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BGH · VIII ZR 186/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 186/89

September 1983 verkaufte die Beklagte dem Kläger unter Eigentumsvorbehalt einen noch im Eigentum eines Dritten (einer Leasinggeber-Firma) stehenden Pkw zu dem Preise von 13.000 DM und übergab ihm das Fahrzeug sowie den Fahrzeugschein. Nachdem der Bundesgerichtshof in einem ersten Revisionsurteil, auf das wegen der Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird (Urteil vom 26. November 1983 ist begründet, wenn die Beklagte den Kläger über das Bestehen von Versicherungsschutz bei Übergabe des Fahrzeugs falsch informiert, ihn dadurch erheblichen Ersatzansprüchen ausgesetzt und sich damit einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht hat. Es meint jedoch, eine positive Vertragsverletzung lasse sich nicht feststellen, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß er nach bestehendem Versicherungsschutz gefragt und die Beklagte geantwortet habe, er könne mit dem Fahrzeug beruhigt fahren. Der weitere Verlauf der Vernehmung habe keinen zuverlässigen Anhalt dafür gegeben, daß die ihrem Wortlaut nach für den Kläger günstigen Bekundungen des Zeugen auf einem echten Erinnerungsbild beruhten. Seine zusätzliche Bekundung, der Kläger habe gefragt, ob der Wagen noch versichert sei, habe die Wahrscheinlichkeit gegen sich; denn ein Autokäufer, der sich schon eine Versicherungsdoppelkarte besorgt habe, pflege sich nicht nach dem Weiterbestehen des bisherigen Versicherungsschutzes zu erkundigen. 1. a) Die Revision rügt als erfahrungswidrig (Verstoß gegen § 286 ZPO), daß das Berufungsgericht angenommen hat, die zusätzliche Bekundung des Zeugen über die Frage des Klägers nach bestehendem Versicherungsschutz habe die Wahr scheinlichkeit gegen sich. Sie meint, aus dem Besitz einer Versicherungsdoppelkarte ergebe sich lediglich, daß der Autokäufer die Erstellung eines neuen Fahrzeugscheines für den von ihm gekauften Wagen beantragen wolle, was den Nach weis neuen Versicherungsschutzes voraussetze; für die Frage, ob bis zur Erteilung des neuen Fahrzeugscheines Versicherungsschutz aufgrund eines früher abgeschlossenen Versicherungsvertrages bestehe, ergebe sich aus dem Besitz der Doppelkarte nichts. aa) Zutreffend meint die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe die Beweiswürdigung nicht auf einen Erfahrungssatz des Inhalts stützen dürfen, Autokäufer im Besitz einer Versicherungsdoppelkarte pflegten nicht nach etwa noch bestehendem Versicherungsschutz zu fragen. Welche Vorstellungen der im Besitz einer Versicherungsdoppelkarte befindliche Käufer eines noch mit amtlichen Kennzeichen versehenen Gebrauchtwagens über den Bestand von Versicherungsschutz für die Zeit bis zur Neuzulassung des Fahrzeugs hat und zu welchen Erkundigungen sie ihn Im vorliegenden Fall hatte der Kläger von der Beklagten erfahren, daß ihm der Fahrzeugbrief noch nicht ausgehändigt, das Fahrzeug also nicht umgemeldet werden konnte. Unter diesen Umständen läßt sich eine Wahrscheinlichkeit gegen die von ihm behauptete Frage nach Versicherungsschutz nicht feststellen. Wenn sich das Berufungsgericht bei dieser Sachlage nicht entschließen konnte, die Behauptungen des Klägers über die von ihm gestellte Frage und die ihm erteilte Antwort für bewiesen anzusehen, begegnet das keinen rechtlichen Bedenken. Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es nicht schon von einer gegen die Behauptung des Kläges sprechenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen wäre. 2. Erfolg hat die Revision dagegen mit ihrer ebenfalls auf § 286 ZPO gestützten Rüge, das Berufungsgericht habe wesentlichen unstreitigen Parteivortrag außer acht gelassen, aus dem sich eine postitive Vertragsverletzung der Beklagten ergebe. a) Die Beklagten haben nach der ausdrücklichen Feststellung im Berufungsurteil vorgetragen, der Geschäftsführer SiHHIB habe bei Abschluß des Kaufvertrages erklärt, er sei bemüht, den noch nicht vorliegenden Fahrzeugbrief zu bekommen; insoweit müsse sich der Kläger gedulden; natürlich könne der Kläger den Fahrzeugschein schon haben; die Nummernschilder seien ja dran, der Wagen sei auch noch zugelassen. Diese Äußerungen waren, auch wenn die weitergehende Behauptung des Klägers unbewiesen geblieben ist, für sich betrachtet bei der Entscheidung über das Klagebegehren zu berücksichtigen. Auch stillschweigendes Bestreiten läßt sich nicht annehmen, folgt insbesondere nicht aus den unbewiesenen Behauptungen über Erklärungen des Klägers und des Geschäftsführers zu dem Versicherungsschutz und zur Äußerung der Kläger könne das Fahrzeug beruhigt fahren. b) Die Äußerungen der Beklagten waren aus der Sicht des Klägers als des Erklärungsempfängers dahin aufzufassen, daß er auch unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten mit dem Wagen ruhig fahren könne. Diese Feststellung über den Erklärungsinhalt kann das Revisionsgericht selbst treffen, weil das Berufungsgericht insoweit keine Auslegung vorgenommen hat und die Umstände des Falles eine weitere Aufklärung dazu nicht erfordern (BGH, Urteil vom 14. Der Kläger hatte, wie die Beklagte selbst eingeräumt hat, nach dem Fahrzeugbrief und der Zulassung gefragt. Für den Kläger konnte deshalb die Erklärung der Beklagten keinen anderen Sinn haben, als daß er bis zu dem Eintreffen des Fahrzeugbriefes den gekauften Wagen ohne Bedenken fahren konnte. c) Die unrichtige Erklärung der Beklagten begründet den objektiven Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung selbst dann, wenn der Kläger nicht ausdrücklich nach einem bestehenden Versicherungsvertrag gefragt oder Bedenken wegen des Versicherungsschutzes geäußert hat (vgl. Bestand auch nur die Möglichkeit einer solchen eingeschränkten Absicherung des Klägers, hätte ihn die Beklagte über den Stand des bisherigen Versicherungsschutzes nicht falsch informieren dürfen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob eine positive Vertragsverletzung auch dann vorläge, wenn sich die Beklagte über die Zulassung und die Kennzeichen nicht geäußert, den Kläger aber auch nicht von sich aus über die bestehende oder zweifelhafte Versicherungslage informiert hätte. Da sie ihr mangelndes Verschulden zu beweisen hätte, müßte sie auch den Beweis dafür führen, daß der Kläger eine Versicherungsbestätigung in Händen hatte, die bereits für den Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs galt.

Zitierte Normen: § 276 BGB § 286 ZPO
VersicherungsschutzWagenBerufungsgerichtFahrzeugKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

VIII ZR 186/89	URTEIL
Verkündet am:
31. Oktober 1990 Hochstein
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Klaus-Dieter DI
itraße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. F. BUB -
und
 gegen
aBBI SfBBB GmbH & Co. KG, persönlich haftende Gesellschafterin: Firma Klaus SBHBB GmbH, vertreten durch den Geschäftführer Klaus S(
Straße
2. deren persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Klaus SBBB GmbH, vertreten durch den Geschäft führer Klaus SBBB# VBBB Straße BHB# Df
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. ■MB -
und
WI
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Groß und Dr. Beyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. März 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Erstbeklagten (im folgenden als Beklagte bezeichnet) und von ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der Zweitbeklagten, die Freistellung von Ansprüchen, die wegen eines von ihm verursachten Verkehrs-Unfalls gegen ihn erhoben werden. Dem liegt folgender Sach-verha11 zugrunde s
Am 22. September 1983 verkaufte die Beklagte dem Kläger unter Eigentumsvorbehalt einen noch im Eigentum eines Dritten (einer Leasinggeber-Firma) stehenden Pkw zu dem Preise von 13.000 DM und übergab ihm das Fahrzeug sowie den Fahrzeugschein. Am 13. November 1983 verursachte der Kläger mit dem Pkw einen Verkehrsunfall, bei dem ein Motorradfahrer und dessen Beifahrerin erheblich verletzt wurden. Der von der Leasinggeberin abgeschlossene Haftpflichtversicherungsvertrag war bereits am 14. September 1983 erloschen. Der Haftpflichtversicherer teilte das Erlöschen jedoch erst mit Schreiben vom 4. November 1983 der Zulassungsstelle mit, die daraufhin am 17. November 1983 das Fahrzeug stillegte. Zuvor hatte der Kläger am 14. November 1983 den restlichen Kaufpreis an die Beklagte gezahlt.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Freistellung von Schadensersatzansprüchen bzw. die Feststellung der Freistellungspflicht wegen solcher Ansprüche verlangt, die von zwei Krankenkassen aus übergegangenem Recht sowie von dem früheren Haftpflichtversicherer gegen ihn erhoben werden. Landge-
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rieht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Nachdem der Bundesgerichtshof in einem ersten Revisionsurteil, auf das wegen der Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen wird (Urteil vom 26. Oktober 1988 - VIII ZR 230/87 = WM 1989, 26 m. Anm. Bischof EWiR § 276 BGB 1/89, 129), das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen hatte, hat das Berufungsgericht erneut die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine Klagansprüche weiter.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur teils und zur Zurückverweisung.
I. Ein Anspruch des Klägers auf Freistellung von den ihn mangels Bestehens eines vertraglichen Haftpflichtdeckungsschutzes persönlich belastenden Verpflichtungen aus dem Verkehrsunfall vom 13. November 1983 ist begründet, wenn die Beklagte den Kläger über das Bestehen von Versicherungsschutz bei Übergabe des Fahrzeugs falsch informiert, ihn dadurch erheblichen Ersatzansprüchen ausgesetzt und sich damit einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht hat. Das hat der Bundesgerichtshof im ersten Revisionsurteil
(dort unter II 1 und 2) näher ausgeführt. Auch das Berufungsgericht geht davon aus. Es meint jedoch, eine positive Vertragsverletzung lasse sich nicht feststellen, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß er nach bestehendem Versicherungsschutz gefragt und die Beklagte geantwortet habe, er könne mit dem Fahrzeug beruhigt fahren. Im einzelnen führt es dazu aus: Die Aussagen des vom Kläger zu dem Beweise seiner Behauptungen benannten Zeugen	begegneten	erheblichen
 Bedenken. Der Zeuge habe zunächst bekundet, er könne nicht mehr sagen, was bei den Vertragsverhandlungen in seiner Gegenwart zwischen dem Kläger und dem Vertreter der Beklagten verhandelt worden sei. Diese Angabe weise auf das Fehlen einer jeden verläßlichen Erinnerung an die Äußerungen hin, die seinerzeit gefallen seien. Die anschließende Bemerkung des Zeugen, er beziehe den vorangehenden Satz nur auf den Kaufpreis, gebe keinen Sinn, weil der Zeuge nicht nach der Höhe des Kaufpreises gefragt worden sei. Der weitere Verlauf der Vernehmung habe keinen zuverlässigen Anhalt dafür gegeben, daß die ihrem Wortlaut nach für den Kläger günstigen Bekundungen des Zeugen auf einem echten Erinnerungsbild beruhten. Der Zeuge habe für möglich gehalten, daß der Kläger seinerzeit eine Versicherungsdoppelkarte für den Abschluß eines neuen Vertrages gehabt habe. Seine zusätzliche Bekundung, der Kläger habe gefragt, ob der Wagen noch versichert sei, habe die Wahrscheinlichkeit gegen sich; denn ein Autokäufer, der sich schon eine Versicherungsdoppelkarte besorgt habe, pflege sich nicht nach dem Weiterbestehen des bisherigen Versicherungsschutzes zu erkundigen. Zudem habe der Zeuge seine Bekundungen über die Frage des Klägers und die Antwort des Geschäftsführers	durch	spätere An-
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gaben völlig entwertet. Seine von ihm angegebene Unsicherheit der Erinnerung kehre in den Antworten wieder, die er auf weitere Fragen des Gerichts und des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegeben habe. Dabei habe er sich außer Stande erklärt zu sagen, ob der Kläger nach der Zulassung oder nach der Versicherung gefragt habe und ob an dem Wagen noch Schilder angebracht gewesen seien. Die behauptete punktuelle Erinnerung an die Erklärung S^HMB, der Kläger könne den Wagen beruhigt fahren, könne dem Zeugen nicht abgenommen werden. Sie sei bereits ganz unwahrscheinlich, weil ein echtes Erinnerungsbild in aller Regel eine mehr oder weniger große Anzahl auch nebensächlicher Einzelheiten umfasse. Die Detailarmut der Aussage rufe in Verbindung mit den in ihr hervorgehobenen freundschaftlichen Beziehungen zu dem Kläger den Verdacht hervor, daß der Inhalt nicht der Wahrheit entspreche. Da der Kläger weiteren Beweis nicht angetreten habe, sei er somit beweisfällig geblieben.
II. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1.	a) Die Revision rügt als erfahrungswidrig (Verstoß gegen § 286 ZPO), daß das Berufungsgericht angenommen hat, die zusätzliche Bekundung des Zeugen über die Frage des Klägers nach bestehendem Versicherungsschutz habe die Wahr scheinlichkeit gegen sich. Sie meint, aus dem Besitz einer Versicherungsdoppelkarte ergebe sich lediglich, daß der Autokäufer die Erstellung eines neuen Fahrzeugscheines für den von ihm gekauften Wagen beantragen wolle, was den Nach
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weis neuen Versicherungsschutzes voraussetze; für die Frage, ob bis zur Erteilung des neuen Fahrzeugscheines Versicherungsschutz aufgrund eines früher abgeschlossenen Versicherungsvertrages bestehe, ergebe sich aus dem Besitz der Doppelkarte nichts. Erst recht gelte dies, wenn - wie hier -der Fahrzeugbrief noch nicht vorliege, ohne den ein neuer Fahrzeugschein nicht beantragt werden könne. Die vom Berufungsgericht angenommene Lebenserfahrung bestehe deshalb nicht. Vielmehr liege es äußerst nahe und sei geradezu geboten, daß sich der Käufer nach dem Versicherungsschutz bis zu dem Zeitpunkt der Erteilung des neuen Fahrzeugscheines erkundige .
b) Im Ergebnis greift dieser Angriff der Revision nicht durch.
aa) Zutreffend meint die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe die Beweiswürdigung nicht auf einen Erfahrungssatz des Inhalts stützen dürfen, Autokäufer im Besitz einer Versicherungsdoppelkarte pflegten nicht nach etwa noch bestehendem Versicherungsschutz zu fragen. Auf welche Tatsachen sich diese angenommene Erfahrung gründen soll, ist im angefochtenen Urteil nicht angegeben. Deshalb könnte sie nur anerkannt werden, wenn sie für jedermann aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung überzeugend wäre. Das ist indessen nicht der Fall. Welche Vorstellungen der im Besitz einer Versicherungsdoppelkarte befindliche Käufer eines noch mit amtlichen Kennzeichen versehenen Gebrauchtwagens über den Bestand von Versicherungsschutz für die Zeit bis zur Neuzulassung des Fahrzeugs hat und zu welchen Erkundigungen sie ihn
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in der Regel veranlassen, läßt sich nicht allgemein beantworten. Persönliche Erfahrungen, Rechtskenntnisse und besondere Umstände des Falles wie z.B. die bis zur Ummeldung verstreichende Zeit werden zu unterschiedlichem Verhalten führen .
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger von der Beklagten erfahren, daß ihm der Fahrzeugbrief noch nicht ausgehändigt, das Fahrzeug also nicht umgemeldet werden konnte. Ihm lag ersichtlich an dieser Ummeldung, wie sich aus seinen festgestellten mehrfachen Anfragen nach dem Fahrzeugbrief ergibt. Unter diesen Umständen läßt sich eine Wahrscheinlichkeit gegen die von ihm behauptete Frage nach Versicherungsschutz nicht feststellen.
bb) Auch ohne diese Wahrscheinlichkeit ist jedoch die von der Revision bekämpfte Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Sie beruht nach ihrem Gesamtinhalt in erster Linie darauf, daß der Zeuge GflHHB mehrfach selbst von der Unsicherheit seiner Erinnerung gesprochen hat und daß er weder begleitende Nebenumstände noch den wörtlichen Inhalt der Äußerungen des Geschäftsführers SflHHHi im Gedächtnis hatte. Wenn sich das Berufungsgericht bei dieser Sachlage nicht entschließen konnte, die Behauptungen des Klägers über die von ihm gestellte Frage und die ihm erteilte Antwort für bewiesen anzusehen, begegnet das keinen rechtlichen Bedenken. Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es nicht schon von einer gegen die Behauptung des Kläges sprechenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen wäre.
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2.	Erfolg hat die Revision dagegen mit ihrer ebenfalls auf § 286 ZPO gestützten Rüge, das Berufungsgericht habe wesentlichen unstreitigen Parteivortrag außer acht gelassen, aus dem sich eine postitive Vertragsverletzung der Beklagten ergebe.
a) Die Beklagten haben nach der ausdrücklichen Feststellung im Berufungsurteil vorgetragen, der Geschäftsführer SiHHIB habe bei Abschluß des Kaufvertrages erklärt, er sei bemüht, den noch nicht vorliegenden Fahrzeugbrief zu bekommen; insoweit müsse sich der Kläger gedulden; natürlich könne der Kläger den Fahrzeugschein schon haben; die Nummernschilder seien ja dran, der Wagen sei auch noch zugelassen. Diese Äußerungen waren, auch wenn die weitergehende Behauptung des Klägers unbewiesen geblieben ist, für sich betrachtet bei der Entscheidung über das Klagebegehren zu berücksichtigen. Der Kläger hat sie in keinem seiner vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schriftsätze ausdrücklich bestritten. Auch stillschweigendes Bestreiten läßt sich nicht annehmen, folgt insbesondere nicht aus den unbewiesenen Behauptungen über Erklärungen des Klägers und des Geschäftsführers	zu dem	Versicherungsschutz	und	zur
 Äußerung	der Kläger könne das Fahrzeug beruhigt
 fahren. Denn diese weitergehenden Äußerungen könnten neben den von den Beklagten vorgetragenen ohne Widerspruch bestehen. In einem solchen Falle läßt sich aus der weitergehenden Behauptung des Klägers nicht folgern, er wolle diejenige der Beklagten bestreiten. Das Berufungsgericht hätte deshalb die Darstellung der Beklagten als unstreitig behandeln müssen (§ 138 Abs. 3 ZPO), ohne daß es darauf ankommt, ob sich der
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Kläger das Vorbringen der Beklagten besonders zu eigen gemacht hat (vgl. zu dem Problem des "gleichwertigen Parteivorbringens" BGH, Urteil vom 23. Juni 1989 - V ZR 125/88 = NJW 1989, 2756 unter II 2 m.w.Nachw.; kritisch Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 134 I 3 a; E. Schneider, MDR 1970, 727, 728 f unter II 2b).
b) Die Äußerungen der Beklagten waren aus der Sicht des Klägers als des Erklärungsempfängers dahin aufzufassen, daß er auch unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten mit dem Wagen ruhig fahren könne.
Diese Feststellung über den Erklärungsinhalt kann das Revisionsgericht selbst treffen, weil das Berufungsgericht insoweit keine Auslegung vorgenommen hat und die Umstände des Falles eine weitere Aufklärung dazu nicht erfordern (BGH, Urteil vom 14. März 1984 - VIII ZR 287/82 = WM 1984, 639 unter II 2 b). Der Kläger hatte, wie die Beklagte selbst eingeräumt hat, nach dem Fahrzeugbrief und der Zulassung gefragt. Daraus erklärt sich die Antwort, das Fahrzeug sei noch zugelassen, die Nummernschilder seien ja noch dran. Für die Beklagte ersichtlich war es dem Kläger also um Aufklärung zu tun, ob der Wagen bis zur Übergabe des Fahrzeugbriefes ordnungsgemäß zugelassen war. Das schloß notwendigerweise eine bestehende Versicherung ein, weil andernfalls das Fahrzeug hätte stillgelegt werden müssen (§ 29 d StVZO) und zu demindest bei einem Unfall persönliche Haftung drohte. Für den Kläger konnte deshalb die Erklärung der Beklagten keinen anderen Sinn haben, als daß er bis zu dem Eintreffen des Fahrzeugbriefes den gekauften Wagen ohne Bedenken fahren konnte.
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c) Die unrichtige Erklärung der Beklagten begründet den objektiven Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung selbst dann, wenn der Kläger nicht ausdrücklich nach einem bestehenden Versicherungsvertrag gefragt oder Bedenken wegen des Versicherungsschutzes geäußert hat (vgl. dazu das erste Revisionsurteil unter II 2 a und b cc). Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger nach seinem früheren, später von ihm nicht aufrechterhaltenen Vortrag möglicherweise im Besitz einer Versicherungsbestätigung seiner Streithelferin zweiter Instanz für einen neu abzuschließenden Versicherungsvertrag war. Auch wenn der Kläger insoweit sein früheres Geständnis nicht wirksam widerrufen hat, hat er über den Inhalt der Versicherungsbestätigung nur das vorgetragen, was seine Berufungsbegründung vom 9. Januar 1987 i.V.m. dem von ihm vorgelegten Schreiben seiner früheren Streithelferin vom 3. November 1986 enthält und was die Beklagte hinsichtlich dieser Einzelheiten nicht substantiiert bestritten hat. Danach hat die Streithelferin die Versicherungsbestätigung nur für den Zeitraum ab dem Datum der neuen Zulassung ausgestellt. Bestand auch nur die Möglichkeit einer solchen eingeschränkten Absicherung des Klägers, hätte ihn die Beklagte über den Stand des bisherigen Versicherungsschutzes nicht falsch informieren dürfen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob eine positive Vertragsverletzung auch dann vorläge, wenn sich die Beklagte über die Zulassung und die Kennzeichen nicht geäußert, den Kläger aber auch nicht von sich aus über die bestehende oder zweifelhafte Versicherungslage informiert hätte.
3. Das Verschulden der Beklagten an der positiven Vertragsverletzung hat der Bundesgerichtshof bereits im ersten
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Revisionsurteil (dort II 2c) erörtert. Darauf wird Bezug genommen. Die bloße Möglichkeit, daß der Kläger eine Versicherungsdoppelkarte hatte, entlastet die Beklagte nicht.
Da sie ihr mangelndes Verschulden zu beweisen hätte, müßte sie auch den Beweis dafür führen, daß der Kläger eine Versicherungsbestätigung in Händen hatte, die bereits für den Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs galt. Dafür hat die Beklagte bisher nichts vorgetragen.
4.	Hinsichtlich der Kausalität des Verhaltens der Beklagten für den dem Kläger entstandenen bzw. drohenden Schaden wird gleichfalls auf das erste Revisionsurteil (dort II 2 d) verwiesen.
III. Das angefochtene Urteil konnte nach alledem keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 ZPO) war dem Revisionsgericht auch jetzt verwehrt, weil noch Feststellungen über ein etwaiges Mitverschulden des Klägers zu treffen sind (vgl. das erste Revisionsurteil unter III 2 b). Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über
 die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dabei hat der Bundesgerichtshof von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
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 Groß
Dr. Brunotte
 Dr. Beyer
 Dr. Paulusch