Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner, Dr. Weber und Braxmaier für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1*. Am 3* Dezember 1959 Unterzeichneten die Parteien eine MVereinbarung", in der die Klägerin die Beklagten bevollmächtigte, Verhandlungen zu führen, mit dem Zweck, den H®|^-Film-Palast zu einer anderen Verwendung zu vermieten. Der über 42.000 DM hinausgehende jährliche Mietbetrag sollte zur Abgeltung und für die vorzeitige Aufgabe des Pachtverhältnisses auf die Dauer von dreißig Jahren an die Beklagten ausgezahlt werden. Die Beklagten sollten außerdem an die Klägerin eine einmalige Zahlung von 100.000 DM zu dem Ausgleich für die im Jahre 1956 vorgenommenen Reparaturen und Renovierungsarbeiten leisten. Dezember "959 wünschte die Klägerin einige Änderungen des Entwurfes des Pachtvertrag-Nachtrages und bat die Beklagten, ihr die Vereinbarung zu bestätigen, wonach diese im Aufträge und für Rechnung der Klägerin das Inventar des Lichtspieltheaters verkaufen sollten, wobei ein Mindesterlös von 25-000 DM erzielt werden mußte. In Abwicklung des Vertrages von 27• Januar 1956 sollten die Beklagten sich verpflichten, zu dem Ausgleich der Kosten für Reparatur und Erneuerungsarbeiten an die Klägerin einen Betrag von 100-000 DM zu zahlen. In der "Abtretungserklärung" wurde vereinbart, daß nach dem Tode der Beklagten der Unterpächter den jährlichen Pachtzins von 40.000 BM unmittelbar an die Klägerin zu zahlen habe und der über 40.000 BM hinausgehende Pachtzins an die Rechtsnachfolger der Beklagten auszuzahlen sei. Dezember 1959 wurde ein Vertrag zwischen den Beklagten und der Fa.Supermarkt über die Vermietung des ”Schl( unterzeichnet, der eine Jahresmiete von '80.000 DM und eine an die Beklagten zu zahlende Barablösung von 300.000 DM vorsah, zu der noch eine Abfindung von 100.000 DM für übernommenes Inventar trat. Hinsichtlich des ”R®J^-Film~ Palastes” bestätigte die Pa. Supermarkt, daß sie grundsätzlich bereit sei, auf der Basis einer jährlichen Pacht von 77-500 DM und einer einmaligen Ablösung für die Aufgabe des Pilmtheaterspielbetriebes von 300-000 DM das Objekt "unter Vertrag zu nehmen”. Ferner v/urde vereinbart, daß die Fa.Supermarkt den Beklagten eine einmalige Barablösung von 300.000 DM als Entschädigung für die vorzeitige Aufgabe des Lichtspiel-Pachtverhältnisses zahle. Die Vertragsparteien waren sich darüber einig, daß die Fa.Supermarkt, auch wenn sie das ihr inzwischen von der Klägerin eingeräumte Vorkaufsrecht nicht ausübe, keinen Anspruch auf Rückzahlung der Barablösung von 300.000 DM habe. Frau Dr. N(|PP hat in ihrem Schreiben vom 19* Februar I960 ihren Dank darüber zu dem Ausdruck gebracht, daß wir uns für die Untervermietung dos "Rppp-Film-Palastes” weitestgehend eingesetzt haben und sie bezüglich unserer Abmachungen finanzieller Art mit Supermarkt zu keiner Zeit irgendwelche Forderungen von uns erheben kann.” März I960 bestätigte die Klägerin, von den Beklagten eine einmalige Zahlung von 100.000 DM für die Hergabo eines neuen Pachtverhältnisses und Pachtdauorvcr-langerung durch Anrechnung des noch offenstehenden Darlehens- Nachdem die Klägerin erfahren hatte, daß die Beklagten von der Pa. Supermarkt für beide Filmtheater eine Ablösung von insgesamt 600.000 DM sowie weitere 25-000 DM erhalten hatten, focht sie mit Schreiben ihres Anwalts vom 5- Dezember I960 die in der Nachtragsvereinbarung vom 22. Die Beklagten hätten auch arglistig in ihr die Vorstellung hervorgerufen, daß die Fa.Supermarkt nicht bereit sei, eine höhere Ablösung als 100.000 DM zu zahlen. gung die Beklagten verpflichtet seien, von den für beide Filmtheater erzielten Ablösungsbeträgen denjenigen Teil an die Klägerin abzuführen, der sich aus dem Verhältnis des von der Fa.Supermarkt für das "SchlflHHIB" zu zahlenden Pachtzinses zu dem für den "R^M^-Film-Palast" zu entrichtenden Pachtzins ergebe. Das Berufungsgericht führt aus, bei der "Vereinbarung” und dem "Nachtrag zu dem Pachtvertrag" vom 3- Dezember 1959 ! Dezember 1959 sei die Höhe der von den Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Ablösung auf 100.000 DM festgesetzt worden. Es habe der Klägerin freigestanden, den Vertragsabschluß - freilich auf die Gefahr eines Scheiterns der Vertragsverhandlungen - davon abhängig zu machen, daß ihr die Beklagten die mit der Pa. Supermarkt getroffenen finanziellen Abmachungen offenlegten. Es habe nahe gelegen und sei wirtschaftlich vernünftig gewesen, daß die Beklagten die Zahlung einer Kapitalabfindung durch den Untermieter nicht nur für die Klägerin, sondern auch für sich selbst erstrebt hätten. 1. Die Revision will aus einer allgemeinen Interessenabwägung herleiten, daß der Ablösungsbetrag der Klägerin als Vermieterin zustehe, weil sie ihr Unternehmen aufgegoben habe, wogegen die Beklagten zu ihrem Vorteil aus den Pächterpflichten entlassen worden seien, um das Schicksal des verpachteten Betriebes mit der beabsichtigten Umgestaltung des Betriebes des “SchlflHW" gleichschalten zu können und nicht weitere siebzehn Jahre am Lichtspielgeschäft festgehalten zu werden. Der von der Revision vermißten Abwägung, ob der Gewinn, den die Beklagten aus der Neuregelung ziehen, höher ist als die Einnahmen, die die Klägerin bei einer Fortsetzung des Kinobetriebos gehabt hätte, bedurfte es daher nicht. Die Beklagten hätten sich allerdings verpflichten können, den von ihnen bei der Untervermietung erzielten Gev/inn in voller Höhe an die Klägerin weiterzuleiten. Die Auslegung des Berufungsgerichts, eine solche Abrede sei nicht getroffen, wird von der Revision erfolglos angegriffen. - 24-000 DM jährlich erzielt habe und bei Fortsetzung des Pachtvertrages für die Zukunft eher eine Verringerung als eine Erhöhung dieser Einnahmen zu erwarten gewesen sei, habe ihr der Pachtvertrag vom 16. Für die Zukunft seien sie auf den Gewinn beschränkt gewesen, der sich aus dem Unterschied zwischen der von der Fa.Supermarkt an sie zu zahlenden Miete von 78.000 DM und der von ihnen an die Klägerin abzuführenden Pacht von 40.000 DM ergibt. Angesichts der langen Vertragsdauer sei das von den Beklagten zu Gunsten der Klägerin übernommene Risiko auch bei einem derzeit als zahlungsfähig anzusehenden Untermieter nicht ganz gering zu bewerten. Angesichts der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien sei es wirtschaftlich vernünftig, daß die Beklagten die Zahlung ein&r Kapitalabfindung durch den Untermieter nicht nur für die Klägerin, sondern auch für sich selbst erstrebten. Damit, daß die Beklagten die ganze erzielbare Kapitalabfindung der Klägerin zugute kommen lassen würden, habe sie umsoweniger rechnen können, als es sich bei dieser Abfindung wirtschaftlich um nichts anderes als um vorausbezahlte Miete handelte und die Höhe der Ablösung und die Hoho der Miete in einem gegenseitigen Abhäigigkeitsverhältnis insofern standen, als eine Erhöhung j Das Berufungsgericht ist mithin der Auffassung, wegen der bei der Untervermietung geringeren Jahreseinnabmen der Beklagten und ihres gegenüber der Klägerin eingegangenen Risikos einerseits und der erhöhten Einnahmen der Klägerin andererseits sei es wirtschaftlich sinnvoll, daß die Beklagten sich aus der Neuvermietung zusäts- I liehen Gewinn verschafft hätten. Wenn es meint, dieser Verlust sei wirtschaftlich durch die Ablösung in Höhe von 100.000 PM und erhöhten Pachtzins abgegolten, und in den Vordergrund stellt, daß die Beklagten die eigentlichen Unternehmer waren, die sich der Möglichkeit begaben, den Kinobetrieb noch sechzehn Jahre zu führen, so ist das nicht zu beanstanden. Es spricht vielmehr manches dafür, daß die Beklagten, da sie sich aus dem Filmgeschäft gänzlich zurückziehen wollten, nicht ihr unstreitig wertvolleres "Schloß-theater" abgegeben und den geringwertigeren ftRfH^-Film-Pa~ last" weiter betrieben hätten. c) Pie Revision bemängelt weiter, daß das Berufungsgericht die "Vereinbarung" vom 3- Dezember 1959 nicht zur Auslegung der Verträge vom 16. Dezember 1959 herangezogen und ist in tatrichterlicher Auslegung zu der Ansicht gekommen, sie gebe keinen Anhalt für die Annahme, daß dann, wenn die Beklagten von dem Mietinteressenten eine 100-000 DM übersteigende Ablösung erhielten, dies auch der Klägerin zugute kommen sollte. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, die Klägerin habe nicht damit rechnen können, daß die Beklagten ihr die ganze erzielbare Kapitalabfindung zukommen ließen, und habe es bev/ußt in Kauf genommen, daß sie über die Höhe der von der Pa. Supermarkt zu erbringenden Leistungen im unklaren blieb. Darin liegt die Feststellung, daß der Parteiwille dahin gegangen ist, den Beklagten bleibe es überlassen, für sich eine über 100.000 DM hinausgehende Ablösung auszuhandeln. II- Das Berufungsgericht führt aus, die Klageansprüchc seien auch nicht als Schadensersatzansprüche, sei es unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sei es des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, begründet. Darauf, daß die Beklagten gegenüber der Klägerin sich eines Betruges (§ 823 Abs. 2 BGB) schuldig gemacht hätten, ist die Revision nicht zurückgekommen. Sie macht aber in anderem Zusammenhang geltend, die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Beklagten seien nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin darüber aufzuklären, daß sie mit der Pa. Supermarkt eine Ablösung von mehr als 100-000 DM ausbedungen hätten, sei rechtsirrig. Die Revision hält die Beklagten, weil sie ein Geschäft der Klägerin zugleich mit ihrem eigenen besorgt hätten, nach § 666 BGB für auskunftspflichtig. punkt des Verschuldens bei Vertragsschluß verfolgen sollte, scheitert sic schon daran, daß nach der Auslegung des Berufungsgerichts eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung der Klägerin nicht bestanden hat.
^'*38 049 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 185/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22. Januar ^968 Bischer, Justizsekretär s.A als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Ehefrau Isolde N itraße fl, geh. in Mel Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr gegen die Witwe Karolina gen. Carola Sch geh Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof, Dr. und Dr, 2 Der VIII. Zivilsenat, des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner, Dr. Weber und Braxmaier für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1*. Mai 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand s Die Klägerin hatte mit Vertrag vom 27- Januar '*956 das auf ihrem Grundstück in R®Bplatz mm ge- legene Lichtspieltheater für zwanzig Jahre an die beklagten Eheleute Sch^|p verpachtet. Der Ehemann Sch^HP ist nach Eingang der Revision amfl. (HB '965 verstorben und von seiner Ehefrau, die jetzt alleinige Beklagte ist, beerbt worden. Im folgenden werden die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann weiter als die Beklagten bezeichnet. Der im Vertrage vom 27- Januar vereinbarte Pachtzins betrug 11 bis 12 # des Nettoumsatzes aus dem Kartenverkauf, mindestens 12.000 DM jährlich. Eine Unterverpachtung oder Untervermietung bedurfte der Einwilligung der Klägerin. Den Beklagten war für die Zeit nach Beendigung der Vertragc-dauer ein Vorpachtrecht für weitere fünf Jahre eingeräumt. Die Klägerin ließ das Lichtspieltheater erneuern und neu ausstatten. Die Beklagten gewährten ihr hierfür ein Dar- 3 lehen von 60.000 DM, das mit 12.000 DM jährlich zurück— gezahlt werden sollte. Das gepachtete Filmtheater betrieben die Beklagten unter der Bezeichnung "R^H^-Film-Palast". Auf einem ihnen gehörigen in der Nähe befindlichen Grundstück betrieben sie außerdem ein Filmtheater unter der Bezeichnung "SchlflHHHB" und ein Cafe. An Pacht zahlten die Beklagten an die Klägerin für die Monate April bis Dezember 1956 16.055,16 DM, für das Jahr 1957 22.081,68 DM, für 1958 24-179,52 DM, für 1959 23*545,98 DM und für die erste Hälfte des Jahres '’960 10.530,98 DM. Sie selbst erzielten aus dem Betrieb des gepachteten Lichtspieltheaters einen Heingewinn von jährlich ungefähr 50.000 DM. Im Jahre 1959 entschlossen sich die Beklagten, das "SchlflHHHIP" zur Errichtung eines Warenhausbetriebeo zu verpachten. Sie traten an die Klägerin mit dem Vorschlag heran, in derselben Weise mit dem Film-Palast” zu verfahren. Am 3* Dezember 1959 Unterzeichneten die Parteien eine MVereinbarung", in der die Klägerin die Beklagten bevollmächtigte, Verhandlungen zu führen, mit dem Zweck, den H®|^-Film-Palast zu einer anderen Verwendung zu vermieten. Voraussetzung sollte sein, daß eine jährliche Miete von 42.000 DM erreicht werde. Der über 42.000 DM hinausgehende jährliche Mietbetrag sollte zur Abgeltung und für die vorzeitige Aufgabe des Pachtverhältnisses auf die Dauer von dreißig Jahren an die Beklagten ausgezahlt werden. Die Beklagten sollten außerdem an die Klägerin eine einmalige Zahlung von 100.000 DM zu dem Ausgleich für die im Jahre 1956 vorgenommenen Reparaturen und Renovierungsarbeiten leisten. Am selben Tage Unterzeichneten die Parteien auch einen 1 "Pachtvertrag-Nachtrag11. Danach pachtete*! die Beklagte*! das Lichtspieltheater zur Errichtung eines Kaufhauses. Die Verwendung als Lichtspielbetrieh sollte im Laufe des Jahres "j960 entfallen. Die Beklagten verpflichteten sich, den Pachtgegenstand auf eigene Kosten umzubauen. Die Laufzeit des Pachtvertrages wurde auf dreißig Jahre festgesetzt. Die Höhe des Pachtzinses wurde noch offen gelassen. Den Beklagten war Unterverpachtung oder Untervermietung gestattet. In einem Schreiben vom 4. Dezember "959 wünschte die Klägerin einige Änderungen des Entwurfes des Pachtvertrag-Nachtrages und bat die Beklagten, ihr die Vereinbarung zu bestätigen, wonach diese im Aufträge und für Rechnung der Klägerin das Inventar des Lichtspieltheaters verkaufen sollten, wobei ein Mindesterlös von 25-000 DM erzielt werden mußte. Kurz darauf übersandte die Klägerin den Beklagten einen von ihrem Anwalt gefertigten Entwurf eines Mietvertrages. In ihm war ebenfalls vorgesehen, daß die Beklagten das bisherige Lichtspieltheater auf eigene Kosten zu einem Kaufhaus umbauen sollten. Der Mietzins sollte 40.000 DM betragen. Die Untervermietung an einen vorgesehenen Untermieter wurde genehmigt. In Abwicklung des Vertrages von 27• Januar 1956 sollten die Beklagten sich verpflichten, zu dem Ausgleich der Kosten für Reparatur und Erneuerungsarbeiten an die Klägerin einen Betrag von 100-000 DM zu zahlen. Von diesem Betrage sollte der noch nicht zurückgezahlte Darlehensbetrag von 24.000 DM zinslos abgesetzt werden. Diesen Vertragsentwurf lehnten die Beklagten ab. Am 16. Dezember 1959 kam es zur Unterzeichnung eines neuen Pachtvertrages mit drei Zusatzvereinbarungen, nämlich einer "Vereinbarung I", einer "Sondervereinbarung" und einer "Abtretungserklärung". Im Pachtverträge wurden die Räume des bisherigen Lichtspieltheaters zu dem Zweck der Unterverpachtung und Errichtung eines Kaufhauses mit Artikeln des täglichen Bedarfs verpachtet. Bas vorhandene Inventar sollte verkauft werden und der Verkaufserlös der Klägerin zustehen. Bie Beklagten verpflichteten sich, den Paohtge-genstand auf eigene Kosten urazubauen. Ber Pachtzins betrug jährlich 40.000 BM. Die Bauer des Pachtvertrages wurde auf dreißig Jahre unter Vereinbarung einer Option für weitere fünf Jahre festgesetzt. Bie allgemeine Unterhaltung des Pachtgegenstandes übernahmen die Beklagten. Bie Klägerin verpflichtete sich, den Beklagten oder dem Unterpächter notariell ein Vorkaufsrecht einsuräumen. In der "Vereinbarung I" wurde in gekürzter Form der wesentliche Inhalt dos Pachtvertrages wiederholt. Untex- Nr. 5 wurde bestimmt: "Bie Pächter leisten an Frau Isolde (das ist die Klägerin) eine einmalige Zahlung von BM 100.000 ... für die heutige Vereinbarung I, die das neue Pachtverhältnis umschließt. Der noch offenstehende Barlehensbetrag für die Jahre I960 und 1961 in Höhe von BM 24-000 ..., der der Mindestpacht entspricht, wird bei der Zahlung von DM *100.000 zinslos abgesetzt." In der "Sondervereinbarung" wurde den Beklagten eine Uber-legungsfrist bis 10. Januar I960 eingeräumt. In der "Abtretungserklärung" wurde vereinbart, daß nach dem Tode der Beklagten der Unterpächter den jährlichen Pachtzins von 40.000 BM unmittelbar an die Klägerin zu zahlen habe und der über 40.000 BM hinausgehende Pachtzins an die Rechtsnachfolger der Beklagten auszuzahlen sei. Bie Beklagten hatten seit September 1959 mit der Firma Deutscher Supermarkt Handels-UmbH (im folgenden als "Fa. Supermarkt" bezeichnet}, der Tochterfirma eines ausländischen Unternehmens, Verhandlungen über eine Vermietung der beiden Lichtspieltheater aufgenommen. Am 11. Dezember 1959 wurde ein Vertrag zwischen den Beklagten und der Fa. Supermarkt über die Vermietung des ”Schl( unterzeichnet, der eine Jahresmiete von '80.000 DM und eine an die Beklagten zu zahlende Barablösung von 300.000 DM vorsah, zu der noch eine Abfindung von 100.000 DM für übernommenes Inventar trat. Hinsichtlich des ”R®J^-Film~ Palastes” bestätigte die Pa. Supermarkt, daß sie grundsätzlich bereit sei, auf der Basis einer jährlichen Pacht von 77-500 DM und einer einmaligen Ablösung für die Aufgabe des Pilmtheaterspielbetriebes von 300-000 DM das Objekt "unter Vertrag zu nehmen”. Im Vertrage vom 11. Dezember 1959 über das "SchlflHHIB" war noch keine Einigung über den Inhalt einer in eine Sondervereinbarung aufzunehmenden Währungssich« rungsklausol erzielt worden. Im Laufe der weiteren Verhandlungen erreichten die Beklagten, daß die Pa. Supermarkt den Ablösungsbetrag um 25*000 DM erhöhte. Das bestätigte die Firma Supermarkt mit Schreiben vom 13* Februar I960 für das Objekt Straße also das SchlflH^I^^ Mit Schreiben vom 16. Februar I960 bestätigte sie, daß sie den Beklagten am 13* Februar I960 einen von ihr bereits Unterzeichneten Mietvertrag über den "Rppp-Film-Palast” ausgehändigt habe. In dem Schreiben heißt es sodann: "Bei der Besprechung mit Ihnen am 8.2.1960 vereinbarten v/ir ferner, daß wir Ihnen über die bereits festgelegte Ablösungsleistung von 300-000 DM einen weiteren Betrag von 25*000 DM gleichzeitig mit der Ablösungssumme auszahlen werden. Dies wurde in unserem Schreiben an Sie am 13*2.1960 festgelegt, auf Ihren Wunsch hin aber auf den Rotkreuzplatz bezogen statt auf den R^^Pplatz. Wenn v/ir uns also über den Vertrag "R^Hp-Film-Palast" nicht einigen können, werden wir nicht in der Lage sein, Ihnen diese weitere Ablösungssumme zu zahlen, da sie natürlich ein Bestandteil des Abkommens über den "Rppp-Film-Palast” dar-stellt.” Der Zusatzvertrag über die Vermietung des "Schlflmi wurde am 25. Februar I960 unterzeichnet. An diesem Tage Unterzeichneten die Beklagten auch den ihnen übersandten Mietvertrag über den "R^i^-Film-Palast”. Der Mietzins bc-r trug 78.000 DM Jährlich. Ferner v/urde vereinbart, daß die Fa. Supermarkt den Beklagten eine einmalige Barablösung von 300.000 DM als Entschädigung für die vorzeitige Aufgabe des Lichtspiel-Pachtverhältnisses zahle. Die Vertragsparteien waren sich darüber einig, daß die Fa. Supermarkt, auch wenn sie das ihr inzwischen von der Klägerin eingeräumte Vorkaufsrecht nicht ausübe, keinen Anspruch auf Rückzahlung der Barablösung von 300.000 DM habe. Der Mietvertrag v/urde bis ^ . Juli 1990 geschlossen. Am 22. Februar I960 hatten die Klägerin und die Beklagten fernmündlich Nachträge zu dem Pachtvertrag vom 16. Dezember *959 vereinbart. Die Beklagten bestätigten diese Vereinbarung mit Schreiben vom selben Tage, in dem es unter Nr. 6 heißt; ••Frau Dr. erklärt hiermit ausdrücklich, daß sie die günstige Verpachtung des ”RflpK Film-Palastes” den Pächtern Josef und Carola Schverdankt, da diese nur in Verbindung mit dem Schlfll^PPBp am RoflPBpplatz, den "R^PP-Film-Palast” zu den für sie guten Konditionen untervermieten konnten. Frau Dr. N(|PP hat in ihrem Schreiben vom 19* Februar I960 ihren Dank darüber zu dem Ausdruck gebracht, daß wir uns für die Untervermietung dos "Rppp-Film-Palastes” weitestgehend eingesetzt haben und sie bezüglich unserer Abmachungen finanzieller Art mit Supermarkt zu keiner Zeit irgendwelche Forderungen von uns erheben kann.” Dieses Schreiben hat die Klägerin unterzeichnet. Mit einem Schriftstück vom 4. März I960 bestätigte die Klägerin, von den Beklagten eine einmalige Zahlung von 100.000 DM für die Hergabo eines neuen Pachtverhältnisses und Pachtdauorvcr-langerung durch Anrechnung des noch offenstehenden Darlehens- 8 betragcs von 24-000 DM und durch Scheck in Höhe von 76-000 DM erhalten zu haben. Sie erklärte sodann: •’Durch die Entgegennahme obigen Betrages erkläre ich ausdrücklich, daß ich weitere Abfindungsansprüche an die Pächter Josef und Carola SchflflB nicht habe und mit obiger Zahlung einverstanden bin. ” Nachdem die Klägerin erfahren hatte, daß die Beklagten von der Pa. Supermarkt für beide Filmtheater eine Ablösung von insgesamt 600.000 DM sowie weitere 25-000 DM erhalten hatten, focht sie mit Schreiben ihres Anwalts vom 5- Dezember I960 die in der Nachtragsvereinbarung vom 22. Februar I960 und in der Quittung vom 4* März I960 enthaltenen Abfindungserklärungen wegen arglistiger Täuschung an. Mit der Klage hat die Klägerin den i00-000 DM übersteigenden Betrag der nach ihrer Behauptung von der Pa. Supermarkt den Beklagten für den MRf|^^~Pilm-Palast” gewährten Ablösung von insgesamt 325.000 DM gefordert. Sie ist der Auffassung, der von dem Untermieter zu zahlende Ablösungsbetrag habe ihr in voller Höhe zukommen sollen. Die Beklagten hätten auch arglistig in ihr die Vorstellung hervorgerufen, daß die Fa. Supermarkt nicht bereit sei, eine höhere Ablösung als 100.000 DM zu zahlen. Bei Kenntnis der tatsächlich gezahlten Ablösung hätte sie sich mit der vereinbarten Summe nicht zufrieden gegeben. Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 225*000 DM nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht bat die Beklagten zur Zahlung von 119*186 DM nebst Zinsen verurteilt. Es bat angenommen, zwischen den Parteien sei ein atypischer Gesellschaftsvertrag geschlossen worden, aufgrund dessen nach ergänzender Vertragsausle- gung die Beklagten verpflichtet seien, von den für beide Filmtheater erzielten Ablösungsbeträgen denjenigen Teil an die Klägerin abzuführen, der sich aus dem Verhältnis des von der Fa. Supermarkt für das "SchlflHHIB" zu zahlenden Pachtzinses zu dem für den "R^M^-Film-Palast" zu entrichtenden Pachtzins ergebe. Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten in der vom Landgericht ausgesprochenen Höhe. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheid ung s gründ e; I. Bas Berufungsgericht verneint eine vertraglich begründete Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin einen über 100-000 DM hinausgehenden Ablösungsbetrag auszuzahlen. Das Berufungsgericht führt aus, bei der "Vereinbarung” und dem "Nachtrag zu dem Pachtvertrag" vom 3- Dezember 1959 ! habe es sich nicht um eine bindende Abmachung gehandelt. Es sei nur die Verhandlungsgrundlage festgelegt worden, die endgültige Vertragsgestaltung habe einer späteren Vereinba- j rung überlassen bleiben sollen. Erst die Verträge vom 16. j Dezember 1959 enthielten in ihrer Gesamtheit eine erschöpfende j Regelung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehun-* gen und schlössen die Weitergeltung etwa vorher getroffener ! anderer Vereinbarungen aus. In den Verträgen vom 16. Dezember 1959 sei die Höhe der von den Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Ablösung auf 100.000 DM festgesetzt worden. Eine Verpflichtung der Beklagten, eine ihnen von dem Untermieter gezahlte höhere Abfindung an die Klägerin abzuführen, sei in i den Verträgen ebensowenig vorgesehen, wie sie hinsichtlich des 40.000 DM übersteigenden Teiles des Jahresmietertrages bestehe. Es habe der Klägerin freigestanden, den Vertragsabschluß - freilich auf die Gefahr eines Scheiterns der Vertragsverhandlungen - davon abhängig zu machen, daß ihr die Beklagten die mit der Pa. Supermarkt getroffenen finanziellen Abmachungen offenlegten. Das habe sie nicht getan, obwohl sie gewußt habe, daß die Pa. Supermarkt einen 40-000 DM jährlich übersteigenden Jahresmietzins zahlen müsse, ihr die Höhe dieser Miete aber nicht bekannt gewesen sei. Es habe nahe gelegen und sei wirtschaftlich vernünftig gewesen, daß die Beklagten die Zahlung einer Kapitalabfindung durch den Untermieter nicht nur für die Klägerin, sondern auch für sich selbst erstrebt hätten. Damit, daß die Beklagten die ganze erzielbare Kapitalabfindung ihr zukommen lassen würden, habe die Klägerin vernünftigerweise nicht rechnen können. Sie habe es bei Vertragsschluß bewußt in Kauf genommen, daß sie über die Höhe der von der Firma Supermarkt an die Beklagten zu erbringenden Leistungen im Unklaren war. Die Angriffe der Revision gegen diese V/ürdigung können keinen Erfolg haben. 1. Die Revision will aus einer allgemeinen Interessenabwägung herleiten, daß der Ablösungsbetrag der Klägerin als Vermieterin zustehe, weil sie ihr Unternehmen aufgegoben habe, wogegen die Beklagten zu ihrem Vorteil aus den Pächterpflichten entlassen worden seien, um das Schicksal des verpachteten Betriebes mit der beabsichtigten Umgestaltung des Betriebes des “SchlflHW" gleichschalten zu können und nicht weitere siebzehn Jahre am Lichtspielgeschäft festgehalten zu werden. Zugleich hätten, so meint die Revision, die Beklagten von der Klägerin einen Mietüberschuß von jährlich 38.000 DM auf die Dauer von dreißig Jahren eingc’nan-delt. Die Klägerin habe nicht gebilligt, daß die Beklagten Kapital aus der Liquidierung des Kinounternehmens der Klägerin schlügen. Der Gedankengang der Klägerin läuft auch im Revisionsrechtszuge darauf hinaus, die wirtschaftliche Verwertung der Mietsache gebühre allein dem Vermieter, dem Mieter sei es nicht erlaubt, mit fremdem Eigentum Geschäfte zu machen. Ein solcher Grundsatz besteht nicht, wie der Senat mehrfach anläßlich der Frage ausgesprochen hat, ob ein Mieter, dem das Recht eingeräumt ist, einen Ersatzmieter zu benennen, mit diesem einen Abstandsbetrag vereinbaren darf, der höher ist als der von ihm dem Vermieter gezahlte Baukostenzuschuß (Urt. v. 4. März 1964 - VIII ZR 143/62 -LM BGB § 535 Nr. 27 = BGH Warn. 1964 Nr. 84). Der von der Revision vermißten Abwägung, ob der Gewinn, den die Beklagten aus der Neuregelung ziehen, höher ist als die Einnahmen, die die Klägerin bei einer Fortsetzung des Kinobetriebos gehabt hätte, bedurfte es daher nicht. 2. Die Beklagten hätten sich allerdings verpflichten können, den von ihnen bei der Untervermietung erzielten Gev/inn in voller Höhe an die Klägerin weiterzuleiten. Die Auslegung des Berufungsgerichts, eine solche Abrede sei nicht getroffen, wird von der Revision erfolglos angegriffen. a) Entgegen der Auffassung der Revision haben nicht die Beklagten darzutun, es sei vereinbart, daß sie den bei der Untervermietung erlangten Gewinn nicht herauszugeben brauchten. Bei der Untervermietung fließt grundsätzlich ein Gev/inn aus der Unter Vermietung dem Mieter zu. Die Klägci’in müßte deshalb, v/eil unstreitig Sinn des Vertrages vom 16. Dezember 1959 war, daß die Beklagten die Pachträume durch Vermietung an die Fa. Supermarkt verwerten sollten, dartun, daß die Herausgabe eines bei Abschluß des Untermictverträges erzielten Gev/inns vereinbart worden sei. ■ ■ b; Das Berufungsgericht hat bei der getroffenen Auslegung dem Vertrage vom 16. Dezember 1959 keine Bindungen auftrags- oder gesellschaftsähnlicher Art entnommen. Es beurteilt die damalige wirtschaftliche Lago und die Interessen der Parteien wir folgt: Für die Klägerin hätten die Verträge vom 16. Dezember 1959 gegenüber dem Pachtverträge vom 27. Januar 1956 abgesehen von der Verlängerung der Pachtdauer nur Vorteile mit sich gebracht. Während sie bisher eine Pachteinnahme von durchschnittlich 23. - 24-000 DM jährlich erzielt habe und bei Fortsetzung des Pachtvertrages für die Zukunft eher eine Verringerung als eine Erhöhung dieser Einnahmen zu erwarten gewesen sei, habe ihr der Pachtvertrag vom 16. Dezember 1959 eine jährliche Festpacht von 40.000 DM gebracht, wobei für den Fall eines Rückganges der Kaufkraft eine Erhöhung dieses Betrages vorgesehen war. Dm diese Erhöhung der Pachteinnahmen zu erreichen, habe die Klägerin keine eigenen Aufwendungen gemacht. Im Gegenteil sei sie durch die Änderung des Verwendungszweckes in die Lage versetzt worden, das nunmehr überflüssig gewordene Inventar zu veräußern, woraus ihr ein Verkaufserlös von etwa 35*000 DM zugeflossen sei. Hingegen hätten die Beklagten mit Umwandlung des Lichtspieltheaters in ein Warenhaus eine für sie bestehende Einnahmequelle aufgegeben. Sie hätten aus dem Betriebe des "R^^-Film-Palast" einen jährlichen Reingewinn von etwa 50.000 DM gezogen. Diesen Betrieb hätten sie noch sechzehn Jahre fortsetzen können. Freilich hätten sie befürchten müssen, daß die allgemeine Entwicklung auf dem Gebiet der Filmv/irtschaft zu einer Verminderung ihres Gewinnes führen könne. Immerhin sei im Betriebe des "R^^^-Film-Palastes" bei Abschluß des Vertrages ein wesentlicher Geschäftsrückgang noch nicht eingetreten gewesen. Für die Zukunft seien sie auf den Gewinn beschränkt gewesen, der sich aus dem Unterschied zwischen der von der Fa. Supermarkt an sie zu zahlenden Miete von 78.000 DM und der von ihnen an die Klägerin abzuführenden Pacht von 40.000 DM ergibt. Freilich hätten sie diesen Gewinn ohne eigene Mühewaltung ziehen können. Es könne aber kei7ie Rede davon sein, daß die Beklagten den Unterschiedsbetrag ohne jede Gegenleistung erhielten. Sie seien nämlich der Klägerin gegenüber zur Pachtzahlung ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob und in welchem Umfang sie ihrerseits aus der Untervermietung tatsächlich Einnahmen erhielten. Angesichts der langen Vertragsdauer sei das von den Beklagten zu Gunsten der Klägerin übernommene Risiko auch bei einem derzeit als zahlungsfähig anzusehenden Untermieter nicht ganz gering zu bewerten. Angesichts der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien sei es wirtschaftlich vernünftig, daß die Beklagten die Zahlung ein&r Kapitalabfindung durch den Untermieter nicht nur für die Klägerin, sondern auch für sich selbst erstrebten. Damit, daß die Beklagten die ganze erzielbare Kapitalabfindung der Klägerin zugute kommen lassen würden, habe sie umsoweniger rechnen können, als es sich bei dieser Abfindung wirtschaftlich um nichts anderes als um vorausbezahlte Miete handelte und die Höhe der Ablösung und die Hoho der Miete in einem gegenseitigen Abhäigigkeitsverhältnis insofern standen, als eine Erhöhung j I des Ablösungsbetrages zu einer Ermäßigung der Miete führen i. mußte und umgekehrt. Das Berufungsgericht ist mithin der Auffassung, wegen der bei der Untervermietung geringeren Jahreseinnabmen der Beklagten und ihres gegenüber der Klägerin eingegangenen Risikos einerseits und der erhöhten Einnahmen der Klägerin andererseits sei es wirtschaftlich sinnvoll, daß die Beklagten sich aus der Neuvermietung zusäts- I liehen Gewinn verschafft hätten. Diese wirtschaftliehe Betrachtungsweise kann bedenkenfrei für die Würdigung herangezogen werden, eine Vereinbarung, nach der die Beklagten an die Klägerin alles abfüh- * A ren müßten, was ihnen an Vorteil außer deni Unterschiodsbe-trage zv/ischem dem Mietzins von 78.000 PM und dem Pachtzins von 40.000 DM zufließe, sei nicht erwiesen. Die Angriffe der Revision gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts gehen fehl. Pas Berufungsgericht verkennt nicht, daß die Klägerin ihr - wenn auch verpachtetes - Kinounter-nehraen aufgegeben hat. Wenn es meint, dieser Verlust sei wirtschaftlich durch die Ablösung in Höhe von 100.000 PM und erhöhten Pachtzins abgegolten, und in den Vordergrund stellt, daß die Beklagten die eigentlichen Unternehmer waren, die sich der Möglichkeit begaben, den Kinobetrieb noch sechzehn Jahre zu führen, so ist das nicht zu beanstanden. Pie Revision trägt weiter vor, das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß, wenn das nSch3,flHHHBM allein an die Firma Supermarkt vermietet worden wäre, aus dem MH#-fl^-Film-Palast" höherer Gewinn erzielt worden wäre. In dieser Richtung ist indessen in den Tatsachenrechtszügen nichts behauptet worden. Es spricht vielmehr manches dafür, daß die Beklagten, da sie sich aus dem Filmgeschäft gänzlich zurückziehen wollten, nicht ihr unstreitig wertvolleres "Schloß-theater" abgegeben und den geringwertigeren ftRfH^-Film-Pa~ last" weiter betrieben hätten. Pie von der Revision ange-stellten Erwägungen brauchte das Berufungsgericht daher bei der Bewertung der der Klägerin zugeflossenen Vorteile nicht zu berücksichtigen. Pas gleiche gilt für den Vortrag der Revision, bei der Verwendung als Kaufhaus werde ein Gebäude stärker abgenutzt als bei dem Betrieb eines Kinos. c) Pie Revision bemängelt weiter, daß das Berufungsgericht die "Vereinbarung" vom 3- Dezember 1959 nicht zur Auslegung der Verträge vom 16. Dezember 1959 herangezogen und ferner nicht geprüft habe, ob der Vertrag vom 16. Dezember 1959 eine Vertragslücke insoweit enthalte, als in ihm nichts darüber gesagt sei, wem ein von den Beklagten auoge- .. 1 ^ ~ handoltcr, über 100.000 DM hinausgehender Abfindungsbetrag zustehe. Diese Rügen, die sich wohl auf eine angeblich nicht erschöpfende Behandlung des Prozeßstoffs und einen Verstoß gegen § 157 BGB stützen sollen, sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat in einer Hilfserwägung auch die "Vereinbarung11 vom 3. Dezember 1959 herangezogen und ist in tatrichterlicher Auslegung zu der Ansicht gekommen, sie gebe keinen Anhalt für die Annahme, daß dann, wenn die Beklagten von dem Mietinteressenten eine 100-000 DM übersteigende Ablösung erhielten, dies auch der Klägerin zugute kommen sollte. Es ist nicht ersichtlich, daß in der Auslegung des Berufungsgerichts ein Rechtsverstoß liegt. Aus dem Umstand, daß die Klägerin stets, und zwar lange, bevor die Verhandlungen mit der Pa- Supermarkt zu dem Abschluß gekommen waren, eine Abfindung von 100.000 DM beansprucht hat, durfte das Berufungsgericht schließen, die Klägerin wolle sich mit diesem Betrag begnügen, gleichgültig wie die Verhandlungen mit dem in Aussicht genommenen Untermieter ausliefen. Von einer Vertragslücke könnte nur gesprochen werden, v/enn die Vertragsparteien eine Regelung übersehen oder bev/ußt einer späteren Vereinbarung überlassen hätten. Hier liegt nach der unangreifbaren Würdigung des Berufungsgerichts eine Vertragslücke nicht vor. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, die Klägerin habe nicht damit rechnen können, daß die Beklagten ihr die ganze erzielbare Kapitalabfindung zukommen ließen, und habe es bev/ußt in Kauf genommen, daß sie über die Höhe der von der Pa. Supermarkt zu erbringenden Leistungen im unklaren blieb. Darin liegt die Feststellung, daß der Parteiwille dahin gegangen ist, den Beklagten bleibe es überlassen, für sich eine über 100.000 DM hinausgehende Ablösung auszuhandeln. II- Das Berufungsgericht führt aus, die Klageansprüchc seien auch nicht als Schadensersatzansprüche, sei es unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sei es des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, begründet. Darauf, daß die Beklagten gegenüber der Klägerin sich eines Betruges (§ 823 Abs. 2 BGB) schuldig gemacht hätten, ist die Revision nicht zurückgekommen. Sie macht aber in anderem Zusammenhang geltend, die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Beklagten seien nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin darüber aufzuklären, daß sie mit der Pa. Supermarkt eine Ablösung von mehr als 100-000 DM ausbedungen hätten, sei rechtsirrig. Die Revision hält die Beklagten, weil sie ein Geschäft der Klägerin zugleich mit ihrem eigenen besorgt hätten, nach § 666 BGB für auskunftspflichtig. Zu den unter sich verschiedenen Tatbeständen des Verschuldens bei Vertragsschluß gehört allerdings auch eine Gruppe, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der Vertrag zwar rochtswirksam zustande gekommen ist, infolge schuldhafter Verletzung der Aufklärungspflicht durch eine Partei der Inhalt des Vertrages aber eine für die andere Partei nachteilige Bestimmung enthält. Dann kann unter Umständen die benachteiligte Partei verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn die andere ihre Aufklärungspflicht erfüllt hätte (Nirk, culpa in contrahendo, Festschrift für Möhring Seite 385, 395, 399 ff}- Ob im vorliegenden Fall, wenn die Beklagten die Klägerin über die Höhe der von Fa. Supermarkt gezahlten Ablösungsbeträge aufgeklärt hätten, es überhaupt zu einem Vertrage mit der Klägerin gekommen wäre, aufgrund dessen die Beklagten der Klägerin den für den "R^PP-Film-Palast" gezahlten Ablösungsbetrag hätte herauszahlen müssen, kann indessen dahingestellt bleiben. Soweit die Revision den Klageansprucb etwa noch unter dem Gesichts- punkt des Verschuldens bei Vertragsschluß verfolgen sollte, scheitert sic schon daran, daß nach der Auslegung des Berufungsgerichts eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufklärung der Klägerin nicht bestanden hat. Biese Auslegung läßt, wie schon ausgeführt, einen Rechtsverstoß nicht erkennen. III. Bie Revision der Klägerin war daher zurückzuwcisen, die Kosten des Revisionsverfahrens hat sie nach § 97 ZPO zu tragen. Br. Gelhaar Br. Mezger Br. Messner Br. Weber Braxmaier