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BGH

Gericht: BGH

März I960 verpflichtete sich die Klägerin zu 1, ihren gesamten Bedarf an Schmier- und Treibstoffen für Bauarbeiten am Fehmarnsund bei der Beklagten zu decken. Bie Beklagte verpflichtete sich im Zusammenhang damit, der Klägerin zu 1 Bauaufträge für das Großtanklager in Berlin-Spandau für den Fall eines im Verhältnis zu anderen Bewerbern preisgleichen Angebots zu erteilen. März 1962 vor dem Landgericht Kiel (10 0 13/62) gegen die Klägerinnen ein Versäumnisurteil über 196 655 522 DM nebst Zinsen, das den Klägerinnen am 21. schuldnerisch bis in Hohe von 500 000 DM für alle Schäden und sonstige Nachteile haftet, die dadurch verursacht werden könnten, daß der Bau entsprechend den Angeboten vom 17«3. und 24*3.1962 von Dfm& Co. nicht termin- oder sachgerecht durchgeführt wird, und wenn DW & Co. bereit ist, einen größeren Teilbetrag der Auftragssumme sich auf die bestehende Si®Bforderung anrechnen zu lassen. Die Klägerin zu 1 übersandte der Beklagten daraufhin eine Erklärung der WflHI^D-VersicherungsgeSeilschaft, in der diese gegenüber der Klägerin zu 1 bestätigte, daß sie bereit sei, die Werkgarantie für den Auftrag der Beklagten zu dem Ausbau des Großtanklagers zu deren Gunsten zu übernehmen. Sie erklärte darin, die Klägerin zu 1 habe ihre Verpflichtung, ab November 1961 monatlich 15 000 DM auf die Gesamtforderung zu zahlen, bisher nicht erfüllt. Mai 1962, daß sie gegen die Forderung der Beklagten aus dem Versäumnisurteil vom 7. Dezember 1963 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit es dem Klageantrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, wegen eines Betrages von 68 174,90 DM nicht stattgab. Das Berufungsgericht nimmt an, den Klägerinnen stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Hierzu führt es aus: Die von der Beklagten übernommene Verpflichtung» der Klägerin zu 1 den Auftrag zu dem Bau eines Großtanklagers in Bflfe zu erteilen» habe zu den Pflichten der Klägerin zu 1 aus dem Vertrage vom 11./19. Die Beklagte habe zwar mit der Klägerin zu 1 den Vergleich vom 27. Sie habe aber» wie anzunohmen sei» mit dem Abschluß des Vorgleiches das Recht zu dem Rücktritt vom Vertrage nicht auch für den Fall aufgegeben» daß die Klägerin zu 1 mit der vereinbarten Tilgung der alten Schuld in Rückstand gerate. Des Rücktrittsrechtes habe die Beklagte sich auch nicht dadurch begeben, daß sie es nicht alsbald ausgeübt, sondern der Klägerin zu 1 noch die Mög- Da die Klägerin zu 1 die geforderte Bürgschaft nicht beigebracht habe, sei die Beklagte befugt gewesen, nunmehr noch von dem Vertrage vom 11./I9• März I960 zurückzutreten. Es könne nach den Umständen dos Vertragsschlusses und der ZusatzVereinbarung nicht zweifelhaft sein, daß jedenfalls ein im wesentlichen vertragstreues Verhalten der Klägerin zu 1 bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Lieferungsvertrage auch stillschweigende Voraussetzung ihres Anspruches auf Erteilung eines Bauauftrages sein sollte. Das Berufungsgericht meint weiter, selbst wenn der Anspruch der Klägerin zu 1 auf Erteilung eines Bauauftrages nicht mit dem Schicksal des Lieferungsvortrages verknüpft gev/esen sein sollte, sei die Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet gev/esen, den Bauvertrag mit der Klägerin abzu-schlicßen. Als die Beklagte sich im Frühjahr I960 verpflichtet habe, der Klägerin zu 1 bei Preisgleichheit mit anderen Bewerbern den zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigten Bau des Großtanklagers zu übertragen, habe sich die Klägerin zu 1 nicht erkennbar in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Bas sei dagegen der Fall gewesen, als die Beklagte im Frühjahr 1962 Bauarbeiten in dem Großtanklager ausführen lassen wollte und die Klägerin zu 1 zur Abgabe eines Angebots aufforderte. Sie sei deshalb berechtigt gewesen, den Abschluß des Bauvertrages mit der Klägerin zu 1 von einer besonderen Sicherung abhängig zu machen. März 1962 habe nicht erkennen lassen, in welchem Umfang die Beklagte durch die übrigens von der Klägerin erst noch abzuschließende Baugarantieversicherung gesichert werden würde. Die Beklagte habe die Zweifel über den Umfang der Garantie durch ein unmittelbares Gespräch mit den W^BBHH^Versicherungen klären wollen. Die Klägerinnen hätten aber nicht geltend gemacht, daß sie die Beklagte mit den Hinweis, die geforderte Bankbürgschaft oder eine gleichv/ertige Sicherheit beschaffen zu können, um eine Verlängerung der Frist gebeten hätten. Schließlich meint das Berufungsgericht, die Klägerinnen könnten mit ihrer Schadensersatzforderung ohnehin nicht gegen die Urteilsforderung aufrechnen, weil nach den allgemeinen Lieferungsbedingungen der Beklagten eine Aufrechnung ausgeschlossen sei. Auch habe der Verzug mit den vereinbarten Ratenzahlungen die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin zu 1 vertragsgemäß v/eiter zu beliefern, nicht so stark berührt, daß der Beklagten die Aufrechterhaltung des Lieferungsvertrages nicht mehr zuzu demuten gewesen sei. Selbst wenn aber die Beklagte zu dem Rücktritt vom Lieferungsvertrage berechtigt gewesen sein sollte, so habe das keinen Einfluß auf ihre Verpflichtung gehabt, der Klägerin zu 1 . Diese Verpflichtung sei die Gegenleistung dafür gewesen, daß die Klägerin sich verpflichtet habe, von der Beklagten Treibstoff zu beziehen. Mai I960 einen Vorvertrag über den Abschluß eines Bauvertrages enthält, oder ob nicht etwa die Beklagte sich nur verpflichtet hat, einen Antrag der Klägerin zu 1 unter bestimmten Voraussetzungen anzunehmen (Einräumung der Vorhand). Es unterliegt jedenfalls keinen Bedenken, daß auch die Verpflichtung, das künftige Angebot eines anderen anzunehmen, sich nach Treu und Glauben ausrichtet und den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unterliegt. aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin zu 1 habe nach Treu und Glauben die Erteilung des Bauauftrages nicht ohne angemessene Sicherung der Beklagten verlangen dürfen. b) Vergeblich greift die Revision die Würdigung des Berufungsgerichts an«, der Beklagten sei ein uneingeschränktes Besthalten an der Vereinbarung vom 18. aa) Wenn die Revision geltend macht«, die wirtschaftliche Lage der Klägerin sei im Jahre 1962 durchaus nicht schlecht gewesen, so verkennt sie«, daß das Berufungsgericht nicht darauf abstellt«, ob die Klägerin zu 1 tatsächlich vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch stand9 sondern darauf, wie die Beklagte die läge der Klägerin zu 1 beurteilen mußte. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es darauf, ob die Beklagte bei Verwertung der ihr überlassenen Sicherungen mit einem Verlust ihrer Kaufpreisforderung aus den Treibstofflieferungen nicht zu rechnen brauchte, entgegen der Meinung der Revision ersichtlich nicht an. fungsgericht habe bei der Abwägung, ob für die Beklagte die Erteilung des Bauauftrages zu demutbar gewesen sei, nicht die besonderen Umstünde des Balles berücksichtigt. Die Revision trägt vor, die Geschäftsverbindung der Parteien habe seit 17 Jahren bestanden, die Abnahme des Treibstoffes zu den im Vertrage vom 11./19. März I960 vereinbarten Bedingungen sei für dio Klägerin zu 1 wirtschaftlich nachteilig gewesen, der Ausgleich habe darin bestanden, daß dio Beklagte die Erteilung des Bauvorhabens zugesagt habe. Abgesehen davon, daß die Klägerinnen in den TatSachenrechtszügen nicht ausdrücklich behauptet haben, dio Geschäftsverbindung habe ihnen i/irtöchaftliche Nachteile gebracht, ist auch die Folgerung ungerechtfertigt, die Beklagte habe sich aus den genannten Gründen der Gefahr aussetzen müssen, einen Vertrag zu schließen, aus dem ihr Verluste drohten. Ebenso geht die Auffassung der Revision fehl, die Beklagte hätte, v/enn ihr Bedenken gegen die wirtschaftliche Lage der Klägerin zu 1 gekommen seien, von dieser schon bei Abschluß des Vergleiches vom 27. Als die Parteien den Vergleich schlossen, sind sie offensichtlich davon ausgegangen, daß die Klägerin zu 1 die versprochenen Ratenzahlungen leisten und sich ihre wirtschaftliche läge wieder bessern werde. cc) Bas Berufungsgericht hat auch bedenkenfrei angenommen, daß die von der Beklagten geforderte Sicherheit durch eine Bankbürgschaft von 500 000 BM nicht unbillig sei. dor Beklagten hätten "im Ganzen" Schäden von 500 000 DM entstehen können, so ist damit entgegen der Meinung der Revision ersichtlich nicht auch die noch ausstehende Kaufpreisforderung für Treibstofflieferungen gemeint. Bas Berufungsurteil läßt sich nur dahin verstehen, daß die gesamten der Beklagten ira Falle der Übertragung des Bauauftrages durch schlechte, verzögerte oder unterbliebene Ausführung drohenden Schäden, also die Folgeschäden, die die Beklagte durch Einbuße in ihrem Geschäftsbetriebe erleiden könne, eingeschlossen, möglicherweise den Betrag von 500 000 DM erreichten. März 1962 eine Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der Beklagten stattgefunden, auf Grund deren die Klägerin zu 1 ihre Forderung ermäßigte. Unter diesen Umständen läßt es einen Rechtsfohlcr nicht erkennen, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, die Beklagte sei der Klägerin zu 1 gegenüber nicht verpflichtet gewesen, schon bei ihrer Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß sie von der Klägerin zu 1 Sicherheit verlange. Im übrigen stellt das Berufungsgericht mit Recht darauf ab, daß die Klägerinnen nicht behaupten, die Klägerin zu 1 habe die Beklagte mit dem Hinweis, die geforderte Bankbürgschaft beschaffen zu können, um eine Verlängerung der Frist gebeten.

Zitierte Normen: § 840 ZPO § 321 BGB § 97 ZPO
KlägerinnenCoFirmaAngebotMärzKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
83/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
6. Februar 1967 Klett, Justizhaupt Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	der FirmaJDJHI & Co. Kommanditgesellschaft, vormals Robert Z^BBEKachf. in	RMHHM-
straße. Am SfliB ^ vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ruth
2.	der Frau Ruth G Straße, Am S
in B
Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
W. H
Aktiengesellschaft	in H41V
vertreten durch die Mitglieder
 Dr. F. Fl
 und Dr. K.
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 196? unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Mezger, Br. Messner und Br. Weber
 für Hecht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom 25. Juni 1964 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Klägerin zu 1, ein Bauunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Klägerin zu 2 ist, stand seit einer Reihe von Jahren mit der Beklagten in Geschäftsbeziehungen. Burch Vertrag vom 11./19.
März I960 verpflichtete sich die Klägerin zu 1, ihren gesamten Bedarf an Schmier- und Treibstoffen für Bauarbeiten am Fehmarnsund bei der Beklagten zu decken. Bie Beklagte verpflichtete sich im Zusammenhang damit, der Klägerin zu 1 Bauaufträge für das Großtanklager in Berlin-Spandau für den Fall eines im Verhältnis zu anderen Bewerbern preisgleichen Angebots zu erteilen. Biese Verpflichtung bestätigte die Beklagte mit Schrei ben vom 18. Mai I960 wie folgt:
 
’*...Wir bestätigen Ihnen nochmals, daß
 wir Ihnen die Bauaufträge für unser Großtanklager in jedem Falle erteilen werden, wenn Preisgleichheit mit anderen Bewerbern vorliegt,
 Wir hoffen gern, daß unsere Bestätigung Ihnen Veranlassung geben wird, uns auch weiterhin mit der Deckung des Bedarfs Ihrer hiesigen Baustelle zu beauftragen.
Die Klägerin zu 1 bezog in den Jahren 1960/1961 etwa 3 400 000 1 Treibstoff von der Beklagten. Im Verlaufe des Jahres 1961 geriet sie mit der Bezahlung in Rückstand. Die Beklagte beantragte gegen die Klägerinnen den Erlaß zweier Zahlungsbefehle über einen Betrag von insgesamt 21? 427,68 DM. Daraufhin schlossen die Parteien einen Vergleich, den die Beklagte mit Schreiben vom 27. November 1961 wie folgt bestätigte:
”1. Zukünftige Mineralöllieferungen werden Zug um Zug gegen Übergabe eines Schecks über den Warenwert abgewickelt. Sollten sich bei dieser Zahlungsweise Schwierigkeiten ergeben, hat die Firma DflHB
AG das Recht, Barzahlung Zug um Zug gegen Lieferung zu verlangen.
2. Auf die Forderungen der DfjBHHB SflBPAG, die Gegenstand der gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg bzw. dem Landgericht Kiel sind, werden von der Fa.
DflB & Co. KG bis zu dem Ausgleich der Gesamtforderung ab November 1961 DM 15 000,-monatlich, und zwar jeweils bis zu dem Ende des Monats gezahlt.
Kommt die Fa. D^^ & Co.' KG mit einer Rate länger als zwei Wochen in Rückstand, so ist der Gesamtbetrag der Forderung sofort fällig.
 
Mr
3.	Die Pa.	Co.	KG	tritt	erfüllungs-
halber ihre Forderung gegen das Hauptzoll-amt XiVBV auf Betriobsbeihilfe für das Kalenderjahr 1961 an die Fa. DflHHB SflB AG ah........
4.	Reicht das Guthaben bei dem Hauptzollamt
I0HB zur Tilgung der Restforderung am Tage der Auszahlung der Betriebsbeihilfe nicht aus, so ist die Differenz von der Fa.	Co.	unverzüglich	auszugleichen,
5.	Hit dem Ausgleich der Forderung der DfliM
ist der Vertrag gern. Schrei-ben von 11.3.1960 aufgehoben. Der ursprüngliche Zustand der Betriebsstelle ist dann wieder von der Fa. Df^iHB	AG	her-
zustellen.
8. Die Vertragsschließenden gehen davon aus, daß die Betriebsbeihilfe für das Jahr 1960 mindestens DM 150 000,- betragen wird."
Die Klägerinnen zahlten nur eine Rate von 15 000 DM. Die Beklagte erwirkte am 7. März 1962 vor dem Landgericht Kiel (10 0 13/62) gegen die Klägerinnen ein Versäumnisurteil über 196 655 522 DM nebst Zinsen, das den Klägerinnen am 21. März 1962 zugestellt und mit Ablauf des 4. April 1962 rechtskräftig wurde.
Im Frühjahr 1962 schrieb die Beklagte Bauarbeiten für ihr Großtanklager in Berlin-Spandau aus. Die Klägerin zu 1 übersandte am 17. März 1962 der Beklagten ein Angebot und erbot sich zugleich, "in den Konkurrenzpreis einzutreten", sofern sie im Preis zu hoch liege. Auf eine Mitteilung der Beklagten hin erwiderte sie mit Schreiben vom 24. März 1962:
 
’’•..a teilen wir Ihnen mit, daß wir bereit sind, die angebotenen Arbeiten zu einem End-preis von
DM 288 697550
auszuführen.
Wir sind nach nochmaliger Überprüfung unserer Einheitspreise unter dem Gesichtspunkt unserer langjährigen Zusammenarbeit und unseres großen Interesses an dieser Arbeit - zu dem vorgenannten Ergebnis gekommen, was einer Preisminderung von ca. 20 cß> entspricht.
Wir garantieren für eine sachund termingerechte Ausführung der Arbeiten und. sehen Ihrer Auftragserteilung entgegen.1*
Die Beklagte richtete darauf am 26. März 1962 an die Klägerin zu 1 ein Fernschreiben:
"Mit Rücksicht auf die bekannte liquiditäts-lage der Firma DflBB & Co. wäre folgende Vereinbarung möglich:
1.	Eine Auftragserteilung für Bauarbeiten auf
 dem	könnte	in	Aussicht	genommen
 werden, wenn	Go.	bis	Donnerstag,
29. 3. 1962, 10.00 Uhr, Shell eine Garantieerklärung einer Berliner Großbank vorlegt, wonach die Bank	gegenüber	selbst-
schuldnerisch bis in Hohe von 500 000 DM für alle Schäden und sonstige Nachteile haftet, die dadurch verursacht werden könnten, daß der Bau entsprechend den Angeboten vom 17«3. und 24*3.1962 von Dfm& Co. nicht termin- oder sachgerecht durchgeführt wird, und wenn DW & Co. bereit ist, einen größeren Teilbetrag der Auftragssumme sich auf die bestehende Si®Bforderung anrechnen zu lassen.
2.	Wird das Angebot einer Abzugsquote von 30 aufrechterhalten? Bejahendenfalls und für den Fall der Auftragserteilung wird SfBB
 
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 die z.Zt. schwebende Zwangsvollstreckung bis zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages einstellen lassen.”
Die Klägerin zu 1 übersandte der Beklagten daraufhin eine Erklärung der WflHI^D-VersicherungsgeSeilschaft, in der diese gegenüber der Klägerin zu 1 bestätigte, daß sie bereit sei, die Werkgarantie für den Auftrag der Beklagten zu dem Ausbau des Großtanklagers zu deren Gunsten zu übernehmen. Die Beklagte erwiderte am 29» März 1962 mit folgendem Fernschreiben:
’’Unter Bezugnahme auf das dortige frs 325 vom 29.3*1962 und das soeben geführte Tele-fongesprach zwischen Herrn	und unserem
 Assessor BflB bestätigenw^odaß die angebotene Sicherheit der	keine	Bürg-
schaftserklärung in der von uns gewünschten Form beinhaltet, sondern lediglich eine Bauwerksgarantie, die bis allenfalls zur Höhe der Bausumme reicht, und in erster Binie das Risiko einer vorzeitigen Auszahlung der Bauv/erksgaran-tiesumrae in Höhe von üblicherweise 5 $> der Bau-summe abdecken soll. Ein v/eitergehender etwaiger Vermögensschaden wird von der Versicherung nicht eingeschlossen. Ein unmittelbares Gespräch zwischen uns und der WJI^HHB ZUT Klarstellung in Zwoifeisfragen wurde nicht ermöglicht. Sollten Sie Ihren Standpunkt berichtigen wollen, so bitten wir, das sofort zu tun, da heute noch bei uns eine Entscheidung über die Vergabe des Auftrags fallen muß.”
Am selben Tage schickte die Beklagte an die Klägerin ein weiteres Fernschreiben folgenden Inhalts:
’’Den Auftrag für die Bauarbeiten auf dem Großtanklager	können wir Ihnen nicht er-
teilen, weil Sie unsere Bedingungen zu demindest nicht fristgemäß erfüllt haben.
 
Der Belieferungsvertrag vom 11./19.3.1960 mit Zusatzabkommen von 18.5.1960 v/ird per sofort gekündigt. Eine weitere Begründung folgt schriftlich."
Mit Schreiben vom 3* April 1962 begründete die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung. Sie erklärte darin, die Klägerin zu 1 habe ihre Verpflichtung, ab November 1961 monatlich 15 000 DM auf die Gesamtforderung zu zahlen, bisher nicht erfüllt. Die im Vergleich erwähnte Forderung gegen das Hauptzollamt Lübeck sei der Höhe nach recht zweifelhaft. Ferner müsse sie, die Beklagte, feststellen, daß bei den vpn ihr ge-pfändeten Gegenständen bereits Vorpfändungen in Höhe von etwa 12 000 DM vorlägen. Schließlich sei die Klägerin zu 1 nicht in der Lage gewesen, die geforderte Sicherheit zu stellen. Deshalb sei es für die Beklagte unzu demutbar, die bestehenden Verträge weiterhin aufrechtzuerhalten.
Nach mehreren vergeblichen Versuchen, die Beklagte umzustimmen, erklärte die Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 29. Mai 1962, daß sie gegen die Forderung der Beklagten aus dem Versäumnisurteil vom 7. März 1962 mit einer Schadensersatzforderung v/egen Verletzung des Abkommens vom 18. Mai I960 aufrechne.
Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts vom 7. März 1962.
Die Klägerin zu 1 berühmt .sich im vorliegenden Verfahren eines Schadensersatzanspruches v/egen entgangenen Gewinns in Hohe von 68 174390 DM. Sie hat
 
die Auffassung vertreten, daß, soweit die Zwangsvollstreckung wegen eines über den genannten Betrag hinausgehenden Betrages betrieben werde, die Zwangsvollstreckung wegen Stundung unzulässig sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 14. Februar 1963 die Berufung der Klägerinnen zurückgev/iesen. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom IS. Dezember 1963 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit es dem Klageantrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, wegen eines Betrages von 68 174,90 DM nicht stattgab. Im übrigen, soweit also die Klägerinnen sich auf Stundung berufen hatten, wurde ihre Revision zurückgev/iesen (VIII ZR 100/63 - IM BGB § 249 /~Ha_7 Nr. 20 = BGHWarn 1964 Hr. 19).
Die Klägerinnen verfolgen ihren Klageantrag weiter, soweit nicht durch Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1963 bereits entschieden worden war. Hilfsweise beantragen sie, die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 68 174,90 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären.
Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht die Berufung auch insoweit zurückgewiesen, als nicht bereits durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. Februar 1963 und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1963 über sie rechtskräftig entschieden worden war.
Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen den ira Berufungsrechtszuge zuletzt gestellten Klageantrag
 
weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen o
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, den Klägerinnen stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Hierzu führt es aus: Die von der Beklagten übernommene Verpflichtung» der Klägerin zu 1 den Auftrag zu dem Bau eines Großtanklagers in Bflfe zu erteilen» habe zu den Pflichten der Klägerin zu 1 aus dem Vertrage vom 11./19. März I960 im Verhältnis der Gegenseitigkeit und Abhängigkeit gestanden und habe mit diesem Vertrage eine Einheit gebildet. Die Beklagte sei» nachdem die Klägerin zu 1 mit ihren Zahlungen in Verzug geraten sei» berechtigt gewesen» vom lieferungsvertrage zurückzutreten, ohne daß es einer Fristsetzung bedurft hätte. Die Beklagte habe zwar mit der Klägerin zu 1 den Vergleich vom 27. November 1961 geschlossen. Sie habe aber» wie anzunohmen sei» mit dem Abschluß des Vorgleiches das Recht zu dem Rücktritt vom Vertrage nicht auch für den Fall aufgegeben» daß die Klägerin zu 1 mit der vereinbarten Tilgung der alten Schuld in Rückstand gerate. Hit dem erneuten Zahlungsverzug der Klägerin zu 1 sei vielmehr das Recht der Beklagten» vom Vertrage vom 11./19. März I960 zurückzutreten» wieder aufgelebt. Des Rücktrittsrechtes habe die Beklagte sich auch nicht dadurch begeben, daß sie es nicht alsbald ausgeübt, sondern der Klägerin zu 1 noch die Mög-
lichkeit eröffnet habe, den Auftrag zun Bau dea Großtanklagers zu erhalten. Andererseits sei es ihr unter den gegebenen Umständen unbenommen geblieben, die in ihr freies Ermessen gestellte Entscheidung über die Ausübung des Hücktrittsrechts und damit auch die Erteilung des Bauauftrages von besonderen Bedingungen abhängig zu machen, insbesondere die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Berliner Großbank bis zu dem Betrage von 500 000 DM für alle Schäden und sonstigen Nachteile einer unsachgemäßen oder verspäteten Bauausführung zu fordern. Da die Klägerin zu 1 die geforderte Bürgschaft nicht beigebracht habe, sei die Beklagte befugt gewesen, nunmehr noch von dem Vertrage vom 11./I9• März I960 zurückzutreten. Damit sei auch ihre Verpflichtung entfallen, der Klägerin zu 1 den Bauauftrag zu erteilen. Es könne nach den Umständen dos Vertragsschlusses und der ZusatzVereinbarung nicht zweifelhaft sein, daß jedenfalls ein im wesentlichen vertragstreues Verhalten der Klägerin zu 1 bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Lieferungsvertrage auch stillschweigende Voraussetzung ihres Anspruches auf Erteilung eines Bauauftrages sein sollte.
Das Berufungsgericht meint weiter, selbst wenn der Anspruch der Klägerin zu 1 auf Erteilung eines Bauauftrages nicht mit dem Schicksal des Lieferungsvortrages verknüpft gev/esen sein sollte, sei die Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet gev/esen, den Bauvertrag mit der Klägerin abzu-schlicßen. DauerSchuldverhältnisse könnten aus wichtigem Grunde gekündigt werden, v/enn dem Kündigenden die Durchführung des Vertrages nicht mehr zuzu demuten sei. Die Abrede über die Erteilung des Bauauftrages
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sei zwar als Vorvertrag zu dem Abschluß eines Werkvertrages anzusehen. Für die Vcrpflichtungen aus einem solchen Vorvertrag müßten aber, wenn zwischen seinem Abschluß und dem Zeitpunkt, zu dem der Hauptvertrag abgeschlossen werden solle, ein längerer Zeitraum liegen,dieselben Grundsätze gelten. Als die Beklagte sich im Frühjahr I960 verpflichtet habe, der Klägerin zu 1 bei Preisgleichheit mit anderen Bewerbern den zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigten Bau des Großtanklagers zu übertragen, habe sich die Klägerin zu 1 nicht erkennbar in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Bas sei dagegen der Fall gewesen, als die Beklagte im Frühjahr 1962 Bauarbeiten in dem Großtanklager ausführen lassen wollte und die Klägerin zu 1 zur Abgabe eines Angebots aufforderte. Ihre erheblichen finanziellen Schwierigkeiten ergäben sich aUB ihrem Zahlungsverzug gegenüber der Beklagten. Es sei ihr nicht einmal möglich gewesen, den Rückstand in den vereinbarten monatlichen Raten von 15 000 BM zu tilgen. Fine Erklärung der Berliner Bank als Brittschuldnerin gemäß § 840 ZPO vom 11. Mai 1962 bestätige die schwierige finanzielle Lage der Klägerin zu 1. Hach dieser Erklärung, deren Richtigkeit unstreitig ist, war das -nicht vorhandene - Guthaben der Klägerin zu 1 bei der Bank von zwei Gläubigern wegen Ansprüchen auf 10 469,85 BM, 11 924,52 BM und 754,29 DM nebst Zinsen und Kosten gepfändet worden, Bas Berufungsgericht führt weiter aus, die Befürchtung der Beklagten, die Klägerin zu 1 werde nicht in der Lage sein, das Bauvorhaben sachund termingerecht durchzuführen, sei hiernach begründet gewesen. Ber Beklagten habe nach Ireu und Glauben nicht zugemutet werden können, der
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Klägerin zu 1 die Durchführung des umfangreichen Bauvorhabens ohne angemessene Sicherung zu übertragen.
Sie sei deshalb berechtigt gewesen, den Abschluß des Bauvertrages mit der Klägerin zu 1 von einer besonderen Sicherung abhängig zu machen. Die geforderte Bankbürgschaft über 500 000 DM sei nicht überhöht.
Der Beklagten hätten in dieser Höhe Schäden entstehen können. Das von der Klägerin zu 1 vorgelegte Schreiben der Wl^MM-Versicherungen vom 29. März 1962 habe nicht erkennen lassen, in welchem Umfang die Beklagte durch die übrigens von der Klägerin erst noch abzuschließende Baugarantieversicherung gesichert werden würde. Die Beklagte habe die Zweifel über den Umfang der Garantie durch ein unmittelbares Gespräch mit den W^BBHH^Versicherungen klären wollen. Die Klägerin zu 1 habe ihr dieses Gespräch nicht ermöglicht. Sie könne sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Beklagte durch die Garantie etwa in gleichem Umfange gesichert worden wäre wie durch die geforderte Bankbürgschaft. Die Frist von drei Tagen, die die Beklagte für die Beschaffung der Bankbürgschaft gesetzt habe, sei zwar recht kurz bemessen. Die Klägerinnen hätten aber nicht geltend gemacht, daß sie die Beklagte mit den Hinweis, die geforderte Bankbürgschaft oder eine gleichv/ertige Sicherheit beschaffen zu können, um eine Verlängerung der Frist gebeten hätten.
Schließlich meint das Berufungsgericht, die Klägerinnen könnten mit ihrer Schadensersatzforderung ohnehin nicht gegen die Urteilsforderung aufrechnen, weil nach den allgemeinen Lieferungsbedingungen der Beklagten eine Aufrechnung ausgeschlossen sei.
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II.
1. Die Revision macht einmal geltend, nach der Gestaltung des Vergleiches habe die in Vergleich festgc-stellte Schuld der Klägerin unabhängig von der weiteren Durchführung des Vertrages ihr eigenes Schicksal haben sollen. Auch habe der Verzug mit den vereinbarten Ratenzahlungen die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin zu 1 vertragsgemäß v/eiter zu beliefern, nicht so stark berührt, daß der Beklagten die Aufrechterhaltung des Lieferungsvertrages nicht mehr zuzu demuten gewesen sei. Selbst wenn aber die Beklagte zu dem Rücktritt vom Lieferungsvertrage berechtigt gewesen sein sollte, so habe das keinen Einfluß auf ihre Verpflichtung gehabt, der Klägerin zu 1 . den Bau zu übertragen. Diese Verpflichtung sei die Gegenleistung dafür gewesen, daß die Klägerin sich verpflichtet habe, von der Beklagten Treibstoff zu beziehen. Die Klägerin zu 1 habe diese Verpflichtung erfüllt. Sie habe in den Jahren 1960/1961 rund 5>4 Millionen Liter Treibstoff für einen Gesamtpreis von rund 1,7 Millionen DM bezogen. Sie sei mit der Bezahlung lediglich in Höhe von rund 200 000 DM in Rückstand geraten. Habe die Klägerin zu 1 aber durch Abnahme des Treibstoffes den Lieferungsvertrag erfüllt, so könne die LeistungsStörung innerhalb dieses Vertrages für die Erfüllung des Vertrages über die Erteilung des Bauauftrages keine Auswirkung haben.
Den Ausführungen der Revision über den Einfluß des Zahlungsverzuges auf die Wirksamkeit des Lieferungsvertrages braucht im einzelnen nicht nachgegangen zu werden. Denn jedenfalls hält die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die die Klägerin
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zu 1 geraten war, nicht mehr zuzu demuten gewesen, der Klägerin zu 1 das umfangreiche Bauvorhaben ohne angemessene Sicherung zu übertragen, der rechtlichen Nachprüfung stand.
2. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Abrede der Parteien vom 18. Mai I960 einen Vorvertrag über den Abschluß eines Bauvertrages enthält, oder ob nicht etwa die Beklagte sich nur verpflichtet hat, einen Antrag der Klägerin zu 1 unter bestimmten Voraussetzungen anzunehmen (Einräumung der Vorhand). Es unterliegt jedenfalls keinen Bedenken, daß auch die Verpflichtung, das künftige Angebot eines anderen anzunehmen, sich nach Treu und Glauben ausrichtet und den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unterliegt. Pür gegenseitige Verträge bestimmt § 321 BGB, daß ein Vorleistungspflichtiger die ihm obliegende Leistung verweigern kann, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird, wenn nach dem Abschluß des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teiles eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird. Biese Vorschrift geht auf den Rechtsgedanken der clausula rebus sic stantibus zurück und stellt einen eng ausgestalteten Sondertatbestand der Veränderung der Geschäftsgrundlage dar, der aber je nach Lage des Einzelfalles nicht notwendig die Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes über die Polgen einer Änderung der Geschäftsgrundlage aua-schließt (Reimer Schmidt bei Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 321 Anm. 1). Nichts anderes als die Anwendung des Rechtsgrundsatzes über die Anpassung von Verträgen bei Änderung der Geschäftsgrundlage bedeutet
 
aber die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin zu 1 habe nach Treu und Glauben die Erteilung des Bauauftrages nicht ohne angemessene Sicherung der Beklagten verlangen dürfen.
b) Vergeblich greift die Revision die Würdigung des Berufungsgerichts an«, der Beklagten sei ein uneingeschränktes Besthalten an der Vereinbarung vom 18. Hai I960 nicht zuzu demuten gewesen.
aa) Wenn die Revision geltend macht«, die wirtschaftliche Lage der Klägerin sei im Jahre 1962 durchaus nicht schlecht gewesen, so verkennt sie«, daß das Berufungsgericht nicht darauf abstellt«, ob die Klägerin zu 1 tatsächlich vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch stand9 sondern darauf, wie die Beklagte die läge der Klägerin zu 1 beurteilen mußte. Wenn das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß die Klägerin zu 1 nicht in der Lage war, die Ratenzahlungen aus dem Vergleiche von monatlich 15 000 UM zu leisten, und es zu Pfändungen kommen ließ, den Schluß zieht, die Beklagte habe die Befürchtung hegen dürfen, die Klägerin zu 1 werde möglicherweise nicht in der Lage sein, das Bauvorhaben sachund termingerecht durchzuführen, so liegt das im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung und läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es darauf, ob die Beklagte bei Verwertung der ihr überlassenen Sicherungen mit einem Verlust ihrer Kaufpreisforderung aus den Treibstofflieferungen nicht zu rechnen brauchte, entgegen der Meinung der Revision ersichtlich nicht an.
bb) Vergeblich rügt die Revision auch, das Beru-
fungsgericht habe bei der Abwägung, ob für die Beklagte die Erteilung des Bauauftrages zu demutbar gewesen sei, nicht die besonderen Umstünde des Balles berücksichtigt.
Die Revision trägt vor, die Geschäftsverbindung der Parteien habe seit 17 Jahren bestanden, die Abnahme des Treibstoffes zu den im Vertrage vom 11./19. März I960 vereinbarten Bedingungen sei für dio Klägerin zu 1 wirtschaftlich nachteilig gewesen, der Ausgleich habe darin bestanden, daß dio Beklagte die Erteilung des Bauvorhabens zugesagt habe. Abgesehen davon, daß die Klägerinnen in den TatSachenrechtszügen nicht ausdrücklich behauptet haben, dio Geschäftsverbindung habe ihnen i/irtöchaftliche Nachteile gebracht, ist auch die Folgerung ungerechtfertigt, die Beklagte habe sich aus den genannten Gründen der Gefahr aussetzen müssen, einen Vertrag zu schließen, aus dem ihr Verluste drohten. Ebenso geht die Auffassung der Revision fehl, die Beklagte hätte, v/enn ihr Bedenken gegen die wirtschaftliche Lage der Klägerin zu 1 gekommen seien, von dieser schon bei Abschluß des Vergleiches vom 27. November 1961 besondere Sicherheiten für den Ball eines Bauauftrages fordern müssen. Als die Parteien den Vergleich schlossen, sind sie offensichtlich davon ausgegangen, daß die Klägerin zu 1 die versprochenen Ratenzahlungen leisten und sich ihre wirtschaftliche läge wieder bessern werde.
cc) Bas Berufungsgericht hat auch bedenkenfrei angenommen, daß die von der Beklagten geforderte Sicherheit durch eine Bankbürgschaft von 500 000 BM nicht unbillig sei. Wenn das Berufungsgericht ausführt,
 
dor Beklagten hätten "im Ganzen" Schäden von 500 000 DM entstehen können, so ist damit entgegen der Meinung der Revision ersichtlich nicht auch die noch ausstehende Kaufpreisforderung für Treibstofflieferungen gemeint. Bas Berufungsurteil läßt sich nur dahin verstehen, daß die gesamten der Beklagten ira Falle der Übertragung des Bauauftrages durch schlechte, verzögerte oder unterbliebene Ausführung drohenden Schäden, also die Folgeschäden, die die Beklagte durch Einbuße in ihrem Geschäftsbetriebe erleiden könne, eingeschlossen, möglicherweise den Betrag von 500 000 DM erreichten. Biese tatrichterliche Erwägung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Baß die Folgeschäden bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Bauunternehmers die reinen Baukosten überschreiten können, liegt auf der Hand.
Mit ihrem weiteren Vorbringen, die von der Klägerin zu 1 vorgelegte "Bauwerkgarantie" der W^HHHB~Ver~ sicherungen habe dem Interesse der Beklagten nach möglichster Sicherheit vollauf genügt, will die Revision in unzulässiger Weise ihre Würdigung an die•Stelle der Würdigung des Tatrichters setzen.
dd) Fehl geht schließlich die Berufung der Revision darauf, die Beklagte habe arglistig gehandelt, weil sie kurzfristig erst am 26. März 1962 die Bankbürgschaft gefordert habe. Bereits der Ausgangspunkt der Revision ist unrichtig. Bas Berufungsgericht stellt nicht fest, die Beklagte habe im Frühjahr 1962 vereinbarungsgemäß an die Klägerin eine Aufforderung zur Abgabe eines Kostenangebots ohne Zusatzbedingung gerichtet. Vielmehr hat nach dem Tatbestand des Beru-
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 fungsurteils die Beklagte im Frühjahr 1962 Bauarbeiten an ihrem Großtanklager in	"ausge-
schrieben”, und die Klägerin zu 1 hat sodann ein Angebot abgegeben. Darüber, daß die Ausschreibung lediglich der Klägerin zu 1 zugegangen ist, enthält das Berufungsgericht nichts. Bas erste Angebot der Klägerin zu 1 vom 17« März 1962 ist ausweislich der Ablichtung dieses Schreibens bei der Beklagten am 20.
März 1962 eingegangen. Nach dem eigenen Schreiben der Klägerin zu 1 vom 24* März 1962 hat am 22. März 1962 eine Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der Beklagten stattgefunden, auf Grund deren die Klägerin zu 1 ihre Forderung ermäßigte. Ein Angebot, auf das der Klägerin zu 1 überhaupt erst ein Zuschlag hätte erteilt werden können, rührt also vom 24. März 1962 her. Unter diesen Umständen läßt es einen Rechtsfohlcr nicht erkennen, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, die Beklagte sei der Klägerin zu 1 gegenüber nicht verpflichtet gewesen, schon bei ihrer Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß sie von der Klägerin zu 1 Sicherheit verlange. Im übrigen stellt das Berufungsgericht mit Recht darauf ab, daß die Klägerinnen nicht behaupten, die Klägerin zu 1 habe die Beklagte mit dem Hinweis, die geforderte Bankbürgschaft beschaffen zu können, um eine Verlängerung der Frist gebeten. Auf die Kürze der Frist könnten die Klägerinnen sich allenfalls berufen, wenn'die Klägerin zu 1 bei Fristverlängerung die geforderte Bankbürgschaft beigebracht hätte. Bas haben die Klägerinnen aber nach der tatbestandliehen Angabe des Berufungsgerichts selbst nicht vorgetragen.
 
III.
Auf die Frage, ob durch die allgemeinen Lieferungsbedingungen der Beklagten die Aufrechnung ausgeschlossen und schon deshalb die Zv/angsvollstreckungs gegenklage unbegründet ist, kommt es demnach nicht an. Eines Eingehens auf die Angriffe, die die Revision in diesem Zusammenhang gegen das Berufungsurteil richtet, bedarf es nicht.
IV.
Die Revision war daher zurückzuv/eisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Br. Gelhaar	Artl	Br.	Mezger
 Br. Messner	Br.	Weber