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BGH · VIII ZR 188/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 188/03

Der erneute Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 1. Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. Der erneute Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ZwangsvollstreckunggründenZPOerneuteFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 188/03
3. September 2003 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Freilesen und Felsch
 beschlossen:
Der erneute Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Juni 2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. August 2003 wird verwiesen. Der erneute Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann in der Bezugnahme auf ihren Berufungsbegründungsschriftsatz in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2003, der auch
 einen - schon vom Berufungsgericht am 17. April 2003 beschiedenen - Einstellungsantrag nach §719 Abs. 1 ZPO enthält, ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden.
Dr. Deppert
 Dr. Freilesen
 Dr. Leimert
 Felsch
Wiechers