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BGH · VIII ZR 187/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 187/74

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt. März 1974 das Tonband mit der Berufungsbegründung, den Gerichtsund den Handakten Frau HeflM einer seit fast drei Jahren in seinem Büro tätigen und zuverlässigen Angestellten, übergeben und sie darauf hingewiesen, daß die Berufungsbegründungsfrist an diesem Tage ablaufe. Obwohl Frau KeVHIfe wußte, daß sich in der ihr zurückgegebenen Unterschriftenmappe die Berufungsbegründung in dieser Sache befand, die noch an diesem Tage bei Gericht eingereicht werden mußte, und obwohl im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine ausdrückliche durch Stichproben überwachte Anweisung bestand, in derartigen Fällen die Berufungsbegründung in einen besonderen, mit "Fristsache" gekennzeichneten Briefumschlag zu stecken und diesen einem der Sozien des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten oder dessen Bürovorsteherin zu dem Einwurf in den Nachtbriefkasten des Gerichts zu geben, hatte Frau He^BHfedas aus unerklärlichen Gründen nicht getan. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt, erstrebt der Beklagte die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sich mit dem Hinweis auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am Morgen des 25. Es ist bereits fraglich, ob der Prozeßbevollmächtige des Beklagten Frau HejflHHP bei Rückgabe der Unterschriftenmappe an den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erinnern mußte, weil Frau HetfHHP*seit fast drei Jahren in dem Anwaltsbüro tätig und zuverlässig war und sonst die in diesem Büro gegebene Anweisung für die Einreichung von Fristsachen am letzten Tage der Frist nach Dienstschluß des Gerichts befolgt hatte, Die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist ist daher nicht auf den unterlassenen nochmaligen Hinweis des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, sondern darauf zurückzuführen, daß Frau He^HHV es unterließ, die Berufungsbegründungsschrift entsprechend der im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bestehenden allgemeinen Anweisung zur Einreichung beim Berufungsgericht fertig zu machen und einem der Sozien des Anwaltsbüros oder dessen Bürovorsteherin zu dem Einwurf in den Machtbrief- Das Urteil des Berufungsgerichts war somit aufzuheben, dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 187/74 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
7. Mai 1975
Amtsinspektor
 als Urkimdftbeaniter der Geschäft«** vile
 des Autohändlers Horst S(
Weg ■?,
m
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Maurer Walter V Straße fll
 in
*
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Clailen, Braxmaier, Hoffmann und Wolf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 1974 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1973 formund fristgerecht Berufung ein. Obwohl die Berufungsbegründungsfrist am 25. März 1974 ablief, wurde die Berufungsbegründung erst am 26. März 1974 eingereicht.
Am 9. April 1974 beantragte der Beklagte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen.
Zur Begründung dieses Antrags machte er folgenden Sachverhalt glaubhaft: Sein Prozeßbevollmächtigter hatte am Morgen des 25. März 1974 das Tonband mit der Berufungsbegründung, den Gerichtsund den Handakten Frau HeflM einer seit fast drei Jahren in seinem Büro tätigen und zuverlässigen Angestellten, übergeben und sie darauf hingewiesen, daß die Berufungsbegründungsfrist an diesem Tage ablaufe. Frau	P
hatte die Berufungsbegründung sofort geschrieben und sie zur Unterschrift vorgelegt. Sein Prozeßbevollmächtigter kam wegen eines Beweistermins erst gegen 16.50 Uhr dazu, die Berufungsbegründung zu unterzeichnen. Obwohl Frau KeVHIfe wußte, daß sich in der ihr zurückgegebenen Unterschriftenmappe die Berufungsbegründung in dieser Sache befand, die noch an diesem Tage bei Gericht eingereicht werden mußte, und obwohl im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine ausdrückliche durch Stichproben überwachte Anweisung bestand, in derartigen Fällen die Berufungsbegründung in einen besonderen, mit "Fristsache" gekennzeichneten Briefumschlag zu stecken und diesen einem der Sozien des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten oder dessen Bürovorsteherin zu dem Einwurf in den Nachtbriefkasten des Gerichts zu geben, hatte Frau He^BHfedas aus unerklärlichen Gründen nicht getan.
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt, erstrebt der Beklagte die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Entscheidun^sgründe
 Die Revision hat Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten sich mit dem Hinweis auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am Morgen des 25. März 1974 nicht habe begnügen dürfen, sondern Frau He^HBBhei Rückgabe der Unterschriftenmappe nochmals auf den Fristablauf habe hinweisen müssen. Denn er habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß Frau HeJflHHRden am Morgen gegebenen Hinweis über den Fristablauf am Ende der Bürozeit noch in Erinnerung habe.
2.	Es ist bereits fraglich, ob der Prozeßbevollmächtige des Beklagten Frau HejflHHP bei Rückgabe
 der Unterschriftenmappe an den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erinnern mußte, weil Frau HetfHHP*seit fast drei Jahren in dem Anwaltsbüro tätig und zuverlässig war und sonst die in diesem Büro gegebene Anweisung für die Einreichung von Fristsachen am letzten Tage der Frist nach Dienstschluß des Gerichts befolgt hatte,
3.	Doch kann dies dahingestellt bleiben. Wie die Revision mit Recht geltend macht, war der vom Berufungsgericht vermißte erneute Hinweis auf den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist für deren Versäumung nicht ursächlich. Denn Frau	war
 nach ihrer eidesstattlichen Versicherung (GA Bl. 76) bekannt, daß sich in der ihr zurückgegebenen Unterschriftenmappe die Berufungsbegründung in dieser Sache befand, die noch am 23. März 197^ bei Gericht eingereicht werden mußte. Sie wußte auch, daß sie in einem derartigen Fall die Berufungsbegründung in einen besonders gekennzeichneten Umschlag zu stecken und diesem einem der Sozien des Anwaltsbüros oder dessen Bürovorsteherin zu dem Einwurf in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts zu übergeben hatte. Die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist ist daher nicht auf den unterlassenen nochmaligen Hinweis des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, sondern darauf zurückzuführen, daß Frau He^HHV es unterließ, die Berufungsbegründungsschrift entsprechend der im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten bestehenden allgemeinen Anweisung zur Einreichung beim Berufungsgericht fertig zu machen und einem der Sozien des Anwaltsbüros oder dessen Bürovorsteherin zu dem Einwurf in den Machtbrief-

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kästen des Berufungsgerichts zu übergeben. Da für einen Organisationsmangel im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten kein Anhaltspunkt besteht, stellt dieses Versehen einer schon geraume Zeit im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten tätigen und sonst zuverlässigen Angestellten einen unabwendbaren Zufall dar.
Das Urteil des Berufungsgerichts war somit aufzuheben, dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil sie von der Entscheidung in der Sache abhängt.
Hoffmann
 Wolf
Dr. Haidinger
 Claßen
 Braxmaier