Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AbzG § 6 Verpflichtet sich der Verkäufer einer beweglichen Sache, "notfalls” die Kreditierung des Kaufpreises nach Art eines finanzierten Abzahlungskaufs zu vermitteln, so ist § 6 AbzG auch dann anwendbar, wenn dem Käufer im Vertrag die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zunächst um eine anderweitige Finanzierung zu bemühen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29, April 1981 durch die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr, Brunotte für Recht erkannt: Dezember 1978 kaufte die Beklagte durch Vermittlung des Klägers einen gebrauchten Pkw, Marke Opel Rekord, zu dem Preise von 15.300,— DM. Streitig ist, ob sich der Kläger mündlich zur Vermittlung einer Finanzierung durch die Opel-Kreditbank (OKB) verpflichtet hat. Juni 1979 als finanzierten Abzahlungskauf an und behandelt den mit Schreiben vom 22. Eine neben dem schriftlichen Vertrag getroffene vorbehaltlose mündliche Vereinbarung über eine von dem Kläger zu vermittelnde Finanzierung des Kaufpreises durch die OKB hält das Berufungsgericht allerdings nicht für bewiesen. Es stellt Jedoch als Ergebnis der von ihm ergänzten Beweisaufnahme fest, die Parteien seien darüber einig gewesen, daß sich die Beklagte zunächst selbst nach einer Finanzierungsmöglichkeit umsehen, notfalls aber der Kläger die Finanzierung durch die OKB nach deren den Parteien bekannten allgemeinen Kreditbedingungen vermitteln werde. Voraussetzung dafür ist im Falle eines vom Käufer durch Aufnahme eines Darlehens finanzierten Kaufs nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem, daß Darlehensvertrag und Kaufvertrag eng miteinander verbunden sind und der eine Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen wäre (BGH, In einem solchen Fall besteht für den Käufer die Gefahr, infolge der Finanzierungsabrede den Umfang seiner Verpflichtungen nicht zu überschauen und sich voreilig auf ein Geschäft einzulassen, weil er beim Vertragsschluß nur die geringen Raten im Auge hat (BGHZ 70, 578, 383; Senatsurteil vom 15. Die notwendige enge Verbindung zwischen den beiden Verträgen besteht dagegen nicht, wenn der Käufer ohne Mitwirkung des Verkäufers anderweitig ein Darlehen aufnehmen will, um damit den Kaufpreis voll zu bezahlen. b) Die Verpflichtung des Klägers, notfalls die Finanzierung durch die 0KB zu vermitteln, hat dem Vertrag der Parteien einen Inhalt gegeben, der ihn als finanzierten Abzahlungskauf erscheinen läßt und ihn damit nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 6 AbzG einem Abzahlungsgeschäft gleichstellt. Daß der Kreditvertrag noch nicht abgeschlossen war und damit Höhe und Dauer der Rückzahlungsraten nicht feststanden, hindert nicht, den von beiden Parteien von Anfang an nur in Verbindung mit einer Finanzierung geplanten Kaufvertrag als Abzahlungskauf anzusehen. c) Die Einigung der Parteien darüber, daß sich die Beklagte ,tzunächst,r selbst nach einer anderweiten Finanzierung s-raöglichkeit Umsehen werde, steht der Annahme eines finanzierten Abzahlungskaufs nicht entgegen. Nach den auf die Beweisaufnahme gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteien nichts darüber bestimmt, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen die anderweitige Finanzierung in Anspruch genommen werden sollte. Eine auf diese Inanspruchnahme gerichtete Verpflichtung der Beklagten war also nicht vereinbart, und zwar weder als Pflicht zu dem Vertragsabschluß noch dazu, sich wenigstens um eine Kreditierung zu bemühen. Geschützt werden soll der Käufer, der sich zu dem Kauf entschließt und die Ware alsbald erhält, wegen der vereinbarten Abzahlungs- oder Kreditraten aber in Gefahr ist, Dauer und Höhe seiner Belastung nicht sofort klar zu erkennen und deshalb unbedacht und voreilig den Vertrag abzuschließen (BGHZ 70, 378, 383). Zum sofortigen Kauf entschloß sie sich offensichtlich, weil durch die Zusage des Klägers eine Finanzierung über die 0KB auf jeden Fall gesichert war. Gerade durch diese die Finanzierung nur "notfalls” zusagende, in den Einzelheiten noch nicht festgelegte Verpflichtung des Klägers geriet die Beklagte in die Gefahr, das tatsächliche Gesamtausmaß ihrer Verbindlichkeit nicht voll zu überschauen. Das rechtfertigt es, einen Vertrag als Abzahlungsgeschäft auch dann zu behandeln, wenn sich der Käufer eine andere Finanzierung vorbehält, der Verkäufer sich aber für den Bedarfsfall bedingungslos zur Vermittlung einer Kreditierung verpflichtet. Abgesehen davon, daß der Kläger über seine Klagebefugnis oder seine Aktivlegitimation für einen Anspruch aus dem von ihm nur als Vermittler abgeschlossenen Vertrag nichts vorgetragen hat, ist auch dieser Vertrag wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften des § 1 a AbzG unwirksam. Da somit ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht entstanden ist, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
J? Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AbzG § 6 Verpflichtet sich der Verkäufer einer beweglichen Sache, "notfalls” die Kreditierung des Kaufpreises nach Art eines finanzierten Abzahlungskaufs zu vermitteln, so ist § 6 AbzG auch dann anwendbar, wenn dem Käufer im Vertrag die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zunächst um eine anderweitige Finanzierung zu bemühen. BGH, Urteil vom 29. April 1981 - VIII ZR 184/80 - Lu Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF J7 IM NAMEN DES VIII ZR 184/80 URTEIL VOLKES Verkündet am 29. April 1981 S c h e i b 1, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Wolfgang in Ml ;traße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Umüs in S » Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 J? Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29, April 1981 durch die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr, Brunotte für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juni I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages. Am 12. Dezember 1978 kaufte die Beklagte durch Vermittlung des Klägers einen gebrauchten Pkw, Marke Opel Rekord, zu dem Preise von 15.300,— DM. Davon sollten 7.300,— DM durch Verrechnung mit dem Erlös eines in Zahlung gegebenen gebrauchten Pkw*s beglichen werden. Als weitere Zahlungsbedingung enthält das beim VertragsSchluß verwendete Formular des Klägers den vorgedruckten Vermerk "bar bei Übernahme" für den Restbetrag von 8.000,— DM. Nachdem die Beklagte das Fahrzeug nicht abgenommen hatte und vom Kläger zur Schadensersatzleistung aufgefordert worden war, "bestellte" sie nunmehr beim Kläger am 18. Juni 1979 einen fabrikneuen Pkw Opel Rekord zu dem Preise von 18.000,— DM einschließlich Mehrwertsteuer. Inzahlungnahme eines Gebraucht* wagens wurde nicht vcreinbart. Im Formulartext sind daher die gepunkteten Linien hinter den auf die Inzahlungnahme eines Wagens bezogenen Vordruckzeilen gestrichen. Dagegen ist die Linie hinter der Vordruckzeile "Rest bar bei Übernahme" nicht ausgefüllt. Nach Nr. VII der für den Neuwagenkauf vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers steht diesem für den Fall der Nichtabnahme des Fahrzeugs ein Schadens-ersatzanspruch von 15 % des Kaufpreises zu. Beide Vertragsformulare enthalten keinerlei Hinweis auf eine Finanzierung. Den Parteien war jedoch bewußt, daß die Beklagte den Kaufpreis nur durch Aufnahme eines Darlehens aufbringen konnte. Streitig ist, ob sich der Kläger mündlich zur Vermittlung einer Finanzierung durch die Opel-Kreditbank (OKB) verpflichtet hat. Mit der Begründung, es sei ein finanzierter Kaufvertrag abgeschlossen worden, widerrief die Beklagte mit Schreiben vom 22, Juni 1979 den Kaufvertrag vom 18. Juni 1979 und in ihrem Schriftsatz vom 5. Oktober 1979 vorsorglich auch den früheren Vertrag vom 12. Dezember 1978. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von DM 3.051,— (15 % des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer) wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages vom 18. Juni 1979, hilfsweise des Vertrages vom 12. Dezember 1978. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufung* gericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht sieht den Vertrag vom 18. Juni 1979 als finanzierten Abzahlungskauf an und behandelt den mit Schreiben vom 22. Juni 1979 von der Beklagten erklärten Widerruf nach § 1 b AbzG als wirksam. Das ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. 1. Eine neben dem schriftlichen Vertrag getroffene vorbehaltlose mündliche Vereinbarung über eine von dem Kläger zu vermittelnde Finanzierung des Kaufpreises durch die OKB hält das Berufungsgericht allerdings nicht für bewiesen. Es stellt Jedoch als Ergebnis der von ihm ergänzten Beweisaufnahme fest, die Parteien seien darüber einig gewesen, daß sich die Beklagte zunächst selbst nach einer Finanzierungsmöglichkeit umsehen, notfalls aber der Kläger die Finanzierung durch die OKB nach deren den Parteien bekannten allgemeinen Kreditbedingungen vermitteln werde. Einwendungen gegen diese das Revisionsgericht bindende tatrichterliche Würdigung erhebt die Revision nicht. 2. a) Da eine Teilzahlung des an den Kläger zu entrichtenden Kaufpreises nicht vereinbart war, kommt die Anwendung des Abzahlungsgesetzes nur in Betracht, wenn die Parteien durch die von ihnen gewählte andere Vertragsregelung den Zweck eines Abzahlungsgeschäfts - die Ermöglichung sofortigen Warenerwerbs bei ratenweise erst danach aufzubringender Zahlung - erreichen wollten (§6 AbzG). Voraussetzung dafür ist im Falle eines vom Käufer durch Aufnahme eines Darlehens finanzierten Kaufs nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem, daß Darlehensvertrag und Kaufvertrag eng miteinander verbunden sind und der eine Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen wäre (BGH, Urteil vom 11. November 1953 - III ZR 124/53 = NJW 1954, 185, 187; BGHZ 47, 253, 255; BGH, Urteile vom 6. Dezember 1979 - Ill ZR 46/78 = NJW 1980 , 938 = WM 1980, 159, 161 - und vom 7. Februar 1980 - III ZR 141/78 = NJW 1980, 1155 = WM 1980, 3% Jeweils m.w.N.). In einem solchen Fall besteht für den Käufer die Gefahr, infolge der Finanzierungsabrede den Umfang seiner Verpflichtungen nicht zu überschauen und sich voreilig auf ein Geschäft einzulassen, weil er beim Vertragsschluß nur die geringen Raten im Auge hat (BGHZ 70, 578, 383; Senatsurteil vom 15. November 1978 - VIII ZR 290/77 = NJW 1979, 874 = WM 1979, 73). Die notwendige enge Verbindung zwischen den beiden Verträgen besteht dagegen nicht, wenn der Käufer ohne Mitwirkung des Verkäufers anderweitig ein Darlehen aufnehmen will, um damit den Kaufpreis voll zu bezahlen. Das gilt auch dann, wenn dem Verkäufer die beabsichtigte Kreditaufnahme bekannt ist (BGHZ 37, 94, 101). b) Die Verpflichtung des Klägers, notfalls die Finanzierung durch die 0KB zu vermitteln, hat dem Vertrag der Parteien einen Inhalt gegeben, der ihn als finanzierten Abzahlungskauf erscheinen läßt und ihn damit nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 6 AbzG einem Abzahlungsgeschäft gleichstellt. Die notwendige enge wirtschaftliche Verbindung zwischen Kaufund Kreditvertrag ergibt sich aus der vorgesehenen Vertragsabwicklung, insbesondere der Beteiligung des Klägers beim Zustandekommen des Kreditvertrages, der unmittelbaren Auszahlung der Kreditsumme an den Kläger und der Sicherungsübereignung des Kraftfahrzeugs an die 0KB . Daß der Kreditvertrag noch nicht abgeschlossen war und damit Höhe und Dauer der Rückzahlungsraten nicht feststanden, hindert nicht, den von beiden Parteien von Anfang an nur in Verbindung mit einer Finanzierung geplanten Kaufvertrag als Abzahlungskauf anzusehen. Das folgt schon aus § 1 a AbzG, der einen mangels Einhaltung der Formvorschriften an jz sich unwirksamen Vertrag als wirksames Abzahlungsgeschäft behandelt, wenn es zur Übergabe der gekauften Sache gekommen ist (§ 1 a Abs. 3 AbzG). c) Die Einigung der Parteien darüber, daß sich die Beklagte ,tzunächst,r selbst nach einer anderweiten Finanzierung s-raöglichkeit Umsehen werde, steht der Annahme eines finanzierten Abzahlungskaufs nicht entgegen. Nach den auf die Beweisaufnahme gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteien nichts darüber bestimmt, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen die anderweitige Finanzierung in Anspruch genommen werden sollte. Eine auf diese Inanspruchnahme gerichtete Verpflichtung der Beklagten war also nicht vereinbart, und zwar weder als Pflicht zu dem Vertragsabschluß noch dazu, sich wenigstens um eine Kreditierung zu bemühen. Sinn der Abrede war es ersichtlich, der Beklagten die anderweitige Kreditbeschaffung freizustellen. Ob sie davon Gebrauch machte, lag in ihrem freien Belieben. Der für einen Abzahlungskauf maßgebliche Vertragsinhalt wurde durch diese Abrede nicht berührt. Die Ablösung oder Ersetzung der bei der OKB vorgesehenen Finanzierung durch eine andere wäre mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen Vereinbarung auch ohne besondere Abrede jederzeit zulässig gewesen. Die "Einigkeit" darüber hatte also nur klarstellende Bedeutung und begründete keine den Abzahlungskauf ausschließende BarzahlungsVerpflichtung der Beklagten. Der Abzahlungskauf war auch nicht etwa aufschiebend bedingt abgeschlossen. Denn die Parteien hatten - wie bereits ausgeführt - keine Bedingung festgelegt, von deren Eintritt oder Nichteintritt die Wirksamkeit der Kreditvermittlungspflicht des Klägers abhängig sein sollte. Vielmehr war diese Pflicht die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausdrücklich vereinbarte Grundlage des gesamten Vertrages. Ob in der anderweitigen Kreditbeschaffung eine auflösende Bedingung liegen könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil unstreitig kein anderer Kredit beschafft wurde und die Beklagte dazu auch nicht verpflichtet war, so daß eine gegen Treu und Glauben verstoßende Verhinderung des Bedingungseintritts (§ 162 Abs. 2 BGB) nicht in Betracht kommt. Die Wertung des Vertrages als finanzierter Abzahlungskauf entspricht auch der allgemeinen Zielsetzung des Abzahlungsgesetzes. Geschützt werden soll der Käufer, der sich zu dem Kauf entschließt und die Ware alsbald erhält, wegen der vereinbarten Abzahlungs- oder Kreditraten aber in Gefahr ist, Dauer und Höhe seiner Belastung nicht sofort klar zu erkennen und deshalb unbedacht und voreilig den Vertrag abzuschließen (BGHZ 70, 378, 383). In dieser typischen Situation befand sich die Beklagte. Sie konnte, wie zwischen den Parteien ausdrücklich besprochen war, den Kaufpreis nicht aus sofort verfügbaren eigenen Mitteln entrichten und hatte auch anderweitig noch kein Darlehen aufgenommen. Zum sofortigen Kauf entschloß sie sich offensichtlich, weil durch die Zusage des Klägers eine Finanzierung über die 0KB auf jeden Fall gesichert war. Gerade durch diese die Finanzierung nur "notfalls” zusagende, in den Einzelheiten noch nicht festgelegte Verpflichtung des Klägers geriet die Beklagte in die Gefahr, das tatsächliche Gesamtausmaß ihrer Verbindlichkeit nicht voll zu überschauen. Das rechtfertigt es, einen Vertrag als Abzahlungsgeschäft auch dann zu behandeln, wenn sich der Käufer eine andere Finanzierung vorbehält, der Verkäufer sich aber für den Bedarfsfall bedingungslos zur Vermittlung einer Kreditierung verpflichtet. Seine Interessen werden dadurch nicht un- zu demutbar beeinträchtigt. Das von ihm übernommene Risiko ist nicht größer als bei jedem Abzahlungskauf. Gegen den Widerruf nach § 1 b AbzG ist er niemals geschützt. Will er die Unwirksamkeit nach § 1 a Abs. 3 AbzG vermeiden, kann er die förmlichen Voraussetzungen in den schriftlichen Vertrag aufnehmen und dem Käufer dennoch überlassen, sich zunächst nach einer günstigeren Finanzierung umzusehen. Will er aber überhaupt keinen Abzahlungskauf abschließen, muß er auf jede verbindliche Verpflichtung in Bezug auf Ratenzahlung oder Kreditverschaffung verzichten. 3. Den abgeschlossenen Vertrag hat die Beklagte innerhalb einer Woche mit ihrem Schreiben vom 22. Juni 1979 wirksam widerrufen (§ 1 b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AbzG). Im übrigen war der Vertrag auch deshalb unwirksam, weil er die in § 1 a AbzG vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht enthielt und das Kraftfahrzeug noch nicht übergeben war (§ 1 a Abs. 1 und Abs. 3 AbzG). II. Das Berufungsgericht hält mit Recht auch den Hilfsanspruch aus dem Vertrag vom 12. Dezember 1978 für unbegründet. Abgesehen davon, daß der Kläger über seine Klagebefugnis oder seine Aktivlegitimation für einen Anspruch aus dem von ihm nur als Vermittler abgeschlossenen Vertrag nichts vorgetragen hat, ist auch dieser Vertrag wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften des § 1 a AbzG unwirksam. Das Berufungsgericht hat ohne Widerspruch der Revision festgestellt, daß in tatsächlicher Beziehung für den Vertragsabschluß dasselbe gelte wie für den Vertrag vom 18. Juni 1979. Dann aber war auch der frühere Vertrag ein finanzierter Abzahlungskauf, der der Form nach § 1 a Abs. 1 AbzG bedurft hätte. III. Da somit ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht entstanden ist, mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Dr. Skibbe Treier Dr. Brunotte Dr. Hiddemann Wolf