Auf die Sevieion den Klägers wird das Urteil des 9. Harr-Arthur BeGHHI verpflichten eich Barm knütgen gegenüber, den vorgenannten Betetllgungavertrag ahne Zuatisnsung daa Harra CCHW nicht au andern, aolange die Sleherunga-zeaeion nach § 4 diaaaa Yertragaain Kraft 1st und die Köglichkeit besteht, daB Barr KlHHhaas dar nachstehend in S 3 erwähnten Angelaganhait B9H*W ln Anspruch genommen wird. die Frau HllBBHh aus bezahlten Hand-* werter- und Lieferantenrechnungen sowie für ihn ein-gelüsten Wechseln gegen Herrn erheben sollte» Zur Sicherung der in § 3 vereinbarten Freistellungen» Verpflichtung tritt Herr Arthur BeflBl hiermit Seine sämtlichen Ansprüche gegen .die Firma * Film- Dem Kläger et eben gegen den Baumeister Arthur BetlS auf Grund der Urteile des Landgerichte Berlin von 26« Oktober 1954 und dee Kammergeriohta vom 14« Juli 1955 Ansprüche in Höhe von 14 551,14 DM und 1892,06 OM nehmt Zinsen und Kosten au» Segen dieser Forderungen hat der Kläger den angeblichen Anspruch dee Arthur BeflHfe gogenden Kaufmann Georg BeflBa, den Kaufmann Friedrich LflHHK und die Beklagte auf Zahlung wiederkehrender Bezüge gepfändet, die dem Arthur BeflBM nach den in Verbindung mit der übernähme .des Kinos BlBHHSatraße M getroffenen Vereinbarungen geschuldet werden. Diese Anspräche mind dem Kläger mit der Maßgabe Uberwiesen worden, daß die Drittschuldner den "Schuldbetrag nach i 839 ZPO au hinterlegen heben. November 1956 an zahlte die Beklagte dep monatlichen Betrag von 400 DM an den Grundstückseigentümer da dieser ihr mitgeteilt hatte, daß er durch Urteil des Landgerichts Berlin unter dem Aktenzeichen 7 0 251/55 verurteilt worden sei, an Frau dMR| rund 20 900 DM zu . Der Kläger steht auf dem Standpunkt, die Ansprüche des Arthur BeflBb gegen die Beklagte seien auf Grund der Pfändung und Überweisung auf ihn übergegangen. I* Das Berufungsgericht gelaugt mit »wei Erwägungen sur Abweisung der Klaget Es“ ist einmal der Auffassung, die Beklagte sei nioht Schuldnerin der gegenüber Arthur BeflBl eingegangenen Verpflichtung nur Zahlung der monatlichen Betrüge von 400 DM« ke meint ferner*- Arthur Beflfe. Die gegen Arthur Bedifh^ später aasgebx*pfcte Pfändung habe die Forderung- auf Zahlung der aetartllehe& Beträge nicht mehr erfassen kämen« iv*«»'Berufungsgericht führt aus, der Anspruch das Arthur BeW auf Zahlung eines monatlichen Betrages aus den KlnpHsianahmen beruhe ausweislich des $ 1 Aba. 1 -des Verträgt*-Vom 3« Hcvember 1953 auf einem Vertrag fischen Dieser Auffassung des Berdfiu^gegerichta Jet nicht au folgen« Hach den fatbeetaad'dea Berufha^aurteila wollte Georg Be00 da« bisher von seh^eren Personen betriebene Lichtspieltheater in der Bl€000etraßO 0 übernehmen# Arthur Be00 war am Aufbau beteiligt gewesen, u»ü sollte unstreitig wegen seiner Beteiligung von Georg B«00 ab-gefunden werden* Diese Abfindung sollte durch eine Beteiligung an den Einnahmen des fortsa von Georg Ba00 betriebenen Kinos in Hühe von 400 TM monatlich erfolgen« Georg Be00 bindlichkeiten des früheren Geeehäfteinheber«« Danach könnte’ eine Baftuag der Beklagten für die Ansprüche dee Arthur 3e4Wt begründet worden sein. Unter diesen Umständen Würde die Beklagte dem Arthur Beg|^ kraft Gesetzes gehaftet haben, auch wenn sie nicht die Schuld des Georg BeflHfe sei es unmittelbar, sei es Uber die Firma ausdrücklich Übernommen haben sollte« Im übrigen ist ersichtlich die Beklagte salbet davon auä-gegangeh, daß sie gegenüber Arthur Beflte Schuldnerin sei« Sie hat nicht nur im eigenen Manen die Beträge für März 1938 bis Oktober 1936 hinterlegt« Vielmehr hat sie »ach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils auch, was vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt wird, die ab 1« Kovember 1938 jeweils fälligen Beträge sn den Streithelfer KgBIBe gekehlt« Mahlt sie selbst die aus dem Vertrag zwischen Georg und Arthur ße^Mb geschuldeten Beträge, so kann das als ein Anzeichen dafür gewartet werden, daß sie mindestens die Gohuld des Georg SetHP hat übernehmen wollen» Unter diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht, an das die Sache, wie noch auszuführen ist, zur anderweiten von dem ihr sugrunde liegenden yorpflichtungsgeodb^ft unabhängige Daraus ergab* sich, daß tins Abtretung auch dann wirkea» sei, wenn die Parteien, wie in vorliegenden Pall, einen Srwerb des Abtsretungsanpfäisgere sur Sicherung einer anderen Forderung bezweckt hätten« Hierbei. Umetänden der bisherige Gläubiger dem Schuldner gegenüber immer noch als berechtigt erscheine und dis geklungen in ßmpfeng nehmen dürfe« Die Abtretung eei demsttfolge auch als bloße fiduziarische Zession rechtlich Vollabtretung« Die Forderungen des Arthur BMBW aua seiner Beteiligung an dem Betrieb des Kino» hätten daher nicht mehr wirksam vom Kläger gepfändet werden khxmsxu Auch mit dieser Erwägung kenn des Berufungsurteil nicht aufrecht erhalten werden# Wenn des. vom .Berufuursgagaricht aogcsoganan fällenha&talt assich um einen gene andere liegenden Sachverhalts Bin AAapräch,•dessen Basishaa von den Vertrageparteien nie eeeifeisfrei ange-’ noaaen wird, soll durch die Abtretung einer Forderung gesichert werden« Ilm dem Schuldner ober die Möglichkeit *u geben, seine Schuld durch Binnehmen* ehe; dem laufenden Oe-Schäfteverkehr absuddbfceh, gibt der Gläubiger de« Schuldner die Kraächtigang, die abgetretene Forderung einauslehen» regelmäfiig mit einer Anweisung über « die Verwendung des erlangten Betrages« Im vorliegenden-fall stend .aber bei:Ver-tragsachluS nicht fast'* ob Frau« *eö Grundstücks- Vertragsparteien ersichtlich durch die Abrede Bechnung getragen, mit der KjflHHf eich verpflichtete, von der Abtretung keinen Gebrauch su machen, solange freu gegan ihn nioht ein mindestens vor- £« lägt in diesen Zuaaauenhang aber auch aufier Betraoht, daß der Anapruoh das Artbur B*4Si aiob nicht aiiüf «loa einzelne Itistung erstreckt, aus der wie ln den sonst üblichen ysllea der Abtre tungsenpftnger aioh hätte siohesn k&aneh und «ollen, eoadern fortlaufende Zahlungen »tu Gegenstand hat« Sa Kntttgen von der Abtretung keinen Gebrauch saohan durfte, solange freu sSBBHI gegen ihn keinta volletreckberen Sitel erlangt hatte, «ar Arthur 8»4P bis aus Bintritt dleeea Kreignisees ereiohtlioh in . Insbesondere war Arthur B( nicht verpflichtet, die jeweils fälligen Betrüge zur Sicherung eines Anspruchs des zu verwenden oder mit ihnen Anspruchs der Frau HHMI i» Interesse des au be~ Das Berufungsgericht übersieht schließlich, daß die Voraussetzung, die es selbst zutreffend sie.für die Wirksamkeit der Abtretung erforderlich ansieht, nämlich das flecht des neuen Gläubigers, die Forderung i» eigenen Hamen einaieheu zu können, hier gerade fehlt* Dar Streithelfer KflHHPhatte sich entsprechend der Ungewißheit, ob überhaupt ein Anspruch gegenüber Arthur B< entstehen werde, ausdrücklich verpflichtet, bfbzur Klärung durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil von der Abtretung keinen Gebrauch tu »sehen. Damit war es ihm in dieser Zeit verboten, sich als Gläubiger der Forderung aufzuführen und dem bisherigen Gläubiger Arthur JMriflgp irgendwelche Anweisungen über die jeweils fälligwerdenden Ansprüche zu erteilen* Ihm stand also dine Verfügungsmecht über die abgetretene Forderung nicht zu« Die Auffassung des Berufungsgerichts würde zu eine» geradezu sin»widrigen Ergebnis dann führen, wenn Frau Ansprüche gegen CflHHP nicht erheben könnte* Die nach. Bamit lei indessen .nicht gesagt, daö die Vereinbarung Uber die Abtretung unwirksam aein müssee£ihs Abtretung kann auch auf schiebend bedingt vereinbart werden <E0 Jf 1§3?» * 3029)« Unter dieeem Gesichtspunkt hatdas Berufungsgericht den Vertrag von 3« Bovember 1933 aber-nicht gewürdigt« Gerede bei der Beeonderheit der Abrede dieses Vertrages-liegt die Annahme sehr nahe» die Abtretung aei ohne Rück-beasiehung aufschiebend bedingt gewollt für den fall» daß frau gegen den Streithelfer KOTBt einen wenig- stens vorläufig vollstreckbaren fitel erlange», und nur in der Höhe» in der der Streithdlfer frau VfKtRttKb befriedigen müsse• Auch in dieser Hinsicht wird das Berufungsgericht die Sechlage erneut au prüfen haben«. Bin« Zurückverweisuftg der Bache unter diesen auf geneigten Gesichtspunkten würde ea allerdinge nicht bedürfen» wenn die Bedingung eingetreten wäre» daß frdu XMMBMI einen vollstreckbaren. November 1956 an die Gesellschafter der Firma' die ln Abachrif« an das Aktan Überreicht aind, näher dahin* erläutert, dafi er durch Tellurteil« des Landgerichte Berlin, zuletzt von 17. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls bei der erneuten Verhandlung der Frage hachgehen aUesen, ob und in welcher Höhe Frau OflMMB gegen den'St reithelf er ein Urteil erstritten hat* die in Ihn enthaltene Abtretung wegen SittenverStoßes nichtig wäre* Einen solchen Sittenverstoß will der Kläger einmal daraus herleiten, daß Arthur Beflttfc um seine Schuld.ihm, dem Kläger, gegenüber abzudeeken, ihm seine Ansprüche gegen abgetreten habe, jedoch im § 2 dee Vertrage« vom 3* Hovember 1953 erklärt habe, isß er Keine Ansprüche mehr Vorbringen, der Vertrag sei nichtig, etwa folgendes hat sagen wollen: Aua dem zwischen dem Kläger, Arthur BeflHi und dem Streithelfer bestehenden früheren demeinsohaftsverhältnis heraus sei es dem Streithelfer versagt gewesen, zu verlangen, daß Arthur BeJBBB ihn seine Ansprüche aus dam Bateiligungs-abkomen trete* denn diese Abtretung der Abfindungaaa*' aprüohe sei zu Aasten des Klägers äle eines ebenfalls Beteiligten geschehen, der auf diese Weise um die ihm von den anderen Beteiligten eingeräumte Möglichkeit hiebe gebracht werden sollen, seine Ansprüche gegen den vermögenslosen Arthur Safll durohzusetzen» Sollte der Kläger etwas derartiges gemeint haben, so hat er es, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt» daran fehlen lassen, fttr seine Auffassung Tatsachen anmufUhren und unter Beweis au stellen« Es bleibt ihm aber Überlassen» in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seinen Vortrag zu ergänzen«
7 2359 057
Kachschlagtwrk* a«ii*v''NS •
Amtliche Sammlungt Haine- H;
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1) HOB § 28 ''(-Mi'-"'
Tritt «ln oaraählioh iuftand&i^jftillaohaftar odar Soman» ditiat in dan tesokih ein«» lqpUw«ftMM bin, » haStat di« hierdurch «ntatandane SewiUwdwTt fttr di« in Bereich da« Oeeobhfte Begründ« tan Verbindlichkeiten das frtiheran 6«aob&f tBinhahex« auch dann, «am diaaer nicht in Handela-ragiater eingetragen war} «a gesttgt, daß er ttberha <jpt Kauf» mnn geaenan iat.
2) MB § 398
Zur AnalAguas ainar Vereinbarung, durch di« «in Anspruch auf wiadarkahrend« lelatungen zur Sicherheit abgetreten «ird, dar AbtratungaeapJfäagar aioh abar vernfliehtet, von dar Abtretung bi« am Biatritt «Inas bestirnten Brelgnisaaa keinan Oabraaob sa aachan«
BGH, TTrt.v. 17. Daaaabar 1999 - WH ZH 185/58«- Kaamargericht
VIII ZB 195/58
VerkUndet am 17« Dezember 1959
Klett, Juatizobersekretär
ala ürkundsbesater dar Geschäftsstelle
la Hanen daa Volkes
daa Xaufaanae Martin W|
In in Rechtsstreit la
Klägers, Berufungaklägers und Ravislonskldgers,
Prozeßbevollaäebti&ters Rechtsanwalt Sr.
S • g a a
die offene Handelsgesellschaft *(X|^ÄH-illethwt«r Georg .Be^jfc« Oo. ia BlflBppatrafia m,
vertreten darob daa filakauiaaita Georg Bafllt,
Beklagte, Beruf ungsbeklagte und Bevlalonsb«klagte
frozeöbevollaäobtigtert Rechtsanwalt Sr.
Straltbalfar der Beklagten»
BaaaeigaatBnar Peter
BxflPeatraSe 8,
- ProseBbevolla&ohtlgtert Rechtsanwalt Prof.Dr.
bat der VIII. Zivilsenat daa Bundesgerichtahofa aaf die atod-liehe Verhandlung von 17. Dazeaber 1999 unter Mitwirkung dar Bundeerlobtar Dr. Gelhaar, Sr. Spieler, Sr. Ooraebel,Sr. Meager und Br. Messner
für Recht erkannt»
Auf die Sevieion den Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenate dea Kaaasrgerichte ia Berlin von 11. April 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur aaderweitea Verhandlung und Ent-eoheidung ea due Berufungagexloht zurUckverwleaen, den auoh die Eatecheiduag Uber die Kosten dar Reviaion Übertragen wird.
Von Rechts wagen
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Tatbestand»
Bar Kläger war zuaamaen alt den Baoataistar Art har BaflP und daa Kaufmann Peter K^Bi an. das Aufbau ainaa auf daa Grundstück daa in B4HBB-C14MHHHB, BiaflMBg-
etraBe®^ errichteten Lichtspieltheaters beteiligt. Rach mehrfache« Wachaal. dar. BatrinbafUhrung kaa aa la Harbat 1953 an Vertändlungen alt daa Pllakaufpann Georg Befl^, dar daa Kino überaehaan wollte. Georg BegHg 'traf alt Arthur Beflfe
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ein« Vereinbarung, nach welcher diese* war Abfindung seiner Ansprüche monatlich 400 08 ans den Binmbmn dea Kinca gezahlt werden sollten#
Anläßlich dar übernahm dea Kinoa durch Georg BeflP wurde «wischen de* Gri^detttckesigsn^tiai^ KflHHir der offenen Handelsgesellschaft "IMJPIW - flla$#i|eft lfeMSW& Stfl^ daran persönlich haftend# - GeselltKdptf$ar dle...geüfleute Vriedriob iMBBittnd Georg BsOHt Mira«'»' #i«4 dap ihnaMlater Arthuf BaflpR aa 3. Jfoveaber 1953 ein Vertrag geschlossen, dae«(HEt.-|^«r':iäIBftracht komaander Inhalt -wie felgt lautat:
Zwisottendsn Barraa Georg Ba4BP und Arthur Badflg tat eitt'Vertrug. ttber aina Beteiligung daa Harra Arthur BaGBfr an den Klnoeianahaen da# ton Harm Georg. BagHft betriebe-'*an,Ki«ja Slg*iHgitr. 4* daa
dieser von hat, geaohlcaaan worden.
ßiaPiraa •VflH^^nn.li^aiaät IgSWhftft Be*BB eowie Ihr# per ähnlich haftenden Geaellaohafter and. Harr-Arthur BeGHHI verpflichten eich Barm knütgen gegenüber, den vorgenannten Betetllgungavertrag ahne Zuatisnsung daa Harra CCHW nicht au andern, aolange die Sleherunga-zeaeion nach § 4 diaaaa Yertragaain Kraft 1st und die Köglichkeit besteht, daB Barr KlHHhaas dar nachstehend in S 3 erwähnten Angelaganhait B9H*W ln Anspruch genommen wird.
5 2
Barr Arthur
erklärt Barm XON* gegenüber, dag er keinerlei Ansprache aut der.. ßrriohtttag daa Klnobauee
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gegen den Grundstückseigentümer, Herrn K(
hat»
5 3 _____ _______________________
Herr Arthur BKBI übernimmt HerrnKflBfe gegenüber die Verpflichtung, diesen von allen etwaigen Ansprüchen freizusteilen,. die Frau HllBBHh aus bezahlten Hand-* werter- und Lieferantenrechnungen sowie für ihn ein-gelüsten Wechseln gegen Herrn erheben sollte»
Herr Arthur BeflM* tritt hiermit seine sämtlichen Ansprüche gegen Frau läMMHBfc»' gleichgültig auf welchem Heohtsgrunde sie beruhen» an. Herrn KflBBB ab. Dieser nimmt die Abtretung an.
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5 4 ^
Zur Sicherung der in § 3 vereinbarten Freistellungen» Verpflichtung tritt Herr Arthur BeflBl hiermit Seine sämtlichen Ansprüche gegen .die Firma * Film-
palaat & BetiB» und ihre persönlich haf tenden
Gesellschafter aus dem in §-1 dieses Vertrages erwähnten Bateiliguageabkommen an Herrn KMP ab. Lerr Kt verpflichtet sich» von dieser Zession keinen Gebrauch zu machen» solange Frau DflHBl gegen, .ihn nicht ein mindestens vorläufig vollstreckbares Urteil (gleichgültig .ob oha« .040* gegen Sictorheitai^nng) tot.
ßorr irthurHerr nHB “Ibd eidh darliber einig1, daß torr.iXWSBe 4<vob diesen Vertrag keine Reohta-pflicht aüt Stotottwigr Von- Sretellungakosten oder sonstigen Forderungen ehe den’ Kino-Bau-BlWBHpatr. 9
anerkeni*Jft-v'i‘v.'-. *•••••
Sie of feine ..^WamS^1 betrieb in der
KaaSiii|V':#^^’'^^A g^iohnaiiges Itihttoeter. Ser Vertrag von?. toveitor ihrabgseohloaeen, mil
der GrondätabkeeigentäMr :&U$g»n ein bereite bestehendes und fineneiell geslchertas Unternehmen eis Vertragepertner ver-langte. ^
In Seaehber. .1953 gründeten Georg BeflMl and Friedrich 14HIHW anr Führung das gleichnamigen bisher 'von Georg SeMfc betriebenen Lichtspieltheaters in der BimSmS.StraSe • die offene Handelsgesellschaft "CdBM^, Filmtheater BeHBP & Co.
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die Beklagte dee vorliegenden Hecht»streite.
Dem Kläger et eben gegen den Baumeister Arthur BetlS auf Grund der Urteile des Landgerichte Berlin von 26« Oktober 1954 und dee Kammergeriohta vom 14« Juli 1955 Ansprüche in Höhe von 14 551,14 DM und 1892,06 OM nehmt Zinsen und Kosten au» Segen dieser Forderungen hat der Kläger den angeblichen Anspruch dee Arthur BeflHfe gogenden Kaufmann Georg BeflBa, den Kaufmann Friedrich LflHHK und die Beklagte auf Zahlung wiederkehrender Bezüge gepfändet, die dem Arthur BeflBM nach den in Verbindung mit der übernähme .des Kinos BlBHHSatraße M getroffenen Vereinbarungen geschuldet werden. Diese Anspräche mind dem Kläger mit der Maßgabe Uberwiesen worden, daß die Drittschuldner den "Schuldbetrag nach i 839 ZPO au hinterlegen heben.
Die Beklagte hinterlegte hierauf für die Monate März 193g ble Oktober 1956 insgesamt 3200 DM.
Vom 1. November 1956 an zahlte die Beklagte dep monatlichen Betrag von 400 DM an den Grundstückseigentümer da dieser ihr mitgeteilt hatte, daß er durch Urteil des Landgerichts Berlin unter dem Aktenzeichen 7 0 251/55 verurteilt worden sei, an Frau dMR| rund 20 900 DM zu . zahlen, und er demzufolge mach $§ 4 hnd $ d*s' Vertrages vom 3« November 1953 seine Hechte aus der Bicherungsab-tretung geltend mache.
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, die Ansprüche des Arthur BeflBb gegen die Beklagte seien auf Grund der Pfändung und Überweisung auf ihn übergegangen. Br fordert mit der Klage die Zahlung, hilfsweise Hinterlegung der monatlich fälligen Beträge von 400 DM ah li November 1956 bis einschließlich Februar 1958 im Gesamtbeträge von 6400 DM.
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2)er GrtmdatUckseigentämer KflHP let der Beklagten ale Streithelfer beigetreten«.
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Landgericht uns Kammergericht haben die Klage äbge-wiesen* * *-
Mit derHevislon verfolgt der-Klüger seinen Klageanspruch weiter* Die Beklagt* und der Streithelfer beantragen* die ftevision surüclcsaweiaen.
Entscheid ungagründs i ,y:.
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I* Das Berufungsgericht gelaugt mit »wei Erwägungen sur Abweisung der Klaget Es“ ist einmal der Auffassung, die Beklagte sei nioht Schuldnerin der gegenüber Arthur BeflBl eingegangenen Verpflichtung nur Zahlung der monatlichen Betrüge von 400 DM« ke meint ferner*- Arthur Beflfe. habe bereits im Vertrage vom 3« November 1993 seine Ansprüche rechtswirksam an den >;treithelfer K^Hpp.abgetreten« Die gegen Arthur Bedifh^ später aasgebx*pfcte Pfändung habe die Forderung- auf Zahlung der aetartllehe& Beträge nicht mehr
erfassen kämen«
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XX« Beide Erwägungen halten der BacbprUfung nicht stand«
iv*«»'Berufungsgericht führt aus, der Anspruch das Arthur BeW auf Zahlung eines monatlichen Betrages aus den KlnpHsianahmen beruhe ausweislich des $ 1 Aba. 1 -des Verträgt*-Vom 3« Hcvember 1953 auf einem Vertrag fischen
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Georg Arthnr «r rieht.. sieh also nur
gegen den Schuldner dieoerVerpfliefctong Georg BeflW>
OaB die offene Handelageaelleehäft "V^nS** dies# Ver-pfliehtong Ubernoaaea habe, gebe aue den Vertrag nicht hervor. Seihet wenn aber di« lim '4HV und ihre persön-
lieb haftenden Gesellschafter Schuldner dee Arthur Beflp geworden «eia sollten, Mi jedenfalls die Beklagte nicht verpflichtet, Die firm sei nicht in die "firm
"QflHHF umgewandelt worden. Beide Gesellschaften betrieben zwei verschiedene Hendelsgewerbe, die einedha'Kino KaMHP 3tr. •, die Beklagte das.Kino Bl|pMfestteBe W. Die Beklagte hafte nur für, solche Verbindlichkeiten, die ■ ln ihr** jfemaa »iugagpog*^ worden. seian und did sie selber au erfüllen verpflicht*,* »ei*. Sie babe aber bei Vertragaab-sohluB am ?• Sovamber 195?, aoipih nicht beebandeü und habe-daher auch nicht verpflichtet_werdon k&meu*
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Dieser Auffassung des Berdfiu^gegerichta Jet nicht au folgen« Hach den fatbeetaad'dea Berufha^aurteila wollte Georg Be00 da« bisher von seh^eren Personen betriebene Lichtspieltheater in der Bl€000etraßO 0 übernehmen# Arthur Be00 war am Aufbau beteiligt gewesen, u»ü sollte unstreitig wegen seiner Beteiligung von Georg B«00 ab-gefunden werden* Diese Abfindung sollte durch eine Beteiligung an den Einnahmen des fortsa von Georg Ba00 betriebenen Kinos in Hühe von 400 TM monatlich erfolgen« Georg Be00
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hat des Kino eueret als .eliuselnfr geführt. 5r hat dann tur Fortsetzung des Betriebe« 1# December 1953 «lt DgjpBfe «ine offene Handelsgesellschaft, die Beklagte, gegründet. BflBBBk lat also als persönlich haftender Geeellechefter in das Geschäft de« Georg IMMP-eingetreten,. Sach § 28 BGB ' haftet, wenn jemand eie persönlich haftender Gesellschafter in des Geschäft eines. Zinselksufnanne «intritt,“ die Gesellschaft für eile in Betrieb dee Geschäfte .entstandenen Ver-
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bindlichkeiten des früheren Geeehäfteinheber«« Danach könnte’ eine Baftuag der Beklagten für die Ansprüche dee Arthur 3e4Wt begründet worden sein. Die Heftung wäre nicht anegeechloeeen,
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nenn «tim Arthur BfttfHh iu ein«» fi*a«ll»oBaft»v«rh&2tni8 am Betrieb» des Kino« beteiligt geweeen wäre, denn ..zu den im Betriebe aine« Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten gehören auch Abfindungao a» ausgeaohiedene Gesellschafter (R02 102, 2*43$ 244). Ob daorg" BaflMl ale früherer Inhaber in daa Handelsregieter eingetragen, also Vollkanfgfnn gewesen ist und dementsprechend einpr. Firma gehabt hat; ist unerheblich« War er Uberhaupt^gattimann und sein Geschäft firmenfähig, wail as einenin kaufmännischer Waise einge-richteten Geschäftsbetrieb arfe^darte.^ so genügt* as, nur Haftung nach $ 28 HOB, da8 durch dan Bintritteinea Dritten, >, aina of fane1 entstand
daa ______
(BQZ 164, 115, 118{' 1GB BG&c£. 28in. 2, Bueok,
Pacht de> effanin Hawtelsgeseilibl&f# 2« Aufl« S. .4?, Fußnote 33? a«A* ßchiagelbergbr MOB 3» Aufl« $ 28 Hr« 3)«
Unter diesen Umständen Würde die Beklagte dem Arthur Beg|^ kraft Gesetzes gehaftet haben, auch wenn sie nicht die Schuld des Georg BeflHfe sei es unmittelbar, sei es Uber die Firma ausdrücklich Übernommen haben sollte«
Im übrigen ist ersichtlich die Beklagte salbet davon auä-gegangeh, daß sie gegenüber Arthur Beflte Schuldnerin sei« Sie hat nicht nur im eigenen Manen die Beträge für März 1938 bis Oktober 1936 hinterlegt« Vielmehr hat sie »ach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils auch, was vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt wird, die ab 1« Kovember 1938 jeweils fälligen Beträge sn den Streithelfer KgBIBe gekehlt« Mahlt sie selbst die aus dem Vertrag zwischen Georg und Arthur ße^Mb geschuldeten Beträge, so
kann das als ein Anzeichen dafür gewartet werden, daß sie mindestens die Gohuld des Georg SetHP hat übernehmen wollen» Unter diesen Gesichtspunkten wird das Berufungsgericht, an das die Sache, wie noch auszuführen ist, zur anderweiten
*•* 8
Verhandlung nnd Sateobeldnag 8urilckv«rwi«B»n «erden and, den Sachverhalt eraeat *a prüfen haben-
2. Das Berufungsgericht begründet «eine Aneicht,
Arthur B«W habe «eine Aneprüohe bereite vor der Pfändung reobtewirfcsau an den Streithelfer g^BH» abgetreten nit folgenden Knägungem Wat die ftguNgakolt ..der Abtretung eei ohne Bedeutung* daS «ich der Abtret^ngaenpfänger KnUtgen verpflichtet habe, von der Abtretppg keinen Qebrauch zu oachen, -so lange er nicht von einer ,dr|.ttpu Pereon in An> Spruch genbaaen und ear Zahlung an dle»e_verurteilt worden
sei; denn die Abtretung eei als reines Verfilgungegaeobhft
* ♦
von dem ihr sugrunde liegenden yorpflichtungsgeodb^ft unabhängige Daraus ergab* sich, daß tins Abtretung auch dann wirkea» sei, wenn die Parteien, wie in vorliegenden Pall, einen Srwerb des Abtsretungsanpfäisgere sur Sicherung einer anderen Forderung bezweckt hätten« Hierbei. könne verabredet werden, daß'der neu» Gläubiger auf Seit und. unter gewissen Bedingungen von seinen äinsiehungarecht keinen Gebrauch machen solle., so daß unter. Umetänden der bisherige Gläubiger dem Schuldner gegenüber immer noch als berechtigt erscheine und dis geklungen in ßmpfeng nehmen dürfe« Die Abtretung eei demsttfolge auch als bloße fiduziarische Zession rechtlich Vollabtretung« Die Forderungen des Arthur BMBW aua seiner Beteiligung an dem Betrieb des Kino» hätten daher nicht mehr wirksam vom Kläger gepfändet werden khxmsxu
Auch mit dieser Erwägung kenn des Berufungsurteil nicht aufrecht erhalten werden# Wenn des. Berufungagerioht sur Stützung seiner Auffassung auf Schrifttum und Keehtspjrechung sur Sicherungsabtretung, insbesondere nur Abtretung des An«» spräche auf den Erlös bei dem sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt verweist, so geht dm» fehl« Bei* diesen
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vom .Berufuursgagaricht aogcsoganan fällenha&talt assich um einen gene andere liegenden Sachverhalts Bin AAapräch,•dessen Basishaa von den Vertrageparteien nie eeeifeisfrei ange-’ noaaen wird, soll durch die Abtretung einer Forderung gesichert werden« Ilm dem Schuldner ober die Möglichkeit *u geben, seine Schuld durch Binnehmen* ehe; dem laufenden Oe-Schäfteverkehr absuddbfceh, gibt der Gläubiger de« Schuldner die Kraächtigang, die abgetretene Forderung einauslehen» regelmäfiig mit einer Anweisung über « die Verwendung des erlangten Betrages« Im vorliegenden-fall stend .aber bei:Ver-tragsachluS nicht fast'* ob Frau« *eö Grundstücks-
eigentümer KflHg» ih Anspruch iu^**a;uad ob daher die Verpflichtung des Arthur-SedHP». der Inanspruch-
nahme frei, su stelldn, überhaupt - jesmla in Erscheinung treten words« Dem haben die. Vertragsparteien ersichtlich durch die Abrede Bechnung getragen, mit der KjflHHf eich verpflichtete, von der Abtretung keinen Gebrauch su machen, solange freu gegan ihn nioht ein mindestens vor-
läufig vollstreckbares Örteil arlangt habe« Maser Besonder** heit hat das Bimtfungagericht hei seiner Beurteilung nicht
Rechnung getrOffo. £« lägt in diesen Zuaaauenhang aber auch aufier Betraoht, daß der Anapruoh das Artbur B*4Si aiob nicht aiiüf «loa einzelne Itistung erstreckt, aus der wie ln den sonst üblichen ysllea der Abtre tungsenpftnger aioh hätte siohesn k&aneh und «ollen, eoadern fortlaufende Zahlungen »tu Gegenstand hat« Sa Kntttgen von der Abtretung keinen Gebrauch saohan durfte, solange freu sSBBHI gegen ihn keinta volletreckberen Sitel erlangt hatte, «ar Arthur 8»4P bis aus Bintritt dleeea Kreignisees ereiohtlioh in . der Verfügung über die einzelnen Säten nioht baaohrSnkt.
Si« Beklagte und der Streithelfer heben «enigetene in dieser
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flieh tung nichts vorge tragen. Insbesondere war Arthur B( nicht verpflichtet, die jeweils fälligen Betrüge zur Sicherung eines Anspruchs des zu verwenden oder mit ihnen Anspruchs der Frau HHMI i» Interesse des au be~
friedigen* Arthur dep|p war vielmehr, solange Freu flgBHBP gegen nicht in . der 1» Vertrag vorgesehenen Weise
vorgegangen war» berechtigt, über die eimgezogenen Beträge nach freie» Belieben au verfügen. Das Berufungsgericht übersieht schließlich, daß die Voraussetzung, die es selbst zutreffend sie.für die Wirksamkeit der Abtretung erforderlich ansieht, nämlich das flecht des neuen Gläubigers, die Forderung i» eigenen Hamen einaieheu zu können, hier gerade fehlt* Dar Streithelfer KflHHPhatte sich entsprechend der Ungewißheit, ob überhaupt ein Anspruch gegenüber Arthur B< entstehen werde, ausdrücklich verpflichtet, bfbzur Klärung durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil von der Abtretung keinen Gebrauch tu »sehen. Damit war es ihm in dieser Zeit verboten, sich als Gläubiger der Forderung aufzuführen und dem bisherigen Gläubiger Arthur JMriflgp irgendwelche Anweisungen über die jeweils fälligwerdenden Ansprüche zu erteilen* Ihm stand also dine Verfügungsmecht über die abgetretene Forderung nicht zu« Die Auffassung des Berufungsgerichts würde zu eine» geradezu sin»widrigen Ergebnis dann führen, wenn Frau Ansprüche gegen CflHHP nicht
erheben könnte* Die nach. Ansicht des Berufungsgarichts voll wirksame Abtretung würde den .Gläubigern des Arthur BedMP den Zugriff auf .die abgetretene Forderung während dem gesamten Zeitraums, in dem die Zahlungen zu erbringen sind, ohne rechtfertigenden Dritnd entziehen* Me Leistungen würden aber uneingeschränkt Arthur BaflBP weiter* zufließen. Hätten die Vertragsparteien eine solche flegelung gewollt, so würden sich Bedenken gegen die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages
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eich ihre Wirkung nach eu&en hin selbständig äuSere, «o ist das also unrichtig«
Bamit lei indessen .nicht gesagt, daö die Vereinbarung Uber die Abtretung unwirksam aein müssee£ihs Abtretung kann auch auf schiebend bedingt vereinbart werden <E0 Jf 1§3?» * 3029)« Unter dieeem Gesichtspunkt hatdas Berufungsgericht den Vertrag von 3« Bovember 1933 aber-nicht gewürdigt«
Gerede bei der Beeonderheit der Abrede dieses Vertrages-liegt die Annahme sehr nahe» die Abtretung aei ohne Rück-beasiehung aufschiebend bedingt gewollt für den fall» daß frau gegen den Streithelfer KOTBt einen wenig-
stens vorläufig vollstreckbaren fitel erlange», und nur in der Höhe» in der der Streithdlfer frau VfKtRttKb befriedigen müsse• Auch in dieser Hinsicht wird das Berufungsgericht die Sechlage erneut au prüfen haben«.
Bin« Zurückverweisuftg der Bache unter diesen auf geneigten Gesichtspunkten würde ea allerdinge nicht bedürfen» wenn die Bedingung eingetreten wäre» daß frdu XMMBMI einen vollstreckbaren. Titel erstritten hätte*' Each § 161
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Aba. 1 BOB wir« dl« Zaangavolletreokuhg denn Insoweit un~ -wirksam, als sie die bei Brlangung die Vollatreokungatltela für di« Zukunft «intretende Wirkung dee Fordejningsfibergange . vereiteln wttrde. sie Beklagte and dir Strelthelfdf haben •• swar bdbanptet, trau DSSHMW babe gegen 'KSHH) **a reciita-kr&ftigea Urteil Über read 20 OOtf'DJi erlangt; Ser Streit-helfor bat dleaen Yortreg unter Beaugnahai auf ein Sohreiben von 7. SOVember 1956 .«nwrihur BedHP und ela Schreiben vom 19. November 1956 an die Gesellschafter der Firma' die ln Abachrif« an das Aktan Überreicht aind, näher dahin* erläutert, dafi er durch Tellurteil« des Landgerichte Berlin, zuletzt von 17. September 1956, recbtekräftlg geworden am
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12.Bovember 1956, verurteilt worden sei, an Frau JDflHBfe für von ihr bezahlte Hsndwerkcrrachnungen und einen von ihr für Arthur bezahlten Wechsel 20 882,75 OM zu er-
statten« Oer Kläger hat im Berufungsraohtaztt^e nach wie vor die Verurteilung dee ütrelthelfers beatritten.
Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls bei der erneuten Verhandlung der Frage hachgehen aUesen, ob und in welcher Höhe Frau OflMMB gegen den'St reithelf er ein Urteil erstritten hat*
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3. Auf die Abtretung «Ürd«„es a»ar nicht ankomacn, ««an, wie dar Kidgar mint, dar Vartrag von 3. Sovember'’1953 und
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die in Ihn enthaltene Abtretung wegen SittenverStoßes nichtig wäre* Einen solchen Sittenverstoß will der Kläger einmal daraus herleiten, daß Arthur Beflttfc um seine Schuld.ihm, dem Kläger, gegenüber abzudeeken, ihm seine Ansprüche gegen abgetreten habe, jedoch im § 2 dee Vertrage« vom 3* Hovember 1953 erklärt habe, isß er Keine Ansprüche mehr
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£*£*& KflBHfefcabe# Dem Berufungsgericht 1st aber darin
beizutreten, daß ein sittenveratoB in dieser Bichtung nicht
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ersichtlich, ist* Oie fievieibn macht weiter geltend, der ganze Vertrag sei im Kueammsnwixken dee Arthur B4P mit dem Stroithelfer geeehloeeen, um den Kläger um seine Ansprüche
zu bringän# Es mag allerdings sein, d*B der Kläger mit seinem
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Vorbringen, der Vertrag sei nichtig, etwa folgendes hat sagen wollen: Aua dem zwischen dem Kläger, Arthur BeflHi und dem Streithelfer bestehenden früheren demeinsohaftsverhältnis heraus sei es dem Streithelfer versagt gewesen, zu verlangen, daß Arthur BeJBBB ihn seine Ansprüche aus dam Bateiligungs-abkomen trete* denn diese Abtretung der Abfindungaaa*' aprüohe sei zu Aasten des Klägers äle eines ebenfalls Beteiligten geschehen, der auf diese Weise um die ihm von den anderen Beteiligten eingeräumte Möglichkeit hiebe gebracht
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werden sollen, seine Ansprüche gegen den vermögenslosen Arthur Safll durohzusetzen» Sollte der Kläger etwas derartiges gemeint haben, so hat er es, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt» daran fehlen lassen, fttr seine Auffassung Tatsachen anmufUhren und unter Beweis au stellen« Es bleibt ihm aber Überlassen» in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seinen Vortrag zu ergänzen«
III« Bes Berufungsurteil war daher aufzuheben und dis Sache zur anderwsi ten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiaen« Ihm war auch die Entscheidung Über die Kosten der Kevisiomzu Übertragen«
Br. Galhaar Br. Spieler Br. Dorsche! Br« äezger Br.Meeener
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