Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung sollte die Klägerin berechtigt sein, eine Vertragsstrafe von 10 DM für jeden Doppelzentner anderweitig eingekauften Mehles zu verlangeno Die Mehlabnahmeverpflichtung war von dem Beklagten auch einem Rechtsnachfolger im Bäckereibetrieb aufzuerle gen. Dezember 1961 bis 31o Dezember 1962 und eine hierdurch verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 4 627 DM sowie für die Zeit vom 1. Ent s che i d un£ ö^r und Io Die in der Vorinstanz geltend gemachten Einwendungen des Beklagten gegen den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Vertragsstrafe worden von ihm nur noch zu einem Teil weiterverfolgt, Er hält den Anspruch deshalb für unbegründet, weil dio Klägerin sich das Belief erungsr echt unter Ausnutzung einer wirtschaftlichen Zwangslage, in der sich der Beklagte befunden habe und die ihr bekannt gewesen sei, als übermäßige Begünstigung ausbedungen habe. Eine solche Vertragsgestaltung verstoße gegen die guten Sitten, Mindestens sei, so macht der Beklagte geltend, die verlangte Vertragsstrafe mit Rücksicht auf die Darlehens- und Zinsbedingungen und die volle Sicherstellung des Darlehens der Höhe nach nicht gerechtfertigt. eingeräumte Belieferungsrecht ersichtlich für das Entgegenkommen belohnt werden sollen, das sie bei der Gewährung des Darlehens dem Beklagten gezeigt habe- Ihn habe die Bezugsverpflichtung auch nicht besonders belastet, weil er nur 80 $ seines Mehlbedarfs bei der Klägerin und nur dann zu docken brauchte, wenn ihm das Mehl zu dem Tagespreis angeboten wurde- Daß die Abnahmeverpflichtung nach dem Vertrage auch dann bestehen bleiben soll, wenn der Beklagte das Darlehen schon vorzeitig zurückzahle, was ihm nach dem Vertrage freigestellt gewesen sei, rechtfertige es nicht, in den Vereinbarungen einen Knebelungsvertrag zu sehen- Die Klägerin handele auch insoweit nicht rcchtsmißbräuchlich, als sic die Vertragsstrafe zu dem Teil für einen Zeitraum fordere» in dem das Darlehen vollständig zurückgezahlt war - Gerade das öci ihm aber unmöglich gemacht worden, wenn der Vertrag dahin zu verstehen sei, daß die Bezugsverpflichtung;: auf die Dauer von 10 Jahren fortbcstehc ohne Rücksicht darauf, ob das Darlehen vorher zurückgezahlt wurde- Mit diesen Ausführungen hat die Revision nicht dargetan, daß der Klägerin bei Abschluß des Vertrages ein Verstoß gegen die guten Bitten zur Last fiel«, Boi Beurteilung dieser Präge kann davon ausgegangen worden, daß die Klägerin sich bei dem Vertrag vom 22«, November I960 der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Beklagten bewußt war. Ein Verstoß gegen die guten Sitten in dieoem Sinne kann indes nicht schon aus dom Umstand, daß der Beklagte damals Verpflichtungen ablösen mußte, um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden, und den ihm auferlegten Bindungen gefolgert werden. Denn es muß berücksichtigt werden, daß die Klägerin dem Beklagten mit einem erheblichen Kapitalbetrag in einer Lage geholfen hat, die für ihn jedenfalls nach seinem Vortrag hätte bedrohlich werden können. Wenn sich die Klägerin unter diesen Umständen das Darlehen voll sichern ließ, so kann trotzdem und ungeachtet der verhältnismäßig hohen Verzinsung des Darlehens auf ihrer Seite auch ein Entgegenkommen gesehen werden, zu demal sie nicht voraus-sehen konnte, wann der Beklagte in der Lago sein werde, das Darlehen zurückzuzahlen. pflichtet hatte, den Beklagten zu Tagespreisen zu Beliefern, wurde seine Wettbewerbsfähigkeit durch die Bezugsverpflichtung jedenfalls im Zeitpunkt des Vertrages nicht ohne weiteres für die Klägerin erkennbar unzu demutbar beeinträchtigt» Y/enn sich aber bei diesem DauerschuldVerhältnis erst im Verlaufe der Vertragszcit die Dauer der Abnahme Verpflichtung für den Beklagten als schwer tragbare Härte und übermäßige Belastung herausstellte, so gäbe ihn § 242 BGB die Möglichkeit, eine Herabsetzung der Dauer der Abnahme Verpflichtung zu verlangen, sofern die Umstände es rechtfertigen» Auch diese Möglichkeit muß bei der Präge berücksichtigt werden, ob der Klägerin ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Ijast fällt» Der Beklagte hat keine genügenden Tatsachen dafür vorgetragen, inwieweit die Mehlbezugsverpflichtung ihn unzu demutbar für die hier in Präge kommende Zeit belastete» Deshalb ist dem Berufungsgericht nicht vor-zuv/erfen, daß es den Sachverhalt nicht auch unter diesen Gesichtspunkt geprüft hat. Der Umstand, daß der Beklagte das Darlehen zurückbezahlt hat, kann jedenfalls für die hier in Betracht kommende Zeit eine Herabsetzung der vereinbarten Vertragsstrafe nicht rechtfertigen.
2126 099 BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am VI II_ZK_J 84/64 27o September 1967 K 1 e t t der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bäckermeisters Heinz Rö^l^^straße in >71 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Mühle Fd^HB» Walter KG,, ver- treten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Walter Adolf Imil in FflHiBP üb. Bri Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevoilnächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Artl, Dr» Messner und Dr» Y/eber für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom Ho Juli 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbest and j. Die Klägerin betreibt eine Mühle, der Beklagte eine Bäckerei. Im Oktober I960 gewährte die Klägerin den Beklagten ein Darlehen, um es ihm zu ermöglichen, Verpflichtungen gegenüber der R^pmühle in abzu- lösen. Am 25» Oktober I960 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über 40 000 DM. Das Darlehen sollte mit 9 # jährlich verzinst, durch Grundschulden gesichert und in 20 HalbJahresraten von je 2 000 DM ab 30. Juni 1961 zurückgezahlt werden. Diesem Vertrag folgte eine auch von der Ehefrau des Beklagten Unterzeichnete schriftliche Vereinbarung vom 22. November I960, in der beide Eheleute als Darlehnsnehmer bezeichnet, der Auszahlungskurs des Darlehens mit 9Ö % angegeben und die Rückzahlung des Darlehens nicht naher geregelt ist. In diesem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte, von der Klägerin mit Y/irkung vom 22. November I960 3 ab auf die Dauer von 10 Jahren mindestens 80 Sj des von ihm benötigten Roggen- und Y/eizenmehls bzw. Back-schrotcs zu dem jeweiligen Tagespreis abzunehmen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung sollte die Klägerin berechtigt sein, eine Vertragsstrafe von 10 DM für jeden Doppelzentner anderweitig eingekauften Mehles zu verlangeno Die Mehlabnahmeverpflichtung war von dem Beklagten auch einem Rechtsnachfolger im Bäckereibetrieb aufzuerle gen. Der Rest des Darlehens ist im August 1962 zurückbezahlt worden» Mit der bereits im Mai 1962 erhobenen Klage for-, derte die Klägerin Beträge, die der Beklagte im Laufe dos Rechtsstreites beglichen hat, und als Vertragsstrafe 6 450 DM nebst Zinsen. Rur dieser Anspruch ist noch im Streit. Die Klägerin legt ihm Fremdbezüge des Beklagten in der Zeit vom 1. Dezember 1961 bis 31o Dezember 1962 und eine hierdurch verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 4 627 DM sowie für die Zeit vom 1. Januar bis 21. Mai 1963 eine Vertragsstrafe von 1 823 DM zugrunde. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung des genannten Betrages nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision erstrebt er die Abweisung der Klage hinsichtlich der als Vertragsstrafe geforderten Beträge. Die Klägerin bittet un Zurückweisung des Rechtsmitteis. Ent s che i d un£ ö^r und Io Die in der Vorinstanz geltend gemachten Einwendungen des Beklagten gegen den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Vertragsstrafe worden von ihm nur noch zu einem Teil weiterverfolgt, Er hält den Anspruch deshalb für unbegründet, weil dio Klägerin sich das Belief erungsr echt unter Ausnutzung einer wirtschaftlichen Zwangslage, in der sich der Beklagte befunden habe und die ihr bekannt gewesen sei, als übermäßige Begünstigung ausbedungen habe. Unter den gegebenen Umständen habe der Bok3qgte eine ihn sehr belastende und hinsichtlich der Dauer der AbnahmeVerpflichtung wirtschaftlich beschränkende Verpflichtung eingehen müsseno Nach den Wortlaut des Vertrages vom 22. November I960 sei die Abnahmeverpflichtung auf 10 Jahre ohne Rücksicht darauf erstreckt worden, zu welchem Zeitpunkt das durch Grund-schuldcn ausreichend gesicherte Darlehen zurückgezahlt wurde. Eine solche Vertragsgestaltung verstoße gegen die guten Sitten, Mindestens sei, so macht der Beklagte geltend, die verlangte Vertragsstrafe mit Rücksicht auf die Darlehens- und Zinsbedingungen und die volle Sicherstellung des Darlehens der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hält diese Einwendungen des Beklagten nicht für gerechtfertigt. Es hat ausgeführt, von einem sog. Knebelungsvortrag könne man nur dann sprechen, wenn durch die vertraglichen Vereinbarungen dem einen Vertragsteil jegliche Freiheit für eigene wirtschaftliche und kaufmännische Entschließungen genommen oder wenn seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit doch so stark eingeschränkt werde, daß diese Lahnung unerträglich erscheine. Die Klägerin habe durch das ihr 5 eingeräumte Belieferungsrecht ersichtlich für das Entgegenkommen belohnt werden sollen, das sie bei der Gewährung des Darlehens dem Beklagten gezeigt habe- Ihn habe die Bezugsverpflichtung auch nicht besonders belastet, weil er nur 80 $ seines Mehlbedarfs bei der Klägerin und nur dann zu docken brauchte, wenn ihm das Mehl zu dem Tagespreis angeboten wurde- Daß die Abnahmeverpflichtung nach dem Vertrage auch dann bestehen bleiben soll, wenn der Beklagte das Darlehen schon vorzeitig zurückzahle, was ihm nach dem Vertrage freigestellt gewesen sei, rechtfertige es nicht, in den Vereinbarungen einen Knebelungsvertrag zu sehen- Die Klägerin handele auch insoweit nicht rcchtsmißbräuchlich, als sic die Vertragsstrafe zu dem Teil für einen Zeitraum fordere» in dem das Darlehen vollständig zurückgezahlt war - II. Die Begründung des Berufungsurteils hält jedenfalls im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nur Einzelheiten des Vertrages beurteilt, nämlich die Bezugsverpflichtung und die daran anknüpfende Vertragsstrafe. Es habe dabei die harten Darlchensbedingungon (Auszahlung mit 98 #, jährliche Verzinsung mit 9 dicherStellung durch Grundpfandrechte) nicht oder nicht genügend berücksichtigt- Auch habe das Berufungsgericht übersehen, daß dem Beklagten die Möglichkeit erhalten bleiben mußte, das Darlehen durch eine andere Mühle ablöoen zu lassen. Gerade das öci ihm aber unmöglich gemacht worden, wenn der Vertrag dahin zu verstehen sei, daß die Bezugsverpflichtung;: auf die Dauer von 10 Jahren fortbcstehc ohne Rücksicht darauf, ob das Darlehen vorher zurückgezahlt wurde- 6 Mit diesen Ausführungen hat die Revision nicht dargetan, daß der Klägerin bei Abschluß des Vertrages ein Verstoß gegen die guten Bitten zur Last fiel«, Boi Beurteilung dieser Präge kann davon ausgegangen worden, daß die Klägerin sich bei dem Vertrag vom 22«, November I960 der schwierigen wirtschaftlichen Lage des Beklagten bewußt war. Dieser Umstand und die Vertragsbedingungen begründen jedoch noch nicht einen Verstoß gegen die guten Sitten. Hierfür wäre auch erforderlich, daß der Klägerin subjektiv ein mit kaufmännischen Grundsätzen nicht vereinbares Verhalten vorzuwerfen ist. Der subjektive Tatbestand dos § 138 Abs. 1 BGB kann zwar schon aus dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenlei-stung geschlossen werden, wenn sich der eine Vertragsteil böswillig oder auch nur grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen hat, der Vertragsgegner habe sich aus einer mißlichen Lage heraus auf die schweren Vertragsbedingungen eingelassen (vgl. Urteil des Senats vom 5«. Oktober 1965 - VIII ZR 75/64 - m.Nachw.). Ein Verstoß gegen die guten Sitten in dieoem Sinne kann indes nicht schon aus dom Umstand, daß der Beklagte damals Verpflichtungen ablösen mußte, um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden, und den ihm auferlegten Bindungen gefolgert werden. Denn es muß berücksichtigt werden, daß die Klägerin dem Beklagten mit einem erheblichen Kapitalbetrag in einer Lage geholfen hat, die für ihn jedenfalls nach seinem Vortrag hätte bedrohlich werden können. Wenn sich die Klägerin unter diesen Umständen das Darlehen voll sichern ließ, so kann trotzdem und ungeachtet der verhältnismäßig hohen Verzinsung des Darlehens auf ihrer Seite auch ein Entgegenkommen gesehen werden, zu demal sie nicht voraus-sehen konnte, wann der Beklagte in der Lago sein werde, das Darlehen zurückzuzahlen. Da sich die Klägerin ver- pflichtet hatte, den Beklagten zu Tagespreisen zu Beliefern, wurde seine Wettbewerbsfähigkeit durch die Bezugsverpflichtung jedenfalls im Zeitpunkt des Vertrages nicht ohne weiteres für die Klägerin erkennbar unzu demutbar beeinträchtigt» Y/enn sich aber bei diesem DauerschuldVerhältnis erst im Verlaufe der Vertragszcit die Dauer der Abnahme Verpflichtung für den Beklagten als schwer tragbare Härte und übermäßige Belastung herausstellte, so gäbe ihn § 242 BGB die Möglichkeit, eine Herabsetzung der Dauer der Abnahme Verpflichtung zu verlangen, sofern die Umstände es rechtfertigen» Auch diese Möglichkeit muß bei der Präge berücksichtigt werden, ob der Klägerin ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Ijast fällt» Der Beklagte hat keine genügenden Tatsachen dafür vorgetragen, inwieweit die Mehlbezugsverpflichtung ihn unzu demutbar für die hier in Präge kommende Zeit belastete» Deshalb ist dem Berufungsgericht nicht vor-zuv/erfen, daß es den Sachverhalt nicht auch unter diesen Gesichtspunkt geprüft hat. III. Die verwirkte Vertragsstrafe ist auch nicht unverhältnismäßig hoch. Bei dieser Präge sind gemäß § 343 BGB Interessen des Gläubigers auch insoweit zu berücksichtigen, als es sich nicht bloß um "Ver^ mögensinteressen handelt. Der Umstand, daß der Beklagte das Darlehen zurückbezahlt hat, kann jedenfalls für die hier in Betracht kommende Zeit eine Herabsetzung der vereinbarten Vertragsstrafe nicht rechtfertigen. Selbst wenn man iri ihr einen pauschalierten Schadensersatzanspruch erblicken müßte, wären die Einwendungen des Beklagten zur Höhe deshalb abzulehnen, weil nichts dafür vorlicgt, daß 8 die Klägerin in ihren Umsätzen durch die Verletzung der Bezugsverpflichtung nicht beeinträchtigt worden sei. Dies zu behaupten und darzulegen, wäre Sache des Beklagten gewesen. IV. Demnach muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr. Messner Dr. Y/eber