Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senutspräsidenten Dr» Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dro Messner und Mormann für Recht erkannt: Schließlich stellte die Beklagte der Klägerin die Fakturiermaschine zur Verfügung» Die Parteien einigten sich im Februar i960 dahin, daß die Klägerin die Maschine unter voller Anrechnung des von der Beklagten gezahlten Kaufpreises zurücknahm und der Beklagten eine andere Fakturiermaschine (Marke Siemag-Multiquick) zu dem Listenpreis (9 3V7 DM) abzüglich eines fünfprozentigen Rabattes, also zu dem Preise von 8 879,65 DM lieferte«. Das OborXandesgericht erkannte den Klaganspruch zur Hauptsache und einen Teil des Zinsanspruchs zu und wies die Klage (wegen eines Teiles der Zinsen) im übrigen sowie die IVider-klage in vollem Umfange ab«. Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Be-rufungsgerichts haben die Parteien ihre Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Beklagte wegen der nicht einwandfrei arbeitenden Adler-Maschine Gewährleistungsansprüche gegen die Klägerin habe, durch die zwischen ihnen zustande gekommene Einigung bereinigt, daß die Klägerin die Adler-Maschine zu-riicknahm, an ihrer Stelle der Beklagten die nach acht- bis zehntägiger Erprobung von dieser gebilligte Siemag-Maschine lieferte, daß ferner der Beklagten für die zuruckgegebene Adler-Maschine trotz der mehr als einjährigen Benutzung durch die Beklagte der volle Kaufpreis für diese Maschine angerechnet wurde und daß die Beklagte für die teurere Siemag-Maschine einen Aufpreis von 2 71^920 DM zahlen sollte* Bei dieser Sachlage kann die Beklagte aus dem Umstand, daß die von ihr erprobte und gebilligte Siemag-Maschine nicht das neueste Modell ist, sondern schon mehrere Jahre im Verkaufsraum der Klägerin gestanden hatte und dort Kunden vorgeführt worden sein soll, weder einen Anspruch nach § *+63 3GB herleiten, noch einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen* Denn ein solches vergleichsweise abgeschlossenes Umtauschgeschäft kann wenn die sngebotene Maschine nicht das neueste Modell ist, son-dern schon mehrere Jahre im Verkaufsraum gestanden hat und dort Kunden vorgeführt worden isto Unter den hier gegebenen Umständen konnte die Beklagte nicht ohne weiteres erwarten, daß es sich bei der Umtauschmaschine um das neueste Modell handle* Es ist deshalb auch kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht bei einer solchen Sachlage die Klägerin nach Treu und Glauben nicht für verpflichtet anssh, die Beklagte hierauf hinzuweisen*
VIII ZH_1_8V62 Verkündet sei 11 o Dezember 1963 V/iist 9 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ^3 Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Sfllp Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung & Co., Kommanditgesellschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführerin die Firma Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung, diese wiederum vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer Rolf 0. Bin Auf den Stf Beklagten und Revisionsklägerin9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen die Firma Büroeinrichtungshaus in Gfl0 A#|^Pstraße ^P^alleiniger Inhaber Kaufmann Helmut in Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senutspräsidenten Dr» Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dro Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 1962 wird auf Kosten der Beklagten zu~ rückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand: i Die Beklagte kaufte im Oktober 1958 von der Klägerin eine Fakturiermaschinenkombination Adler-Saldiskript zu dem Preise von 6 1653*+5 DM* Nach Lieferung der Maschine zahlte sie den Kaufpreis an die Klägerin«. In der Folgezeit traten verschiedentlich Störungen an der Maschine auf, die zu beheben sich die Klägerin bemühte«. Schließlich stellte die Beklagte der Klägerin die Fakturiermaschine zur Verfügung» Die Parteien einigten sich im Februar i960 dahin, daß die Klägerin die Maschine unter voller Anrechnung des von der Beklagten gezahlten Kaufpreises zurücknahm und der Beklagten eine andere Fakturiermaschine (Marke Siemag-Multiquick) zu dem Listenpreis (9 3V7 DM) abzüglich eines fünfprozentigen Rabattes, also zu dem Preise von 8 879,65 DM lieferte«. Die Beklagte weigerte sich aber später, den Aufpreis von 2 71^,20 IM zu zahlen» Sie warf der Klägerin vor, ihr ein älteres Vorführgerät verkauft zu haben, das damals schon durch ein neues Modell überholt gewesen sei«. Sie vertrat zunächst den Standpunkt, von der Klägerin getäuscht worden zu sein«. Diese sei des~ halb verpflichtet, ihr die Kosten zu ersetzen, die sie aufwenden müsse, um die Maschine auf den neuesten Stand zu bringen• Die Klägerin klagte daraufhin einen Betrag von 3 8ol,6o CM nebst Zinsen ein (außer der angeführten Preisdifferenz mehrere kleinere von der Beklagten nicht bestrittene Rechnungsbeträge)» Das Landgericht gab der Klage statt» Die Beklagte legte Berufung ein und verlangte außer der Abweisung der Klage im Wege der Widerklage die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 3 828,o5 DM nebst Zinsen (Rückzahlung des Kaufpreises der ersten Maschine abzüglich der angefügten kleineren Rechnungsbeträge und einer Vergütung für die Nutzung der im Laufe des Rechtsstreits der Klägerin ebenfalls zur Verfügung gestellten zweiten Fakturiermaschine)» Das OborXandesgericht erkannte den Klaganspruch zur Hauptsache und einen Teil des Zinsanspruchs zu und wies die Klage (wegen eines Teiles der Zinsen) im übrigen sowie die IVider-klage in vollem Umfange ab«. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfange sowie ihren Antrag aus der Widerklage weiter* Entscheidungsgrtinde; Nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Be-rufungsgerichts haben die Parteien ihre Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Beklagte wegen der nicht einwandfrei arbeitenden Adler-Maschine Gewährleistungsansprüche gegen die Klägerin habe, durch die zwischen ihnen zustande gekommene Einigung bereinigt, daß die Klägerin die Adler-Maschine zu-riicknahm, an ihrer Stelle der Beklagten die nach acht- bis zehntägiger Erprobung von dieser gebilligte Siemag-Maschine lieferte, daß ferner der Beklagten für die zuruckgegebene Adler-Maschine trotz der mehr als einjährigen Benutzung durch die Beklagte der volle Kaufpreis für diese Maschine angerechnet wurde und daß die Beklagte für die teurere Siemag-Maschine einen Aufpreis von 2 71^920 DM zahlen sollte* Bei dieser Sachlage kann die Beklagte aus dem Umstand, daß die von ihr erprobte und gebilligte Siemag-Maschine nicht das neueste Modell ist, sondern schon mehrere Jahre im Verkaufsraum der Klägerin gestanden hatte und dort Kunden vorgeführt worden sein soll, weder einen Anspruch nach § *+63 3GB herleiten, noch einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen* Denn ein solches vergleichsweise abgeschlossenes Umtauschgeschäft kann - 1+ - nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in gleicher Weise behandelt werden? wie der Kauf einer neuen Fakturiermaschine? bei der der Verkäufer in der Regel von sich aus den Käufer aufzuklären hat? wenn die sngebotene Maschine nicht das neueste Modell ist, son-dern schon mehrere Jahre im Verkaufsraum gestanden hat und dort Kunden vorgeführt worden isto Unter den hier gegebenen Umständen konnte die Beklagte nicht ohne weiteres erwarten, daß es sich bei der Umtauschmaschine um das neueste Modell handle* Es ist deshalb auch kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht bei einer solchen Sachlage die Klägerin nach Treu und Glauben nicht für verpflichtet anssh, die Beklagte hierauf hinzuweisen* Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZFG zur ü ck zu we i s en • Br* Haidinger Artl Dr* Mezger Dr* Messner Morinann