November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns einstimmig beschlossen: Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.397,81 €festgesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 186/04 vom 16. November 2005 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist sowie die Richterin Hermanns einstimmig beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg vom 25. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.397,81 €festgesetzt. Gründe: Die Revision ist gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 12. Oktober 2005 wird Bezug genommen (§ 552 a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dr. Woist Hermanns Dr. Deppert Dr. Beyer Wiechers