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BGH · VIII ZR 125/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 125/73

a) Wer im Widerspruch zu dem Inhalt eines schriftlichen Kaufvertrages, der neben einer Anzahlung eine einzige Restzahlung vorsieht, behauptet, ihm sei die Befugnis eingeräumt worden, den Kaufpreisrest in mehreren Raten zu zahlen, trägt hierfür die Beweislast (Ergänzung zu dem Senatsurteil vom 18. b) Die Prolongation eines über einen Restkaufpreis ausgestellten Wechsels führt nicht zur Anwendung des Abzahlungsgesetzes, wenn der Restkaufpreis nach Ablauf der Prolongationszeit in einer Summe zu entrichten ist (Ergänzung zu BGHZ 70, 378). - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Dezember 1975 bei der Klägerin durch schriftlichen, auf den 15* Mai 1975 zurückdatierten Kaufantrag einen neuen Pkw "Typ: BMW 3,0 Cs 7011; Farbe: taiga; neue Ausführung". Das Landgericht hat - zunächst durch Versäumnisurteil, dann durch bestätigendes streitiges Urteil vom 13* Juli 1976 - festgestellt, der Kaufvertrag über den bestellten neuen Pkw sei wirksam, und zur Begründung ausgeführt, die Rücktrittserklärung des Beklagten sei Demgegenüber hat das Berufungsgericht im ersten Berufungsverfahren die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, schon bei Vereinbarung von nur zwei Teilzahlungen sei ein Abzahlungsgeschäft rechtlich möglich. Auch ein Hilfsantrag der Klägerin auf Zahlung von 43 266 DM Zug um Zug gegen Lieferung eines BMW Coup6, den die Klägerin nach Bekanntwerden der Listenpreise für die neuen BMW Modelle im Berufungsverfahren gestellt hatte, ist vom Berufungsgericht abgewiesen worden. Februar 1978 - VIII ZR 41/77 (= BGHZ 70, 378) hat der Senat dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-sen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes unterliegendes Abzahlungsgeschäft liege nicht vor, wenn im Vertrag die Berichtigung des Kaufpreises durch eine bei Übergabe der Sache zu leistende Anzahlung und durch nur eine weitere (Rest-) Zahlung vereinbart sei. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag stelle sich als Abzahlungsgeschäft dar, denn die Klägerin habe nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, daß die Parteien kein Abzahlungsgeschäft verabredet hätten. Dagegen sei nach Darstellung des Beklagten vereinbart worden, daß der eine Barzahlung von 25 000 DM übersteigende Restbetrag in mehreren Raten gezahlt werden solle. Nur diese Auslegung wird dem Inhalt der "Zahlungsbedingungen” des Vertrages gerecht, in denen - dreifach wiederholt - darauf hingewiesen wird, daß es sich um ein Bargeschäft handelt, und durch die dem Beklagten ein Barzahlungsrabatt eingeräumt wird. Auch in einem solchen Fall, in dem der Restkaufpreis nicht in mehreren Teilbeträgen, sondern durch eine Einmalzahlung zu entrichten ist, kommt aus den in BGHZ 70, 378 angeführten Gründen eine Anwendung des Abzahlungsgesetzes nicht in Betracht. - wie der Beklagte - behauptet, ihm sei in Widerspruch zu dem Inhalt des Vertrages, der nur eine einzige Restzahlung vorsieht, die Befugnis eingeräumt worden, den Kaufpreisrest in mehreren Raten zu zahlen, wobei Anzahl und Fälligkeit von ihm bestimmt werden sollen, ist zu dem vollen Beweis gezwungen (vgl, BGH Urteil vom 11. Das Berufungsgericht hat ausge-führt, die Beweisaufnahme habe hinsichtlich der von den Parteien vereinbarten Zahlungsweise des Restkaufpreises zu keinem klaren Ergebnis geführt. Soweit hierin die Feststellung liegt, die Beweisaufnahme habe die vom Beklagten behauptete Befugnis zur Ratenzahlung nicht bestätigt, wird sie von der Revision nicht beanstandet; diese Feststellung ist auch rechtsirrtumsfrei getroffen worden. Da eine weitere Sachaufklärung nicht möglich erscheint, ist aufgrund des Inhalts des Kaufvertrages davon auszugehen, daß der die Anzahlung übersteigende Restkaufpreis in einer Summe, und zwar mit einem Wechsel gezahlt werden sollte. II« Weiterhin hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe jedenfalls deshalb vom Vertrag zurücktreten können, weil die Klägerin von Anfang an nicht in der Lage gewesen sei, das von ihr verkaufte Fahrzeug zu beschaffen. Wer - wie der Beklagte - einen Pkw "neuer Ausführung" bestellt, dessen Preis, Ausstattung und Typenbezeichnung noch nicht feststehen, legt erkennbar Wert darauf, daß ihm das vom Herstellerwerk demnächst auf den Markt zu bringende neueste Modell geliefert wird. Die gewählte Bezeichnung "Typ: BMW 3,0 Cs 7011 (Coup6)" war unter diesen Umständen nur als Hinweis darauf zu verstehen, daß es sich bei dem neuen Pkw nach dem übereinstimmenden Willen der Kaufvertragsparteien um ein Modell handeln sollte, welches nach Preisklasse, Ausstattung (Coup6) und Motorleistung dem Vorgängermodell BMW 3,0 Cs Coup6 entsprach. Da bei einem Mödellwechsel vom Hersteller häufig, wenn nicht regelmäßig Farbtöne verwendet werden, die von den beim Vorgängermodell verwendeten Farben geringfügig abweichen, kann der Verkäufer regelmäßig davon ausgehen, daß der Käufer, der ein neues Modell bestellt, dessen Ausstattung im Zeitpunkt der Bestellung noch nicht im einzelnen feststeht, mit unerheblichen Farbänderungen einverstanden ist.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
KaufvertragPkwBeweislastBerufungsgerichtRateKlägerinAbzahlungsgeschäft

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 157 Gc, 433; AbzG §§ 1, 1 a; ZPO § 286 A
a)	Wer im Widerspruch zu dem Inhalt eines schriftlichen Kaufvertrages, der neben einer Anzahlung eine einzige Restzahlung vorsieht, behauptet, ihm sei die Befugnis eingeräumt worden, den Kaufpreisrest in mehreren Raten zu zahlen, trägt hierfür die Beweislast (Ergänzung
 zu dem Senatsurteil vom 18. November 1974 - VIII ZR 125/73 = WM 1975, 27).
b)	Die Prolongation eines über einen Restkaufpreis ausgestellten Wechsels führt nicht zur Anwendung des Abzahlungsgesetzes, wenn der Restkaufpreis nach Ablauf der Prolongationszeit in einer Summe zu entrichten ist (Ergänzung zu BGHZ 70, 378).
c)	Zur Auslegung der Klausel "neue Ausführung" bei Bestellung eines Neuwagens, dessen Preis und Ausstattung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im einzelnen noch nicht feststehen.
BGH, Urteil vom 19. März 1980 - VIII ZR 183/79 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19. März 1980
Scheibl,
 Justizamtsinspektor als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit der Firma Walter D■■■»	S ln QflHHHHB»
Klägerin und Revisionsklägerin,
VIII 2R 183/79	URTEIL
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Versicherungsvertreter Hans-Joachim Sei BrMlUB ■ in Bi
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 18. Oktober 1978 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück, an Verkündungs Statt zugestellt am 13. Juli 1976, wird zurückgewiesen.
Dem Beklagten werden auch die Kosten der beiden Berufungs- und der beiden Revisionsverfahren auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte bestellte am 16. Dezember 1975 bei der Klägerin durch schriftlichen, auf den 15* Mai 1975 zurückdatierten Kaufantrag einen neuen Pkw "Typ: BMW 3,0 Cs 7011; Farbe: taiga; neue Ausführung". Gleichfalls am 16. Dezember 1975 übereignete er seinen gebrauchten Pkw BMW 3,0 Cs an die Klägerin und bescheinigte, dafür den Kaufpreis von 22 700 DM bar erhalten zu haben. Im Kaufantrag über den neuen Pkw wurde ein bezifferter Kaufpreis nicht genannt, weil am 16. Dezember 1975 die Prospekte und Preislisten für den neuen Pkw noch nicht Vorlagen. Es heißt im Kaufvertrag lediglich, es gelte der Listenpreis. Im einzelnen enthält der Kaufvertrag unter der Rubrik "Zahlungsbedingungen" folgende handschriftliche Vermerke:
"bar
 bar abzüglich 3 %; 25 000 DM bar
 Rest Wechsel."
Die genannten 25 000 DM sollten bei Übergabe des Fahrzeuges gezahlt werden. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1975 erklärte der Beklagte unter Hinweis auf "das neue Teilzahlungsgesetz" den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Landgericht hat - zunächst durch Versäumnisurteil, dann durch bestätigendes streitiges Urteil vom 13* Juli 1976 - festgestellt, der Kaufvertrag über den bestellten neuen Pkw sei wirksam, und zur Begründung ausgeführt, die Rücktrittserklärung des Beklagten sei
 
unwirksam, weil ein Abzahlungsgeschäft nicht vorliege. Demgegenüber hat das Berufungsgericht im ersten Berufungsverfahren die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, schon bei Vereinbarung von nur zwei Teilzahlungen sei ein Abzahlungsgeschäft rechtlich möglich. Auch ein Hilfsantrag der Klägerin auf Zahlung von 43 266 DM Zug um Zug gegen Lieferung eines BMW Coup6, den die Klägerin nach Bekanntwerden der Listenpreise für die neuen BMW Modelle im Berufungsverfahren gestellt hatte, ist vom Berufungsgericht abgewiesen worden.
Durch Urteil vom 22. Februar 1978 - VIII ZR 41/77 (= BGHZ 70, 378) hat der Senat dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-sen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes unterliegendes Abzahlungsgeschäft liege nicht vor, wenn im Vertrag die Berichtigung des Kaufpreises durch eine bei Übergabe der Sache zu leistende Anzahlung und durch nur eine weitere (Rest-) Zahlung vereinbart sei. Das Berufungsgericht habe daher zu klären, ob die Restzahlung in mehreren Raten erfolgen sollte. Im zweiten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Klage erneut abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der von den Parteien geschlossene Kaufvertrag stelle sich als Abzahlungsgeschäft dar, denn die Klägerin habe nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, daß die Parteien kein Abzahlungsgeschäft verabredet hätten. Die Klägerin habe zwar behauptet, der Restkaufpreis habe durch Hingabe nur eines Wechsels, also durch eine einzige Restzahlung getilgt werden sollen. Dagegen sei nach Darstellung des Beklagten vereinbart worden, daß der eine Barzahlung von 25 000 DM übersteigende Restbetrag in mehreren Raten gezahlt werden solle. Da sich die Aussagen der zu dieser Frage vernommenen Zeugen widersprächen und keiner dieser Aussagen ein entscheidendes Gewicht beizu demessen sei, komme es darauf an, wen die Beweislast für die vereinbarte Zahlungsweise treffe. Die Klägerin trage die Beweislast, weil das "Wie" der Zahlung zu den klagebegründenden Tatsachen gehöre.
Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt.
1. In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, wen die Beweislast trifft, wenn der Verkäufer Barzahlung beansprucht, der Käufer aber behauptet, der Kaufpreis sei ihm von vornherein gestundet oder es sei Teilzahlung vereinbart worden (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 39. Aufl. § 271 Anm. 1 b m.w.Nachw.).
 
Der Senat hat für den Fall, daß zwischen den Parteien des Kaufvertrages darüber gestritten wird, ob ein Barzahlungs- oder ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes zustande gekommen ist, und daß dem Wortlaut des Kaufvertrages keine Anhaltspunkte für die eine oder andere Auslegung entnommen werden können, die Meinung vertreten, der Barzahlung verlangende Verkäufer habe zu beweisen, daß Einigung über einen Barkauf erzielt worden sei (Senatsurteil vom 18. November 1974 - VIII ZR 125/73 = WM 1975, 27 = NJW 1975, 206).
2. Der jetzt zu entscheidende Fall ist anders gelagert. Hier ergibt die Vertragsurkunde, daß ein Abzahlungsgeschäft gerade nicht vereinbart war. Dann aber ist es Sache desjenigen, der eine vom Vertragswortlaut abweichende Regelung behauptet, diese zu beweisen. Beweisbelastet ist sonach der Beklagte und nicht die Klägerin.
a) Das Berufungsgericht hat die Frage der Beweislast geprüft, ohne zuvor eine Auslegung der im schriftlichen Kaufvertrag enthaltenen Abrede über die Zahlungsweise vorzunehmen. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der übrigen Feststellungen im Berufungsurteil ist der Senat in der Lage, die erforderliche Auslegung selbst vorzunehmen (Senatsurteil vom 25. Mai 1970 - VIII ZR 253/68 = WM 1970, 877, 878; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Dezember 1977 - VIII ZR 34/76 = WM 1978, 91).
Die Formulierung f,Rest (durch) Wechsel” bestimmt für die bei VertragsSchluß ziffernmäßig noch nicht feststehende Restzahlung einen einheitlichen Fälligkeitszeitpunkt; der Käufer hat bei Übergabe des Pkw einen Wechsel
 
zu geben, der, wie bei Wechseln üblich, nach drei Monaten fällig sein soll. Nur diese Auslegung wird dem Inhalt der "Zahlungsbedingungen” des Vertrages gerecht, in denen - dreifach wiederholt - darauf hingewiesen wird, daß es sich um ein Bargeschäft handelt, und durch die dem Beklagten ein Barzahlungsrabatt eingeräumt wird. Die Behauptung des Beklagten, ihm sei das Recht eingeräumt worden, die Restzahlung in mehreren Raten zu tätigen, und die Anzahl sowie die Fälligkeit der Raten seien in sein Ermessen gestellt, widerspricht dem Inhalt der Zahlungsbedingungen. Auch sonst enthält der Vertrag keine Anhalts punkte, die dafür sprechen, daß die Klägerin dem Beklagten die weitgehende und ungewöhnliche Befugnis eingeräumt hat, die Anzahl der zu zahlenden Raten und die Fälligkeit der Restzahlung selbst bestimmen zu können, etwa durch Prolongation. In diesem Zusammenhang ist der vom Beklagten noch in der Revisionsinstanz vertretenen Auffassung entgegenzutreten, die Vereinbarung einer einmaligen Restkauf pr ei szahlung durch einen Wechsel erlaube die Anwendung des Abzahlungsgesetzes Jedenfalls dann, wenn der über den Gesamtbetrag des Restkaufpreises ausgestellte Wechsel prolongiert werden könne. Auch in einem solchen Fall, in dem der Restkaufpreis nicht in mehreren Teilbeträgen, sondern durch eine Einmalzahlung zu entrichten ist, kommt aus den in BGHZ 70, 378 angeführten Gründen eine Anwendung des Abzahlungsgesetzes nicht in Betracht. Denn eine Prolongation, welche nur die Fälligkeit der Restzahlung insgesamt hinausschiebt, ist nichts anderes als eine im voraus zugesagte Stundung.
b) Der so ausgelegte Vertrag hat hinsichtlich der über die Zahlungsweise getroffenen Vereinbarung die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Wer
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- wie der Beklagte - behauptet, ihm sei in Widerspruch zu dem Inhalt des Vertrages, der nur eine einzige Restzahlung vorsieht, die Befugnis eingeräumt worden, den Kaufpreisrest in mehreren Raten zu zahlen, wobei Anzahl und Fälligkeit von ihm bestimmt werden sollen, ist zu dem vollen Beweis gezwungen (vgl, BGH Urteil vom 11. November 1977 - V ZR 105/75 = MDR 1978, 567; Senatsurteil vom 29. April 1970 - VIII ZR 120/68 = LM BGB § 242 (Be) Nr. 24; BGH Urteil vom 14. Juli I960 - II ZR 268/58 = VersR I960, 812, 813). Das Berufungsgericht hat ausge-führt, die Beweisaufnahme habe hinsichtlich der von den Parteien vereinbarten Zahlungsweise des Restkaufpreises zu keinem klaren Ergebnis geführt. Soweit hierin die Feststellung liegt, die Beweisaufnahme habe die vom Beklagten behauptete Befugnis zur Ratenzahlung nicht bestätigt, wird sie von der Revision nicht beanstandet; diese Feststellung ist auch rechtsirrtumsfrei getroffen worden. Da eine weitere Sachaufklärung nicht möglich erscheint, ist aufgrund des Inhalts des Kaufvertrages davon auszugehen, daß der die Anzahlung übersteigende Restkaufpreis in einer Summe, und zwar mit einem Wechsel gezahlt werden sollte. Folglich findet das Abzahlungsgesetz keine Anwendung.
Diesem Ergebnis steht das Senatsurteil vom 18. November 1974 (aaO) schon deshalb nicht entgegen, weil, wie oben ausgeführt worden ist, dort der Kaufvertrag gerade keine Angaben darüber enthielt, ob der Restkaufpreis in bar bei Lieferung oder im Wege der Finanzierung, also in mehreren Raten gezahlt werden sollte.
 
II« Weiterhin hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe jedenfalls deshalb vom Vertrag zurücktreten können, weil die Klägerin von Anfang an nicht in der Lage gewesen sei, das von ihr verkaufte Fahrzeug zu beschaffen. Bei Kaufabschluß sei der im Kaufvertrag be-zeichnete ?kw BMW 3,0 Cs 7011 "neue Ausführung" nicht mehr lieferbar gewesen, weil die BaUBHH MoHMHMB ein neues Modell (Typ BMW 630 Cs Coup6) herauszubringen beabsichtigt hätten.
Auch diese Hilfsbegründung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Die im Kaufvertrag verwendete Bezeichnung "Typ: BMW 3,0 Cs 7011 ... neue Ausführung" erfaßt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts den von den BafBBIBBI nommmm in der Zeit nach Abschluß des Kaufvertrages neu herausgebrachten Pkw "Typ: BMW 630 Cs Coupfe". Wer - wie der Beklagte - einen Pkw "neuer Ausführung" bestellt, dessen Preis, Ausstattung und Typenbezeichnung noch nicht feststehen, legt erkennbar Wert darauf, daß ihm das vom Herstellerwerk demnächst auf den Markt zu bringende neueste Modell geliefert wird.
Die gewählte Bezeichnung "Typ: BMW 3,0 Cs 7011 (Coup6)" war unter diesen Umständen nur als Hinweis darauf zu verstehen, daß es sich bei dem neuen Pkw nach dem übereinstimmenden Willen der Kaufvertragsparteien um ein Modell handeln sollte, welches nach Preisklasse, Ausstattung (Coup6) und Motorleistung dem Vorgängermodell BMW 3,0 Cs Coup6 entsprach. Daß dies nicht der Fall gewesen ist, hat der Beklagte nicht behauptet.
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2. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, das Fahrzeug könne nicht mit der bestellten Farbe "taiga", sondern nur mit der Lackierung "resedagrün" geliefert werden.
Da bei einem Mödellwechsel vom Hersteller häufig, wenn nicht regelmäßig Farbtöne verwendet werden, die von den beim Vorgängermodell verwendeten Farben geringfügig abweichen, kann der Verkäufer regelmäßig davon ausgehen, daß der Käufer, der ein neues Modell bestellt, dessen Ausstattung im Zeitpunkt der Bestellung noch nicht im einzelnen feststeht, mit unerheblichen Farbänderungen einverstanden ist. Daß es sich hier um eine erhebliche Farbabweichung handelt, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
III. Nach allem mußte die Revision der Klägerin Erfolg haben. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, ist der Senat in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Unter Aufhebung des
 Berufungsurteils war das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Gemäß §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO waren dem Beklagten auch die Kosten der beiden Berufungs- und der beiden Revisionsverfahren aufzuerlegen.
Braxmaier	Claßen
 Hoffmann
Wolf
 Merz