Enthält die dem Antragsteller zugestellte Ausfertigung eine über die Urschrift der Verfügung des Vorsitzenden hinausgehende Verlängerung der Frist für die Rechtsmittelbegründung, so ist der Wortlaut der Ausfertigung maßgebend, wenn der Empfänger darauf vertrauen durfte, daß sie mit der Urschrift übereinstimmt. Worden elektrische Maschinen durch einen Vertreter, der keinerlei Fachkenntnisse über die erforderlichen Stromleitungs-vcrhältnisse hat, an Endabnehmer vertrieben, bei denen solche Fachkonntnisse nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden können, so kann der Verkäufer nicht einwenden, daß er die von dem Vertreter bei den Kaufverhandlung.qnv.abgegebene unrichtige Erklärung, die Maschine sei unter den beim Käufer vorhandenen Stromverhältnissen betreibbar, nach der Schriftlichkeitsklausel des Kaufvertrages nicht gegen sich gelten zu lassen brauche. Per Kaufvertrag wurde unter Benutzung eines Vordrucks der Klägerin von dom Vertreter und dem Beklagten unterzeichnet. Sie konnte jedoch an dem für sie vorgesehenen Aufstellungsort deshalb nicht ohne weiteres in Betrieb genommen werden, weil für sie der Querschnitt der dort vorhandenen Leitung und die Sicherung nicht ausreichend waren. Der Beklagte hat einguwendet, der Handelsvertreter habe vor Abschluß des Kaufvertrages den Raum, in dem die Maschine aufgestellt werden sollte, und in dem * sich bereits ein Anschluß für eine andere dort benutzte Maschine bofand, besichtigt und erklärt, dort könne auch die angebotone Eutternischmaschine in Betrieb genommen werden. Mindestens habe der Vertreter es nicht unterlassen dürfen, darauf hinzuweisen, daß die Betriebsfähigkeit der Maschine an der vorgesehenen Anschlußstelle nicht ohne weiteres gewährleistet sei, Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt , Februar 1962 begründet wurde, nachdem die Frist zur Begründung der Revision durch Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 19, Dezember 1961 nur bis zu dem 22. Januar 1962 verlängert worden war; denn dem Prozeß- , bevollmächtigten der Klägerin war eine Ausfertigung dieser Verfügung mit einer hiervon abweichenden Eristver- Die Klägerin kann sich daher auf die ihr günstigere Prist in der Ausfertigung der Verfügung vom 19- Dezember 1961 berufen. Nach dem unstreitigen Sachverhalt konnte die dem Beklagten gelieferte Puttermischmaschine in dem für sie bestimmten Raum deshalb nicht in Gang gesetzt werden, weil für den starken Motor die Stromleitüng mit dem gegebenen Querschnitt zu schwach .war. Das Berufungsgericht entnimmt aber dem Umstand, daß dem Vertreter der Klägerin der Aufstellungsort der Maschine bei den Verkaufsverhandlungen bekannt war, sowie dom Versprechen desk Vertreters, die Maschine werde als betriebsfähig geliefert, die stillschweigende Zusicherung, sie könne an dem Ort der vorgesehenen Aufstellung im Anwesen des Beklagten in-Betrieb gesetzt werden, ohne daß eine wesentliche mit Kosten verbundene Veränderung oder Erweiterung der Stromleitung hierfür erforderlich sein werde. Ob entgegen der Auffassung der Revision den festge-stolltcn Erklärungen dos Vertreters i*1 Verbindung mit dem von dom Berufungsgericht gewürdigten Verlauf der Vertragovcrhandlungon rechtlich entnommen werden kann, \7agnor habe die Verwendbarkeit der zu liefernden Maschine für den vorhandenen Anschluß an die Stromleitung und damit eine entsprechende Beschaffenheit der Maschine im Sinne von § 459 Abs.2 BGB zugesichert, kann dahingestellt bleiben. Der Entscheidung ist jedenfalls zugrunde zu legen, daß der Beklagte eine Futtermischmaschine kaufen wollte, die unter Benutzung der vorhandenen elektrischen Zuleitung in dem vorgesehenen Raum in Gang gesetzt worden konnte. lungon bekannt geworden und er mußte nach den Feststei-' lungen des Berufungsgerichts auch damit rechnen, daß der Beklagte nicht ohne weiteres bereit war, die teuerere Maschine zu kaufen, wenn sie wegen ihrer Beschaffenheit, an die vorhandene Anschlußleitung nur nach Vornahme mit Kosten verbundener Änderungen für einen andersartigen Anschluß an das Stromnetz in Betrieb gesetzt werden konnte. Die Klägerin will diese Umstände des Vertragsabschlusses deshalb nicht gegen sich gelten lassen, weil die von und dem Beklagten Unterzeichnete Kaufur- ■unter Verwendung dos yorhandonen Anschlusses enthalte Darauf kann die Klägerin sich jedoch nicht berufen« Der Vertreter Wagner hat, wie das Berufungsgericht unter Würdigung seiner Zeugenaussage feststellt, von Leitungsverhält-niesön nichts vcrj}tcndgiojf;r habe, so führt das Berufungsgericht aus, daher, auch nicht auf den Gedanken kommen können, daß die verkaufte Maschine trotz der passenden Spannung beim Anschluß in dem dafür bestimmten Raum nicht laufen konnte« Hiernach hat die Klägerin für den'Abschluß des Kaufvertrages sich eines Vertreters bedient, der über die Frage, unter welchen Voraussetzungen die durch ihn vertriebene Maschine in Betrieb gesetzt werden konnte, nicht unterrichtet war. Die Klägerin mußte jedoch grundsätzlich damit rechnen, daß diese Frage für jeden, der eine solche Futtonnischmaschine kaufen soll, regelmäßig;/ von wesentlichem Interesse ist. Der Beklagte hat* wie sich aus den FestStellungen'.des Berufungsgerichts ebenfalls ergibt, nicht selbst beurteilen können, ob die Maschine ohne weiteres an der vorgesehenen Stelle in Betrieb gesetzt und damit in Gebrauch genommen werden konnte oder ob dies von besonderen Stromleitungsverhältnissen abhängig war. Es verstößt daher gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin das, was über den vorgesehenen Gebrauch der Maschine mit dem Vertreter verhandelt worden ist, unter Berufung auf die Schriftlichkeitsklauseln in der Unterzeichneten Vertragsurkundo nicht gelten lassen will. Boi der Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug haben die Vorinstanzon übersehen, daß die durch den Voll-streckungsbofehl veranlaßten Kosten dem Beklagten zur last fallen (§§ 344, 700 ZPO).
Nachschlagewerk s Amtliche Sammlung Da nein 2229 085 3PO 55 519, 554 Enthält die dem Antragsteller zugestellte Ausfertigung eine über die Urschrift der Verfügung des Vorsitzenden hinausgehende Verlängerung der Frist für die Rechtsmittelbegründung, so ist der Wortlaut der Ausfertigung maßgebend, wenn der Empfänger darauf vertrauen durfte, daß sie mit der Urschrift übereinstimmt. BUB §§ 127, 242 Ba, Ga, 459 Worden elektrische Maschinen durch einen Vertreter, der keinerlei Fachkenntnisse über die erforderlichen Stromleitungs-vcrhältnisse hat, an Endabnehmer vertrieben, bei denen solche Fachkonntnisse nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden können, so kann der Verkäufer nicht einwenden, daß er die von dem Vertreter bei den Kaufverhandlung.qnv.abgegebene unrichtige Erklärung, die Maschine sei unter den beim Käufer vorhandenen Stromverhältnissen betreibbar, nach der Schriftlichkeitsklausel des Kaufvertrages nicht gegen sich gelten zu lassen brauche. BGH, Urt. v. 27. Mars 1963 - VIII ZR 186/61 - OLG München LG Traunstein VIII ZB 186/61 Verkündet am 27 * März 1963 Wüst, Justizobersekretär als Urkundo b c amt e r der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Karl M 9 SflB Gesellschaft mit be- schränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Karl MOBB, in . KflUHMB/Obb., Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Hr, gegen den Landwirt Josef H (Komm), XXL Uber Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Hr. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hr.Haidinger sowie der Bundesrichter Hr.Gelhaar, Artl, B'r.Mesger und Mormann . für Recht erkannt: Hie Revision der Klägerin gegen das anstelle der Verkündung am 25. Juli 1961 zugestellte Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesens Hie Kostonentscheidung im Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 2. Juni I960 wird dahin geändert, daß die Klägerin die Kosten des ersten Rochtszuges mit Ausnahme der durch den Erlaß des Vollstreckungsbefehls des Amtsgerichts Rosenheim vom 2. Januar 1959 veranlaßten Kosten zu tragen hat. Hiese Kosten fallen dem Beklagten zur Last. Hie Klägerin hat auch die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Beklagte kaufte am 23» April 1958 für seinen landwirtschaftlichen Betrieb von der Klägerin durch Vermittlung ihres Handelsvertreters Walter eine Put- tcrmischraaschinc, versehen mit einem 7,5 PS Elektromotor, umstollbar von 220 auf 380 Volt zu dem Preise von 1840 DM und einen Putterkarren zu dem Preise von 100 DM. Per Kaufvertrag wurde unter Benutzung eines Vordrucks der Klägerin von dom Vertreter und dem Beklagten unterzeichnet. Per Vordruck enthält oberhalb der Unterschriften folgende vorgedruckto Klausel; “Es wird ausdrücklich klargestellt, daß Nebenabmachungen, die nicht auf diesem Vertrag vermerkt sind, nicht getroffen sind. Etwa vor Abschluß dieses Vertrages getroffene Abmachungen werden ausdrück-lieh für ungültig erklärt. Eine zusätzliche Vereinbarung oder Nebenabredc hat also nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich auf diesem Vertrag vermerkt ist; auf dieses Erfordernis kann mündlich nicht verzichtet werden.” Die Klägerin lieferte die im Vertrag bezeichnete Maschine an den Beklagten. Sie konnte jedoch an dem für sie vorgesehenen Aufstellungsort deshalb nicht ohne weiteres in Betrieb genommen werden, weil für sie der Querschnitt der dort vorhandenen Leitung und die Sicherung nicht ausreichend waren. Per Beklagte lehnte es deshalb ab, die Maschine zu behalten, und verweigerte die Zahlung des Restkaufproises. Piesen fordert die Klägerin in Höhe von 1224,80 DM nebst Zinsen gemäß dem von ihr erwirkten Voll-ötreckungsbefehl, gegen den der Beklagte Einspruch eingelegt hat. Der Beklagte hat einguwendet, der Handelsvertreter habe vor Abschluß des Kaufvertrages den Raum, in dem die Maschine aufgestellt werden sollte, und in dem * sich bereits ein Anschluß für eine andere dort benutzte Maschine bofand, besichtigt und erklärt, dort könne auch die angebotone Eutternischmaschine in Betrieb genommen werden. Biese Erklärung sei dahin auf zufas son, daß die Maschine ohne besondere Vorkehrungen unter Verwendung der vorhandenen Einrichtung (Anschlußleitung,mit Steckdose) an das Stromnetz angeschlossen werden könne, Die-* sen Erfordernissen entspreche die gelieferte Maschine nicht. Mindestens habe der Vertreter es nicht unterlassen dürfen, darauf hinzuweisen, daß die Betriebsfähigkeit der Maschine an der vorgesehenen Anschlußstelle nicht ohne weiteres gewährleistet sei, Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt , Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückge-wiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen zugelassen hat, verfolgt die Klägerin die Klageforderung weiter, während der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründei I. Die Revision ist zulässig, obwohl sie erst am 7. Februar 1962 begründet wurde, nachdem die Frist zur Begründung der Revision durch Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 19, Dezember 1961 nur bis zu dem 22. Januar 1962 verlängert worden war; denn dem Prozeß- , bevollmächtigten der Klägerin war eine Ausfertigung dieser Verfügung mit einer hiervon abweichenden Eristver- längerung bis zu dem 22. Februar 1962 zugestellt worden. Die Klägerin kann sich auf die ihr günstigere Frist der Ausfertigung der Verfügung vom 19. Dezember 1961 berufen. Das Reichsgericht hat im Falle einer Abweichung der Aus-fortigung von der Urschrift einer Verfügung des Vorsitzen den den V/ortlaut der Ausfertigung, die im Gegensatz zur Urschrift der Verfügung nicht nur dio Verlängerung der Frist zur Einzahlung der Prozeßgebühr, sondern auch die Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung enthielt, die mitgeteilte Ausfertigung deshalb als maßgebend angesehen, weil nur der mitgeteilte V/ort- * laut der Ausfertigung für die Entschließung des Empfängers maßgebend sein könne (Beschl. v. 30. April 1935 - VII B 7/35 -1 JV/ 1935,2050). Dieser Entscheidung ist das Schrifttum gefolgt (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9.Aufl. (1961) § 71 I 1; Baumbach/ Lautorbach, ZPO 27.Aufl. § 170 Anm.2 C; Stein/Jonas/ Schönke, ZPO § 170 Anm.V; Wieczorek, ZPO § 170 Anm.A III a). Ihr ist jedenfalls für den Fall beizutreten, daß sich der Empfänger der Ausfertigung auf ihre Übereinstimmung mit der Urschrift verlassen durfte. Diese Voraussetzung ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Pro-seßbcvollmächtigte der Klägerin in seinem Antrag vom 18. Dezember 1961 nur um die Verlängerung dei* Begründungs frist bis zu dem 22. Januar 1962 gebeten hatte. Er konnte trotzdem darauf vertrauen, daß die ihm mitigeteilte Ausfertigung der Verfügung über die Dauer der Frist mit der Urschrift übereinstimmt, weil es ihm nicht aufzufallen brauchte, daß die Frist nach der Ausfertigung länger als beantragt verlängert war. Unerheblich ist, daß für eine Fristverlängerung ein Antrag erforderlich ist und ob etwa aus diesem Grunde es für eine über den Antrag hinausgehende Fristverlängerung an einer Prozeßvoraussetzung fehlte. Denn das Fehlen einer solchen Prozeßvorausset- zung würde die Wirksamkeit einer über den Antrag hinaus-gchenden Fristverlängerung nicht in Präge stellen (vgl, RGZ 160,307). Deshalb durfte auch unter diesem Gesichtspunkt der Prozeßbcvollmächtigte der Klägerin davon ausgehon, daß die Revisionsbegründungsfrist wirksam bis zu dem 22. Februar 1962 verlängert worden sei. Die Klägerin kann sich daher auf die ihr günstigere Prist in der Ausfertigung der Verfügung vom 19- Dezember 1961 berufen. Infolgedessen ist die Revisionsbegründung rechtzeitig eingegangen. Damit ist der von der Klägerin mit der Re-visionsbegründung vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rcvisionsbogfündungsfrist als gegenstandslos anzusehon. II, Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben. Nach dem unstreitigen Sachverhalt konnte die dem Beklagten gelieferte Puttermischmaschine in dem für sie bestimmten Raum deshalb nicht in Gang gesetzt werden, weil für den starken Motor die Stromleitüng mit dem gegebenen Querschnitt zu schwach .war. Das ist nach Auffassung des Berufungsgerichts kein Pehler der Maschine im Sinne dos § 459 Abs.l BGB. Das Berufungsgericht entnimmt aber dem Umstand, daß dem Vertreter der Klägerin der Aufstellungsort der Maschine bei den Verkaufsverhandlungen bekannt war, sowie dom Versprechen desk Vertreters, die Maschine werde als betriebsfähig geliefert, die stillschweigende Zusicherung, sie könne an dem Ort der vorgesehenen Aufstellung im Anwesen des Beklagten in-Betrieb gesetzt werden, ohne daß eine wesentliche mit Kosten verbundene Veränderung oder Erweiterung der Stromleitung hierfür erforderlich sein werde. Diese Zusicherung müsse sich die Klägerin ungeachtet der Klausel der unterschriebenen I 6 Vortragnurkundc, wonach zusätzliche Vereinbarungen oder Hobcnabrcdcn auf dem Vortrag vermerkt sein müßten, um gültig zu sein, entgegenhalten lassen. Ob entgegen der Auffassung der Revision den festge-stolltcn Erklärungen dos Vertreters i*1 Verbindung mit dem von dom Berufungsgericht gewürdigten Verlauf der Vertragovcrhandlungon rechtlich entnommen werden kann, \7agnor habe die Verwendbarkeit der zu liefernden Maschine für den vorhandenen Anschluß an die Stromleitung und damit eine entsprechende Beschaffenheit der Maschine im Sinne von § 459 Abs.2 BGB zugesichert, kann dahingestellt bleiben. Darauf kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Der Entscheidung ist jedenfalls zugrunde zu legen, daß der Beklagte eine Futtermischmaschine kaufen wollte, die unter Benutzung der vorhandenen elektrischen Zuleitung in dem vorgesehenen Raum in Gang gesetzt worden konnte. Dies war bei den Vertragsverhand- lungon bekannt geworden und er mußte nach den Feststei-' lungen des Berufungsgerichts auch damit rechnen, daß der Beklagte nicht ohne weiteres bereit war, die teuerere Maschine zu kaufen, wenn sie wegen ihrer Beschaffenheit, an die vorhandene Anschlußleitung nur nach Vornahme mit Kosten verbundener Änderungen für einen andersartigen Anschluß an das Stromnetz in Betrieb gesetzt werden konnte. Die goliefei'te Maschine entsprach nicht den berechtigten Erwartungen des Beklagten, weil es wegen ihrer Beschaffenheit nicht möglich war, sie unter Benutzung des vorhandenen cElektrischen Anschlusses in Betrieb zu setzen. Die Klägerin will diese Umstände des Vertragsabschlusses deshalb nicht gegen sich gelten lassen, weil die von und dem Beklagten Unterzeichnete Kaufur- kundo keinen Vermerk über die Benutzbarkeit der Maschine ■unter Verwendung dos yorhandonen Anschlusses enthalte Darauf kann die Klägerin sich jedoch nicht berufen« Der Vertreter Wagner hat, wie das Berufungsgericht unter Würdigung seiner Zeugenaussage feststellt, von Leitungsverhält-niesön nichts vcrj}tcndgiojf;r habe, so führt das Berufungsgericht aus, daher, auch nicht auf den Gedanken kommen können, daß die verkaufte Maschine trotz der passenden Spannung beim Anschluß in dem dafür bestimmten Raum nicht laufen konnte« Hiernach hat die Klägerin für den'Abschluß des Kaufvertrages sich eines Vertreters bedient, der über die Frage, unter welchen Voraussetzungen die durch ihn vertriebene Maschine in Betrieb gesetzt werden konnte, nicht unterrichtet war. Die Klägerin mußte jedoch grundsätzlich damit rechnen, daß diese Frage für jeden, der eine solche Futtonnischmaschine kaufen soll, regelmäßig;/ von wesentlichem Interesse ist. Der Beklagte hat* wie sich aus den FestStellungen'.des Berufungsgerichts ebenfalls ergibt, nicht selbst beurteilen können, ob die Maschine ohne weiteres an der vorgesehenen Stelle in Betrieb gesetzt und damit in Gebrauch genommen werden konnte oder ob dies von besonderen Stromleitungsverhältnissen abhängig war. Er konnte auch nicht damit rechnen, daß ihm eine Maschine verkauft werde, deren Benutzung von anderen Stromverhält-nissen abhing. Wenn sich aber die Lieferfirma für den Verkauf eines derartigen Gerätes eines Vertreters bediente, der von Leitungsverhältnissen nichts verstand, so mußte dies zwangsläufig zu der Möglichkeit führen, daß von einem solchen Vertreter Maschinen zu dem Verkauf angebpten würden, die den besonderen Verhältnissen des Käufers nicht entsprachen. Es verstößt daher gegen Treu und Glauben, wenn die Klägerin das, was über den vorgesehenen Gebrauch der Maschine mit dem Vertreter verhandelt worden ist, unter Berufung auf die Schriftlichkeitsklauseln in der Unterzeichneten Vertragsurkundo nicht gelten lassen will. Die Klägerin kann deshalb auch gegen die vom Beklagten gemäß 8 den §§ 4593 462 BGB verlangte Wandlung keine Einwendungen erheben. Hiernach kann der Beklagte die Zahlung des restlichen Kaufpreises für die als zusammengehörend verkauften Geräte verweigern«, Da die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Hecht abgewiesen worden ist, muß die Revision gemäß § 563 ZPO als unbegründet zurückgewieson werden. Boi der Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug haben die Vorinstanzon übersehen, daß die durch den Voll-streckungsbofehl veranlaßten Kosten dem Beklagten zur last fallen (§§ 344, 700 ZPO). Deshalb war die Kostenentscheidung des Landgerichts insoweit richtigzustellen. Die Kosten dos Revisionsverfahrens hat die Klägerin nach § 97 ZPO zu tragen. Bundesrichtcr Dr,Haidinger Dr,Gelhaar Artl Dr.Mezger Mormann ist beurlaubt und des halb verhindert zu unterschreiben. Dr.Haidinger