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BGH · VIII ZR 187/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 187/60

BGB § 167 Der Vertretene muß das Handeln eines vollmachtlosen Vertreters kraft Rechlsjeheins im Einzelfalle sogar dann gegen sich gelten lassen, wenn dem Vertragspartner die besonderen Tatsachen, aus denen der Rechtsschein herzuleiten ist, unbekannt sind, ihm aber die allgemein bestehende Überzeugung von der Bevollmächtigung mitge-teilt worden ist» !■■■■■/ PflB stationierte Kläger in Begleitung ihm bekannter amerikanischer Soldaten aus zu PflHB0 Dieser bot dem Kläger einen gebrauchten Mercedes 300 SL an» Einige Tage später ließ er sich vom Kläger fünf auf seinen Namen ausgestellte Verrechnungsschecks über den vereinbarten Kaufpreis von 3700 amerikanische Dollars aushändigen gegen das Versprechen, daß der Kraftwagen kurzfristig geliefert werde» quittierte den Empfang dieser Schecks auf einem Firmenbogen des Beklagten. I» Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis dafür geführt, daß bei Vertragsabschluß überhaupt als Vertreter des Beklagten aufgetreten sei. eine unzuverlässige Persönlichkeit bezeichnet, in unvereinbarem Gegensatz stehen» Es hat indes seiner Verpflichtung nicht genügt, sich iftit den Tatsachen auseinanderzusetzen, die von diesen Zeugen bekundet worden sind und deren Bedeutung für die Frage, ob FflÜ den hier in Frage stehenden Verkauf des Mercedes-Wagens als Vertreter des Beklagten getätigt hat, ohne weiteres auf der Hand liegt» Nach der Bekundung, des RMiflA hat FflBB bei der entscheidenden Besprechung mit dem Kläger nämlich erklärt: Überzeugung, daß als Vertreter des Beklagten gebandelt habe, Ausdruck gegeben, sondern sie haben nähere Angaben über Erklärungen des F^BB gemacht, die zwingend darauf hinweisen, daß er bei dem hier in Frage stehenden Kaufgeschäft als Vertreter des Beklagten ausgetreten ist« Hatte nämlich die Firma "Auto-M|ÜV einen Mercedes-Wagen in Zahlung genommen, der weiterveräußert werden sollte, so mußte angesichts der Stellung des F(MBP als Autoverkäufers des Beklagten bei jedem Kauflustigen der Eindruck entstehen, daß den Verkauf namens des Beklagten als Inhabers der Firma "Auto-MgBPB11 \ tätigte« Ob das Berufungsgericht diese von den Zeugen im einzelnen bekundeten Tatsachen für unrichtig hält, ist aus dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Zu dieser Überzeugung hätte das Berufungsgericht jedenfalls nur dann gelangen können« wenn es angenommen hätte, die Zeugen hätten vorsätzlich ihre Wahrheitspflicht verletzt« Baß das Berufungsgericht hiervon ausgegangen ist, läßt sich aber aus der von ihm gegebenen Begründung dafür, daß es den Aussagen von und H^m^V-hicht 3e~ richtig wären* auch gegenüber Dr.Bel nur in seiner Eigenschaft als Autoverkäufer der Firma nAuto-M^HBÜ" gehandelt und der Schlußsatz des gefälschten Schreibens sich an als Vertreter des Beklagten gerichtet haben könnte * Der Wortlaut des Schreibens steht daher nicht der Annahme entgegen, daß FM bei dem Geschäft mit dem Kläger als Vertreter des Beklagten tätig gewesen ist» In diesem Zusammenhänge kann überdies auch die von dem Berufungsgericht zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnte, in den Entscheidungsgründen jedoch nicht gewürdigte Tatsache von Bedeutung sein, daß FMBR den Erhalt der ihm vom Kläger übergebenen Schecks auf einem Firmenbogen des Beklagten quittiert hat o IIo Allerdings war FtfHi von dem Beklagten nicht bevollmächtigt, das hier in Frage stehende Geschäft über den gar nicht vorhandenen Mercedes-Wagen abzuschließen, und das Berufungsgericht hat in seinen Hilfserwägungen weder eine Duldungsvollmacht noch eine AnscheinsVollmacht* die sich der Beklagte entgegenhalten lassen mußte, als gegeben angesehen. Nicht zu billigen ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Anscheinsvollmacbt hätte nur dann in Erwägung gezogen werden können, wenn dem Kläger alle den Rechtsschein begründenden Tatsachen im einzelnen bekannt gewesen wären, und seine Auffassung, auf eine möglicherweise bei den Kameraden des Klägers in entstandene Überzeugung, I sei der abschlußbevollmächtigte Vertreter des Beklagten, habe sich der Kläger nicht verlassen dürfen» Dieser Standpunkt ist mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Vollmacht kraft Rechtsscheins nicht vereinbar» Der Schutz des auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartners beruht letzten Endes auf dem Erfordernis, daß im Rechtsverkehr Treu und Glauben maßgebend sein müssen (BGHZ 5» 111* 116; BGH Urt« v» 10»Marz 1955 - I ZR 76/52 - DM BGB § 167 Nr»4). In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht, in dessen Urteil sich die Feststellung findet, BBHR habe im Bereich des Truppenübungsplatzes BtfMHHBfc allgemein als Vertreter des Beklagten gegolten, die für die Annahme einer Anscheinsvollmacht wesentlichen Umstände unter Benutzung der bereits vorliegenden Beweisaufnahme, die erforderlichenfalls weiter auszudehnen ist, zu klären habe no Es wird dabei insbesondere auf die rechtliche Bedeutung der Erlaubnis des Westeuropäischen Kommandos in KaflMHHU^B müssen, nach der es F<BB. Daß diese Erlaubnis nur für ein halbes Jahr gegolten hat und nach dem Text der Bescheinigung vom 31- Juni 1958 am 19» Oktober 1957 abgelaufen war, ist dann nicht von entscheidender Bedeutung, wenn FtfB seine Tätigkeit über den angegebenen Zeitpunkt hinaus in der bisherigen Weise ausgeübt hat, ohne daß der Beklagte hiergegen etwas unternommen hat« wurden, ist er also für die amerikanischen Interessenten im Hintergrund geblieben, ao kann eine Vollmacht kraft Rechtsschein kaum verneint werden, während möglicherweise eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte, wenn der Beklagte darauf achtete, daß in der im Autobandel Üblichen Weise die Käufer einen Kaufantrag unterzeichnen ließ, den der Beklagte dann durch .Erklärung gegenüber dem Vertragspartner annabm« In dieser Beziehung wird möglicherweise der Aussage des als Zeugen vernommenen amerikanischen Offiziers Br^^pHP Bedeutung zukommen, der bekundet hat, er habe mit einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Wagen geschlossen, und er nehme an, daß der Beklagte diesen Vertrag gutgeheißen habe, weil er über das Geschäft des Beklagten abgewickelt worden sei. Biese Aussage, die das Berufungsgericht gegebenenfalls zu würdigen haben wird, könnte zu der Annahme Veranlassung geben, daß FtfHB für Kauf und Verkauf von Gebrauchtwagen völlig freie Hand gehabt hato In diesem Falle könnte sogar eine'Bul-dungs- und nicht nur eine Anscheinsvollmacht in Frage kommen* Bedeutung kann ferner den vom Berufungsgericht erwähnten Umständen zukommen, daß I unbeschränkte Vollmacht hatte, den Beklagten bei der amerikanischen Bank ln sowie bei der amerikanischen Kraftfahrzeugzulas- . HI» Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, außervertragliche Ansprüche seien nicht zu erkennen, nicht weiter begründete Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß sich der Kläger auch darauf berufen hat, der Beklagte habe einen von den fünf dem Zeugen ausgehändigten Schecks des Klägers erhalten» Diese Behauptung des Klägers findet in der Aussage des Zeugen eine Bestätigung» Das Berufungsgericht, das in dieser Beziehung keine Feststellungen getroffen hat, wird dies nachholen und prüfen müssen, ob gegebenenfalls dem Kläger in Höhe des empfangenen Scheckbetrages ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder einem anderen Rechtsgrunde gegen den Beklagten erwachsen sein kann«

BedeutungFirmaTatsacheBerufungsgerichtVertreteramerikanischZeugeKlägerÜberzeugung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2227 020
BGB § 167
Der Vertretene muß das Handeln eines vollmachtlosen Vertreters kraft Rechlsjeheins im Einzelfalle sogar dann gegen sich gelten lassen, wenn dem Vertragspartner die besonderen Tatsachen, aus denen der Rechtsschein herzuleiten ist, unbekannt sind, ihm aber die allgemein bestehende Überzeugung von der Bevollmächtigung mitge-teilt worden ist»
BGH Urtov.28o
1962 - VIII ZR 187/60 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
 Verkündet am 28. März 1962
r, Justizangestellter als Urkundsbeamter des Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rodney L« H Court, Gr a n d_ Forks, N<
Valley -140 Trailer (USA),
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Kaufmann Burkhard S der Firma Auto-M^Htt in I
Inhaber
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwait Br
 bat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26» Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Gelhaar,
 Artl, Br.Borschei, Br.Mezger und Br^Messner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30. Juni I960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
In den Jahren 1956 bis 1958 war der Kaufmann Werner P^HHl Geschäft des Beklagten als Verkäufer von Neu- und Gebrauchtwagen tätig» Da er über gute englische Sprachkenntnisse verfügt, fiel ihm die Aufgabe zu, den Verkauf von Kraftwagen an Angehörige der amerikanischen Streitkräfte zu vermitteln» In der Hauptsache war er im Bereiche des amerikanischen Truppenübungsplatzes in Baumholder tätig»
Anfang März 1958 kam der damals als amerikanischer Soldat in dem von	65 km entfernt liegenden
!■■■■■/ PflB stationierte Kläger in Begleitung ihm bekannter amerikanischer Soldaten aus zu PflHB0 Dieser bot dem Kläger einen gebrauchten Mercedes 300 SL an» Einige Tage später ließ er sich vom Kläger fünf auf seinen Namen ausgestellte Verrechnungsschecks über den vereinbarten Kaufpreis von 3700 amerikanische Dollars aushändigen gegen das Versprechen, daß der Kraftwagen kurzfristig geliefert werde» quittierte den Empfang dieser Schecks auf einem Firmenbogen des Beklagten. Einen Kraftwagen, wie er ihn dem Kläger verkaufte, hatte FBBV indessen nicht zur Verfügung» Als der Wagen ausblieb und der Kläger auf Lieferung drängte, täuschte	ihn
 durch ein von	selbst gefertigtes und an ihn
 gerichtetes Schreiben, das einen Dr. in iCtm als Absender angab» In diesem Schreiben hieß es, Dr» BeBHBHHkssi nicht in der Lage, den Mercedes 300 SL vor dem 10» April 1958 zu liefern»
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Der letzte Satz des Schreibens lautete:
"Diese Situation bedauxe ich aufrichtig und bitte Sie nach Ostern mir Ihre Entscheidung mitzuteilen. Bis zu dem T0*4‘1958 gilt der Wagen für mich als an Sie verkauft ... "
Der Kläger hat den ihm von ■ verkauften Wagen weder erhalten, noch hat RflBB, der in großem Umfange unredliche Geschäfte mit amerikanischen Soldaten getätigt hatte, den Kaufpreis zurückerstattet.
Mit der Klage hat der Kläger die Rückzahlung des an FBBB ausgezahlten Scheckbetrages, und zwar umge* rechnet in Deutsche Mark mit einem Betrage von '
15 355 DM nebst Zinsen von dem Beklagten verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte begehrt, beantragt der Kläger die Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Landgerichtliehe Urteil«
Entscheidungsgründe:
I» Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis dafür geführt, daß	bei	Vertragsabschluß	überhaupt
 als Vertreter des Beklagten aufgetreten sei. Zu dieser Würdigung ist das Berufungsgericht dadurch gelangt, daß es der Aussage des Zeugen E4HM folgt und den Bekundungen der ebenfalls als Zeugen vernommenen Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte	und
 die Beweiskraft mit der Begründung abspricht, es erscheine durchaus möglich, daß beide Zeugen bei ihrer Bekundung ihre subjektive Überzeugung anstelle der objektiven Wahrbeit gesetzt hätten» Diese Darlegungen des Berufungsgerichts werden von der Revision mit Recht beanstandet. Allerdings ist das Berufungsgericht in seiner Beweiswürdigung frei, und es liegt in seinem tatrichterlichen Ermessen, bei widersprechenden Aussagen der Bekundung eines Zeugen, mag es sich auch um eine hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit so zweifelhafte Persönlichkeit handeln, wie es EtiBHI ist, den Vorzug vor anderen Zeugen zu geben» Es kann auch dahinstehen, ob ein Verfahrensverstoß bereits darin liegt, daß das Benfungsgericht die Aussagen der Zeugen CflHNBI und R^HIB, denen das Landgericht gefolgt ist, beiseite geschoben hai> ohne die Zeugen erneut zu vernehmen» Ein Verfahrensverstoß ist hier jedoch deshalb gegeben, weil die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen lassen, daß es seiner Verpflichtung zu einer sachgerechten Beweiswürdigung nachgekommen ist» Das Berufungsgericnt hat zwar erkannt, daß die Aussagen der Zeugen	und
 
mit den Bekundungen des	den	es
 selbst als. eine unzuverlässige Persönlichkeit bezeichnet, in unvereinbarem Gegensatz stehen» Es hat indes seiner Verpflichtung nicht genügt, sich iftit den Tatsachen auseinanderzusetzen, die von diesen Zeugen bekundet worden sind und deren Bedeutung für die Frage, ob FflÜ den hier in Frage stehenden Verkauf des Mercedes-Wagens als Vertreter des Beklagten getätigt hat, ohne weiteres auf der Hand liegt» Nach der Bekundung, des RMiflA hat FflBB bei der entscheidenden Besprechung mit dem Kläger nämlich erklärt:
o c»o, ein Dr.BeMVHHK in EMU habe bei der Firma Auto-M0HHi einen Ford-Wagen gekauft und dafür einen Mercedes 300 SL in Zahlung gegeben» Es war davon die Rede, daß dieser der Firma Auto-MMHB in Zahlung gegebene Mercedes-Wagen dem Kläger verkauft werde»»«,»»»» Der Zeuge FfllBl bot dem Kläger für die Zeit bis zur Lieferung des Mercedes-Wagens einen gebrauchten Wagen der Firma Auto-MqfllV zur Benutzung an»M
und	I hat ausgesagt:
"Der Zeuge FWflHB sagte dem Kläger» er habe einen Mercedes 300, der von der Firma Auto-
als Anzahlung für einen Ford-Edsel angenommen worden sei»'1
Beide Zeugen haben also entgegen der Darstellung im Berufungsurteil nicht nur ihrer subjektiven
 
Überzeugung, daß	als	Vertreter des Beklagten
 gebandelt habe, Ausdruck gegeben, sondern sie haben nähere Angaben über Erklärungen des F^BB gemacht, die zwingend darauf hinweisen, daß er bei dem hier in Frage stehenden Kaufgeschäft als Vertreter des Beklagten ausgetreten ist« Hatte nämlich die Firma "Auto-M|ÜV einen Mercedes-Wagen in Zahlung genommen, der weiterveräußert werden sollte, so mußte angesichts der Stellung des F(MBP als Autoverkäufers des Beklagten bei jedem Kauflustigen der Eindruck entstehen, daß	den Verkauf namens
 des Beklagten als Inhabers der Firma "Auto-MgBPB11 \ tätigte« Ob das Berufungsgericht diese von den
 Zeugen im einzelnen bekundeten Tatsachen für unrichtig hält, ist aus dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Zu dieser Überzeugung hätte das Berufungsgericht jedenfalls nur dann gelangen können« wenn es angenommen hätte, die Zeugen hätten vorsätzlich ihre Wahrheitspflicht verletzt« Baß das Berufungsgericht hiervon ausgegangen ist, läßt sich aber aus der von ihm gegebenen Begründung dafür, daß es den Aussagen von	und H^m^V-hicht 3e~
folgt ist, nicht herleiten« Denn das Berufungsgericht billigt ihnen gerade zu, daß sie subjektiv von der Richtigkeit ihrer Aussagen überzeugt gewesen seien«
Das Berufungsuiteil krankt also insoweit an einem inneren Widerspruch, so daß es jedenfalls mit der vom Berufungsgericht gegebenen Hauptbegründung nicht gehalten werden kann« Daran ändert auch nichts der Wortlaut des von F^HflV gefälschten Schreibens des angeblichen Dr.BejmHHV° ^as Berufungsgericht hat insoweit die naheliegende
 
Möglichkeit außer acht gelassen* daß F( die tatsächlichen Angaben der Zeugen 0\
richtig wären* auch gegenüber Dr.Bel nur in seiner Eigenschaft als Autoverkäufer der Firma nAuto-M^HBÜ" gehandelt und der Schlußsatz des gefälschten Schreibens sich an	als Vertreter
 des Beklagten gerichtet haben könnte * Der Wortlaut des Schreibens steht daher nicht der Annahme entgegen, daß FM bei dem Geschäft mit dem Kläger als Vertreter des Beklagten tätig gewesen ist» In diesem Zusammenhänge kann überdies auch die von dem Berufungsgericht zwar im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnte, in den Entscheidungsgründen jedoch nicht gewürdigte Tatsache von Bedeutung sein, daß FMBR den Erhalt der ihm vom Kläger übergebenen Schecks auf einem Firmenbogen des Beklagten quittiert hat o
IIo Allerdings war FtfHi von dem Beklagten nicht bevollmächtigt, das hier in Frage stehende Geschäft über den gar nicht vorhandenen Mercedes-Wagen abzuschließen, und das Berufungsgericht hat in seinen Hilfserwägungen weder eine Duldungsvollmacht noch eine AnscheinsVollmacht* die sich der Beklagte entgegenhalten lassen mußte, als gegeben angesehen.
Seine Darlegungen unterliegen indes jedenfalls insoweit Bedenken,, als es das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht verneint hat. Zwar trifft es zu, daß dabei die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden Umstände maßgebend sind (Urteile des erkennenden Senats vom 12. Juli 1957 - VIII.ZR 249/56 - UM BGB
n
 
§ 167 Nro8; und vom 8» März 1961 - VIII ZR 49/60 = MDR 1961, 952), und daß spätere Vorgänge allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Genehmigung des durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossenen Vertrages von Bedeutung sein können»
Nicht zu billigen ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Anscheinsvollmacbt hätte nur dann in Erwägung gezogen werden können, wenn dem Kläger alle den Rechtsschein begründenden Tatsachen im einzelnen bekannt gewesen wären, und seine Auffassung, auf eine möglicherweise bei den Kameraden des Klägers in	entstandene Überzeugung,	I	sei der abschlußbevollmächtigte Vertreter
 des Beklagten, habe sich der Kläger nicht verlassen dürfen» Dieser Standpunkt ist mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Vollmacht kraft Rechtsscheins nicht vereinbar» Der Schutz des auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartners beruht letzten Endes auf dem Erfordernis, daß im Rechtsverkehr Treu und Glauben maßgebend sein müssen (BGHZ 5» 111* 116; BGH Urt« v» 10»Marz 1955 - I ZR 76/52 - DM BGB § 167 Nr»4). Wenn sich aber in einem bestimmten Bersonenkreis die Überzeugung gebildet hat, ein ständig für einen anderen auftretender Vertreter sei ein für allemal bevollmächtigt, Verträge gewisser Art für den Vertretenen abzuschließen, so kann nach Treu und Glauben,das Vorliegen einer Vollmacht kraft Rechtsscheins auch dann angenommen werden, wenn der Geschäftspartner eines solchen Vertrages, der in den betreffenden Geschäftskreis fällt, im Einzelfalle die besonderen
 
Tatsachen, aus denen dieser Rechtsschein herzuleiten> ictt fl'iicht kennt, ihm aber von Mitgliedern des Personenkreises, in dem die Tatsachen bekannt waren, die allgemein bestehende Überzeugung von der Bevollmächtigung mitgeteilt worden war» Wenn FBHP bei den Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte in auf Grund seines Auftretens, das der Se^ klagte bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen und verhindern können, das er aber möglicherweise aus Geschäftsinteresse sogar geduldet und gewünscht hat, als ein zu dem Abschluß von Kaufverträgen über Kraftwagen berechtigter Vertreter des Beklagten gegolten hat., so muß sich auch ein in einem anderen Orte stationierter amerikanischer Soldat ebenso auf diese ihm mitgeteilte Überzeugung verlassen können wie ein in	neu	hinzukommender	Ange-
höriger der amerikansichen Streitkräfte, der von der allgemeinen im Truppenlager herrschenden Überzeugung Kenntnis erhält» Die Begründung des Berufungsgerichts, daß eine Bevollmächtigung des IMM kraft Rechtsscheins von vornherein auszuscheiden habe, weil der Kläger nicht in B^HIB^} sondern in dem 65 km entfernten	stationiert gewesen und über
 die in	bekannten	Tatsachen nicht im ein-
zelnen unterrichtet gewesen sei, sondern sich allenfalls eine fremde Überzeugung ohne Nachprüfung zu eigen gemacht habe, vermag daher die Entscheidung des Berufungsgerichts, es beständen keine vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien, nicht zu tragen»
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In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht, in dessen Urteil sich die Feststellung findet, BBHR habe im Bereich des Truppenübungsplatzes BtfMHHBfc allgemein als Vertreter des Beklagten gegolten, die für die Annahme einer Anscheinsvollmacht wesentlichen Umstände unter Benutzung der bereits vorliegenden Beweisaufnahme, die erforderlichenfalls weiter auszudehnen ist, zu klären habe no Es wird dabei insbesondere auf die rechtliche Bedeutung der Erlaubnis des Westeuropäischen Kommandos in KaflMHHU^B	müssen,	nach	der es F<BB.
gestattet war, als Vertreter der Firma des Beklagten Autos zu verkaufen, und es wird in diesem Zusammenahng weiter zu prüfen haben, wie der amerikanische Text der Erlaubnis zu verstehen, insbesondere, wie die Bezeichnung des MB als "agent" zu würdigen ist«
Daß diese Erlaubnis nur für ein halbes Jahr gegolten hat und nach dem Text der Bescheinigung vom 31- Juni 1958 am 19» Oktober 1957 abgelaufen war, ist dann nicht von entscheidender Bedeutung, wenn FtfB seine Tätigkeit über den angegebenen Zeitpunkt hinaus in der bisherigen Weise ausgeübt hat, ohne daß der Beklagte hiergegen etwas unternommen hat«
Von Bedeutung kann auch sein, auf welche Weise sich, der Beklagte selbst am Abschluß der Verträge beteiligt hat. Hat er nämlich	selbständig	schal-
ten und walten lassen uns sich damit begnügt, nur üMHV gegenüber seine Zustimmung oder seine Genehmigung zu den von diesem abgeschlossenen Kaufverträgen zu erteilen, und hat er es sogar geduldet, daß die Kaufverträge oder wenigstens ein Teil derselben von iMHB lediglich mündlich abgeschlossen
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wurden, ist er also für die amerikanischen Interessenten im Hintergrund geblieben, ao kann eine Vollmacht kraft Rechtsschein kaum verneint werden, während möglicherweise eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte, wenn der Beklagte darauf achtete, daß	in	der im Autobandel Üblichen
 Weise die Käufer einen Kaufantrag unterzeichnen ließ, den der Beklagte dann durch .Erklärung gegenüber dem Vertragspartner annabm« In dieser Beziehung wird möglicherweise der Aussage des als Zeugen vernommenen amerikanischen Offiziers Br^^pHP Bedeutung zukommen, der bekundet hat, er habe mit einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Wagen geschlossen, und er nehme an, daß der Beklagte diesen Vertrag gutgeheißen habe, weil er über das Geschäft des Beklagten abgewickelt worden sei. Biese Aussage, die das Berufungsgericht gegebenenfalls zu würdigen haben wird, könnte zu der
 Annahme Veranlassung geben, daß FtfHB für Kauf und Verkauf von Gebrauchtwagen völlig freie Hand gehabt hato In diesem Falle könnte sogar eine'Bul-dungs- und nicht nur eine Anscheinsvollmacht in Frage kommen* Bedeutung kann ferner den vom Berufungsgericht erwähnten Umständen zukommen, daß	I unbeschränkte Vollmacht hatte, den
 Beklagten bei der amerikanischen Bank ln sowie bei der amerikanischen Kraftfahrzeugzulas- . sungsstelle zu vertreten, und daß er im Namen des Beklagten Inkasso betrieb« Biese Tatsachen mögen für sich allein betrachtet noch nicht geeignet sein, den Rechtsschein einer Abschlußvollmacht zu begründen« Sie können aber ein wichtiges Beweisanzeichen darstellen*
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HI» Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, außervertragliche Ansprüche seien nicht zu erkennen, nicht weiter begründete Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß sich der Kläger auch darauf berufen hat, der Beklagte habe einen von den fünf dem Zeugen	ausgehändigten
 Schecks des Klägers erhalten» Diese Behauptung des Klägers findet in der Aussage des Zeugen eine Bestätigung» Das Berufungsgericht, das in dieser Beziehung keine Feststellungen getroffen hat, wird dies nachholen und prüfen müssen, ob gegebenenfalls dem Kläger in Höhe des empfangenen Scheckbetrages ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder einem anderen Rechtsgrunde gegen den Beklagten erwachsen sein kann«
IV. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung
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über die Kosten der Revision übertragen wird, da sie von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängto
 Er.Gelhaar	Bundesrichter Artl ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Er .Gelhaar
 Er.Dorschei	Dr.Mezger Er.Messner