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BGH · VIII ZR 186/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 186/69

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Juli 1969 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage in Höhe von 11 380,93 DM nebst Zinsen abgewiesen hat. Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat durch Urteil vom 6. November 1968 (VIII ZR 15/67) (BB 1969, 12; Betrieb 1969, 79; JZ 1969, 113; MDR 1969, 304; NJW 1969, 318; WarnRspr 1968, 541; WM 1969, 18) unter Zurückweisung der Revision im übrigen das erste Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 41 720,05 DM abgewiesen hatte; der Senat hat dabei entschieden, daß die Globalabtretung zwischen dem Bauunternehmer und der beklagten Bank gemäß § 138 BGB nichtig sei. Das Berufungsgericht verneint gleichwohl einen Bereicherungsanspruch der Klägerin aus § 816 BGB, und zwar in den Fällen zu a, c, d und e, weil in den Bauverträgen zwischen dem Bauunternehmer und den Bauherren die Abtretung der Bauforderung vertraglich ausgeschlossen oder an die Zustimmung der Bauherren gebunden und deshalb der verlängerte Eigentumsvorbehalt der Klägerin nicht wirksam geworden sei (nachstehend unter 2), im Fall zu b, weil die Beklagte nicht mehr bereichert sei (nachstehend unter 3). a) Das Berufungsgericht stellt fest, daß nach den Bauverträgen in den genannten Fällen der Bauunternehmer seine Bauforderung nur abtreten durfte, entweder mit Zustimmung des Bauherrn, es sei denn, daß die gesamte noch offenstehende Werklohnforderung abgetreten wurde (Fälle a und e), oder nur mit Zustimmung des Bauherrn (Fall c), oder daß "ein Recht auf Abtretung von Forderungen nicht bestand" (Fall d). geltend, Jedenfalls in diesen Fällen sei der verlängerte Eigentumsvorbehalt zugunsten der Klägerin wirksam geworden, weil schon bei der Anlieferung auf die Baustellen eine mündliche Vereinbarung mit dem Bauherrn (ohne Abtretungsverbot) bestanden und deshalb die spätere schriftliche Vereinbarung des Abtretungsverbots den aufgrund des verlängerten EigentumsVorbehalts bereits wirksam gewordenen Forderungsübergang nicht mehr habe verändern können. Diese Rüge scheitert bereits an § 154 Abs, 2 BGB, außerdem auch daran, daß die Klägerin das Bestehen einer mündlichen Vereinbarung zwischen Bauunternehmer und Bauherrn in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet hat (§ 561 ZPO), Das Berufungsgericht konnte demnach ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß in den Fällen a, c, d und e der Bauunternehmer seine Bauforderungen nur mit Zustimmung der Bauherren abtreten durfte, die diese aber - unstreitig - in keinem Falle erteilt haben. Zu Unrecht nimmt ferner die Revision Anstoß daran, daß die hier vereinbarten Abtretungsverbote zu dem Teil nur Teilabtretungen, nicht aber die Abtretung der ganzen Forderung von der Zustimmung des Bauherrn abhängig machen. d) In BGHZ 40, 156, 159 f hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß ein vertragliches Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt die ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommene Abtretung nicht nur unter den Vertragsparteien, sondern auch jedem Dritten gegenüber unwirksam mache. Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß hier das Berufungsgericht die Vertragsklausel nicht im Sinne eines Verbots mit relativer Unwirksamkeit ausgelegt habe, auf die deshalb nur die Bauherren sich berufen könnten. e) Der Senat vermag der Revision auch nicht darin zu folgen, daß hier die Beklagte sich nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben nicht darauf berufen dürfe, daß infolge der vom Bauunternehmer mit den Bauherren vereinbarten Abtretungsverbote der verlängerte Eigentumsvorbehalt der Klägerin nicht wirksam geworden ist. Hieraus kann die Klägerin nicht der beklagten Bank, sondern allenfalls dem Bauunternehmer einen Vorwurf machen, weil dieser mit den Bauherren das dem verlängerten Eigentumsvorbehalt widersprechende Abtretungsverbot vereinbart hat. Der beklagten Bank kann die Klägerin lediglich anlasten, daß sie die Forderungen des Bauvintemehmers gegen die Bauherren aufgrund des Globalabtretungsvertrages eingezogen hat, den der erkennende Senat in dem früheren Urteil als gegen die guten Sitten verstoßend (§ 138 BGB) für nichtig erklärt hat. Hätten die Bauherren nicht an die Beklagte bezahlt, so hätten sie, wie Jedenfalls nicht auszuschließen ist, an den Bauunternehmer selbst, möglicherweise sogar auf dessen Konto bei der Beklagten, gezahlt. In diesen Fällen kann es nicht rechtsmißbräuchlich sein, daß die Beklagte sich auf das Fehlen der Sach-befugnis der Klägerin beruft, für das sie (Beklagte) nicht verantwortlich ist. Dabei handelte es sich um Verbandsbedingungen, die in Nr. 3 (3), (4) in gewissen - vom erkennenden Senat in dem früheren Urteil allerdings nicht für ausreichend erachteten - Umfang auch auf die Belange der Warengläubiger Rücksicht nahmen. Da sie das nicht getan hat, andererseits aber der Beklagten nicht anzulasten ist, daß sie mit unzulässigen Mitteln auf die Bauherrin eingewirkt hätte, die Zustimmung zur Abtretung an die Klägerin zu verweigern, handelt die Beklagte nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich der Klägerin gegenüber darauf beruft, daß diese mangels Zustimmung der Bauherrin die Forderung gegen diese nicht erworben habe. Der Bundesgerichtshof hat dort ausgesprochen, daß sich die Frage, unter welchen Umständen eine Sicherungszession an eine Bank wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig ist, auch dann nach den allgemeinen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen richte, wenn die abgetretene Forderung nur mit Zustimmung des Drittschuldners abgetreten werden konnte. Daß hier zu entscheidende Problem, unter welchen Umständen es rechtsmißbräuchlich sein kann, wenn die Bank sich auf die fehlende Sachbefugnis des Warengläubigers beruft, der wegen fehlender Zustimmung des Drittschuldners die Forderung gegen diesen nicht erworben hat, stellte sich dort nicht, denn dort hatte der Drittschuldner einer Abtretung (auch) an den Warengläubiger zuge-stimmt. In den Fällen a, c, d und e hat deshalb das Berufungsgericht zu Recht die Klage abgewiesen. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin dem Bauunternehmer in der Zeit vom von 11 380,93 DM wirksam geworden ist, weil die Kirchengemeinde mit dem Bauunternehmer ein Abtretungsverbot nicht vereinbart hatte, und daß die Beklagte - und nicht etwa der Bauunternehmer - die demnach der Klägerin zustehende Forderung von 11 380,93 DM unberechtigt eingezogen hat. Die Beklagte habe an die Rechtswirksamkeit ihres Globalabtretungsvertrages mit dem Bauunternehmer geglaubt und deshalb darauf vertraut, daß der ihr zugeflossene Gegenwert der Schecks der Kirchengemeinde ihr verbleiben würde. in einem Falle, in dem eine Bank die einem Warengläubiger ihres Kunden aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehende Forderung unberechtigt, aber gutgläubig, eingezogen hatte, die Bank sich nicht schon deshalb auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs.3 BGB) berufen kann, weil sie den eingezogenen Betrag auf dem Kreditkonto des Kunden gutgeschrieben hat. 195 f), daß dann, wenn die Bank ihrem Kunden Kredit nur bis zu einer bestimmten Höhe eingeräumt hatte und den Kunden nur im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der erteilten Gutschriften den Kredit wieder bis zur Höchstgrenze in Anspruch nehmen ließ, die Bank eine weitere Vermögenseinbuße erlitten haben könne, welche die Voraussetzungen des § 818 Abs.3 BGB erfülle. Die Abtretung hatte nur deshalb keine unmittelbare rechtliche Wirkung, weil die Forderungen infolge des verlängerten EigentumsVorbehalts schon mit ihrer Entstehung auf den Lieferanten übergegangen waren. Im vorliegenden Fall dagegen war der Globalabtretungsvertrag zwischen dem Bauunternehmer als Bankkunden und der beklagten Bank von vornherein wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig. Auch wenn die Bank, wie oben unter 2 e ausgeführt wurde, diese Nichtigkeit nicht gekannt hat, so kann sie doch - anders als in den oben angeführten Fällen der früheren Entscheidungen -das Risiko, das sich aus der Rechtsunwirksamkeit des Sicherungsvertrages für sie ergab, nicht über §818 Abs.3 BGB auf die Klägerin abwälzen, deren Forderungen sie unberechtigt - wenn auch gutgläubig -eingezogen hat. Denn im Verhältnis zwischen dem Warengläubiger, der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hat, und der Bank, die sich eine Sicherungszession hat geben lassen, kann nur die Bank das Risiko treffen, das sich für sie aus einer Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit ihres Formularvertrages ergibt. Gibt sie im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit dieses Vertrages, und deshalb im Vertrauen darauf, daß sie die unberechtigt eingezogenen Beträge behalten dürfe, ihren Kunden erneut Kredit und kommt sie dabei zu Schaden, so ist damit nicht im Sinne des § 818 Abs.3 BGB ihre Bereicherung entfallen. Nach beiden Kriterien ist es unzulässig, das Risiko der Hingabe weiteren, ungesicherten Kredits durch die Bank dem Warengläubiger anzulasten, wenn dieses Risiko darauf beruht, daß die Bank sich eine Sicherungszession hat geben lassen, die nach § 138 BGB nichtig ist. § 818 Abs.3 BGB trägt deshalb die Abweisung der Klage im Falle Kirchengemeinde nicht; auf die von der Revision insoweit gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen (§ 286 ZPO) braucht nicht eingegängen zu werden. Da das Berufungsgericht im übrigen die VoraussetZungen des § 816 Abs. 1 BGB ohne Rechtsfehler festgestellt hat - auch die Beklagte als Revisionsbeklagte hat insoweit keine Rügen erhoben - war unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, soweit dieses die Beklagte zur Zahlung von 11 380,93 DM nebst Zinsen verurteilt hatte.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 561 ZPO § 138 BGB § 286 ZPO § 816 BGB § 823 KO § 419 BGB § 1 KO § 92 ZPO
BGBBauunternehmerForderungBerufungsgerichtFallKlägerinBankRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
12. Mai 1971 Scheibl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 186/69 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Eisenhandel in Wl
 der Firma M.	  .
EflHBstr. vertreten durch den a^^in vertret berechtigten Gesellschafter Otto	in	W
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Norddeutsche Kreditbank Aktiengesellschaft in B(
»Straße	gesetzlich vertreten durch die Mit-
er ihres Vorstandes Oskar	Helmuth	BiflB	und
 Dr. Erwin DfliB in	OMBstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.	-
<]
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Dr. Hiddemann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 29. Juli 1969 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage in Höhe von 11 380,93 DM nebst Zinsen abgewiesen hat.
Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der II. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 21. April 1966 zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 5/6, die Beklagte 1/6, von den Kosten des ersten Berufungsrechtszuges die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5, von den Kosten des ersten Revisionsrechtszuges die Klägerin weitere 3/5 und die Beklagte 1/5, von den Kosten des zweiten Berufungsrechtszuges und des zweiten Revisions-rechtszuges die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin belieferte in mehrjähriger Geschäfts beziehung den Bauunternehmer B. mit Baueisen. Den Liefe rungen lagen die "Verkaufsbedingungen" der Klägerin zugrunde, mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt in Nr. 6. Dort heißt es:
wIm Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt die daraus für den Käufer entstehenden Forderungen an mich abgetreten.
Diese Abtretung soll auch dann gelten, wenn die Vorbehaltsware vorher durch einen Käufer be- oder verarbeitet worden ist ... Die abgetretene Forderung
 
dient zu meiner Sicherung in Höhe des Fakturenwertes der jeweils veräußerten Ware.••"
Der Bauunternehmer B. fiel am 28. April 1964 in Konkurs. Die Beklagte war seine Bankverbindung. Zwischen beiden bestand zuletzt ein "Globalabtretungsvertrag" vom 5. September 1962, durch den die Firma B. als Sicherheit "ihre sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen ihre Abnehmer an die Bank abtrat."
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe aufgrund der Globalabtretung, die nach § 138 BGB nichtig sei, rd. 62 000 DM Kundenforderungen der Firma B. eingezogen, die aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts ihr (Klägerin) zugestanden hätten. Das Landgericht hat - unter Abweisung der Mehrforderung - der auf §816 BGB gestützten Klage in Höhe von rd. 52 000 DM stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht im ersten Durchgang die Klage ganz abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat durch Urteil vom 6. November 1968 (VIII ZR 15/67) (BB 1969,
 12; Betrieb 1969, 79; JZ 1969, 113; MDR 1969, 304; NJW 1969, 318; WarnRspr 1968, 541; WM 1969, 18) unter Zurückweisung der Revision im übrigen das erste Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 41 720,05 DM abgewiesen hatte; der Senat hat dabei entschieden, daß die Globalabtretung zwischen dem Bauunternehmer und der beklagten Bank gemäß § 138 BGB nichtig sei. Im zweiten Durchgang hat das Berufungsgericht
 
ji
 durch das angefochtene Urteil die Klage in Höhe von noch 41 720,05 DM erneut abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageforderung in dieser Höhe weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1. Im Streit ist noch eine Forderung in Höhe von 41 720,05 DM. Für diesen Betrag insgesamt hat die Klägerin dem Bauunternehmer unter verlängertem Eigentumsvorbehalt Baumaterialien (Baueisen, Fenster) geliefert, die dieser auf folgenden 5 Baustellen verbaut hat:
a)
b)
c)
d)
e)
Bau einer Brücke für den Entwässerungs-verband Jade, Material zu dem Rechnungsbeträge von	7 128,64	DM
Kirchenbau für Kirchengemeinde
 Material zu dem Rechnungs-betrage von	11 380,93	DM
Verwaltungsgebäude für AOK in JfB, Material zu dem Rechnungsbeträge von
 Volksschule für Gemeinde Material zu dem Rechnungsbeträge von
 Neubaj^^nes Amtsgerichts in eBHK Material zu dem Rechnungsbeträge von
13 468,26 DM 3 625,24 DM
6 116.98 DM
41 720,05 DM.
 
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die beklagte Bank aufgrund der nichtigen Globalzession vom 5. September 1962 diese Beträge von den Bauherren als Schuldnerin des Bauunternehmers eingezogen hat. Das Berufungsgericht verneint gleichwohl einen Bereicherungsanspruch der Klägerin aus § 816 BGB, und zwar in den Fällen zu a, c, d und e, weil in den Bauverträgen zwischen dem Bauunternehmer und den Bauherren die Abtretung der Bauforderung vertraglich ausgeschlossen oder an die Zustimmung der Bauherren gebunden und deshalb der verlängerte Eigentumsvorbehalt der Klägerin nicht wirksam geworden sei (nachstehend unter 2), im Fall zu b, weil die Beklagte nicht mehr bereichert sei (nachstehend unter 3). Beides greift die Revision an.
2. Die vertragliche Ausschließung der Abtretbarkeit der Forderung des Bauunternehmers in den Fällen a, c. d und e,
a)	Das Berufungsgericht stellt fest, daß nach den Bauverträgen in den genannten Fällen der Bauunternehmer seine Bauforderung nur abtreten durfte, entweder mit Zustimmung des Bauherrn, es sei denn, daß die gesamte noch offenstehende Werklohnforderung abgetreten wurde (Fälle a und e), oder nur mit Zustimmung des Bauherrn (Fall c), oder daß "ein Recht auf Abtretung von Forderungen nicht bestand" (Fall d). Die Revision wendet sich gegen die Feststellung eines AbtretungsVerbots im Fall c (AOK-Verwaltungsgebäude).
 
Inhalt des Bauvertrages mit der AOK waren u.a. "Vorbemerkungen zu dem Leistungsverzeichnis", in denen es unter "Gewährleistung" heißt:
"Für die Abtretung von Forderungen ist die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers erforderlich,"
Es kann der Revision zugegeben werden, daß die Einordnung dieser Bestimmung in den mit "Gewährleistung" überschriebenen Abschnitt wenig sinnvoll ist. Das ändert aber nichts daran, daß diese Vertragsklausel in sich eindeutig ist. Da in ihr die Zustimmung des Auftraggebers erfordert wird, können als Forderungen, deren Abtretung an die Zustimmung des Auftraggebers gebunden wird, nur Forderungen des Auftragnehmers, also des Bauunternehmers, gemeint sein. Daß in dem immittelbar vorausgehenden Absatz der "Vorbemerkungen" für die Vergabe von Arbeiten an Subunternehmer die Genehmigung der Bauleitung erfordert wird, rechtfertigt es nicht, die hier fragliche Vertragsbestimmung, wie die Revision will, einschränkend dahin auszulegen, daß nur für die Abtretung von Forderungen an Subunternehmer die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich sein sollte,
b)	Nach den Feststellungen des Berufungsurteils (S. 25 ff) hatte der Bauunternehmer auf 3 Baustellen schon Baustoffe geliefert, bevor der Bauvertrag mit dem Abtretungsverbot mit den Bauherren (schriftlich) geschlossen war. Die Revision macht
 
geltend, Jedenfalls in diesen Fällen sei der verlängerte Eigentumsvorbehalt zugunsten der Klägerin wirksam geworden, weil schon bei der Anlieferung auf die Baustellen eine mündliche Vereinbarung mit dem Bauherrn (ohne Abtretungsverbot) bestanden und deshalb die spätere schriftliche Vereinbarung des Abtretungsverbots den aufgrund des verlängerten EigentumsVorbehalts bereits wirksam gewordenen Forderungsübergang nicht mehr habe verändern können. Diese Rüge scheitert bereits an § 154 Abs, 2 BGB, außerdem auch daran, daß die Klägerin das Bestehen einer mündlichen Vereinbarung zwischen Bauunternehmer und Bauherrn in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet hat (§ 561 ZPO),
Das Berufungsgericht konnte demnach ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß in den Fällen a, c, d und e der Bauunternehmer seine Bauforderungen nur mit Zustimmung der Bauherren abtreten durfte, die diese aber - unstreitig - in keinem Falle erteilt haben. Dadurch ist ein Übergang der Forderungen auf die Klägerin verhindert worden.
c)	Der Bundesgerichtshof (VII. Zivilsenat) hat in BGHZ 51p 113 ff mit ausführlicher Begründung entschieden, daß die Abrede in einem Bauvertrag, durch die die Abtretung des Vergütungsanspruchs des Bauunternehmers ausgeschlossen wird, grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstößt. Der erkennende Senat macht sich diese Begründung zu eigen. Die Revision
 
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hat nicht darlegen können, daß im vorliegenden Falle eine Abweichung von diesem Grundsatz geboten ist.
Daß es sich bei den hier in Betracht kommenden Bauherren um die öffentliche Hand handelt, begründet keine abweichende Beurteilung. Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 51, 113, 116 ausdrücklich berücksichtigt, daß "die namentlich von der öffentlichen Hand ... zunehmend geübte Praxis, Abtretungsverbote in Bauverträgen zu vereinbaren, unerwünschte Auswirkungen hat." Zu Unrecht nimmt ferner die Revision Anstoß daran, daß die hier vereinbarten Abtretungsverbote zu dem Teil nur Teilabtretungen, nicht aber die Abtretung der ganzen Forderung von der Zustimmung des Bauherrn abhängig machen. Das stellt im Gegenteil eine Abschwächung des Abtretungsverbots dar, das deshalb um so weniger grundsätzlichen Bedenken unterliegt.
d)	In BGHZ 40, 156, 159 f hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß ein vertragliches Abtretungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt die ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommene Abtretung nicht nur unter den Vertragsparteien, sondern auch jedem Dritten gegenüber unwirksam mache. Daran wird festgehalten. Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß hier das Berufungsgericht die Vertragsklausel nicht im Sinne eines Verbots mit relativer Unwirksamkeit ausgelegt habe, auf die deshalb nur die Bauherren sich berufen könnten. Die Revision legt nicht
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dar, daß hier zwischen dem Bauunternehmer und den Bauherren besondere Verhältnisse bestanden, die eine abweichende Auslegung rechtfertigen könnten. Außerdem handelt es sich um typische Vertragsklauseln in Formularverträgen, die einer individuellen Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich sind. Es bleibt deshalb dabei, daß die hier vereinbarten Abtretungsverbote einen Forderungsübergang auf die Klägerin gemäß dem verlängerten Eigentumsvorbehalt verhindert haben.
e)	Der Senat vermag der Revision auch nicht darin zu folgen, daß hier die Beklagte sich nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben nicht darauf berufen dürfe, daß infolge der vom Bauunternehmer mit den Bauherren vereinbarten Abtretungsverbote der verlängerte Eigentumsvorbehalt der Klägerin nicht wirksam geworden ist. Hieraus kann die Klägerin nicht der beklagten Bank, sondern allenfalls dem Bauunternehmer einen Vorwurf machen, weil dieser mit den Bauherren das dem verlängerten Eigentumsvorbehalt widersprechende Abtretungsverbot vereinbart hat. Der beklagten Bank kann die Klägerin lediglich anlasten, daß sie die Forderungen des Bauvintemehmers gegen die Bauherren aufgrund des Globalabtretungsvertrages eingezogen hat, den der erkennende Senat in dem früheren Urteil als gegen die guten Sitten verstoßend (§ 138 BGB) für nichtig erklärt hat. Aus den Feststellungen des Berufungsurteils ist - bis auf eine Ausnahme - nicht er-
sichtlich, daß die Klägerin ihren verlängerten Eigen-
 
tumsvorbehalt gegenüber den Bauherren überhaupt geltend gemacht hat, bevor diese an die Beklagte zahlten. In diesen Fällen kann nicht angenommen werden, daß das Verhalten der Beklagten ursächlich für den Verlust der Klägerin war. Hätten die Bauherren nicht an die Beklagte bezahlt, so hätten sie, wie Jedenfalls nicht auszuschließen ist, an den Bauunternehmer selbst, möglicherweise sogar auf dessen Konto bei der Beklagten, gezahlt. Dann wäre also der verlängerte Eigentumsvorbehalt der Klägerin auch ohne das Verhalten der Beklagten nicht zu dem Zuge gekommen.
In diesen Fällen kann es nicht rechtsmißbräuchlich sein, daß die Beklagte sich auf das Fehlen der Sach-befugnis der Klägerin beruft, für das sie (Beklagte) nicht verantwortlich ist.
Anders liegt nach den Feststellungen des Berufungsurteils (S. 25) der Sachverhalt möglicherweise im Falle des Schulbaus für die Gemeinde Schwei. Ihr gegenüber hat die Klägerin ihren verlängerten Eigentumsvorbehalt vor der Zahlung geltend gemacht.
Die Gemeinde hat die Forderung der Klägerin abgelehnt, weil schon vorher die Beklagte der Gemeinde gegenüber die - rechtsunwirksame - Globalzession aufgedeckt hatte. Das Berufungsgericht unterstellt ferner, daß die Gemeinde, hätte sie die Unwirksamkeit der Globalzession erkannt, einer Abtretung an die Klägerin zugestimmt hätte. Aber auch dies reicht nicht aus, die Berufung der Beklagten auf die fehlende Sachbe-fugnis der Klägerin als rechtsmißbräuchlich erscheinen
 
zu lassen. Dem Globalabtretungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Bauunternehmer lagen die "Allgemeinen Bedingungen der Norddeutschen Kreditbank AG BflHB für die Abtretung von Forderungen (ABAF)" zugrunde. Dabei handelte es sich um Verbandsbedingungen, die in Nr. 3 (3), (4) in gewissen - vom erkennenden Senat in dem früheren Urteil allerdings nicht für ausreichend erachteten - Umfang auch auf die Belange der Warengläubiger Rücksicht nahmen.
Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (Berufungsurteil S. 45 f) ohne Rechtsfehler feststellt, ist nicht bewiesen, daß die Beklagte hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Globalabtretung bösgläubig war. In der Tat ist die Frage, bis zu welcher Grenze eine Bank ihr eigenes Sicherungsbedürfnis ohne Rücksicht auf die Interessen konkurrierender Warengläubiger verfolgen darf, im Einzelfall schwierig zu beantworten. Erst die höchstrichterliche Rechtsprechung hat nach und nach maßgebliche Grundsätze herausgebildet, die als Orientierungspunkte dienen können, nicht aber ohne weiteres in jedem Einzelfall von vornherein eine sichere Antwort erlauben, ob die Gerichte einen Sicherungsvertrag im Einzelfall verwerfen oder anerkennen werden. Das Berufungsgericht (Berufungsurteil S. 46) weist zutreffend darauf hin, daß es im~ersten Durchgang selbst den Globalabtretungsvertrag für rechtlich einwandfrei gehalten hat. Unter den gegebenen Umständen wäre es Sache der Klägerin gewesen, ihren entgegengesetzten Standpunkt - gerichtlich oder außergerichtlich - durchzusetzen, und sich die Zustimmung
 der Bauherrin zur Abtretung zu besorgen, oder wenigstens zu verhindern, daß die Bauherrin vor der endgültigen Klärung an die Beklagte zahlte. Da sie das nicht getan hat, andererseits aber der Beklagten nicht anzulasten ist, daß sie mit unzulässigen Mitteln auf die Bauherrin eingewirkt hätte, die Zustimmung zur Abtretung an die Klägerin zu verweigern, handelt die Beklagte nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich der Klägerin gegenüber darauf beruft, daß diese mangels Zustimmung der Bauherrin die Forderung gegen diese nicht erworben habe.
Aus dem Urteil VII ZR 34/69 vom 12. November 1970 (BGHZ 55, 34) kann die Revision nichts für sich herleiten. Der Bundesgerichtshof hat dort ausgesprochen, daß sich die Frage, unter welchen Umständen eine Sicherungszession an eine Bank wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig ist, auch dann nach den allgemeinen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen richte, wenn die abgetretene Forderung nur mit Zustimmung des Drittschuldners abgetreten werden konnte. Daß hier zu entscheidende Problem, unter welchen Umständen es rechtsmißbräuchlich sein kann, wenn die Bank sich auf die fehlende Sachbefugnis des Warengläubigers beruft, der wegen fehlender Zustimmung des Drittschuldners die Forderung gegen diesen nicht erworben hat, stellte sich dort nicht, denn dort hatte der Drittschuldner einer Abtretung (auch) an den Warengläubiger zuge-stimmt.
 
In den Fällen a, c, d und e hat deshalb das Berufungsgericht zu Recht die Klage abgewiesen.
3. Der Wegfall der Bereicherung im Fall b (Kirchengemeinde).
a)	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin dem Bauunternehmer in der Zeit vom
3. Juli bis zu dem 24. September 1963 für die Baustelle der Kirchengemeinde für 11 380,93 DM Baueisen und Fenster unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert. Der Bauvertrag des Bauunternehmers mit der Kirchengemeinde enthielt kein Abtretungsverbot für den Bauunternehmer. Die Beklagte deckte durch Schreiben vom 14. August 1963 an die Kirchengemeinde die ihr vom Bauunternehmer gegebene Globalabtretung auf.
In dem Schreiben erklärte sie ihr Einverständnis, daß der Bauunternehmer "im Interesse der vereinfachten Geschäftsabwicklung ... bis auf Widerruf" wie bisher die von der Kirchengemeinde ausgestellten Schecks "in Empfang nimmt." Der Bauunternehmer erhielt am 13. Dezember 1963 einen Scheck über 10 000 DM und am 8. Januar 1964 und 25. Februar 1964 je einen Scheck über 5 000 DM, die er unmittelbar oder deren Gegenwert er der Beklagten zur Verfügung stellte. Die Beklagte erteilte dem Bauunternehmer entsprechende Gutschriften auf dessen Kontokorrentkonto.
b)	Das Berufungsgericht nimmt an, daß hier der verlängerte EigentumsVorbehalt der Klägerin in Höhe
 
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von 11 380,93 DM wirksam geworden ist, weil die Kirchengemeinde mit dem Bauunternehmer ein Abtretungsverbot nicht vereinbart hatte, und daß die Beklagte - und nicht etwa der Bauunternehmer - die demnach der Klägerin zustehende Forderung von 11 380,93 DM unberechtigt eingezogen hat. Das Berufungsgericht läßt aber - in Anlehnung an BGHZ 26, 185, 196 - einen Bereicherungsanspruch der Klägerin an § 818 Abs. 3 BGB scheitern:
Die Beklagte habe an die Rechtswirksamkeit ihres Globalabtretungsvertrages mit dem Bauunternehmer geglaubt und deshalb darauf vertraut, daß der ihr zugeflossene Gegenwert der Schecks der Kirchengemeinde ihr verbleiben würde. Deshalb habe sie, wie sich aus den Aussagen der Zeugen Bosold (Bauunternehmer) und Kiekhöfer (Prokurist der Beklagten) , sowie den Bewegungen auf dem Kontokorrentkonto bei der Beklagten ergebe, dem Bauunternehmer die eingegangenen Beträge zur freien Verfügung überlassen und ihm darüber hinaus noch weiteren - verlorenen - Kredit gewährt. Damit sei eine Bereicherung der Beklagten wieder entfallen. Die Voraussetzungen des § 819 BGB für eine verschärfte Haftung der Beklagten seien nicht gegeben.
Die Revision greift dies im Ergebnis mit Erfolg an.
c)	Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 26, 185, 194 mit ausführlicher Begründung festgestellt, daß
 
in einem Falle, in dem eine Bank die einem Warengläubiger ihres Kunden aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts zustehende Forderung unberechtigt, aber gutgläubig, eingezogen hatte, die Bank sich nicht schon deshalb auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen kann, weil sie den eingezogenen Betrag auf dem Kreditkonto des Kunden gutgeschrieben hat. Davon geht zutreffend auch das Berufungsgericht aus. Der Bundesgerichtshof hat aber für den damals entschiedenen Fall darauf hingewiesen, (aaO S. 195 f), daß dann, wenn die Bank ihrem Kunden Kredit nur bis zu einer bestimmten Höhe eingeräumt hatte und den Kunden nur im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der erteilten Gutschriften den Kredit wieder bis zur Höchstgrenze in Anspruch nehmen ließ, die Bank eine weitere Vermögenseinbuße erlitten haben könne, welche die Voraussetzungen des § 818 Abs. 3 BGB erfülle. Das Berufungsgericht, das hier einen vergleichbaren Fall annimmt, übersieht einen wesentlichen Unterschied.
In den erwähnten Fällen hatte der Bankkunde die streitigen Forderungen, die aufgrund verlängerten Eigentums Vorbehalts dem Lieferanten zustanden, in einem an sich rechtswirksamen Vertrag an die Bank abgetreten. Die Abtretung hatte nur deshalb keine unmittelbare rechtliche Wirkung, weil die Forderungen infolge des verlängerten EigentumsVorbehalts schon mit ihrer Entstehung auf den Lieferanten übergegangen waren. Die Schuldner des Bankkunden zahlten gutgläubig
 
und deshalb mit befreiender Wirkung (§§ 408, 407 BGB) an die ebenfalls gutgläubige Bank. Im vorliegenden Fall dagegen war der Globalabtretungsvertrag zwischen dem Bauunternehmer als Bankkunden und der beklagten Bank von vornherein wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nichtig. Auch wenn die Bank, wie oben unter 2 e ausgeführt wurde, diese Nichtigkeit nicht gekannt hat, so kann sie doch - anders als in den oben angeführten Fällen der früheren Entscheidungen -das Risiko, das sich aus der Rechtsunwirksamkeit des Sicherungsvertrages für sie ergab, nicht über §818 Abs. 3 BGB auf die Klägerin abwälzen, deren Forderungen sie unberechtigt - wenn auch gutgläubig -eingezogen hat. Denn im Verhältnis zwischen dem Warengläubiger, der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hat, und der Bank, die sich eine Sicherungszession hat geben lassen, kann nur die Bank das Risiko treffen, das sich für sie aus einer Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit ihres Formularvertrages ergibt. Gibt sie im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit dieses Vertrages, und deshalb im Vertrauen darauf, daß sie die unberechtigt eingezogenen Beträge behalten dürfe, ihren Kunden erneut Kredit und kommt sie dabei zu Schaden, so ist damit nicht im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB ihre Bereicherung entfallen. Dabei ist es gleichgültig, ob man zur Abgrenzung auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen den die Bereicherung herbeiführenden Umständen und der Entreicherung abstellt, wie weithin die Rechtsprechung (vgl. RGZ 170, 65, 67; BGHZ 1, 75, 81; BGH MDR 1957, 598) oder auf den Grundsatz
 
des Vertrauensschutzes, wie zu dem Teil das Schrifttum (Esser, Schuldrecht 3. Aufl. § 103 II c; Larenz, Schuldrecht 9. Aufl, Bd. II § 64 II; Soergel/Mllhl 10, Aufl. § 818 Nr. 33). Nach beiden Kriterien ist es unzulässig, das Risiko der Hingabe weiteren, ungesicherten Kredits durch die Bank dem Warengläubiger anzulasten, wenn dieses Risiko darauf beruht, daß die Bank sich eine Sicherungszession hat geben lassen, die nach § 138 BGB nichtig ist.
§ 818 Abs. 3 BGB trägt deshalb die Abweisung der Klage im Falle Kirchengemeinde nicht; auf die von der Revision insoweit gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen (§ 286 ZPO) braucht nicht eingegängen zu werden.
Da das Berufungsgericht im übrigen die VoraussetZungen des § 816 Abs. 1 BGB ohne Rechtsfehler festgestellt hat - auch die Beklagte als Revisionsbeklagte hat insoweit keine Rügen erhoben - war unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, soweit dieses die Beklagte zur Zahlung von 11 380,93 DM nebst Zinsen verurteilt hatte.
 
4. Andere Anspruchsgrundlagen als ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 823, 826, 419 BGB, 1 Ges, v, 1. Juni 1909, 46 KO) hat das Berufungsgericht (BU S. 54 ff) zu Recht verneint. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Dr. Haidinger	Bundesrichter Dr.Mezger	Dr.	Messner
 ist beurlaubt und orts-abwesend; er ist deshalb an der Leistung seiner Unterschrift verhindert.
Dr. Haidinger
 Mormann
Dr. Hiddemann