Dr.< gemäß § 10 BRAGebO den Streitwert für die Anschlußrevision festzusetzen, wird als unzulässig zurückgewiesen. Februar 1977 hat der Senat die Annahme der Revision des Beklagten abgelehnt, dem Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Anschließung etwa entstandenen Mehrkosten auferlegt und den Streitwert - gemäß § 16 GKG -auf 9 000 EM festgesetzt. Zivilsenats vom 9- November 1976 - Ill ZR 168/75 - BGHZ 67, 305 « NJW 1977, 435 hat der Senat angenommen, die Anschlußrevision erhöhe den Streitwert des Revisionsverfahrens nicht, wenn wie hier die Annahme der Hauptrevision abgelehnt werde. Der Prozeßbevollmächtigte des Anschlußrevisionsklägers beantragt die Festsetzung des Wertes der Anschlußrevision gemäß § 10 BRAGebO, Sein Antrag ist nicht zulässig, weil die StreitwertfestSetzung im Beschluß vom 2. Februar 1977 den Wert für das gesamte Revisionsverfahren erfaßt und die se Entscheidung gemäß § 9 BRAGebO auch für die Gebühren des Antragstellers maßgebend ist. Das Verfahren nach § 10 BRAGebO ist nur statthaft, wenn nach § 9 BRAGebO eine für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebliche Streitwertfestsetzung nicht erreicht werden kann (vgl, BGH Beschl. Auch nach der ersten Alternative des § 10 ist hier eine Streitwertfestsetzung nicht statthaft. Diese Bestimmung greift nur eih, wenn entweder für die Gebühren des Rechtsanwalts besondere Wertvorschriften bestehen oder die anwaltliche und die richterliche Tätigkeit sich nicht auf denselben Gegenstand beziehen (vgl, Riedel/Sußbauer aaO Rdn. 5).
BUNDESGERICHTSHOF viii zr 187/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Steuerberaters Karl-Heinrich als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma & Co., PI Zement- und Kalkwerke, Straße 4 in Ei Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Bauern Johannes Haus Nr in Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.h.c 2 \ Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Wolf, Treier und Dr. Brunotte beschlossen: Der Antrag des Rechtsanwalts Prof. Dr.< gemäß § 10 BRAGebO den Streitwert für die Anschlußrevision festzusetzen, wird als unzulässig zurückgewiesen. Gründe : Durch Beschluß vom 2. Februar 1977 hat der Senat die Annahme der Revision des Beklagten abgelehnt, dem Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Anschließung etwa entstandenen Mehrkosten auferlegt und den Streitwert - gemäß § 16 GKG -auf 9 000 EM festgesetzt. In Obereinstimmung mit dem Beschluß des III. Zivilsenats vom 9- November 1976 - Ill ZR 168/75 - BGHZ 67, 305 « NJW 1977, 435 hat der Senat angenommen, die Anschlußrevision erhöhe den Streitwert des Revisionsverfahrens nicht, wenn wie hier die Annahme der Hauptrevision abgelehnt werde. Der Prozeßbevollmächtigte des Anschlußrevisionsklägers beantragt die Festsetzung des Wertes der Anschlußrevision gemäß § 10 BRAGebO, Sein Antrag ist nicht zulässig, weil die StreitwertfestSetzung im Beschluß vom 2. Februar 1977 den Wert für das gesamte Revisionsverfahren erfaßt und die se Entscheidung gemäß § 9 BRAGebO auch für die Gebühren des Antragstellers maßgebend ist. Das Verfahren nach § 10 BRAGebO ist nur statthaft, wenn nach § 9 BRAGebO eine für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebliche Streitwertfestsetzung nicht erreicht werden kann (vgl, BGH Beschl. vom 2. Oktober 1974 - IV ZR 59/73 Riedel/Sußbauer BRAGebO 3. Aufl., § 10 Rdn. 3 und Lauterbach/ Hartmann Kostengesetze 18. Aufl., § 10 BRAGebO Anm. 1). Hier ist aber der Streitwert nach § 9 BRAGebO festgesetzt worden. § 10 BRAGebO trifft auch nur dann zu, wenn entweder die Anwaltsgebühren sich nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert richten oder es an einem Wert für die Gerichtsgebühren fehlt. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die zweite Alternative des § 10 (Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wertes )kommt nicht zur Anwendung, weil von ihr nur Verfahren erfaßt werden, die gerichtsgebührenfrei sind oder in denen die Gerichtsgebühren nach einem Gebührenrahmen bestimmt werden (vgl. Lauterbach/Hartmann aaO). Auch nach der ersten Alternative des § 10 ist hier eine Streitwertfestsetzung nicht statthaft. Diese Bestimmung greift nur eih, wenn entweder für die Gebühren des Rechtsanwalts besondere Wertvorschriften bestehen oder die anwaltliche und die richterliche Tätigkeit sich nicht auf denselben Gegenstand beziehen (vgl, Riedel/Sußbauer aaO Rdn. 5). Gebühren des Rechtsanwalts, für welche besondere Wertvorschriften bestehen, kommen hier nicht in Betracht. Die gerichtliche und die anwaltliche Tätigkeit beziehen sich auch nicht auf unterschiedliche Streitgegenstände, sondern auf denselben Gegenstand, nämlich auf die Revision und die Anschlußrevision. Deshalb ist im Beschluß des Senats vom 2. Februar 1977 auch über die Kosten der Anschlußrevision mit befunden worden. J5 Der Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Anschlußrevisionsklägers war deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Braxmaier Claßen Wolf * Treier RiBGH Dr. Brunotte ist beurlaubt und daher verhindert, zu unterschreiben. Braxmaier