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BGH · VIII ZR 186/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 186/04

November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns einstimmig beschlossen: Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.397,81 €festgesetzt.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
Vorsitzende16RichterinZPOHermannKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 186/04
vom 16. November 2005 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns
 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg vom 25. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 15.397,81 €festgesetzt.
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 12. Oktober 2005 wird Bezug genommen (§ 552 a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Dr. Woist
 Hermanns
Dr. Deppert
 Dr. Beyer
 Wiechers