Februar 1976 durch die Richter am Bundesgerichtshof Braxmaier, Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz für Recht erkannt: Dagegen obliegt der Beweis, daß dieses schuldhafte Handeln nicht grob, sondern nur leicht fahrlässig gewesen sei, dem Mieter auch dann, wenn er sich auf die Haftungsbefreiung nach Ziffer 10 beruft.” Der Beklagte-sieht die Unfallursache darin, daß die Verkehrsteilnehmer in der vorausfahrenden Kolonne ihre Fahrzeuge "ruckartig” zu dem Stehen gebracht hätten, während er durch den Fahrbahnwechsel des Volvofahrers in der Sicht nach vorn behindert gewesen sei. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Beklagte den Mietwagen bis zu dem Zusammenstoß mit dem Volvo nicht abgebremst hatte. Grob fahrlässig sei nur ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt und nicht beachtet worden sei, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen, wobei dieser Vorwurf gerade dem Handelnden aus der konkreten Situation heraus erwachsen müsse. a) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe dem Zeugen-Beweisangebot zu der Behauptung nachgehen müssen, der Beklagte sei "ohne zu bremsen aufgefahren", geht die Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO fehl, denn das Berufungsgericht hat unterstellt, daß dies geschehen sei. Das.Berufungsgericht hat keine für diese Beurteilung ins Gewicht fallenden Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, insbesondere nicht jenen, daß ein aufmerksamer und gewissenhafter Kraftfahrer in der Lage des Beklagten schon beim Fahrbahnwechsel des Volvofahrers im Zuge der Einstellung auf die dadurch veränderte Ver-kehrslage gebremst hätte. 3. Das Berufungsgericht hat darin recht, daß die Klägerin die Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Mieters und damit für den Wegfall der gegen ein zusätzliches Entgelt von 7,50 DM pro Tag vereinbarten Haftungsfreistellung trägt* Oktober 1975 - VIII ZR 130/74 (BGHZ 65, iTö) den Standpunkt eingenommen,«® verstoße gegen Treu und Glauben, dem Mieter im Zusammenhang mit vereinbarter Haftungsfreistellung für unverschuldete oder leicht fahrlässige Beschädigung der Mietsache in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonst vorformulierten Verträgen die Be-weislast dafür aufzuerlegen, daß Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht Vorgelegen haben. § 61 WG bestimmt für die Schadensversicherung, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Die Haftungsfreistellungsklausel gemäß Nr. 10 MVB hat zugleich, soweit sie reicht, eine Modifizierung des Rückgabeanspruchs des Vermieters aus § 556 BGB zur Folge, der grundsätzlich auf Rückgewähr der Mietsache in ordnungsgemäßem, d.h. in nicht über normale Abnutzung hinaus beeinträchtigtem Zustand gerichtet ist (vgl. b) Der Mieter eines Kraftfahrzeugs, der sich durch Zahlung eines zusätzlichen Entgelts die Zusage einer Haftungsfreistellung für Schäden an der Mietsache erkauft, auch wenn sie nicht auf unabwendbare Risiken der Teilnahme am Straßenverkehr, sondern auf eigene leichte Fahrlässigkeit zurückzufüh-ren sind, vertraut auf eine praktisch wirksame Verbesserung seiner Rechtsposition. Die praktische Wirksamkeit einer materiellen HaftungsfreiStellung kann, darin hat das Berufungsgericht recht, durch eine mit ihr verknüpfte, den Mieter beschwerende Beweislastregelung ausgehöhlt werden. Da die Parteien mit der Haftungsfreistellung gemäß Nr. 10 MVB die gleiche Wirkung gewollt haben, wie sie bei einem Kaskoversicherungsverhältnis besteht, so muß das auch für die Beweislastverteilung gelten. Eine unzu demutbare Belastung des Vermieters hat das nicht zur Folge; auch für ihn ist, wie für den Schadensversicherer, das damit verbundene Risiko kalkulierbar. Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Freistellung des Mieters eines Kraftfahrzeugs, die ihm der Vermieter zusagt, insofern über die Leistungen des Schadensversicherers hinausgeht, als sie auch Mietausfall abdeckt. Das kann aber der Vermieter bei der Bemessung des Entgelts für die Haftungsfreistellung mit berücksichtigen. c) Das Vertrauen des Mieters in die praktische Wirksamkeit des durch Zahlung eines zusätzlichen Entgelts erkauften Schutzes vor Inanspruchnahme für Schäden an der Mietsache verdient in solchem Maße Schutz, daß es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedenfalls unvereinbar ist, die der Regel des § 61 WG entsprechende volle Beweisbelastung des Vermieters in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in vorformulierten Verträgen jeglicher Art abzubedingen. Der gewerbliche Kraftfahrzeugvermieter darf als Verfasser Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder sonst vorformulierter Verträge generell nicht voraussetzen, daß sein Partner bei einem Massengeschäft des täglichen Lebens die im konkreten Falle weitreichende Bedeutung von Beweislastvereinbarungen sachgerecht beurteilen und erkennen kann, daß. Die Klägerin habe, obwohl schon das Landgericht auf diesen Gesichtspunkt abgehoben habe, auch im zweiten Rechtszuge nicht dargetan, daß diese Ausnahmevoraussetzung im vorliegenden Falle erfüllt worden sei. Ihre Behauptung, der Beklagte sei ausdrücklich auf die Nr. 9 und Nr. 11 MVB hingewiesen worden, sei hierfür nicht ausreichend substantiiert. Falle wie dem hier vorliegenden nicht, den Mieter auf Wortlaut und Inhalt der Beweislastvereinbarung hinzuweisen, vielmehr muß ihm die praktische Bedeutung der Klausel an konkreten Beispielen sinnfällig vor Augen geführt werden. Es entspricht nämlich der Erfahrung des täglichen Lebens, daß sich dem juristischen Laien das Verständnis für die nicht selten prozeßentscheidende Bedeutung einer Beweislastregelung nur schwer erschließt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 185/74 URTEIL Verkündet am 18. Februar 1976 Scheibl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit J. SchpBB- Auto Vermietung Johanna SchiHB in G®HPstraße Alleininhaber Wilhelm Ku Kaufmann in AflP-KlMP-Straße fl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Hans Joachim Hpp| in Kc traße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1976 durch die Richter am Bundesgerichtshof Braxmaier, Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte mietete durch schriftlichen Vertrag vom 1. November 1972 bei der Klägerin, die in eine gewerbliche Autovermietung betreibt, einen Pkw BMW 2 500. Das Mietvertragsforraular enthält über der Unterschrift des Beklagten folgenden vorgedruckten Text: ”Ich/Wir erkenne(n) die rückwärtigen Bedingungen und die vorderseitig eingesetzten Kosten mit nachstehender Unterschrift an.” In den 12 Nummern umfassenden, jeweils mit fettgedruckter Überschrift versehenen ”Miet- und Vertragsbedingungen” (MVB) heißt es u.a.: 9. Haftung des Mieters: Der Mieter haftet bei Schäden: a) für technische und merkantile Wertminderung b) für Bergungs- und Rückführungskosten c) für Sachverständigenkosten d) für Reparaturkosten in Höhe bis zu 200 DM e) für den vollen Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. der Beschaffungszeit bei Totalschaden ohne konkrete Nachweispflicht durch den Vermieter in Höhe der jeweils gültigen Preisliste zugrunde liegenden Tagessätze zuzüglich 100 km Fahrtstrecke täglich, 10, Haftungsbefreiung: Die Haftung nach Ziffer 9 entfällt bei Zahlung von zuzüglich DM 6 pro Tag. 11. Vollhaftung: a) Verletzt der Mieter seine Verpflichtungen aus Ziffer 7 dieses Vertrages oder wurde ein Schaden am Mietfahrzeug grob fahrlässig durch Mieter oder Fahrer verursacht, so haften beide voll gemäß Ziffer 9, auch wenn eine Haftungsbefreiung nach Ziffer 10 vereinbart war. Dabei entfällt gleichzeitig die Beschränkung der Haftving für den Fahrzeugschaden gemäß Ziffer 9 d mit e. c) Im übrigen hat der Vermieter zu beweisen, daß der Mieter schuldhaft gehandelt hat. Dagegen obliegt der Beweis, daß dieses schuldhafte Handeln nicht grob, sondern nur leicht fahrlässig gewesen sei, dem Mieter auch dann, wenn er sich auf die Haftungsbefreiung nach Ziffer 10 beruft.” Auf der Vorderseite des Vertragsformulars, deren rechte Hälfte als Rechnung ausgestaltet ist, ist die Spal- te nmit Haftungsbefreiung gemäß rückseitiger Miet-und Vertragsbedingungen Ziff. 9 + 11” mit der Eintragung ”7,50" versehen worden. Am 2. November 1972 erlitt der Beklagte mit dem Mietwagen einen Verkehrsunfall. Er fuhr auf der Üb erhol f ahrbahn der Autobahn HaflHB/HanflBB bei Kilometer auf einen Pkw des Fabrikats Volvo auf, der kurz zuvor von der rechten Fahrbahn auf die linke übergewechselt war. In der vom Beklagten Unterzeichneten "Unfallschilderung" vom 2. November 1972 heißt es: "Ich befuhr die BAB von HaflBB in Richtung HanflBD. Bei dem km-Stein 1,5 stauten sich die Fahrzeuge. Ich konnte den Leihwagen nicht mehr rechtzeitig zu dem Halten bringen und fuhr auf meinen Vordermann ... voll auf." Die Klägerin führt den Unfall auf grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zurück und macht geltend, er habe einen unzureichenden Abstand zu seinem Vordermann eingehalten und sei ohne zu bremsen auf den Volvo aufgefahren. Der Beklagte-sieht die Unfallursache darin, daß die Verkehrsteilnehmer in der vorausfahrenden Kolonne ihre Fahrzeuge "ruckartig” zu dem Stehen gebracht hätten, während er durch den Fahrbahnwechsel des Volvofahrers in der Sicht nach vorn behindert gewesen sei. Er räumt aus diesem Grunde nur leicht fahrlässiges Verhalten ein. Den Unfallschaden hat die Klägerin zuletzt mit 6 360,01 DM angegeben und eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin den .Schadensersatzanspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Beklagte den Mietwagen bis zu dem Zusammenstoß mit dem Volvo nicht abgebremst hatte. Es hat ausgeführt, nicht jeder Auffahrunfall beruhe auf grober Fahrlässigkeit des auffahrenden Kraftfahrers. Grob fahrlässig sei nur ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt und nicht beachtet worden sei, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen, wobei dieser Vorwurf gerade dem Handelnden aus der konkreten Situation heraus erwachsen müsse. Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Falle erfüllt seien, stehe nicht fest. Dies gehe zu Lasten der Klägerin. Ihr sei es verwehrt, sich auf die Beweislastvereinbarung gemäß Nr. 11 c MVB zu berufen, denn diese Klausel sei unwirksam. II. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich 1. Das Berufungsgericht hat den Begriff grober Fahrlässigkeit nicht verkannt. 2. Die Wertung einer Verhaltensweise als grob oder leicht fahrlässig ist Aufgabe des Tatrichters. Sie«ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur insofern unterworfen, als gerügt wird, hierbei seien maßgebliche Umstände außer acht gelassen, Beweismittel nicht erschöpft oder der Freiheitsraum tat-richterlichen Ermessens überschritten worden. a) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe dem Zeugen-Beweisangebot zu der Behauptung nachgehen müssen, der Beklagte sei "ohne zu bremsen aufgefahren", geht die Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO fehl, denn das Berufungsgericht hat unterstellt, daß dies geschehen sei. b) Die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei in der gegebenen Verkehrslage nicht auszuschließen, daß das ungebremste Auffahren auf das Fahrzeug des zu plötzlichem Halten gezwungenen Vordermanns nur auf gewöhnlicher, nicht besonders schwerwiegender Unachtsamkeit beruhe, ist möglich. Das.Berufungsgericht hat keine für diese Beurteilung ins Gewicht fallenden Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, insbesondere nicht jenen, daß ein aufmerksamer und gewissenhafter Kraftfahrer in der Lage des Beklagten schon beim Fahrbahnwechsel des Volvofahrers im Zuge der Einstellung auf die dadurch veränderte Ver-kehrslage gebremst hätte. Die Möglichkeit, daß das Verhalten des Beklagten auch anders, als geschehen, hätte gewürdigt werden können, rechtfertigt einen Eingriff in die Wertung des Tatrichters nicht. 3. Das Berufungsgericht hat darin recht, daß die Klägerin die Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Mieters und damit für den Wegfall der gegen ein zusätzliches Entgelt von 7,50 DM pro Tag vereinbarten Haftungsfreistellung trägt* Der erkennende Senat hat abweichend von dem in der Entscheidung vom 13« Mai 1974 (VIII ZR 32/73 = NJW 1974, 1236 = WM 1974, 695) enthaltenen Hinweis in seinem Urteil vom 1. Oktober 1975 - VIII ZR 130/74 (BGHZ 65, iTö) den Standpunkt eingenommen,«® verstoße gegen Treu und Glauben, dem Mieter im Zusammenhang mit vereinbarter Haftungsfreistellung für unverschuldete oder leicht fahrlässige Beschädigung der Mietsache in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonst vorformulierten Verträgen die Be-weislast dafür aufzuerlegen, daß Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht Vorgelegen haben. Der Senat hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen: a) Die Haftungsfreistellungsvereinbarung gemäß Nr. 10 MVB schafft für die Mietvertragsparteien die gleiche materielle Rechtslage, wie sie bei Abschluß ein^r Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung, die der Mieter allerdings für das ihm zu dem Gebrauch überlassene Fahrzeug nicht eingehen kann, bestehen würde. § 61 WG bestimmt für die Schadensversicherung, daß der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 29. Oktober 1956 II ZR 64/56 (BGHZ 22, 109, 115) im einzelnen darge- legt, es entspreche dem vernünftigen wirtschaftlichen Zweck der Haftungsfreistellungsklauseln in Kraftfahrzeugmietverträgen, daß der Mieter hinsichtlich seiner Haftung so dastehen soll, wie wenn er selbst eine Kaskoversicherung für seinen eigenen Wagen abgeschlossen hätte. Daran ist festzuhalten. Die Haftungsfreistellungsklausel gemäß Nr. 10 MVB hat zugleich, soweit sie reicht, eine Modifizierung des Rückgabeanspruchs des Vermieters aus § 556 BGB zur Folge, der grundsätzlich auf Rückgewähr der Mietsache in ordnungsgemäßem, d.h. in nicht über normale Abnutzung hinaus beeinträchtigtem Zustand gerichtet ist (vgl. Soergel/Siebert/Mezger, BGB 10. Aufl. Rdn. 8 zu § 556). b) Der Mieter eines Kraftfahrzeugs, der sich durch Zahlung eines zusätzlichen Entgelts die Zusage einer Haftungsfreistellung für Schäden an der Mietsache erkauft, auch wenn sie nicht auf unabwendbare Risiken der Teilnahme am Straßenverkehr, sondern auf eigene leichte Fahrlässigkeit zurückzufüh-ren sind, vertraut auf eine praktisch wirksame Verbesserung seiner Rechtsposition. Die praktische Wirksamkeit einer materiellen HaftungsfreiStellung kann, darin hat das Berufungsgericht recht, durch eine mit ihr verknüpfte, den Mieter beschwerende Beweislastregelung ausgehöhlt werden. Dieser Gefahr begegnet das Gesetz bei der Schadensversicherung in der Weise, daß der Versicherer für das Platzgreifen des subjektiven Risikoausschlusses gemäß § 61 WG die volle Darlegungsund Beweislast trägt. Er muß nach dem Grundsatz, daß derjenige, der eine günstige Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, ihre Vor- aussetzungen dartun muß, auch das Verschulden des Versicherungsnehmers - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit -beweisen (vgl. Prölss/Martin, WG 19. Aufl. Anm. 6 zu § 61 WG), wobei er lediglich durch Anwendung der Regeln über den Beweis des ersten Anscheins und die Pflicht des Versicherungsnehmers, bei Schadenseintritt bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen, Erleichterung erfährt. Da, wie unter a) dargelegt worden ist, die Haftungsfreistellungsvereinbarung nach Maßgabe der Nr. 10 MVB den Kraftfahrzeugmieter so stellen soll, wie wenn er seinen eigenen Wagen vollkaskoversichert hätte, ist es geboten, auch für die Beweislastverteilung die der Regel des § 61 WG entsprechende Konsequenz zu ziehen. Der Umstand, daß der den Quasi-Versicherungsschutz Gewährende zugleich der Vermieter des Fahrzeugs ist, steht dem nicht entgegen. Die Haftungsfrei stellungsVereinbarung modifiziert nicht nur, wie bereits dargelegt wurde, den materiellen Inhalt des Rückgabeanspruchs gemäß § 556 BGB, sondern verdrängt auch die ihm zugeordneten Beweislastregeln der §§ 548, 282 BGB. Auch die im Rahmen dieser Bestimmungen praktizierte Beweisbelastung von Vermieter oder Mieter je nachdem, ob die Schadensursache aus dem Gefahrenbereich des einen oder des anderen kommt, ermöglicht keinen sachgerechten Interessenausgleich oder aber führt zu einer unhaltbaren Überdehnung der Gefahrenbereiche. Zahlreiche Unfallursachen, so z.B. unabwendbare Ereignisse im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG, lassen sich nicht mit der gebotenen Klarheit dem Gefahrenbereich des Vermieters oder des Mieters zuordnen. Da die Parteien mit der Haftungsfreistellung gemäß Nr. 10 MVB die gleiche Wirkung gewollt haben, wie sie bei einem Kaskoversicherungsverhältnis besteht, so muß das auch für die Beweislastverteilung gelten. Eine unzu demutbare Belastung des Vermieters hat das nicht zur Folge; auch für ihn ist, wie für den Schadensversicherer, das damit verbundene Risiko kalkulierbar. Dabei verkennt der Senat nicht, daß die Freistellung des Mieters eines Kraftfahrzeugs, die ihm der Vermieter zusagt, insofern über die Leistungen des Schadensversicherers hinausgeht, als sie auch Mietausfall abdeckt. Das kann aber der Vermieter bei der Bemessung des Entgelts für die Haftungsfreistellung mit berücksichtigen. c) Das Vertrauen des Mieters in die praktische Wirksamkeit des durch Zahlung eines zusätzlichen Entgelts erkauften Schutzes vor Inanspruchnahme für Schäden an der Mietsache verdient in solchem Maße Schutz, daß es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedenfalls unvereinbar ist, die der Regel des § 61 WG entsprechende volle Beweisbelastung des Vermieters in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in vorformulierten Verträgen jeglicher Art abzubedingen. Das aber ist im vorliegenden Falle geschehen (Nr. 11 c MVB). Der gewerbliche Kraftfahrzeugvermieter darf als Verfasser Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder sonst vorformulierter Verträge generell nicht voraussetzen, daß sein Partner bei einem Massengeschäft des täglichen Lebens die im konkreten Falle weitreichende Bedeutung von Beweislastvereinbarungen sachgerecht beurteilen und erkennen kann, daß. durch Nr« 11 c MVB die Zusage unter Nr. 10 MVB, daß die Haftung nach Ziff. 9 bei Zahlung von zuzüglich 6 DM pro Tag entfalle, relativiert wird. 4. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, 11 die Beweisbelastung des beklagten Mieters wäre nur dann wirksam, wenn er sich der Nr. 11 c MVB ”in voller Kenntnis der Auswirkungen unterworfen hätte”. Die Klägerin habe, obwohl schon das Landgericht auf diesen Gesichtspunkt abgehoben habe, auch im zweiten Rechtszuge nicht dargetan, daß diese Ausnahmevoraussetzung im vorliegenden Falle erfüllt worden sei. Ihre Behauptung, der Beklagte sei ausdrücklich auf die Nr. 9 und Nr. 11 MVB hingewiesen worden, sei hierfür nicht ausreichend substantiiert. Denn der Hinweis auf eine Bestimmung sei nicht gleichzusetzen mit der Belehrung über deren praktische Bedeutung im konkreten Schadensfall. Daß darüber der Beklagte belehrt worden sei, sei nicht erkennbar. Das hält einer Nachprüfung stand. Die Revision rügt eine Verletzung des § 286 ZPO zu Unrecht. Die Klägerin hat in erster Instanz lediglich behauptet, ihr Mitarbeiter KulHB habe den Beklagten "ausdrücklich auf die Ziffern 9 und 11 der Vertragsbedingungen hingewiesen” und in zweiter Instanz hinzugefügt, dieser Hinweis habe sich ”selbstverständlich auch auf die Bestimmung 11 c und die Beweislastregel erstreckt” und der Beklagte habe sich ”mit diesem Vertragsinhalt ausdrücklich sogar einverstanden erklärt”. Das Berufungsgericht durfte diesen Sachvortrag ohne Rechtsverstoß als nicht ausreichend werten, um die Erfüllung der gebotenen Aufklärungspflicht durch die Klägerin darzutun. Bei Abschluß eines vorformulierten Vertrages oder Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen genügt es jedenfalls in einem -12- Falle wie dem hier vorliegenden nicht, den Mieter auf Wortlaut und Inhalt der Beweislastvereinbarung hinzuweisen, vielmehr muß ihm die praktische Bedeutung der Klausel an konkreten Beispielen sinnfällig vor Augen geführt werden. Es entspricht nämlich der Erfahrung des täglichen Lebens, daß sich dem juristischen Laien das Verständnis für die nicht selten prozeßentscheidende Bedeutung einer Beweislastregelung nur schwer erschließt. Der Kraftfahrzeugvermieter muß aus diesem Grunde konkret angeben, was dem Kunden hierüber im einzelnen gesagt worden ist. III. Danach mußte der Revision der Erfolg versagt bleiben. IV. Die Kosten des unbegründeten Rechtsmittels hat die Klägerin zu tragen (§97 ZPO). Braxmaier Claßen Hoffmann Wolf Merz