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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin macht mit der Klage auf Grund eines dem Beklagten übersandten Kontoauszuges vom 12. Sntscheidungsgründ Ao Io Io Zu dem Einwand des Beklagten, die Klägerin habe ihm einen Preisnachlaß gewährt, hat die Klä= gerin vorgetragen, ihr Geschäftsführer Knebel habe bei der Unterredung vom 4. Juli 1959 die vom Beklagten vorgebrachten Mängelrügen nicht als berechtigt anex'kannt, sondern habe sich nur aus Entgegenkommen bereit erklärt, mit ihrem italienischen Ablader über einen Preisnachlaß zu verhandeln und einen gewährten Preisnachlaß an den Beklagten weiterzugebeno Der Geschäftsführer habe sich auf Bitten des Beklagten auch bereit erklärt, die bereits anerkannte und erledigte Lieferung, über die die Rechnung vom 23* Februar 1959 erteilt war, in die Verhandlung mit dem italienischen Ablader über einen Preisnachlaß einzubeziehen. Die Kosten-aufstellung, die der Geschäftsführer Knebel auf dem Formular gemacht habe, erbringe keinen zwingenden Beweis für die Erteilung einer endgültigen Gutschrift, Es lasse sich nämlich nicht die Möglichkeit ausschließen, daß XHBfe nur über die sich unter dem Rechenwerk vermerkten zu dem Ausgleich des Saldos von 6689,36 DM vereinbarten Teilleistungen habe quittieren wollen. Für eine solche Auslegung spreche der Umstand, daß die Quittung von dem übrigen Rechenwerk durch einen Querstrich abgetrennt und mit der Überschrift ’•Zahlung” versehen worden ist. Die Klägerin habe für die Richtigkeit ihres Einwandes, sie habe die Gutschrift nur unter der Bedingung zugesagt, daß der italienische Ablader ihr den gleichen Preisnachlaß bewilligen werde schwerwiegende Gründe anführen können» Es sei unwahrscheinlich, daß sie eine von ihr für sachlich unbegründet gehaltene und bereits mit Recht wegen Verspätu zurückgewieeene*. Mängelrüge nachträglich ohne zwingend Grund anerkannt und zu dem Anlaß für eine Gut schrift gemacht haben sollte, durch die nicht nur der gesamte Gewinn aus diesem Geschäft verloren gegangen wäre, sondern sie zusätzlich 7316,15 DM geopfert hätte„ Für die Richtigkeit ihrer Behauptung spreche ferner, daß sie wenige Tage vor der Unterredung vom 4-- Juli 1959 dern Beklagten unter Zurückweisung seiner Mängelrüge mitgeteilt hatte, sie habe in der Absicht, die guten Geschäftsbeziehungen zu dem Beklagten aufrecht zu erhalten, ihren Ablader gebeten, dem Beklagten einen Preisnachlaß zu gewähren, und daß sie am 25» Juni dem Beklagten geschrieben hatte, sie habe sich an ihren Ablader noch einmal wegeh einer Preisermäßigung gewendet« Daß sie dann, wie der -Geklagte vortrage, wenige Tage später, ohne daß eine Zusicherung des italienischen Abladers erfolgt -war, den Preisnachlaß in der genannten ungewöhnlichen Höhe bewilligt haben sollte, sei unwahrscheinlich« Nach der Lebenserfahrung müsse vielmehr angenommen werden, daß eine solche Änderung ihrer Auffassung bei der Unterredung am 4. blatt und die Gutschrift auf der Rechnung vom 25c Juni 1959 stellten eine so eindeutige Erklärung dar, daß’ sie einer Auslegung nicht fähig seien. Die Revision kann sich nicht auf § 416 ABO berufen o Die Beweisregel dieser Vorschrift hat mit dem Inhalt einer Erklärung nichts zu tum Das Berufungsgericht hat offenbar auch nicht verkannt, daß der Wortlaut der von dem Geschäftsführer. Das Berufungsgericht hat- berücksichtigt, daß die Klägerin schon mit der Gutschrift von 2487360 DM auf jeden Gewinn aus dem in trage stehenden Geschäft verzichtete„ Da das Berufungsgericht davon ausgeht, die Klägerin habe, ohne dazu verpflichtet zu sein, dem Beklagten bereits großzügig einen Preisnachlaß gewährt, kam es auf den Vortrag des Beklagten, daß die Klägerin in anderen lallen ihren Kunden gegenüber Entgegenkommen gezeigt habe, nicht an* Auch die weitere Rüge aer Revision, das Berufungsgericht habe daraus, daß nach der Bekundung der Tochter des beklagten das Wort "endgültig” nicht gefallen sei, unzulässige Schlüsse gezogen, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat nicht gemeint, das Sort "endgültig” habe gebraucht werden müssen0 Das Berufungsgericht hat ersichtlich nur sagen wollen, wenn die Klägerin, wie der Beklagte es behauptet, ihre Auffassung plötzlich geändert und einen erheblichen Preisnachlaß bewilligt haben sollte, so könne das nicht ohne nachdrückliche Verhandlungen geschehen sein, die den Beteiligten im Gedächtnis hätten haften bleiben müssen«. Das Berufungsgericht durfte auch aus der Tatsache, daß die Parteien die angebliche rendgültige Gutschrift nicht bestätigt haben, Schlüsse zu dem Nachteil des Beklagten ziehen a Me Revision entgegnet zu Unrecht, daß die Vereinbarung zwischen den Parteien bereits schriftlich niedergelegt worden sei« Daß der Beklagte, wenn er auf Grund von Verhandlungen endgültig einen so erheblichen Preisnachlaß erzielt 2u haben glaubte, dieses Ergebnis durch ein eindeutiges Bestätigungsschreiben klarstellte, lag unter diesen Umständen nicht fern. Es würdigt das Schweigen des Beklagten vielmehr nur als ^eweisanZeichen dafür, daß bei den Verhandlungen vom 4« Juli 1959 ein Preisnachlaß unter der Bedingung der Bewilligung eines gleichen Nachlasses durch den italienischen Ablader der Klä-gewährt worden.ist gerBiese Würdigung ist möglich und läßt einen Hechtsirrtum nicht erkennen. Diese Behauptung sieht das Berufungsgericht nicht als erwiesen an«, Es führt aus, nach der Bekundung des Zeugen habe die Besprechung nur daa Ergebnis gehabt, daß er den Geschäftsführer der Klägerin aufgefordert habe ein genau formuliertes Vergleichsangebot zu unterbreiten. gehabt ter der Beklagten die Vollmacht/habe, den vom Berufungsgericht festgestellten Verzicht der Klägerin auf eine Weiterverfolgung ihrer Klage anzunehmen«. Daß der Beklagte oder mit seiner Vollmacht der Hechtsanwalt diesen Vergleichsvorschlag angenommen habe, hat der Beklagte in den vorhergehenden Hechtszügen nicht behauptet» Daß das Berufungsgericht einen solchen Vortrag des Beklagten übergangen habe, rügt auch die Revision nicht» Der Beklagte hat gegenüber diesem nur dem Grunde nach streitigen Anspruch eingewendet, die Klägerin habe es zu vertreten, daß er den gelieferten Wein wegen der Qualitätsmangel nicht alsbald zur Spirituosenverarbeitung habe verwenden können und der «ein deshalb in den Fässern der Klägerin lange habe lagern müssen» Das Berufungsgericht meint, hierauf könne der Beklagte sich nicht berufen, weil seine Mängelrügen verspätet und deshalb unbegründet seien« Demgegenüber kommt die Revision nur darauf zurück, daß der Wein von mangelhafter Qualität gewesen sei. Da der Beklagte die Fässer der Klägerin zur Lagerung genutzt hat und, wie von der Revision auch nicht in Abrede gestellt wird, nach § 354 HGB zur Zahlung des üblichen Entgelts verpflichtet ist, läuft die Einwendung des Beklagten darauf hinaus, die Klä-gerin sei wegen der mangelhaften Qualität des Dessertweines zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm durch die lange Lagerung entstanden sei« Sie könne niaht gericht mit Hecht annimrat, der Klägerin/entgegen -treten, Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der -beklagte habe den angeblichen Mangel nicht unverzüglich nach der Ablieferung gerügt,7 Das wird von der Revision nicht angegriffen und unterliegt auch

RechnungPreisnachlaßBerufungsgerichtGeschäftsführerGutschriftKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 23c März 1964
Kl eit J us t i zo b e r s e k r e t ä r
als ü rkund ab e am t er der Geschältssteile
I m Namen des Volkes Tn dem Rechtsstreit
 Beklagten und Eevisionsklagenn,
-Pro z e ß b ev o11mächt i gt er: Rechts anwalt berg-
Klägerin und Revisonsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Br. Borschel, Br. Mezger und Mor-mann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Juni 1962 wird auf ihre Kosten zuruckgewiesen.
gegen
 Von Rechts wegen
2
(Tatbestand;
Die Klägerin verkaufte dein ursprünglichen Beklagten, Kaufmann Bellmut	dem	Rechtsvorgänger
 der jetzigen Beklagten, Anfang des Jahres 1959 italiö--nisohen Decsertvvein auf Abruf» Die Beklagte hat Mengen von 10 000 kg und 7961 kg abgenommen. Zwischen den Parteien entstanden Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises» Die Beklagte erhob Mängelrügen, die die Klägerin als unbegründet und jedenfalls verspätet zurü.ckw&e,*o
Am 4. Juli 1959 suchte der Geschäftsführer der Klägerin^	den	Beklagten auf und verhandelte mit
 ihm über die beiden von der Klägerin über die entnommenen Mengen ausgestellten Rechnungen vom 23. Februar 1959 und 25. Juni 1959. Auf der Rechnung vom 25. Juni 1959» in der dem Beklagten 7961 kg Dessertwein zu dem Preise von 129,65 DM in Rechnung gesetzt waren, errechnet^	den	Betrag,	der	sich bei
 einem Kaufpreis von 75 DM je 100 kg ergab, mit 5970,75 BMo Unter den Rechnungsbetrag von 10 309,50 DM setzte er folgenden Zusatz:
"Gutschrift „/.	5970,70
4338,75«
Unstreitig war damit eine Gutschrift von 4338,75 DM gemeint. Die Rückseite eines Auftragsformulars versah KflHfe ferner mit folgenden handschriftlichen Berechnungen:
"Saldo	46.475,95		45.021,73
per rnr-7 r*	1,602,90	Gut-	( 4.338,75
	10,309,50	Schriften	( ( 5.465,—
	5.128,51		
	61.514,84 54.825,48		54.825,48
6.689,56 Saldo
200.— offen
---------—	(verr.	)

Zahlung:
2 . 200 o— Venrc-Scheck 2,200.—	5 Monate
2.000.—	4	”
89,-76 bar
 erhalten
Stempel:
WflAgen-
tur GmbH,
Bei den in der Berechnung aufgeführten Gutschriften handelt es sich um die auf der Rechnung vom 25. Juni 1959 errechnet© Gutschrift von 4.558,75 DM und um den Unterschiedsbetrag von 5.465,—DM, der sich aus der Rechnung vom 25* Februar 1959 über 10.000 kg Dessertwein unter Zugrundelegung des Kaufpreises von 75 DM statt 129,65 DM je 100 kg ergibt.
Die Klägerin macht mit der Klage auf Grund eines dem Beklagten übersandten Kontoauszuges vom 12. Mai I960 einen Saldo von 8.187,48 DM nebst Zinsen geltend. In diesem Auszuge sind die Gutschriften von 4.558,75 DM und 5.465 DM, insgesamt 9.805,75 DM nicht enthalten. Statt dessen wird dem Beklagten ein Betrag von 2.487,60 DM gutgebracht, Um den ünterschiedsbetrag von 7.516,15 DM streiten die Farteien im vorliegenden Rechtsstreit.
Ferner besteht Streit um dem Beklagten in Rechnung gesetzte Miete für von ihm benutzte Fässer der Klägerin im Betrage von 858 DM.
 
.Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt *
Mit der Revision erstrebt die jetzige Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Sntscheidungsgründ
 Ao
Io Io Zu dem Einwand des Beklagten, die Klägerin habe ihm einen Preisnachlaß gewährt, hat die Klä= gerin vorgetragen, ihr Geschäftsführer Knebel habe bei der Unterredung vom 4. Juli 1959 die vom Beklagten vorgebrachten Mängelrügen nicht als berechtigt anex'kannt, sondern habe sich nur aus Entgegenkommen bereit erklärt, mit ihrem italienischen Ablader über einen Preisnachlaß zu verhandeln und einen gewährten Preisnachlaß an den Beklagten weiterzugebeno Der Geschäftsführer habe sich auf Bitten des Beklagten auch bereit erklärt, die bereits anerkannte und erledigte Lieferung, über die die Rechnung vom 23* Februar 1959 erteilt war, in die Verhandlung mit dem italienischen Ablader über einen Preisnachlaß einzubeziehen. Die i arteien seien deshalb nur von einer vorläufigen Abrechnungsgrundlage von 75 DM je 100 kg ausgegangen. Die Klägerin habe daher nur vorläufig Gutschriften in Höhe des Unterschiedsbetrages erteilt.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus, der Beklagte sei den Nachweis für einen am 4. Juli 1959 bewilligten Preisnachlaß schuldig geblieben. Einen Anspruch auf Preisminderung habe er, da die Rügen -
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verspätet gewesen seien, nicht gehabt. Die Kosten-aufstellung, die der Geschäftsführer Knebel auf dem Formular gemacht habe, erbringe keinen zwingenden Beweis für die Erteilung einer endgültigen Gutschrift, Es lasse sich nämlich nicht die Möglichkeit ausschließen, daß XHBfe nur über die sich unter dem Rechenwerk vermerkten zu dem Ausgleich des Saldos von 6689,36 DM vereinbarten Teilleistungen habe quittieren wollen. Für eine solche Auslegung spreche der Umstand, daß die Quittung von dem übrigen Rechenwerk durch einen Querstrich abgetrennt und mit der Überschrift ’•Zahlung” versehen worden ist. Dafür spreche auch, daß sich über der Unterschrift des Geschäftsführers KUHP das Wort "erhalten” befindet. Aus der Aufstellung sei danach nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß kBBdurch seine Unterschrift unter dem Quittung!-vermerk auch die Endgültigkeit der Bewilligung einer Gutschrift bestätigen wollte, und zwar auch nicht bei Berücksichtigung des weiteren Umstandes, daß er bei dieser Gelegenheit auf der Rechnung vom 26, Juni 1959 über 7961 kg Dessertwein den Vermerk "Gutschrift 4338,75 DM" gemacht hat. Die Klägerin habe für die Richtigkeit ihres Einwandes, sie habe die Gutschrift nur unter der Bedingung zugesagt, daß der italienische Ablader ihr den gleichen Preisnachlaß bewilligen werde schwerwiegende Gründe anführen können» Es sei unwahrscheinlich, daß sie eine von ihr für sachlich unbegründet gehaltene und bereits mit Recht wegen Verspätu zurückgewieeene*. Mängelrüge nachträglich ohne zwingend Grund anerkannt und zu dem Anlaß für eine Gut schrift gemacht haben sollte, durch die nicht nur der gesamte Gewinn aus diesem Geschäft verloren gegangen wäre, sondern sie zusätzlich 7316,15 DM geopfert hätte„
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Für die Richtigkeit ihrer Behauptung spreche ferner, daß sie wenige Tage vor der Unterredung vom 4-- Juli 1959 dern Beklagten unter Zurückweisung seiner Mängelrüge mitgeteilt hatte, sie habe in der Absicht, die guten Geschäftsbeziehungen zu dem Beklagten aufrecht zu erhalten, ihren Ablader gebeten, dem Beklagten einen Preisnachlaß zu gewähren, und daß sie am 25» Juni dem Beklagten geschrieben hatte, sie habe sich an ihren Ablader noch einmal wegeh einer Preisermäßigung gewendet« Daß sie dann, wie der -Geklagte vortrage, wenige Tage später, ohne daß eine Zusicherung des italienischen Abladers erfolgt -war, den Preisnachlaß in der genannten ungewöhnlichen Höhe bewilligt haben sollte, sei unwahrscheinlich« Nach der Lebenserfahrung müsse vielmehr angenommen werden, daß eine solche Änderung ihrer Auffassung bei der Unterredung am 4. Juli 1959 eindringlich in Erscheinung getreten und deshalb im Gedächtnis aller Beteiligten haften geblieben wäre« Die Tochter des Beklagten habe als Zeugin jedoch insoweit nichts zugunsten des Beklagten bekunden können« Schließlich sei die von dem Beklagten behauptete endgültige Vereinbarung einer Gutschrift in Höhe von 9803»75 DM entgegen kaufmännische*' Gepflogenheit von keinem der Beteiligten schriftlich bestätigt worden« Auch habe der Beklagte einem Schreiben der Klägerin vom 31° Dezember 1959 nicht widersprochen, in welchem sie aiit-teiite, daß der italienische Ablader einer Preisermäßigung durch die "erst vorläufig einmal" errechnete Gutschrift nicht zugestimmt habe und daß sie, die Klägerin, deshalb nur eine Gutschrift von 2487»60 DM bewilligen könne. Eines Widerspruches gegen den dem Schreiben beigefügten Kontoauszug, der nur eine Gutschrift von 2487,60 DM enthält, hätte es um sq mehr bedurft, als die Klägerin in jenem Schreiben darauf hin-
gewiesen hatte, der Beklagte habe seinerzeit die Möglichkeit zugegeben, daß der beanstandete Mangel auf nicht von der Klägerin zu vertretende Umstände zurücksuführen sei *
Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung müssen scheitern,
a) Die Revision meint, der Vermerk des Geschäftsführers	Stempel	und Unterschrift auf dem Form-
blatt und die Gutschrift auf der Rechnung vom 25c Juni 1959 stellten eine so eindeutige Erklärung dar, daß’ sie einer Auslegung nicht fähig seien. Die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung sei auch unmöglich. Das Berufungsgericht hätte deshalb nur zu der Würdigung kommen dürfen, daß die Klägerin unbeschränkte Gutschriften erteilt habe«»
Dem ist nicht zu folgen. Das B©x\Ufi.ugsgericht legt nicht etwa die auf das Formular und die Rechnung gesetzten Abrechnungen und Vermerke dahin aus, daß sich
 ein
schon aus ihnen allein/tforbehalt ergebe. Das wäre in der Tat eine mit dem Wortlaut nicht zu vereinbarende Auslegung. Das Berufungsgericht sieht vielmehr in dem Vortrag der Klägerin den Einwand, die Gutschriften seien unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, daß der italienische Ablader den gleichen ireisnachlaß bewilligen werde. Es ist ersichtlich der Meinung, der Beklagte sei dafür, daß der Breis» nachlaß unbedingt erfolgt sei, beweispflichtig. Das enthält keinen Rechtsirrtum. Entgegnet der aus einem
ö
Rechtsgeschäft - hier der Abrede über einen Preis-nachlaß - Verpflichtete, das Rechtsgeschäft sei unter aufschiebender Bedingung geschlossen, so muß derjenige, der Ansprüche aus dem Rechtsgeschäft herleitet, beweisen, daß es unbedingt geschlossen ist (vgl o BGB RGRK 11, Aufl 5 158 Anm. 10)»
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den ihm danach obliegenden Beweis nicht geführt, ist nicht zu beanstanden«.
Die Revision kann sich nicht auf § 416 ABO berufen o Die Beweisregel dieser Vorschrift hat mit dem Inhalt einer Erklärung nichts zu tum
 Das Berufungsgericht hat offenbar auch nicht verkannt, daß der Wortlaut der von dem Geschäftsführer. KflHP verfassten Vermerke für eine Herabsetzung des Kaufpreises sprechen kann. Es stellt jedoch eine Reihe von Umständen fest, die es nach seiner Ansicht wahrscheinlich machen, daß die Parteien übereinstimmend der Auffassung gewesen sind, der Beklagte solle nur in den Genuß des errechneten Preisnachlasses kommen* wenn der Nachlaß auch der Klägerin von ihrem italienischen Ablader gewährt werde«,
Die gegen diese Würdigung gerichteten Rügen der Revision sind nicht begründet* Die Revision macht einmal geltend, das Berufungsgericht hätte die Zeugen vernehmen müssen, die der Beklagte dafür benannt habe, daß die Klägerin anderen Kunden gegenüber Preisnachlässe gewährt oder beanstandete Waren zurückge-notmnen habe* Die Revision meint, das Berufungsgericht
 
habe verkannt, daß die Hoffnung, sich einen guten Kunden zu erhalten, einen Kaufmann bewegen könne, bei einem Entgegenkommen selbst Verluste hinzunehmen * Dieser Sinwand geht fehl. Das Berufungsgericht hat- berücksichtigt, daß die Klägerin schon mit der Gutschrift von 2487360 DM auf jeden Gewinn aus dem in trage stehenden Geschäft verzichtete„
Wenn es meint, es sei unwahrscheinlich, daß ein Kaufmann wie die Klägerin noch zusätzlich 7516,15 DM opfere, so liegt das im Rahmen der dem Tarichter allein obliegenden Würdigung. Da das Berufungsgericht davon ausgeht, die Klägerin habe, ohne dazu verpflichtet zu sein, dem Beklagten bereits großzügig einen Preisnachlaß gewährt, kam es auf den Vortrag des Beklagten, daß die Klägerin in anderen lallen ihren Kunden gegenüber Entgegenkommen gezeigt habe, nicht an*
Auch die weitere Rüge aer Revision, das Berufungsgericht habe daraus, daß nach der Bekundung der Tochter des beklagten das Wort "endgültig” nicht gefallen sei, unzulässige Schlüsse gezogen, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat nicht gemeint, das Sort "endgültig” habe gebraucht werden müssen0 Das Berufungsgericht hat ersichtlich nur sagen wollen, wenn die Klägerin, wie der Beklagte es behauptet, ihre Auffassung plötzlich geändert und einen erheblichen Preisnachlaß bewilligt haben sollte, so könne das nicht ohne nachdrückliche Verhandlungen geschehen sein, die den Beteiligten im Gedächtnis hätten haften bleiben müssen«. Da die Tochter nichts darüber habe bekunden können, daß der Preisnachlaß "endgültig" bewilligt werde'» so spreche das dafür, daß solche
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auffälligen Verhandlungen nicht stattgefunden hätten, liefie '»ürdigung ist möglich und enthält keinen Verfahrensverstoß o
Das Berufungsgericht durfte auch aus der Tatsache, daß die Parteien die angebliche rendgültige Gutschrift nicht bestätigt haben, Schlüsse zu dem Nachteil des Beklagten ziehen a Me Revision entgegnet zu Unrecht, daß die Vereinbarung zwischen den Parteien bereits schriftlich niedergelegt worden sei«
Dabei übersieht sie, daß es sich, wovon das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeht, bei den von i^HBl verfertigten Niederschriften nicht um ein kaufmännisches Sehreiben9 sondern im wesentlichen nur um ein Rechenwerk auf einem Formular handelt, das offenbar gerade zur Hand war. Der zweite Teil, überschrieben mit "Zahlung” enthält dann eine Quittung Uber vom Beklagten bewirkte Leistungen. Daß der Beklagte, wenn er auf Grund von Verhandlungen endgültig einen so erheblichen Preisnachlaß erzielt 2u haben glaubte, dieses Ergebnis durch ein eindeutiges Bestätigungsschreiben klarstellte, lag unter diesen Umständen nicht fern.
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht schließlich das Schweigen des Beklagten auf das Schreiben vom 31 - Dezember 1959 und den dabei übersandten Kontoauszug gegen den Beklagten verwertet. Zu Unrecht beruft die Revision sich auf den Grundsatz, wonach Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben dann nicht als Einverständnis mit dein im Bestätigungsschreiben
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wiedergegebenen Vertragsinhalt ist, wenn die Bestätigung sich soweit vom vorher Abgesprochenen entfernt, daß der Bestätigende nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen kann. Bas Berufungsgericht nimmt nicht an, daß auf Grund des Schreibens vom 31- Dezember 1959 eine Vereinbarung zustande gekommen sei. Es würdigt das Schweigen des Beklagten vielmehr nur als ^eweisanZeichen dafür, daß bei den Verhandlungen vom 4« Juli 1959 ein Preisnachlaß unter der Bedingung der Bewilligung eines gleichen
 Nachlasses durch den italienischen Ablader der Klä-gewährt worden.ist
 gerBiese Würdigung ist möglich und läßt einen Hechtsirrtum nicht erkennen.
Soweit die Hevision im übrigen die gesamten Umstände anders würdigen will als das Berufungsgericht, begibt oie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenbeurteilung.
II.Der Beklagte hat ferner eingewendet, der Geschäfts' führer der Klägerin habe bei einer Besprechung am 7, Juli I960 in der Kanzlei des Rechtsanwalts in	auf die »veiterverfolgung der damals bereits
 erhobenen Zahlungsk.läge.verzichtet. Diese Behauptung sieht das Berufungsgericht nicht als erwiesen an«, Es führt aus, nach der Bekundung des Zeugen	habe
 die Besprechung nur daa Ergebnis gehabt, daß er den Geschäftsführer	der	Klägerin aufgefordert habe
 ein genau formuliertes Vergleichsangebot zu unterbreiten. Daß der Beklagte, der sich bereits vor diesem Vergleichsvorschlag entfernt hatte, den nach Angabe des Zeugen darauf vom Geschäftsführer
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gemachten Vergleichsvorschlag oder einen Verzicht der Klägerin auf eine Weiterverfolgung der Klage angenommen habe, habe der Zeuge nicht bestätigen können o
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe
 verkannt, daß Rechtsanwalt	als ßevollmächtig-
gehabt
 ter der Beklagten die Vollmacht/habe, den vom Berufungsgericht festgestellten Verzicht der Klägerin auf eine Weiterverfolgung ihrer Klage anzunehmen«.
Die Revision irrt indessen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Geschäftsführer Knebel einen bedingungslosen Verzicht erklärt hat. Das Berufungsgericht gibt als Bekundung des Zeugen lediglich wieder, KfllB habe zu erkennen gegeben, daß er die von ihm eiigeleitete Klage nicht weiterverfolgen werde uni daß ihm nur daran gelegen sei, die Differenz in einer Art und Weise zu erledigen, bei welcher er das Gesicht wahren könnte und die keine Verbitterung hinterlassen würde. Danach sollte ein Verzicht nur im Rahmen eines Vergleiches erklärt werden. Der von Knebel nach Angabe des Zeugen gemachte Vergleichsvorschlag ging dahin, daß die Firma des Beklagten an die Klägerin 8200 DM zahlte. Dafür sollte die Klägerin an die Firma des Beklagten eine ihr gegen eine Firma KiBH^zustehende Provisionsforderung bis zur Höhe von 8200 DM in Raten von Jeweils bOG DM für jeden Waggon abtrefcen, der durch die Firma Kl^H^an djo Firma des Beklagten ausgeliefert werde.
Daß der Beklagte oder mit seiner Vollmacht der Hechtsanwalt	diesen Vergleichsvorschlag
 angenommen habe, hat der Beklagte in den vorhergehenden Hechtszügen nicht behauptet» Daß das Berufungsgericht einen solchen Vortrag des Beklagten übergangen habe, rügt auch die Revision nicht»
B,
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Entgelt für die Überlassung von Fässern den Betrag von 8$8 DM. Der Beklagte hat gegenüber diesem nur dem Grunde nach streitigen Anspruch eingewendet, die Klägerin habe es zu vertreten, daß er den gelieferten Wein wegen der Qualitätsmangel nicht alsbald zur Spirituosenverarbeitung habe verwenden können und der «ein deshalb in den Fässern der Klägerin lange habe lagern müssen»
Das Berufungsgericht meint, hierauf könne der Beklagte sich nicht berufen, weil seine Mängelrügen verspätet und deshalb unbegründet seien« Demgegenüber kommt die Revision nur darauf zurück, daß der Wein von mangelhafter Qualität gewesen sei.
Da der Beklagte die Fässer der Klägerin zur Lagerung genutzt hat und, wie von der Revision auch nicht in Abrede gestellt wird, nach § 354 HGB zur Zahlung des üblichen Entgelts verpflichtet ist, läuft die Einwendung des Beklagten darauf hinaus, die Klä-gerin sei wegen der mangelhaften Qualität des Dessertweines zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm durch die lange Lagerung entstanden sei« Sie könne
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deshalb von ihm kein Entgelt für die Überlassung
 der läoner beanspruchen. Mit diesem Schadensersatz—
anspruch kann der Beklagte aber, wie d.as Beruf uiifc:s-
niaht
 gericht mit Hecht annimrat, der Klägerin/entgegen -treten, Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der -beklagte habe den angeblichen Mangel nicht unverzüglich nach der Ablieferung gerügt,7 Das wird von der Revision nicht angegriffen und unterliegt auch
t
keinen rechtlichen Bedenken, Bann aber gilt die dem Beklagten gelieferte Ware nach § 377 Abs, 2 HGB als genehmigt* Bas bedeutet, daß der Beklagte gegen die Klägerin als Verkäuferin alle Hechte wegen des behaupteten Mangels der Kaufsache verloren hato
 Die Revision der Beklagten war daher zurückzuwei-sen. Die KostenentScheidung beruht auf J 97 2F0<>
Br, Haidinger Artl	Br*	Borschel
 Br. Metzger
i
Mormann