Zur Präge« ob im Verhältnis zu Südafrika die Gegenseitigkeit für Zahlungsurteile verbürgt ist„ die im Gerichtsstand des Vermögens oder des Erfüllungsortes ergangen sind (Ergänzung zu BGHZ 42? soweit das Landgericht die Vollstreckungsklage abgewiesen hato Zur Verhandlung und Entscheidung über den Hilfsantrag der Klägerin wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen? Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Vollstreckungsklage stattgegeben» Es verneint, daß einer der in § 328 Abs» 1 Er« 1 bis 5 ZPO genannten Gründe vorliege, dem Urteil des südafrikanischen Gerichts die Anerkennung und damit (§ 723 Abs« 2 Satz 2 ZPO) die Vollstreckung in Deutschland zu versagen„ Hit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabwcisung* Die Klägerin beantragt, die Revision surückzuv/cisen» Entscheidungsgründei Io Die Revision rügt in erster Linie, es sei nicht nachgewiesen, daß das südafrikanische Urteil nach süa~ afx*ikanischem Recht rechtskräftig sei (§ 723 Abs0 2 Satz 1 ZP0)o Sie stellt ferner zur Nachprüfung, ob nicht Voraussetzung für ein Vollstreckungsurteil sei, daß das ausländische Urteil dem deutschen Beklagten förmlich zugestollt seio Schließlich rügt sie, dos Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen der Nr» 1,2,4 und 5 des § 328 Abs» 1 ZPO verneint, durch die eine Anerkennung und Vollstreckung des Urteils ausgeschlossen werde o Ob die übrigen Revisionorügen durchgreifen, kann dahingestellt bleiben* Begründet ist jedenfalls die Rüge, daß für einen Fall der vorliegenden Art die Gegenseitigkeit der Anerkennung von Urteilen im Verhältnis zu Südafrika nicht verbürgt ist* 2o Der Senat hat die Frage, ob im Verhältnis zu Südafrika die Gegenseitigkeit der Anerkennung verbürgt sei, in BGHZ 42, 194 ff für Ansprüche auf sofortige Zahlung eines bestimmten Geldbetrages generell bejaht» weil bis dahin keine Urteile südafrikanischer Gerichte bekanntgeworden seien, durch die deutsche Urteile ohne sachliche Nachprüfung für in Südafrika vollstreckbar erklärt worden seien, und deshalb im Verhältnis zu Südafrika die Gegenseitigkeit nicht verbürgt seio Der Senat hat aaO (So 2C6) diesen Ausgangspunkt nicht gebilligt, sondern darauf abgehoben, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange nach südafrikanischem Recht ausländische Urteile anzuerkennen seien; "denn von einem Land, dessen Rechtsordnung im wesentlichen dem englischen Vorbild entspreche und in dem die Rechtsprechung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen unabhängigen Gerichten anvertraut sei, könne, solange nicht das Gegenteil erwiesen sei, erwartet werden, daß das geltende Recht auch in der Rechtspraxis verwirklicht werde11« b) Der Senat hat dann, ausgehend von dem Grundsatz, die Gegenseitigkeit sei schon verbürgt, wenn für ein Urteil des Inhalts des in Deutschland zu vollstreckenuon ausländischen Urteils die Vollstreckung im Auslandsstant auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stoße als die Vollstreckung des ausländischen Urteils in Deutschland, den Inhalt des südafrikanischen Anerkcnnungsrechts in verfahrensrochtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht ermittelt und mit dem deutschen Anerkennungsrecht (§§ 722, 725, 328 ZPO) verglichene Sr hat dabei den Grundsatz aufgestellt, es könne nicht völlige Übereinstimmung ob bei Annahme generell verbürgter Gegenseitigkeit das Urteil eines südafrikanischen Gerichts auch dann anzuerkennen ist; wenn es im Gerichtsstand des Vermögens oder in dem (hicrjnöglicherweise auch in Betracht kommenden) Gerichtsstand des Erfüllungsortes ergangen ist; obgleich das südafrikanische Recht diese Gerichtsstände nicht als internationale gelten läßt; und deshalb einem deutschen Urteil, das in einem dieser Gerichtsstände ergangen wäre, in Südafrika die Anerkennung versagt bleiben würde• Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, Argumente aus dem bloßen Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung haben heute nicht mehr das gleiche Gewicht wie vor Jahrzehnten, Unbestreitbar ist allerdings, daß das vom Reichsgericht aaO vertretene Prinzip, die Präge der Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu einem bestimmten Lande einheitlich mit ja oder nein zu beantworten, vor jeder differenzierenden Lösung den Vorzug größerer Klarheit und Rechtssicherheit hat. Insoweit fällt der vom Senat, schon in BGHZ 42, 197 hervorgehobene Gesichtspunkt ins Gewicht, daß die vom Schrift tum überwiegend geteilte Skepsis gegenüber der Sachge-mäßheit der Regelung des § 328 Abs, 1 Nr, 5 ZPO eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung rechtfertigt und daß auch die Rücksicht auf die Bedürfnisse des internationalen Rechtsverkehrs im Zuge der modernen Entwicklung des zwischenstaatlichen Verkehrs und Handels ebenfalls in die Richtung weist, das Erfordernis der Gegenseitigkeit aufzulockern. 4o Es kommt vielmehr darauf an, ob auch bei großzügiger Auffassung des Gegenseitigkeitsbegriffs, wie sie der Senat vertritt, noch davon gesprochen werden kann, daß im wesentlichen gleiche Bedingungen für die Anerkennung deutscher Urteile im Ausland und ausländischer Urteile in Deutschland bestehen, wenn das ausländische Gericht zwar in einem Gerichtsstand geurteilt hat, den auch das deutsche Hecht kennt, der Ur-teilsstaat aber - im Gegensatz zu Deutschland - diesen Gerichtsstand nicht als internationalen gelten läßt, und deshalb ein in ihm ergangenes deutsches Urteil den es nach seinem Recht als internen Gerichtsstand nicht gibt und dessen Anerkennung deshalb nur Bedeutung für den anderen Partner hat« Dafür mag der andere Partner einen Gerichtsstand als internationalen anerkennen? der andere ihnen aber die Anerkennung versagt; das liefe auf eine Diskriminierung des einen Vertragspartners hinaus« Gerichtsstände aufgenommen® Diese enthält den Gerichtsstand des Vermögens und des Erfüllungsortes nicht, so daß im Verhältnis zwischen Großbritannien und der Bundesrepublik beide Vertragspartner die in diesen Gerichtsständen ergangenen Urteile dos anderen Vertragspartners nicht anerkenneno Zu demselben Ergebnis muß im Verhältnis zu Südafrika die Anwendung des § 328 AbSo 1 I7r, 5 ZPO führen. Wenn, wie der Senat in EG-HZ 42 , 194 ausgeführt hat, deutscherseits nicht erwartet werden kann, daß in Südafrika die in den international unerwünschten Gerichtsständen dos Vermögens oder des Erfüllungsortes erlassenen deutschen Urteile anerkannt werden, so ist es andererseits mit dem Begriff der Gegenseitigkeit der Anerkennungen Sinne des § 328 Abo® 1 Nr, 5 ZPO - auch bei großzügigster Auslegung dieses Eegriffs - nicht vereinbar, daß in der Bundesrepublik südafrikanische Urteile anerkannt werden, die in eben diesen von Südafrika selbst nicht als international anerkannten Gerichtsständen ergangen cind® In den Fällen, in denen - wie hier - südafrikanische Urteile im Gerichtsstand des Vermögens oder des Erfüllungsortes erlassen sind, fehlt es deshalb an der Gegenseitigkeit der Anerkennung ira Sinne des § 328 Abo«, 1 Nr® 5 ZPO* 5® Nach der von der Klägerin überreichten schriftlichen Erklärung des Richters Hiemstra vom 13® Dezember 1966, der das Urteil vom 29® Januar 1963 gefällt hat, hat das Gericht seine Zuständigkeit auch deshalb angenommen, weil der Liefcrungsvertrag, aus dem die Klägerin klagte, in Südafrika geschlossen war (Gerichtsstand des Vertrags-ortes)o Dies erlaubt jedoch keine andere Beurteilung der Gegenseitigkeitsfrage® Da das deutsche Gericht diesen Gerichtsstand nicht kennt; würde das deutsche Gericht in einem entsprechenden Fall, in den es über die Schadens-ersatzklage eines deutschen Bestellers zu entscheiden hätte, der von einer südafrikanischen Maschinenfabrik Maschinen geliefert erhalten hat, seine Zuständigkeit nur mit dem Gerichtsstand des Vermögens (§23 ZFO) oder des Erfüllungsortes (§29 ZPO) begründen3 Nach den von der Klägerin eingereichten Rechtsgutachten des Professor Er«, Hahlo läßt sich die Präge, ob ein südafrikanisches Gericht die Vollstreckung eines ausländischen Urteils verweigern würde, wenn die Zuständigkeit durch eine Mehrheit von Gerichtsständen (einschließlich des Gerichtsstands des Vermögens) begründet war, nicht mit irgendwelcher Sicherheit beantworten0 Per Senat muß deshalb davon ausgehen - jedenfalls ist das Gegenteil nicht beweisbar - daß die südafrikanischen Gerichte ein deutschen Urteil; in dem das Gericht seine Zuständigkeit nur mit dem Gerichtsstand des Vermögens oder des Erfüllungsortes begründet hat, nicht anerkennen werden, selbst wenn bei Anwendung südafrikanischen Rechtes der Gerichtsstand des Vertragsortes gegeben were« 6o Pa demnach die Klage als Vollstreckungoklage nicht begründet ist, war gemäß § 564 ZPO das angefochtene Urteil aufcuheben0 Pie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts war zurückzuweisen, soweit dieses die Vollstreckungsklage abgewiesen hat* Im übrigen war gemäß § 565 ZPO die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den Hilfsantrag der Klagerin an das Berufungsgericht surückcuverweiseno Da von dessen Entscheidung auch abhängt, v/elche Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat, v/ar auch diese Kostenontschcidung dem Berufungsgericht zu übertrageno Dr0 Haidinger Artl 3>r0 Messner Mormann Braxmaier
^ i29 032 r Nachschlagewerk: ja BGHZ:________;___ja ZPO §§ 723 AbSc 2p 328 Abs0 1 Nr«» 5 Zur Präge« ob im Verhältnis zu Südafrika die Gegenseitigkeit für Zahlungsurteile verbürgt ist„ die im Gerichtsstand des Vermögens oder des Erfüllungsortes ergangen sind (Ergänzung zu BGHZ 42? 194)o BGHp Urto Vo 9» Juli 1969 - VIII ZK 185/67 - OLG Oldenburg LG Oldenburg BUNDESGERICHTSHOF r IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Hechtsstreit Verkündet am 9o Juli 1969 Klebt, J u s t i z h a up t n c 1: r e t lir ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Margarethe VfflHIHi in im^straße Beklagte und Revisionsklägerin, Frozeßbevollmächtigte Rechtsanv/älte und Br< Prof o gegen die Firma Pipes (SoA0) Limited, RBpBRoadTHoBBBHBs Südafrika, gesetzlich vertreten durch den Managing Direktor Norman Norfolk VflHV? Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drc 2 Der VTIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9o Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundosrichter Artl? Br, Messner? Kormann und Braxmaicr für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichto in Oldenburg vom 4o August 1967 aufgehobeno Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7o Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 27o Juli 1966 wird surückgewieoen? soweit das Landgericht die Vollstreckungsklage abgewiesen hato Zur Verhandlung und Entscheidung über den Hilfsantrag der Klägerin wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen? dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wirdo Von Rechts wegen Die Beklagte lieferte im Jahre I960 an die Klägerin? die in (r4HHHß Asbestzementplatten her- stellt? für 44 710 £ Maschinen und sonstige Teile für eine neue Fabrik in New Germany (N|HB)c Der Kaufpreis wurde bin auf rdo 40 000 UH bezahlte, Im Jahre 1961 stellte die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Mängel der Maschineno Sie erwirkte zunächst s um die Jurisdiktion des Gerichts für eine Schadenoersatzklage zu begründen, am 21 * September 1961 bei dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) von Südafrika in Johannesburg (Y/itwatersrand local Division) gegen die Beklagte einen Beschluß, durch den der angebliche Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Rückgabe von 2 twin beaters - hierauf hatten die Parteien sich angeblich geeinigt - beschlagnahmt wurde0 Es folgten längere Vergleichoverhandlungon zwisehen den Parteien, die ergebnislos blieben» Durch Urteil vom 29o Januar 1963 verurteilte das Gericht die Beklagte, die vorher - aber nicht mehr in der mündlichen Verhandlung - zeitweilig durch einen Anwalt vertreten gewesen war, antragsgemäß cur Zahlung von 103 327522 Rand Schadensersatz, Die Klägerin beantragt mit ihrer Vollstreckungo-teilklage, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil in Höhe von Rand 4 000 für zulässig zu erklären, hilfs-weise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22 400 DM zu zahlen» Das Landgericht hat die Volloteckungn-klage aus § 328 Abs» 1 Er» 2 und 4 ZPO abgewiesen» Den Hilfsantrag der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zu Schadensersatz sieht daö Landgericht wegen nicht ausreichender Substantiierung als unbegründet an. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Vollstreckungsklage stattgegeben» Es verneint, daß einer der in § 328 Abs» 1 Er« 1 bis 5 ZPO genannten Gründe vorliege, dem Urteil des südafrikanischen Gerichts die Anerkennung und damit (§ 723 Abs« 2 Satz 2 ZPO) die Vollstreckung in Deutschland zu versagen„ Hit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabwcisung* Die Klägerin beantragt, die Revision surückzuv/cisen» Entscheidungsgründei Io Die Revision rügt in erster Linie, es sei nicht nachgewiesen, daß das südafrikanische Urteil nach süa~ afx*ikanischem Recht rechtskräftig sei (§ 723 Abs0 2 Satz 1 ZP0)o Sie stellt ferner zur Nachprüfung, ob nicht Voraussetzung für ein Vollstreckungsurteil sei, daß das ausländische Urteil dem deutschen Beklagten förmlich zugestollt seio Schließlich rügt sie, dos Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen der Nr» 1,2,4 und 5 des § 328 Abs» 1 ZPO verneint, durch die eine Anerkennung und Vollstreckung des Urteils ausgeschlossen werde o Ob die übrigen Revisionorügen durchgreifen, kann dahingestellt bleiben* Begründet ist jedenfalls die Rüge, daß für einen Fall der vorliegenden Art die Gegenseitigkeit der Anerkennung von Urteilen im Verhältnis zu Südafrika nicht verbürgt ist* 2o Der Senat hat die Frage, ob im Verhältnis zu Südafrika die Gegenseitigkeit der Anerkennung verbürgt sei, in BGHZ 42, 194 ff für Ansprüche auf sofortige Zahlung eines bestimmten Geldbetrages generell bejaht» ~ 5 - a) Dort handelt es sich um Ansprüche südafrikanische: Kläger au3 Arbcitcverträgen, die sie mit dem deutschen Beklagten geschlossen hatten, der seinerzeit in Südafx’ika ein gewerbliches Unternehmen betrieben hatte0 Das Obor-landcsgericht hatte die Vollstrcckungsklage abgewiesen.; weil bis dahin keine Urteile südafrikanischer Gerichte bekanntgeworden seien, durch die deutsche Urteile ohne sachliche Nachprüfung für in Südafrika vollstreckbar erklärt worden seien, und deshalb im Verhältnis zu Südafrika die Gegenseitigkeit nicht verbürgt seio Der Senat hat aaO (So 2C6) diesen Ausgangspunkt nicht gebilligt, sondern darauf abgehoben, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange nach südafrikanischem Recht ausländische Urteile anzuerkennen seien; "denn von einem Land, dessen Rechtsordnung im wesentlichen dem englischen Vorbild entspreche und in dem die Rechtsprechung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen unabhängigen Gerichten anvertraut sei, könne, solange nicht das Gegenteil erwiesen sei, erwartet werden, daß das geltende Recht auch in der Rechtspraxis verwirklicht werde11« b) Der Senat hat dann, ausgehend von dem Grundsatz, die Gegenseitigkeit sei schon verbürgt, wenn für ein Urteil des Inhalts des in Deutschland zu vollstreckenuon ausländischen Urteils die Vollstreckung im Auslandsstant auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stoße als die Vollstreckung des ausländischen Urteils in Deutschland, den Inhalt des südafrikanischen Anerkcnnungsrechts in verfahrensrochtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht ermittelt und mit dem deutschen Anerkennungsrecht (§§ 722, 725, 328 ZPO) verglichene Sr hat dabei den Grundsatz aufgestellt, es könne nicht völlige Übereinstimmung 6 t des beiderseitigen Anerkennungsrechts verlangt werden; cs sei vielmehr darauf absustellen? ob das beiderseitige Anerkennungeneht und die Anerkennungspraxis bei einer Gosamtwürdigung im wesentlichen gleichv.'ertige Bedinggungen für die Vollstreckung eines Urteils gleicher Art im Ausland schafften. Dies hat der Senat sodann auf Grund einer ins einzelne gehenden Untersuchung für Urteile auf sofortige Zahlung eines bestimmten Geldbetrages generell bejaht und es dabei ira Rahmen der Gesaratwürdigung für unerheblich erachtet? daß nach südafrikanischem Recht die Gerichtsstände des Vermögens und des Erfüllungsortes nicht als internationale Gerichtsstände gelten. Denn diese seien im internationalen Rechtsverkehr unerwünschte Gerichtsstände? deren Anerkennung durch einen A.uslandsstaat nicht erwartet worden könne, c) Mit der Präge? ob und unter welchem Gesichtspunkt das südafrikanische Gericht gemäß § 528 Abs, 1 ITr, 1 ZPO zuständig war? hatte sich der Senat damals - anders als im vorliegenden Pall - nicht zu befassen, Vfie das Berufungsgericht? an das in jenem Pall die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist? in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 19* Oktober 1965 (OLG Nürnberg 5 U 199/64) festgestellt hat? war in jenem Pall bei Anwendung deutschen Rechts das südafrikanische Gericht zuständig? und zwar auf Grund einer Parteivoroinbarung (§58 ZPO), Dieser Gerichtsstand aber gilt nach südafrikanischem Recht? wie der Senat bereits in BGHZ 42? 194 festgostollt hat - anders als die Gerichtsstände des Vermögens und Erfüllungsortes -nicht nur als interner? sondern als internationaler Gerichtsstand? der auch nach südafrikanischem Recht für für die Anerkennung dec Urteile einen ausländischen Gerichts genügte Im vorliegenden Fall stellt sich im Verhältnis au Südafrika das neue Problem.; ob bei Annahme generell verbürgter Gegenseitigkeit das Urteil eines südafrikanischen Gerichts auch dann anzuerkennen ist; wenn es im Gerichtsstand des Vermögens oder in dem (hicrjnöglicherweise auch in Betracht kommenden) Gerichtsstand des Erfüllungsortes ergangen ist; obgleich das südafrikanische Recht diese Gerichtsstände nicht als internationale gelten läßt; und deshalb einem deutschen Urteil, das in einem dieser Gerichtsstände ergangen wäre, in Südafrika die Anerkennung versagt bleiben würde• 3o Dieses Problem wird nicht schon durch den Wortlaut des Gesetzes (§ 328 Abs«, 1 Kr» 5 ZPO) entschieden,. Das Reichsgericht hat zwar insoweit in RGZ 115? 103 ff darauf abgehoben, daß es im Gesetz heißt: "wenn" - und nicht: soweit - “die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist". Das Reichsgericht hatte dort über die Anerkennung eines Urteils eines Gerichts der Schweiz (Kanton Schaffhausen) zu befinden, deren Gerichte auf Grund des Art» 59 der Schweizer Bundesverfassung die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen “wegen persönlicher Ansprüche gegen aufrechtstehende Schuldner mit festem Wohnsitz in der Schweiz" für sich in Anspruch nahmen und deshalb einem entsprechenden deutschen Urteil die Vollstreckung versagt hätten» Das Reichsgericht hat es für unvereinbar mit dem Wortlaut des § 328 Abs» 1 Hr. 5 gehalten, die Gegenseitigkeit der Anerkennung wenigstens außerhalb des Anwendungsbereichs des Art» 59 Schv/eizer Bundesverfassung in Erwägung zu ziehen: denn “das deutsche Gericht - iS / kenne kein Mehr oder Minder, die Präge, ob die Gegenseitigkeit verbürgt sei, müsse mit einem klaren Ja oder Nein beantwortet werden". Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen, Argumente aus dem bloßen Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung haben heute nicht mehr das gleiche Gewicht wie vor Jahrzehnten, Unbestreitbar ist allerdings, daß das vom Reichsgericht aaO vertretene Prinzip, die Präge der Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu einem bestimmten Lande einheitlich mit ja oder nein zu beantworten, vor jeder differenzierenden Lösung den Vorzug größerer Klarheit und Rechtssicherheit hat. Ob dieser Vorzug die Antwort auf die gestellte Präge entscheidet, hängt jedoch von der Abwägung mit den für eine differenzierende Lösung entsprechenden Gesichtspunkten ab. Insoweit fällt der vom Senat, schon in BGHZ 42, 197 hervorgehobene Gesichtspunkt ins Gewicht, daß die vom Schrift tum überwiegend geteilte Skepsis gegenüber der Sachge-mäßheit der Regelung des § 328 Abs, 1 Nr, 5 ZPO eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung rechtfertigt und daß auch die Rücksicht auf die Bedürfnisse des internationalen Rechtsverkehrs im Zuge der modernen Entwicklung des zwischenstaatlichen Verkehrs und Handels ebenfalls in die Richtung weist, das Erfordernis der Gegenseitigkeit aufzulockern. Demgemäß hat der Senat in BGHZ 50, 100 (Prankreich-Urteil) für das Verhältnis zu Frankreich, dessen Recht (Art. 15 C„ civ.) ein dem deutschen Recht unbekanntes Jurisdiktionsprivileg für seine Staatsangehörigen kennt, eine partiell verbürgte Gegenseitigkeit für eine Gruppe von Fällen angenommen, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Privilegs liegen, nämlich für die Fälle des Warengeschäfts, in denen der französische Lieferant und der deutsche Käufer die Zuständigkeit des französischen Gerichts vereinbart hatteno Die entsprechende Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art - bei generell zu bejahender Verbürgung der Gegenseitigkeit - die Verbürgung der Gegenseitigkeit partiell zu verneinen sei, v/cil das südafrikanische Gericht den für seine Zuständigkeit angenommenen Gerichtsstand des Vermögens (und den des Erfüllungsortes) nicht als internationalen Gerichtsstand anerkennt, v/ird mithin nicht schon durch das Prinzip der angeblichen Unteilbarkeit dieser Frage und damit nicht schon durch BGHZ 42, 194 entschieden, das für Urteile auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages die Gegenseitigkeit der Anerkennung im Verhältnis zu Südafrika generell bejaht hato 4o Es kommt vielmehr darauf an, ob auch bei großzügiger Auffassung des Gegenseitigkeitsbegriffs, wie sie der Senat vertritt, noch davon gesprochen werden kann, daß im wesentlichen gleiche Bedingungen für die Anerkennung deutscher Urteile im Ausland und ausländischer Urteile in Deutschland bestehen, wenn das ausländische Gericht zwar in einem Gerichtsstand geurteilt hat, den auch das deutsche Hecht kennt, der Ur-teilsstaat aber - im Gegensatz zu Deutschland - diesen Gerichtsstand nicht als internationalen gelten läßt, und deshalb ein in ihm ergangenes deutsches Urteil t nicht anerkennen würdec Daß dieo nicht generell die Verbürgung der Gegenseitigkeit in Frage stellt? hat der Senat in BGHZ 4-2? 194 damit begründet? daß die Gerichtsstände des Vermögens und des Erfüllungsortes im internationalen Rechtsverkehr unerwünschte Gerichtsstände seien? deren internationale Anerkennung nicht erwartet werden könne; daran wird feotgehalten«. Ob aber diese Nichtanerkennung die Verbürgung der Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Südafrika insoweit partiell ausschließt.; als die südafrikanischen Urteile in diesen Gerichtsständen ergangen sind? hängt davon ab? welche Bedeutung der Gegenseitigkeit der Anerkennung bestimmter Gerichtsstände im internationalen Rechtsverkehr überhaupt zukommt0 Tatsächlich ist die Regelung der JurisdiktLonsfrage? do ho der Frage? ob die Gerichte des Urteilstaates nach den vom Vollstreckungsstaat zu setzenden Haßstäben für die Entscheidung zuständig waren? die erste und gewichtigste Präge einer vertraglichen Regelung überhaupt (Vf. Jellinek? Die zweiseitigen Staatsverträge über Anerkennung ausländischer Zivilurteile § 18 So 216 ff)D Die Möglichkeiten der Regelung sind vielfältig» Vorherrschend geworden ist die staatsvertragliche Anerkennung bestimmter Gerichtsstände (vglo Jellinek aaO So 241)o Bei dieser Regelung wird entweder positiv eine Liste von Gerichtsständen mit der Maßgabe vereinbart? daß die Vertragspartner Urteile der Gerichte des anderen Staates? sofern sie in diesen Gerichtsständen ergangen sind? grundsätzlich anerkennen? oder es werden negativ Gerichtsstände bestimmt? die von der Anerkennung ausgeschlossen sind» Eine solche Regelung enthalten auch 11 die von Deutschland mit anderen Staaten geschlossenen Verträge; vglo ZoB« deutsch-belgisches Abkommen vom 30o August 1958 BGBl 1959 II 766; dcutsch-üsterroichischov Vertrag vom 6o Juni 1959 BGBl I960 II 1246; deutsch-britisches Abkommen vom 14• Juli I960 BGBl 1961 II 302; doutsch-griechiocher Vertrag vom 4o November 1961 BGBl 1963 II 109; deutsch-niederländischer Vertrag vom 30o August 1962 BGBl 1965 II 27o In allen Bällen steht die Regelung der Jurisdiktionsfrage unter dem Grundsatz der .Gleichberechtigung der Vertragspartner« 3s kann sein9 daß der eine Vertragspartner einen Gerichtsstand als internationalen Gerichtsstand anerkennt? den es nach seinem Recht als internen Gerichtsstand nicht gibt und dessen Anerkennung deshalb nur Bedeutung für den anderen Partner hat« Dafür mag der andere Partner einen Gerichtsstand als internationalen anerkennen? den es in seiner eigenen Zuständigkeitsordnung als internen nicht gibt« Es ist aber vjegen der Gleichberechtigung der Vertragspartner bei einer vertraglichen Regelung ausgeschlossen? daß dann? wenn beide Partner nach ihrer Zuständigkeitsordnung denselben Gerichtsstand kennen? nur der eine die in diesem Gerichtsstand ergangenen Urteile des anderen Staates anerkennt? der andere ihnen aber die Anerkennung versagt; das liefe auf eine Diskriminierung des einen Vertragspartners hinaus« Demgemäß ist auch in Art« IV des deutsch-britischen Abkommens? das wegen dei’ Ähnlichkeit der Rechtslage in Großbritannien mit der Südafrikas hier besonders interessiert? eine Liste der beiderseits anerkannten 12 - T Gerichtsstände aufgenommen® Diese enthält den Gerichtsstand des Vermögens und des Erfüllungsortes nicht, so daß im Verhältnis zwischen Großbritannien und der Bundesrepublik beide Vertragspartner die in diesen Gerichtsständen ergangenen Urteile dos anderen Vertragspartners nicht anerkenneno Zu demselben Ergebnis muß im Verhältnis zu Südafrika die Anwendung des § 328 AbSo 1 I7r, 5 ZPO führen. Wenn, wie der Senat in EG-HZ 42 , 194 ausgeführt hat, deutscherseits nicht erwartet werden kann, daß in Südafrika die in den international unerwünschten Gerichtsständen dos Vermögens oder des Erfüllungsortes erlassenen deutschen Urteile anerkannt werden, so ist es andererseits mit dem Begriff der Gegenseitigkeit der Anerkennungen Sinne des § 328 Abo® 1 Nr, 5 ZPO - auch bei großzügigster Auslegung dieses Eegriffs - nicht vereinbar, daß in der Bundesrepublik südafrikanische Urteile anerkannt werden, die in eben diesen von Südafrika selbst nicht als international anerkannten Gerichtsständen ergangen cind® In den Fällen, in denen - wie hier - südafrikanische Urteile im Gerichtsstand des Vermögens oder des Erfüllungsortes erlassen sind, fehlt es deshalb an der Gegenseitigkeit der Anerkennung ira Sinne des § 328 Abo«, 1 Nr® 5 ZPO* 5® Nach der von der Klägerin überreichten schriftlichen Erklärung des Richters Hiemstra vom 13® Dezember 1966, der das Urteil vom 29® Januar 1963 gefällt hat, hat das Gericht seine Zuständigkeit auch deshalb angenommen, weil der Liefcrungsvertrag, aus dem die Klägerin klagte, in Südafrika geschlossen war (Gerichtsstand des Vertrags-ortes)o Dies erlaubt jedoch keine andere Beurteilung der Gegenseitigkeitsfrage® Da das deutsche Gericht diesen Gerichtsstand nicht kennt; würde das deutsche Gericht in einem entsprechenden Fall, in den es über die Schadens-ersatzklage eines deutschen Bestellers zu entscheiden hätte, der von einer südafrikanischen Maschinenfabrik Maschinen geliefert erhalten hat, seine Zuständigkeit nur mit dem Gerichtsstand des Vermögens (§23 ZFO) oder des Erfüllungsortes (§29 ZPO) begründen3 Nach den von der Klägerin eingereichten Rechtsgutachten des Professor Er«, Hahlo läßt sich die Präge, ob ein südafrikanisches Gericht die Vollstreckung eines ausländischen Urteils verweigern würde, wenn die Zuständigkeit durch eine Mehrheit von Gerichtsständen (einschließlich des Gerichtsstands des Vermögens) begründet war, nicht mit irgendwelcher Sicherheit beantworten0 Per Senat muß deshalb davon ausgehen - jedenfalls ist das Gegenteil nicht beweisbar - daß die südafrikanischen Gerichte ein deutschen Urteil; in dem das Gericht seine Zuständigkeit nur mit dem Gerichtsstand des Vermögens oder des Erfüllungsortes begründet hat, nicht anerkennen werden, selbst wenn bei Anwendung südafrikanischen Rechtes der Gerichtsstand des Vertragsortes gegeben were« 6o Pa demnach die Klage als Vollstreckungoklage nicht begründet ist, war gemäß § 564 ZPO das angefochtene Urteil aufcuheben0 Pie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts war zurückzuweisen, soweit dieses die Vollstreckungsklage abgewiesen hat* Im übrigen war gemäß § 565 ZPO die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den Hilfsantrag der Klagerin an das Berufungsgericht surückcuverweiseno Da von dessen Entscheidung auch abhängt, v/elche Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat, v/ar auch diese Kostenontschcidung dem Berufungsgericht zu übertrageno Dr0 Haidinger Artl 3>r0 Messner Mormann Braxmaier