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BGH · VIII ZR 185/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 185/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO a.F. in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 94, 277) Die Revision der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des 11.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 209 BGB Art. 2 GG
12MärzVerbindungLandgerichtZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 185/01
BESCHLUSS
12. März 2003 in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Woist
 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO a.F. in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 94, 277)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: (37.801 DM + 23.000 DM = 60.801 DM) = 31.087,06 €.
Gründe:
Die Revision hat keine Erfolgsaussicht. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die am Tage des Ablaufs der Verjährungsfrist bei der für das Amts- und das Landgericht Hannover gemeinsamen Verkaufsstelle für Gerichtskostenmarken eingereichte Klage die Verjährung des klägerischen Anspruchs nach § 209 Abs.1 BGB in Verbindung mit §§ 253, 270 Abs. 3 ZPO a.F. unterbrochen hat.
Denn jedenfalls solange als dort für das Landgericht bestimmte Schriftstücke von den Beamten entgegengenommen werden, hat dies aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes fristwahrende Wirkung. Anderenfalls würde der (rechtzeitige) Zugang zu Gericht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise unzu demutbar erschwert werden (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG NJW 2001, 1343).
Dr. Deppert
 Wiechers
Dr. Hübsch
 Dr. Woist
 Dr. Leimert