Sie unterstützte die beklagten Eheleute bei der Einrichtung einer Wäscherei in ASHBb und schloß zu diesem Zweck mit ihnen im Februar 1955 mehrere Verträge. (Beklagten) aus irgend einem Gründe mit mehreren Zahlungen im Rückstand sein und diese nicht mehr erfüllt werden können, übernimmt die Firma AWA Klagerin), den Bedingungen des Vertrags gemäß, die gesamte Anlage, wie sie besteht und eingebaut ist. Er übergab daher an demselben Tage ^gemäß III des Vertrages vom 12.2./19-2.1953 die gesamte Wäscherei, wie sie steht und liegt11, der Klägerin, während diese sich damit einverstanden erklärte, daß der Beklagte zu 1 die Wäscherei bis zu dem 50. Die Klägerin hat zur Begründung dieses Anspruchs vorgetragen, sie habe wegen der Zahlungssäumnis der Beklagten von dem ihr vertraglich zustehenden Recht, die Wäscherei zu übernehmen, Gebrauch gemacht. Damit sei aber nur eine vorübergehende Sicherung gemeint gewesen,, bis sich die Vermögens Verhältnisse der Beklagten wieder besserten, was sie wiederholt in Aussicht gestellt hätten« Die Beklagten seien daher durch die Übergabe der Wäscherei an die Klägerin nicht von ihren Verpflichtungen zur Erfüllung der geschlossenen Verträge entbunden worden. September I960 vorgetragen, sie habe nunmehr den Rücktritt von dem Vertrage erklärt und den Beklagten gleichzeitig eine Spezifikation des Ausfallschadens übermittelt. Deshalb sei die Gesamtforderung der Klägerin aus den in Februar 1953 getroffenen Vereinbarungen gegen sie, die Beklagten, erloschen. Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung die Klageforderung auf 6100 DM nebst Zinsen erweitert und hiermit unter wiederholtem Hinweis auf das Schreiben vom 6. März 1953, den die Beklagten mit der Eigentümerin des Grundstücks, in dem sie dann die Wäscherei betrieben haben, geschlossen habe, die Haftung für den "Pachtzins" von 2p DM monatlich für die lOjährige Laufzeit; des Vertrages übernommen und demgemäß seit Juni 1956 für Rechnung der beiden Beklagten monatlich 20 DM an die Verpächterin gezahlt sowie außerdem gemeindliche Gebühren in Höhe von Jährlich 25 DM entrichtet, so daß sich daraus ein Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 1285 DM gegen die Beklagten ergebe. Der Inhalt der vertraglichen Abmachungen - die Firma AWA übernehme die gesamte Anlage, wie sie bestehe und eingebaut sei, geleistete Zahlungen gälten als Entschädigung für Abnutzung und würden nicht mehr zurückerstattet -könne nur als Rücktrittsvereinbarung aufgefaßt werden. Die Behauptung der Klägerin, sie habe die Wäscherei nur vorübergehend zu Sicherungs zwecken übernommen und keinen Vertragsrücktritt ausgeübt, stehe im Widerspruch zu den getroffenen Vereinbarungen und dem Gesamtverhalten der Parteien, das von dem Berufungsgericht im einzelnen näher gewürdigt wird. Die Revision macht dagegen geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Auslegung der getroffenen Vereinbarungen entscheidend auf den Wortlaut'des Vertrages vom 12./19. April 1955 müsse auf die Bestimmungen in Abschnitt III des Vertrages vom 12./l9* Februar 1953 zurückgegriffen werden, in dem nicht von Rückgabe, sondern von Übergabe die Rede sei. Angesichts des Textes der Vereinbarungen treffe die Beklagten die Beweislast dafür, daß mit der Vereinbarung vom 5.April 1955 eine endgültige Erledigung ihrer damals bestehenden Verpflichtungen gemeint gewesen sei. Diese Angriffe der Revision sind nicht geeignet, die Auslegung der Vereinbarung vom 5* April 1955, welcher die Beklagte zu 2 mindestens durch schlüssiges Verhalten beigetreten ist, zu erschüttern. Denn in der Verwirkungsklausel ist als Voraussetzung für die Berechtigung der Klägerin nicht nur festgolegt, daß die Beklagten mit mehreren Raten im Rückstand sein müssen, sondern auch, daß diese nicht mehr erfüllt werden können. Für diesen Pall konnten beide Vertragsparteien davon ausgehen, daß die Beklagten in der Lage sein würden, etwaige Rückstände noch aufzubringeno Das Berufungsgericht hat in der Vereinbarung eine Verfallabrede im Sinne des § 360 BOB gesehen, nach der die Beklagten ihre Rechte aus den Vereinbarungen mit der Klägerin verlieren sollten, wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Das schließt aber nicht aus, daß eine solche Bestimmung gleichzeitig mit einer, weiteren Rer-gelung über die Abwicklung des Schuldvorbältnisses und einen Verfall geleisteter Zahlungen verbunden ist« Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Vereinbarungen in III des Vertrages vom 12./19« Februar 1953 dahin aufgefaßt hat, die Beklagten sollten alle Rechte aus den Verträgen, die sie mit dar Klägerin abgeschlossen hatten, verlieren« Das Berufungsgericht durfte daher auch die Vereinbarung vom 5, April 1955 dahin auslegen, daß hiermit ein vertraglich begründetes Recht der Klägerin zun Rücktritt ausgeübt und zunächst jedenfalls von dem Beklagten zu 1 in seinen Voraussetzungen anerkannt wurde. Es hat mit Recht gerade auch in der Verfallabrede, die sich auf bereits; igeleistete Zahlungen der Beklagten bezieht,, einen Anhaltspunkt dafür gesehen, daß bei Ausübung des "Rücktrittsrechts" alle Ansprüche der Beklagten aus den geschlossenen Verträgen erlöschen sollten und; zwar endgültig. Dem steht nicht entgegen, däß sich die Klägerin in den allgemein nen Verkaufs- und lieferungsbedlügungen den erwähnten Vorbehalt einer schriftlichen Bestätigung von getroffenen Vereinbarungen gemacht hat< Denn dieser Vorbehalt enthält keine Beschränkuhgen für die Auslegung einer schriftlichen Vereinbarung, wie sie hier vorliegt. Al Ebenfalls unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte bei der Auslegung der getroffenen Vereinbarungen einen Handelsbrauch berücksichtigen müssen, den die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt hatte. Danach soll im Wäscherei-maschinen-Gev/erbe ein Handelsbrauch dahin bestehen, daß bei Zahlungsverzug des Käufers die Übernahme der Maschinen durch den Verkäufer nicht als Rücktritt vom Kaufverträge gelte und die Geltendmachung der vertraglichen Kaufpreisansprüche bis zur völligen Begleichung nicht ausschließe. Denn die vertraglichen Beziehungen werden hier durch schriftliche Vereinbarungen bestimmt, in denen eine Verwirkung der Rechte der Beklagten und ihre Verpflichtung zur Übergabe der Maschinen und der gesamten Anlage an die Klägerin besonders geregelt sind, so daß sich die beiderseitigen Rechte und Fflichten der Parteien für den hiermit geregelten Fall nach dem Inhalt dieser Vereinbarung bestimmen. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, daß der behauptete Handelsbrauch, wenn er bestünde, ^r die Auslegung der Vereinbarung vom 5- April 1955 und die danach sich ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Parteien ohne jede Bedeutung sei. April 1955, der auch die Beklagte zu 2 beigetreten ist, und durch den Vollzug dieser Vereinbarung ist somit das Vertragsyerhältnis zwischen den Parteien erloschen. Damit entfällt aber auch die Rechtsgrundlage für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch, mit dem die Klägerin einen Betrag von 1285 DM nebst Zinsen geltend gemacht hat. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Ablehnung dieses Anspruches nicht begründet und deshalb § 551 Nr.7 ZPO verletzt, ist unzutreffend. Das Berufungsgericht hat den Anspruch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich abgelehnt und dies rechtlich zutreffend damit begründet, daß der Anspruch der Klägerin von der Voraussetzung ausgehe, trotz der Übergabe der Wäscherei an sie bestünden noch Ansprüche aus den früheren vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien. April 1955 gegen § 2 dieses Gesetzes verstößt und aus diesem Grunde kein wirksamer Verzicht der Klägerin auf ihr nach dieser Vorschrift zustehende Ansprüche aus einem Rücktritt vom Vertrage angenommen werden kann.
VIII ZR 185/61 Verkündet am 28. Januar 1963 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Greschäftsstelle 2229 052 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Pirrna AWA August WPP^ Apparatebau-Kesselfabrik, in Ho^l^Btraße fl), Klägerin und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen 1) Hans 2) Frau beide in HatfHBHB/Ufr., ipp-H^P-Straße P, Beklagten und Revisionsbeklagten, BchflH^-Bi Elisabeth • Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräöidenten Br.Haidinger und der Bundesrichter Artl, Br.Mezger, Br „Messner und Mormann für Recht erkannt x Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom -30. Mai 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen* Von Rechts wegen 2 £ / Tatbestand: Die Klägerin stellt Waschmaschinen her. Sie unterstützte die beklagten Eheleute bei der Einrichtung einer Wäscherei in ASHBb und schloß zu diesem Zweck mit ihnen im Februar 1955 mehrere Verträge. Danach verkaufte die Klägerin an die Beklagten gemäß Auftragsbestätigungen von 12. Februar 1955 für den zu eröffnenden Wäschereibetrieb mehrere Maschinen und Geräte zu dem Preise von insgesamt 16 752,80 DM. Die Klägerin verpflichtete sich ferner, den Ausbau der für den Wäschereibetrieb vorgesehenen und von den Beklagten gemieteten Räume sowie die Einrichtung der Wäscherei zu finanzieren, wobei sie sieh vorbehielt, sämtliche Bau- und Installationsarbeiten selbst zu vergeben. Weitere Einzelheiten der beiderseitigen Rechte und Verpflichtungen wurden in einem schriftlichen Vertrag vom 12./19. Februar 1955 geregelt. Er bestimmt unter Abschnitt III folgendes: ’•Sollten die Eheleute Sch.-B, (Beklagten) aus irgend einem Gründe mit mehreren Zahlungen im Rückstand sein und diese nicht mehr erfüllt werden können, übernimmt die Firma AWA Klagerin), den Bedingungen des Vertrags gemäß, die gesamte Anlage, wie sie besteht und eingebaut ist. Die evtl, geleisteten Zahlungen bis zu diesem Zeitpunkt gelten als Entschädigung für Abnützung etc. und werden den Eheleuten Sch.-B. nicht mehr zurückerstattet. Abschlußverhandlungen mit einem anderen Käufer von seiten der Eheleute Sch.-B. können in diesem Fall ;nur im Einverständnis mit ■ * * der Firma AWA geführt werden. Die Beklagten leisteten am 12. Februar 1955 eine Anzahlung von 5000 DM auf die von der Klägerin zu liefernden Maschinen und Geräte. Sie -wurden ihnen unter Eigentums-vorbchalt der Klägerin bis Anfang Juli 1953 geliefert. Auf die hierfür vereinbarten Raten zahlten die Beklag- •• ■ < v * ; . t » ten bis Februar 1955 2600 DM. Ihre Darlehensschuld an die Klägerin aus Aufwendungen für die Einrichtung der V/äscherei betrug 10 198,67 DM. Da die Beklagten keine weiteren Zahlungen leisteten, schloß die Klägerin am 5. April 1955 mit dem beklagten Ehemann, dem Beklagten zu 1, eine schriftliche Vereinbarung, in der dieser anerkannte, mit mehreren Zahlungen im Rückstand zu sein und diese nicht mehr leisten zu können. Er übergab daher an demselben Tage ^gemäß III des Vertrages vom 12.2./19-2.1953 die gesamte Wäscherei, wie sie steht und liegt11, der Klägerin, während diese sich damit einverstanden erklärte, daß der Beklagte zu 1 die Wäscherei bis zu dem 50. April 1955 weiter betreibe. Von diesem Zeit-punkt ab sollte die Beklagte zu 2 berechtigt sein, die Wäscherei noch bis zu dem 31. Mai 1955 weiter zu betrei-ben. Unter "Übersendung der schriftlichen Vereinbarung vom 5. April 1955 teilte die Klägerin der Beklagten zu 2 mit, sie möge sich bis spätestens 20. April darüber erklären, ob sie die Wäscherei noch bis zu dem 31. Mai 1955 betreiben wolle, weitere Verhandlungen in der Sache l'ehne sie ab, da sie die Wäscherei einer anderen Person übertragen habe. Wach weiterem Schriftwechsel übergaben die beiden Beklagten die Wäsöherei dem Verlangen der Klägerin entsprechend an die Eheleute Sie übergaben an auch einen Personenkraftwagen Opel, den die Klägerin ihnen für den Geschäftsbetrieb überlassen hatte. Die Eheleute Reichert betrieben die Wäscherei kein ganzes Jahr. Die Klägerin fand für sie keinen anderen Pächter. Der Wäschereibetrieb kam deshalb zu dem Erliegen. • v •. ■ ■ ... Mit dem Ende 1959 beantragten" Zahlungsbefehl verlangte die Klägerin zunächst von den Beklagten Zahlung - 4 eines Betrages von 4800 DM als Teilbetrag für die gemäß den vier Auftragsbestätigungen vom 12. Februar 1953 hergestellten und gelieferten Maschinen und Geräte in Höhe der Leistungen, die nach den getroffenen Vereinbarungen im Jahre 1955 fällig geworden, aber nicht erbracht worden seien. Die Klägerin hat zur Begründung dieses Anspruchs vorgetragen, sie habe wegen der Zahlungssäumnis der Beklagten von dem ihr vertraglich zustehenden Recht, die Wäscherei zu übernehmen, Gebrauch gemacht. Damit sei aber nur eine vorübergehende Sicherung gemeint gewesen,, bis sich die Vermögens Verhältnisse der Beklagten wieder besserten, was sie wiederholt in Aussicht gestellt hätten« Die Beklagten seien daher durch die Übergabe der Wäscherei an die Klägerin nicht von ihren Verpflichtungen zur Erfüllung der geschlossenen Verträge entbunden worden. Während des Rechtsstreits hat die Klägerin sodann unter Bezugnahme auf ein Schreiben an die Beklagten vom 6. September I960 vorgetragen, sie habe nunmehr den Rücktritt von dem Vertrage erklärt und den Beklagten gleichzeitig eine Spezifikation des Ausfallschadens übermittelt. Die Klageforderung, die bisher als Kauf -Preisforderung geltend gemacht worden sei, werde nunmehr als Teil der Ausfallforderung geltend gemacht. Die Beklagten haben eingewendet, die Klägerin habe den Wäschereibetrieb endgültig übernommen, um sie einem Verwandten des Inhabers der Klägerin zu übergeben. Davon, daß diese Maßnahme nur eine Sicherung der Klägerin habe bezwecken sollen, sei keine Rede gewesen. Deshalb sei die Gesamtforderung der Klägerin aus den in Februar 1953 getroffenen Vereinbarungen gegen sie, die Beklagten, erloschen. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung die Klageforderung auf 6100 DM nebst Zinsen erweitert und hiermit unter wiederholtem Hinweis auf das Schreiben vom 6. September I960 Ersatz ihres ,,Ausfallsehadens,, gefordert. Außerdem hat die Klägerin hilfsweise die Klage darauf gestützt, die Klägerin habe sich in dem "Pachtvertrag0 vom 14. März 1953, den die Beklagten mit der Eigentümerin des Grundstücks, in dem sie dann die Wäscherei betrieben haben, geschlossen habe, die Haftung für den "Pachtzins" von 2p DM monatlich für die lOjährige Laufzeit; des Vertrages übernommen und demgemäß seit Juni 1956 für Rechnung der beiden Beklagten monatlich 20 DM an die Verpächterin gezahlt sowie außerdem gemeindliche Gebühren in Höhe von Jährlich 25 DM entrichtet, so daß sich daraus ein Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 1285 DM gegen die Beklagten ergebe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage-ansprüche weiter, während die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; : Das BeiufUhgsgericht nimmt an, mit der Erfüllung der Vereinbarung vom 5. April 1955 seien die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus den Verträgen vom Jahre 1953 erloschen. Die Klägerin sei am 5. April 1955 von den Verträgen mit den Beklagten zurückgetreten. Der /n Rücktritt ergebe sich aus den schriftlichen.' Partei-erklörungen und aus dem Gesamtverhalten der ehemaligen Vertragspartner. Die schriftlichen Parteierklärungen enthielten zwar nicht ausdrücklich das Wort "Rücktritt". Es komme jedoch auf den erkennbar geäu-.. ßerton rechtsgeschäftlichon Willen und nicht auf eine bestimmte Formulierung an. Der Inhalt der vertraglichen Abmachungen - die Firma AWA übernehme die gesamte Anlage, wie sie bestehe und eingebaut sei, geleistete Zahlungen gälten als Entschädigung für Abnutzung und würden nicht mehr zurückerstattet -könne nur als Rücktrittsvereinbarung aufgefaßt werden. Die Behauptung der Klägerin, sie habe die Wäscherei nur vorübergehend zu Sicherungs zwecken übernommen und keinen Vertragsrücktritt ausgeübt, stehe im Widerspruch zu den getroffenen Vereinbarungen und dem Gesamtverhalten der Parteien, das von dem Berufungsgericht im einzelnen näher gewürdigt wird. Die Revision macht dagegen geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Auslegung der getroffenen Vereinbarungen entscheidend auf den Wortlaut'des Vertrages vom 12./19. Februar 1953 und der Vereinbarung vom 5. April 1955 abstellen müssen. In beiden Vereinbarungen sei das Wort "Rücktritt" nicht enthalten. Rach den allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin, die nach den Auftragsbestätigungen vom 12. Februar 1953 dem Kauf der Waschmaschinen und Geräte zugrunde lägen, bedürften alle Abmachungen, auch telegrafische und telefonische, der brieflichen Bestätigung der Klägerin. Deshalb könne, so meint die Revision; auch bei der Auslegung der vorbezeichneten Ver- einbarungen nur das zugrunde gelegt werden, was schriftlich niedergelegt sei, und es dürfte infolgedessen nicht zur Ergänzung der schriftlichen Vereinbarungen auf das gesamte Verhalten der Parteien Bezug genommen werden. Das Berufungsgericht habe auch nicht annehmen dürfen, daß eine einseitige Rücktrittserklärung der Klägerin vorliege. Hierfür fehle es an jeden Anhaltspunkt, Pür die Auslegung der Vereinbarung vom 5. April 1955 müsse auf die Bestimmungen in Abschnitt III des Vertrages vom 12./l9* Februar 1953 zurückgegriffen werden, in dem nicht von Rückgabe, sondern von Übergabe die Rede sei. Dementsprechend heiße es auch in der schriftlichen Bestätigung vom 31, Mai 1955, .-weiche die Beklagten und Karl RflHBF unterschrieben haben, daß die Beklagten die Wäscherei samt Einrichtung "richtig übergeben haben". Angesichts des Textes der Vereinbarungen treffe die Beklagten die Beweislast dafür, daß mit der Vereinbarung vom 5.April 1955 eine endgültige Erledigung ihrer damals bestehenden Verpflichtungen gemeint gewesen sei. Diese Angriffe der Revision sind nicht geeignet, die Auslegung der Vereinbarung vom 5* April 1955, welcher die Beklagte zu 2 mindestens durch schlüssiges Verhalten beigetreten ist, zu erschüttern. Da es sich hierbei um die Auslegung eines Individualvertrages handelt, ist sie in der Revisionsinstahz nur beschränkt daraufhin nachprüfbar, ob dem Berufungsgericht hierbei ein Rechtsverstoß unterlaufen ist. Das ist entgegen der Auffassung der Revision nicht der Pall. Es ist kein Rechtaverstoß darin zu finden, daß das Berufungsgericht die Vereinbarung unter 111 des 0 8 Vertrages vom 12./19« Februar 1953 dahin aufgefaßt hat, die Klägerin habe sich hiermit den "Rücktritt" vom gesamten Vertrag unter den dort genannten Voraussetzungen Vorbehalten. Die Erwägung der Revision, ein solcher Vertragsinhalt könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil den Parteien nicht unterstellt werden könne, sie hätten eine solche Rechtsfolge auch für den Pall gewollt, wenn die Beklagte beispielsweise nur die drei letzten Raten nicht bezahlt hätten, ist nicht zwingend. Denn in der Verwirkungsklausel ist als Voraussetzung für die Berechtigung der Klägerin nicht nur festgolegt, daß die Beklagten mit mehreren Raten im Rückstand sein müssen, sondern auch, daß diese nicht mehr erfüllt werden können. Diese Voraussetzung wird aber regelmäßig dann nicht gegeben sein, wenn der Kaufpreis für die gekauften Maschinen zu dem größten Teil bezahlt worden ist. Für diesen Pall konnten beide Vertragsparteien davon ausgehen, daß die Beklagten in der Lage sein würden, etwaige Rückstände noch aufzubringeno Das Berufungsgericht hat in der Vereinbarung eine Verfallabrede im Sinne des § 360 BOB gesehen, nach der die Beklagten ihre Rechte aus den Vereinbarungen mit der Klägerin verlieren sollten, wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Eine solche Verwirkungsklausel hat, wie die Vorschrift des § 360 BGB bestimmt, nicht die Bedeutung, daß die Verwirkung ohne weiteres eintritt. Der Gläubiger soll vielmehr nur zu dem Rücktritt vom Vertrage berechtigt sein. Die Vorschrift des § 360 BGB betrifft allerdings nur den Pall, daß Verlust aller Vertragsrechte des Schuldners / vereinbart ist. Das schließt aber nicht aus, daß eine solche Bestimmung gleichzeitig mit einer, weiteren Rer-gelung über die Abwicklung des Schuldvorbältnisses und einen Verfall geleisteter Zahlungen verbunden ist« Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Vereinbarungen in III des Vertrages vom 12./19« Februar 1953 dahin aufgefaßt hat, die Beklagten sollten alle Rechte aus den Verträgen, die sie mit dar Klägerin abgeschlossen hatten, verlieren« Das Berufungsgericht durfte daher auch die Vereinbarung vom 5, April 1955 dahin auslegen, daß hiermit ein vertraglich begründetes Recht der Klägerin zun Rücktritt ausgeübt und zunächst jedenfalls von dem Beklagten zu 1 in seinen Voraussetzungen anerkannt wurde. Es ist somit kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht diese Vereinbarung als Rücktri11everein-barung bezeichnet. Es hat mit Recht gerade auch in der Verfallabrede, die sich auf bereits; igeleistete Zahlungen der Beklagten bezieht,, einen Anhaltspunkt dafür gesehen, daß bei Ausübung des "Rücktrittsrechts" alle Ansprüche der Beklagten aus den geschlossenen Verträgen erlöschen sollten und; zwar endgültig. Bas Berufungsgericht durfte bei der Auslegung der Vereinbarung vom April 1955 auch däs JfeSämt-verhalten der Parteien in Betracht ziehen. Dem steht nicht entgegen, däß sich die Klägerin in den allgemein nen Verkaufs- und lieferungsbedlügungen den erwähnten Vorbehalt einer schriftlichen Bestätigung von getroffenen Vereinbarungen gemacht hat< Denn dieser Vorbehalt enthält keine Beschränkuhgen für die Auslegung einer schriftlichen Vereinbarung, wie sie hier vorliegt. 10 - Al Ebenfalls unbegründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte bei der Auslegung der getroffenen Vereinbarungen einen Handelsbrauch berücksichtigen müssen, den die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt hatte. Danach soll im Wäscherei-maschinen-Gev/erbe ein Handelsbrauch dahin bestehen, daß bei Zahlungsverzug des Käufers die Übernahme der Maschinen durch den Verkäufer nicht als Rücktritt vom Kaufverträge gelte und die Geltendmachung der vertraglichen Kaufpreisansprüche bis zur völligen Begleichung nicht ausschließe. Das Berufungsgericht hat in Anbetracht der besonderen RUcktrittsverein-barung der Parteien es als überflüssig angesehen, ein Fachgutachten darüber einzuhölen, ob ein solcher Handelsbrauch besteht. Darin liegt kein Rechtsverstoß. Denn die vertraglichen Beziehungen werden hier durch schriftliche Vereinbarungen bestimmt, in denen eine Verwirkung der Rechte der Beklagten und ihre Verpflichtung zur Übergabe der Maschinen und der gesamten Anlage an die Klägerin besonders geregelt sind, so daß sich die beiderseitigen Rechte und Fflichten der Parteien für den hiermit geregelten Fall nach dem Inhalt dieser Vereinbarung bestimmen. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, daß der behauptete Handelsbrauch, wenn er bestünde, ^r die Auslegung der Vereinbarung vom 5- April 1955 und die danach sich ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Parteien ohne jede Bedeutung sei. “l. r - i$ - Die Revision rügt auch ohne Erfolg«, das Berufungsgericht hätte den Zeugen vernehmen müssen. Die Klägerin hatte ihn zu dem Beweise dafür benannt, sie habe den Zeugen darauf hingewiesen, er solle die Wäscherei nur solange betreiben, bis sie von den Beklagten wieder übernommen werden könne. Reichert sei sich auch stets darüber klar gewesen, daß seine Aufgabe im wesentlichen darin bestanden habe, die wertvollen Maschinen durch täglichen Gebrauch vor Verrostung zu schützen. Das Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei dieses Beweisan-gebot deshalb für unerheblich angesehen, weil die behaup-\ teten Erklärungen des Inhabers der Klägerin gegenüber * dem Zeugen das Rechtsverhältnis der Parteien nicht berühren könnten. Es durfte daher von der Vernehmung des Zeugen absehen. § 286 ZPO ist auch insoweit nicht verletzt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit der Übernahme der gesamten Wäschereianlage und des ganzen Wäschereibetriebes einschließlich des Geschäftsautos alle vertraglichen Beziehungen mit den Beklagten gelöst wissen wollen und dies sei der Sinn des Abkommens vom 5. April 1955, ist somit rechtlich nicht zu beanstanden. Hiernach haben also beide Parteien mit diesem Abkommen alle gegenseitigen Ansprüche als erledigt angesehen. Durch die Vereinbarung vom 5. April 1955, der auch die Beklagte zu 2 beigetreten ist, und durch den Vollzug dieser Vereinbarung ist somit das Vertragsyerhältnis zwischen den Parteien erloschen. Infolgedessen stehen der Klägerin weder Ansprüche aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis noch aus der Vereinbarung vom 5. April 1955 -1.1 - gegen die Beklagten zu. Damit entfällt aber auch die Rechtsgrundlage für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch, mit dem die Klägerin einen Betrag von 1285 DM nebst Zinsen geltend gemacht hat. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Ablehnung dieses Anspruches nicht begründet und deshalb § 551 Nr.7 ZPO verletzt, ist unzutreffend. Das Berufungsgericht hat den Anspruch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich abgelehnt und dies rechtlich zutreffend damit begründet, daß der Anspruch der Klägerin von der Voraussetzung ausgehe, trotz der Übergabe der Wäscherei an sie bestünden noch Ansprüche aus den früheren vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien. Das Berufungsgericht durfte offen lassen, ob das Gesetz über die Abzahlungsgeschäfte auf das durch die Vereinbarung vom 5. April 1955 abgewickelte Vertragsverhältnis anwendbar ist, was die Klägerin in der Vorinstanz ausdrücklich in Abrede gestellt hat. Denn es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Vereinbarung vom 5. April 1955 gegen § 2 dieses Gesetzes verstößt und aus diesem Grunde kein wirksamer Verzicht der Klägerin auf ihr nach dieser Vorschrift zustehende Ansprüche aus einem Rücktritt vom Vertrage angenommen werden kann. Die Revision der Klägerin war infolgedessen als unbegründet zurückzuv/eisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Haidinger Artl Dr.Mezger Dr<>Messner Mormann