Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Klageabweisungsantrag und das Widerklagebegehren weiter. Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz anwaltlich nicht vertreten. 1. Die Revision rügt zu Recht das Fehlen eines Tatbestandes und damit die Verletzung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch die Vorinstanz. Bei Urteilen, gegen welche die Revision stattfindet, darf auf die Darstellung eines Tatbestandes nicht gänzlich verzichtet werden, andernfalls verfällt das Urteil regelmäßig der Aufhebung durch das Revisionsgericht (BGHZ 73, 248, 252 = NJW 1979, 227). Davon sieht der Bundesgerichtshof allerdings ab, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfalle dadurch erreicht werden kann, daß der Sachund Streitstand sich aus den Entscheidungsgründen in für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichendem Umfange ergibt (BGH Urteil vom 19. 2. Das Berufungsgericht geht in einer der Hauptstreitfragen dieses Prozesses, ob nämlich die Software "OLOGE 40" und "KER" Bestandteil des Finanzierungsleasingvertrages ist, zugunsten der Beklagten davon aus, daß dies der Fall sei. Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, selbst wenn die Erstbeklagte nicht verpflichtet gewesen sei, sich selbst unmittelbar um die Programmierung oder um die Programmlieferung durch die Firma BCT GmbH zu kümmern, dies vielmehr Sache der Klägerin gewesen Gegen die Wertung der Übernahmebestätigung als einer individualvertraglichen umfassenden Haftungsfreistellung wendet sich die Revision unter Hinweis auf Korrespondenz aus der Zeit nach der Übernahmebestätigung, die ergeben soll, daß die Lieferantin der in Rede stehenden Programme, die Firma BCT, ihre Pflicht zur Herstellung von Software "OLOGE 40" und "KER" gar nicht geleugnet habe. Da der endgültige Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsmittels vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung abhängt, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz vorzubehalten.
BUNDESGERICHTSHOF IH NAMEN DES VOLKES VIII ZR 183/85 Versäumnis- URTEIL Verkündet am 15. Oktober 1986 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. der Kauffrau Birgit Straße 73 in O r 2. des Kaufmanns Friedrich Wilhelm Bwohnhaft ebenda, Beklagten, Widerkläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und F. gegen die Firma (früher: Unternehmensberatung) GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang B^|r Werner Rolf M^Bstraße 8 in kBHP Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt in Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 1985 aufgehoben. Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für die Revisionsinstanz werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagten sind vom Landgericht Duisburg zur Zahlung von 14.328,40 DM rückständiger Leasingraten zuzüglich Zinsen an die Klägerin verurteilt worden. Dagegen haben sie sich mit der Beru- 3 fung zur Wehr gesetzt und im zweiten Rechtszuge außerdem wider-klagend die Feststellung begehrt, die von der Erstbeklagten am 4. September 1984 ausgesprochene, auf erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung gestützte Kündigung des Leasingvertrages sei wirksam. Ihre Berufung hatte keinen Erfolg; die Widerklage ist abgewiesen worden. Mit der Revision verfolgen die Beklagten den Klageabweisungsantrag und das Widerklagebegehren weiter. Auf ihren Antrag ist der Wert der Beschwer vom erkennenden Senat auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festgesetzt worden (§ 546 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz anwaltlich nicht vertreten. Die Beklagten haben den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt. Entscheidungsgründe Über die Revision war durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die ordnungsgemäß geladene Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 1986 anwaltlich nicht vertreten war. 4 4? Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben. 1. Die Revision rügt zu Recht das Fehlen eines Tatbestandes und damit die Verletzung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch die Vorinstanz. Bei Urteilen, gegen welche die Revision stattfindet, darf auf die Darstellung eines Tatbestandes nicht gänzlich verzichtet werden, andernfalls verfällt das Urteil regelmäßig der Aufhebung durch das Revisionsgericht (BGHZ 73, 248, 252 = NJW 1979, 227). Davon sieht der Bundesgerichtshof allerdings ab, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfalle dadurch erreicht werden kann, daß der Sachund Streitstand sich aus den Entscheidungsgründen in für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichendem Umfange ergibt (BGH Urteil vom 19. Juni 1986 - IX ZR 141/85 = WM 1986, 1899 m.w.N. der hierzu ergangenen Entscheidungen)• So liegt der Fall hier jedoch nicht. 2. Das Berufungsgericht geht in einer der Hauptstreitfragen dieses Prozesses, ob nämlich die Software "OLOGE 40" und "KER" Bestandteil des Finanzierungsleasingvertrages ist, zugunsten der Beklagten davon aus, daß dies der Fall sei. Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, selbst wenn die Erstbeklagte nicht verpflichtet gewesen sei, sich selbst unmittelbar um die Programmierung oder um die Programmlieferung durch die Firma BCT GmbH zu kümmern, dies vielmehr Sache der Klägerin gewesen 5 wäre, stünden ihr gegenüber dieser keine Ansprüche auf restliche Vertragserfüllung, Schadensersatz wegen teilweiser Nichterfüllung, Teilverzugs oder aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung zu. Das Nichtbestehen derartiger Ansprüche leitet das Oberlandesgericht aus dem Vergleich der Übernahmebestätigung vom 12. Februar 1980 mit der ursprünglichen Übernahmebestätigung vom 15. Januar 1980 her. Gegen die Wertung der Übernahmebestätigung als einer individualvertraglichen umfassenden Haftungsfreistellung wendet sich die Revision unter Hinweis auf Korrespondenz aus der Zeit nach der Übernahmebestätigung, die ergeben soll, daß die Lieferantin der in Rede stehenden Programme, die Firma BCT, ihre Pflicht zur Herstellung von Software "OLOGE 40" und "KER" gar nicht geleugnet habe. Die Klägerin selbst habe die Übernahmeerklärung im Hinblick auf die sie begleitenden Umstände nicht auf unstreitig noch ausstehende Leistungen beziehen können und habe das tatsächlich auch nicht getan. Zur revisionsrechtlichen Überprüfung der tatrichterlichen Wertung der Übernahmebestätigung ist ein Urteilstatbestand, der den der Beurteilung zugrunde liegenden Prozeßstoff eingrenzt, unerläßlich. \ 3. Die Frage, ob der Erstbeklagten Ansprüche zustehen. weil auch die Hardware sich im Einsatz als mangelhaft erwiesen 6 4? habe, hat die Vorinstanz mit der Begründung verneint, das Vorbringen der Beklagten sei nicht hinreichend substantiiert. Dagegen wendet sich die Revision. Zur revisionsrechtlichen Nachprüfung kann auf einen Urteilstatbestand auch insoweit nicht verzichtet werden. 4. Das angefochtene Urteil mußte danach aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Da der endgültige Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsmittels vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung abhängt, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz vorzubehalten. Gerichtskosten sind für die Revisionsinstanz nicht zu erheben (5 8 GKG). Bei sachgerechter Behandlung hätte das Berufungsgericht den Streitwert, wie in der Revisionsinstanz geschehen, auf einen 40.000,— DM übersteigenden Betrag (44.776,20 DM) festsetzen müssen. Dann aber war die Darstellung des Sachund Streitstandes in einem Urteilstatbestand nicht entbehrlich. Groß Braxmaier Dr. Paulusch Wolf Dr. Brunotte