Dor VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr<, Gelhaar, Artl, Dr0 Dorschcl, Dr« Mesger und Dr» Messner für Hecht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8o Mai 1963 aufgehoben und die Sache zur anderv/ei-ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o net hatte, stellte er die Mietzahlungen an den Beklagten ein und rechnete mit angeblichen Gegenforderungen auf» Im Dezember zeigte der Kläger den Beklagten wegen Betruges an, weil er ihn im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages von den Dienstbarkeiten nicht unterrichtet hatte» In diesem Verfahren wurde B^0 am 16» Dezember 1957 vernommen» Er erfuhr dabei von den bestehenden Dienstbarkeiten» Am 21» Dezember 1957 schrieb Rechtsanwalt dem Kläger im Aufträge des Edaß dieser "selbstverständ-lieh” nicht bereit sei, auf seine Rechte aus den Grunddienstbarkeiten zu verzichten, und daß er Rechtsanwalt Bi^Jf^fe Auftrag gegeben habe, gegen den Beklagten vorzugehen» Am Io. Mars 1958 ließ der Kläger durch seinen späteren Pro-zcßbevollmächtigten den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten mit der Begründung, daß der Beklagte den Kläger am 20o April 1957 über das Bestehen der Dienstbarkeiten arglistig getäuscht und die Erklärungen des vom un(^ 9. Io Die auf Schadensersatz gerichtete Klage ist darauf gestützt, daß der Beklagte den Kläger bei Abschluß de3 Mietvertrages arglistig getäuscht habe« Sie findet ihre Grundlage daher in § 8,23 Abo« 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sowie in § 826 BGB« Die von Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung des Mietvertrages geprüfte Frage, ob eine arglistige Täuschung des Beklagten fcstzustellen ist, gewinnt daher nur insoweit Bedeutung, als dieses den Beklagten vorgeworfene Verhalten dessen Haftung aus unerlaubter Handlung rechtfertigen soll. (Text der von Kläger unterschriebenen Vertragsurkunde) als auch ihre Benutzung "als Restaurant (Speiseraum) für das Hotel S^Bl, Pendstraße 2" (Text des vom Beklagten unterschriebenen Exemplars) hätten den Kläger, so meint das Berufungsgericht, nit den Dienstbarkeiten in Widerstreit bringen müssen« Das Hotel verfüge über 86 Betten» Als Speiseräume hätten die Räume den Gästen den ganzen Tag zur Verfügung stehen müssen» Daß hierbei auch andere Personen als Gäste die Räume aufsuchen würden, habe vorausgesehen werden können» Eine entsprechende Kontrolle sei nicht zu erwarten gewesen» Deshalb habe der Dienstbarkeitsberechtigte, den Betrieb sehr wohl als Wirtschaft ansehen dürfen, wobei es unerheblich sei, ob er mit dieser Ansicht durchgedrungen wäre» Auf alle Fälle hätte der Kläger mit erheblichen Schwierigkeiten urd Unannehmlichkeiten zu rechnen gehabt» Mit Sicherheit sei anzunehmen gewesen, daß wie sich auch später bewahrheitet habe, nicht ohne weiteres auf seine Rechte verzichten würde« Denn nach den Feststellungen im Berufungsurtcil waren die Dienstbarkeiten dem Berechtigten BBHHB während der Mictzoit des iJBBBBB überhaupt nicht bekannt» Ist aber davon auszugehen, daß die Dienstbarkeiten den Betrieb der vom Kläger geplanten Gaststätte zu demindest gefährdeten und daß B^j^BW auch gegen ihn Vorgehen würde, so durfte der Beklagte die Belastung des Mietgrundstücks dem Kläger nicht verschweigen., Fehl geht der Angriff der Revision, die Ursächlichkeit der Täuschung für den Willensentschluß des Klägers, den Mietvertrag abzuschlicßen, entfalle schon deshalb, weil der Kläger die Räume unter allen Umständen gemietet hätte, um*zu verhindern, daß sic ein anderer Wirt erhielt und der Gastwirtschaft "V^BBIB" die in Grundstück des Klägers Pendstraße 2 betrieben wurde, Konkurrenz machte» Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht den entsprechenden Vortrag des Beklagten (Schrift sats vom 31» Mai 1938) übersehen hat. Das Berufungsgericht war nicht an der Annahme gehindert, daß die Dienstbarkeiten den Kläger auch unter diesen Umständen von der Anmietung der Räume abgehalten hätten, 4„ Dasselbe gilt für die Angriffe, mit denen die Revision sich gegen die Beststellung der Täuschung und der Arglist des Beklagten wendete Der Beklagte kann den Darlegungen des Berufungsgerichts, das eine arglistige Täuschung des Klägers bejaht hat, nicht mit dem Hinweis begegnen, die Lage auf dem Miet-und Pachtmarkt sei damals für Grundstückseigentümer so günstig gewesen, daß zu einer Täuschung gar keine Veranlassung bestanden habe» Entscheidend ist, daß der Beklagte den Kläger tatsächlich getäuscht hat, wie. Auch der Hinweis, daß die Anfechtung erst erfolgte, als der Kluger in dem Räumungsprozeß unterlegen war, brauchte das Berufungsgericht nicht zu dem von der Revision für richtig gehaltenen Schluß zu veranlassen, daß der Kläger bei Abschluß des Mietvertrages den Dienstbarkeiten keine Bedeutung beigemessen hätte, wenn sie ihm der Beklagte offenbart haben würde» Das Berufungsgericht konnte sich für seine Würdigung mit Recht darauf stützen, daß der Kläger sofort nach der Mitteilung des Beklagten am 8» Mai 1957 den Mietvertrag rückgängig machen wollte und nur durch das Versprechen des Beklagten davon ab-gchalten wurde, eine Zustimmungserklärung des Berechtigten das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Parteien die mcinsan formuliert hätten und damit übercingckommen seien, die beizubringen. Bei der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage ist zu unter- I stellen, daß der Kläger den anfechtbaren Vertrag nicht bestätigt hat, daß also der Kläger in der Lage ist, Ersatz seiner im Vertrauen auf den Bestand des Mietvertrages getätigten Aufwendungen zu verlangen. Wie aber oben ausgeführt ist, war der Schaden des Klägers schon vor Erlass dos Räumungsurteils aufgrund der durch die arglistige Täuschung des Beklagten voranlaßten Aufvendüngen in vollem Umfange entstandene Dafür9 daß die Vermögenslage des Klägers vorher bereits wogen eines mit dem späteren Verzug dos Klägers und der darauf beruhenden Verurteilung zur Räumung "schadensanfällig" gewesen wäre, besteht nach den Feststellungen dos Eerufungs-gerichts nicht der geringste Anhaltspunkt0 IVo Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob sich der Schaden etwa wogen eines mitwirkenden Verschuldens des Klä~ gors mindereo Es führt hierzu aus: Es sei zwar verwunderlich., daß sich der Kläger mit der "mageren'1 Erklärung des vom 9° Mai 1957 zufriedengegeben und den Umbau ausgeführt habe 9 ohne sich vorher selbst mit in Verbindung zu setzen» Dieses Verhalten sei ihm jedoch nicht als ein ins Gewicht fallendes Mitvorschulden anzulasten• Denn das arglistige Verhalten des Klägers sei die Ursache für sein Vertrauen gewesen5 das unter den besonderen Umständen nicht als loichtfortigt9 im Verhältnis zu dem arglistigen Vorhalten des Beklagten jedenfalls nicht als nennensvertos Mitvorschulden angesehen werden könne» Gegen diese Erwägungen des Eoru-fungsgerichts bestehen keine rechtlichen Bedenken» Sie stehen mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen im Einklang (BGB RGRK 11» Aufl» § 25*+ Annw 76 m»w»No) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Schreiben dos Rechtsanwalts Bi^m^ vom 21« Dezember 1957 nicht beachtet 5 in dem dieser zu dem Ausdruck brachte, daß B^|| ''selbstverständlich11 nicht bereit sei, auf seine Rechte aus den Dienstbarkeiten zu verzichten und daß er Rechtsanwalt Bi< bereits beauftragt habe? über dem Beklagten wahrzunchmeno Dor Kläger sei von dem Empfang dos Schreibens an nicht mehr in Unkenntnis über die Rechtslage gewesene Trotzdem habe er auch noch später wiederholt zu erkennen gegebenj daß er weiterhin am Vertrage festhalten wolleo Diese Rüge hat Erfolg0 Dem Berufungsgericht ist zwar im Ergebnis darin zu folgen, daß, solange bei dem Kläger dor Irrtum vorhieltj er werde von an dem Betrieb seiner Gast- des anderen Mieters des Beklagten, dessen Räume der Kläger zur Erweiterung der Gaststätte benötigte, will die Revision eine Bestätigung des Vertrages seheno Der Kläger habe nämlich die Herausgabe dieser Räume auch noch nach dem 21° Dezember 1957 verlangte Auch im übrigen, so hat die Revision weiter vorgetragen, habe sich der Kläger, so insbesondere in einem gerichtlichen Termin vom 15° Januar 1958, auf den Boden des streitigen Mietvertrages gestellte Mit diesem Sachverhalt hätte sich das Berufungsgericht auseinsndersetzen musseno Ob eine Anfechtung der etwaigen Bestätigung, wie das Berufungsgericht meint, in der Anfechtung des Mietvertrages selbst mitenthalten und ob eine solche Überhaupt zulässig ist, bedarf so lange nicht der Prüfung, als ein Anfechtungsgrund für die Anfechtung der die Bestätigung enthaltenden Willenserklärung nicht dargetan ist«. Sollte aber der Kläger trotz der arglistigen Täuschung des Beklagten den Mietvertrag bestätigt haben, so wäre eine Anfechtung des Mietvertrages gemäß § lM.L BGB ausgeschlossen und es entfiele auch ein Anspruch auf Ersatz des mit der Klage begehrten Schadens° Die Bestätigung eines anfechtbaren Vertrages stellt eine einseitige nicht empfangsbodürftige Willenserklärung dar, die auf einen Verzicht auf das Anfechtungsrecht hinausläufto Ein solcher Verzicht geht zwar nicht so weit, daß sich der Anfochtungsberechtigte damit gleichzeitig oller Schadensorsatzansprüche begibt, die ihm wegen der arglistigen Täuschung des Vortragsgegners erwachsen sind (RG JW 19119 398} BGB RGRK 110 Aufl. § lM+ Anm» 5)° Das bedeutet andererseits aber wiederum nicht, daß derjenige, der sein Anfechtungsrecht durch Bestätigung verloren hat, im Wege einer auf §3 823 Abso 2, 826 BGB gestutzten Schadensersatzklage verlangen könnte, so gestellt zu worden, als wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte® Er muß sich vielmehr im Hinblick auf die Bestätigung am Vertrage festhalten lassen und ist auf einen
BUNDESGERICHTSHOF 2078 026 IM NAMEN DES VOLKES VIII ZK 185/63 URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet am 31 o Mai 1965 Klett9 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Komponisten Dr °_philo - Prozeßbevollmächtigter: Paul L in ? Beklagten und Revisionsklägers9 Rechtsanwalt Dr gegen den Kaufmann Hermann S| in M( »traßo Klägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« 2 Dor VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24» Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr<, Gelhaar, Artl, Dr0 Dorschcl, Dr« Mesger und Dr» Messner für Hecht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8o Mai 1963 aufgehoben und die Sache zur anderv/ei-ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o Von Rechts wegen Tatbestand: Das dem Beklagten gehörende Grundstück München, Fendstraße 3 ist zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fendstraße 5 mit zwei Grunddienstbarkeiten belastet, die dem jeweiligen Eigentümer von Fendstraße 3 verbieten, auf diesem Grundstück eine "Wirtschaftn und einen Flaschenbierhandel zu betreibeno Im April 1937 nahm der Kläger, Eigentümer des Grund-stüc3cs Fendstraße 2 und des dort errichteten Hotels Verhandlungen mit dem Beklagten auf, um die damals von den Mietern und Sch^ilHK innegehabten Räume im Erd- geschoß zu mieten« Ein Mietvertrag über die bisher von genutzten Räume nebst Zusatzvereinbarung kam am 2o« April 1957 zustande« Hach der Darstellung des Klägers waren sich die Parteien von Anfang an darüber einig, daß in den Mieträumen eine Gastwirtschaft betrieben werden sollte, während die Behauptungen des Beklagten dahingehen, die Räume hätten dem Hotel des Klägers als Speiseraum dienen sollen« Eigentümer des Anwesens Fendstraße 5 war der Gastwirt Bi 3 ,, den von den Dienstbarkeiten damals noch nichts bekannt war. Er hatte daher auch nichts dagegen eingewendet, daß der Mieter ^cin Belasteten Grundstück einen Flaschenbicrhandel betriebo Dagegen kannte der Beklagte die Belastung, unterrichtete aber den Kläger bei Abschluß des Mietvertrages nicht darüber» Der Kläger zahlte, um in den Besitz der Mieträume zu gelangen, eine Ablösungssumme von 5 ooo DM» Erst Anfang Mai 1957 offenbarte der Beklagte dem Kläger die Belastung des Miethauses mit den erwähnten Dienstbarkei tene Gleichzeitig übergab er dem Kläger eine schrif tliche Bescheinigung des vom 8» Mai 1957? in der dieser sein Einverständnis dazu erklärte, daß der Kläger ein Restaurant nur für die Gäste des Hotels eröffnete, falls in diesem Lokal keine Musik gespielt würde, die sich störend auf die Nachbarschaft auswirke» Dem Kläger genügte diese Bescheinigung nicht» Er verlangte eine Erklärung des daß er9 der Elä£er? sein Restaurant ohne jede Beschränkung betreiben könne, andern- so falls er die bereits aufgewandten 5 5oo DM/wie weitere Unkosten zurückfordern müsse (Schreiben vom 9o Mai 1957)« Daraufhin brach-tc der Beklagte eine Erklärung des Burgmeier bei, die vom 9» Mai 1957 datiert ist und die besagt, daß mit der Errichtung des Restaurants "St^^B" (d»i® der Kläger) einverstanden sein wolle, falls dort keine Tanzmusik, keine Barmusik und kein Kabarett betrieben werde» Darauf ließ der Kläger die von Ui freigegebenen Mieträume weiter ausbauen. Nachdem der Kläger am 1» Oktober 1957 in ihm das Nachtlokal eröff- net hatte, stellte er die Mietzahlungen an den Beklagten ein und rechnete mit angeblichen Gegenforderungen auf» Im Dezember zeigte der Kläger den Beklagten wegen Betruges an, weil er ihn im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages von den Dienstbarkeiten nicht unterrichtet hatte» In diesem Verfahren wurde B^0 am 16» Dezember 1957 vernommen» Er erfuhr dabei von den bestehenden Dienstbarkeiten» Am 21» Dezember 1957 schrieb Rechtsanwalt dem Kläger im Aufträge des Edaß dieser "selbstverständ-lieh” nicht bereit sei, auf seine Rechte aus den Grunddienstbarkeiten zu verzichten, und daß er Rechtsanwalt Bi^Jf^fe Auftrag gegeben habe, gegen den Beklagten vorzugehen» 4 Dor Beklagte erhob Mitte Januar 1958 Räumungsklago und erwirkte am 12« Februar 1958 ein später rechtskräftig gewordenes Räumungsurteil gegen den Kläger. Am Io. Mars 1958 ließ der Kläger durch seinen späteren Pro-zcßbevollmächtigten den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten mit der Begründung, daß der Beklagte den Kläger am 20o April 1957 über das Bestehen der Dienstbarkeiten arglistig getäuscht und die Erklärungen des vom un(^ 9. Mai 1957 in Kenntnis des Umstandes erschlichen habe, daß B( von den Dienstbarkeiten nichts wußte. Später räumte der Kläger das Lokale Der Beklagte vermietete es anderweito Mit der Klage hat der Kläger in Höhe eines Teilbetrages von Io ooo DM nebst Zinsen Ersatz seines Schadens verlangte Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Anspruch auf Io loo DM erhöht und diesen Anspruch näher aufgegliedert. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben« Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage in vollem Umfange« Entscheidungsgründe: Io Die auf Schadensersatz gerichtete Klage ist darauf gestützt, daß der Beklagte den Kläger bei Abschluß de3 Mietvertrages arglistig getäuscht habe« Sie findet ihre Grundlage daher in § 8,23 Abo« 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sowie in § 826 BGB« Die von Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung des Mietvertrages geprüfte Frage, ob eine arglistige Täuschung des Beklagten fcstzustellen ist, gewinnt daher nur insoweit Bedeutung, als dieses den Beklagten vorgeworfene Verhalten dessen Haftung aus unerlaubter Handlung rechtfertigen soll. Das Berufungsgericht hat diese Präge bejaht. E3 sieht eine a r g 1 i s tige ; Täuschung des Beklagten darin, daß dieser den Kläger die auf den Grundstück Fendstraße 3 ruhenden Dienstbarkeiten verschwiegen hat, die nach Ansicht des Berufungsgerichts der von Kläger geplanten Gastwirtschaftt entgegen standen» In den Verhalten des Beklagten erblickt ec eine Verletzung der ihn hinsichtlich der Dienstbarkeiten obliegenden Offenbarungspflicht. Weil der Beklagte die Dienstbarkeiten gekannt habe, beurteilt es sein Schweigen als arglistig. Es stellt fest, daß der Kläger den ilietvertrag bei Kenntnis der Sachlage nicht abgeschlossen hätte, und hält daher die Voraussetzungen für eine Anfechtung gemäß § 123 EGB für gegeben. Deshalb billigt es dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu, der auf vollen Ersatz seiner im Hinblick auf die Gültigkeit des Mietvertrages getätigten Aufwendungen gerichtet sei. IIo Die Revision greift die Ansicht des Berufungsgerichts an, daß die Dienstbarkeiten mit der Errichtung der geplanten Gaststätte nicht vereinbar gev/esen seien. Wäre das richtig, so stellte sich allerdings die Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht eine Offenbarungspflicht des Beklagten angenommen hat, mit deren Verneinung auch die Annahme einer arglistigen Täuschung des Beklagten hinfällig würde. Es könnte ferner der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verschweigen der Dienstbarkeiten und dem Entschluß des Klägers, die Räume im Hause des Beklagten zu mieten, fehlen. 1. Die Revision meint, die Ansicht des Berufungsgerichts werde schon dadurch widerlegt, daß das Amtsgericht München in den Gründen seines in dem gegen den Beklagten wegen Betruges eirgcleiteten Ermittlungsverfahrens erlassenen Einstellungsbc- e g cchluss/ausgeführt habe, als Wirtschaft im Sinne der Grunddienstbarkeiten sei nur eine ’'Schankwirtschaft" zu verstehen, in der ohne Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis Speisen und Getränke verabreicht würden, die vertragsgemäße gg Benutzung des Mietobjekts erfülle aber die/Voraussetzungen 6 nicht« Hierin ist der Revision nicht zu folgen« Auf die Auffassung des Strafrichters kann es nicht ankommen« Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die die Revision, abgesehen von den angeführten Hinweis auf das Strafverfahren in einzelnen nicht angreift, gehen dahin, daß zur Zeit des Vertragsschlusses an 20o April 1957 der Zweck des Mietvertrages zwischen den Parteien hinreichend klar unrissen gewesen sei, gleichgültig, von welcher Passung des Mietvertrages man ausgehe (dem Exemplar des Klägers oder dem des Beklagten, das mit dem des Klägers in den entscheidenden Punkt nicht übereinstimmt)» Sowohl die Benutzung der genieteten Räume "als Speiseräume für die Pensionsgäste seiner Pension Pendstraße 2 des Hotelrestaurants" (Text der von Kläger unterschriebenen Vertragsurkunde) als auch ihre Benutzung "als Restaurant (Speiseraum) für das Hotel S^Bl, Pendstraße 2" (Text des vom Beklagten unterschriebenen Exemplars) hätten den Kläger, so meint das Berufungsgericht, nit den Dienstbarkeiten in Widerstreit bringen müssen« Das Hotel verfüge über 86 Betten» Als Speiseräume hätten die Räume den Gästen den ganzen Tag zur Verfügung stehen müssen» Daß hierbei auch andere Personen als Gäste die Räume aufsuchen würden, habe vorausgesehen werden können» Eine entsprechende Kontrolle sei nicht zu erwarten gewesen» Deshalb habe der Dienstbarkeitsberechtigte, den Betrieb sehr wohl als Wirtschaft ansehen dürfen, wobei es unerheblich sei, ob er mit dieser Ansicht durchgedrungen wäre» Auf alle Fälle hätte der Kläger mit erheblichen Schwierigkeiten urd Unannehmlichkeiten zu rechnen gehabt» Mit Sicherheit sei anzunehmen gewesen, daß wie sich auch später bewahrheitet habe, nicht ohne weiteres auf seine Rechte verzichten würde« Der Gedankengang des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden» Daß es unter diesen Umständen auf eine Offen-tarungspflicht des Beklagten geschlossen hat, ist frei von Rechtsirrtum« Das Berufungsgericht konnte es entgegen der Ansicht der Revision für unerheblich ansehen, daß den Flaschenbier- handcl des Mietvorgängers nicht beanstandet hatte0 Denn nach den Feststellungen im Berufungsurtcil waren die Dienstbarkeiten dem Berechtigten BBHHB während der Mictzoit des iJBBBBB überhaupt nicht bekannt» Ist aber davon auszugehen, daß die Dienstbarkeiten den Betrieb der vom Kläger geplanten Gaststätte zu demindest gefährdeten und daß B^j^BW auch gegen ihn Vorgehen würde, so durfte der Beklagte die Belastung des Mietgrundstücks dem Kläger nicht verschweigen., ohne arglistig zu handeln, eBBHB standen, falls er gegen den Kläger vorgohen wollte, Ansprüche aus §§ 1o27, 1oo4 BGB zu. Denn die dort normierten Ansprüche richten sich in erster Reihe gegen den Mieter, in diesem Palle also gegen den Kläger, als den Störer (RGZ 47, 162; RG WarnRspr 1911 Kr, 331? BGB RGRK 11o Aufl» § Io27 Anm, 4)» 2, Ebensowenig läßt die vom Berufungsgericht aus der Sachlage gezogene Schlußfolgerung, der Kläger hätte bei Kenntnis aller Umstände den Mietvertrag nicht abgeschlossen, einen Rechts irrtum des Berufungsgerichts erkennen» Fehl geht der Angriff der Revision, die Ursächlichkeit der Täuschung für den Willensentschluß des Klägers, den Mietvertrag abzuschlicßen, entfalle schon deshalb, weil der Kläger die Räume unter allen Umständen gemietet hätte, um*zu verhindern, daß sic ein anderer Wirt erhielt und der Gastwirtschaft "V^BBIB" die in Grundstück des Klägers Pendstraße 2 betrieben wurde, Konkurrenz machte» Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht den entsprechenden Vortrag des Beklagten (Schrift sats vom 31» Mai 1938) übersehen hat. Die von der Revision für richtig gehaltene Folgerung ist zu demindest nicht zwingend. Das Berufungsgericht war nicht an der Annahme gehindert, daß die Dienstbarkeiten den Kläger auch unter diesen Umständen von der Anmietung der Räume abgehalten hätten, 3o Mit den weiteren Rügen, die sich gegen die vom Berufungsgericht feotgcstclltc Ursächlichkeit der Täuschung für den Entschluß des Klägers, den Mietvertrag abzuschließen, richten, 8 ^ 0 greift die Revision in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung dee Berufungsgerichts an, indem sie versucht, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen* 4„ Dasselbe gilt für die Angriffe, mit denen die Revision sich gegen die Beststellung der Täuschung und der Arglist des Beklagten wendete Der Beklagte kann den Darlegungen des Berufungsgerichts, das eine arglistige Täuschung des Klägers bejaht hat, nicht mit dem Hinweis begegnen, die Lage auf dem Miet-und Pachtmarkt sei damals für Grundstückseigentümer so günstig gewesen, daß zu einer Täuschung gar keine Veranlassung bestanden habe» Entscheidend ist, daß der Beklagte den Kläger tatsächlich getäuscht hat, wie. das Berufungsgericht feststellt, und daß ihm auch der Vorwurf der Arglist zu machen ist, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Bedeutung der Dienstbarkeiten für den Kläger kannte und sie ihm dennoch verschwieg» Gerade der Umstand, daß der Beklagte etwa 2 Wochen nach Vertragssch'uß den Kläger über die wahre Rechtslage auf-klärte, stützt die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklag tc sich bei Vertragsschluß arglistig verhalten hat» Auch der Hinweis, daß die Anfechtung erst erfolgte, als der Kluger in dem Räumungsprozeß unterlegen war, brauchte das Berufungsgericht nicht zu dem von der Revision für richtig gehaltenen Schluß zu veranlassen, daß der Kläger bei Abschluß des Mietvertrages den Dienstbarkeiten keine Bedeutung beigemessen hätte, wenn sie ihm der Beklagte offenbart haben würde» Das Berufungsgericht konnte sich für seine Würdigung mit Recht darauf stützen, daß der Kläger sofort nach der Mitteilung des Beklagten am 8» Mai 1957 den Mietvertrag rückgängig machen wollte und nur durch das Versprechen des Beklagten davon ab-gchalten wurde, eine Zustimmungserklärung des Berechtigten das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Parteien die mcinsan formuliert hätten und damit übercingckommen seien, die beizubringen. Wenn schließlich die Revision meint. zur Unterschrift durch B bestimmten Erklärungen ge- Sache solle mit der Unterzeichnung durch erledigt 9 sein, oo berührt sie damit eine Präge, die allenfalls für die von Beklagten geltend gemachte Bestätigung des anfechtbaren Jlietvcrtrageo durch den Klager von Bedeutung sein könnte. Auf diese Präge ist an anderer Stelle noch einzugehen. IIIo Bas Berufungsgericht hat auch die Präge des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und dem von j den Kläger geltend gemachten Schaden geprüft und deshalb untersucht, welche rechtliche Bedeutung der späteren auf den Verzug des Klägers mit den MietZahlungen zurückzuführenden Räumung des Lokals beizu demeosen ist«. Wäre der ursächliche Zusammenhang zu j vci’noinen, so entfiele ein Schadensersatzanopruch schon aus diesem Grunde und dem Klüger könnten höchstens Bereicherungsansprü-chc zustchen. Bas Berufungsgericht führt zu dieser Frage aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob die spätere Räumung von Erheblichkeit sein würde, wenn ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung für entgangenen Gewinn geltend gemacht wäre. Für den Anspruch auf Ersatz der auf das Vertragsobjekt gemachten Aufwendungen sei er jedoch ohne Bedeutung. Bern Berufungsgericht ist im Ergebnis beizutreten. Der Kausalzusammenhang wird durch die auf den Verzug des Klägers mit Mict-zahlungen zurückzuführende spätere Räumung nicht wieder aufgehoben. i Bei der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage ist zu unter- I stellen, daß der Kläger den anfechtbaren Vertrag nicht bestätigt hat, daß also der Kläger in der Lage ist, Ersatz seiner im Vertrauen auf den Bestand des Mietvertrages getätigten Aufwendungen zu verlangen. Weiterhin soll zu Gunsten des Beklagten auch unterstellt werden, daß - denkt man die arglistige Täuschung des Beklagten als schadensstiftendes Ereignis hinweg - der Schaden des Klägers in der gleichen Art und in gleichem Umfange entstanden wäre. Es stellt sich dann die Frage, welche rechtliche Bedeutung den späteren Ereignis, nämlich der auf den Verzug des j Klägers mit den Ilietzahlungen zurückzuführenden Räumung, zukonmt- | Io - ^ 0 Zu dem damit angesprochenen Problem der sogenannten überholenden Kausalität geht die Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs9 im wesentlichen derjenigen des Reichsgerichts folgend3 dahin3 daß das spätere Ereignis nur zu berücksichtigen ist, wenn vor der verursachenden Schädigung bereits eine Schadensanlage vorhanden war, die mit dem Eintritt des späteren Er-oignisses im Zusammenhang steht (vglo insbesondere BGHZ 2o, 27?p 2?8 f iüoUoNo und BGHZ lo, 6, 8, 9 ßoi/oN.). Wie aber oben ausgeführt ist, war der Schaden des Klägers schon vor Erlass dos Räumungsurteils aufgrund der durch die arglistige Täuschung des Beklagten voranlaßten Aufvendüngen in vollem Umfange entstandene Dafür9 daß die Vermögenslage des Klägers vorher bereits wogen eines mit dem späteren Verzug dos Klägers und der darauf beruhenden Verurteilung zur Räumung "schadensanfällig" gewesen wäre, besteht nach den Feststellungen dos Eerufungs-gerichts nicht der geringste Anhaltspunkt0 IVo Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob sich der Schaden etwa wogen eines mitwirkenden Verschuldens des Klä~ gors mindereo Es führt hierzu aus: Es sei zwar verwunderlich., daß sich der Kläger mit der "mageren'1 Erklärung des vom 9° Mai 1957 zufriedengegeben und den Umbau ausgeführt habe 9 ohne sich vorher selbst mit in Verbindung zu setzen» Dieses Verhalten sei ihm jedoch nicht als ein ins Gewicht fallendes Mitvorschulden anzulasten• Denn das arglistige Verhalten des Klägers sei die Ursache für sein Vertrauen gewesen5 das unter den besonderen Umständen nicht als loichtfortigt9 im Verhältnis zu dem arglistigen Vorhalten des Beklagten jedenfalls nicht als nennensvertos Mitvorschulden angesehen werden könne» Gegen diese Erwägungen des Eoru-fungsgerichts bestehen keine rechtlichen Bedenken» Sie stehen mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen im Einklang (BGB RGRK 11» Aufl» § 25*+ Annw 76 m»w»No) V» Das Berufungsgericht untersucht auch, ob der Kläger den Vortrag gemäß § lk-7 BGB bestätigt hat» Es verneint eine solche Bestätigung deshalb, weil der Kläger keine Kenntnis von dem Anfechtungsgrund gehabt habco Im übrigen sei die Anfechtung des Klägers dahin auszulogen? daß er auch die Bestätigung habe anfechten wollen«. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Schreiben dos Rechtsanwalts Bi^m^ vom 21« Dezember 1957 nicht beachtet 5 in dem dieser zu dem Ausdruck brachte, daß B^|| ''selbstverständlich11 nicht bereit sei, auf seine Rechte aus den Dienstbarkeiten zu verzichten und daß er Rechtsanwalt Bi< bereits beauftragt habe? die Rechte des gegen- über dem Beklagten wahrzunchmeno Dor Kläger sei von dem Empfang dos Schreibens an nicht mehr in Unkenntnis über die Rechtslage gewesene Trotzdem habe er auch noch später wiederholt zu erkennen gegebenj daß er weiterhin am Vertrage festhalten wolleo Diese Rüge hat Erfolg0 Dem Berufungsgericht ist zwar im Ergebnis darin zu folgen, daß, solange bei dem Kläger dor Irrtum vorhieltj er werde von an dem Betrieb seiner Gast- stätte nicht gehindert werden, das Festhalten am Vertrage nicht als Bestätigung anzusehen ist, weil der Kläger darauf vertraute und auch vertrauen durfte, daß die Grunddienstbarkeiten der Errichtung der Gaststätte nicht entgegenständen» Jedoch hat dos Berufungsgericht übersehen, daß der Kläger auch nach Empfang des Briefes von Rechtsanwalt Biein Verhalten an den Tag gelegt hat, das möglicherweise als Bestätigung des Vertrages gedeutet werden kann0 Die Revision verweist nämlich in dieser Beziehung mit Recht auf Vorbringen dos Beklagten, dos von dem Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen wurde® Das gilt insbesondere für die Behauptungen, der Kläger habe in dem Räumungsvorfahren hartnäckig die Aufrochtorhaltung des Vertragsverhältnisses angostrebto Er habe auch, um in dem Besitz der Raume zu bleiben, an den Beklagten am 19»Februar 1958, also nach Zustellung des Räumungsurteils vom 12» Februar 1958, den gesamten Miotrückstand in Höhe von 9oo DM bezahlt» Im Anschluß an diese Zahlung habe er dann Berufung gegen das 12 nD Räumungsurtoil eingelegt» Auch in dem Verhalten des Klägers während eines Rechtsstreits mit Sch^HB*? des anderen Mieters des Beklagten, dessen Räume der Kläger zur Erweiterung der Gaststätte benötigte, will die Revision eine Bestätigung des Vertrages seheno Der Kläger habe nämlich die Herausgabe dieser Räume auch noch nach dem 21° Dezember 1957 verlangte Auch im übrigen, so hat die Revision weiter vorgetragen, habe sich der Kläger, so insbesondere in einem gerichtlichen Termin vom 15° Januar 1958, auf den Boden des streitigen Mietvertrages gestellte Mit diesem Sachverhalt hätte sich das Berufungsgericht auseinsndersetzen musseno Ob eine Anfechtung der etwaigen Bestätigung, wie das Berufungsgericht meint, in der Anfechtung des Mietvertrages selbst mitenthalten und ob eine solche Überhaupt zulässig ist, bedarf so lange nicht der Prüfung, als ein Anfechtungsgrund für die Anfechtung der die Bestätigung enthaltenden Willenserklärung nicht dargetan ist«. Sollte aber der Kläger trotz der arglistigen Täuschung des Beklagten den Mietvertrag bestätigt haben, so wäre eine Anfechtung des Mietvertrages gemäß § lM.L BGB ausgeschlossen und es entfiele auch ein Anspruch auf Ersatz des mit der Klage begehrten Schadens° Die Bestätigung eines anfechtbaren Vertrages stellt eine einseitige nicht empfangsbodürftige Willenserklärung dar, die auf einen Verzicht auf das Anfechtungsrecht hinausläufto Ein solcher Verzicht geht zwar nicht so weit, daß sich der Anfochtungsberechtigte damit gleichzeitig oller Schadensorsatzansprüche begibt, die ihm wegen der arglistigen Täuschung des Vortragsgegners erwachsen sind (RG JW 19119 398} BGB RGRK 110 Aufl. § lM+ Anm» 5)° Das bedeutet andererseits aber wiederum nicht, daß derjenige, der sein Anfechtungsrecht durch Bestätigung verloren hat, im Wege einer auf §3 823 Abso 2, 826 BGB gestutzten Schadensersatzklage verlangen könnte, so gestellt zu worden, als wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte® Er muß sich vielmehr im Hinblick auf die Bestätigung am Vertrage festhalten lassen und ist auf einen Ersatz desjenigen Schadens beschränkt, der sich hoi Aufrechter ha Itung des Geschäfts noch auf die Täuschung zurück!Uhren läßt ? do ho er kann lediglich die Herstellung dos vertragsmäßigen Zustandes verlangen, wie er ohne die Täuschung bestehen wurde (RGZ 63, llo, 1125 RG JW 1911, 398j HG HRR 19^o, 535)» Hat also der Kläger durch sein Verhalten den Vortrag bestätigt, so ist seine Schadensorsatzklago nicht begründet, weil sich die so ausschließlich auf den Ersatz des negativen Interesses richtet o Allerdings können dem Kläger in diesem Falle Bereicherungs ansprucho zustehen0 Insoweit fehlt es bisher äodoch an ausreichender Bubst antiie rung« VIo Das Berufungsurtoil 1st daher aufzuheben und die Sache, die in tatsächlicher Hinsicht weiterer Aufklärung bedarf, zur andoruoiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvorweiseno Das Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung die Frage der Bestätigung des Vertrages unter dem erörterten Gesichtspunkt und gegebenenfalls etwaige Bereiehe-rungsansprlicho des Klägers zu prüfen haben« - Ilf - 6)0 Dio Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von vom Berufungsgericht zu treffenden Sachentscheidung abo Sie ist daher dem Berufungsgericht 2u Übertrageno Pr0 Gelhaar Br» Mezger Artl Pro Messner Pro Porschol