Die Klägerin wiederum fühlte sich getäuscht, weil der Inhaber der Beklagten, v;ie sie auch im Rechtsstreit behauptet hat, der Y/'ahrheit zuwider bei den Verhandlungen erklärt habe, er verfüge über ein ausgedehntes und gut eingespieltes Vertreternetz e Schließlich hat die Klägerin durch Schreiben vom 24o September 1954 den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und außerdem aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt . 1) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte aufgrund der einzelnen Lieferverträge zur Zahlung des noch offenstehenden Kaufpreises verpflichtet sei und hat auch die Beklagte für verpflichtet erachtet, die ihr in Rechnung gestellten Frachtkosten zu erstatten. Es hat dabei erwogen, daß die Beklagte die Kaufpreisforderungen in rechnerischer Hinsicht nicht bestritten und sich nicht nur in dem Vertrage vom 4» März 1954, sondern auch in dem nachfolgenden Schriftwechsel zur Zahlung der Frachtkosten verpflich- tet habe, und daß die von der Beklagten zur Aufrechnung ge-steilten ochadensersatzforderungen unbegründet seien, weil sie auf dem von der Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts wirksam angefochtenen Vertrage vom 4. 2) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß mit der von ihm angenommenen Nichtigkeit des Vertrages vom 4« März 1954 der auf diesen Vertrag gestutzten Klageforderung die Gx-undlage entzogen sei* Dem -°erufungsgericht ist zwar, wie unter II erörtert werden wird, darin beizustimmen, daß die von der Klägerin erklärte Anfechtung des Grundvertrages vom 4* März 1954 wegen arglistiger Täuschung durchgreift und zur Nichtigkeit dieses Vertrages führt. März 1954 im wesentlichen nur eine Vereinbarung darüber getroffen haben, daß die Beklagte als Big enhändl er in mit einem bezirksbegrenzten Alleinvertriebsrecht für die Klägerin tätig v/orden sollte, und darüber hinaus nur die den Parteien obliegenden Rechte und Pflichten geregelt haben, um der Beklagten diese Rechtsstellung zu verschaffen. Etwas anderes als das Einverständnis der Parteien darüber* daß auch frühere Kaufverträge als im Rahmen des Grundvertrages geschlossen zu gelten hätten - das konnte insbesondere für die Erwartung eines bestimmten Jahresumsatzes wichtig sein - brauchte das Berufungsgerichts ohne Kechtsirrtum aus dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Preisangabe einschließlich der Frachtkosten enthält* ^.agen aber somit der Klageforderung selbständige Einzelkaufverträge zugrunde, so hätte die Anfechtung des Grundvertrages diese Verträge nur dann mitumfassen können, wenn die Anfechtungserklärung der Klägerin vom 24» September 1954 in diesem Sinne aufgefaßt werden-müßte» Eine solche Deutung hat das Berufungsgericht der Erklärung ohne Rechtsirrtum und unbeanstandet von der Revision jedoch nicht gegeben« Es bedarf daher auch keiner Entscheidung darüber, ob eine etwaige Anfechtung der Einzelverträge überhaupt hätte durchgreifen können» tragsverhältnis der Parteien zugeschnitten gewesen seien, daß sie, nachdem sich die Nichtigkeit des Grundvertrages herausgeötellt hat, sich als unangemessen erwiesen hätten«, Daß aber die Klägerin die Preise gelten lassen will, ist aus der Klagebegründung, die sich gerade auf diesen Preisen aufbaut, klar ersichtlich« Aber auch die Beklagte hat die Angemessenheit der Preise nie bestritten« Das Berufungsgericht brauchte auch von sich aus nicht in Erwägung zu ziehen, die Preise des GrundVertrages könnten für die Beklagte im Hinblick auf die Nichtigkeit dieses Vertrages untragbar sein. Eher hätte es nach Lage> der Umstände daran denken können, der Beklagten seien im Hinblick auf die von der Klägerin aus einer langdauernden Geschäftsverbindung mit der Beklagten zu erwartenden Vorteile im Grundvertrage besonders günstige Preise eingeräumt worden« Nach alledem ist es kein Kechtsfehler, wenn das Berufungsgericht in den Einzelverträgen eine rechtliche Grundlage für die Eestkaufpreisforderung der Klägerin gesehen hat* 3) Die Beklagte hat allerdings ihre Verpflichtung zur Erstattung der Frachtkosten bestritten, und zwar mit der Behauptung, die Parteien hätten nach Abschluß des Grundvertrages eine allgemeine Abrede getroffen, daß die Lieferun- ■ gen frei Baustelle erfolgen sollten« Das Berufungsgericht hat eine solche Vereinbarung verneint und hierzu ausgeführt; Der Ansicht der Beklagten, aus ihren Schreiben vom 4* Februar, 16« März, und 7« April 1954:, denen die Klägerin nicht widersprochen habe, ergebe sich, daß diese die Frachtkosten allein zu tragen habe, stünden folgende Umstände entgegen: Das Schreiben vom 4« Februar 1954 müsse schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der zeitlich nachfolgende Vertrag vom 4* März 1954 die Klägerin ausdrücklich nur zur Lieferung ab Werk verpflichte, wie § 7 II des Vertrages be- Aber auch aus dem von der Beklagten überreichten Kontoauszug ergebe sich, daß ihre Behauptung, die Klägerin müsse vereinbarungsgemäß frei Baustelle liefern, also die Fracht tragen, nicht zutreffe, Ziehe man nämlich von der im Kontoauszug angegebenen Endsumme in Höhe von 45»900,05 DM die als Schadensersatzforderung wegen Direktlieferungen der Klägerin eingesetzten Beträge von 3^800,— DM, 475?— DM, 950,— DM, 590,— DM und 4o750,— DM * I0I565,— DM ab, so ergebe sich, daß die Beklagte insgesamt 35°335?05 DM an die Klägerin bezahlt habe und noch schulde 43.404?92 DM weniger 35o335?05 DM = 8,069,87 DM also bis auf Pfennig- Alle diese Umstände in Verbindung mit den Erwägungen zu I, 2 ermöglichen dem erkennenden Senat die Annahme, daß das Berufungsgericht die Einzelverträge dahin ausgelegt hat, sie enthielten auch eine selbständige Vereinbarung darüber, daß dis beim 1‘ransport zur Baustelle entstehenden Frachtkosten von der Beklagten zu tragen seien. März 1954 keine, wie die Revision rügt, rechtlich unmögliche Auslegung gegeben* Es hat, was die Revision übersieht, den Inhalt des Schreibens im wesentlichen nur wiedergegeben und einen dahingehenden Schluß, daß zur Tragung des nach dem Schreiben gesondert aufzustellenden Frachtbetrages nicht die Klägerin, sondern die Beklagte verpflichtet sei, nicht aus diesem Schreiben, sondern aus dem Bestellschein vom 7* April 1954 und aus den übrigen Umständen des Palles gezogen* Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe den Bestellschein vom 7* April 1954 in einer rechtsirrigen Weise ausgelegt? Die Aufrechnung scheitert, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daran, daß es, wie nachfolgend unter III erörtert wird, die von der Klägerin erklärte Anfechtung des Grundvertrages hat durchgreifen lassen. Deshalb seien die Vertragsparteien, wie sich aus § 12 des Vertrages vom 4« März 1954 ergebe, davon ausgegangen, daß die Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Klägerin in Frage gestellt werde, wenn der Umsatz im gesamten Verkaufsgebiet während zweier Monate unter 18 000 qm Deckensteinen herabsinke. Da sich die Beklagte mit den ersten besten Vertretern, die sich auf die Zeitungsanzeigen gemeldet hätten, begnügt habe, ohne sie auf ihre Eignung zu prüfen und da nur zwei Vertreter seit längerer Zeit für die Beklagte tätig gewesen seien, könne von einer Verkaufsorganisation im eigentlichen Sinne nicht die Rede sein. 1} Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Feststellung, der Inhaber der Beklagten habe bei den Verhandlungen mit dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen Gr^pl, erklärt, daß er über ein eingespieltes und ausgedehntes Vertreternetz verfüge, unter Verstoß gegen § 286 ZPO getroffen, ist nicht begründet» daß das Berufungsgericht sich auf die Aussage des Zeugen Gr®^ stützen konnte, der klar und eindeutig bekundet hat, daß der Inhaber der Beklagten die vom Berufungsgericht feBtgestellten Erklärungen ihm, dem Zeugen selbst, gegenüber abgegeben habe» Diese Bekundung steht nicht, wie die Revisionmeint, in Widerspruch mit der Aussage des Zeugen Denn abgesehen davon, daß Eii- ser Zeuge ausgesagt, der Inhaber der Beklagten habe die einzelnen Orte genannt» an denen bereits seine Vertreter tätig seien, und nach diesen Angaben seien die Gebiete bestimmt worden, die man der Beklagten im Vertrage vom 4* März 1954 für den Alleinvertrieb zugewiesen habe» Da sich die Zuweisung auf eine Anzahl von Über West-Südwest- und Süddeutschland verstreute StäcLte und die dazu gehörigen benachbarten Gebiete erstreckte» konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum in dieser Bekundung eine weitere Stütze für seine l’est-stellung erblicken* Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte es unterlassen, die Bekundungen der beiden Zeu- \ gen im Zusammenhang zu würdigen, geht daher fehl* Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 22 „ Juni 1959 vorgenommene Würdigung der Beweisaufnahme dahin, der Zeuge Gries habe die Vorverhandlungen mit dem Inhaber der Beklagten nicht persönlich geführt, steht im Widerspruch zu der Bekundung des Zeugen«, Da der Schriftsatz im übrigen kein weiteres Beweisangebot enthält, geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, fehl«, Gegen-wart der Inhaber der Beklagten keine Zusicherungen über ein ausgedehntes Vertreternetz abgegeben habe» Beine Aussage steht daher der Bekundung des Zeugen GrPP nicht einmal entgegen«, Rach alledem läßt sich ein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts im Rahmen der erörterten Feststellungen nicht erkennen, zu demal das Berufungsgericht eine weitere Stütze für seine Würdigung der Beweisaufnahme im Vertrage selbst gefunden hat„ Zutreffend weist es auf § 12 des Vertrages hin, der erkennen lasse, daß die Vertragsparteien davon ausgegangen seien, die Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Klägerin werde in Frage gestellt, wenn der Umsatz ihrer Erzeugnisse im ganzen Ver- 2) Auch die Angriffe der Revision, mit denen sie die Feststellung des Berufungsgerichts bekämpft, der Beklagten hätten bei Vertragsschluß nUr wenige Vertreter zur Verfügung gestanden und die Erklärungen ihres Inhabers seien daher bewußt falsch gewesen, gehen fehl. Bei ihrem Hinweis, das Berufungsgericht habe festgestellt, daß der Beklagten nach Vertragsschluß fünf Vertreter zur Verfügung gestanden hätten, übersieht die Revision, das das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen zutreffend auf die Zahl der Vertreter abgestellt hat, über welche die Beklagte zur Zeit des Vertragsschlus s es verfügen konnte. Es bedarf insbesondere keiner Erörterung dahingehend, ob bei einer solchen Sachlage das objektive fätbestandsmerkmal einer Täuschung oder die subjektiven Voraussetzungen der Arglist ausgeräumt würdeno Das Berufungsgericht hat jedenfalls eine solche Feststellung nicht getroffen, sondern lediglich erwogen,daß die nicht restlos geklärten Beziehungen der Vertragsparteien zu dem Zeugen Eilbrecht im Bezirke Frankfurt/Main sich störend ausgewirkt haben mögend Die Revision rügt denn auch nur, das Berufungsgerieht habe die spätere Entwicklung unvollständig gewürdigt und habe daher aus den späteren Ereignissen Schlußfolgerungen gezogen, die nach der wirklichen Lage ungerechtfertigt gewesen seien. Auch soweit die Revision mit ihrer Rüge zu dem Ausdruck bringen will, das Berufungsgericht hätte bei Berücksichtigung der von den Zeugen bekundeten Umstände zu einer anderen Würdigung gelangen müssen, vermag sie einen Verfahrensverstoß nicht darzutun■ rungen nach VertragsSchluß liegen, könnten sie für die Frage, ob der Beklagten eine ausreichende Vertreterorganisation zur Verfügung stand, zwar nur als Beweisanzeichen herangezogen werden, in welchem Umfang das Berufungsgericht sich mit solchen auf indirekten Beweisen beruhenden Tatsachen auseinandersetzen wollte, lag in seinem tatrichterlichen Ermessen. Es ist auch kein Verfahrensverstoß, wenn das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, die von der Beklagten vorge-legten Vertreterverträge Und Verti'eterberichte nicht ausdrücklich gewürdigt hat, da das Berufungsgericht die Vertreter selbst als Zeugen vernommen hat. Wendigkeit, erst eine Vertreterorganisation aufzubauen, Anfangserfolge nicht habe versprechen können, so müsse als erwiesen angesehen werden, daß gerade die Erklärungen des Inhabers der Beklagten über eine bereits vorhandene Vertreterorganisation für den zeugen GrflP den Ausschlag gegeben hätten, die Verhandlungen mit Eilbrecht aufzugeben und mit der Beklagten abzuschließen. Baß gerade die Erklärungen über die Vertreter organisation für GrflP bestimmend gewesen sein müßten, hat das Berufungsgericht auch aus dem Umstande geschlossen, daß der Beklagten alle diejenigen Orte für die Ausübung eines Alleinvertriebsrechtes zugewiesen worden seien, an denen sie Vertreter zu haben vorgegeben habe. Fehl geht gegenüber diesen rechtsirrtumsfreien Erwägungen des Berufungsgerichts der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Vertragspartner nicht nur über die Vertreterorganisation der Beklagten* sondern auch über die Aussichten des Absatzes und Uber die Erhöhung der Produktion der Klägerin verhandelt hätten. 4) Bie Revision geht von falschen Voraussetzungen aus, wenn sie rügt, das Berufungsgericht habe sich bei der Feststellung der subjektiven Seite des § 123 BGB mit dem Hinweise begnügt, die Arglist des Inhabers der Beklagten ergebe sich aus der Sachlage von selbst» Bas Berufungsgericht hat eindeutig festgestellt, daß sich der Inhaber der Beklagten der Unrichtigkeit seiner hin« si chtlich der V ertreterorganisation abgegebenen Erklärungen bewußt gewesen sei» Bie Feststellung dieses Merkmals der subjektiven Seite hat die Revision abgesehen von dem obigen Hinweis nicht weiter angegriffen» Sie rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, daß der Inhaber der Beklagten erkannt habe, dem Zeugen GMU komme es für den Abschluß des Vertrages "gerade auf die von seinem Verhandlungspartner zugesicherte gut eingespielte Vertreterorganisation an» Bas Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, der Inhaber der Beklagten habe aus den Verhandlungen der Parteien mit dem Zeugen erkannt, daß Gries nur deshalb von einer Übertragung des Alleinvertriebsrechtes an absah, weil dieser eine Vertreterorganisation erst hätte aufbauen müssen. Hieraus konnte es aber ohne Kechtsverstoß den Schluß ziehen, daß sich der Inhaber der Beklagten im klaren darüber war, die Klägerin habe sich nur deshalb entschlossen, den Vertrag mit ihm zu schließen, weil sie annahm, er sei in der läge, ihr die günstigen Bedingungen zu bieten, die das Angebot des Zeugen EflHB vermissen ließ. verstoßenden Geschäfte Auskunft zu erteilen» Dagegen hat sie den Antrag aus dem ersten Rechtszuge, die Klägerin zu verurteilen, ihr auch den Schaden zu ersetzen, der sich auf Grund der Auskunft der Klägerin ergebe, im zweiten Rechts-zuge nicht mehr gestellt» Gleichwohl kann nicht angenommen werden, sie habe die durch das Landgericht ausgesprochene Abweisung dieses 'Teiles ihrer Widerklage unangefochten lassen wollen- Denn ausweislich der Berufungsbegründung hat sic sich Vorbehalten, das erstinstanzliche Begehren entweder durch Erhöhung des Zahlungsantrages oder in einem besonderen Rechtsstreite geltend zu machen» Es bedarf schon aus diesem Grunde keiner Entscheidung darüber, welche rechtliche Beurteilung sich fUr den Auskunftsantrag ergeben hätte, wenn das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des erörterten weiteren Widerklagebegehrens ln Rechtskraft erwachsen wäre.
Verkündet laut Protokoll am 21o Juni I960 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamt eider Geschäftsstelle 2229 002 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit j.a. der Firma Hans Inhaber Hans a«M«,- NflHHMt? NeMHBBtstraße B, Beklagte, Widerklägerin, Berufungs- und Revisionsklägerin* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma RmB*-£4i^ H. GrB^ & CoM OfllB Kreis Kommanditgesellschaft in Liquidation? vertreten durch ihren Liquidator Hans WflMB in SchlMBBstraße 5 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollinächtigter: kechtsanwalt Dr. hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Juni I960 unter Mitwirkung des Senat spräs identen Dr« Pagendarm und der Bundesrichter Ir. Spieler, Br« Borschel, Br« Mezger und Br« Messner für Hecht erkannt: Die Hevision der Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Frank-furt/Main vom H* Juli 1959 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision trägt die Beklagte« Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Durch Vertrag vom 4« März 1954 übertrug die Klägerin der beklagten das Alleinvertriebsrecht für die in ihrem Betriebe nach dem "System hergestellten sogenann- ten L^H^decken (KflBBP-Stählbeton-Plattenbalken-Decken) für die Gebiete Mainz-Koblenz, Würzburg-Mannheim, Karlsruhe-Stuttgart , Köln-RadeVormwald und Frankfurt-Wiesbaden« In § 3 des Vertrages erklärten die Parteien übereinstimmend, daß sie davon ausgingen, die Beklagte werde der Klägerin im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens "3000 qm Deckenaufträge" zugehen lassen.» Die Beklagte verpflichtete sich, nicht für Konkurrenzunternehmen der Klägerin tätig zu werden, während die Klägerin die Verpflichtung übernahm, in den der Beklagten zugewiesenen Gebieten keine Direktverkaufe unter Umgehung der Beklagten vorzunehmen ($ 5 aaÖ). In § 7 des Vertrages trafen die Parteien eine Regelung über die Preise der einzelnen Deckensteine und die Zahlungsweise» Der Klägerin war das Recht Vorbehalten, in ein bestimmtes Verkaufsgebiet nach vorheriger Ankündigung einzugreifen, wenn die Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens dadurch in Präge gestellt werden sollte, daß der Umsatz "im gesamten Verkaufsgebiet" innerhalb zweier Monate unter 18 000 qm Deckensteine zurückgehe (§ 12 aaO)« Die Klägerin hat in der Folgezeit auf eine Reihe von Binzelbestellungen der Beklagten Deckensteine geliefert» Schon nach einigen Monaten gerieten die Parteien in Unstimmigkeiten, da die Klägerin der Beklagten vorwarf, mit ihren Bestellungen hinter dem im Vertrage vorausgesetzten Umfange zurückgeblieben zu sein, die Beklagte andererseits die Klägerin beschuldigte, hinter ihrem Rücken Direktverkäufe betrieben zu haben» Insbesondere glaubte sich die Beklagte dadurch geschädigt, daß der frühere Vertreter der Klägerin, der zugleich der Kon- strukteur und .lizenzträger der streitigen Deckensteine ist, Verkäufe in den ihr zugewiesenen Gebieten getätigt habe. Die Klägerin wiederum fühlte sich getäuscht, weil der Inhaber der Beklagten, v;ie sie auch im Rechtsstreit behauptet hat, der Y/'ahrheit zuwider bei den Verhandlungen erklärt habe, er verfüge über ein ausgedehntes und gut eingespieltes Vertreternetz e Schließlich hat die Klägerin durch Schreiben vom 24o September 1954 den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und außerdem aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt . Mit der Klage hat die Klägerin Bezahlung der noch offen-stehenden Rechnungen verlangt, in denen außer dem reinen Kaufpreis ein Betrag von 2088,28 DM für von ihr verauslagte Frachtkosten enthalten ist» Insgesamt hat sie einen Betrag von 8069,08 DM nebst Zinsen gefordert. Die Beklagte hat die Zahlung verweigert und insbesondere bestritten, zur Erstattung der Frachtkosten verpflichtet zu sein. Außer dem in der Klageforderung enthaltenen Betrage von 2088,28 DM will sie einen weiteren Betrag zu Unrecht gezahlter Frachtkosten verrechnet und daher im ganzen einen Betrag von 6609,48 DM von der Klageforderung abgesetzt haben» Sie hat außerdem Widerklage erhoben^ und zwar im ersten kechts-zuge mit den Anträgen,' djie Klägerin zur Rechnungslegung über die vertragswidrigen Direkt Verkäufe zu verurteilen und sie weiterhin zu verurteilen, ihr den sich aus der Rechnungslegung ergebenden ‘.-Schaden “mit Ausnahme der erfolgten Aufrechnung11 zu erstatten. Die Klägerin hat die Abweisung der Yfiderklage beantragt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt» Sie hat im zweiten Rechtszuge mit der Widerklage beantragt, die Klägerin zu verurteilen, 1) an die Beklagte 12»190,92 DM nebst Zinsen zu zahlen, 2) über alle RBH^-Decken, die sie in die der Beklagten in § 2 des Vertrages vom 4o März 1954 vorbehaltenen Räume direkt oder über Dritte geliefert hat, der Beklagten durch Angabe der Baustellen, der Abnehmer, der Deckenhöhe, der gelieferten Quadratmeterlänge und der in Rechnung gestellten Preise Auskunft zu erteilen* Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe inzwischen einen Schaden von 20»250,— DM ermittelt, zu deren Ersatz die Klägerin verpflichtet sei* Biese Forderung hat sie3 soweit erforderlich, gegen die Klageforderung zur Aufrechnung gestellt» Den Restbetrag verlangt sie mit der Widerklage * Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurück- und die Widerklage abgewiesen» Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus der Widerklage und auf Abweisung der Klage weiter. ■ I* 1) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte aufgrund der einzelnen Lieferverträge zur Zahlung des noch offenstehenden Kaufpreises verpflichtet sei und hat auch die Beklagte für verpflichtet erachtet, die ihr in Rechnung gestellten Frachtkosten zu erstatten. Es hat dabei erwogen, daß die Beklagte die Kaufpreisforderungen in rechnerischer Hinsicht nicht bestritten und sich nicht nur in dem Vertrage vom 4» März 1954, sondern auch in dem nachfolgenden Schriftwechsel zur Zahlung der Frachtkosten verpflich- "H tet habe, und daß die von der Beklagten zur Aufrechnung ge-steilten ochadensersatzforderungen unbegründet seien, weil sie auf dem von der Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts wirksam angefochtenen Vertrage vom 4. März 1954 hergeleitet würden. 2) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß mit der von ihm angenommenen Nichtigkeit des Vertrages vom 4« März 1954 der auf diesen Vertrag gestutzten Klageforderung die Gx-undlage entzogen sei* Die Küge bleibt ohne Erfolg. Dem -°erufungsgericht ist zwar, wie unter II erörtert werden wird, darin beizustimmen, daß die von der Klägerin erklärte Anfechtung des Grundvertrages vom 4* März 1954 wegen arglistiger Täuschung durchgreift und zur Nichtigkeit dieses Vertrages führt. Die Revision berücksichtigt indes nicht, daß das Berufungsgericht den Klageansprüch nicht aus dem Grundvertrage, sondern aus den einzelnen diesem Vertrage nachfolgenden Kaufverträgen herleitet.Hierin ist ein Hechtsfehler nicht zu erblicken. Die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Ansicht der revision, der Grundvertrag enthalte bereits eine feste Abmachung der Parteien über Lieferung und Abnahme einer bestimmten Menge von Deckensteinen im Sinne eines Sukzessivlieferungsvertrages , so daß es nur eines Abrufes der Einzellieferungen bedurft habe, verdient keine Billigung. Ersichtlich und ohne Rechts irr tum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Parteien im Vertrage vom 4. März 1954 im wesentlichen nur eine Vereinbarung darüber getroffen haben, daß die Beklagte als Big enhändl er in mit einem bezirksbegrenzten Alleinvertriebsrecht für die Klägerin tätig v/orden sollte, und darüber hinaus nur die den Parteien obliegenden Rechte und Pflichten geregelt haben, um der Beklagten diese Rechtsstellung zu verschaffen. Dieser Auffassung stehen nicht etwa die in §§ 3 und 12 aaO getroffenen Bestimmungen entgegen, in denen festgelegt ist, daß die Parteien von einem bestimmten Jahresdurchschnittsumsatz der Beklagten ausgingen, und in denen gewisse Maßnahmen für den Pall vorgesehen sind, daß der Umsatz der Beklagten hinter den Erwartungen Zurückbleiben sollte. Ein festumrissener Liefervertrag ist aus diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ergibt sich aus der Passung des § 4 des Vertrages: "Die lirma verpflichtet sich weiterhin, die ihr übermittelten Aufträge auf eigene Rechnung und Gefahr zu übernehmen daß die Parteien den Abschluß von Einzel- kaufverträgen erst für die Zukunft vorgesehen haben. Auch die in § 9 aaO geti¥ofiene Bestimmung, die Parteien seien sich daiüber einig, daß ihre Vertragsbeziehungen bereits am 15° Pebruar 1954 begonnen hätten, und durch die schriftlich niedergelegte Regelung lediglich bekräftigt würden, kann nicht zu einer von dem Standpunkte des Berufungsgerichts abweichenden Würdigung führen. Etwas anderes als das Einverständnis der Parteien darüber* daß auch frühere Kaufverträge als im Rahmen des Grundvertrages geschlossen zu gelten hätten - das konnte insbesondere für die Erwartung eines bestimmten Jahresumsatzes wichtig sein - brauchte das Berufungsgerichts ohne Kechtsirrtum aus dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Die Parteien haben ihre Rechtsbeziehungen nach Abschluß des Vertrages vom 4» März 1954 auch in dem erörterten Sinne gestaltet und über die nachfolgenden Lieferungen Einzelkaufverträge abgeschlossen. Das lassen die von der Klägerin zu den Äten eingereichten Originalbestellscheine der Beklagten vom 29» März,.6. April (zweimal) und vom 7. April 1954 eindeutig erkennen, so insbesondere der Bestellschein vom 7« April 1954, auf den die Revision selbst verwiesen hat, und der nicht nur eine Mengenangabe hinsichtlich der zu liefernden Steine, sondern auch eine genaue Preisangabe einschließlich der Frachtkosten enthält* ^.agen aber somit der Klageforderung selbständige Einzelkaufverträge zugrunde, so hätte die Anfechtung des Grundvertrages diese Verträge nur dann mitumfassen können, wenn die Anfechtungserklärung der Klägerin vom 24» September 1954 in diesem Sinne aufgefaßt werden-müßte» Eine solche Deutung hat das Berufungsgericht der Erklärung ohne Rechtsirrtum und unbeanstandet von der Revision jedoch nicht gegeben« Es bedarf daher auch keiner Entscheidung darüber, ob eine etwaige Anfechtung der Einzelverträge überhaupt hätte durchgreifen können» Der Umstand, daß sich die Parteien - was ein Vergleich der auf dem Bestellschein vom 7- April 1954 aufgeführten mit den in § 7 des Gr und ve r t rages festgelegten Preisen vermuten laßt - in den Einzelverträgen an die Preise des Grundvertrages (unter Berücksichtigung der am 6. April 1954 vereinbarten Preisermäßigung von 10 gehalten haben, steht der Rechtsgültigkeit dieser Verträge nicht entgegen. Wenn auch die allgemeine Preisabrede des Grundvertrages mit der Nichtigkeit dieses Vertrages entfällt, so ist damit noch nichts darüber gesagt, daß auch die in den Einzelverträgen enthaltenen Preisvereinbarungen nichtig wären* Ersichtlich hat das Berufungsgericht den Einzelverträgen auch hinsichtlich der Preisabrede rechtliche Selbständigkeit zuerkannt, eine Auslegung, die aus Rechtsgründen nicht beanstanden werden kann» Diese Auslegung findet auch eine Stütze in dem Umstand, daß die Parteien am 6« April 1954» also nach Abschluß des Grundvertrages, eine neue Preisvereinbarung getroffen haben, in welcher eine Ermäßigung um 10 vorgesehen war» Die Gültigkeit der Preisvereinbarungen in den Einzelverträgen hätte daher allenfalls und nur dann in Frage gestellt seih können, wenn Umstände erkennbar wären, die darauf schließen ließen, daß die Preise so auf das als langdauernd vorgestellte Ver- 8 tragsverhältnis der Parteien zugeschnitten gewesen seien, daß sie, nachdem sich die Nichtigkeit des Grundvertrages herausgeötellt hat, sich als unangemessen erwiesen hätten«, Daß aber die Klägerin die Preise gelten lassen will, ist aus der Klagebegründung, die sich gerade auf diesen Preisen aufbaut, klar ersichtlich« Aber auch die Beklagte hat die Angemessenheit der Preise nie bestritten« Das Berufungsgericht brauchte auch von sich aus nicht in Erwägung zu ziehen, die Preise des GrundVertrages könnten für die Beklagte im Hinblick auf die Nichtigkeit dieses Vertrages untragbar sein. Eher hätte es nach Lage> der Umstände daran denken können, der Beklagten seien im Hinblick auf die von der Klägerin aus einer langdauernden Geschäftsverbindung mit der Beklagten zu erwartenden Vorteile im Grundvertrage besonders günstige Preise eingeräumt worden« Nach alledem ist es kein Kechtsfehler, wenn das Berufungsgericht in den Einzelverträgen eine rechtliche Grundlage für die Eestkaufpreisforderung der Klägerin gesehen hat* 3) Die Beklagte hat allerdings ihre Verpflichtung zur Erstattung der Frachtkosten bestritten, und zwar mit der Behauptung, die Parteien hätten nach Abschluß des Grundvertrages eine allgemeine Abrede getroffen, daß die Lieferun- ■ gen frei Baustelle erfolgen sollten« Das Berufungsgericht hat eine solche Vereinbarung verneint und hierzu ausgeführt; Der Ansicht der Beklagten, aus ihren Schreiben vom 4* Februar, 16« März, und 7« April 1954:, denen die Klägerin nicht widersprochen habe, ergebe sich, daß diese die Frachtkosten allein zu tragen habe, stünden folgende Umstände entgegen: Das Schreiben vom 4« Februar 1954 müsse schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil der zeitlich nachfolgende Vertrag vom 4* März 1954 die Klägerin ausdrücklich nur zur Lieferung ab Werk verpflichte, wie § 7 II des Vertrages be- sage» § 7 Ab So 5 des Vertrages ergebe darüber hinaus insbesondere, daß die Pracht zu Lasten des Käufers - der Beklagten - gehe, da die Fracht vom Skonto ausdrücklich ausgenommen sei, In ihrem Schreiben vom 16» März 1954 bitte die Beklagte die Klägerin, die Rechnungsstellung in Zukunft so vorzunehmen, daß die Beträge der Deckensteine pro qm frei Baustelle, so wie dies vereinbart worden sei, erschienen; die Beklagte stelle der Klägerin jedoch anheim, den Gesamtfrachtbetrag in der Rechnung noch einmal aufzuführen, Obwohl der Endrechnungsbetrag nach der von der Beklagten vorgeschlagenen Handhabung frei Baustelle erscheine, habe die Aufführung des Frachtbetrages in der Rechnung zur Folge, daß die Fracht im Endbetrag mitenthalten sei» Dieser Betrag sei aber von der Beklagten zu bezahlen, Dies ergebe sich besonders aus der Aufstellung des Beklagten vom 7» April 1954? in welcher sie die Frachtkosten selbst eingesetzt habeo Aus den Schreiben der Beklagten vom 4o Februar, 16, März und 7. April 1954 könne somit nicht entnommen werden, daß die Klägerin zur Zahlung der Fracht verpflichtet gewesen wäre. Gegen die Auffassung der Beklagten spreche ferner, daß sie sämtliche Rechnungen der Klägerin, welche die Fracht erkennbar enthielten, bis zu dem 21 * Juli 1954 ohne Beanstandung bezahlt habe. Aber auch aus dem von der Beklagten überreichten Kontoauszug ergebe sich, daß ihre Behauptung, die Klägerin müsse vereinbarungsgemäß frei Baustelle liefern, also die Fracht tragen, nicht zutreffe, Ziehe man nämlich von der im Kontoauszug angegebenen Endsumme in Höhe von 45»900,05 DM die als Schadensersatzforderung wegen Direktlieferungen der Klägerin eingesetzten Beträge von 3^800,— DM, 475?— DM, 950,— DM, 590,— DM und 4o750,— DM * I0I565,— DM ab, so ergebe sich, daß die Beklagte insgesamt 35°335?05 DM an die Klägerin bezahlt habe und noch schulde 43.404?92 DM weniger 35o335?05 DM = 8,069,87 DM also bis auf Pfennig- 10 - betrage genau die Klageforderung. Man könne davon ausgehen, daß die Beklagte, wenn sie sich nicht zur Zahlung der Frachtkosten verpflichtet gefühlt hätte, diese nicht al3 Forderung der Klägerin in ihrem Kontoauszüge aufgenommen hätte o Mit diesen Erwägungen will das Berufungsgericht in erster Reihe allerdings die Einwendung der Beklagten ausräumen, es sei nachträglich eine vom Grundvertrage abweichende Vereinbarung über die Iragung der Frachtkosten getroffen worden. Es läßt dabei unberücksichtigt, daß der Grundvertrag einschließlich der darin Über die Frachtkosten getroffenen Abrede nichtig ist. Entsprechend den Ausführungen unter Abschnitt I, 2 konnte die Forderung der Klägerin auf Erstattung der Frachtkosten nur dann begründet sein, wenn sie eine Stütze in den Einzelkaufverträgen findet. Dieses Ergebnis ist aber aus den im übrigen rechtsirrtumsfreien Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts zu entnehmen. Zutreffend weist das Berufungsgericht insbesondere auf die bereits unter I, 2 angeführten Bestellschein der Beklagten vom 7. April 1954 hin, ln welchem sie die Frachtkosten als von ihr zu tragen, selbst eingesetzt hat, sowie auf den Umstand, daß die Beklagte die Frachtkosten bis zu dem 21. Juli 1954 ohne Beanstandung auch bezahlt hat. In dergleichen Richtung liegt der Hinweis auf den Kontoauszug der Beklagten, welcher die Frachtkostenerstattung als Forderung der Klägerin enthält. Alle diese Umstände in Verbindung mit den Erwägungen zu I, 2 ermöglichen dem erkennenden Senat die Annahme, daß das Berufungsgericht die Einzelverträge dahin ausgelegt hat, sie enthielten auch eine selbständige Vereinbarung darüber, daß dis beim 1‘ransport zur Baustelle entstehenden Frachtkosten von der Beklagten zu tragen seien. Baß hierin kein Rechtsfehler zu finden ist, wurde ebenfalls bereits erörtert. 11 4) Auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrens-rügen der Revision bleiben ohne Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat dem Schreiben der Beklagten vom 16. März 1954 keine, wie die Revision rügt, rechtlich unmögliche Auslegung gegeben* Es hat, was die Revision übersieht, den Inhalt des Schreibens im wesentlichen nur wiedergegeben und einen dahingehenden Schluß, daß zur Tragung des nach dem Schreiben gesondert aufzustellenden Frachtbetrages nicht die Klägerin, sondern die Beklagte verpflichtet sei, nicht aus diesem Schreiben, sondern aus dem Bestellschein vom 7* April 1954 und aus den übrigen Umständen des Palles gezogen* Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe den Bestellschein vom 7* April 1954 in einer rechtsirrigen Weise ausgelegt? verdient ebenfalls keine Billigung. Das Berufungsgericht bat aus dem Umstande, daß der Zusatzt "Frei Baustelle11 sich auf den Endbetrag bezieht, der die Frachtkosten bereits einschließt, rechtsirrtumsfrei den Schluß gezogen, daß die Beklagte die Frachtkosten zu tragen habe. H.- lst die Beklagte aber zur Tragung der Frachtkosten verpflichtet, dio sie der Hßhe nach nicht bestritten hat, so kann sie weder die in der Klageforderung enthaltenen 2.086,08 DM noch die Rückvergütdhg bereit ö bezahlter Pracht betrage verlangen. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht aber auch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung "nicht durchgreifen lassen. 12 - •Y Die Beklagte hat zwei verschiedene ochadensersatzan- sprüche als Gegenforderungen geltend gemacht und sie wie folgt begründet: Die Klägerin habe vor und nach dem 29» September 1954 vertragswidrig in das der Beklagten vorbehaltene Gebiet geliefert. Den ihr dadurch entstandenen Schaden könne sie, die Beklagte, jetzt schon in Höhe von 20.250 DM beziffern. So hätten die firmen KG und Junior mindestens 25 000 qm Rm^decken direkt von der Klägerin bezogen, die für die AG bestimmt gewesen seien. Andererseits wäre der Bauunternehmer Waiflpl in bereit gewesen, im laufe des Jahres Deeken von der Beklagten zu beziehen. Weil die Beklagte aber nicht mehr von der Klägerin beliefert worden sei, habe sich-dieser Kunde anderweitig eingedeckt* Im erstgenannten Falle sei ein Schaden von 8.750 DM und im zweiten Falle ein solcher von 11.500 DM entstanden. Wie diese Begründung erkennen läßt, haben beide Schadensersatzansprüche die Gültigkeit des Grundvertrages zur Voraussetzung» der sowohl eine Verpflichtung der Klägerin zur Belieferung der Beklagten (§ 4 aaO) als auch ein gebietsbeschränktes Alleinvertriebsrecht der Beklagten enthält (§ 2 aaO). Von dem Zahlungsbegehren der Widerklage (Antrag zu 1), dem dieselben Ansprüche zugrundeliegend sind die zur Aufrechnung erforderlichen Ansprüche ausdrücklich ausgenommen. Die Aufrechnung scheitert, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daran, daß es, wie nachfolgend unter III erörtert wird, die von der Klägerin erklärte Anfechtung des Grundvertrages hat durchgreifen lassen. III. Das Berufungsgericht hat seine Ansicht, die Klägerin habe den Vertrag vom 4. März 1954 mit ihrem Schreiben vom 24. September 1954 wirksam angefochten, wie folgt begründet: 15 - In der Zeit vor Abschluß des streitigen Vertrages sei der Konstrukteur und Lizenzträger der Bd^decken &SHHHB Vertreter der Klägerin für den Kaum Frankfurt/Main und die angrenzenden Gebiete gewesen« Außerdem habe die Klägerin einen festen Liefervertrag mit dem Ingenieur R3^^ in Mainz-Gonzenheim Uber den Vertrieb der sogenannten Mainzer-Uniondecke gehabte Lurch diese Geschäftsverbindungen sei ihr ein fester monatlicher Umsatz von 4 000 qm Deckensteinen gesichert gewesen, wenn auch ihre Produktionskapazität damit nicht ausgefüllt und eine Steigerung des Absatzes wünschenswert gewesen sei« Um ihre Produktionsmöglichkeiten auszu-fallen und den Absatz zu steigern, habe die Klägerin Verhandlungen mit Iflii hem ziele geführt, daß dieser seine feste Anstellung bei der , einer anderen Gesell« schaft, aufgebe und sich ganz dem Vertrieb der Bhenus-Decken widme« In diesem Stadium sei der Inhaber der Beklagten bei der Klägerin erschienen und habe seine Mitarbeit angeboten« Er sei Uber die Verhältnisse der Klägerin genauestens unterrichtet gewesen. Er habe die Präge aufgeworfen, ob die Klägerin so weitermachen und ihrer “Pleite’1 entgegengehen wolle < Er habe betont, daß er im Deckengeschäft kein Beuling sei und bereits Uber eine ausgedehnte Vertreterorganisation verfuge, so daß es ihm ein Leichtes sei,, für einen Umsatz von TO 000 qm Deckensteinen zu sorgen. Diese -Erklärung habe er auch bei den nachfolgenden Verhandlungen wiederholt und sich schließlich stark, gesagt, zwei Drittel der gesamten Produktion der Klägerin abzunehmen. Deshalb seien die Vertragsparteien, wie sich aus § 12 des Vertrages vom 4« März 1954 ergebe, davon ausgegangen, daß die Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Klägerin in Frage gestellt werde, wenn der Umsatz im gesamten Verkaufsgebiet während zweier Monate unter 18 000 qm Deckensteinen herabsinke. Die Erklärungen des Inhabers der Beklagten seien für die Klägerin bestimmend gewesen, die ins Auge gefaßten GeschäftsbeZiehungen mit Eil-brecht, der die Vertreterorganisation erst hätte aufbauen - u - müssen, aufzugeben und den Vertrag mit der Beklagten abzuschließen. Iin Hinblick auf die Erklärungen des Inhabers der Beklagten seien der Beklagten im Vertrage diejenigen Gebiete zugeteilt worden, in denen er Vertreter zu haben angegeben habe. Die Erklärungen der Beklagten über eine eingespielte und ausgedehnte Vertreterorganisation seien aber bev/ußt falsch gewesen. Für den Kaum Main - Koblenz habe die Beklagte weder einen Vertreter zur Verfügung gehabt, noch beschaffen können, so daß dieser Raum alsbald aus dem Verkaufsgebiet der Beklagten habe herausgenommen werden müssen. Auch in der Mehrzahl der übrigen Gebiete habe die Beklagte erst durch Zeitungsanzeigen Vertreter besorgen müssen, wobei die Mehrzahl der Vertreter ihre Tätigkeit nur ganz kurze Zeit ausgeübt hätten. Da sich die Beklagte mit den ersten besten Vertretern, die sich auf die Zeitungsanzeigen gemeldet hätten, begnügt habe, ohne sie auf ihre Eignung zu prüfen und da nur zwei Vertreter seit längerer Zeit für die Beklagte tätig gewesen seien, könne von einer Verkaufsorganisation im eigentlichen Sinne nicht die Rede sein. Der Inhaber der Beklagten habe demnach die Klägerin durch eine bewußte Täuschung zu dem Abschluß des Vertrages veranlaßt. Dieser Tatbestand lasse auch auf eine arglistige Einstellung der Beklagten schließen. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe bleiben ohne Erfolg. XV. 1} Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Feststellung, der Inhaber der Beklagten habe bei den Verhandlungen mit dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin, dem Zeugen Gr^pl, erklärt, daß er über ein eingespieltes und ausgedehntes Vertreternetz verfüge, unter Verstoß gegen § 286 ZPO getroffen, ist nicht begründet» Die Revision verkennt nicht? daß das Berufungsgericht sich auf die Aussage des Zeugen Gr®^ stützen konnte, der klar und eindeutig bekundet hat, daß der Inhaber der Beklagten die vom Berufungsgericht feBtgestellten Erklärungen ihm, dem Zeugen selbst, gegenüber abgegeben habe» Diese Bekundung steht nicht, wie die Revisionmeint, in Widerspruch mit der Aussage des Zeugen Denn abgesehen davon, daß Eii- brecht bei den ersten Verhandlungen des Inhabers der Beklag- ^ ten mit dem Zeugen nicht beteiligt war , hat auch die- ser Zeuge ausgesagt, der Inhaber der Beklagten habe die einzelnen Orte genannt» an denen bereits seine Vertreter tätig seien, und nach diesen Angaben seien die Gebiete bestimmt worden, die man der Beklagten im Vertrage vom 4* März 1954 für den Alleinvertrieb zugewiesen habe» Da sich die Zuweisung auf eine Anzahl von Über West-Südwest- und Süddeutschland verstreute StäcLte und die dazu gehörigen benachbarten Gebiete erstreckte» konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum in dieser Bekundung eine weitere Stütze für seine l’est-stellung erblicken* Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte es unterlassen, die Bekundungen der beiden Zeu- \ gen im Zusammenhang zu würdigen, geht daher fehl* Im übrigen lag es im tatrichterlichen, von dem erkennenden Senat nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts, ob es dem Zeugen Gries ungeachtet des Umstandes, daß dieser als ausgeschiedene? Gesellschafter und früherer Geschäftsführer der Klägerin für Ausfälle der Gesellschaft aus der früheren Zeit verantwortlich sein mag, Glauben schenken wollte» Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht diesen von der Revision gerügten Gesichtspunkt bei seiner Würdigung der Beweisaufnahme nicht erwogen hätte» 16 - Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 22 „ Juni 1959 vorgenommene Würdigung der Beweisaufnahme dahin, der Zeuge Gries habe die Vorverhandlungen mit dem Inhaber der Beklagten nicht persönlich geführt, steht im Widerspruch zu der Bekundung des Zeugen«, Da der Schriftsatz im übrigen kein weiteres Beweisangebot enthält, geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, fehl«, Unbeachtlich ist auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht sei an der Aussage des Zeugen des Pro- zeßbevollmächtigten der Beklagte im ersten Rechtszuge, vorübergegangen, der bekundet habe, in seiner Gegenwart habe der Inhaber der Beklagten die vom Berufungsgericht festgestellten Erklärungen nicht abgegeben«, Ls ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht diese Aussage übersehen hätte«, Warum es der Bekundung des Zeugen Gr#p gefolgt ist, hat es im einzelnen ausgeführto Eine Verpflichtung des Berufungsgerichts, sich mit jeder einzelnen Zeugenaussage ausdrücklich auseinanderzusetzen, bestand nicht«, Das gilt für den hier in Betracht kommenden Teil der Aussage des Zeugen FrepHHHP umso mehr, als der Zeuge die strittige Präge mit der deutlichen Einschränkung beantwortet hat , daß jedenfalls in seiner. Gegen-wart der Inhaber der Beklagten keine Zusicherungen über ein ausgedehntes Vertreternetz abgegeben habe» Beine Aussage steht daher der Bekundung des Zeugen GrPP nicht einmal entgegen«, Rach alledem läßt sich ein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts im Rahmen der erörterten Feststellungen nicht erkennen, zu demal das Berufungsgericht eine weitere Stütze für seine Würdigung der Beweisaufnahme im Vertrage selbst gefunden hat„ Zutreffend weist es auf § 12 des Vertrages hin, der erkennen lasse, daß die Vertragsparteien davon ausgegangen seien, die Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Klägerin werde in Frage gestellt, wenn der Umsatz ihrer Erzeugnisse im ganzen Ver- 17 - kaufsgebiet der beklagten innerhalb zweier Monate unter 18 000 qm Deckensteine herabsinke0 Es ist kein Rechtsfehler, wenn das berufungsgericht ersichtlich diesen Zusammenhang in dem Sinne gewürdigt hat, der Inhaber der Beklagten müsse Erklärungen über gut organisierte Verkaufsmöglichkeiten abgegeben haben» 2) Auch die Angriffe der Revision, mit denen sie die Feststellung des Berufungsgerichts bekämpft, der Beklagten hätten bei Vertragsschluß nUr wenige Vertreter zur Verfügung gestanden und die Erklärungen ihres Inhabers seien daher bewußt falsch gewesen, gehen fehl. Bei ihrem Hinweis, das Berufungsgericht habe festgestellt, daß der Beklagten nach Vertragsschluß fünf Vertreter zur Verfügung gestanden hätten, übersieht die Revision, das das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen zutreffend auf die Zahl der Vertreter abgestellt hat, über welche die Beklagte zur Zeit des Vertragsschlus s es verfügen konnte. In dieser Richtung hat das Berufungsgericht jedoch festgestellt, daß nur die Vertreter Hans £chm^P, Hugo und ItBHM bereits für die Beklagte tätig gewesen waren, wobei der letztere erst kurze Zeit vorher eingestellt worden war«Aus diesem Bachverhalt ™ in Verbindung mit seinen weiteren Feststellungen, daß die Bö-, klagte erst nach Vertragsschluß durch Zeitungsinserate Vertreter für die ßebiste Mannheim - Heidelberg, Koblenz - frier und Württemberg - Bädehgbsucht hat, konnte das Berufungsgericht aber ohne Hechtsverstoß den Schluß ziehen, daß der Beklagten ein eingespieltes und ausgedehntes Vertreternetz bei Vertragsschluß nicht zur Verfügung gestanden habe» Zu Unrecht greift die Revision die in anderem Zusammenhang angesteilte Erwägung des Berufungsgerichts an, das Fehlen einer wirklich gut ausgeoauten und organisierten, in 18 - längerer Zeit mit den Markt- und Absatzverhältnissen bestens vertrauten Organisation habe denn auch ersichtlich zu dem Mißerfolg beigetragen, den die Beklagte bei dem Vertriebe der Erzeugnisse der Klägerin in der Zeit von März bis September 1954 zu verzeichnen gehabt habe» Es kann dahingestellt bleiben, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn das Berufungsgericht festgeotellt hätte, die Beklagte habe trotz der mangelhaften Vertreterorganisation mit dem in Aussicht gestellten Absatz vollen Erfolg gehabt oder der Mißerfolg sei nur auf vertragswidrige Eingriffe der Klägerin selbst oder des Zeugen Eilbrecht zuriiekzufUhren, ein voller Erfolg sei beim Unterbleiben solcher Eingriffe (Direktverkaufe der Klägerin mit Preisunterbietungen) aber mit Sicherheit zu erwarten gewesen. Es bedarf insbesondere keiner Erörterung dahingehend, ob bei einer solchen Sachlage das objektive fätbestandsmerkmal einer Täuschung oder die subjektiven Voraussetzungen der Arglist ausgeräumt würdeno Das Berufungsgericht hat jedenfalls eine solche Feststellung nicht getroffen, sondern lediglich erwogen,daß die nicht restlos geklärten Beziehungen der Vertragsparteien zu dem Zeugen Eilbrecht im Bezirke Frankfurt/Main sich störend ausgewirkt haben mögend Die Revision rügt denn auch nur, das Berufungsgerieht habe die spätere Entwicklung unvollständig gewürdigt und habe daher aus den späteren Ereignissen Schlußfolgerungen gezogen, die nach der wirklichen Lage ungerechtfertigt gewesen seien. Die einzelnen Verfahrens-rügen sind jedoch unbegründet * So vermißt die Revision im Berufungsurteil eine Auseinandersetzung mit der von der Beklagten in der Berufungsbegrün-dung vom 12. September 1957 aufgeworfenen Frage, für den Absatz der Erzeugnisse der Klägerin habe es einer gewissen Anlaufszeit bedurft» Die Revision Ubersieht indes? daß gerade dieser Gesichtspunkt die Notwendigkeit einer bereits vorhandenen ausgedehnten und eingespielten Vertreterorganisation nur noch zu unterstreichen vermag» Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich mit den Aussagen der Zeigen Ec)(^? und Schl^^ nicht auseinandergesetzt, berücksichtigt sie nicht, daß alle diese Zeugen im Gebiete von Irankfurt/Main wohnen? ihre Geschäfts-beZiehungen sich auf den Zeugen Eilbrecht beschränken und daß das Berufungsgericht gerade erwogen hat, solche Geschäfte könnten sich störend auf. den Vertrieb der Beklagten ausgewirkt haben. Es ist der Revision im übrigen zwar zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen und KUfllV insoweit nicht ausdrücklich gewürdigt hat? als diese Zeugen über Direktangebote der Klägerin und des Zeugen bekundet haben. Aber auch hierin ist kein Verfahrensverstoß zu erblicken. Das Berufungsgericht hat einerseits erwogen9 daß die nicht restlos geklärten Beziehungen beider Fai’teien zu dem Zeugen sich störend ausgewirkt haben mögeno Andererseits läßt auch der Zusammenhang der Urteilsgründe erkennen? daß das Berufungsgericht keineswegs? wie die Revision meint, seine FestStellung? die Beklagte habe im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses nur über ein unzureichendes Vertreternetz verfügt? etwa auf die Erwägung gestützt hat, der Beklagten sei es nicht gelungen, den in Aussicht gestellten Umsatz zu erreichen? sondern daß es den der K-lägerin obliegenden Nachweis aus den bereits erörterten Gründen für geführt erachtet hat. Sein Hinweis auf die spätere Entwicklung der GeschäftsbeZiehungen der Parteien stellt ersichtlich nur eine Hilfserwägung dar. 20 - Auch soweit die Revision mit ihrer Rüge zu dem Ausdruck bringen will, das Berufungsgericht hätte bei Berücksichtigung der von den Zeugen bekundeten Umstände zu einer anderen Würdigung gelangen müssen, vermag sie einen Verfahrensverstoß nicht darzutun■ Da diese von der Revision für erheblich gehaltenen Umstände genau so wie die etwa von verursachten Stö- rungen nach VertragsSchluß liegen, könnten sie für die Frage, ob der Beklagten eine ausreichende Vertreterorganisation zur Verfügung stand, zwar nur als Beweisanzeichen herangezogen werden, in welchem Umfang das Berufungsgericht sich mit solchen auf indirekten Beweisen beruhenden Tatsachen auseinandersetzen wollte, lag in seinem tatrichterlichen Ermessen. Daß es dieses Ermessen in rechtserheblicher Weise verletzt hätte, vermag die Revision jedenfalls nicht darzutun. Es ist auch kein Verfahrensverstoß, wenn das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, die von der Beklagten vorge-legten Vertreterverträge Und Verti'eterberichte nicht ausdrücklich gewürdigt hat, da das Berufungsgericht die Vertreter selbst als Zeugen vernommen hat. Baß die Bekundungen den Zeugen von den Urkunden in entscheidenden Punkten ab-wichen, weiß die Revision jedenfalls nicht darzutun. 3) Vergebens bekämpft die Revision die Erwägungen des Berufungsgerichts, naeR d#h&n der damalige Geschäftsführer GrJ der Klägerin durch die Angaben des Inhabers der Beklagten über seine gut eingespielte Vertreterorganisation zu dem Vertragsabschluß bewogen worden ist. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Ursächlichkeit für den individuellen Willensentschluß des Zeugen Gr^^ als durch die ganzen Umstände des Falles nachgewiesen erachtet. Es hat dabei insbesondere auf die Verhandlungen beider Vertragsparteien mit dem Zeugen hingewiesen. Wenn, so hat es rechts« irrtumsfroi geschlossen, im Hinblick auf die Not- Wendigkeit, erst eine Vertreterorganisation aufzubauen, Anfangserfolge nicht habe versprechen können, so müsse als erwiesen angesehen werden, daß gerade die Erklärungen des Inhabers der Beklagten über eine bereits vorhandene Vertreterorganisation für den zeugen GrflP den Ausschlag gegeben hätten, die Verhandlungen mit Eilbrecht aufzugeben und mit der Beklagten abzuschließen. Baß gerade die Erklärungen über die Vertreter organisation für GrflP bestimmend gewesen sein müßten, hat das Berufungsgericht auch aus dem Umstande geschlossen, daß der Beklagten alle diejenigen Orte für die Ausübung eines Alleinvertriebsrechtes zugewiesen worden seien, an denen sie Vertreter zu haben vorgegeben habe. Fehl geht gegenüber diesen rechtsirrtumsfreien Erwägungen des Berufungsgerichts der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Vertragspartner nicht nur über die Vertreterorganisation der Beklagten* sondern auch über die Aussichten des Absatzes und Uber die Erhöhung der Produktion der Klägerin verhandelt hätten. Die Revision läßt außer acht, daß, wenn auch die Erhöhung von Pi’oduktion und Absatz für die Klägerin das letztlich erstrebte Ziel gewesen sein muß, die Erreichung dieses Zieles gerade von dem Einsatz einer.gut eingespielten Vertreterorganisation abhing. Bei dieser Sachlage ist auch entgegen der Ansicht der Revision nichts daraus herzuleiten, daß der Vertrag selbst nichts - über die Vei'kaufsorganisa^ion der Beklagten enthält. Zuzugeben, ist der Revision allerdings, daß der Zeuge Fre#~ bekundet hat, die Frage, ob die Beklagte bereits über ein eingespieltes Vertreternetz verfüge, sei für den 22 Abschluß des Vertrages nicht maßgebend gewesen, vielmehr habe sich die Klägerin von der Befürchtung leiten lassen, die Beklagte könne ihr mit der eigenen Fabrikation von Beckensteinen Konkurrenz machen* Gleichwohl ist die nüge, das Berufungsgericht habe diese Aussage nicht gewürdigt, unbegründet» Ersichtlich und ohne Hechtsirrtum hat das Berufungsgericht dieser Bekundung schon deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil der Zeuge lediglich seine Ansicht wiedergibt, die jedoch eine nähere Begründung vermissen läßt» Es ist daher kein Hechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht auch ohne ausdrückliche Würdigung dieser Aussage der Bekundung des Zeugen Grfl^ den Vorzug gegeben und aus den objektiven Umständen des Falles einen von der Ansicht der Revision abweichenden Schluß gezogen hat» 4) Bie Revision geht von falschen Voraussetzungen aus, wenn sie rügt, das Berufungsgericht habe sich bei der Feststellung der subjektiven Seite des § 123 BGB mit dem Hinweise begnügt, die Arglist des Inhabers der Beklagten ergebe sich aus der Sachlage von selbst» Bas Berufungsgericht hat eindeutig festgestellt, daß sich der Inhaber der Beklagten der Unrichtigkeit seiner hin« si chtlich der V ertreterorganisation abgegebenen Erklärungen bewußt gewesen sei» Bie Feststellung dieses Merkmals der subjektiven Seite hat die Revision abgesehen von dem obigen Hinweis nicht weiter angegriffen» Sie rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, daß der Inhaber der Beklagten erkannt habe, dem Zeugen GMU komme es für den Abschluß des Vertrages "gerade auf die von seinem Verhandlungspartner zugesicherte gut eingespielte Vertreterorganisation an» Bas Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, der Inhaber der Beklagten habe aus den Verhandlungen der Parteien mit dem Zeugen erkannt, daß Gries nur deshalb von einer Übertragung des Alleinvertriebsrechtes an absah, weil dieser eine Vertreterorganisation erst hätte aufbauen müssen. Hieraus konnte es aber ohne Kechtsverstoß den Schluß ziehen, daß sich der Inhaber der Beklagten im klaren darüber war, die Klägerin habe sich nur deshalb entschlossen, den Vertrag mit ihm zu schließen, weil sie annahm, er sei in der läge, ihr die günstigen Bedingungen zu bieten, die das Angebot des Zeugen EflHB vermissen ließ. Nach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts stellt das Vorgehen des Inhabers der Beklagten somit eine vorsätzliche Täuschung über Umstände dar, die seinen Geschäftspartner zu dem Abschluß des Vertrages bewogen haben. Bei dieser läge geht die Kechtsausführung der Revision, ein Irrtum des 1 duschenden schließe die Arglist aus, an der Sache vorbei. Da sich vielmehr der Inhaber der Beklagten nach den Feststellungen sowohl der Täuschung selbst als auch ihrer Erheblichkeit für den Willensentschluß seine s Verhandlungspartners bewußt war, ist sein Verhalten als arglistig anzusehen. Nichts anderes als diesen Gedanken wollte das Berufungsgericht zu dem Ausdruck bringen, wenn es am Schlüsse seiner Erwägungen ausführt, die Arglist der Beklagten ergebe sich aus der Sachlage von selbst. ■ 'V. : _' Im Wege der Widerklage hat die Beklagte mit ihrem Anträge zu 1) den Restbetrag aus den beiden unter II erörterten Schadönsersatzansprüdhen gefordert. Darüber hinaus hat sie mit dem Anträge zu 1} zur Vorbereitung der Geltendmachung eines weiteren Schadens die Verurteilung der Klägerin gefordert, ihr über die gegen § 2 des Grundvertrages verstoßenden Geschäfte Auskunft zu erteilen» Dagegen hat sie den Antrag aus dem ersten Rechtszuge, die Klägerin zu verurteilen, ihr auch den Schaden zu ersetzen, der sich auf Grund der Auskunft der Klägerin ergebe, im zweiten Rechts-zuge nicht mehr gestellt» Gleichwohl kann nicht angenommen werden, sie habe die durch das Landgericht ausgesprochene Abweisung dieses 'Teiles ihrer Widerklage unangefochten lassen wollen- Denn ausweislich der Berufungsbegründung hat sic sich Vorbehalten, das erstinstanzliche Begehren entweder durch Erhöhung des Zahlungsantrages oder in einem besonderen Rechtsstreite geltend zu machen» Es bedarf schon aus diesem Grunde keiner Entscheidung darüber, welche rechtliche Beurteilung sich fUr den Auskunftsantrag ergeben hätte, wenn das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des erörterten weiteren Widerklagebegehrens ln Rechtskraft erwachsen wäre. Mit der Nichtigkeit des GrundVertrages entfällt aber die rechtliche Grundlage aller mit der Widerklage gestellten Ansprüche» Die Abweisung der Widerklage durch das Berufungsgericht besteht somit zu Recht» Die Revision der Beklagten ist daher unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr» Pagendarm Br. Spieler Dr, Dorschei Br. Mezger Br. Messner