zur Herstellung von Zellstoff an von ihr noch zu benennen-: de Abnehmer, möglichst innerhalb von acht bis zehn, längstens innerhalb von zwölf Monateno Für das Holz ist ein Durchschnittspreis für die gesamte Menge von 38,— DU je fta frei Waggon vereinbart» Dazu heißt es im Vertrage,' die-, ser Preis beruhe auf dem amtlichen Holzpreis mit einem Teuerungszuschlag von 20 Für den Pall der Änderung dieses Zuschlages und der Erhöhung der Preise für Kraftstoff, Löhne usw. Nach Ziffer 6 des Vertrages hatte die Beklagte dem Kläger zur Durchführung dos Geschäfts einen Kredit bei der B^ffd Bank in in E8h0 von Oktober 1948, die Beklägte übertrage ihre sämtlichen Hechte aus ihrem Vertrage mit dem Kläger der Firma diese solle mit ihm weitere Ein- »Nachdem nunmehr alle Einzelheiten geklärt sind und Sie Wert darauf legen, daß zu dem zwischen der Firma ü{0| (= Beklagte) und Ihnen bestehenden Vertrag kein Zusatzvertrag gemacht wird, sondern die weiteren Abmachungen in Briefform erledigt wänden, fassen wir diese nunmehr endgültig wie folgt zusammen; Dezember 194-8 verhandelten die Parteien deshalb Uber schnellere und umfangreichere Holzlieferungen9 Dabei verpflichtete sich die Beklagte, für Lieferungen bis zu insgesamt 40 000 rm, zur Zahlung eines als Prämie be-zeichneten Zuschlages zu dem vereinbarten Kaufpreis. Der Kläger antwortete,am 25» Januar 1949, er danke der Beklagten dafür, daß sie mit ihren Ausführungen die Angelegenheit ihres Liefervertrages.in Faserholz, wieder auf eine klare Basis stelle. örtert, ob es nicht möglich sei, die stark einschränkende und hemmende Vereinbarung der Lieferung der ersten 10.000 rm mit einem Zupreis von DH 4,— per rm auf den vertraglichen Grundpreis von LH 36,13 für weitere Lieferungen aufzuheben und in den Zupreis von DM 10,— per rm schon jetzt einzutreten, der für Lieferungen nach Erfüllung der ersten 10.000 rj^orerst bis 31.5> 1949 zugesagt ist. zu demal bis Anfang März 1949 weniger als 10 000 rm Holz geliefert worden waren« In einer Besprechung am 18c März 1949 (oder auch im April 1949) zwischen den Parteien und der Firma wurde vereinbart, das Vertrags- Insgesamt hat der Kläger 40 000 rm Fichten- und Tannenholz geliefert, davon rund 20 000 rm durch die Fir-ma Een nicht von dieser Firma gelieferten. Bei einem Teil der Lieferungen handelt es sich um Holz aus der französischen Zone« Das gelieferte Holz stammt nur teilweise aus Selbsteinschlägen« Die Firma hat für die bis 31 «> Mai 1949 bei ihr eingetroffenen Holzmengen die vereinbarten Grundpreise bezahlt« Für die später eingegangenen 3 809?90 rm, die jedoch bis zu dem 31« Mai 1949 verladen worden waren, hat sie auf Grund besonderer Vereinbarungen mit dem Kläger nur einen Preis von 38,13 DM vergütet« Mai 1949 vertrat der Kläger jedoch den Standpunkt,- der ursprünglich vereinbarte Preis von 38,00 DM je Raummeter sei durch seine ergänzenden, die Beklagten bindenden Abmachungen mit der Firma W(fpl auf 38,13 DM erhöht worden» Hierauf entgegnete ihm die Beklagte am 6. UM für die bis zu dem 31» Mai 1949 sowie von 38,13 UM für die später eingegangenen Lieferungen einerseits und dem Betrage von 48,— UM andererseits <> Uie Beklagte widersprach der Abrechnung mit folgender Begründung ('Schreiben vom 20 „ Juni 1949, 24. nach der diese für die nach dem 31« Mai 1949 eingegangonen, aber vorher nicht verladenen Holzmengen nur 38,13 UM zu bezahlen habe, sei die Beklagte niqht gebunden, so daß sie allenfalls für diese Lieferungen den Unterschiedsbetrag zwischen UM 41,— und UM 48,—. Diese Urkunde übersandte sie am gleichen Tage der genannten Firma mit der Mitteilung, die endgültige Höhe ihrer Forderung gegen den Kläger sei noch von mit ihm vereinbarten Besprechungen abhängig, nach deren Abschluß sie erst.angeben könne1, welche endgültige Forderung sie geltend machen könne.- Oktober teilte sie dem Kläger ” der Ordnung halber mit, sie habe ihre gegen ihn von ihrem Gutachter errechnete Forderung an die Firma KfHp abgetretene” Oktober 19495 sie rechne mit der ihr von der Beklagten abgetretenen Forderung auf.Zwischen den Parteien besteht darüber Streit, ob die Beklagte der Firma einen Teilbetrag ihrer un- K^m^, gegen den Kläger 1949 anhängig gewordenes Verfahren wegen Preistreiberei und Verstoßes gegen Wirtschaftsbestimmungen ist durch Bescheid vom 18, Januar 1951 mit der Begründung eingestellt, es seien ihm weder verbotener Kettenhandel noch sonst. 70 000,— DM und die , Firma Kempermann eine solche von 100 000.— DM, beide.mit der Begründung “Restforderung aus Holzbringungs-jahd Holzlieferungsvertrag vom 20. Den zunächst geforderten Betrag von 91 364,— DM hat der Kläger berechnet, indem er der Beklagten in seiner Abrechnung eine von ihm übernommene Forderung für Warenlieferungen an die Firma KppppD in Höhe von 12.385?44 DM md die Forderung der Beklagten auf Rückzahlung des ihm gewährten Kredits in Höhe von 150 000,— DM gutgebracht hat. •Später hat er die Auffassung vertreten, von dieser Forderung der Beklagten aus Kreditvertrag könne ihr nur noch.ein Restbetrag von 50 000,— DM angerechnet werden, weil sie einen Teilbetrag in Höhe von 100 000,— DM an die Firma KppPPPF am 12» Oktober 1949 abgetreten und diese Firma mit diesem Betrage ihm gegenüber am 22. Nach dieser sind.auf den Vertrag vom 20, Oktober 1948 insgesamt 40 000 rm geliefert» Von diesen entfallen auf Lieferungen der Firma £0 080,7 und auf solche des Klägers 19 919-3 rm.-. Die ersten 10 000 rm, für die der Kläger eine Prämie in Höhe von je 4?— DM beansprucht, sind ausschließlich won der Firma geliefert und zwar mit 1*470,8 rm vor und mitR'529.2 Die Lieferungen des Klägers, die vor dem 1.- Juni 1949 bei der Firma eingegangen und von ihr mit 41?— DM die jedoch von der Beklagten sämtlich nicht für prämienpflichtig gehalten werden, sind der Beklagten in der Aufstellung mit dem Unterschiedsbetrag von 7?— DM (48,— DM zu 41,— DM) x 19 919,3 r 139 435,10 DM angerechnetDazu sind 3/4 Umsatzsteuer ( auf den von der Firma gezahlten Kaufpreis) = 6 125,41 DM und weitere 3/4 # Umsatzsteuer auf die Prämie = 1 045,56 DM gerechnet, so daß der Beklagten für die Eigenlieferungen des Klägers 146 606,07 DM berechnet sind» Raummeter sind von der Firma zv/ar noch bis zu dem 31 * Mai 1949 verladen, aber weil sie erst Anfang Juni bei der Firma eingegangen sind, von dieser nur mit 38,13 rm bezahlt„ Der Kläger hat der Beklagten in Auf die in Ansatz gebrachten Beträge hat der Kläger der Beklagten 61 427,67 DM gutgebracht, so daß sich daraus seine hlSjgforderung mit zuletzt 193 987,79 (richtig 193 987,69) DM ergibt« Der Betrag von 61 427,67 DM setzt sich zusammen aus dem Betrage von 11 427,67 DM für Lieferungen der Beklagten an die Pirma deren Be- Die Beklagte ist der Auffassung, nicht der Kläger habe eine Forderung an sie, sondern umgekehrt sie eine solche an den Kläger, die auch unter Berücksichtigung eines abgetretenen Betrages von 100 000,— DM noch 61 427.67 DM betrage. Februar 1949 auch den Betrag von 1 117?11 DM zu, den er als erhöhten Grundpreis (38,15 statt 38,00 DM) .fordert, hält aber nur das von selbst eingeschlagene Holz für prämienpflichtig und berechnet den Betrag dafür mit weniger als 15 000,— DM, so daß für den Kläger unter Berücksichtigung der unstreitiger Gegenforderungen der Beklagten nichts mehr bleibt und sich für die Beklagte auch noch der widerklagend geltend gemachte. ihm berechnete Zinseszinsen gefordert» Schließlich hat er noch die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1» Juni 1957 den weiteren Verzugsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, daß ihm die Bank in für den von ihm gewährten Kredit Zinsen. t»as Berufungsgericht hat dem Kläger 82 971,27 DM nebst Zinsen in wechselnder Höhe für die Zeit vom 1c November 1949 bis zu dem 31,- Mai 1957 (insoweit im wesentlichen nach seinem Anträge) sowie weitere 14 538,17 DM. zugcsprochen und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Verzugsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt-, daß die T3^///Fb Bank in K000R0P den Kläger für einen der Verurteilung entsprechenden Teilbetrag eines ihm gewährten Kredits, verringert um etwaige spätere Zahlungen der Beklagten sn den Kläger, mit den banküblichen Zinsen und Zinseszinsen sowie Kredit- und ümsatzprovisionen belastete Die Widerklage hat es abgewiesen und die Berufung des Klägers im übrigen zurückgewiesen«, klagte dartun und nachweisen müssen, aber nicht nachweisen können* Zu diesem Nachweis hält das Berufungsgericht diese deshalb für verpflichtet, weil die Firma das Kola in ihrem Aufträge als Erfüllung des Vertrages angenommen habe. Es ist weiterhin der Meinung, auch die Lieferungen von Bekleidung, Schuhen und Bereifung an die Firma machten die Holzlieferungen der Klägerin nicht zu verbotenen Kompensationsgeschäften, weil es sich dabei um ein besonderes Geschäft gehandelt habe* Januar 1951 zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht feststellen, der Kläger habe sich wirtschaftlich sinnlos in den Warenverkehr eingeschoben, so daß ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen aus-scheide* Juni 1939 RGBl I 999 strafbare Verfehlung des Klägers schließt es schon deshalb aus, weil in der Zeit, als die Parteien in Geschäftsbeziehungen standen, keine Höchstpreise für Holz gegolten hätten* Es.stellt fest, die vereinbarten Preise für das gelieferte Holz von If Dezember 1948) als auch für die einmalige Sondervergütung von 5 000,— DM (Schreiben des Klägers vom 15» Februar 1949 und Schreiben der Beklagten vom 16c Februar 1949)» Es hält diese zusätzlichen Vergütungen vor allem im Hinblick auf § 7 der Anordnung Text IV/48 vom 21. 134, 157, 242, 263 BGB, der §§ 139, 286 ZPO in Verbindung mit den genannten Wirtscliafts- und Preisbestimmungen» Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten jedoch einer Nachprüfung auch im Hinblick auf die erhobenen Verfahrens rügen stand, wie nachstehend auszuführen ist» In diesem Gebiet hatten sowohl die Firma W^fPP als auch die Parteien ihren Wohnsitz, so daß, gleichgültig» wer von ihnen als Gläubiger oder Schuldner angesehen werden muß, als Erfüllungsort immer nur ein Ort dieses Gebietes angesehen werden kanne In der Französischen Besatzungszone mußte der Kläger zwar einen großen Teil des Holzes einkaufen, das er in Erfüllung seiner übernommenen Verpflichtungen zu liefern hatte. Bei diesem Einkauf und der Ausfuhr aus dieser Zone die dort geltenden Bestimmungen zu beachten, war aber allein seine Sache« Das nicht zu tun; war nicht Inhalt der Vereinbarungen zwischen den Parteien, Wenn er es nicht getan haben sollte, so wurden sie nicht dadurch nichtig« Unter einem sonstigen Vorteil im Sinne dieser Bestimmung hat man auch Sonder*, vorteile in Geld für bevorzugte, insbesondere beschleunigte Belieferung verstanden , Tauschwaren hat der Kläger aber nicht erhalten und auch nicht bekommen sollen und Sondervorteile in Geld sind ihm in Gestalt von Prämienaufschlägen erst später (Schreiben vom 28. § 1 des Gesetzes vom 3, November 1948 bedrohte aber ebenso wie der gleichlautende § 15 des (späteren) Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26, Juli 1949 das Erstreben oder Bieten geld-licher Sondervorteile als Gegenleistung für eine bevorzugte Belieferung mit Waren nicht mehr mit Strafe, Die Grenze, bis zu welcher Lieferanten ihre wirtschaftliche Situation zur Erlangung besonderer Gegenleistungen gegenüber dem allgemeinen Preisniveau benutzen dürfen, enthält seitdem ausschließlich das Preisstrafrecht (Drost/Erbs, Kommentar zu dem Wirtschaftsstrafgesetz, § 15 Anm, II 1 a). ser auch geliefert habe, sowie, daß die Parteivereinbarungen auch deshalb nichtig seien, weil das Kompensationsgeschäft zwischen der Beklagten und der Firma (Lieferung von Holz durch den Kläger an gegen Lieferung von Zell- wolle von Waldhof an die Beklagte) unzulässig gewesen sei« Dem Berufungsgericht ist jedoch mindestens im Ergebnis darin zu folgen, daß etwaige Verstöße in dieser Richtung die vertraglichen Abmachungen, auf die der Kläger seinen Klaganspruch stützt, nicht haben nichtig machen können« a) Die Beklagte hat zwar unstreitig der Firma K<( um sie zu besonderen Anstrengungen bei den Lieferungen zu veranlassen, nicht nur eine Barprämie von. 35 000,— DM in Aussicht gestellt, was.nicht gegen das Gesetz vom 3» November 1948 verstieß, sondern hat ihr auch außerdem Bekleidungsstücke und Schuhe für ihre.Waldarbeiter sowie Bereifungen zu einem Gesamtpreis von 11 427,67 DM geliefert, um die Arbeiten beim Holzeinschlag zu erleichtern. Främienzuschläge hat anrechnen lassen« Ob Schuhwaren und Kraftfahrzeugreifen der Firma überhaupt nicht hätten geliefert werden dürfen, ist für das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ebenso unerheblich wie, ob diese auch das für § 7 (HolzSammlerprämie) der Anordnung Text IV/48 vom 21» Dezember 1948 (VfW'MBl 416, 417) hinsichtlich der gelieferten Textilien vorgesehene Verfahren nicht beachtet und die Genehmigung des Direktors für Wirtschaft nicht eingeholt hat» Das kann jedenfalls die zwischen den Parteien getroffenen Abmachungen nicht insgesamt nichtig machens denn der festgestellte Sachverhalt bietet keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß die Lieferung bezugsbe-schrünkter V/are unter Verstoß gegen Bewirtschaftungsbestimmungen durch die Beklagte an die Firma oder deren Arbeiter zu dem Inhalt der Vereinbarungen zwischen den Parteien i gemacht worden ist» Es war vielmehr allein Sache der Beklagten; diese Vorschriften einzuhalten». In der Übernahme der Bezahlung der Schuld der Firma durch den Kläger liegt noch keine Billigung etwaiger Verstöße gegen Bewirtschaftungsbestimmungen, ganz abgesehen davon, daß die Billigung vorangegangener Verstöße keinen Einfluß auf die Vereinbarungen zwischen den Parteien, zu, deren Inhalt sie nicht rechneten, haben kann» Da der Kläger seine Forderung selbst um den Betrag von 11 427,67 DM gemindert hat, dieser Betrag auch nicht von der Anschlußrevision umfaßt wird, braucht auch nicht un-‘ tersucht zu werden, ob es sich um eine - wegen Nichtigkeit . der Firma andererseits in einer das Revisionsgerioht bindenden Weise dahin ausgelegt, die Beklagte habe der Firma zwar hinsichtlich der Durchführung ihres Holzlieferungsvertrages vom 20« Oktober 1948 mit dem Kläger gewisse Rechte und Pflichten Übertragen, sei aber trotzdem selbst Gläubigerin des Holzlieferungsanspruches geblieben.. Der Kläger hat deshalb das Holz an die Firma in Erfüllung seines eigenen Vertrages mit . Umsoweniger kann das Verhältnis zwischen ihm einerseits und der Beklagten andererseits dadurch entscheidend berührt werden, daß etwa, wie die Revision vorträgt, das Kompensationsgeschäft zwischen der Beklagten und der Firma nicht der Vorschrift, des § 7 der Anordnung Text .TV/48 vom 21. In diesem Falle würden die Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Firma Y/iffH nach § 134 BGB nichtig gewesen sein und die Beklagte sich auch durch ihre Vereinbarungen mit dem Kläger strafbar gemacht haben. Die Abmachungen zwischen diesem und der Beklagten würden aber nur dann gemäß § 134 BGB nichtig gewesen sein, wenn der Kläger sich damit bewußt an einem unzulässigen. 104* 105, 107)» Der. festgestellte Sachverhalt bietot-aber keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß dem Kläger bekannt oder auch nur bewußt gewesen sein könnte, die Abmachungen zwischen der Firma und der Beklagten, auf deren Veranlassung er das von ihr laut Vertrag vom 20v Oktober 1948 gekaufte Holz an die genannte Firma lieferte, könnte ein unzulässiges Kompensationsgeschäft gewesen sein, weil diese Firma etwa die Vorschriften des § 7 der erwähnten Anordnung nicht beachtet haben oder nach § I Abs, 3 des Gesetzes vom 3» November 1948 WiGBl 116 erforderliche Genehmigungen fehlten. Nicht der Kläger hätte in diesem Falle mit Holz, insbesondere mit Holz aus der Französischen Besatzungszone, Kompensationsgeschäfte gemacht» sondern die Beklagte und die Firma Biesen lag es deshalb auch ob, die insoweit geltenden Vorschriften zu beachten» Baran zu zweifeln, daß das geschehen war, hatte der Kläger umsoweniger Anlaß, als es sich bei der Firma um eine der größten Papierholzeinkäuferin und Verarbeiterin des damaligen Vereinigten Wirtschaftsgebietes handelte, worauf die Revision selbst verweist» Es bedeutet danach keinen Verstoß gegen § 286 ZPO* wenn das Berufungsgericht seine Untersuchungen, bei der Beurteilung der Frage, ob Bewirtschaftungsvorschriften verletzt sind, darauf beschränkt hat, ob sich die Vereinbarungen als solche auf Holz bezogen, das unter § 7 der genannten Anordnung fiel. Dabei kann unterstellt werden,, daß dem Kläger bekannt oder doch bewußt gewesen ist, die Beklagte habe in Erfüllung ihres Kompensationsgeschäftes mit der Firma dieser nur unter diese Vorschrift fallendes “zusätzliches'* Holz im Sinne dieser Bestimmung liefern dürfen, und daß er sich durch Lieferung anderen Holzes in unzulässiger Form an diesem Kompensationsgeschäft beteiligen würde. 3c Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich die vertraglichen Vereinbarungen nur auf zusätzliches Holz im Sinne des § 7 der Anordnung vom 21c. Bei seinen Erwägungen ist das Berufungsgericht hier auch nicht, wie die Revision meint, von einem rechts.-, irrtümlichen Ausgangspunkt ausgegangeric Wenn es sagt, der Kläger behaupte, bei dem von ihm gelieferten Holz handele es sich um über den behördlich festgestellten Holzeinschlagsplan hinaus zusätzlich gewonnenes Holz, das Gegenteil lasse sich nicht feststellen, so meint es damit nicht, es sei Sache der Beklagten, die Gesetzwidrigkeit des Geschäftes nachzuweisen. Es hat nur unterschieden zwischen dem, wie dargelegt., gültigen Verpflichtungsgeschäft und den Lieferungen„ die der Kläger in Erfüllung seiner übernommenen Verpflichtungen durchgeführt hat- Nur auf diese beziehen sich die von .der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts» Dieses unterscheidet im übrigen zwischen Lieferungen aus der Französischen Besatzungszone und den sonstigen Lieferungen. a) Die vertraglichen Vereinbarungen betrafen von vornherein in erheblichem Umfange (über 50 $) Lieferungen aus der Französischen Besatzungszone - Dadurch hätte schon das Verpflichtungsgeschäft in seiner Gültigkeit berührt werden können, wenn Holz aus dieser Zone nicht als zusätzliches Holz im Sinne des § 7 der Anordnung vom 21. Dezember 1948 angesehen werden durfte» Das Berufungsgericht hat diese Frage untersucht und die Anordnung ; dahin ausgelegt, Holz aus der Französischen Besatzungszone sei schlechthin über den Einschlagsplan 1948/49 des Vereinigten Y/irtschaftsgebietes hinaus zusätzliches Holz» Dazu hat es erwogen, diese Anordnung sei von einer nur für das letztgenannte Gebiet zuständigen Behörde erlassen, nach allgemeinen Grundsätzen habe sie nur Angelegenheiten dieses Gebietes regeln wollen, wenn sie sich nicht selbst weitergehende Bedeutung beilegte» Es war auch nicht unzulässig, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung die Aussagen der Sachverständigen Kieschke und Mertens mit verwertet hat» Beide haben beim Erlaß der Anordnung vom 21. Die Auslegung des Berufungsgerichts in diesem Sinne ist nicht rechtsirrig» Galt aber Holz aus der Französischen Besatzungszone schlechthin als zusätzlich im Sinne der Anordnung vom 21» Dezember 1948? sondern hat das Holz - nach den Feststellungen des, Berufungsgerichts auch mit bindender Wirkung gegenüber der Beklagten - als Erfüllung angenommen und hat den Teil des Kaufpreises, den sie in Erfüllung ihrer Abmachungen mit der Beklagten an den Kläger unmittelbar zahlen mußte? bigerin des Lieferungsanspruches geblieben, habe der Firma Waldhof aber bezüglich der Durchführung des Ver- f träges gewisse Rechte und Pflichten übertragen, fest,, die Firma habe das gelieferte Holz im Aufträge der Beklagten auch mit Wirkung gegen diese als Erfüllung angenommene Daraus schließt es in entsprechender Anwen- . dung von § 363 BGB, die Beklagte habe nunmehr die Beweislast dafür, daß es sich bei den Lieferungen des Klägers und der Firma (in seinem Aufträge) um andere als die geschuldeten Lieferungen, nämlich um Lieferungen von Holz, das nicht im Sinne von § 7 der Anordnung vom 21 r. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nach-1 teil der Beklagten» Den Nachweis sieht das Berufungsgericht aus tatsächlichen Erwägungen nicht als erbracht an« 2 ) übergangen und seine Auffassung, die Beklagte müsse das Ver- ,'u halten der Firma W^fPPbei Abnahme des Holzes gegen sich gelten lassen, nicht ausreicheiid begründet» Insoweit r soll es sich mit den Bedenken der Firma. Es trifft also nicht ganz zu, wie die Revision gemeint hat, sei dafür benannt, daß 95 der Lieferungen des Klägers Das Berufungsgericht hat den 3eweisantrag nicht tibersehen, sondern die Richtigkeit der in das Wissen dieses Zeugen gestellten Behauptung mit dem Bemerken unterstellt, auch Holz, das die Firma fertig eingeschlagen erworben habe, könne Holz gewesen sein? das durch den Lieferanten der Firma K^tfHP zusätzlich zu dem Holzeinschlagsplan 1948/49 für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet aufgebracht worden war, Darauf komme es allein an* Das rechtfertigte die Ablehnung des Beweisantrages i denn das Berufungsgericht war nicht gezwungen, soweit nicht eingehendere Behauptungen unter Beweis gestellt waren, auch nicht in Verbindung mit der Aussage des „Direktors Sch^^ (Aussage vom 24 - September 1951), der über das Herkommen des Holzes aus eigener Wissenschaft nichts Sicheres, weiß, daraus den Schluß zu ziehen, daß nicht zusätzliches Holz im ginne des § 7 der Anordnung vom 21» Dezember 1948 aufgekauft und geliefert ist» Zu den Rechtsausführungen hat das Berufungsgericht dahin Stellung .genommen, der Firma wjfPBP seien, gleichgültig, ob sie - entgegen ihrer Meinung - als Erfüllungsgehilfin der Beklagten anzüsehen sei: oder nicht (BTJ S» 54 unten), von ..dieser; die Gläubigerin des Lieferungsanspruchs aus ihrem Kaufverträge mit dem Kläger geblieben sei, gewisse Rechter, und Pflichten übertragen worden, ein Auftrag, der es mit sich gebracht habe, daß die Maßnahmen der Firma regelmäßig auch zu Gunsten und Lasten 3» Auch einen Verstoß gegen § 13 des Preisgesetzes vom 10e April 1948 hat das Berufungsgericht mit Recht nicht-angenommen j weil in der hier in Betracht kommenden Zeit (Oktober 1948 bis Juni 1949) Höchstpreise für Holz nicht gegolten haben. Es erhebt sich v/eiterhin die Frage, ob nicht ein Gewerbetreibender« der während der Geltungsdauer des Preisgesetzes vom 4c Oktober 1948 ein Geschäft mit einer Preisvereinbarung eingegangen ist, ohne gleichzeitig unlauter zu handeln, sich nicht auf jeden Fall ohne weiteres auf diese Vereinbarung auch noch nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes berufen kann* Das könnte liier deshalb von Bedeutung sein, weil die HauptpreisZuschläge (von 4,— DU und 7?— DM = Unterschied zwischen 41,— und 48,— DM) schon vor dem 28„ Januar 1949 vereinbart sind und nur die einmalige Vergütung von 5 000, DM im Februar 1949 (Schreiben vom 15* und 16* Februar 1949) besonders zugesagt ist* Die hier angeschnittenen Fragen brauchen hier nicht abschließend entschiodc'nu.zu werden, weil das Berufungsgericht ohne Reclitsirrtum ausgeführt hat, Un- .-angemessenheit der vereinbarten Preise könne auch unter Be- • rücksichtigung der einmaligen Sondervergütung von 5 000,— ! denn das Berufungsgericht ist nicht der Berechnung dieses Bescheides, sondern dem Gutachter Kieschke gefolgt, der im Ergebnis die Preise einschließlich der Zuschläge al3 angemessen bezeichnet hat, Bas Berufungsgericht hätte sich dabei noch auf folgende Erwägungen stützen können? Dabei ist jedoch un-^ berücksichtigt geblieben, daß die ursprüngliche Vereinbarung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts laut Schreiben der Firma Waldhof vom 18. Schon aus diesem Grunde kommt ein Mischpreis nicht mehr in Betracht, im übrigen aber auch deshalb nicht, weil ersichtlich nur Fichte/Tanne geliefert ist, andere Lieferungen jedenfalls nicht im Streit sind» Ohne Berücksichtigung des billigeren Buchenholzes würde sich aber - die Berechnungen des Sachverständigen im übrigen zu Grunde gelegt - schon ein Richtpreis für Fichte/Sanne gereppelt, frei V/aggon, von um 42,00 IM ergebene Ebensowenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auch die insgesamt geforderten Preise, soweit sie den errechneten Richtpreis überschreiten nicht für unangemessen hoch hält» Auch dabei ist es noch von einem für den Kläger höchstens zu ungünstigen Standpunkt ausgegangen, indem es die ersten 10 000 Raummeter, die 42,13 UM (zuzüglich je-0,50 DM infolge der einmaligen Sondervergütung von 5 000,— IM) gekostet haben und die weiteren 30 000 Raummeter, die mit insgesamt je 4S,— TM berechnet sind, jeweils gesondert betrachtet hat. Sachlage hat sich das Berufungsgericht jedenfalls im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gehalten, wenn es sich, ohne eine weitere Nach-prüfung im einzelnen zu veranlassen, mit der Bekundung des Sachverständigen begnügt hat, er halte'hier einen Zuschlag von 15 bis 25 $> auf die Richtpreise nicht für unangemessene Auch ein .Richtpreis von nur 41>41 DM, der für den Kläger, wie ausgeführt, höchstens zu ungünstig berechnet ist, würde mit dem errechneten Durchschnittspreis von 46,56 DM nur um rund 13 # überschritten sein« Selbst der höhere Preis für die letzten 30 000 Raummeter (» 48,— DM) liegt noch nicht 17 $ über dem Richtpreise c) Die Bejahung der preisrechtlichen Zulässigkeit der berechneten Preise, ohne Nachprüfung der Kalkulationen im einzelnen, setzt natürlich voraus, daß hier eine Überschreitung der Richtpreise durch § 7 der Anordnung Text I.V/48 vom 21» Dezember 1948 überhaupt preisrechtlich gedeckt gewesen ist« Dem Berufungsgericht ist zu folgen, wenn es das in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Kieschke bejaht hat. Dazu hat es ausgeführt, zwischen den Parteien wäre bei Vereinbarung der Prämie klar gewesen,, die Beklagte wolle das Holz zwecks Beschaffung von Zellwolle an die Pirna liefern, es sei ihr also darauf angekommen, dadurch einen Zellwollieferanspruch zu erwerben. .Pas Berufungsgericht hat die Parteivereinbarungen dahin ausgelegt, die Beklagte müsse die zugesagten Aufschläge unabhängig davon zahlen, ob es sich um sogenannte Eigenlieferungen des Klägers oder um Lieferungen über die Firma Kempermann handele, und auch ohne Rücksicht darauf, ob selbsteingeschlagenes Holz geliefert worden sei« Insoweit nimmt es Verzicht der Beklagten auf die ursprünglich vereinbarte Selbsteinschlagskiausel an« Allein von der Entscheidung der erstgenannten Frage hängt die Höhe der geltend gemachten Forderung zu einem wesentlichen Teile ab, weil der Kläger für. Dieses hat ausgeführt, ursprünglich sei zwar nur die Firma Kj^mi als Unterlieforantin vorgesehen gewesen^ eine Verpflichtung des Klägers, sich nur dieser Firma als Unterlieferant in zu "bedienen, habe aber nicht bestandene Nach seiner Auffassung spricht die Tatsache, daß die erschwerenden Umstände allgemeiner Art, die sich vor allem aus der für Einschläge ungünstigen Jahreszeit und der ungünstigen läge der abzuholzenden Waldstücke ergeben hätten, nicht nur die Firma sondern je- Es erwägt weiter,, die Beklagte habe ein großes Interesse daran ' gehabt, daß der Kläger nicht nur über die Firma sondern auch anderweit Holz heranschaffte, weil diese Firma nur zögernd und geringe Mengen geliefert habe, und betont, die Beklagte habe den Kläger selbst durch ihr ständiges Drängen auf zügigere und größere Lieferungen schließlich veranlaßt, auch von anderen Unterlieferanten Holz zu beziehen Das entnimmt es neben der Aussage des Zeugen insbeson- dere dem Schriftwechsel, Aus diesem schließt es nicht nur auf ein Einverständnis der Beklagten, daß der Kläger ander-weit Holz einkaufte, sondern auch darauf, daß sie gewillt war« für die nicht über die Firma beschafften Lieferungen die Prämie an den Kläger als Anreiz zu schnellei und umfangreicheren Anfuhren zu zahlen. Aus der späteren Entwicklung zieht es jedoch den Schluß, die Beklagte habe für sich selbst auf diese ursprünglich vereinbarte Herkunft des zu liefernden Holzes verzichtete Dafür verwertet es u.a« das Schreiben des Klägers vom 15« Februar 1949. in dem er der Beklagten, ohne daß diese jemals widersprochen hätte, mit aller Deutlichkeit mitgeteilt habe, er werde "aufbereitetes und versandfertiges Faserholz" kaufen« Dabei erwägt es, für die Beklagte, die damals nur ein Interesse daran gehabt habe, der Firma "•zusätzliches" Holz in großen Mengen zuzuführen, sei es - anders als für die Firma “ gleichgültig gewesen, ob dieses Holz aus Selbsteinschlägen stammte oder nicht« Allem entnimmt es, die Beklagte habe ihre Prämienzusage damals außer für Eigenlieferungen des Klägers allgemein auch für Lieferungen von nicht seibsteingeschlagenem Holz gelten lassen wollen« Zusammenfassend, ist es zu dem Ergebnis gekommen,, zwischen den Parteien sei eindeutig klargestellt worden, die Beklagte müsse für alle Lieferungen des Klägers uneingeschränkt die Prämie zahlen. • und schriftlichen Erklärungen der Parteien besagten, gemeint/ so daß schon aus diesem Grunde eine Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt ihrer Erklärungen ausscheide, ganz abgesehen davon, daß es an dem Nachweis einer unverzüglichen Anfechtung im Pinne von § 121 BGB fehle« Bas Berufungsgericht verneint weiterhin eine Einschränkung oder gar eine vollständige Beseitigung der Prämienverpflichtung infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage für diese Verpflichtung« Dazu führt es aus, infolge Verzichts der Beklagten auf die Einhaltung der Bedingung, vor allem Selbsteinschlagholz zu liefern, könne die Lieferung nennenswerter Mengen Holz aus Selbsteinschlägen - im Verhältnis zwischen den Parteien - nicht mehr Geschäftsgrundlage gewesen sein, so daß dahingestellt bleiben könne, welche Mengen des gelieferten Holzes tatsächlich aus Selbsteinschlägen gestammt hätten« Es führt weiter aus, die Beklag- . te könne sich auch nicht darauf berufen, die Knappheit des für ihre Betriebe benötigten Rohmaterials könne Geschäftsgrundlage dafür gewesen sein, daß sie überhaupt die Lieferung des Holzes zur Zellwollbeschaffung mit dem Kläger vereinbart . daß die Beklagte sich, obwohl nach ihrer Darstellung diese Mangellage schon in den Monaten Februar und März 1949 im wesentlichen beseitigt gewesen sei, noch bei der Besprechung der an den Holzgoschäften Beteiligten am 18, März 1949 in odor möglicherweise auch endgültig erst Anfang April in unstreitig mit der Fort- Es läßt offen, ob es der Kläger bei den Besprechungen am 18, März und Anfang April 1949 so hingestellt habe, die Beklagte habe nur noch weitere Lieferungen von etwa 20 000 Raummeter zu erwarten. Es hält für unerheblich, aus welchem Grunde das diese Firma getan habe, sowie auch, ob der Kläger bei den Besprechungen über die noch zu erwartenden Lieferungen seinerseits schon das darauf noch gelieferte Holz zu dem größten Teil ein-gekauft hatte oder erst später einkaufte. ma nach ihrem Schreiben vom'25, Oktober 1948 an den Kläger mit der Durchführung.ihres mit ihm-abgeschlossenen Holzlieferungsvertrages betraut und ihr dadurch auch die Entscheidung über die Holzabnahme überlassen habe. Infolgedessen* so legt das Berufungsgericht weiter dar, könne sie die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Lieferung von mehr als 20 000 Raummeter Holz nach den Besprechungen über die Restlieferungen sei arglistig und es verstoße aus diesem Grunde gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger trotzdem für die darüber hinausgehenden Lieferungen noch Prämienzuschläge fordere 0 «.■»hließlich hält das Berufungsgericht auch für unwesentlich; daß die Firma dem Kläger eine Ab- standssumme von 48 OOO,— EH gezahlt hat, weil sie damit nur ihre eigene Verpflichtung gegenüber dem Kläger, noch weitere Holzmengen abnehmen zu müssen, abgegolten habe, der Vorteil aus dieser Zahlung also mit seinen Holclieferungen für Rechnung der Klägerin nichts zu tun habe, Dazu ist zunächst zü bemerken, daß sich die Beklagte selbst im Laufe des Prozesses immer wieder darauf berufen hatte, ihre Prämienzüsage sei ausschließlich auf Lieferungen • der Firma Kpppppp, die rsie dadurch habe unterstützen wollen beschränkt gewesen. fc la) Das Berufungsgericht hat auch nicht den Zweck der Prämienzahlungen im Zusammenhang mit dem § 7 der Anordnung Text IV/48 vom 21» Dezember 1948 außer acht gelassen und dadurch § 286 ZPO verletzt, wie die Revision meinte Es liegt kein Anhalt dafür vor, es könnte übersehen haben, die Firma sei von ihrem Direktor Sch(^ als wohl mit die größte Papiereinkäuferin im jetzigen Bundesgebiet bezeichnet worden, und diese Firma müßte, wie die Revision ausführt, an sich auf das Peinlichste darauf bedacht gewesen sein, die gesetzlichen Bestimmungen zu wahren? denn es ist ersichtlich davon ausgegangen, der Kläger brauchte nicht damit zu rechnen, daß die nach der genannten Anordnung für das Tauschgeschäft zwischen ihr und der Beklagten etwa erforderlichen Genehmigungen fehlten* Es hat aber auch nicht unbeachtet gelassen, daß s'ich - nach Einschaltung dieser Firma in die Oktober/Novemberverhandlungen -1948 - die Vereinbarungen der Parteien auf zusätzliches Holz im Sinne dieser Anordnung beziehen mußten, um gültig zu sein* Davon ist es gerade ausgegangen, wie oben bereits ausgeführt worden ist (A III 3)» Es hat nur ohne Rechtsirrtum alles Holz aus der Französischen Besatzungszone als zusätzliches Holz angesehen und festgestellt., c) Das Berufungsgericht hat dem Schreiben der Firma V vom 18, November 1948 nicht entnommen» wie die Revision meint, der Kläger habe schlechthin auch anderes Holz als Selbsteinschlagholz liefern dürfeno Es zieht daraus nur. den Schluß, ihm sei von vornherein die Lieferung auch anderen Holzes "mindestens zu dem Teil» gestattet gewesen, und verwertet das auch nur dahin, die Prämienzusage sei schon von vornherein nicht ausschließlich auf selbsteingeschlagenes Holz beschränkt gewesen« Auch dabei hat es nicht übersehen, daß auch das nicht selbst eingeschlagene Holz »zusätzliches» sein sollte« Juni 1955 S> 3 und über die von ihr vorgenommenen Deckungskäufe im Schriftsatz vom 25« Januar 1955 S» 7 übersohen hat, wie die Revision rügt« Auch wenn die Parteien zu der Zeit, als über das sog* "Schweizer Geschäft" verhandelt worden ist = d«h« nach dem Vortrag in den genannten Schriftsatz-steilen um Anfang bis Mitte Januar 1949, unter »Holz aus Selbsteinschlag» kein importiertes Holz verstanden haben, läßt das noch keinen Schluß darauf zu, daß die Beklagte nicht im Februar 1949, um überhaupt beschleunigt zu Holz zu kommen, auf die Selbsteinschlagklausel verzichtet hat« Das gleiche gilt, soweit die Beklagte vorgetragen hat, bei Vornahme von Deckungskäufen habe sie sich an die Bedingung der Firma YJpPIA gehalten, das Holz dürfe nur aus Selbsteinschlägen gewonnen werden« UrU« Schwierigkeiten machen konnte, wenn sie sich Über deren Wunsch, es solle nur seihsteingeschlagenes Holz geliefert werden, hinwegsetzte, schließt noch nicht aus, daß sie es doch getan hat« Das Urteil des Berufungsgerichts enthält auch keinen Widerspruch, wenn es einmal ‘ausgeführt hat, die Beschränkung der Prämien laut Schreiben vom 20. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich im übrigen, daß sich die Versorgungslage im Frühjahr 1949 geradezu schlagartig geändert hat, was die Beteiligten, insbesondere die Beklagte, möglicherweise zu spät erkannt haben„ Anders ist es jedenfalls nicht zu verstehen, daß sie noch Mitte Februar 1949 die Sondervergütung von 5 000,— UM zugesagt und noch Anfang März 1949 .(telegrafisch am 4» und brieflich am 8» März) den Kläger zu beschleunigten Lieferungen gedrängt hat, während sie seit 18» März 1949 kein Interesse mehr an den Lieferungen hatte. f) Zur Büge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Auffassung, die Beklagte müsse die Abnahme durch die Firma gegen sich gelten lassen, nicht aus- sehiedene Tnteressenlage der Beklagten und der Firma Schriftsatz der Hebenintervenientin vom 27* Mai 1957 wird zur Frage des Verzichts der Beklagten auf Lieferung nur selbsteingeschlagenen Holzes höchstens die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nur die Hebenintervenient in, nicht aber die Beklagte zur Zeit der entscheidenden Ab.- Las Berufungsgericht hat die Vereinbarungen der Parteien» insbesondere in Würdigung des Schriftwechsels in Verbindung mit dem Vertrag vom 20, Oktober 1948, dahin ausgelegt, die Prämienverpflichtung erstrecke sich auf alle Holzlieferungen, die bis zu dem 31» Mai 1949 abgesandt (verladen) sind, auch wenn sie erst nach diesem Tage bei der Firma WpPJP eingegangen sind (BU 55-57)» Seine Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Hachteil der Beklagten, Die Revision hat in diesem Zusammenhang auch keine Rügen im einzelnen erhoben« Anhand des Schriftwechsels ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, die Beklagte habe die Erhöhung des Grundpreises für Tanne/Fichte gereppelt von 38 auf ber 1948 genehmigt (BU S« 57 - 60). Demnach hat das Berufungsgericht sämtliche in der Zusammenstellung des Klägers enthaltenen Einzelposten in Höhe von 255 415?56 DM ohne Rechtsirrtum für begründet erachtete bis auf einen von ihm abgesetzten Betrag von 11 016,42 DM5 so daß 244 398,94 DH bleiben. die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Verpflichtung der Beklagten für alle Holzlieferungen an den Kläger den Prämienzuschlag zu bezahlen, werde auch dadurch nicht berührt, daß diese Zuschläge nach der unstreitigen Absicht der Parteien an sieh den Einschlagfirmen, insbesondere der .Firma Der abgesetzte Betrag setzt sich zusammen aus dem vom Kläger selbst in Anrechnung gebrachten Betrag von 11 427,67 IM (Kaufpreis für Sachlie« einer Summe von 150 000,— IM (aus Kreditgewährung der Beklagten an den Kläger)« Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe einen Teilbetrag in Höhe von 100 000,— IM Diese Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen.sieb weitgehend auf tatsächlichem Gebiete und haben die Auslegung einer individuellen Willenserklärung, der Abtretungserklärung vom 12« April 1949 in Verbindung mit den Mitteilungen über diese Erklärung vom gleichen Tage, zu dem Gegenstand. fahren nicht zulässig ist« Auch ihre Rüge, das Beruf ungs-gericht habe übersehen, daß die Beklagte dem Kläger selbst^ mit Schreiben vom 12* Oktober 1949 unmittelbar die Abtretung mitgeteilt habe, geht ins leerej denn das Berufung» gericht hat dieses Schreiben nicht nur ausdrücklich im Tat-bestand seines Urteils (S* 16), sondern auch in den Entscheidungsgründen (Se 63) erwähnt* Es hat nur seinen Inhalt» die Beklagte habe "die von ihrem Gutachter gegen diet Klägerin errechnete Forderung" abgetreten, anders ausgelegt , als der Kläger ihn ausgelegt wissen möchte, nämlich dahin, es könne mit der Abtretung gar nicht die unstreitige Forderung aus der Kreditgewährung in Höhe eines Teil- . 1948 an den Kläger eine Forderung in Höhe des zur Verfügung, gestellten Betrages von 150 000,— DM«, Über diesen Betrag • sollte und mußte aber bei Abschlußdes Geschäftes abgerechnet werden* Das war Anfang Juni 1949» Seitdem bemühen und . Hach den unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie es nicht getan, sondern für alle Teile erkennbar nur ihren von ihrem Sachverständigen mit : etwa 100 000,— EM errechneten ” Guthabensaldott abgetreten t Dieser Feststellung steht nicht entgegen, daß die Beklagte mit ihrer Abtretung bezweckte, die Firma K^H gegen den Anspruch in Höhe von 100 000,— EM, den der Kläger damals gegen sie erhob, zu sichern? 3- Danach ist die Feststellung des Berufungsgerichts, nur ein etwaiges Guthaben seiauch für den Kläger erkennbar - damals abgetreten, nicht erschüttert. Damit ist aber auch den Ausführungen der Anschlußrevision, die Beklagte könne nicht, nachdem die Firma K^^m^mit der ihr abgetretenen Forderung aufgerechnet habe, im Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten ihre volle Forderung aus der Kreditgewährung der Klagforderung gegenüber in Anrechnung bringen., Schließlich hat die Beklagte auch nicht erst im Laufe des Prozesses mit einem "weiteren" Teilbetrag in Höhe von 100 000,— IM "aufgerechnet", Die Verrechnung ist bereits vorher erfolgte Im Streit war nur, für welche der Parteien sich ein Überschuß ergab. Damit, daß ein solcher für den Kläger festzustellen ist, erweist sich gleichzeitig die Widerklage der Beklagten als unbegründet. Das Berufungsgericht hat dem Kläger, weil die Parteien Kaufleute sind, Zinsen in Höhe von 5 # für die Zeit ab I, November 1949 bis 31. Dabei hat es angenommen, die Forderung des Klägers in der festgestellten Höhe von 82 971,27 DU wäre zwar noch nicht gleich im Juni, spätestens aber am 10 November 1949 fällig geworden. nach Beginn und Endzeitpunkt festgelegt* Den .Anspruch des Klägers auf die höheren Verzugszinsen hat es für die Zeit vor dem 1, Januar 1953 als verjährt betrachtet, nicht aber seinen Anspruch in Höhe von 5 $> Zinsen seit Fälligkeit. Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten jedenfalls keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten, Die Revision hat auch Rügen gegen die Zinsberechnung und die Zinsbemessung im einzelnen nicht erhoben. las gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht dem Kläger einen einmaligen Betrag von 14 538,17 DM zugesprochen und festgestellt hat, die Beklagte sei verpflich tet. Der Betrag von 14 538,17 DM ist der weitere Schaden, der nach der Berechnung des Berufungsgerichts in der Zeit bis 31# Mai 1957 einschließlich infolge Verzugs der Beklagten dem Kläger dadurch erwachsen ist, daß die in dessen Höhe er der Bank verschuldet ist, Zinses-zinsen berechnet hat« Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen., daß die Beklagte durch die Klagorhobunggam 60 März 1950 in Verzug gekommen ist und hat seiner Zinseszinsberechnung deshalb diesen Tag als AnfangsZeitpunkt zugrundegelegt» Mit Rücksicht auf die Verjährung höherer iHchadensersatzansprüche für die Zeit vor dom 1» Januar 1955 hat es bis zu dem 31. Seine Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten, die mit ihrer Revision auch die Zinsberechnung als solche nicht angegriffen hat. Ebensowenig bestehen Bedenken gegen das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung für die Zeit nach dem 31, Mai 1957.
VIII ZR 135''57 Verkündet
am 9 0 Dezember 1958 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Firma .Adolf Bekleidungswerke Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung in vertreten durch ihre Geschäftsführer Adolf und Wilhelm
Beklagten, Widerklägerin, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
den Kaufmann Alfons H Inhaber der Firma nisse.
Kläger, Widerbeklagten, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozei3bevollmächtigters Rechtsanwalt Br*
hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
mündliche Verhandlung vom 9» Dezember. .1958 unter Hit-
.*♦.*•* . .. •
Wirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr; Dorschei, Dr. Hezger und Dr, Messner
für Recht erkannt«.
Die Revision der Beklagten und die Ansohlußre-vision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenates des Oborlandesgerichts in Hämm vom 17. September 1957 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen zu 6/11 der Beklagten und zu 5/11 dem Kläger zur hast.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Streit der Parteien geht auf Holzlieferungen in den Jahren 1948/1949 zurück, hinsichtlich deren sowohl streitig ist. ob die darüber getroffenen Abmachungen im Hinblick auf die damals geltenden Preis- und Bewirt schaf tungsbestimmungen rechtswirksam waren, als auch, welche Preise, insbesondere welche Zuschläge der Kläger der Beklagten in Rechnung zu stellen berechtigt und welche Lieferungen sie abzunehmen verpflichtet war» Die Beklagte betreibt und betrieb auch damals in Nordund Westdeutschland mehrere Textilfabriken. Sie litt insbesondere auch nach der Währungsreform im Jahre 1948 ebenso wie die übrige deutsche Textilindustrie unter Rohstoffmangel. Zu den außerordentlich knappeh Rohstoffen gehörte damals auch aus Holz hergestellte Zellwolle. Um die Beschaffung des notwendigen Holzbedarfs, auch des den Zellstoffabriken zur Verfügung zu stellenden Holzes, in geordnete Bahnen zu lenken, hatten die mit der Bewirtschaftung deB Holzes betrau-
»
ten Behörden des Vereinigten Wirtschaftsgebietes der. Britisch-Amerikanischen Besatzungszone Deutschlands, wie schon für frühere Jahre, so auch,für das Holzwirtschafts-;jahr 1948/1949 einen Holzeinschlagsplan aufgesteilt. Die Beklagte konnte für ihren Betrieb die erforderliche Zellwolle nur besorgen, wenn sie einem Herstellerbetrieb von Zellstoff, aus dem Zellwolle gewonnen wird, eine entsprechende Menge Holz beschaffte. Zu diesem Zweck schloß sie • mit dem Kläger, der aus geringwertigen Holzarten Spanholzplatten herstellte,, am 20. Oktober 1948. einen schriftlichen Vertrag.
Nach Ziffer .1 dieses Abkommens verpflichtete, sich dieser der Beklagten gegenüber zur Lieferung von 200 000 fm
Pichten- und Tannenholz sowie von 25 000 fm Buchenholz
*
zur Herstellung von Zellstoff an von ihr noch zu benennen-: de Abnehmer, möglichst innerhalb von acht bis zehn, längstens innerhalb von zwölf Monateno Für das Holz ist ein Durchschnittspreis für die gesamte Menge von 38,— DU je fta frei Waggon vereinbart» Dazu heißt es im Vertrage,' die-, ser Preis beruhe auf dem amtlichen Holzpreis mit einem Teuerungszuschlag von 20 Für den Pall der Änderung dieses Zuschlages und der Erhöhung der Preise für Kraftstoff, Löhne usw. war eine entsprechende Preisänderung vorgesehen (Ziffer 4 und 3). Nach Ziffer 6 des Vertrages hatte die Beklagte dem Kläger zur Durchführung dos Geschäfts einen Kredit bei der B^ffd Bank in in E8h0 von
200 000,— DM zur Verfügung zu stellen, über den bei Abschluß des Geschäftes zwischen den Parteion abgerechnet werden sollte. Die Bezahlung der einzelnen Holzlieferungen , sollte nach Vorlage der Versandpapiere durch die in Ziffer 1 des Vertrages erwähnten Abnehmer der Beklagten unmittelbar an den Kläger erfolgen. Die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 3/4 i» mußte ihm von der Beklagten nach Ziffer 7 des Vertrages noch besonders vergütet werden. Dem Kläger . gegenüber sollten keinerlei Schadensersatzansprüche ent- .. stehen, falls er aus Gründen» die außerhalb seines Bereiches und seines Willens lagen» nicht in der Lajge sein de, die zugesagte Holzmenge innerhalb von 12 Monaten zu lie fern..
Am selben Tage schloß der Kläger mit der Firma Kempermann, einer Holzgroßhandlung,, die auch selbst Holz einschlug, einen Vertrag von fast gleichlautendem Inhalt. Danach verpflichtete sich diese Firma dem Kläger gegenüber i das Holz zu dem Preise von 35,70 DM je Pestmeter frei Waggon.
I
tei ^ hrt
zu liefern, während er ihr die Stellung eines Kredites in Höhe vpn 100 0Ö0,— IM versprach.
Die Beklagte vereinbarte ihrerseits am 23. Oktober 194-8 mit der Zellstoffabrik W^p^(nachstehends "Firma daß diese das fUr den Kläger durch die Firma
W<
ihr zu liefernde Hole abnehme sowie den von ihr zu entrichtenden Kaufpreis an den Kläger bezahle,und daß sie an sie, die Beklagte, Zellwollflocken dafür liefere. Der Syndikus der Beklagten, erklärte gleich-
zeitig dem Direktor B^^mi^ der Firma W^pjHP.nach dessen Aktennotiz vom 25. Oktober 1948, die Beklägte übertrage ihre sämtlichen Hechte aus ihrem Vertrage mit dem Kläger der Firma diese solle mit ihm weitere Ein-
zelheiten unmittelbar.vereinbaren. Hierüber unterrichtete die Beklagte den Kläger durch Schreiben vom 25. Oktober 1958, in dem es heißt?
" ... Inzwischen werden die maßgebenden Herren der Holzabteilung dieses Werks (gemeint? Fa. bei Ihnen gewesen sein, um die weitere Durchführung des mit Ihnen geschlossenen Vertrages zu besprechen. Die Firma Zellstoffr-Fabrik hat die Rechte
aus dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag insoweit übernommen. Wir sind davon überzeugt«, daß dadurch die Abwicklung des Vertrages wesentlich beschleunigt
ad vereinfacht werden kann, zu demal die Firma
püber einen dazu besonders eingespielten Apparat verfügt."
Abschließend schrieb sie ihm am'13. November 1948, "nachdem alle Voraussetzungen für den ordnungsmäßigen Ablauf des Geschäftes geschaffen worden seien, hoffe sie in beiderseitigem Interesse, daß die Versendungen, sofort auf-genommen und innerhalb der vorgesehenen Frist durchgeführt werden."
5 -
Am 18. November 1948 teilte die Firma W
nach
Besprechungen mit dem Kläger ihm u.a. folgendes mits
»Nachdem nunmehr alle Einzelheiten geklärt sind und Sie Wert darauf legen, daß zu dem zwischen der Firma ü{0| (= Beklagte) und Ihnen bestehenden Vertrag kein Zusatzvertrag gemacht wird, sondern die weiteren Abmachungen in Briefform erledigt wänden, fassen wir diese nunmehr endgültig wie folgt zusammen;
wZu Ziffer 1 des Vertrages vom 20.10.1948
Dieser Vertrag.... ist hinsichtlich Menge und Preis (rm statt fta) berichtigt worden und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Abmachungen.
Es handelt sich bei Eichte/Tanne um Käferholz vor allem aus Selbsteinschlägen der Firma in der amerikanischen Zo-
* ne Württembergs und in der französischen Zone Badens, das in Verbindung mit einer großen Brennholzaktion anfällt und bei dem die geringeren Holzsortimente für die (- Kläger) und als Brennholz Verwendung xin-den, während das normale Faserholz für Wald-. hof bestimmt ist .. „..,
Außerdem beabsichtigt die Firma auch sonstige Füserhölzer von benachbarten Waldbesitzern, die von diesen selbst aufgearbeitet worden sind, zu erwerben und auf diesen Vertrag zu liefern. Soweit durch solche Zusatzkäufe andere Papier- und.Zellstoff-Fabriken betroffen werden, sind, mit der Firma KflH^HBfenoch ... nähere Vereinbarungen zu trciren, da wir nicht ' zulaBsen dürfen, daß andere Firmen durch die Zus äbzkäüfe der Firma geschädigt
werden. ......
Zu Ziffer 4 des Vertrages
Anstelle des bisher vertraglich festgel.egten -..Durchschnittspreises für Nadel- und Buchenfaserholz werden folgende, für jede Holzart, getrennten Preise vereinbart, und zwar je rm o.R« frei Verladestation ......
a) Fichte/lanne gereppelt DM 38,1.3
b) Buche gesohält DM 36,96
m 38,1.3
“ 6
Als Lieferzeit gilt' das Latum des Stempels der Abgangsstation.”
Von diesem Schreiben hat die Beklagte einen Luroh-schlag erhalten.
Schreiben vorgesehene 3elbsteinschlag an sich und auch wogen der zu dieser Zeit ungünstigen Witterung mit einem erheblichen besonderen Zeit- und Kostenaufwand verbunden
Lieferung von SelbsteinBChlagholz,. weil sie bereits mit Waldbesitzern.und anderen Zellstoffabriken Abmachungen über die Aufteilung der Einkaufsgebiete für normal aufzukaufendes Holz getroffen hatte und vermeiden wollte, daß
in den Holzmarkt gebracht werde. Um diese Pinna zu be-, sonderen Anstrengungen zu veranlassen, stellte ihr die .
tern. Lie. Bezahlung dieser Leistungen an die Beklagte hat später der Kläger Übernommen. Len ihm vertraglich zugesagten Kredit (» 200 000,—.LM) stellte die Beklagte wegen unzureichender Holzlieferungen nur in Höhe von 150 000,— LH zur Verfügung. Andererseits gewährte der Kläger der Pirma
abschluß wurden nur geringe Holzmengen geliefert« Las war. für die Beklagte sehr störend, weil.sie: bei. der steigenden Konjunktur besonders in der ersten. Zeit nach der Währungsumstellung die ihr für das zu liefernde Holz .zugesagte Zell-wolle dringend benötigte«
Lie Parteien, die Pirma W
und die Pirma K|
waren sich darüber im Klaren, daß der in diesem
sein würde. Lie Pirma W
bestand jedoch trotzdem auf
durch etwaige Ankäufe durch die Firma
Unruhe
Beklagte eine Barprämie von 35 000,— LM in Aussicht. Sie lieferte ihr auch Bekleidungsstücke und Schuhe für ihre
Waldarbeiter sowie Bereifungen im Gesamtwerte von.
• • . /
11 427,67 LM, um. die Arbeiten beim Holzeinschlag zu:erleich-
den ihr versprochenen Kredit in der vereinbarten
Höhe von 100 000,— LM. In den ersten Monaten nach .Vertrags-
.Am 17. Dezember 194-8 verhandelten die Parteien deshalb Uber schnellere und umfangreichere Holzlieferungen9 Dabei verpflichtete sich die Beklagte, für Lieferungen bis zu insgesamt 40 000 rm, zur Zahlung eines als Prämie be-zeichneten Zuschlages zu dem vereinbarten Kaufpreis. In Bestätigung dieser Abmachung, schrieb sie dem Kläger am 26c Dezember 1948 u.a. folgendes;
• »}£
•A
*
"... Die Firma Adolf äfft) (.^Beklagte) erklärt
.000 rm
sich bereit, für 10.000 rm, .... einen Zuschlag von DM 4,— je rm Faserholz .... zu zahlen. Hierin ist enthalten die der Firma zugesagte Einschlagsprämio und Textilprämio zugunsten der Waldarbeiter, welche.zusammen -DM 4,— je rm betragen sollte. Für weitere.
JO.000 rm Faserholz, sofern diese bis einschließlich 31.5.^949 zur Verladung kommen, zahlen wir Ihnen den *reisausgleich zwischen dem von. zu zahlenden Preis und DM 48,— ....
Wir bemerken ausdrücklich, daß hierin die der Firma KJM0PMI Aussicht gestellte.-Holzcin-schlags- und Textilprämie einbegriffen ist. Grundsätzlich legen wir Wert darauf, nach dem
1.6.1949 alle in dem Vertrag festgelegten Mengen zu dem Preise von DM 38,— je rm zu erhalten..
• V
Um die gleiche Zeit hatte die Beklagte mit der Firma vereinbart „ diese müsse für die vom 1. Januar 1949 ab erfolgenden gebundenen Holzlieferuhgen bis zu 120 000 m'" einen Kaufpreis von 41,— DM an den Kläger bezahlen.. Über diese zusätzlichen Preisabreden hat am 6. Januar 1949 eine Besprechung zwischen dem Kläger, dem Syndikus der Beklagten : pf^ und dem Inhaber der Firma .stattgefunden«
In dem darüber aufgenommenen, von den Beteiligten unterschriebenen Aktenvermerk heißt es u.a.:
.... zahlt für die gebundene Menge von
120.OOOrm Faserholz DM 41,— und für die ungebundene Menge DM 48,— pro rm ab 1.1«49..Den Preisunterschied für das gebundene Faserhol von DM 41,— zu DM 48,— zahlt die Firma
t » * •
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Pr. teilt mit, daß die Firma aPPP (Beklagte)
bei vorstehenden PreiSja^^ine Ausnahme insofern macht, als die Firma darauf besteht, daß
die ersten 10.000 rm Fasernolz rückwirkend zu dem Preise“von DM 42,13 zu liefern sind.....”
Auf ein Schreiben des Klägers vom 7. Januar 1949» in dem er ausführte, daß durch die Erklärungen des Syndikus ?PP bei der Besprechung am 6. Januar 1949 das Schreiben der Beklagten vom 28. Dezember 1948 gegenstandslos geworden sei, erwiderte diese unter dem 20. Januar 1949 u.a. folgendes!
"Sinn und Zweck unseres Schreibens vom 27°
(gemeint 28.) 12.1948 war vor allen Dingen, die Rechtsgrundlage zwischen Uns aus dem Vertrag vom 20.10.1948 nochmals festzuhalten.
Die mit der Firma tyMpP später getroffenen Abmachungen bleibenbestehen.
' Angesichts der augenblicklichen.Lage und der weiteren möglichen Entwicklung auf dem Ho.lz-markt müssen wir daran festhalten, daß grundsätzlich ein Freie von DM 38,— zwischen uns vereinbart worden ist,. der inzwischen durch Verhandlungen mit ...der Firma Zellstoff-Fabrik Wppfllauf DM 41,— berichtigt werden konnte. Die von uns in Aussicht gestellte bzw. ver-
«hene Einschlagsprämie an die Firma Hppi kann nicht Vertragsbestandteil, sondern nur all zu Fall auf T/iderruf geregelt werden.
Für die ersten.aus dem Vertrag zu liefernden 10.000 rm haben wir uns.mit einer Einschlags- ‘ prämie von DM 4,— einverstanden erklärt. Für . weitere von dieser Firma zu liefernde Mengen1, . vorerst bis zu dem 31.5.1949, mit einer solchen von DM 10,!-. Beide Prämien, verstehen sich als. . Zuschlag zu dem Grundvertragspreis'von DM 3.8,—..."
Der Kläger antwortete,am 25» Januar 1949, er danke der Beklagten dafür, daß sie mit ihren Ausführungen die Angelegenheit ihres Liefervertrages.in Faserholz, wieder auf eine klare Basis stelle. Schließlich schrieb die Beklagte ihm wegen dea Preises am 3« Februar 1949 noch folgendest
teilen wir Ihnen zu Ihrer Orientierung /
nochmals die für die abgelieferten'Mengen'in Präge kommenden Preise mit:
Mit der Hauptverwaltung, in ist ver-
einbart, daß für sämtliche Holzmengen, di^^ bis zu dem 31.12.1948 bei einem Werk von mHpi eingingen, ... für Pichte gereppelt ein Preis von 38,— DM je rm gilt, Für sämtliche ab
1.1.1949 eingegangenen Hölzer kommen für ge-reppeltes Fichtenholz HM 41,— je rm in Frage. ...
Inzwischen war ausdrücklich gestattet worden, daß Textilunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Holz als Gegenlieferung zwecks Beschaffung von Zellwolle an Zellstoffabriken liefern durften. Tie entsprechende Bestimmung (§7 der Anordnung zur Änderung und Durchführung der Anordnung Text 11/48 vom 18. Juni 1948 *iAnordiwung-Text IV/48 vom 21. Dezember 1948, VfWMBl I 416) hat im wesentlichen folgenden Wortlauts
"Hölzsammelprämien
(1) Wenn Unternehmen der ZellstoffIndustrie Holz, das zusätzlich zu dem Holzeinschlagplan 1948/49 durch Unternehmen der Textil- und Bekleidungsindustrie sowie des TextilhendelB aufgebracht wird (Holzsammler), zur Zellstoffherstellung verwenden, dürfen sie .an Zellwollfabriken Zellstoff gegen Zusage der Lieferung einer vom Direktor bestimmten Menge von Zellwolle (Zellwolle-Lieferahspruch) liefern* Der Zellwoll-Licferanspruch darf auf die Holzsammler für die Lieferung des Holzes und von den Kolzsammlern auf Spinnereien gegen Lieferung von Gespinnsten übertragen werden* Der Zellwoll-Liefersmspruch ersetzt die Einkaufsgenehmigung (§ 2 der Anordnung Text II/48) und berechtigt die Spinnereien zu dem Bezug der Zellwolle...
(2) Waldarbeiter, soweit sie zürn Bezug von Holz
für den eigenen Bedarf berechtigt sind, und sonstige Deputatholzempfänger dürfen für das von ihnen zur Zollstoffherstcllung abgelioferte Holz.Spinnstoffwaren ohne Angabe von Bezugsrechten beziehen und
geliefert erhalten..........Art und Umfang der Ihnen
zu liefernden Spinnstoffe und die mit dem Sammeln
- 10
dee Holzes sowie der Lieferung der Spinnstoffwaren beauftragten Firmen werden vom Direktor der - Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Direktor bestimmte . ,.n
Um dem Drängen der Beklagten wegen schnellerer und größerer Holzlieferungen nachkommen zu können, hatte sich der Kläger entschlossen, auch bei anderen Unterlieferanten als der ursprünglich als Alleinlieferante vorgesehenen
in ihrem vorerwähnten Schreiben vom 20. Januar 1.949 begrüßt. Am 28, Januar 1949 teilte ihr der Kläger erneut mit, er sei dazu übergegangen, sich selbst um den Einkauf und die Verladung von Holz zu kümmern und selbst Holz aufzukau-fen. um sie wegen ihrer Lieferansprüche zufrieden zu stellen. Auf ihre Bitte vom 1. Februar 1949, für recht große Ablieferungen Sorge zu tragen, erwiderte er ihr am 3; Februar 1949 er werde alles tun, um die gewünschten recht großen Ablieferungen zu verwirklichen. Am 7. Februar 1949 bat ihn die Beklagte nochmals unter Bezugnahme auf sein schreiben vom 28. Januar 1949, alles zu tun, damit auf jeden Fall während
«
der nächsten drei Monate sehr große Quantitäten d conto des -laufenden Abschlusses zu dem Versand kämen. Nachdem am 13. Februar 1949 der Kaufmann für den Kläger mit dem Geschäftsführer Wilhelm der Beklagten wegen der Holz-
lieferungen telefoniert hatte', schrieb der Kläger dieser am gleichen Sage u.a. folgendes»
«.. .Unsere Herren und BflHP Bind heute per- . sönlich wieder im Schwarzwald gewesen, um Posten von aufbereitetem Faserholz, zu kaufen, mußten aber unverrichteter Sache zurückkehren, da sie sich Preisforderungen gegenübergestellt sahen, die mit 44,— bis 45,— per rm frei Waggon Verladebahnhof die zur Zeit zwischen Ihnen tixid
Firma K Firma W
B Holz aufzukaufen und zusätzlich an die zu liefern. Das hatte die Beklagte schon
.erseits und uns bzw. an-
vereinbarten und zur Verrechnung gelangenden Preise beachtlich übersteigen ....
Wir haben Sie im Hinblick auf die oben geschilderte Sachlage angerufen und unser Herr hat mit Ihrem Herrn Wilhelm die Frage er-
örtert, ob es nicht möglich sei, die stark einschränkende und hemmende Vereinbarung der Lieferung der ersten 10.000 rm mit einem Zupreis von DH 4,— per rm auf den vertraglichen Grundpreis von LH 36,13 für weitere Lieferungen aufzuheben und in den Zupreis von DM 10,— per rm schon jetzt einzutreten, der für Lieferungen nach Erfüllung der ersten 10.000 rj^orerst bis 31.5> 1949 zugesagt ist. Ihr Herr war leider
nicht bereit, auf unsere Bitte einzugehen, um nicht obige Vereinbarung schon jetzt wieder umzustoßen; er entschloß sich aber, uns mit einer sofortigen Gutschrift von 5 000,— DM außerhalb der bestehenden Abmachungen in der Überbrückung von Preisspannen der oben geschilderten Art zu unterstützen. Wir danken Ihnen für diese Hilfe, die uns in den Stand versetzt, gestern vorbehaltene Zusagen bei den beabsichtigten Kauf on nunmehr endgültig zu machen. Der uns von Ihnen auf diese Weise zur Verfügung gestellte Betrag wird uns den Kauf von weiteren 1000 bis 1200j rm ermöglichen und zwar im Böhmen unserer eigenen Bemühungen um den Aufkauf von aufbereitetem, versandfertigem Faserholz, ,.M
deinerseits
Am Tage darauf (16. Februar 1949) bestätigte die Beklagte ihre schon fernmündlich gemachte Zusage, dem Kläger eine einmalige Sondervergütung von 5 000,— DM zu zahlen. Dabei mahnte sie ihn wiederum, die vertraglich festgelegten Liefermengen recht bald herauszubringen. Mit Telegramm vom 4. März 1949 bat sie nochmals um beschleunigte Lieferung und mit Brief vom 8. März 1949 um sofortige Lieferung größerer Holzmengen.
In der Zwischenzeit hatte sich jedoch die HohBtoff-lage auf dem Textilsektor grundlegend geändert. Vom Ausland wurde wieder Baumwolle eingeführt., Die Holzpreise fielen infolge von Holzeinfuhren. Auch die Preise für Zell-
wolle hatten wegen ausländischer Angebote fallende Tendenz« Deshalb hatte die Beklagte kein Interesse mehr an der vollständigen Durchführung ihres Vertrages durch den Kläger.; zu demal bis Anfang März 1949 weniger als 10 000 rm Holz geliefert worden waren« In einer Besprechung am 18c März 1949 (oder auch im April 1949) zwischen den Parteien und der Firma wurde vereinbart, das Vertrags-
verhältnis der Parteien solle am 31. Mai 1949 enden. Bas zwischen dem Kläger und der Firma blieb jedoch zu-
nächst noch bestehen, wurde aber auf deren Wunsch später ebenfalls vorzeitig gelöst« Dafür zahlte die Firma W0/P dem Kläger eine Abfindung von 48 000,— DM und der Firma eine solche von 98 000,— DM.
Insgesamt hat der Kläger 40 000 rm Fichten- und Tannenholz geliefert, davon rund 20 000 rm durch die Fir-ma Een nicht von dieser Firma gelieferten. Re st
der Holzlieferungen hat der Kläger anderweit aufgekauft»
Bei einem Teil der Lieferungen handelt es sich um Holz aus der französischen Zone« Das gelieferte Holz stammt nur teilweise aus Selbsteinschlägen« Die Firma hat für die
bis 31 «> Mai 1949 bei ihr eingetroffenen Holzmengen die vereinbarten Grundpreise bezahlt« Für die später eingegangenen 3 809?90 rm, die jedoch bis zu dem 31« Mai 1949 verladen worden waren, hat sie auf Grund besonderer Vereinbarungen mit dem Kläger nur einen Preis von 38,13 DM vergütet«
In einem Brief vom 14. April 1949 hatte die Beklagte . sinngemäß vom Kläger verlangt, daß ihrer Abrechnung mit. ihm nur ein Grundpreis von 38,00 DM (statt 38,13 DM) zugrundegelegt werde« Außerdem hatte sie ihn in diesem Briefe darauf hingewiesen, ihm seii. ein Zuschlag von 4,— DM
-13-
auf diesen Grundpreis bewilligt» In seinem Antwortschreiben vom 20. April 1949 mit einer Zwischenrechnung vom gleichen Tage und auch in späteren Zwischenrechnungen vom 26. April 1949 und 3. Mai 1949 vertrat der Kläger jedoch den Standpunkt,- der ursprünglich vereinbarte Preis von 38,00 DM je Raummeter sei durch seine ergänzenden, die Beklagten bindenden Abmachungen mit der Firma W(fpl auf 38,13 DM erhöht worden» Hierauf entgegnete ihm die Beklagte am 6. Mai 1949 u.a. folgendess
Bezüglich des Ihnen gewährten Prämienbetrages in Höhe von DM 4?— (auf Grundpreis DM 38,13) für Lieferungen bis zu 10.000 rm und die Prämie von DM 10,— (auf Grundpreis von DM 38=13) für die Gesamtmenge bis zu 30.000 rm, die bis zu dem
31.5.1949 zu dem Verssnd gelangt ist,- muß es bei der von uns vorgeschlagenen Verrechnungsform bleiben«»«.M
Am 23c Mai 1949 schrieb sie ergänzend*
,rc c eVTir.müssen daran festhalten, daß die Ihnen zugebilligte Sonderprämie gegen den Ihnen zur Verfügung gestellten Kredit verrechnet wird» Endgültige Abrechnung erfolgt mit Ablauf un-sei’es Vertragverhältnisses am 31 » 5* 1949»«* • .
Wir müssen auch darauf bestehen, daß unsere Abnahmeverpflichtung am 31«5»1949 beendet ist, de ho daß v/ir nicht bereit sind, irgendwelche Zahlungen zu leisten für Sendungen, die nach dem 31c5o1949 auf dem Fabrikhof von eingehen. .,.
Wir sind auch nicht bereit, Umsatzsteuer für Lieferungen zu bezahlen, die Sie gegebenenfalls nach dem 31.3.1949 noch an leisten.w ...
Nach dem Auslaufen der Holzlieferungen gegen Ende Mai/Anfang Juni 1949 stellte der Kläger der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 3. Juni 1949 seine Schlußabrechnung auf, die er mit Schreiben vom 20» Juni 1949 ergänzte» Dabei beanspruchte er für die ersten 10 000 rm,
*-• 1 4 •-*
ausgehend von einem Grundpreis von 38,13 UM, einen Zuschlag von 4,— UM und für weitere 30 000 rm einen Zuschlag von 10,— UM und forderte den Unterschied zwischen dem von der Firma gezahlten Preis von
41.— UM für die bis zu dem 31» Mai 1949 sowie von 38,13 UM für die später eingegangenen Lieferungen einerseits und dem Betrage von 48,— UM andererseits <> Uie Beklagte widersprach der Abrechnung mit folgender Begründung ('Schreiben vom 20 „ Juni 1949, 24. Juni 1949, 14» Juli 1949)5
a) Sie habe die Prämienzuschläge nur für Lieferungen
von Selbsteinschlagholz durch die Firma je-
doch nicht für Eigenlieferungen des Klägers und auch nicht für nicht selbst eingeschlagenes Holz zugesagt„
b) Hur diejenigen Holzlieferungen, die bis zu dem
31. Mai 1949 bei der Firma WpHP eingegangen seien,, nicht aber die lediglich bis zu diesem Tage noch verladenen, jedoch erst später eingetroffenen Mengen seien prämienpflichtig.
c) Bei der Zuschlagsberechnung sei nur von dem ursprünglich vereinbarten Grundpreis von 38,— UM, nicht von dem später mit der Firma WpppP abgemachten erhöhten Preis von 38,13 UM auszugehen.
d) An die Vereinbarung des Klägers mit der Firma.
nach der diese für die nach dem 31« Mai 1949 eingegangonen, aber vorher nicht verladenen Holzmengen nur 38,13 UM zu bezahlen habe, sei die Beklagte niqht gebunden, so daß sie allenfalls für diese Lieferungen den Unterschiedsbetrag zwischen UM 41,— und UM 48,—. dem Kläger zu vergüten habe.
Über die endgültige Abrechnung haben die Parteien (ergebnislos) verhandelte Jede Partei hat einen Gutachter zugezogen, die zu völlig abweichenden Ergebnissen • gekommen sind» Das Gutachten des von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfers Dr. hat die Beklagte dem Klä-
ger am 3- Oktober 1949 übersandt. Es schloß mit dem Ergebnis, die Beklagte habe vom Kläger noch etwas über 100 000.— DM zu fordern. Unter dem 12. Oktober gab die Beklagte folgendef
»Abtretungserklärung s
Wir treten hiermit unsere Forderung gegen die Firma Inhaber Adolf H^P an Fir~
ma P. Holzgroßhandlung-Holzbearbeitung,
Allee 103," in Höhe von
etwa DM 100 000,—
ab*”
Diese Urkunde übersandte sie am gleichen Tage der genannten Firma mit der Mitteilung, die endgültige Höhe ihrer Forderung gegen den Kläger sei noch von mit ihm vereinbarten Besprechungen abhängig, nach deren Abschluß sie erst.angeben könne1, welche endgültige Forderung sie geltend machen könne.- Ebenfalls am 12. Oktober teilte sie dem Kläger ” der Ordnung halber mit, sie habe ihre gegen ihn von ihrem Gutachter errechnete Forderung an die Firma KfHp abgetretene”
mit Schreiben vom 20, Oktober 1949 aufforderte, ihm den ihr auf Grund des Vertrages vom 20. Oktober 1948 zur Verfügung gestellten
Als der Kläger die Firma Kl
Kredit von iOO 000.— IM zurückzüzahlen, erklärte diese Firma unter Beifügung der Abtretungserklärung mit Schreiben vom 22. Oktober 19495 sie rechne mit der ihr von der Beklagten abgetretenen Forderung auf.
Zwischen den Parteien besteht darüber Streit, ob die Beklagte der Firma einen Teilbetrag ihrer un-
streitigen Forderung auf Rückzahlung ihres dem Kläger gewährten Kredits in Höhe von 150 000,— DM oder ihre streitige Forderung aus der endgültigen Abrechnung der Parteien in Höhe eines Teilbetrages von 100 000,— DM abgetreten hat,
Ein bei der Preisüberwachungsstelle des Präsidenten des Landesbezirks Abt, Wirtschaft und Arbeit in
K^m^, gegen den Kläger 1949 anhängig gewordenes Verfahren wegen Preistreiberei und Verstoßes gegen Wirtschaftsbestimmungen ist durch Bescheid vom 18, Januar 1951 mit der Begründung eingestellt, es seien ihm weder verbotener Kettenhandel noch sonst. - ,. Verstöße gegen Preis- und Bewirtschaf-tungsvorscliriften nachzuweisen.
Über das Vermögen des Klägers ist am 2, November 1951 das Vergleichsverfahren eröffnet worden. Es ist am 50. November 1951 ein vom Amtsgericht bestätigter Vergleich zustande gekommen, nach dem sämtliche Gläubiger mit einer Forderung bis zu 200,— DM oder mit einer auf diesen Betrag geminderten Forderung voll, die übrigen Gläubiger in Höhe von 35 i (in Raten) befriedigt werden. In diesem Verfahren haben die Beklagte eine Forderung von. 70 000,— DM und die , Firma Kempermann eine solche von 100 000.— DM, beide.mit der Begründung “Restforderung aus Holzbringungs-jahd Holzlieferungsvertrag vom 20. Oktober 1948“ angemeldet, die in
voller Höbe vom Vergleichsverwalter bestritten sind; deren Stimmrecht durch Gerichtsbeschluß daraufhin mit 35 OOO.— und 50 000,— Btt festgesetzt ist. Der Vergleich ist erfüllt . Über das Vermögen der Firma ist später
das Konkursverfahren eröffnet«.
Ende Februar 19150 hat der Kläger gegen die Beklagte A^p^und gegen die Firma KpPPPPI beim Landgericht Karlsruhe Klage eingereicht, gegen die Beklagte in Höhe von 91 364,54 IM, gegen die Firma Kppppjpin Höhe von 102 829,51 ILL Die Klage ist der Beklagten (J^PP) am 6e März 1950 zugestellt» Das Landgericht Karlsruhe hat durch Beschluß vom 22. Juni 1950 den Rechtsstreit gegen die Beklagte (aP|^) zuständigkeitshalber an das Landgericht in Bielefeld verwiesen» Das Verfahren hinsichtlich der Beklagten hat es durch den gleichen Beschluß
gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens gegen die Beklagte AjpPP ausgesetzt und damit beide Verfahren getrennt«
Den zunächst geforderten Betrag von 91 364,— DM hat der Kläger berechnet, indem er der Beklagten in seiner Abrechnung eine von ihm übernommene Forderung für Warenlieferungen an die Firma KppppD in Höhe von 12.385?44 DM md die Forderung der Beklagten auf Rückzahlung des ihm gewährten Kredits in Höhe von 150 000,— DM gutgebracht hat. •Später hat er die Auffassung vertreten, von dieser Forderung der Beklagten aus Kreditvertrag könne ihr nur noch.ein Restbetrag von 50 000,— DM angerechnet werden, weil sie einen Teilbetrag in Höhe von 100 000,— DM an die Firma KppPPPF am 12» Oktober 1949 abgetreten und diese Firma mit diesem Betrage ihm gegenüber am 22. Oktober 1949 aufgerechnet ha-be, so daß insoweit eine Forderung nicht mehr bestehe *
18“
Kit dieser Begründung hat er seine ursprüngliche Klageforderung um etwa 100 000,-“ DM erhöht und nun.“ mehr (mit einer etwas anderen Berechnung) insgesamt 193 987579 DM (nebst 5 # Zinsen auf diesen Betrag seit dem ' , November 1949) eingeklagt. Zu seinem entsprechen“ den Schriftsatz vom 22» April 1.954 hat er eine besondere Abrechnung in Gestalt einer Zusammenstellung erteilt.
Nach dieser sind.auf den Vertrag vom 20, Oktober 1948 insgesamt 40 000 rm geliefert» Von diesen entfallen auf Lieferungen der Firma £0 080,7 und auf solche
des Klägers 19 919-3 rm.-.
Die ersten 10 000 rm, für die der Kläger eine Prämie in Höhe von je 4?— DM beansprucht, sind ausschließlich won der Firma geliefert und zwar mit 1*470,8 rm
vor und mitR'529.2 rm nach dem 31c Dezember 1948» Für die Lieferungen vor diesem Zeitpunkt hat die Firma an
den Kläger 38,13 DM., für die späteren 41 >00 IM je rm bezahlt „ Der Kläger beansprucht nach seiner Aufstellung für . die 1r470,8 rm von der Beklagten je 4,— DM ^Prämie" und außerdem 5/4 fo Umsatzsteuer auf den Kaufpreis und die Prämie, d*ho insgesamt9£_£Mo_
B’ür die weiter gelieferten8)529>2 rm, die mit 41,— DM bezahlt sind, fordert er laut Aufstellung einmal den Unterschiedsbetrag von 1,— IM (zu dem Betrage von 38,00 + 4,— DM » 42,— DM) = 8 529,20 DM mit Umsatzsteuer auf den Kaufpreis (= 2 622,72 IM) und auf die Prämie (=63,97 DM) mit insgesamt. 11 215,90 DM und außerdem je 0,13 IM für8i529,20 rm »
1 108c79 und darauf entfallende Umsatzsteuer = 8,32 DM und . damit insgesamt weitere 1.117,71 DMr
Von den weiteren 30 000 rm, hinsichtlich deren der Kläger die Beklagte für verpflichtet hält, ihm den Unter-. schiedsbetrag zwischen dem Preis (einschließlich 10,— UM Prämie) von 48,— DH und dem von ^///^ gezahlten Betrag zu vergüten? sind nach der genannten Aufstellung von der Firma t, 080,7 rm und vom Kläger 19 919,3 rm
geliefert *
Die Lieferungen des Klägers, die vor dem 1.- Juni 1949 bei der Firma eingegangen und von ihr mit 41?— DM
je rm bezahlt sind? die jedoch von der Beklagten sämtlich nicht für prämienpflichtig gehalten werden, sind der Beklagten in der Aufstellung mit dem Unterschiedsbetrag von 7?— DM (48,— DM zu 41,— DM) x 19 919,3 r 139 435,10 DM angerechnetDazu sind 3/4 Umsatzsteuer ( auf den von der Firma gezahlten Kaufpreis) = 6 125,41 DM und
weitere 3/4 # Umsatzsteuer auf die Prämie = 1 045,56 DM gerechnet, so daß der Beklagten für die Eigenlieferungen des Klägers 146 606,07 DM berechnet sind»
Von den Lieferungen der Firma sind 6 270,08
rm bei der Firma bis einschließlich 31 o Mai 1949
eingegangen und von dieser Firma mit 41,— IM bezahlt o Hach seiner Aufstellung fordert der Kläger dafür den Unterschiedsbetrag zwischen 41,— DM und 48,— DH mit 7 x 6 270,08 rm = 43 895,60 DM sowie 1 928,26 DM Umsatzsteuer auf den von VTaldhof gezahlten Preis und 329,21 DM auf die Prämie -insgesamt 46, 153,07 DM*
3 809?9 Raummeter sind von der Firma zv/ar
noch bis zu dem 31 * Mai 1949 verladen, aber weil sie erst Anfang Juni bei der Firma eingegangen sind, von dieser
nur mit 38,13 rm bezahlt„ Der Kläger hat der Beklagten in
seiner Aufstellung den Unterschied zwischen diesem Be-trage und 48,00 DM mit 9,87 DM x 3;809,9 = 37 603,71 DM, außerdem 1 089,53 DM Umsatzsteuer auf den Kaufpreis und 282..03 DM Umsatzsteuer auf die Prämie « 38 975,27 DM berechnet*
Die hier aufgeführten Beträge vons
6 >347.94 DM
H '215,90 "
1.117,71 "
146 ">606,07 "
4$7153,07 «
38 -975,27 ” ergeben zuzüglich des einmaligen Betrages von 5 000,00 " laut Schreiben der Beklagten vom
16„2 * 49 den___________
Gesamtbetrag von 25>5 415,36 DM
Die Menge wie die Höhe der in dieser Abrechnung aufgeführten Einzelposten ist rechnerisch unstreitig* Es ist auch unbestritten; daß der Kläger berechtigt ist, der Beklagten die angeführten Beträge anzurechnen, wenn die Abmachungen zwischen den Parteien, insbesondere hinsichtlich der Preiszuschläge, nicht wegen Verstoßes gegen Preis- und Bewirtschaftungsvorschriften nichtig gewesen sind, wie die Beklagte behauptet, und wenn alle oben unter a bis d angeführten Streitpunkte zu seinen Gunsten zu entscheiden sind, wogegen die Beklagte sich wendet.
Auf die in Ansatz gebrachten Beträge hat der Kläger der Beklagten 61 427,67 DM gutgebracht, so daß sich daraus seine hlSjgforderung mit zuletzt 193 987,79 (richtig 193 987,69) DM ergibt« Der Betrag von 61 427,67 DM setzt sich zusammen aus dem Betrage von 11 427,67 DM für Lieferungen der Beklagten an die Pirma deren Be-
- 21
Zahlung der Klager übernommen hat, und dem schon erwähnten Teilbetrag von 50 000,— DM aus dem gewährten Kredit von 150 000,— DM.
Die Beklagte ist der Auffassung, nicht der Kläger habe eine Forderung an sie, sondern umgekehrt sie eine solche an den Kläger, die auch unter Berücksichtigung eines abgetretenen Betrages von 100 000,— DM noch 61 427.67 DM betrage. Davon hat sie einen Teilbetrag in Höhe von 40 000,— DM nebst 5 # Zinsen im Wege der Widerklage geltend gemacht..
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben0 Dabei ist es von der Rechtswirksamkeit der vertraglichen Abmachungen ausgegangenP. Es billigt., dem Kläger außer dem einmaligen Betrag von 5 000,— DM laut Schreiben der Beklagten vom 16. Februar 1949 auch den Betrag von 1 117?11 DM zu, den er als erhöhten Grundpreis (38,15 statt 38,00 DM) .fordert, hält aber nur das von
selbst eingeschlagene Holz für prämienpflichtig und berechnet den Betrag dafür mit weniger als 15 000,— DM, so daß für den Kläger unter Berücksichtigung der unstreitiger Gegenforderungen der Beklagten nichts mehr bleibt und sich für die Beklagte auch noch der widerklagend geltend gemachte. Betrag als Guthaben ergibt»
Im Berufungsrechtszuge hat der Kläger seine Klagforderung in Höhe von 193 987,69 DM weiter verfolgt und darauf ab 1, November 1949 bis 31. Mai 1957 Zinsen in wechselnder Höhe beansprucht. Er hat weiterhin einen einmaligen Betrag von 67 326,01 DM als erhöhte Verzugszinsen und für von seiner Bank für die Zeit vom 1» November bis 31. Mai .1957
22 -
ihm berechnete Zinseszinsen gefordert» Schließlich hat er noch die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1» Juni 1957 den weiteren Verzugsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, daß ihm die
Bank in für den von ihm gewährten Kredit
Zinsen. Zinseszinsen sowie Kredit-und ümsatzprovisionen berechnet.
t»as Berufungsgericht hat dem Kläger 82 971,27 DM nebst Zinsen in wechselnder Höhe für die Zeit vom 1c November 1949 bis zu dem 31,- Mai 1957 (insoweit im wesentlichen nach seinem Anträge) sowie weitere 14 538,17 DM. (als Zinseszinsen usw«.) zugcsprochen und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Verzugsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt-, daß die T3^///Fb Bank in K000R0P den Kläger für einen der Verurteilung entsprechenden Teilbetrag eines ihm gewährten Kredits, verringert um etwaige spätere Zahlungen der Beklagten sn den Kläger, mit den banküblichen Zinsen und Zinseszinsen sowie Kredit- und ümsatzprovisionen belastete Die Widerklage hat es abgewiesen und die Berufung des Klägers im übrigen zurückgewiesen«,
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt. erstrebt die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils Zurückweisung der Berufung des Klägers, gegen das landgerichtliche Urteil in vollem Umfangec Der Kläger beantragt mit seiner Anschlußrevision, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt, Verurteilung.der Beklagten zur Zahlung weiterer 100 000,— DM nebst Zinsen für die Zeit vom 1* November 1949 bis 31. Mai 1957. entsprechend den'sonst zugesprochenen Zinssätzen und weiterer 50 000,— DM (als Zinsen, Zinseszinsen usw») sowie Ausdehnung der Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz weiteren Schadens auch auf den Verzugs-
3
schaden hinsichtlich der sich aus der weiteren Verurteilung ergehenden Schuld der Beklagten»
Entscheidungsgründe g
Ac
Zur ffiohtigkeit_ der_Vertragsvereinharungen,..
I.
Das Berufungsgericht hält die Vereinbarungen zwischen den Parteien weder im ganzen noch zu dem Teil für nach § 134 BGB nichtig. Dabei verneint es sowohl einen Verstoß gegen die Bewirtschaftungsbestimmungen als auch gegen Preisvorschriften.
1. Es geht davon aus. der Kläger habe an die Firma W^pP^Holz liefern und die Beklagte dafür als Gegenleistung Zellwolle erhalten sollen. Es führt aus. die Beteiligten hätten weder gegen § 1 a der Kriegswirtschaftsverordnung in der Passung vom 25. März 1942 (KV/VO RGBl I 147) noch gegen das Gesetz gegen Kompensationen vom 3. November 1948 (Gg Komp/?/i GBl 116);, verstoßen, weil dieser Austausch durch § 7 der Anordnung Text IV/48 vom 21, Dezember 1948 . (VfVHtöBl I 416, 417) gedeckt gewesen sei. Unter zusätzlichem Holz im Sinne dieser Anordnung versteht es auch solches aus der damaligen Französischen Besatzungszone Deutschlands und hält es für unerheblich, ob etwa die Verwendung solchen Holzes zu Kompensationszwecken gegen irgendwelche Bestimmungen dieser Zone verstoßen habe. Es legt dar, der Kläger sei nach den vertraglichen Vereinbarungen zwar verpflichtet gewesen* nur zusätzliches Holz im Sinne der erwähnten Anordnung zu liefern,. Daß er das nicht getan habe, habe jedoch die Be-
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klagte dartun und nachweisen müssen, aber nicht nachweisen können* Zu diesem Nachweis hält das Berufungsgericht diese deshalb für verpflichtet, weil die Firma
das Kola in ihrem Aufträge als Erfüllung des Vertrages angenommen habe. Es ist weiterhin der Meinung, auch die Lieferungen von Bekleidung, Schuhen und Bereifung an die Firma machten die Holzlieferungen der Klägerin
nicht zu verbotenen Kompensationsgeschäften, weil es sich dabei um ein besonderes Geschäft gehandelt habe*
2. Hinsichtlich eines etwaigen Verstoßes gegen Preisvorschriften untersucht das Berufungsgericht zunächst, ob verbotener Kettenhandel im Sinne des § 1 Ziffer 3 des Gesetzes gegen Preistreiberei vom 7. Oktober 1948 (YfiGBl 99) oder § 5 Ziffer 2 des Gesetzes gegen Preistreiberei vom 28* Januar 1949 (WiGBl 11) vorliegt und kommt in Übereinstimmung mit dem Einstellungsbescheid des Präsidenten des Landesbezirks B^PP, Abt. Wirtschaft und Arbeit, Preisüber wachungsstelle KppPH^ vom 18. Januar 1951 zu dem Ergebnis, es lasse sich nicht feststellen, der Kläger habe sich wirtschaftlich sinnlos in den Warenverkehr eingeschoben, so daß ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen aus-scheide*
Eine nach § 13 des Preisgesetzes vom 10* April 1948 (WiGBl 27) in Verbindung mit der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die .Preisvorschriften vom 3. Juni 1939 RGBl I 999 strafbare Verfehlung des Klägers schließt es schon deshalb aus, weil in der Zeit, als die Parteien in Geschäftsbeziehungen standen, keine Höchstpreise für Holz gegolten hätten* Es.stellt fest, die vereinbarten Preise für das gelieferte Holz von
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ursprünglich 38.00 oder 38,13 UM und später von 41.00 DM (zuzüglich Umsatzsteuervergütung) seien angemessen gewesen.. Wie es weiter darlegt, sind diese Preise auch nicht durch die als Prämien bezeichneten Zuschläge unangemessen erhöht worden.. Das gilt nach seinen Ausführungen sowohl für den Zuschlag von je 4*00 DM für die ersten 10 000 Raummeter und den Zuschlag in Höhe des Unterschiedes des von der Firma zu zahlenden Preises von 41*— DM
bis zu 48.— DM (für weitere 30 000 Raummeter gemäß Sehre ben der Beklagten vom 28. Dezember 1948) als auch für die einmalige Sondervergütung von 5 000,— DM (Schreiben des Klägers vom 15» Februar 1949 und Schreiben der Beklagten vom 16c Februar 1949)» Es hält diese zusätzlichen Vergütungen vor allem im Hinblick auf § 7 der Anordnung Text IV/48 vom 21. Dezember 1948 für berechtigte Dabei folgt es insbesondere auch in der Frage der Angemessenheit der Preise im einzelnen dem Sachverständigen Kieschke in seinem schriftlichen Gutachten vom 16« Juni 1953 GA III 29 ff in Verbindung mit seinen mündlichen Erläuterungen dieses Gutachtens zu Protokoll des Landgerichts am 22, April 1954» Es verneint deshalb auch einen Verstoß gegen die Preistreibereigesetze vom 7. Oktober 1948 und vom 28o Januar 1949»
Zu 1 und 28 Die Revision lügt Verletzung der §§ 133? 134, 157, 242, 263 BGB, der §§ 139, 286 ZPO in Verbindung mit den genannten Wirtscliafts- und Preisbestimmungen» Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten jedoch einer Nachprüfung auch im Hinblick auf die erhobenen Verfahrens rügen stand, wie nachstehend auszuführen ist»
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lie Anzuwendende3 Recht,
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Rechtsgültigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen HolzlieferungsVertrages vom 20. Oktober 1948 einschließlich seiner ergänzenden Abmachungen nach den in dem »Vereinigten Wirtschaftsgebiet», der Britischen und Amerikanischen Besatzungszone, zur Zeit ihres jeweiligen Zustandekommens geltenden Bestimmungen beurteilt werden muß. In diesem Gebiet hatten sowohl die Firma W^fPP als auch die Parteien ihren Wohnsitz, so daß, gleichgültig» wer von ihnen als Gläubiger oder Schuldner angesehen werden muß, als Erfüllungsort immer nur ein Ort dieses Gebietes angesehen werden kanne In der Französischen Besatzungszone mußte der Kläger zwar einen großen Teil des Holzes einkaufen, das er in Erfüllung seiner übernommenen Verpflichtungen zu liefern hatte. Bei diesem Einkauf und der Ausfuhr aus dieser Zone die dort geltenden Bestimmungen zu beachten, war aber allein seine Sache« Das nicht zu tun; war nicht Inhalt der Vereinbarungen zwischen den Parteien, Wenn er es nicht getan haben sollte, so wurden sie nicht dadurch nichtig«
III« BewirtschaftungsbeStimmungen c
1o Der zunächst noch geltende § 1 a der Kriegswirtschaft sverordnung in der Fassung vom 25« März 1942 RGBl I 147 ist hier ohne Bedeutung, weil der Vertrag vom 20. Oktober 1948 als solcher nicht dagegen verstößt«
Die genannte Bestimmung bedrohte denjenigen mit Strafe, der in Ausübung eines Gewerbes oder Berufes für die Bevorzugung eines anderen bei der Lieferung von Waren oder Lei-
st ungen eine Tauschware oder einen s on s t i gen_ Vort e il for-dert oder sich oder einem anderen versprechen oder gewähren läßt, und in gleicher Weise denjenigen, der die Lieferung einer Tauschware oder einen sonstigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um,sich oder einem anderen Waren oder Leistungen bevorzugt zu beschaffen.-. Unter einem sonstigen Vorteil im Sinne dieser Bestimmung hat man auch Sonder*, vorteile in Geld für bevorzugte, insbesondere beschleunigte Belieferung verstanden , Tauschwaren hat der Kläger aber nicht erhalten und auch nicht bekommen sollen und Sondervorteile in Geld sind ihm in Gestalt von Prämienaufschlägen erst später (Schreiben vom 28. Dezember 1948 und 15» und 16=- Februar 1949'.zugesagte Zu dieser Zeit galt schon das Gesetz gegen Kompensationen vom 3» November 1948 WiGBl 116, das auf dem Gebiete des Zivilrechtes zwar ebensowenig rückwirkende Kraft hatte wie das am 1« Oktober 1949 in Kraft getretene Gesetz . zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechtes (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26, Juli 1949, WiGBl 193, (BGHZ 1, 118. 130; OHGZ 3. 55 ff), aber durch seinen § 2 den § 1 a KWVO
ausdrücklich mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt hat,
§ 1 des Gesetzes vom 3, November 1948 bedrohte aber ebenso wie der gleichlautende § 15 des (späteren) Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26, Juli 1949 das Erstreben oder Bieten geld-licher Sondervorteile als Gegenleistung für eine bevorzugte Belieferung mit Waren nicht mehr mit Strafe, Die Grenze, bis zu welcher Lieferanten ihre wirtschaftliche Situation zur Erlangung besonderer Gegenleistungen gegenüber dem allgemeinen Preisniveau benutzen dürfen, enthält seitdem ausschließlich das Preisstrafrecht (Drost/Erbs, Kommentar zu dem Wirtschaftsstrafgesetz, § 15 Anm, II 1 a). Die gleiche Auffassung, daß § 15 WiStG nur "Bevorzugungsgeschäfte unter Ausschaltung des Geldes" verhindern soll - nichts anderes
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kann für die entsprechende Bestimmung des Gesetzes vom 3. November 1948 gelten - hat auch der Bundesgerichtshof schon im Urteil vom 28. Mai 1956 - II ZE 177/54 - (IM WiStG 1949/52 § 15 Nr. 1) vertreten. Durch das Fordern von Prämienzuschlägen hat der Kläger hiernach jedenfalls nicht gegen das Gesetz gegen Kompensationen vom 3. November 1948 verstoßen.
2, Die Revision vertritt die Auffassung, daß solche Verstöße, die die Parteivereinbarungen nichtig machten, darin zu finden seien, daß die Beklagte sich zur Lieferung von Bekleidungsstücken und anderer unzulässiger Kompensationsware an die Firma verpflichtet und .die-
ser auch geliefert habe, sowie, daß die Parteivereinbarungen auch deshalb nichtig seien, weil das Kompensationsgeschäft zwischen der Beklagten und der Firma (Lieferung von
Holz durch den Kläger an gegen Lieferung von Zell-
wolle von Waldhof an die Beklagte) unzulässig gewesen sei« Dem Berufungsgericht ist jedoch mindestens im Ergebnis darin zu folgen, daß etwaige Verstöße in dieser Richtung die vertraglichen Abmachungen, auf die der Kläger seinen Klaganspruch stützt, nicht haben nichtig machen können«
a) Die Beklagte hat zwar unstreitig der Firma K<( um sie zu besonderen Anstrengungen bei den Lieferungen zu veranlassen, nicht nur eine Barprämie von. 35 000,— DM in Aussicht gestellt, was.nicht gegen das Gesetz vom 3» November 1948 verstieß, sondern hat ihr auch außerdem Bekleidungsstücke und Schuhe für ihre.Waldarbeiter sowie Bereifungen zu einem Gesamtpreis von 11 427,67 DM geliefert, um die Arbeiten beim Holzeinschlag zu erleichtern. Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsirrtum ausgeführt, die Abmachungen der Beklagten mit der Firma stellten
ein besonderes Geschäft dar, das die Holzlieferungsverträge
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als von den Warenlieferungen völlig getrennte Verträge in ihrer Wirksamkeit unberührt gelassen habe« Daran ändert nichts die spätere Übernahme der Bezahlung der Schuld der Firma gegenüber der Beklagten seitens des Elä^
dadurch., daß er sich den Schuldbetrag auf die ihm zugesagten.' Främienzuschläge hat anrechnen lassen« Ob Schuhwaren und Kraftfahrzeugreifen der Firma überhaupt nicht
hätten geliefert werden dürfen, ist für das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ebenso unerheblich wie, ob diese auch das für § 7 (HolzSammlerprämie) der Anordnung Text IV/48 vom 21» Dezember 1948 (VfW'MBl 416, 417) hinsichtlich der gelieferten Textilien vorgesehene Verfahren nicht beachtet und die Genehmigung des Direktors für Wirtschaft nicht eingeholt hat» Das kann jedenfalls die zwischen den Parteien getroffenen Abmachungen nicht insgesamt nichtig machens denn der festgestellte Sachverhalt bietet keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß die Lieferung bezugsbe-schrünkter V/are unter Verstoß gegen Bewirtschaftungsbestimmungen durch die Beklagte an die Firma oder deren
Arbeiter zu dem Inhalt der Vereinbarungen zwischen den Parteien i gemacht worden ist» Es war vielmehr allein Sache der Beklagten; diese Vorschriften einzuhalten». In der Übernahme der Bezahlung der Schuld der Firma durch den Kläger liegt noch
keine Billigung etwaiger Verstöße gegen Bewirtschaftungsbestimmungen, ganz abgesehen davon, daß die Billigung vorangegangener Verstöße keinen Einfluß auf die Vereinbarungen zwischen den Parteien, zu, deren Inhalt sie nicht rechneten, haben kann» Da der Kläger seine Forderung selbst um den Betrag von 11 427,67 DM gemindert hat, dieser Betrag auch nicht von der Anschlußrevision umfaßt wird, braucht auch nicht un-‘ tersucht zu werden, ob es sich um eine - wegen Nichtigkeit . des Vertrages zwischen der Beklagten undder Firma K
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hinsichtlich der Warenlieferungen - gar nicht bestehende Schuld handelt, die der Kläger sich nicht hätte anreehnen au-lassen- brauchen.
b) Das Berufungsgericht hat die Vereinbarungen zwischen den Parteien einerseits und die Abmachungen mit. der Firma andererseits in einer das Revisionsgerioht
bindenden Weise dahin ausgelegt, die Beklagte habe der Firma zwar hinsichtlich der Durchführung ihres
Holzlieferungsvertrages vom 20« Oktober 1948 mit dem Kläger gewisse Rechte und Pflichten Übertragen, sei aber trotzdem selbst Gläubigerin des Holzlieferungsanspruches geblieben.. Der Kläger hat deshalb das Holz an die Firma in Erfüllung seines eigenen Vertrages mit . der Beklagten abgeliefert,. Umsoweniger kann das Verhältnis zwischen ihm einerseits und der Beklagten andererseits dadurch entscheidend berührt werden, daß etwa, wie die Revision vorträgt, das Kompensationsgeschäft zwischen der Beklagten und der Firma nicht der Vorschrift, des § 7 der
Anordnung Text .TV/48 vom 21. Dezember 1948 entsprochen hat, weil die Firma W^fPP der Beklagten weder einen Anspruch auf Lieferung einer vom Direktor für Y/irtschaft bestimmten Menge von Zellwolle eingeräumt, noch diese ihrerseits auf die Holzsammler einen Anspruch auf Lieferung von.Gespinsten übertragen hat. In diesem Falle würden die Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der Firma Y/iffH nach § 134 BGB nichtig gewesen sein und die Beklagte sich auch durch ihre Vereinbarungen mit dem Kläger strafbar gemacht haben. Die Abmachungen zwischen diesem und der Beklagten würden aber nur dann gemäß § 134 BGB nichtig gewesen sein, wenn der Kläger sich damit bewußt an einem unzulässigen. Kompensationsgeschäft der Beklagten mit der Firma beteiligt und
damit auch seinerseits gegen das Strafgesetz verstoßen hätte;
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denn zur Nichtigkeit eines Geschäftes gemäß § 134 BGB genügt regelmäßig nicht, daß nur eine Partei gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und sich strafbar gemacht hat (BGB RGRK 10, Aufl, § 134 Anm 2? Palandt BGB 17*
Aufl» § 134 Anm» 2 a; RGZ 60, 243, 276s 78, 377, 353;
104* 105, 107)» Der. festgestellte Sachverhalt bietot-aber keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß dem Kläger bekannt oder auch nur bewußt gewesen sein könnte, die Abmachungen zwischen der Firma und der Beklagten,
auf deren Veranlassung er das von ihr laut Vertrag vom 20v Oktober 1948 gekaufte Holz an die genannte Firma lieferte, könnte ein unzulässiges Kompensationsgeschäft gewesen sein, weil diese Firma etwa die Vorschriften des § 7 der erwähnten Anordnung nicht beachtet haben oder nach § I Abs, 3 des Gesetzes vom 3» November 1948 WiGBl 116 erforderliche Genehmigungen fehlten. Nicht der Kläger hätte in diesem Falle mit Holz, insbesondere mit Holz aus der Französischen Besatzungszone, Kompensationsgeschäfte gemacht» sondern die Beklagte und die Firma Biesen
lag es deshalb auch ob, die insoweit geltenden Vorschriften zu beachten» Baran zu zweifeln, daß das geschehen war, hatte der Kläger umsoweniger Anlaß, als es sich bei der Firma um eine der größten Papierholzeinkäuferin
und Verarbeiterin des damaligen Vereinigten Wirtschaftsgebietes handelte, worauf die Revision selbst verweist»
Er mußte selbstverständlich bei seinen Geschäften zur Erfüllung des Liefervertrages mit der Beklagten, wie bereits angedeutet, soweit dazu Holzeinfuhren aus der Französischen Besatzungszone erforderlich waren, bei seinen Einkäufen in und bei der Ausfuhr aus dieser Zone die dort geltenden . Vorschriften beachten. Baß er es nicht getan hat, ist nicht festgestellt. Wenn er es nicht gemacht hat, ging es auf sein Risiko; das berührte aber die Gültigkeit seines Lie-
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fervertrages mit der Beklagten nicht»
Es bedeutet danach keinen Verstoß gegen § 286 ZPO* wenn das Berufungsgericht seine Untersuchungen, bei der Beurteilung der Frage, ob Bewirtschaftungsvorschriften verletzt sind, darauf beschränkt hat, ob sich die Vereinbarungen als solche auf Holz bezogen, das unter § 7 der genannten Anordnung fiel. Dabei kann unterstellt werden,, daß dem Kläger bekannt oder doch bewußt gewesen ist, die Beklagte habe in Erfüllung ihres Kompensationsgeschäftes mit der Firma dieser nur unter diese Vorschrift
fallendes “zusätzliches'* Holz im Sinne dieser Bestimmung liefern dürfen, und daß er sich durch Lieferung anderen Holzes in unzulässiger Form an diesem Kompensationsgeschäft beteiligen würde. Unerheblich ist dagegen in diesem.Zusammenhang, ob die Firma W^pPPnoch weitergehende Anforderungen privatrechtlicher Art gestellt hatte,
3c Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich die vertraglichen Vereinbarungen nur auf zusätzliches Holz im Sinne des § 7 der Anordnung vom 21c. Dezember 1948 erstreckten (BU 33 unten). Das bedeutet, daß diese Vereinbarungen als V.erpflichtungsgeschäft. nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Bewirtschaftungebestimmungen nichtig gewesen sind. Bei seinen Erwägungen ist das Berufungsgericht hier auch nicht, wie die Revision meint, von einem rechts.-, irrtümlichen Ausgangspunkt ausgegangeric Wenn es sagt, der Kläger behaupte, bei dem von ihm gelieferten Holz handele es sich um über den behördlich festgestellten Holzeinschlagsplan hinaus zusätzlich gewonnenes Holz, das Gegenteil lasse sich nicht feststellen, so meint es damit nicht, es sei Sache der Beklagten, die Gesetzwidrigkeit des Geschäftes nachzuweisen. Es hat nur unterschieden zwischen dem,
wie dargelegt., gültigen Verpflichtungsgeschäft und den Lieferungen„ die der Kläger in Erfüllung seiner übernommenen Verpflichtungen durchgeführt hat- Nur auf diese beziehen sich die von .der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts» Dieses unterscheidet im übrigen zwischen Lieferungen aus der Französischen Besatzungszone und den sonstigen Lieferungen.
a) Die vertraglichen Vereinbarungen betrafen von vornherein in erheblichem Umfange (über 50 $) Lieferungen aus der Französischen Besatzungszone - Dadurch hätte schon das Verpflichtungsgeschäft in seiner Gültigkeit berührt werden können, wenn Holz aus dieser Zone nicht als zusätzliches Holz im Sinne des § 7 der Anordnung vom 21. Dezember 1948 angesehen werden durfte» Das Berufungsgericht hat diese Frage untersucht und die Anordnung ; dahin ausgelegt, Holz aus der Französischen Besatzungszone sei schlechthin über den Einschlagsplan 1948/49 des Vereinigten Y/irtschaftsgebietes hinaus zusätzliches Holz» Dazu hat es erwogen, diese Anordnung sei von einer nur für das letztgenannte Gebiet zuständigen Behörde erlassen, nach allgemeinen Grundsätzen habe sie nur Angelegenheiten dieses Gebietes regeln wollen, wenn sie sich nicht selbst weitergehende Bedeutung beilegte» Es war auch nicht unzulässig, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung die Aussagen der Sachverständigen Kieschke und Mertens mit verwertet hat» Beide haben beim Erlaß der Anordnung vom 21. Dezember 1948 maßgebend mitgewirkt und bekundet, diese habe der Deckung des Holzbedarfs in dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet dienen sollen,und zwar nur in diesem und. auch ohne Rücksichtnahme auf den Bedarf in anderen Besatzungs zonen Deutschlands,sowie auf die in diesen erlassenen Wirtschaft sbe st iinmungen *
Die Auslegung des Berufungsgerichts in diesem Sinne ist nicht rechtsirrig» Galt aber Holz aus der Französischen Besatzungszone schlechthin als zusätzlich im Sinne der Anordnung vom 21» Dezember 1948? dann kann ihr auch die Tatsache. daß es sich dabei um nicht selbsteingeschlagenes Holz gehandelt hat. diese Eigenschaft nicht nehmen, wie im Berufungsurteil ebenfalls ohne Rechtsirrtum ausgeführt worden ist. Das gleiche gilt? soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt? auch die Auflage der Firma
den Kläger? nur selbsteingeschlagenes Holz aus dieser Besatzungszone zu liefern? könne den Begriff "zusätzliches” Holz im Sinne der Anordnung nicht ändern» Eine andere Frage ist, ob diese Firma aus der Nichtbeachtung ihrer Auflage? die sie dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wahrscheinlich deshalb gemacht hat. weil sie selbst bereits vorher mit anderen Zellstoffherstellem und Waldbesitzern .. Abmachungen über die Aufteilung von Papierholz nach Einkaufsgebieten und Mengen getroffen hatte und nunmehr nicht gegen diese Einkaufsbedinguhgen verstoßen wollte? irgendwelche Rechte hätte herleiten können» Das hat sie jedoch nicht getan? sondern hat das Holz - nach den Feststellungen des, Berufungsgerichts auch mit bindender Wirkung gegenüber der Beklagten - als Erfüllung angenommen und hat den Teil des Kaufpreises, den sie in Erfüllung ihrer Abmachungen mit der Beklagten an den Kläger unmittelbar zahlen mußte? entrichtet„
b) Hinsichtlich der übrigen Holzlieferungen? dohc denen aus dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet? stellt das Berufungsgericht im Anschluß an seine bereits erwähnte Auslegung des lieferungsvertrages, die Beklagte sei Gläu-
bigerin des Lieferungsanspruches geblieben, habe der Firma Waldhof aber bezüglich der Durchführung des Ver- f träges gewisse Rechte und Pflichten übertragen, fest,, die Firma habe das gelieferte Holz im Aufträge
der Beklagten auch mit Wirkung gegen diese als Erfüllung angenommene Daraus schließt es in entsprechender Anwen- . dung von § 363 BGB, die Beklagte habe nunmehr die Beweislast dafür, daß es sich bei den Lieferungen des Klägers und der Firma (in seinem Aufträge) um andere
als die geschuldeten Lieferungen, nämlich um Lieferungen von Holz, das nicht im Sinne von § 7 der Anordnung vom 21 r. Dezember 1948 zusätzliches Holz war, gehandelt habe.» Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nach-1 teil der Beklagten» Den Nachweis sieht das Berufungsgericht aus tatsächlichen Erwägungen nicht als erbracht an«
4» Die Revision rügt in diesem und auch in anderem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe den Beweisantrag (Schriftsatz vom 23c April 1936 S. 2 ) übergangen und seine Auffassung, die Beklagte müsse das Ver- ,'u halten der Firma W^fPPbei Abnahme des Holzes gegen sich gelten lassen, nicht ausreicheiid begründet» Insoweit r soll es sich mit den Bedenken der Firma. als Streit-
helferin im Schriftsatz vom 27» Mai 1957 nicht auseinander-gesetzt haben.
a) Im Schriftsatz vom 23. April 1956 war behauptet, daß 95 % der Lieferungen nicht aus Selbsteinschlag stamm--ten^ «erforderlichenfalls war beantragt, soweit es sich um Lieferungen der Firma handelt", deren In-
haber K^|als Zeugen zu vernehmen. Es trifft also nicht ganz zu, wie die Revision gemeint hat, sei dafür benannt, daß 95 der Lieferungen des Klägers
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nicht aus Selbsteinschlag stammten. Das Berufungsgericht hat den 3eweisantrag nicht tibersehen, sondern die Richtigkeit der in das Wissen dieses Zeugen gestellten Behauptung mit dem Bemerken unterstellt, auch Holz, das die Firma
fertig eingeschlagen erworben habe, könne Holz gewesen sein? das durch den Lieferanten der Firma K^tfHP zusätzlich zu dem Holzeinschlagsplan 1948/49 für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet aufgebracht worden war, Darauf komme es allein an* Das rechtfertigte die Ablehnung des Beweisantrages i denn das Berufungsgericht war nicht gezwungen, soweit nicht eingehendere Behauptungen unter Beweis gestellt waren, auch nicht in Verbindung mit der Aussage des „Direktors Sch^^ (Aussage vom 24 - September 1951), der über das Herkommen des Holzes aus eigener Wissenschaft nichts Sicheres, weiß, daraus den Schluß zu ziehen, daß nicht zusätzliches Holz im ginne des § 7 der Anordnung vom 21» Dezember 1948 aufgekauft und geliefert ist»
b) Bei dem als übergangen gerügten Schriftsatz der Streithelferin vom 27« Mai 1957 handelt es sich um Ausführungen meist rechtlicher Natur, die sich über 19 Seiten erstrecken» Soweit die Revision tatsächliches. Vorbringen.als übergangen rügen will (§ 286 ZPO), hätte sie die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, bestimmt bezeichnen müssen (BGHZ 14, 205, 209)» Das ist nicht geschehen. Zu den Rechtsausführungen hat das Berufungsgericht dahin Stellung .genommen, der Firma wjfPBP seien, gleichgültig, ob sie - entgegen ihrer Meinung - als Erfüllungsgehilfin der Beklagten anzüsehen sei: oder nicht (BTJ S» 54 unten), von ..dieser; die Gläubigerin des Lieferungsanspruchs aus ihrem Kaufverträge mit dem Kläger geblieben sei, gewisse Rechter, und Pflichten übertragen worden, ein Auftrag, der es mit sich gebracht habe, daß die Maßnahmen der Firma regelmäßig auch zu Gunsten und Lasten
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der Beklagten wirkten (BU 35)« Bas ist, wie bereits aus-, geführt, eine mögliche, das Revisionsgericht bindende Aus- % legung«
XV» Preisrechtliche Unbedenklichkeit«
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1«») Bas Berufungsgericht hat seiner preisrechtlichen Beurteilung das Preisgesetz vom 10.. April 1948, WiGBl 27 in Verbindung mit der Verordnung Uber Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften vom 3- Juni 1939 (RGBl X 999) sowie die Gesetze gegen Preist treiberei vom 7« Oktober 1948 (WiGBl 99) und vom 28. Januar1' 1949 (WiGBl 11) zu Grunde gelegte Bas Gesetz vom 7« Oktober 1948 ist zwar nach § 4 aaO am 31. Bezember 1948 außer Kraft und das neue Gesetz vom 28. Januar 1949 erst mit seiner Verkündung in Kraft und am 30« Juni wieder außer Kraft getreten (§ 6 aaO). Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob ' in der Zwischenzeit (vom 1« bis 28« Januar) überhaupt keine Straf vor sehr if ten für verbotenen Kettenhandel und eigentliche Preistreiberei (§ 1 Ziffer 3 Ges« vom 7. Oktober 1948 «
5 3 Ziffer 2 Gesetz vom 28« Januar 1949 und § 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 7« Oktober 1948 .■= § 1 Absatz "! Gesetz .>v.om 28: Januar 1949) galten, weil eine über diesen zeitlichen Zwischenraum hinausgehende fortgesetzte Handlung würde angenommen werden müssen<•
2, Verbotenen Kettenhandel hat das Berufungsgericht ' aus im wesentlichen tatrichterlichen Erwägungen, die einen : Rechtsirrtum zu dem Rächteil der Beklagten nicht enthalten, • I verneint« 5
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Tie Revision hat insoweit Angriffe im einzelnen nicht ' erhoben«
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3» Auch einen Verstoß gegen § 13 des Preisgesetzes vom 10e April 1948 hat das Berufungsgericht mit Recht nicht-angenommen j weil in der hier in Betracht kommenden Zeit (Oktober 1948 bis Juni 1949) Höchstpreise für Holz nicht gegolten haben.
Kraft ausdrücklicher Vorschrift (§ 3) waren zwar zunächst durch die Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25. Juni 1948 WiGBl 61 die Preisvorschriften für Nichteisenmetalle und Holz noch nicht außer Kraft gesetzt« Bas ist aber durch die Anordnung PR 80/48 über die Nichtanwendung von Preisvorschriften für Holz und forstliche Nebenerzeugnisse vom 29c Juli 1948 (VfVMBl II 123) ausdrücklich, und zwar für Holz Jeder Art nachgeholt worden. Erst durch den Erlaß über Rohholzrichtpreise der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 24- November 1948 (VII - A 3 - 7245 - 4308/48;VfWMBl II 190) sind wieder sogenannte Richtpreise, die Jedoch keine Höchstpreise sind, für RohholzSortimente (Massenware) festgelegt,
4. Preistreiberei* .
a) Per zuletzt erwähnte Erlaß war mit Rücksicht auf das inzwischen verkündete Preistreibereigesetz vom 7. Oktober 1948 ergangen. Durch dessen § 1 Ziffer 1 ist mit Strafe bedroht, wer in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eine Mangellage, oder seine wirtschaftliche Überlegenheit dadurch unlauter ausnützt, daß er für' Güter oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfes unangemessene Entgelte fordert, verspricht, annimmt oder gewährt. Diese Vorschrift ist ersetzt durch § 1 Abs. 1 des neuen Preistreibereigosetzes vom 28. Januar 1949. Diese Vorschrift stellt unter Strafe
das Vordem. Versprechen, Vereinbaren, Annehmen oder Gewähren von unangemessenen Entgelten für Güter oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs» Der wesentliche Unter-
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schied besteht darin, daß das Wort "unlauter" in Wegfall gekommen istt Dieser Begriff forderte ein Verhalten, das dem : Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden der nach der Sachlage in Betracht kommenden Verkehrskreise widerspricht (dazu Runderlaß Nr* 26/48 betr* Preisüberwachung, hier Anwendung des Gesetzes gegen Preistreiberei vom 4o Oktober 1948, Anlage? 1* Begriff unlauter, VfWMBl II S« 169) Es ist nun denkbar, daß eine Preisforderung zwar als unangemessen, aber nicht als unlauter angesehen werden kann*
Es erhebt sich v/eiterhin die Frage, ob nicht ein Gewerbetreibender« der während der Geltungsdauer des Preisgesetzes vom 4c Oktober 1948 ein Geschäft mit einer Preisvereinbarung eingegangen ist, ohne gleichzeitig unlauter zu handeln, sich nicht auf jeden Fall ohne weiteres auf diese Vereinbarung auch noch nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes berufen kann* Das könnte liier deshalb von Bedeutung sein, weil die HauptpreisZuschläge (von 4,— DU und 7?— DM = Unterschied zwischen 41,— und 48,— DM) schon vor dem 28„ Januar 1949 vereinbart sind und nur die einmalige Vergütung von 5 000,
DM im Februar 1949 (Schreiben vom 15* und 16* Februar 1949) besonders zugesagt ist* Die hier angeschnittenen Fragen brauchen hier nicht abschließend entschiodc'nu.zu werden, weil das Berufungsgericht ohne Reclitsirrtum ausgeführt hat, Un- .-angemessenheit der vereinbarten Preise könne auch unter Be- • rücksichtigung der einmaligen Sondervergütung von 5 000,— ! DM nicht festgestellt werden» Damit scheidet auch eine Unlau keit bei den Preisabsprachen aus.
b) Bei der Preisberechnung im einzelnen ist ohne Be lang »• ob in dem Einstellungsbescheid vom 18» Januar 1951,
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wie die Revision meint, nur die Grundpreise, nicht aber die Prämienzuschläge hinreichend berücksichtigt sind? denn das Berufungsgericht ist nicht der Berechnung dieses Bescheides, sondern dem Gutachter Kieschke gefolgt, der im Ergebnis die Preise einschließlich der Zuschläge al3 angemessen bezeichnet hat,
Bas Berufungsgericht hätte sich dabei noch auf folgende Erwägungen stützen können?
Der Sachverständige ist in seinem Gutachten höchstens von einem für den Kläger zu ungünstig errechneten Richtpreis ausgegangen. Er hat seiner Berechnung des Richtpreises mit 4-13»4-1 DM je Raummeter frei Waggon-und 43$47 IM* freif Schiff nämlich einen sogenannten Mischpreis von 42,47 DM, frei verladen Abgangsstation, zu Grunde gelegt. Diesen Mischpreis hat er aus einem Preis von 43*04 DM für Pichte/Tanne und von 38,21 DM für Buche errechnet. Entsprechend,der ursprünglichen Vereinbarung vom 20, Oktober 1948, der eine Lieferung von 200 000 fm (später rm) Pichten- und Tannenholz sowie von 25 000 fm (rm) Buchenholz zu einem Durchschnittspreis von 38.— DM vorsah und damit erheblich unter dem von ihm . als angemessen errechneten Mischrichtpreis lag, ist er bei . der Berechnung dieses Mischrichtpreises von Lieferungen in Tanne/Pichte mit 88 und mit 12 96. in Buche ausgegangen« Durch Berücksichtigung von 12 des billigeren Buchenholzes mußte natürlich dieser Mischrichtpreis niedriger liegen, als wenn nur Pichte/Tanne geliefert wurden. Dabei ist jedoch un-^ berücksichtigt geblieben, daß die ursprüngliche Vereinbarung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts laut Schreiben der Firma Waldhof vom 18. November 1948 geändert ist. Für Pichte/Tanne gereppelt ist nunmehr ein Preis von 38,13 DM und für Buche geschält ein solcher von 36s93 DM vereinbart
worden. Schon aus diesem Grunde kommt ein Mischpreis nicht mehr in Betracht, im übrigen aber auch deshalb nicht, weil ersichtlich nur Fichte/Tanne geliefert ist, andere Lieferungen jedenfalls nicht im Streit sind» Ohne Berücksichtigung des billigeren Buchenholzes würde sich aber - die Berechnungen des Sachverständigen im übrigen zu Grunde gelegt - schon ein Richtpreis für Fichte/Sanne gereppelt, frei V/aggon, von um 42,00 IM ergebene
Ebensowenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auch die insgesamt geforderten Preise, soweit sie den errechneten Richtpreis überschreiten nicht für unangemessen hoch hält» Auch dabei ist es noch von einem für den Kläger höchstens zu ungünstigen Standpunkt ausgegangen, indem es die ersten 10 000 Raummeter, die 42,13 UM (zuzüglich je-0,50 DM infolge der einmaligen Sondervergütung von 5 000,— IM) gekostet haben und die weiteren 30 000 Raummeter, die mit insgesamt je 4S,— TM berechnet sind, jeweils gesondert betrachtet hat. Wie der unstreitige Sachverhalt ergibt (Aktenvermerk vom 6. Januar 1949), war aber die Zahlung der 48,— IM je Raummeter für die weiteren 30 000 Raummoter davon abhängig, daß die ersten 10 000 für je 42,13 IM geliefert werden»
Es kann danach höchstens von einem lurchschnittspreis für die 40 000 Raummeter ausgegangen werden, wobei der Kläger = auch noch die Gefahr dafür trug, daß es ihm überhaupt gelang, die teureren 30 000 Raummeter bis zu dem 31» Mai 1949 zur Verladung zu bringen; denn für spätere Lieferungen konnte er nur mehr wieder 38,13 IM beanspruchen, "ler lurch-!
schnittspreis für 40 000 Raummeter - errechnet aus den Prei
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sen von 42,13 für 10 000 und von 48,— IM für 30 000 rm - i stellt sich aber auf 46,53 IM und erhöht sich - bei Ver-
teilung der Sondervergütung von 5 000 DM auf die Gesamt-lieferung - um 12 1/2 Pfennig je Raummeter auf rund 46,66 DM je Raummeterc
Bei der gegebenen. Sachlage hat sich das Berufungsgericht jedenfalls im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gehalten, wenn es sich, ohne eine weitere Nach-prüfung im einzelnen zu veranlassen, mit der Bekundung des Sachverständigen begnügt hat, er halte'hier einen Zuschlag von 15 bis 25 $> auf die Richtpreise nicht für unangemessene Auch ein .Richtpreis von nur 41>41 DM, der für den Kläger, wie ausgeführt, höchstens zu ungünstig berechnet ist, würde mit dem errechneten Durchschnittspreis von 46,56 DM nur um rund 13 # überschritten sein« Selbst der höhere Preis für die letzten 30 000 Raummeter (» 48,— DM) liegt noch nicht 17 $ über dem Richtpreise
c) Die Bejahung der preisrechtlichen Zulässigkeit der berechneten Preise, ohne Nachprüfung der Kalkulationen im einzelnen, setzt natürlich voraus, daß hier eine Überschreitung der Richtpreise durch § 7 der Anordnung Text I.V/48 vom 21» Dezember 1948 überhaupt preisrechtlich gedeckt gewesen ist« Dem Berufungsgericht ist zu folgen, wenn es das in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Kieschke bejaht hat. • .
Dazu hat es ausgeführt, zwischen den Parteien wäre bei Vereinbarung der Prämie klar gewesen,, die Beklagte wolle das Holz zwecks Beschaffung von Zellwolle an die Pirna liefern, es sei ihr also darauf angekommen,
dadurch einen Zellwollieferanspruch zu erwerben. Deshalb könne die Prämie jedenfalls rückschauend als das von der Beklagten zu zahlende Entgelt für die Abtretung dieses
Zellwollieferungsanspruches des Klägers, der ihm auch nach dem Gutachten des Sachverständigen Kieschke auf Grund des § 7 der Anordnung vom 21. Dezember 1948 zugostanden habe, angesehen werden, ffür die Beantwortung der Präge, ob die Zahlung einer Prämie als Zuschlag preisrechtlich zulässig sei, komme es nicht darauf an, welche Vorstellungen die Parteien über den Zweck der Zahlungen hatten? wesentlich sei dafür nur, ob tatsächlich ein preisrechtlich vertretbarer Grund für einen solchen Zuschlag gegeben gewesen sei, weil die Prämie als Entgelt für die Abtretung des Zellwoll-lieferungsanspruches zu betrachten sei,.
Dem Berufungsgericht ist mindestens im Ergebnis darin zu folgen, daß weder eine vorsätzliche noch auch nur eine fahrlässige Verletzung der Vorschriften der Preistreibereigesetze vom 7. Oktober 1948 (§ 1 Ziffer 1) und vom 28. Januar 1949 >§ 1 Abs» 1) angenommen werden kann, wenn der Sachverstän dige Kieschke bekundet hat, es sei als gestattet, ja als zwingend notwendig angesehen, die Textilprämien in Geldprämien um-zuwandeln? denn dieser Sachverständige hat nach seinen Angaben die in den Jahren seit 1945 erlassenen Preisbestimmungen feder führend bis zur Unterschrift bearbeitet und war auch bei der Bearbeitung der WirtschaftsbeStimmungen maßgebend beteiligt. Seit 1945 hat er die Holzsachvcrständigen der Preisüberwachung stellen in dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet laufend mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut gemacht und in regelmäßige: Abständen Schulungskurse abgehalton. Unter diesen Umständen k jedenfalls dem Kläger kein Preisverstoß vorgeworfen werden, solange sich die Überschreitung der Hichtpreise noch in angemessenen Grenzen hält, was das Berufungsgericht festgestellt hat»
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d) Auch in diesem Zusammenhang ist unerheblich, welche Vorschriften in der Französischen Besatzungszone gegolten haben? denn für die Zulässigkeit der in dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet zu zahlenden Preise kam es, wie bereits ausgeführt, nur auf die hier geltenden Bestimmungen an* Es war das Risiko des Klägers, ob und wie es ihm gelang, in der Französischen Besatzungszone einzukaufen und das Holz in das Vereinigte Wirtschaftsgebiet zu liefern»
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Auslegung der_vertraglichen Abreden«
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.Pas Berufungsgericht hat die Parteivereinbarungen dahin ausgelegt, die Beklagte müsse die zugesagten Aufschläge unabhängig davon zahlen, ob es sich um sogenannte Eigenlieferungen des Klägers oder um Lieferungen über die Firma Kempermann handele, und auch ohne Rücksicht darauf, ob selbsteingeschlagenes Holz geliefert worden sei« Insoweit nimmt es Verzicht der Beklagten auf die ursprünglich vereinbarte Selbsteinschlagskiausel an« Allein von der Entscheidung der erstgenannten Frage hängt die Höhe der geltend gemachten Forderung zu einem wesentlichen Teile ab, weil der Kläger für. Eigenlieferungen 139 435,10 IM als Prämien und 1 045,56 LM darauf entfallende Umsatzsteuer in seine Aufstellung eingesetzt hat.
Die Revision greift die Auslegung des Berufungsgerichts erfolglos an.
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1,. Dieses hat ausgeführt, ursprünglich sei zwar nur die Firma Kj^mi als Unterlieforantin vorgesehen gewesen^ eine Verpflichtung des Klägers, sich nur dieser Firma als Unterlieferant in zu "bedienen, habe aber nicht bestandene Nach seiner Auffassung spricht die Tatsache, daß die erschwerenden Umstände allgemeiner Art, die sich vor allem aus der für Einschläge ungünstigen Jahreszeit und der ungünstigen läge der abzuholzenden Waldstücke ergeben hätten, nicht nur die Firma sondern je-
de andere Holzeinschlagsfirma trafen, dafür» daß die Beklagte die Zuschläge nicht nur für Lieferungen dieser Firma bewilligt habe, sondern daß deren Einschlagsschwierigkeiten lediglich der Anstoß dafür wären, eine Prämienabrede für alle - beschleunigten - Holzlieferungen zu treffen. Es erwägt weiter,, die Beklagte habe ein großes Interesse daran ' gehabt, daß der Kläger nicht nur über die Firma sondern auch anderweit Holz heranschaffte, weil diese Firma nur zögernd und geringe Mengen geliefert habe, und betont, die Beklagte habe den Kläger selbst durch ihr ständiges Drängen auf zügigere und größere Lieferungen schließlich veranlaßt, auch von anderen Unterlieferanten Holz zu beziehen Das entnimmt es neben der Aussage des Zeugen insbeson-
dere dem Schriftwechsel, Aus diesem schließt es nicht nur auf ein Einverständnis der Beklagten, daß der Kläger ander-weit Holz einkaufte, sondern auch darauf, daß sie gewillt war« für die nicht über die Firma beschafften
Lieferungen die Prämie an den Kläger als Anreiz zu schnellei und umfangreicheren Anfuhren zu zahlen. Auch den Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 28. Dezember 1948 legt es dahin aus, die Prämien sollten für alle Lieferungen schlechthin bezahlt werden:
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Es berücksichtigt, daß sich der Kläger zwar unstreitig im November 194-8 ursprünglich dazu verpflichtet hatte, »vor allem Holz aus Selbsteinschlägen" zu liefern. Aus der späteren Entwicklung zieht es jedoch den Schluß, die Beklagte habe für sich selbst auf diese ursprünglich vereinbarte Herkunft des zu liefernden Holzes verzichtete Dafür verwertet es u.a« das Schreiben des Klägers vom 15« Februar 1949. in dem er der Beklagten, ohne daß diese jemals widersprochen hätte, mit aller Deutlichkeit mitgeteilt habe, er werde "aufbereitetes und versandfertiges Faserholz" kaufen« Dabei erwägt es, für die Beklagte, die damals nur ein Interesse daran gehabt habe, der Firma "•zusätzliches"
Holz in großen Mengen zuzuführen, sei es - anders als für die Firma “ gleichgültig gewesen, ob dieses Holz
aus Selbsteinschlägen stammte oder nicht« Allem entnimmt es, die Beklagte habe ihre Prämienzusage damals außer für Eigenlieferungen des Klägers allgemein auch für Lieferungen von nicht seibsteingeschlagenem Holz gelten lassen wollen«
Das Berufungsgericht würdigt auch ausdrücklich die Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 1949 und des Klägers vom 25c Januar 1949. In dem Schreiben der Beklagten erblickt es kein Angebot einer Beschränkung der Prämien auf ^Lieferungen, das der Kläger mit seinem Schreiben angenommen haben könnte« Die in beiden Schreiben zu dem Ausdruck gekommene Beschränkung der Prämien auf Selbsteinschlagholz sieht es, wie bereits ausgeführt, als nachträglich aufgehoben an«
Zusammenfassend, ist es zu dem Ergebnis gekommen,, zwischen den Parteien sei eindeutig klargestellt worden, die Beklagte müsse für alle Lieferungen des Klägers uneingeschränkt die Prämie zahlen. Nach seiner Auffassung fehlt es
-AS,
auch an jedem Anhalt dafür, daß die Beklagte insoweit - damals - anderen Willens gewesen sei, so daß deshalb sogenannter versteckter Bissens ausscheide« Es führt weiter aus. die Beklagte habe auch das, was die mündlichen . • und schriftlichen Erklärungen der Parteien besagten, gemeint/ so daß schon aus diesem Grunde eine Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt ihrer Erklärungen ausscheide, ganz abgesehen davon, daß es an dem Nachweis einer unverzüglichen Anfechtung im Pinne von § 121 BGB fehle«
Bas Berufungsgericht verneint weiterhin eine Einschränkung oder gar eine vollständige Beseitigung der Prämienverpflichtung infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage für diese Verpflichtung« Dazu führt es aus, infolge Verzichts der Beklagten auf die Einhaltung der Bedingung, vor allem Selbsteinschlagholz zu liefern, könne die Lieferung nennenswerter Mengen Holz aus Selbsteinschlägen - im Verhältnis zwischen den Parteien - nicht mehr Geschäftsgrundlage gewesen sein, so daß dahingestellt bleiben könne, welche Mengen des gelieferten Holzes tatsächlich aus Selbsteinschlägen gestammt hätten« Es führt weiter aus, die Beklag- . te könne sich auch nicht darauf berufen, die Knappheit des für ihre Betriebe benötigten Rohmaterials könne Geschäftsgrundlage dafür gewesen sein, daß sie überhaupt die Lieferung des Holzes zur Zellwollbeschaffung mit dem Kläger vereinbart . habe« Dabei verwertet es. daß die Beklagte sich, obwohl nach ihrer Darstellung diese Mangellage schon in den Monaten Februar und März 1949 im wesentlichen beseitigt gewesen sei, noch bei der Besprechung der an den Holzgoschäften Beteiligten am 18, März 1949 in odor möglicherweise auch endgültig erst Anfang April in unstreitig mit der Fort-
setzung des Liefervertrages bis 31> Mai 1949 einverstanden er-
klärt habe. Dadurch aei klar gestellt worden, die ursprünglich vorhandene Mangellage habe nicht mehr Geschäftsgrundlage für die bis dahin bereits erbrachten und die weiteren noch zu erbringenden Hozlieferungen sein sollen.
Es läßt offen, ob es der Kläger bei den Besprechungen am 18, März und Anfang April 1949 so hingestellt habe, die Beklagte habe nur noch weitere Lieferungen von etwa 20 000 Raummeter zu erwarten. Dazu führt es aus, dadurch daß die Firma W^^^^die Restlieferungen des Klägers weit über die genannten 20 000 Raummeter hinaus angenommen habe, habe sie gezeigt, daß sie auf die Beschränkung der Restlieferungen des Klägers auf diese Menge nicht beharren, sondern an der gemäß Schreiben der Beklagten vom 28. Dezember 194-8 getroffenen ursprünglichen Vereinbarung, daß insgesamt 4-0 000 Raummeter geliefert werden sollten, habe festhalten wollen. Es hält für unerheblich, aus welchem Grunde das diese Firma getan habe, sowie auch, ob der Kläger bei den Besprechungen über die noch zu erwartenden Lieferungen seinerseits schon das darauf noch gelieferte Holz zu dem größten Teil ein-gekauft hatte oder erst später einkaufte. Es führt weiter aus, die Beklagte müsse die Annahme des Holzes durch die Firma gegen sich gelten lassen, weil sie diese Fir-
ma nach ihrem Schreiben vom'25, Oktober 1948 an den Kläger mit der Durchführung.ihres mit ihm-abgeschlossenen Holzlieferungsvertrages betraut und ihr dadurch auch die Entscheidung über die Holzabnahme überlassen habe. Infolgedessen* so legt das Berufungsgericht weiter dar, könne sie die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Lieferung von mehr als 20 000 Raummeter Holz nach den Besprechungen über die Restlieferungen sei arglistig und es verstoße aus diesem Grunde gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger trotzdem für die darüber hinausgehenden Lieferungen noch Prämienzuschläge fordere 0
«.■»hließlich hält das Berufungsgericht auch für unwesentlich; daß die Firma dem Kläger eine Ab-
standssumme von 48 OOO,— EH gezahlt hat, weil sie damit nur ihre eigene Verpflichtung gegenüber dem Kläger, noch weitere Holzmengen abnehmen zu müssen, abgegolten habe, der Vorteil aus dieser Zahlung also mit seinen Holclieferungen für Rechnung der Klägerin nichts zu tun habe,
2-v Biese Ausführungen des Berufungsgerichts (Bü 42 -55) bewegen sich Y/eitgehend auf tatsächlichem Gebiete und haben die Auslegung von induviduellen Willenserklärungen zu dem Inhalt, so daß sie im Revisionsrochtszuge nur beschränkt nachprüfbar sind* Sie enthalten im Ergebnis keinen Rechts- . irrtum zu dem Nachteil der Beklagten und halten auch den auf §§ 139r 286 ZPO gestützten Angriffen der Revision stand;
a) Biese meint, es sei bedeutungslos, ob der Kläger sich lediglich der Firma als Unterlieferantin
bedienen oder ob er auch andere Firmen habe heranziehen dürfen, entscheidend sei allein der Zv/eck, dem die Prämienzahlungen hätten dienen sollen..
Dazu ist zunächst zü bemerken, daß sich die Beklagte selbst im Laufe des Prozesses immer wieder darauf berufen hatte, ihre Prämienzüsage sei ausschließlich auf Lieferungen • der Firma Kpppppp, die rsie dadurch habe unterstützen wollen beschränkt gewesen. Bas Berufungsgericht mußte sich deshalb mit dieser Einlassung auseinandersetzenc Es hat sie - rechtsirrtumsfrei - für widerlegt erachtet« Bie Revision hat das nicht mehr angegriffen«
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la) Das Berufungsgericht hat auch nicht den Zweck der Prämienzahlungen im Zusammenhang mit dem § 7 der Anordnung Text IV/48 vom 21» Dezember 1948 außer acht gelassen und dadurch § 286 ZPO verletzt, wie die Revision meinte
Es liegt kein Anhalt dafür vor, es könnte übersehen haben, die Firma sei von ihrem Direktor Sch(^
als wohl mit die größte Papiereinkäuferin im jetzigen Bundesgebiet bezeichnet worden, und diese Firma müßte, wie die Revision ausführt, an sich auf das Peinlichste darauf bedacht gewesen sein, die gesetzlichen Bestimmungen zu wahren? denn es ist ersichtlich davon ausgegangen, der Kläger brauchte nicht damit zu rechnen, daß die nach der genannten Anordnung für das Tauschgeschäft zwischen ihr und der Beklagten etwa erforderlichen Genehmigungen fehlten* Es hat aber auch nicht unbeachtet gelassen, daß s'ich - nach Einschaltung dieser Firma in die Oktober/Novemberverhandlungen -1948 - die Vereinbarungen der Parteien auf zusätzliches Holz im Sinne dieser Anordnung beziehen mußten, um gültig zu sein* Davon ist es gerade ausgegangen, wie oben bereits ausgeführt worden ist (A III 3)» Es hat nur ohne Rechtsirrtum alles Holz aus der Französischen Besatzungszone als zusätzliches Holz angesehen und festgestellt., daß die Beklagte für sich zwar auf die. Lieferung von SelbstGinschlagholz verzichtet hat , hat aber nicht..:äuch angenommen, daß damit gleichzeitig ein Verzicht auf zusätzliches Holz im Sinne der erwähnten Anordnung ausgesprochen ist; denn solches Holz .. brauchte nicht unbedingt selbsteingeschlagenes,Holz zu sein, wie ebenfalls bereits dargelegt worden ist* Das Berufungsgericht hat nur nicht als ^erwiesen angesehen, daß anderes als solches zusätzliches Holz geliefert worden ist (A III 3)» Dio Ausführungen in der Rcvisionsbegründung unter III gehen danach weitgehend ins Leere»
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c) Das Berufungsgericht hat dem Schreiben der Firma V vom 18, November 1948 nicht entnommen» wie die Revision meint, der Kläger habe schlechthin auch anderes Holz als Selbsteinschlagholz liefern dürfeno Es zieht daraus nur. den Schluß, ihm sei von vornherein die Lieferung auch anderen Holzes "mindestens zu dem Teil» gestattet gewesen, und verwertet das auch nur dahin, die Prämienzusage sei schon von vornherein nicht ausschließlich auf selbsteingeschlagenes Holz beschränkt gewesen« Auch dabei hat es nicht übersehen, daß auch das nicht selbst eingeschlagene Holz »zusätzliches» sein sollte«
d) Es liegt auch kein Anhalt dafür vor, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten über die das »Schweizer Holz» betreffende Zusatzvereinbarung in den Schriftsätzen vom 25c Januar 1955 H.« 8 und vom 6«. Juni 1955 S> 3 und über die von ihr vorgenommenen Deckungskäufe im Schriftsatz vom 25« Januar 1955 S» 7 übersohen hat, wie die Revision rügt« Auch wenn die Parteien zu der Zeit, als über das sog* "Schweizer Geschäft" verhandelt worden ist = d«h« nach dem Vortrag in den genannten Schriftsatz-steilen um Anfang bis Mitte Januar 1949, unter »Holz aus Selbsteinschlag» kein importiertes Holz verstanden haben, läßt das noch keinen Schluß darauf zu, daß die Beklagte nicht im Februar 1949, um überhaupt beschleunigt zu Holz zu kommen, auf die Selbsteinschlagklausel verzichtet hat« Das gleiche gilt, soweit die Beklagte vorgetragen hat, bei Vornahme von Deckungskäufen habe sie sich an die Bedingung der Firma YJpPIA gehalten, das Holz dürfe nur aus Selbsteinschlägen gewonnen werden«
e) Zu dem Beweisantrag ist bereits Stellung
genommen (A III 4 a)« Daß die Firma der Beklagten
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UrU« Schwierigkeiten machen konnte, wenn sie sich Über deren Wunsch, es solle nur seihsteingeschlagenes Holz geliefert werden, hinwegsetzte, schließt noch nicht aus, daß sie es doch getan hat« Das Urteil des Berufungsgerichts enthält auch keinen Widerspruch, wenn es einmal ‘ausgeführt hat, die Beschränkung der Prämien laut Schreiben vom 20. Januar 1949 auf Lieferungen von Seihsteinschlagholz sei nachträglich in Wegfall gekommen (BU 52); und unmittelbar darauf davon spricht, die Mangellage sei in den Monaten Februer/lfärz 1949 im ttesentli-
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chen beseitigt gewesen (BU S. 53)» Hierbei handelt es sich nicht um eine tatsächliche Feststellung! denn das Berufungsgericht würdigt hier nur den eigenen Parteivortrag der Beklagten., Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich im übrigen, daß sich die Versorgungslage im Frühjahr 1949 geradezu schlagartig geändert hat, was die Beteiligten, insbesondere die Beklagte, möglicherweise zu spät erkannt haben„ Anders ist es jedenfalls nicht zu verstehen, daß sie noch Mitte Februar 1949 die Sondervergütung von 5 000,— UM zugesagt und noch Anfang März 1949 .(telegrafisch am 4» und brieflich am 8» März) den Kläger zu beschleunigten Lieferungen gedrängt hat, während sie seit 18» März 1949 kein Interesse mehr an den Lieferungen hatte. Bas berührt jedoch.nicht ihre bindende Verpflichtung, sie zu den erhöhten Preisen abzunehmen, falls ihre Absendung bis einschließlich 31. Mai 1949 erfolge.
f) Zur Büge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Auffassung, die Beklagte müsse die Abnahme durch die Firma gegen sich gelten lassen, nicht aus-
reichend begründet, ist bereits Stellung genommen (A III 4 b). Es besteht auch kein Anhalt, daß es dabei die ver-
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sehiedene Tnteressenlage der Beklagten und der Firma
Schriftsatz der Hebenintervenientin vom 27* Mai 1957 wird zur Frage des Verzichts der Beklagten auf Lieferung nur selbsteingeschlagenen Holzes höchstens die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nur die Hebenintervenient in, nicht aber die Beklagte zur Zeit der entscheidenden Ab.- .• nachungen an selchen Lieferungen Interesse hatte, bestätigt a
Las Berufungsgericht hat die Vereinbarungen der Parteien» insbesondere in Würdigung des Schriftwechsels in Verbindung mit dem Vertrag vom 20, Oktober 1948, dahin ausgelegt, die Prämienverpflichtung erstrecke sich auf alle Holzlieferungen, die bis zu dem 31» Mai 1949 abgesandt (verladen) sind, auch wenn sie erst nach diesem Tage bei der Firma WpPJP eingegangen sind (BU 55-57)» Seine Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Hachteil der Beklagten, Die Revision hat in diesem Zusammenhang auch keine Rügen im einzelnen erhoben«
Anhand des Schriftwechsels ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, die Beklagte habe die Erhöhung des Grundpreises für Tanne/Fichte gereppelt von 38 auf
ber 1948 genehmigt (BU S« 57 - 60). Danach ist der Anspruch des Klägers unter Zugrundelegung eines um 0,13 DM erhöhten Grundpreises, der nach der Zusammenstellung für 8528,20 rm
verkannt hat« In dem als übergangen gerügten
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38,13 DM laut Schreiben der Firma \Y
vom 18« Hovem-
(- mit 1 108,79 t 8,32 DM Umsatzsteuer) im Streit ist, berechtigt -
Die*Revision hat gegen die Ausführungen des Berufungs gerichts, die auch insoweit einen Rechtsirrtum nicht enthalten, Einwendungen im einzelnen nicht erhobene
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■. Demnach hat das Berufungsgericht sämtliche in der Zusammenstellung des Klägers enthaltenen Einzelposten in Höhe von 255 415?56 DM ohne Rechtsirrtum für begründet erachtete bis auf einen von ihm abgesetzten Betrag von 11 016,42 DM5 so daß 244 398,94 DH bleiben.
Die abgesetzten 11 016,42 DM. setzen sich.zusammen aus einem Umsatzsteuerbetrag von 82?01 DM und einem Betrag von 10 934,41 DM. letzteres ist dio Summe, die sich
der Kläger nach der Berechnung des Berufungsgerichts von
__ .« •
der Firma für nach dem 3U Mai 1949 bei ihr ein-
gegangene Holzlieferungen zu wenig hat zahlen lassen, nämlich je 41,00 - 38,13 = 2,87 DM für insgesamt 3 809,9 Raummeter.
Dieser Betrag ist nicht mehr im Streit, weil der Kläger Anschlußrevision insoweit nicht eingelegt hat.
2. Von der Revision nicht angegriffen sind. die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Verpflichtung der Beklagten für alle Holzlieferungen an den Kläger den Prämienzuschlag zu bezahlen, werde auch dadurch nicht berührt, daß diese Zuschläge nach der unstreitigen Absicht der Parteien an sieh den Einschlagfirmen, insbesondere der .Firma
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k und nicht dem Kläger selbst hätten zukommen
sollen«. Dazu legt es - unter ausführlicher Berechnung im einzelnen - dar, diese Zuschläge wären tatsächlich auch im Wesentlichen ihrem Zweck entsprechend der Firma ...zugute gekommen« Seine Ausführungen (BU S«.
61 • 62) bewegen sich insoweit auf rein tatsächlichem Ge-biete und enthalten keinen Rechtsirrtum«.
Das Berufungsgericht setzt von dem errechneten Guthaben des Klägers aus Prämienzuschlägen einen Betrag
sprochenen Betrag von 82 971.27 IM«. Der abgesetzte Betrag setzt sich zusammen aus dem vom Kläger selbst in Anrechnung gebrachten Betrag von 11 427,67 IM (Kaufpreis für Sachlie«
einer Summe von 150 000,— IM (aus Kreditgewährung der Beklagten an den Kläger)« Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe einen Teilbetrag in Höhe von 100 000,— IM
richtet sich gegen die Anrechnung auch der weiteren 100 000, Me Sie kann jedoch keinen Erfolg haben«
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang (BU S.» 62 - 65) festgostellt, die Beklagte könne in ihrer Abtretungserklärung vom 12«. Oktober 1949 an die Firma
nur ihren Anspruch aus der Schlußabrechnung mit •
C
(Anschlußrevision)
von 161 427,67 DM ab und kommt so zu dem dem Kläger zuge-
ferungen an die Firma K
und ihre Arbeiter) und
davon abgetreten, so daß er sich nur 50 000,— IM von dem Kredit anrechnen zu lassen brauche« Seine Anschlußrevision
I.
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dem Kläger* den eie damals auf etwas über 100 000,— DM beziffert hat.: nicht aber eine Teilforderung aus Kreditgewährung gemeint haben« Das entnimmt es dem Inhalt dieser Erklärung« in der von der Übertragung einer Forderung in Höhe von "etwa” 100 000,— DM gesprochen sei, in Verbindung mit dem Wortlaut der Benachrichtigungsschreiben der Beklagten über diese Abtretung an die Firma 0/^ und an den Kläger vom gleichen Tage, in denen gesagt werde, die Höhe der Forderung müsse erst vom Gutachter errechnet ©der noch in Besprechungen festgelegt werden» Schließlich hat es auch noch die Aussage des Prokuristen der Beklagten verwertet, welcher die Firma anläßlich der Abtretung darauf hingewiesen habe, die Beklagte könne ihr nur einen Anspruch aus ihrer Verrechnung mit dem Kläger«, der seiner Höhe nach noch nicht feststehe, abtreten« Aus allem zieht es den Schluß, den Beteiligten sei es damals klar gewesen, die Beklagte habe nicht einen Teil von 100 000,— DM ihrer Kreditforderung gegen den Kläger, sondern ihre - etwaige - Forderung aus der Schlußabrechnung in der von ihr damals errechneten Höhe von etwa 100 000,— DM abgetreten«
II«
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen.sieb weitgehend auf tatsächlichem Gebiete und haben die Auslegung einer individuellen Willenserklärung, der Abtretungserklärung vom 12« April 1949 in Verbindung mit den Mitteilungen über diese Erklärung vom gleichen Tage, zu dem Gegenstand. Sie sind deshalb der Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur beschränkt zugänglich« Einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers enthalten sie nicht«
1 o Die Rügen der Aneohlufirevision kommen im Ergebnis, auf eine andere Würdigung des dem Berufungsgericht un- . •: terbreiteten Sachverhaltes hinaus, die im Revisionsver- . fahren nicht zulässig ist« Auch ihre Rüge, das Beruf ungs-gericht habe übersehen, daß die Beklagte dem Kläger selbst^ mit Schreiben vom 12* Oktober 1949 unmittelbar die Abtretung mitgeteilt habe, geht ins leerej denn das Berufung» gericht hat dieses Schreiben nicht nur ausdrücklich im Tat-bestand seines Urteils (S* 16), sondern auch in den Entscheidungsgründen (Se 63) erwähnt* Es hat nur seinen Inhalt» die Beklagte habe "die von ihrem Gutachter gegen diet Klägerin errechnete Forderung" abgetreten, anders ausgelegt , als der Kläger ihn ausgelegt wissen möchte, nämlich dahin, es könne mit der Abtretung gar nicht die unstreitige Forderung aus der Kreditgewährung in Höhe eines Teil- . betrages von 100 000,— DM, sondern nur die (streitige) Forderung aus der Endabrechnung, der Saldo, gemeint gewesen sein. Das ist nicht rechtsirrig*
2, Die Beklagte hatte zwar ursprünglich aus der Kre- : ditgewährung gemäß Ziffer 6 des Vertrages vom 20* Oktober .. 1948 an den Kläger eine Forderung in Höhe des zur Verfügung, gestellten Betrages von 150 000,— DM«, Über diesen Betrag • sollte und mußte aber bei Abschlußdes Geschäftes abgerechnet werden* Das war Anfang Juni 1949» Seitdem bemühen und . streiten sich die Farteien um die Abrechnung, aus der sich jede von ihnen einen Überschuß zu ihren Gunsten errechnet* Dabei nag dahingestellt bleiben, ob die Beklagte seit diesem Zeitpunkt überhaupt noch einen Teilanspruch aus der ursprünglichen Kreditgewährung selbständig abtreten konnte. Hach den unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie es nicht getan, sondern für alle Teile erkennbar nur ihren von ihrem Sachverständigen mit :
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etwa 100 000,— EM errechneten ” Guthabensaldott abgetreten t Dieser Feststellung steht nicht entgegen, daß die Beklagte mit ihrer Abtretung bezweckte, die Firma K^H gegen den Anspruch in Höhe von 100 000,— EM, den der Kläger damals gegen sie erhob, zu sichern? denn . das bedeutet noch nicht, daß die Beklagte ihre. Kreditforderung an den Kläger an die Firma auf die
Gefahr hin abtreten wollte, daß sich kein Guthaben mehr für sie ergab und daß sie dann an den Kläger Zahlungen leisten mußte«
3- Danach ist die Feststellung des Berufungsgerichts, nur ein etwaiges Guthaben seiauch für den Kläger erkennbar - damals abgetreten, nicht erschüttert. Damit ist aber auch den Ausführungen der Anschlußrevision, die Beklagte könne nicht, nachdem die Firma K^^m^mit der ihr abgetretenen Forderung aufgerechnet habe, im Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten ihre volle Forderung aus der Kreditgewährung der Klagforderung gegenüber in Anrechnung bringen., ihr Vorgehen bedeute insoweit eine unzulässige Rechtsausübung, der Boden entzogen*
Die Aufrechnung der Firma ist ins Leere
gegangen, weil die ihr abgetretene Saldoforderung, wie sich im Laufe des gegenwärtigen Prozesses herausgestellt hat? nicht bestand. Dem Kläger muß es überlassen bleiben, sich wegen seiner Forderung an diese Firma zu halten. Er kann sich auch nicht darauf berufen, an der Weiterverfolgung seiner Forderung insoweit durch das Verhalten der Beklagten . schuldhaft gehindert worden zu sein, da diese - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - kaum deutlicher hatte zu dem Ausdruck bringen können, welche Forderung sie hatte abtreten wollen» Bin Sehadenseraatsansprucli des Klägers besteht deshalb nicht.
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Es stand ihm frei,, im Prozeß gegen die Firma
geltend zu machen, die ihr abgetretene Forderung bestände nicht» Das war im übrigen auch sein Vorbringen in diesem Prozeß (vgl» Klagschrift vom 21» Februar 1950 So 26). bevor die Verfahren durch Beschluß des Landgerichts getrennt sind.
Schließlich hat die Beklagte auch nicht erst im Laufe des Prozesses mit einem "weiteren" Teilbetrag in Höhe von 100 000,— IM "aufgerechnet", Die Verrechnung ist bereits vorher erfolgte Im Streit war nur, für welche der Parteien sich ein Überschuß ergab.
Damit, daß ein solcher für den Kläger festzustellen ist, erweist sich gleichzeitig die Widerklage der Beklagten als unbegründet.
Do
Verzinsung der Klagf orderuns und Verzugs schaden.
I,
Das Berufungsgericht hat dem Kläger, weil die Parteien Kaufleute sind, Zinsen in Höhe von 5 # für die Zeit ab I, November 1949 bis 31. Dezember 1952 zugesprochen. Dabei hat es angenommen, die Forderung des Klägers in der festgestellten Höhe von 82 971,27 DU wäre zwar noch nicht gleich im Juni, spätestens aber am 10 November 1949 fällig geworden. Für die Zeit vom 1. Januar 1953 an bis einschließ lieh 31. Mai 1957 hat es dem Kläger Verzugszinsen in Höhe der ihm von der Bank berechneten Bankzinsen zuer-
kannt, Den in der Höhe wechselnden Zinssatz hat es genau
nach Beginn und Endzeitpunkt festgelegt* Den .Anspruch des Klägers auf die höheren Verzugszinsen hat es für die Zeit vor dem 1, Januar 1953 als verjährt betrachtet, nicht aber seinen Anspruch in Höhe von 5 $> Zinsen seit Fälligkeit. Dazu hat es darauf verwiesen, der Kläger habe den letzteren Anspruch zwar rechtzeitig innerhalb der für ihn geltenden Fristen in seinem Schriftsatz vom 29* Juni 1951 geltend gemacht.- die höheren Verzugszinsen habe er jedoch erstmalig mit seinem am 25 > Januar 1957 eingegangenen Schriftsatz gefordert #
Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten jedenfalls keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten, Die Revision hat auch Rügen gegen die Zinsberechnung und die Zinsbemessung im einzelnen nicht erhoben.
las gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht dem Kläger einen einmaligen Betrag von 14 538,17 DM zugesprochen und festgestellt hat, die Beklagte sei verpflich tet. ihm auch den weiteren Schaden zu ersetzen, der sich
Io Juni 1957 für einen dem Betrage der Verurteilung der Beklagten entsprechenden Teilbetrag eines ihm gewährten Kredits. verringert um etwaige spätere Zahlungen der Beklagten an den Kläger, mit den banküblichen Zinsen und Zinseszinsen sowie Kredit-, und Umsatzprovisionon belastet#
Der Betrag von 14 538,17 DM ist der weitere Schaden, der nach der Berechnung des Berufungsgerichts in der Zeit bis 31# Mai 1957 einschließlich infolge Verzugs der Beklagten dem Kläger dadurch erwachsen ist, daß die
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daraus ergibt, daß ihr die B
Bank in K
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Bank ihm für den ihm von der Beklagten geschuldeten Betrag? in dessen Höhe er der Bank verschuldet ist, Zinses-zinsen berechnet hat« Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen., daß die Beklagte durch die Klagorhobunggam 60 März 1950 in Verzug gekommen ist und hat seiner Zinseszinsberechnung deshalb diesen Tag als AnfangsZeitpunkt zugrundegelegt» Mit Rücksicht auf die Verjährung höherer iHchadensersatzansprüche für die Zeit vor dom 1» Januar 1955 hat es bis zu dem 31. Dezember 1952 nur 5 $ Zinsen und vom 1» Januar 1953 an Zinsen in Höhe der Bankzinsen gerechnet »
Seine Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten, die mit ihrer Revision auch die Zinsberechnung als solche nicht angegriffen hat. Ebensowenig bestehen Bedenken gegen das Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung für die Zeit nach dem 31, Mai 1957.
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Revision und Anschlußrevision sind deshalb zurück-gewiesen 0
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO*
-Tr c Großmann Dr„ Gelhaar Dr. Dorschei
Dr« Mezger Dr. Messner
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