Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 27. Der Wert der Beschwer der Klägerin aus dem Urteil des 6. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer auf 56.000,— DM festgesetzt. rin hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000,— DM festzusetzen. Die Klägerin hat, was rechtlich zulässig ist (vgl. November 1980 - IVa ZR 173/80 = NJW 1981, 579), mit ihrem Heraufsetzungsantrag im einzelnen anhand von Deckungskäufen dargelegt, daß sich ihr behaupteter Schaden auf insgesamt 97.711,13 DM beläuft, und dies durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Sohnes ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht.
BUNDESGERICHTSHOF b BESCHLUSS VIXI ZR 187/93 vom 27. Oktober 1993 in dem Rechtsstreit Andreas OfliB führer Andreas vertreten durch den Geschäfts- straße A Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Hanns KG GmbH & Co., vertreten durch die GflHB GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jürgen S|HV, SflHH^Bstraße K^B^p-Pi Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 27. Oktober 1993 beschlossen: Der Wert der Beschwer der Klägerin aus dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juli 1993 wird auf 78.168,90 DM festgesetzt. Gründe: Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr wegen Nichterfüllung eines Vertrages über die Lieferung von 4.500.000 Weinflaschen Schadensersatz zu leisten. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer auf 56.000,— DM festgesetzt. Die Kläge- rin hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000,— DM festzusetzen. Diesem Antrag war zu entsprechen. Die Klägerin hat, was rechtlich zulässig ist (vgl. BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80 = NJW 1981, 579), mit ihrem Heraufsetzungsantrag im einzelnen anhand von Deckungskäufen dargelegt, daß sich ihr behaupteter Schaden auf insgesamt 97.711,13 DM beläuft, und dies durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Sohnes ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht. Abzüglich eines 20 %igen Feststellungsabschlages ergibt sich somit der in der Entscheidungsformel festgesetzte Wert der Beschwer. Wolf Groß