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BGH · VIII ZR 187/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 187/59

Durch Vertrag vom 21» November 1953 übertrug die Klägerin den ausschließlichen Vertrieb ihrer Biere für einen näher bestimmten Bezirk mit Kaiserslautern und anderen Orten an den Beklagten zu 1.Dieser sollte nach dem. Ihre Forderungen aus dem Bierlieferungsvertrag werden von den Beklagten an sich nicht bestrittene Sie haben jedoch ein Zurückbehaltungsrecht mit der Begründung geltend gemacht, die Klägerin schulde dem Beklagten zu 1 eine Provision für Bierlieferungen an amerikanische Dienststellen und Haushalte von Angehörigen dieser Dienststellen im Vertragsgebietc Deshalb sei sie verpflichtet9 über den Umfang solcher Lieferungen dem Beklagten zu 1 Auskunft zu erteilen. Io Insoweit als das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zu 1 aus dem Darlehensvertrag vom 28* November 1955 bestätigt hat, wird das Berufungsurteil von der Revision nicht angegriffen. Dazu hat das Berufungsurteil im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Lieferungen von sogenanntem BflHHHH^Bier aus der Brauerei der Klägerin an amerikanische Dienststellen und an Privathaushalte der Angehörigen solcher Dienststellen seien nicht unter § 1 des Bierlief er ungsvert rages gefallen. Denn nach dem Vorschlag der Beklagten hätten sie über die Frage der Bierlieferungen an Angehörige der Besatzungsmacht mit Vertretern der Klägerin ausdrücklich verhandelt; man habe sogar über eine besondere Provision gesprochen, die sich auf die Lagerung und den Transport des SflHHHHBB-Bieres für die Besatzungsmacht durch den Beklagten zu 1 hätte beziehen sollen? August 1954» mit dem sie dem Beklagten zu 1 unstreitig den Vertrag übersandt hat, enthalte ebenfalls nichts über eine Abmachung mit Bezug auf die Belieferung für amerikanische Einheiten und Haushalte von Angehörigen dieser Einheiten. Aus allem ergebe sich, so folgert das Berufungsgericht, daß die Beklagten über Bierlieferungen an "Angehörige von Besatzungseinheiten und deren Zugehörige" bereits vor Vertragsabschluß Bescheid gewußt und eine Sonderregelung außerhalb des Vertrages,vom 21. November 1953 mit der Klägerin angestrebt haben, daß es aber insoweit zu einer vertraglichen Abmachung - auch dem Grunde nach - nicht gekommen sei. 1. Die Revision verweist darauf, daß die Klägerin nach § 1 des Bierlieferungsvertrages dem Beklagten zu 1 das ausschließliche Hecht eingeräumt hatte, in einem bestimmten Gebiete ihre Biere zu vertreiben, und meint, damit sei der Ausschluß anderer Personen von dem Vertriebe in dem für den Beklagten zu 1 geschützten Raum eindeutig klargestellt worden. Wenn sich die Klägerin darauf berufe, daß ein bestimmter Absatz diesen Gebietsschutz nicht verletzt habe, so mache sie ein den eindeuti« gen Wortlaut des Vertrages schmälerndes Recht geltend, für das sie beweispflichtig sei. in Hede stehenden Lieferungen fielen nicht unter den Vertrag, zeigten doch die ihm nachfolgenden Erwägungen, daß das Berufungsgericht den Bekundungen der Zeugen Ffp und keine Einigung zu entnehmen vermocht habe» Mit diesen Angriffen kann die Bevision nicht durchdringen« Per Beklagte zu 1 hat, wie unstreitig ist, den Bierlieferungsvertrag als Eigenhändler und Bierverleger mit der Klägerin geschlossen« Es ist zwar richtig, daß die Klägerin ihm in § 1 Absatz 1 des Vertrages den ausschließlichen Vertrieb ihrer Biere für ein bestimmt gekennzeichnetes Gebiet mit einem in Absatz 3 niedergelegten Vorbehalt übertragen hat« Sie war daher abgesehen von diesem Vorbehalt nicht berechtigt, die Kundschaft in dem dem Beklagten zu 1 zugewiesenen Liefergebiet unter Ausschluß des Beklagten zu 1 zu beliefern. Eigenhändler vornehmen sollte, Davon geht auch die Revision aus» Dies weist aber deutlich darauf hin, daß es sich bei der Belieferung amerikanischer Dienststellen mit Bieren der Klägerin um Rechtsgeschäfte handelt, die auch.im Hinblick auf den mit dem Beklagten zu 1 geschlossenen Bierlieferungsvertrag besonderer Art sind und deshalb nicht ohne weiteres unter diesen Vertrag fallen. Das Berufungsgericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, wenn es auf Grund der näheren Feststellungen über die Belieferung amerikanischer Einheiten und Haushalte und den Inhalt des Vertrages zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die amerikanischen Dienststellen und Haushalte von Angehörigen solcher Dienststellen nicht der Kundschaft zuzurechnen seien, die dem Beklagten zu 1 durch den Vertrag gesichert bleiben sollte, 2. Allerdings haben die Beklagten im zweiten Rechts~ zuge in Erweiterung ihres Vorbringens vor dem Landgericht behauptet, die Bevollmächtigten der Klägerin FflIB und hätten vor Unterzeichnung des Vertrages, die von den Beklagten zunächst verweigert woi'den sei, mit de.m Beklagten zu 2 über die Provisionspflichtigkeit der hier in Rede stehenden Geschäfte verhandelt, wobei die Provisionspflicht der Klägerin im Grunde weder bezweifelt noch in Abrede gestellt worden sei. Auf dieses Vorbringen bezieht sich ersichtlich die Ausführung auf Seite 10 des Berufungsurteils, die Beklagten hätten nicht den Beweis zu führen vermocht, daß es bei den Verhandlungen über eine Provision für eine Belieferung der Besatzungseinheiten zu einer Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 gekommen sei. Unabhängig hiervon stellte sich dann.die Präge, ob etwa eine neben diesem Vertrag stehende besondere Vereinbarung zwischen den Parteien über die Provisionspflicht von Lieferungen an amerikanische Stellen wenigstens dem Grunde nach zustande gekommen war. gestritten, sondern um eine dem Beklagten zu 1 zustehende Entschädigung dafür, daß die Klägerin in den für ihn geschützten Kaum beachtliche Absätze getätigt habe, ohne ihn daran zu beteiligen* Es sei bedeutungslos gewesen, daß der Beklagte zu 1 mangels entsprechender "Konzession" seitens der amerikanischen Einkaufs- und Versörgungsstelle in Nürnberg die Lagerung und Auslieferung nicht hätte übernehmen können, dagegen bedeutsam, daß ihm Gebietsschutz zugestanden gewesen sei für einen Teil des Absatzes in dieses Gebiet und daß ihm trotzdem Vergütungen, die weder Spedition noch Lagerung und Auslieferung betrafen, nicht gewährt sondern Dritten zugeflossen seien* Wenn eine laufende Entschädigung desjenigen, der die Abmachung mit der amerikanischen Einkaufs- und Versorgungsstelle vermittelt hatte, unumgänglich gewesen sei, so hätte dieser zusätzliche Aufwand der Klägerin sich allenfalls auf die Höhe der Ansprüche des Beklagten zu 1 auswirken dürfen, nicht aber dahin, daß er insoweit leer ausgehe* Die hierin liegende Beeinträchtigung des Gebietsschutzes habe diesen mehr oder weniger in seinem Bestände illusorisch gemacht, Nach diesen Ausführungen der Revision beansprucht der Beklagte zu 1 Provision für Geschäfte, die er als Eigenhändler nicht hätte zur Ausführung bringen und für die er die von dem Einverständnis der amerikanischen zentralen Versorgungsstelle abhängige Verteilertätigkeit nicht hätte ausführen können. Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht diesen Gegenstand des Anspruchs des Beklagten zu 1, auf den die Beklagten in dem Schriftsatz vom 21„ November 1958 Seite 4 und 5 ausdrücklich hingewiesen hatten, übersehen hat. wandfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der den Beklagten obliegende Beweis ihrer Behauptung nicht erbracht worden ist, die Klägerin habe sich in besonderer Vereinbarung im Juli 1954 verpflichtet, dem Beklagten zu 1 eine Vergütung für nicht von ihm, sondern durch den Zeugen ZflBHl ausgeführte Lieferungen an amerikanische Dienststellen und amerikanische Haushalte im Vertragsgebiet zu zahlen, und nur die Höhe dieser Vergütung (oder Entschädigung) sei noch offen geblieben« Die Revision beanstandet, daß die Beklagten von dem Inhalt des Schreibens des Zeugen und der Antwort des Gerichts nicht vollständig unterrichtet worden sind» Insbesondere meint sie, hätte der Hinweis des Zeugen auf die Notwendigkeit einer Vorbereitung seiner Aussage durch Einsicht in Unterlagen, die sich in Frankfurt befänden, ihnen mitgeteilt werden müssen« Der Zeuge habe bei einem Zusammentreffen mit dem Beklagten zu 1 am Oktober 1959(nach Einlegung der Revision) erklärt, er könne sich nunmehr der damaligen Verhandlungen genau entsinnen, nachdem er seine Unterlagen eingesehen habe« Die Beklagten würden bei Kenntnis des Hinweises des Zeugen auf vorhandene Unterlagen veranlaßt haben, daß der Zeuge die Unterlagen vor seiner Vernehmung eingesehen hätte« Biese Möglichkeit, insbesondere auch der Antrag, die Vernehmung zu unterbrechen, um sie nach geeigneter Vorbereitung fortzusetzen, sei den Beklagten abgeschnitten und ihnen die Beweisführung gemäß dem Beschluß vom 18« Dezember 1958 vereitelt worden, weil das Gericht sie von dem Hinweis des Zeugen auf das Vorhandensein von Unterlagen in Frankfurt nicht unterrichtet habe« Hierdurch seien die §§ 286, 597 und 557 ZPO verletzt worden« Dieser Angriff gegen das Berufungsurteil ist dahin zu verstehen, daß die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über das den Beklagten ungünstige Ergebnis der Beweisaufnahme auf der Berücksichtigung der Aussage des Zeugen beruhten, dessen Vernehmung unter Außerachtlassung der damals den Be klagten unbekannten Mitteilung des Zeugen an das Gericht über das Vorhandensein von Unterlagen in seiner Frankfurte Wohnung, die er vor seiner Aussage einsehen müsse, aurchge Es kann dahingestellt bleiben, ob durch das beanstandete Verfahren des Gerichts die Vorschrift des § 357 ZPO über die Zuziehung der Parteien zur Beweisaufnahme oder § 397 ZPO, wonach die Parteien berechtigt sind, dem Zeugen die Fragen vorzulegen, die sie zur Aufklärung der Sache und der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten, verletzt worden ist, und ob die Verletzung dieser Vorschriften bei der hier gegebenen Sachlage eine Revisionsrüge nur in Verbindung mit § 286 ZPO begründen könnte (vgl» RGZ 118, 382, 384 letzter Satz; 136, 299> 300)» Denn die Revision hat jedenfalls einen Sachverhalt dargetan, der darauf schließen läßt, daß die Aussage des Zeugen MflBl unter Verletzung verfahrensrechtlicher Grundnormen zustande gekommen ist, und daß das Berufungsgerichte bei der Würdigung der Zeugenaussage die ihr vorausgehende Mitteilung des Zeugen über das Vorhandensein von Unterlagen in seiner Frankfurter Wohnung üfeeigangen hat» Dazu gehört auch der Hinweis des Zeugen in seinem Schreiben vom Jo Februar 1959» Das muß hier umsomehr gelten, als der Zeuge bei seiner Vernehmung voraussetzen durfte, daß den Parteien dieser Hinweis auf das Vorhandensein (von schriftlichen Unterlagen über die Beweisfragen begannt gegeben worden war, weil dieser Hinweis sich auf die von ihm erwartete Zeugenaussage bezieht. Das Protokoll über die Beweisaufnahme gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß bei der Vernehmung des Zeugen von seinem Hinweis auf Unterlagen, die er hätte einsehen müssen, die Rede war. Wenn die Klägerin in der Revisionsverhandlung erwidert hat, die Beklagten hätten doch bei der Vernehmung des Zeugen die Möglichkeit gehabt, ihn zu befragen, ob ihm noch irgendwelche Unterlagen für seine Aussage zur Verfügung ptünden, so ergibt sich daraus noch nicht, daß der Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts unerheblich sei oder daß die Beklagten sich jedenfalls hierauf nicht berufen dürften, da die Beklagten ohne Bekanntgabe des Schreibens des Zeugen an das Gericht keinen Anlaß hatten, anzunehmen, der Zeuge habe noch schriftliche Unterlagen über die Verhandlungen, zu denen er als Zeuge gehört werden sollte* 5» Die Revision hat noch gerügt, das Berufungsgericht habe einen Beweisantrag übergangen, mit dem die Beklagten dafür Beweis hätten erbringen wollen* daß der Zeuge ZflBHB ohne Wissen des Beklagten zu 1 in Kaiserslautern ein nicht unter Zollverschluß stehendes Lager eingerichtet gehabt habe, bevor die Beklagten den mit dem 21e November 1957 datierten Vertrag im Juli 1958 unterzeichnet hätten* Die Revision meint, die unter Beweis gestellte Tatsache wäre für die Entscheidung erheblich gewesen, Dem kann nicht zugestimmt werden. Für die Auslegung des Vertrages ist die Behauptung der Beklagten ohne jede Bedeutung» Es läßt sich aus ihr aber auch nichts dafür herleiten, daß die Klägerin dem Beklagten zu 1 in einer besonderen, neben dem schriftlichen Vertrag stehenden Vereinbarung zugesagt habe, ihm eine der Höhe nach noch festzulegende Vergütung oder Entschädigung für Bierlieferungen an amerikanische Dienststellen und amerikanische Haushalte im Vertragsgebiet zu gewähren» Die Rüge der Revision scheitert aber auch daran, daß das Berufungsgericht die Beweisaufnahme darauf erstreckt hatte, ob der Kaufmann ZflBBP im Vertretungsbezirk des Beklagten zu 1 seit August 1954 ein Auslieferungslager für Sfl|HB|p~Bier unterhalten hat» Zu diesem Punkt ist der Zeuge ZflHD ver-nommen worden» Wenn die Beklagten darüber hinaus eine weitere Aufklärung über den Zeitpunkt gewünscht hätten, seit wann ZflHB Bier der Klägerin zur Lieferung an ame-

Zitierte Normen: § 87 HGB § 357 ZPO
vertragenBerufungsgerichtParteiZeugezeugenVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2217 070
ZPO §§ 549, 550, 554, 286 A
Eine ungeschriebene, aber verbindliche Grundnorm des Verfahrensrechts geht dahin, daß das Gericht den Parteien Vorgänge des Prozeßverfahrens, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen enthalten, bekanntgeben muß«, Daher kann das Gesetz in bezug auf das Verfahren dadurch verletzt werden, daß das Tatsachengericht es unterläßt, die Parteien Uber den von einem zu vernehmenden Zeugen gemachten Hinweis auf das Vorhandensein von schriftlichen Unterlagen Über die Beweisfragen zu unterrichten, und diese Mitteilung des Zeugen an das Gericht auch bei dessen Vernehmung übergeht«
BGH, Urt. v* 30« November I960
VIII ZR 187/59	-
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
VIII ZR '*87/59
Verkündet am 30» November I960 Hoff mei st er,Just izangest eilt er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 jun
sen., geb,G|
1» des Kaufmanns und Bierverlegers Hans 2. a) des Kaufmanns Johann b) der Ehefrau Elisabeth sämtlich in	BHHBstraßei__
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
« Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die	Aktiengesellschaft	in
 Straße	vertreten	durch	die	V	or	Standsmitglieder	Brauereidire
 tor Hermann Bfl|^ und Brauereidirektor Viktor
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlich Verhandlung vom 23* November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Art Br.Borschel und Br. Messner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BÜsseldorf vom 25o Juni 1959 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten zu 1 in Höhe von 14- 814,08 BM nebst Zinsen auf die Beträge von 13 290 BM, 1008,58 BM und 846,58 BM sowie die Berufung der Beklagten zu 2 (a und b) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfange der Aufhebung des Berufungsurteils wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Durch Vertrag vom 21» November 1953 übertrug die Klägerin den ausschließlichen Vertrieb ihrer Biere für einen näher bestimmten Bezirk mit Kaiserslautern und anderen Orten an den Beklagten zu 1. Dieser sollte nach dem. Vertrage mit einer Ausnahme neben dem Bier der Klägerin kein anderes Bier in dem ihm vorbehaltenen Liefergebiet verkaufen. Auch war ihm nicht gestattet, in dem Liefergebiet Biere anderer Brauereien zu vertreiben oder direkt oder indirekt für andere Brauereien, Verleger oder sonstige Händler Biergeschäfte zu tätigen oder zu vermittelno Ab 1. Juni 1954 durfte der Vertrag von der Klägerin gekündigt werden, falls der Beklagte zu 1 monatlich weniger als 100 hl Flaschenbier in dem Liefergebiet umsetzte. In Ausübung dieser Befugnis kündigte die Klägerin den Vertrag zu dem 30. September 1956. Hiermit erklärte sich der Beklagte zu 1 einverstanden. Die Beklagten zu 2 a und b hatten als Eltern des Beklagten zu 1 durch Mitunterzeichnung des Vertrages für alle Verpflichtungen ihres Sohnes aus diesem Vertrag der Klägerin gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen.
Mit der Klage macht die Klägerin Ansprüche aus dem Bierlief erungsverti'ag gegen den Beklagten zu 1 und die beiden Bürgen geltend. Ihre Forderungen aus dem Bierlieferungsvertrag werden von den Beklagten an sich nicht bestrittene Sie haben jedoch ein Zurückbehaltungsrecht mit der Begründung geltend gemacht, die Klägerin schulde dem Beklagten zu 1 eine Provision für Bierlieferungen an amerikanische Dienststellen und Haushalte von Angehörigen dieser Dienststellen im Vertragsgebietc Deshalb sei sie verpflichtet9 über den Umfang solcher Lieferungen dem Beklagten zu 1 Auskunft zu erteilen. Die Beklagten brauchten daher den Zah^
 
lungsansprüchen nur Zug um Zug gegen Krteilung der Auskunft zu genügen«. In den Tatsacheninstanzen haben die Beklagten die behaupteten Gegenforderungen des Beklagten zu 1 auch aufrechnungsweise den KlageanSprüchen entgegen gehalten.
Neben den Forderungen aus dem Bierlieferungsvertrag hat die Klägerin gegen den Beklagten zu 1 noch Ansprüche aus einem Barlehensvertrag geltend gemacht, die jedoch jetzt außer Streit sind«
Die Klage gegen den Beklagten zu 1 umfaßt die Forde^-rung aus dem Bierlieferungsvertrag mit einem Restbeträge von 13 290 DM aus dem Flaschenbierkonto, einem Betrage von 677>50 DM für rückständige in den bezifferten Klageantrag einbesogene Zinsen und 846,58 DM aus dem Leergutkonto nebst Zinsen«, Aus dem Darlehensvertrage hatte die Klägerin zu-letzt 5564 DM nebst Zinsen und 472 DM Zinsen gefordert» Ihre Ansprüche gegen die Beklagten zu 2 a und b. aus dem Bierlief erungsvertrag und der damit verbundenen Bürgschaft sind etwas niedriger gestellt. Demgemäß hat die Klägerin im ersten Rechtszuge beantragt,
 lo den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 20 850,08 DM nebst unterschiedlichen Zinsen von zu dem Teil höheren Beträgen,
2. die Beklagten zu 2 a und b als Gesamtschuldner zur Zahlung von 14 129,50 DM nebst Zinsen
 zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der geforderten Beträge verurteilt. Das Oberlan^ desgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.,
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Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin aus dem Bierlieferungsvertrag und der Bürgschaftsverpflich^* tung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Io Insoweit als das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zu 1 aus dem Darlehensvertrag vom 28* November 1955 bestätigt hat, wird das Berufungsurteil von der Revision nicht angegriffen. Das gilt also hinsichtlich der in der ürteilssumme des Landgerichts von 20 850,08 DM enthaltenen Teilbeträge von 5564 DM und 472 DM sowie der zugesprochenen ^Zinsen mit 5 i* von 10 564 DM für die Zeit vom lo Oktober 1956 bis 25* Juni 1957 und von 5564 DM seit dem 26* Juni 1957*
Die Verurteilung des Beklagten zu 1 im übrigen und die Verurteilung der Beklagten zu 2 a und b wird von der Revision nur insoweit beanstandet, als die Beklagten den Klageforderungen einen Anspruch des Beklagten zu 1 auf Rechnungslegung entgegen gehalten haben. Dazu hat das Berufungsurteil im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Lieferungen von sogenanntem BflHHHH^Bier aus der Brauerei der Klägerin an amerikanische Dienststellen und an Privathaushalte der Angehörigen solcher Dienststellen seien nicht unter § 1 des Bierlief er ungsvert rages gefallen. Die Klägerin habe in Ansehung solcher Bierlieferungen nur mit der amerikanischen Zentraleinkaufs- und Versorgungsstelle (EES = European Exchange System) in Nürnberg ein Abkommen getroffen gehabt. Die EES habe entsprechende Anweisungen an die ihr unterstellten Einheiten für den Bezug deutschen Bieres gegeben. Sie
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habe dem Kaufmann ZflP in	Erlaubnis
 erteilt, bei der Verteilung und Lieferung deutschen Bieres im Raume Kaiserslautern mitzuwirken* Es handle sicn mithin nicht um Abmachungen der Klägerin mit	oder
 einer örtlichen Dienststelle Uber Bierlieferungen im Raume Kaiserslautern und Umgebung, dem Vertretungsbe-zirk des Beklagten zu 1, sondern um ein übergebietliches Abkommen der Klägerin mit der ESS in Nürnberg. Nur dieses Abkommen habe es der Klägerin ermöglicht, im Bereich der Besatzungstruppen ihr Bier abzusetzen. Der Beklagte zu 1 sei außer Stande gewesen, diesen Abnehmerkreis zu beliefern, wie der Zeuge cam 16. März 1959 bekundet habe. Darüber seien sich die Parteien auch im klaren gewesen. Denn nach dem Vorschlag der Beklagten hätten sie über die Frage der Bierlieferungen an Angehörige der Besatzungsmacht mit Vertretern der Klägerin ausdrücklich verhandelt; man habe sogar über eine besondere Provision gesprochen, die sich auf die Lagerung und den Transport des SflHHHHBB-Bieres für die Besatzungsmacht durch den Beklagten zu 1 hätte beziehen sollen? wie der Zeuge F'^l^bekundet habe. Obschon die Parteien sich Uber diesen Punkt nicht geeinigt hätten, hätten sie den Vertrag vom 21. November 1953 dennoch vorbehaltslos unterschrieben. Das Schreiben der Klägerin vom 4. August 1954» mit dem sie dem Beklagten zu 1 unstreitig den Vertrag übersandt hat, enthalte ebenfalls nichts über eine Abmachung mit Bezug auf die Belieferung für amerikanische Einheiten und Haushalte von Angehörigen dieser Einheiten. Der Beklagte zu 1 habe diesem Schreiben nicht widersprochen. Im ersten Rechtszuge hätten die Beklagten sogar eindeutig erklären lassen, daß eine Abmachung nicht zustande gekommen sei. Der Beklagte zu 2 a habe dem Zeugen FJB^ gegenüber wohl geäußert, lief ere auch an deutsche Kunden im Bezirk Kaiserslautern, aber nicht beanstandet, daß er an amerikanische
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Stellen lieferte. Aus allem ergebe sich, so folgert das Berufungsgericht, daß die Beklagten über Bierlieferungen an "Angehörige von Besatzungseinheiten und deren Zugehörige" bereits vor Vertragsabschluß Bescheid gewußt und eine Sonderregelung außerhalb des Vertrages,vom 21. November 1953 mit der Klägerin angestrebt haben, daß es aber insoweit zu einer vertraglichen Abmachung - auch dem Grunde nach - nicht gekommen sei. Auf § 87 Abs. 2 HGB könnten die Beklagten sich schon deshalb nicht berufen, weil diese Vorschrift nur die unter den Vertrag fallenden Kunden, die Bezirkskundschaft betreffe, nicht dagegen Geschäfte anderer Art, mit denen der Beklagte zu 1 nicht betraut gewesen sei.
Diese Erwägungan des Berufungsgerichts werden von der Revision in mehrfacher Hinsicht angegriffen.
1. Die Revision verweist darauf, daß die Klägerin nach § 1 des Bierlieferungsvertrages dem Beklagten zu 1 das ausschließliche Hecht eingeräumt hatte, in einem bestimmten Gebiete ihre Biere zu vertreiben, und meint, damit sei der Ausschluß anderer Personen von dem Vertriebe in dem für den Beklagten zu 1 geschützten Raum eindeutig klargestellt worden. Wenn sich die Klägerin darauf berufe, daß ein bestimmter Absatz diesen Gebietsschutz nicht verletzt habe, so mache sie ein den eindeuti« gen Wortlaut des Vertrages schmälerndes Recht geltend, für das sie beweispflichtig sei. « Es sei deshalb rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den oben wiedergegebenen Erwägungen ausgesprochen habe, die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Beweis nicht geführt.
Diese Verkennung der Beweislast sei für die Entscheidung erheblich gewesen. Trotz des vorangestellten Satzes, die
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in Hede stehenden Lieferungen fielen nicht unter den Vertrag, zeigten doch die ihm nachfolgenden Erwägungen, daß das Berufungsgericht den Bekundungen der Zeugen Ffp und	keine Einigung zu entnehmen vermocht habe»
Sei sie nicht bewiesen gewesen, so habe der unmißverständliche Vertragstext in § 1 des Vertrages gelten müssen«
Es sei zwar unverkennbar, daß die Vergütungssätze des § 3 des Vertrages nicht ohne weiteres für die hier in Bede stehenden Umsätze gelten könnten, da auf Seiten des Beklagten zu 1 sowohl das Bisiko wie die allgemeinen Geschäft sauf Wendungen des Absatzes geringer gewesen seien«
Wenn aber dem Vertrag in diesem Hinblick eine Ausgestaltung fehle, so hätte doch diese Lücke im Wege ergänzender Auslegung geschlossen werden müssen«
Mit diesen Angriffen kann die Bevision nicht durchdringen« Per Beklagte zu 1 hat, wie unstreitig ist, den Bierlieferungsvertrag als Eigenhändler und Bierverleger mit der Klägerin geschlossen« Es ist zwar richtig, daß die Klägerin ihm in § 1 Absatz 1 des Vertrages den ausschließlichen Vertrieb ihrer Biere für ein bestimmt gekennzeichnetes Gebiet mit einem in Absatz 3 niedergelegten Vorbehalt übertragen hat« Sie war daher abgesehen von diesem Vorbehalt nicht berechtigt, die Kundschaft in dem dem Beklagten zu 1 zugewiesenen Liefergebiet unter Ausschluß des Beklagten zu 1 zu beliefern. Las Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß der Beklagte zu 1 außer Stande gewesen wäre«, den Abnehmerkreis selbst zu beliefern. Außerdem hat es zutreffend darauf hingewiesen, daß die vereinbarten Vergütungen des § 3 des Vertrages, welche die Klägerin zutreffend als Preisnachlässe bezeichnet hat, darauf abgestellt
 sind,-daß;der Beklagte die Belieferung der Kundschaft als
 
Eigenhändler vornehmen sollte, Davon geht auch die Revision aus» Dies weist aber deutlich darauf hin, daß es sich bei der Belieferung amerikanischer Dienststellen mit Bieren der Klägerin um Rechtsgeschäfte handelt, die auch.im Hinblick auf den mit dem Beklagten zu 1 geschlossenen Bierlieferungsvertrag besonderer Art sind und deshalb nicht ohne weiteres unter diesen Vertrag fallen.
Das Berufungsgericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, wenn es auf Grund der näheren Feststellungen über die Belieferung amerikanischer Einheiten und Haushalte und den Inhalt des Vertrages zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die amerikanischen Dienststellen und Haushalte von Angehörigen solcher Dienststellen nicht der Kundschaft zuzurechnen seien, die dem Beklagten zu 1 durch den Vertrag gesichert bleiben sollte,
2. Allerdings haben die Beklagten im zweiten Rechts~ zuge in Erweiterung ihres Vorbringens vor dem Landgericht behauptet, die Bevollmächtigten der Klägerin FflIB und
 hätten vor Unterzeichnung des Vertrages, die von den Beklagten zunächst verweigert woi'den sei, mit de.m Beklagten zu 2 über die Provisionspflichtigkeit der hier in Rede stehenden Geschäfte verhandelt, wobei die Provisionspflicht der Klägerin im Grunde weder bezweifelt noch in Abrede gestellt worden sei. Es sei nur die Höhe der dem Beklagten zu T zu bewilligenden Provision offen geblieben, worüber noch hätte verhandelt werden sollen.
Da über die Provisionspflicht der Klägerin Übereinstimmung zwischen den Parteien bestanden habe, sei für die Beklagten die Veranlassung entfallen, die Vertragsunter-Zeichnung zu verweigern. Solange über die Höhe der -Provision keine anderweitige Einigung erfolgt gewesen sei, hätten die vertragsgemäß festgelegten Provisionssätze ge-
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gölten. Auf dieses Vorbringen bezieht sich ersichtlich die Ausführung auf Seite 10 des Berufungsurteils, die Beklagten hätten nicht den Beweis zu führen vermocht, daß es bei den Verhandlungen über eine Provision für eine Belieferung der Besatzungseinheiten zu einer Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 gekommen sei. Damit hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht gesagt, die Beklagten seien dafür beweispflichtig, daß die Belieferungen'.* der amerikanischen Einheiten nicht unter den Bierlieferungsvertrag fielen. Hierfür hatte das Berufungsgericht vielmehr genügend andere Anhaltspunkte, die es gewürdigt und aus denen es den Schluß gezogen hat, daß dj Belieferungen:.*; der Einheiten der Besatzungsmacht und der dazugehörend ehr Haushalte mit Bier der Klägerin nicht zu den Geschäften zu zählen seien, die dem Beklagten zu 1 durch den Vertrag gesichert sein sollten. Diese Auslegung des Vertrages ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unabhängig hiervon stellte sich dann.die Präge, ob etwa eine neben diesem Vertrag stehende besondere Vereinbarung zwischen den Parteien über die Provisionspflicht von Lieferungen an amerikanische Stellen wenigstens dem Grunde nach zustande gekommen war. Das zu beweisen, oblag den Beklagten.
3. Mit weiteren Ausführungen rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den fehlgeschlagenen Versuch der Parteien, eine zusätzliche Verständigung zu erzielen, in seinem Gegenstände verkannt. Hach der Aussage des Zeugen seien die Verhandlungen um die Frage einer “Vergütung für Lagerung und Spedition", also für diejenigen Aufgaben gegangen, welche später dem Zeugen ZflBU übertragen worden seien. Nicht um diese Vergütung hätten die Beklagten
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gestritten, sondern um eine dem Beklagten zu 1 zustehende Entschädigung dafür, daß die Klägerin in den für ihn geschützten Kaum beachtliche Absätze getätigt habe, ohne ihn daran zu beteiligen* Es sei bedeutungslos gewesen, daß der Beklagte zu 1 mangels entsprechender "Konzession" seitens der amerikanischen Einkaufs- und Versörgungsstelle in Nürnberg die Lagerung und Auslieferung nicht hätte übernehmen können, dagegen bedeutsam, daß ihm Gebietsschutz zugestanden gewesen sei für einen Teil des Absatzes in dieses Gebiet und daß ihm trotzdem Vergütungen, die weder Spedition noch Lagerung und Auslieferung betrafen, nicht gewährt sondern Dritten zugeflossen seien* Wenn eine laufende Entschädigung desjenigen, der die Abmachung mit der amerikanischen Einkaufs- und Versorgungsstelle vermittelt hatte, unumgänglich gewesen sei, so hätte dieser zusätzliche Aufwand der Klägerin sich allenfalls auf die Höhe der Ansprüche des Beklagten zu 1 auswirken dürfen, nicht aber dahin, daß er insoweit leer ausgehe* Die hierin liegende Beeinträchtigung des Gebietsschutzes habe diesen mehr oder weniger in seinem Bestände illusorisch gemacht,
 Nach diesen Ausführungen der Revision beansprucht der Beklagte zu 1 Provision für Geschäfte, die er als Eigenhändler nicht hätte zur Ausführung bringen und für die er die von dem Einverständnis der amerikanischen zentralen Versorgungsstelle abhängige Verteilertätigkeit nicht hätte ausführen können. Entgegen der Ansicht der Revision kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht diesen Gegenstand des Anspruchs des Beklagten zu 1, auf den die Beklagten in dem Schriftsatz vom 21„ November 1958 Seite 4 und 5 ausdrücklich hingewiesen hatten, übersehen hat. Denn die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen erkennen,
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daß es diesen Streitpunkt erkannt hat. Es kommt daher darauf an, ob das Berufungsgericht verfahrensrechtlich ein-

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wandfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der den Beklagten obliegende Beweis ihrer Behauptung nicht erbracht worden ist, die Klägerin habe sich in besonderer Vereinbarung im Juli 1954 verpflichtet, dem Beklagten zu 1 eine Vergütung für nicht von ihm, sondern durch den Zeugen ZflBHl ausgeführte Lieferungen an amerikanische Dienststellen und amerikanische Haushalte im Vertragsgebiet zu zahlen, und nur die Höhe dieser Vergütung (oder Entschädigung) sei noch offen geblieben«
4o Die Beklagten haben sich zu dem Beweise dieser Behauptung auf den Prokuristen der Klägerin	den Zeugen
 MflP und auf den Zeugen He^®berufen0 Diese Zeugen sind gemäß Beweisbeschluß des Oberlandesgerichts vom 18« Dezember 1958 von dem mit der Bev/ei sauf nähme beauftragten Berichterstatter am 16* März 1959 in Düsseldorf vernommen .worden« Der Zeuge Mathias hatte dem Berufungsgericht mit Schreiben vom 5« Februar 1959 mitgeteilt, er müsse die F;ei-se zu dem Termin von Hambühren, Kreis Celle, antreten, seine sämtlichen diesbezüglichen Akten und Unterlagen, ohne deren Durchsicht er eine Aussage nicht machen könne, befänden sich seit Jahren verschnürt in seiner Wohnung in Frankfurt, wohin er nur selten komme. Er müsse daher vor seiner Vernehmung nach Frankfurt und anschließend von dort nach Düsseldorf zur Vernehmung fahren und bitte um "Direktiven". Daraufhin hat ihm der Berichterstatter des Oberlandesgerichts mit Schreiben vom 6. Februar 1959 geantwortet, er müsse zu dem Termixi am 16. März 1959 in Düsseldorf erscheinen; für eine Anweisung, noch vorher nach Frankfurt a. Main zu fahren, bestehe kein Anlaß. Gleichzeitig hat der Berichterstatter den Prozeßbevollmächtigten der Parteien mitgeteilt, der Zeuge	habe	angezeigt,
 daß er seine Heise zu dem Termin am 16. März von Hambühren an-
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treten werde, die Ladung des Zeugen werde deshalb von der Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses abhängig gemacht *
Die Revision beanstandet, daß die Beklagten von dem Inhalt des Schreibens des Zeugen und der Antwort des Gerichts nicht vollständig unterrichtet worden sind» Insbesondere meint sie, hätte der Hinweis des Zeugen auf die Notwendigkeit einer Vorbereitung seiner Aussage durch Einsicht in Unterlagen, die sich in Frankfurt befänden, ihnen mitgeteilt werden müssen« Der Zeuge	habe
 bei einem Zusammentreffen mit dem Beklagten zu 1 am
 Oktober 1959(nach Einlegung der Revision) erklärt, er könne sich nunmehr der damaligen Verhandlungen genau entsinnen, nachdem er seine Unterlagen eingesehen habe« Die Beklagten würden bei Kenntnis des Hinweises des Zeugen auf vorhandene Unterlagen veranlaßt haben, daß der Zeuge die Unterlagen vor seiner Vernehmung eingesehen hätte« Biese Möglichkeit, insbesondere auch der Antrag, die Vernehmung zu unterbrechen, um sie nach geeigneter Vorbereitung fortzusetzen, sei den Beklagten abgeschnitten und ihnen die Beweisführung gemäß dem Beschluß vom 18« Dezember 1958 vereitelt worden, weil das Gericht sie von dem Hinweis des Zeugen auf das Vorhandensein von Unterlagen in Frankfurt nicht unterrichtet habe« Hierdurch seien die §§ 286, 597 und 557 ZPO verletzt worden« Dieser Angriff gegen das Berufungsurteil ist dahin zu verstehen, daß die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über das den Beklagten ungünstige Ergebnis der Beweisaufnahme auf der Berücksichtigung der Aussage des Zeugen	beruhten,
 dessen Vernehmung unter Außerachtlassung der damals den Be klagten unbekannten Mitteilung des Zeugen an das Gericht über das Vorhandensein von Unterlagen in seiner Frankfurte Wohnung, die er vor seiner Aussage einsehen müsse, aurchge

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führt worden sei«, Die Revision rügt also, daß die Entscheidungsgrundlage auf einem mangelhaften Verfahren beruhe und daß bei der Beweisaufnahme sowie bei dem Erlaß des Berufungsurteils die Mitteilung des Zeugen übergangen worden sei ,■
Es kann dahingestellt bleiben, ob durch das beanstandete Verfahren des Gerichts die Vorschrift des § 357 ZPO über die Zuziehung der Parteien zur Beweisaufnahme oder § 397 ZPO, wonach die Parteien berechtigt sind, dem Zeugen die Fragen vorzulegen, die sie zur Aufklärung der Sache und der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten, verletzt worden ist, und ob die Verletzung dieser Vorschriften bei der hier gegebenen Sachlage eine Revisionsrüge nur in Verbindung mit § 286 ZPO begründen könnte (vgl»
 RGZ 118, 382, 384 letzter Satz; 136, 299> 300)» Denn die Revision hat jedenfalls einen Sachverhalt dargetan, der darauf schließen läßt, daß die Aussage des Zeugen MflBl unter Verletzung verfahrensrechtlicher Grundnormen zustande gekommen ist, und daß das Berufungsgerichte bei der Würdigung der Zeugenaussage die ihr vorausgehende Mitteilung des Zeugen über das Vorhandensein von Unterlagen in seiner Frankfurter Wohnung üfeeigangen hat»
Ein ungeschriebener, aber verbindlicher Satz des Verfahrensrechts, der in den Vorschriften der §§ 286, 139 ZPO einen gewissen Hiederschlag gefunden hat, geht dahin, daß das Gericht die Parteien über Vorgänge des Prozeßverfahrens, die erkennbar für die Parteien wesentliche Tatsachen enthalten, unterrichten muß«, Der Grundsatz des § 286 ZPO, wonach das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts
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der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme zu entscheiden hat, bezieht sich nicht nur auf die Würdigung von Beweisen, sondern darüber hinaus auf die Würdigung des Tatsachenstoffes überhaupt. Dazu gehört auch der Hinweis des Zeugen in seinem Schreiben vom Jo Februar 1959» Das muß hier umsomehr gelten, als der Zeuge bei seiner Vernehmung voraussetzen durfte, daß den Parteien dieser Hinweis auf das Vorhandensein (von schriftlichen Unterlagen über die Beweisfragen begannt gegeben worden war, weil dieser Hinweis sich auf die von ihm erwartete Zeugenaussage bezieht. Bas Berufungsgericht durfte diese geriehtskundige Tatsache bei der Würdigung der Aussage des Zeugen nicht übergehen, andererseits durfte es diese Mitteilung bei der Entscheidung nicht verwerten, ohne den Parteien hiervon Kenntnis und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Berufungsgerichts, die Mitteilung des Zeugen den Parteien bekanntzugeben.
Hach den Akten hat das Gericht jedoch die Parteien über den Inhalt des Schreibens des Zeugen vom J. Februar 1959 jedenfalls nicht schriftlich unterrichtet. Das Protokoll über die Beweisaufnahme gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß bei der Vernehmung des Zeugen von seinem Hinweis auf Unterlagen, die er hätte einsehen müssen, die Rede war. Auch der Aussage des Zeugen ist nicht zu entnehmen, daß er die angeblich vorhandenen Unterlagen vor seiner Vernehmung tatsächlich eingesehen hat. Deshalb muß auf Grund des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme für die Beurteilung der Sevisionsrüge davon ausgegangen werden, daß der Zeuge die Unterlagen nicht eingesehen hat. Daraus ergibt sich dann aber ohne weiteres, daß das Berufungsurteil auf dem hier aufgezeigten Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts beruhen kann.
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Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Berufungsgericht schon aus öeni sonstigen Beweisergebnis» insbesondere auf Grund der Aussagen des Zeugen	Ver-
bindung mit dem Tatsachenvortrag der Parteien zu tatsachlichen Pest Stellungen gelangt ist, die im Gegensatz zu den in das Wissen des Zeugen Mathias gestellten Tatsachen stehen,, Im
 übrigen hätte das Berufungsgericht im Hinblick auf jene Beweisergebnisse überhaupt nicht zu der Feststellung gelangen dürfen, daß die ««iederholung der Vernehmung des Zeugen nicht zu einer Änderung des Beweisergebnisses fuhren würde (vgl* HGZ 100, 174; 156, 299)•
Sotoit kann dahingestellt bleiben, ob dem Angriff der Revision auch eine Verfahrensrüge nach § 139 ZPO zu entnehmen ist und ob in dem beanstandeten Verfahren des Berufungsgerichts zugleich ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (GG Art» 103 Abs* 1) gesehen werden kann (vgl, dazu VerfGK München, Besohl* v* 26. Februar I960, NJW I960, 1051).
Wenn die Klägerin in der Revisionsverhandlung erwidert hat, die Beklagten hätten doch bei der Vernehmung des Zeugen die Möglichkeit gehabt, ihn zu befragen, ob ihm noch irgendwelche Unterlagen für seine Aussage zur Verfügung ptünden, so ergibt sich daraus noch nicht, daß der Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts unerheblich sei oder daß die Beklagten sich jedenfalls hierauf nicht berufen dürften, da die Beklagten ohne Bekanntgabe des Schreibens des Zeugen an das Gericht keinen Anlaß hatten, anzunehmen, der Zeuge habe noch schriftliche Unterlagen über die Verhandlungen, zu denen er als Zeuge gehört werden sollte*
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Kann somit das Berufungsurteil auf dem gerügten Verfahrensverstoß .beruhen, so kann es insoweit, als die Beklagten das Urteil mit der Revision bekämpft haben, nicht bestätigt werden,
5» Die Revision hat noch gerügt, das Berufungsgericht habe einen Beweisantrag übergangen, mit dem die Beklagten dafür Beweis hätten erbringen wollen* daß der Zeuge ZflBHB ohne Wissen des Beklagten zu 1 in Kaiserslautern ein nicht unter Zollverschluß stehendes Lager eingerichtet gehabt habe, bevor die Beklagten den mit dem 21e November 1957 datierten Vertrag im Juli 1958 unterzeichnet hätten* Die Revision meint, die unter Beweis gestellte Tatsache wäre für die Entscheidung erheblich gewesen, Dem kann nicht zugestimmt werden. Für die Auslegung des Vertrages ist die Behauptung der Beklagten ohne jede Bedeutung» Es läßt sich aus ihr aber auch nichts dafür herleiten, daß die Klägerin dem Beklagten zu 1 in einer besonderen, neben dem schriftlichen Vertrag stehenden Vereinbarung zugesagt habe, ihm eine der Höhe nach noch festzulegende Vergütung oder Entschädigung für Bierlieferungen an amerikanische Dienststellen und amerikanische Haushalte im Vertragsgebiet zu gewähren» Die Rüge der Revision scheitert aber auch daran, daß das Berufungsgericht die Beweisaufnahme darauf erstreckt hatte, ob der Kaufmann ZflBBP im Vertretungsbezirk des Beklagten zu 1 seit August 1954 ein Auslieferungslager für Sfl|HB|p~Bier unterhalten hat» Zu diesem Punkt ist der Zeuge ZflHD ver-nommen worden» Wenn die Beklagten darüber hinaus eine weitere Aufklärung über den Zeitpunkt gewünscht hätten, seit wann ZflHB Bier der Klägerin zur Lieferung an ame-
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rikanische Stellen übernommen hatte, so hätten die Beklagten dies ausdrücklich erklären müssen» Eine Verletzung des § 286 ZPO ist daher mit dieser Revisionsrüge nicht dargetanb
IIo Bas Berufungsurteil muß also wegen des vorstehend zu 4 behandelten Verfahrensverstoßes insoweit aufgehoben werden, als die Beklagten zu Leistungen aus dem Bierlieferungs- und Bürgschaftsvertrage vom 21o November 1953 verurteilt worden sind» Babei erschien es zweckmässig, die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfange aufzuheben, um dem Berufungsgericht eine einheitliche Kostenentscheidung zu ermöglichen» In diesem Umfange ist daher die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beruf ungsgericht zurückverwiesen worden»
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Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von der Endentscheidung des Berufungs gerichts ab und ist daher ebenfalls von dem Berufungsgericht zu treffen»
Dr.Pagendarm
 Br, Dorschei
 Dr.Gelhaar
 Dr.Messner
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