September 1959 in Verbindung mit dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 17» November 1950 das Eigentum an der streitigen Kurbelv/ellen-Schleifmaschine erlangt hatte, wird von der Revision nicht angegriffen* Sie läßt auch keinen Rechtsirrtum erkennen. Nach der aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstandenden Auslegung des Vertrages vom 17« November 1950 durch das Berufungsgericht war das Eigentum der Sicherung3nehmerin von der auflösenden Bedingung abhängig, "daß die Beklagte die zugrunde liegenden Forderungen nebst Zinsen und Kosten bezahlte". Das Berufungsgericht unterstellt zu Gunsten der Beklagten, daß sie den Restbetrag ihrer Darlehnsschuld nebst Zinsen im Oktober 1959 an die Klägerin bezahlt habe, meint aber, daß in diesem Zeitpunkt die auflösende Bedingung nicht mehr gegolten habe. In diesem Stadium hätten sich aber bereits die Dinge befunden, als die Klägerin der Firma gegenüber dem Verkauf der Maschine zugestimmt, ihr den Mehrerlös, der 6000 DM übersteigen‘Würde, verbindlich zugeatanden und sich am 25* September 1959 das zur wirksamen Übereignung erforderliche Sicherungseigentum verschafft hatte. 3- Ob der Sicherungsübereignungsvertrag hier wirklich eine Vertragslücke hatte, was die Revision in Zweifel zieht, bedarf nicht der Entscheidung, denn im Ergebnis erweist sich das Berufungsurteil, wio noch darzulcgen sein wird, auch dann als richtig, wenn dieser Begründung des Berufungsgerichts nicht gefolgt wird. Ob der Klägerin trotz voller Zahlung der Darlehnssumme nebst Zinsen und Kosten durch die Beklagte, die hier zu unterstellen ist, noch das Eigentum an der hier in Frage kommenden Maschine zu3teht, so daß sie von der Beklagten die Herausgabe verlangen kann, muß deshalb zunächst dem Sicherungsübcreignungsvertrage zu entnehmen versucht werden. Da das Eigentum an der Maschine erst mit der Rückzahlung der "Gegenschuld*1, zu der nach dem in dem Vertrage klar zu dem Ausdruck gekommenenWillen der Parteien auch die eben erwähnten Verpflichtungen der Beklagten gehören, auf diese übergehen sollte, sie aber - auch wenn unterstellt wird, daß die Agema nicht auf Erfüllung des Vertrages besteht - jedenfalls die Klägerin bisher unstreitig nicht von der Forderung des Vermittlers freigestellt hat, ist die auflösendc Bedingung, von der der Übergang des Eigentums von der Klägerin auf die Beklagte abhängt, überhaupt nicht eingetreten■, so daß der Klägerin nach wie vor das Sicherungseigentum an der Maschine zusteht, das sie zu ihrem Verlangen nr.ch Herausgabe der Maschine berechtigt» 5. Allerdings hat die Beklagte sich bereits in der schriftlichen Revisionsbegründung und noch deutlicher in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auf den Standpunkt gestellt, daß der Firma ein Provisionsanspruch überhaupt nicht erwachsen sei, weil es sich hier, wie RflIHBfe und der Agema bekannt gewesen sei, um einen Verkauf von Sicherungsgut gehandelt habe. Trete die auflöaende Bedingung ein, nämlich die volle Zahlung der Schuld, für die das Sicherungsgut hafte, so werde nicht nur der Kaufvertrag hinfällig, sondern es entfalle dann auch der Anspruch des Vermittlers auf eine Provision, weil er einen wirksamen Vertrag gar nicht zustande gebracht habe. Um ihre Auffassung zu stützen, hat die Revision erwogen, wenn die auflösende Bedingung den Vorrang sogar vor Verfügungen der Klägerin habe, so müsse dies erst recht gegenüber Verpflichtungsgeschäften gelten, also auch gegenüber dem Verkauf der Maschine. Entgegen der Auffassung der Revision kann also aus § 161 BGB nicht gefolgert werden, daß der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Finna Agema hinfällig wird. Nach § 561 ZPO kann die Beklagte auch nicht mehr mit ihrer erst in der mündlichen Revisionsverhandlung neu vorgebrachten Behauptung gehört werden, daß bei diesem Kaufvertrag eine entsprechende Bedingung vereinbart worden sei. Im übrigen kommt es auf die Hohe dieses Anspruches nicht einmal an* Maßgebend ist, daß die Klägerin auch dann, wenn der Kaufvertrag deshalb nicht durchgeführt wird, weil die Firma Agema auf ihm nicht besteht, von der Firma PflfliHV auf eine Provision in Anspruch genommen werden kann. Von diesem Anspruch hat die Beklagte die Klägerin bisher nicht freigestellt , und aus diesem Grunde ist die auflösende Bedingung entgegen der Darstellung der Revision überhaupt nach nicht eingetreten. Daß die Beklagte an der weiteren Benutzung der Maschine, die nach ihrer Behauptung zur Weiterführung ihres Betriebes unentbehrlich war, ein dringendes Interesse batte, mag zutreffen, und es kann auch unterstellt werden, daß der Klägerin die entsprechenden Tatsachen bekannt waren. Hieraus folgte für die Klägerin aber keine Verpflichtung, ihre eigenen Interessen hintenan zu stellen und von der Verwertung der Maschine Abstand zu nehmen, obgleich die Beklagte ihren Verpflichtungen nicht ncchgekommen war und zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin die Maschine verkaufte, nach der eigenen Darstellung der Beklagten noch den vollen von ihr später gezahlten Betrag von über 13 000 DM schuldig war, wobei ergänzend darauf hingewiesen sei, daß die Beklagte sogar erst nach dem 25« September 1959, als die Klägerin das Eigentum an der Maschine erwarb, noch über 9000 DM auf ihre Schuld gezahlt hat, also damals jedenfalls diesen Betrag noch schuldig v/ar« Nach Inhalt und Sinn des Vertrages war also die Klägerin auch noch zu diesem Zeitpunkt zu dem Verkauf der Maschine berechtigt» Die Möglichkeit, daß die Beklagte, die solange säumig gewesen war und es sogar zu zahlreichen Pfändungen der Maschine hatte kommen lassen, später doch noch die Schuld tilgen würde, brauchte die Klägerin nach Lage der Sache nicht in Betracht zu ziehen» Sie war daher nicht verpflichtet, bei dem Verkauf der Maschine auf diese Möglichkeit Rücksicht zu nehmen, und war nicht gehalten, die Maschine nur unter einer entsprechenden Bedingung zu verkaufen oder sich ein Rücktrittsrecht für den Pall der Zahlung der Schuld durch die Beklagte vorzubehalten„ der Beklagten deshalb noch nicht getilgt ist, weil die Beklagte die Klägerin bisher, mindestens noch nicht von den nicht unerheblichen Ansprüchen der Firma freigestellt hat. Solange aber die Klägerin Ansprüchen der Firma PflBV ausgesetzt ist, hat sie als Eigentümerin das Recht, die Herausgabe der ihr gehörigen Maschine zu verlangen, selbst wenn entsprechend dem Vorbringen der Beklagten davon ausgegangen wird, daß die Käuferin mit der Rückgängigmachung des Kaufvertrages einverstanden ist. 8. Auf die Hilfsbegründung des Berufungsurteils, daß der Klägerin wenn schon kein dinglicher, so doch jedenfalls ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zustehe, kommt es nicht an, da nach dem Ausgefübrten die Klägerin einen dinglichen Herausgabeanspruch als Eigentümerin der Maschine geltend machen kann.
Nachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung: nein Veröffentlichung: ja 2227 09S BGB §§ 157, 161 a) Ein Verpflichtungsgeschäft des Sicherungsnehmers Über den Sicherungsgegenstand bleibt auch dann wirksam, wenn bei einer späteren Befriedigung des 1 Sicherungsnehmers das Eigentum an dem Sicherungsgegenstand vereinbarungsgemäß von selbst wieder an den Sicherungsgeber zurückfällt«. b) Zur Frage, ob der Sicherungsgeber auch für die Vermittlungskosten aufzukommen hat, die bei einer Verwertung des Sicherungsgegenstandes durch Verkauf entstehen* c) Zur Frage, inwieweit der Sicherungsnehmer bei einer Verwertung des Sicherungsgegen* Standes die Interessen des Sicherungsgebers zu berücksichtigen hat* BGH Urt. v* 24.Januar 1962 - VIII ZK 184/60 - OLG Braunschweig kündet Januar 1962 _ Ju3tizobersekretär aiu Urkundsbeamter aer Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma BflB, «■■■■iH moi;oren~±nsxana-setzungs-Gesellschaft mit Descnränkter Haftung, vertreter^durch ihre^Geschäftsführer Hermann G( flHHI^^Straße Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen Staatsbank in [straßeB^ver treten durch ihr Direktorium, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24- Januar 1962 unter liitv/irkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr-. Spieler, Dr. Dorschei und Dr. Messner für Rocht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des” Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 20. September I960 wird zurück-gewiesen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte hatte von dem inzwischen in Liquidation getretenen Bankhaus HtfB & in BflHB Kredit erhalten. Mit Vertrag vom 17» November 1950 übereignete sie dem Bankhaus eine Kurbelwellen-Schleifmaschine Fabrikat Unger Nr. 6121, deren Horaus-gäbe mit der Klage verlangt wird. Durch Abtretungserklärung vom 23« Mai 1955 trat die zu dem Liquidator des Bankhauses & SflHHP bestellte Treuhand- und Garantiegesellschaft mbH die Forderung gegen die Beklagte, die damals 9511,57 DM nebst Zinsen betrug, an die Klägerin ab. In dieser Urkunde Y;ar vorgesehen, daß auc.h die im einzelnen aufgeführten Sicherungen auf die Klägerin übergehen sollten. Die hier streitige Kurbelwellen-Schleif-maschine war in der Urkunde nicht erwähnt. Im Herbst 1957 erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbefehl, auf Grund dessen der Gerichtsvollzieher am 26. Oktober 1957 im Anschluß an bereits für andere Gläubiger vorgenommene Pfändungen die hier in Frage stehende Kurbelwellen-SchloifinMachine pfändete. Die anderen Gläubiger gaben später die Maschine frei. Im Frühjahr 1959 beauftragte die Klägerin die Firma Heinrich Göttingen mit dem Verkauf der Maschine, nachdem Verhandlungen über den Verkauf zwischen den Parteien voraufgegangen waren. teilte am 4* Juni 1959 der Klägerin mit, daß er einen Käufer für die Maschine gefunden bähe. Am 5 Juni 1959 bestätigte die Klägerin der Firma daß sie mit dem Verkauf der Maschine einverstanden sei, wobei ihr aus dem Verkauf 6000 DM zuflioBen müßten. Am selben Tage gab die Firma Agema in Göttingei eine Bestellung auf diese Maschine zu dem Preise von 8000 DI.1 an fflHÜ ab und bat um Bestätigung, die unter dem 16. Juni 1959 an die Firma Agema absandte. Bald darauf wurde die Beklagte bei der Klägerin vorstellig, um eine Veräußerung der Maschine zu verhindern. Sie weigerte in der Folgezeit die Herausgabe der Maschine. Durch Vertrag vom 25September 1959 übertrug der Liquidator des Bankhauses der Klägerin das Eigentum an der Maschine. Die Beklagte zahlte in der Zeit von August bis Ende Oktober 1959 in Teilbeträgen insgesamt 13 241,90 DM an die Klägerin. Sie ist der Ansicht, daß sie durch diese Zahlungen ihre gesamte ■ Schuld bei der Klägerin getilgt habe. Die Klägerin hat mit der am 13. Oktober 1959 i ■> - • zugestoJLlten Klage die Herausgabe der Maschine verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Kl.qge weiter. EntscheidungsgrUnde: Die Revision ist nicht begründet. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin durch den Vertrag vom 25«. September 1959 in Verbindung mit dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 17» November 1950 das Eigentum an der streitigen Kurbelv/ellen-Schleifmaschine erlangt hatte, wird von der Revision nicht angegriffen* Sie läßt auch keinen Rechtsirrtum erkennen. 2. Nach der aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstandenden Auslegung des Vertrages vom 17« November 1950 durch das Berufungsgericht war das Eigentum der Sicherung3nehmerin von der auflösenden Bedingung abhängig, "daß die Beklagte die zugrunde liegenden Forderungen nebst Zinsen und Kosten bezahlte". Das Berufungsgericht unterstellt zu Gunsten der Beklagten, daß sie den Restbetrag ihrer Darlehnsschuld nebst Zinsen im Oktober 1959 an die Klägerin bezahlt habe, meint aber, daß in diesem Zeitpunkt die auflösende Bedingung nicht mehr gegolten habe. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sei nämlich einer ohne besonderen Zusatz vereinbarten Rückfallklausel nur ein durch den Eintritt des Verwertungsstadiums begrenzter Bestand beizu demessen. Die Bedingung, daß Zahlung der Schuld das Eigentum automatisch in die Hand der Beklagten habe zurückführen sollen, habe nur solange gegolten, als die Klägerin nicht die Verwertung betrieben babe und dazu bindende Verpflichtungen eingegangen sei. In diesem Stadium hätten sich aber bereits die Dinge befunden, als die Klägerin der Firma gegenüber dem Verkauf der Maschine zugestimmt, ihr den Mehrerlös, der 6000 DM übersteigen‘Würde, verbindlich zugeatanden und sich am 25* September 1959 das zur wirksamen Übereignung erforderliche Sicherungseigentum verschafft hatte. 3- Ob der Sicherungsübereignungsvertrag hier wirklich eine Vertragslücke hatte, was die Revision in Zweifel zieht, bedarf nicht der Entscheidung, denn im Ergebnis erweist sich das Berufungsurteil, wio noch darzulcgen sein wird, auch dann als richtig, wenn dieser Begründung des Berufungsgerichts nicht gefolgt wird. 4. Für eine ergänzende Vertragsauslegung ist nämlich nur dann Raum, wenn die Auslegung der maß- f gebenden Vertragsbestimmungen nicht zu einem Ergebnis führt. Ob der Klägerin trotz voller Zahlung der Darlehnssumme nebst Zinsen und Kosten durch die Beklagte, die hier zu unterstellen ist, noch das Eigentum an der hier in Frage kommenden Maschine zu3teht, so daß sie von der Beklagten die Herausgabe verlangen kann, muß deshalb zunächst dem Sicherungsübcreignungsvertrage zu entnehmen versucht werden. Das Berufungsgericht hat indes irgend-v.elche Überlegungen über die Auslegung des Vertrages nicht angestellt, so daß seine Gründe in dieser Hinsicht lückenhaft sind unc? der erkennende Senat deshalb auch dann, wenn es sich um keinen typischen Vertrag handeln sollte, die Möglichkeit hat, den schriftlich? niodbrgelegten Sicherungsübereignungs-vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien regelt, selbständig und frei auszulegen (vgl» BGH Urto v» 24. November 1951 - II ZH 51/51 -LM BGB § 155 (A) Nr. 2). Von Bedeutung ist hier einmal der Hingang des Sicherungsübereignungsvertrages vom 17. November 1950, in dem es heißt: ,r Zur Sicherstellung dieses Kredites und etwaiger weiterer Kredite nebst allen entstehenden Kosten und Zinsen sowie für alle sonstigen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Bankhauses übereignet die Firma dem Bankhaus ... 11 Der Text des Vertrages enthält dann die aufeinander folgenden Bestimmungen:^ n Kommt die Firma ... ihren Verpflichtungen dem Bankhaus gegenüber nicht nach, so erlischt ihr Gebrauchsrecht, und die Bank ist zu dem Verkauf der übereigneten Maschine nach billigem Ermessen sofort berechtigt ..• Die Firma iot berechtigt, jederzeit das aufgenommene Darlehen zurückzuzahlen und erv/irbt durch Rückzahlung der Gegenschuld, für die die obige Maschine dem Bankhaus übereignet worden ist, das unbeschränkte Eigentum an dieser". Bei der Auslegung dieser Bestimmungen darf nicht außer Betracht bleiben, daß die Bank (hier also die Klägerin) durch den Verkauf der übereig- neten Sache, zu der sie infolge der Säumigkeit der Beklagten berechtigt war, zur Übergabe an den Käufer verpflichtet wurde und daß außerdem durch den Verkauf zwangsläufig der keine Verkaufsorganisation unterhaltenden Klägerin Kosten entstanden, da sie einen Käufer finden mußte und sich zu diesem Zwepk berechtigterweise der Hilfe eines Vermittlers bedient hat, der für seine Tätigkeit eine Vergütung bea'ßr;.;^ .. spruchto Die Beklagte als Darlehnsschuldnerin, die ihren Verpflichtungen nicht nach gekommen ist und hierdurch den Verkauf der.übereigneten. Sache veranlaßt hat, muß nach dem Tfortlaut und Sinne der mit der Bank getroffenen Vereinbarung die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Sache entstandenen Kosten übernehmen und der Bank die Erfüllung ihrer Verpflichtunge aus dem von ihr mit dem Dritten abgeschlossenen Kaufverträge ermöglichen oder sie von dieser Verpflichtung freisteilen. Da das Eigentum an der Maschine erst mit der Rückzahlung der "Gegenschuld*1, zu der nach dem in dem Vertrage klar zu dem Ausdruck gekommenenWillen der Parteien auch die eben erwähnten Verpflichtungen der Beklagten gehören, auf diese übergehen sollte, sie aber - auch wenn unterstellt wird, daß die Agema nicht auf Erfüllung des Vertrages besteht - jedenfalls die Klägerin bisher unstreitig nicht von der Forderung des Vermittlers freigestellt hat, ist die auflösendc Bedingung, von der der Übergang des Eigentums von der Klägerin auf die Beklagte abhängt, überhaupt nicht eingetreten■, so daß der Klägerin nach wie vor das Sicherungseigentum an der Maschine zusteht, das sie zu ihrem Verlangen nr.ch Herausgabe der Maschine berechtigt» 5. Allerdings hat die Beklagte sich bereits in der schriftlichen Revisionsbegründung und noch deutlicher in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat auf den Standpunkt gestellt, daß der Firma ein Provisionsanspruch überhaupt nicht erwachsen sei, weil es sich hier, wie RflIHBfe und der Agema bekannt gewesen sei, um einen Verkauf von Sicherungsgut gehandelt habe. Auf den Verkauf von Sicherungsgut sei stets § 161 BGB anzuwenden. Trete die auflöaende Bedingung ein, nämlich die volle Zahlung der Schuld, für die das Sicherungsgut hafte, so werde nicht nur der Kaufvertrag hinfällig, sondern es entfalle dann auch der Anspruch des Vermittlers auf eine Provision, weil er einen wirksamen Vertrag gar nicht zustande gebracht habe. Um ihre Auffassung zu stützen, hat die Revision erwogen, wenn die auflösende Bedingung den Vorrang sogar vor Verfügungen der Klägerin habe, so müsse dies erst recht gegenüber Verpflichtungsgeschäften gelten, also auch gegenüber dem Verkauf der Maschine. Diesem Gedankengang kann jedoch nicht gefolgt werden. § 161 3GB bezieht sich nach seinem Wortlaut und Sinn nur auf Verfügungsgeschäfte. Der bedingt Berechtigte soll nach Möglichkeit vor solchen Maßnahmen des bedingt Gebundenen geschützt werden, die bei Eintritt der auflösenden Bedingung den Rückfall des Rechts vereiteln oder beeinträchtigen würden (BGB RGRK 11. Aufl. § 161 Anm.2). Verpflich-tungsgecchäfte des Sicherungsnehmers, die ihm übereignete Sachen des Sicherungsgebers betreffen, werden dagegen nach § 161 BGB nicht unwirksam* In Schrifttum und Rechtsprechung besteht kein Streit darüber, daß ein Rechtsgeschäft, durch das sich jemand verpflichtet, ihm nicht gehörende Gegenstände an seinen Vertragspartner zu übereignen, grundsätzlich voll wirksam ist* Der bedingt Berechtigte wird durch solche Verpflichtungsgeschäfte nicht in Mitleidenschaft gezogen; denn nach Eintritt der Bedingung wird er Eigentümer der Gegenstände und braucht sie zur Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts nicht zur Verfügung zu stellen» Die Rechtsteellung des Dritten, der aus dem Verpflichtungsgeschäft mit dem bedingt Gebundenen berechtigt ist, wird nicht verschlechtert, wenn im Verhältnis zwischen dem bedingt Berechtigten und dem bedingt Gebundenen eine Änderung der dinglichen Rechtslage eintritt* Er behält weiter den Erfüllungsanspruch gegen seinen Vertragspartner. Entgegen der Auffassung der Revision kann also aus § 161 BGB nicht gefolgert werden, daß der Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Finna Agema hinfällig wird. Nach § 561 ZPO kann die Beklagte auch nicht mehr mit ihrer erst in der mündlichen Revisionsverhandlung neu vorgebrachten Behauptung gehört werden, daß bei diesem Kaufvertrag eine entsprechende Bedingung vereinbart worden sei. Deshalb kann das Entstehen eines Provisionsanspruchss der Firma nicht, verneint werden* Daß die der Firma F|^HiB von der Klägerin versprochene Provision zu hoch war, ist in den lat-oaehenrechtszügen nicht vorgetragen worden» Die Revision kann deshalb die Höhe der Provision im 10 - Revisionsrechtszuge nicht mehr bemängeln. Im übrigen kommt es auf die Hohe dieses Anspruches nicht einmal an* Maßgebend ist, daß die Klägerin auch dann, wenn der Kaufvertrag deshalb nicht durchgeführt wird, weil die Firma Agema auf ihm nicht besteht, von der Firma PflfliHV auf eine Provision in Anspruch genommen werden kann. Von diesem Anspruch hat die Beklagte die Klägerin bisher nicht freigestellt , und aus diesem Grunde ist die auflösende Bedingung entgegen der Darstellung der Revision überhaupt nach nicht eingetreten. 6. Auch die Rüge der Verletzung des § 157 BGB kann keinen Erfolg haben. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Sicherungsnehmer bei der Verwertung des übereigneten Gegenstandes die Interessen des Sicherungsgebbrs wahrzunehmen hat. Das Vorbringen der Revision ergibt aber keinen Anhalt dafür, daß die Klägerin diese ihr obliegende Pflicht verletzt haben könnte. Daß die Beklagte an der weiteren Benutzung der Maschine, die nach ihrer Behauptung zur Weiterführung ihres Betriebes unentbehrlich war, ein dringendes Interesse batte, mag zutreffen, und es kann auch unterstellt werden, daß der Klägerin die entsprechenden Tatsachen bekannt waren. Hieraus folgte für die Klägerin aber keine Verpflichtung, ihre eigenen Interessen hintenan zu stellen und von der Verwertung der Maschine Abstand zu nehmen, obgleich die Beklagte ihren Verpflichtungen nicht ncchgekommen war und zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin die Maschine verkaufte, nach der eigenen Darstellung der Beklagten noch den vollen von ihr später gezahlten Betrag von über 13 000 DM schuldig war, wobei ergänzend darauf hingewiesen sei, daß die Beklagte sogar erst nach dem 25« September 1959, als die Klägerin das Eigentum an der Maschine erwarb, noch über 9000 DM auf ihre Schuld gezahlt hat, also damals jedenfalls diesen Betrag noch schuldig v/ar« Nach Inhalt und Sinn des Vertrages war also die Klägerin auch noch zu diesem Zeitpunkt zu dem Verkauf der Maschine berechtigt» Die Möglichkeit, daß die Beklagte, die solange säumig gewesen war und es sogar zu zahlreichen Pfändungen der Maschine hatte kommen lassen, später doch noch die Schuld tilgen würde, brauchte die Klägerin nach Lage der Sache nicht in Betracht zu ziehen» Sie war daher nicht verpflichtet, bei dem Verkauf der Maschine auf diese Möglichkeit Rücksicht zu nehmen, und war nicht gehalten, die Maschine nur unter einer entsprechenden Bedingung zu verkaufen oder sich ein Rücktrittsrecht für den Pall der Zahlung der Schuld durch die Beklagte vorzubehalten„ 7. Entgegen der Annahme der Revision hat die Klägerin auch ein rechtliches Interesse an der Herausgabe der Maschine, solange die Klägerin, wie sie geltend gemacht hat, noch den Ansprüchen der Käuferin und des Vermittlers ausgesetzt ist« Die Revision übersieht, daß die Klägerin bis zur Tilgung der "Gegenschuld" durch, die Beklagte Eigentümerin der Ilacchinc geblieben ist und daß die "Gegenschuld" hier unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens 12 der Beklagten deshalb noch nicht getilgt ist, weil die Beklagte die Klägerin bisher, mindestens noch nicht von den nicht unerheblichen Ansprüchen der Firma freigestellt hat. Solange aber die Klägerin Ansprüchen der Firma PflBV ausgesetzt ist, hat sie als Eigentümerin das Recht, die Herausgabe der ihr gehörigen Maschine zu verlangen, selbst wenn entsprechend dem Vorbringen der Beklagten davon ausgegangen wird, daß die Käuferin mit der Rückgängigmachung des Kaufvertrages einverstanden ist. Die Beklagte kann die Klägerin umso weniger •auf einen ihr gegen die Beklagte zustehönden schuldrechtlichen Befreiungsanspruch von der Forderung der Firma als angesichts'des bisherigen Verhaltens der Beklagten die Klägerin erhebliche Zweifel daran haben müßte, ob die ^Vollstreckung eines obsiegenden Urteils wegen des Befreiungsanspruchs gegen die Beklagte Erfolg haben würde. 8. Auf die Hilfsbegründung des Berufungsurteils, daß der Klägerin wenn schon kein dinglicher, so doch jedenfalls ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zustehe, kommt es nicht an, da nach dem Ausgefübrten die Klägerin einen dinglichen Herausgabeanspruch als Eigentümerin der Maschine geltend machen kann. Ob die Rügen der Revision, die sie gegen die Hilfsbegründung erhebt, durchgreifen würden, bedarf deshalb nicht der Prüfung. 't •? Da die muLs sie z Revision somit keinen ruckgewiesen werden5 *h i rioig nao Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO, Di Haidinger Dr. Gelhaar Dr•Spieler Dr, Dorschei Dr, Messner