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BGH · VIII ZR 185/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 185/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* Oktober 196p untere Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Dorschei, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann für Hecht erkannt: 15- Oktober 1959 nahm Dr. Di^|m^ diesen Auftrag mit der Begründung zurück, er habe bei seiner Erteilung übersehen, daß er bereits vorher einer anderen Maklerfirma einen Alleinauftrag gegeben habe. erschien der Beklagte, der sich bereits im September 1959 darum bemüht hatte, einen Alleinauftrag von der Klägerin zu erhalten, erneut bei Dr. Difl^BM und kam mit diesem überein, daß er das Nr. 9 Zum Punkt 7 der Vereinbarung soll noch -fol-gendes erwähnt werden: Herr Dr. DifBBH)' erklärt ausdrücklicl^daß der erteilte Wählerauftrag der GrBBHBB von ihm per "Einschreiben gekündigt und er laut Zeugen- sich keiner Verpflichtung bewußt ist. Nach der Unterzeichnung dieses Vertrags beurkundete der bereits anwesende Notar WiBHI^ in H#BBIHB einen weiteren Vertrag der Parteien, in dem die Klägerin dem Beklagten das "Hotel SchB^P,r zu dem Preis von 170.000 DM anbot und ihm das Recht einräumte, das Angebot an einen Dritten innerhalb einer Monatsfrist abzutreten. Sie erwirkte in einem Rechtsstreit, in dem die jetzige Klägerin dem jetzigen Beklagten den Streit verkündet hatte, ein Urteil auf Zahlung von Maklergebühren in Höhe‘von 5 «100 DMf'nebst 4# Zin-sen seit dem 5* Februar I960. Oktober 1959 (Nr. 7) eingewandt, er habe nichts davon gewußt, daß es sich bei dem in der Vereinbarung genannten,, der GrflHH^^ erteilten Makler-auftrage um einen Alleinauftrag gehandelt habe.. Denn das Berufungsgericht stellt rechtlich einwandfrei fest, der Beklagte sei vor Abgabe seiner Erklärung in Nr. 7 darüber unterrichtet gewesen, daß Dr. DiflBHl der Grundfinanz einen. sich auch auf die bei den Akten befindlichen Schreiben des Zeugen Dr. an den Beklagten vom 30. Februar I960 und vom 25- Februar I960, in denen die Rückgabe der Unterlagen reklamiert wird, sowie auf das Schreiben des Beklagten an Dr. DiflHHp, in dem sich der Beklagte für die verspätete Rückgabe entschuldigt. Oktober 1959 (Nr. 7) übernommen hat, die Klägerin von den ■' Verpflichtungen gegenüber der GaflPiHBfc freizustellen oder ihr nach Inanspruchnahme ihre Aufwendungen zu ersetzen. a) Das Berufungsgericht konnte ohne Verfahrensverstoß aus der Bekundung des Dr. daß der Beklagte die Unterlagen eingesehen und gelesen habe, den.Schluß ;ziehen, der Beklagte sei sich auch des übernommenen Risikos, d.h. der drohenden Ansprüche der Gr^^H^^^ aus einem Allein-auftrage bewußt geworden. ^ 1959 eingehend unterrichtet und ihm schon damals die Un- ■ terlagen zur Kenntnisnahme vorgelegt^ .V/cnn das Berufungsgericht weiter ausführt, daß die Unterlageri^.dem Beklagten bei Vertragsschluß am 26- Oktober 1959 sogar über-geben worden seien, so ist das eine zusätzliche Hilfser-wägung. Schon deshalb geht der Angriff der Revision, aus den späteren Schreiben des Br. Bijergebe sich nicht, daß das Material bereits vor Vertragsschluß vom. d) Ber Beklagte hatte den Notar Wiltberger als Zeugen für folgende Behauptungen benannt: Ihm, dem Beklagten, seien weder vor der am 26. Oktober 1959 erfolgten Beurkundung des Kaufangebots der Klägerin noch im Anschluß daran irgendwelche Schriftstücke ihrem Inhalt nach mitgeteilt oder ausgehändigt-worden, aus denen er habe entnehmen können, daß die Klägerin oder Br. Bi^^H) öer Firma' Gi|^-einen Alleinauftrag erteilt habe. Seine, des.Beklagten, Frage, ob dieser Firma ein Alleinauftrag erteilt worden sei, habe Br. BiflflHp ausdrücklich verneint und darauf hingewiesen, daß er nur einen einfachen Maklerauftrag erteilt und diesen bereits durch Einschreiben und durch Telefon annulliert habe. Oktober 1959 nichts davon erv/ähnt, daß es sich bei dem mit der GrflH^Ü^fe erwähnten Auftrag um einen Alleinauftrag gehandelt habe. Bas Beru- • fungsgericht hat diesen Beweisantrag als unerheblich angesehen, v/eil nach der Bekundung-des Zeugen Br. Bi^B^ erwiesen sei, daß dem Beklagten bereits am 21. Oktober 1959 bereits gewußt, daß der Birma GrMMiM ein Alleinauftrag erteilt war. Selbst wenn daher der Notar bestätigen sollte, daß in seiner Gegenwert Br. Bi^H^ den Maklerauftrag nicht nochmals ausdrücklich als Alleinauftrag bezeichnet hat, könnte das am Ausgang des Rechtsstreits nichts ändern. Entgegen einer weiteren Rüge der Revision brauchte das Berufungsgericht auch nicht auf das ursprüngliche Beweisangebot des Beklagten zurückzugreifen. Es stellt in den Urteilsgründen eindeutig fest, daß das Beweisangebot des Beklagten, wie oben ausgeführt, in der letzten mündlichen Verhandlung eingeschränkt worden ist. Bas Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht verpflichtet, den Beklagten darauf hinzuweisen, daß es der Bekundung des Zeugen Br. Bi^HI^ folgen wolle, wonach der Beklagte bereits am 21.

Zitierte Normen: § 159 ZPO
FirmaAnspruchAlleinauftragBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2137 01? . H'
/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 185/65	URTEIL
Verkündet am
27. Oktober 1965 Klett
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Lorenz Sl I/Ww.,
in LI
bei Al-
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Katharina verw. Kfl^Mstraße fl
 Sc.
in Wfl^-
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br.
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* Oktober 196p untere Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Dorschei, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats
 des Oberlandesgerichts in Koblenz vom .28. . Mürz r
1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Hechts wegen Tatbestand:
i
Am 14- Oktober 1959 erteilte der Schwiegersohn der Klägerin, der Zahnarzt Dr. Di^^lP als deren Bevollmächtigter der Firma &r0|^BHK-Immobilien~ und Finanzgesellschaft mbH (im folgenden: Gr^HHIBP) einen festen bis zu dem 14. Januar I960 unwiderruflichen Maklerauftrag als Alleinauftrag zur Vermittlung eines Käufers für das der Klägerin gehörige "Hotel SchH0" in	Am
15- Oktober 1959 nahm Dr. Di^|m^ diesen Auftrag mit der Begründung zurück, er habe bei seiner Erteilung übersehen, daß er bereits vorher einer anderen Maklerfirma einen Alleinauftrag gegeben habe. Die Firma Gr^||Hl^ wies im Schreiben vom 20. Oktober 1959 diesen V/iderruf zurück und erklärte Dr. Di^HHP’ daß sie an dem rechtsverbindlichen Makiervertrage festhalte.
Am 21. oder 22. Oktober 1959. erschien der Beklagte, der sich bereits im September 1959 darum bemüht hatte, einen Alleinauftrag von der Klägerin zu erhalten, erneut bei Dr. Difl^BM und kam mit diesem überein, daß er das
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Anwesen der Klägerin zu dem Preise von.170.000 DM für sich kaufen und es alsdann an einen Dritten Weiterverkäufen solle. Wach der vom Beklagten .bestrittenen Darstellung der Klägerin machte Dr. Di^BH^ ihn be-i- diesen Verhandlungen sofort auf den bereits an die GrBHHBB erteilten Alleinauftrag aufmerksam und legte ihm auch die Auftragsurkunde, die Kündigung vom 15- Oktober 1959 und das Schreiben der GrBHBBB vom 20. Oktober 1959 zu seiner Unterrichtung vor. Am 26. Oktober. 1959 schlossen die Parteien einen privat-schriftlichen Vertrag, der u.a. folgende Vereinbarungen und Erklärungen enthielt:
/Dr.
Nr. 7 Herr, DiBfl^Bhatte einen Verkaufsauftrag der Gr^BH^ in DBBHHIB erteilt. Die Auseinandersetzung bzw. Regulierung irgend welcher Forderungen aus diesem Vertragsver hältnis wird von der Firma der Beklagten erledigt. .
Nr. 9 Zum Punkt 7 der Vereinbarung soll noch -fol-gendes erwähnt werden: Herr Dr. DifBBH)' erklärt ausdrücklicl^daß der erteilte Wählerauftrag der GrBBHBB von ihm per "Einschreiben gekündigt und er laut Zeugen- sich keiner Verpflichtung bewußt ist.
Nach der Unterzeichnung dieses Vertrags beurkundete der bereits anwesende Notar WiBHI^ in H#BBIHB einen weiteren Vertrag der Parteien, in dem die Klägerin dem Beklagten das "Hotel SchB^P,r zu dem Preis von 170.000 DM anbot und ihm das Recht einräumte, das Angebot an einen Dritten innerhalb einer Monatsfrist abzutreten. Gleichzeitig erteilte die Klägerin dem Beklagten die Befugnis, das Grundstück an den endgültigen Käufer aufzulassen. Daraufhin trat der Beklagte seine Rechte aus dem Angebot
 
an die Eheleute JflB ah, die inzwischen im Grundbuch ' eingetragen sind.
Eie	machte	kurz darauf aus dem ihr erteil-
ten Alleinauftrage Ansprüche geltend. Sie erwirkte in einem Rechtsstreit, in dem die jetzige Klägerin dem jetzigen Beklagten den Streit verkündet hatte, ein Urteil auf Zahlung von Maklergebühren in Höhe‘von 5 «100 DMf'nebst 4# Zin-sen seit dem 5* Februar I960. Die Klägerin verlangt huh’’’ ihrerseits, gestützt auf Nr- 7 des privatschriftlichen Vertrages vom 26. Oktober 1959» Erstattung des''Urteilsbetrages, der verauslagten Prozeßkosten und anderer Unkosten vom [Beklagten. Mit der Klage forderte sie insgesamt 6.820,87 EM nebst Zinsen.
Beide Vorinstanzen haben der Klage 'stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe;
1. Der Beklagte hat gegen seine Inanspruchnahme aus der Vereinbarung vom 26. Oktober 1959 (Nr. 7) eingewandt, er habe nichts davon gewußt, daß es sich bei dem in der Vereinbarung genannten,, der GrflHH^^ erteilten Makler-auftrage um einen Alleinauftrag gehandelt habe.. Er. Di®-habe hierüber nichts verlauten lassen. Er, der. Beklagte, habe vielmehr angenommen, daß ein gewöhnlicher, jederzeit v/i der ruf bar er, Maklerauftrag Vorliege.
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Ob dieser Einwand schlüssig ist, oder ob die Klausel
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nicht von vornherein dahin zu verstehen ist, daß der Beklagte jedes, auch ein ihm nicht bewußtes, Risiko übernommen hat, kann dahinstehen. Es fehlt insoweit an einer Aus-
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legung des Berufungsgerichts. Der Einwand ist auf alle Fäl-
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le unbegründet. Denn das Berufungsgericht stellt rechtlich einwandfrei fest, der Beklagte sei vor Abgabe seiner Erklärung in Nr. 7 darüber unterrichtet gewesen, daß Dr. DiflBHl der Grundfinanz einen. Alleinauftrag erteilt hatte.
Es folgt dabei der Aussage, des Dr. Dj^HIHP» den es un-geachtet dessen, daß er der Schwiegersohn der Klägerin ist, für glaubwürdig hält. Es entnimmt der Bekundung des Zeugen, daß der Beklagte bereits am 21. oder 22. Oktober 1959 von Dr.	gehauestens	unterrichtet	worden	war.
Eine Bestätigung hierfür findet es darin, daß nach seinen Feststellungen sich der Beklagte am 26. Oktober 1959 alle Unterlagen über das Vertragsverhältnis der Klägerin mit der GrflBBBBl aushändigen ließ, um etwaige Ansprüche der GrCHHHBI selbst abzuwehren. Für seine Annahme, daß der Beklagte diese Unterlagen am 26. Oktober 1959 entgegen seinem anfänglichen Bestreiten erhalten hat, bezieht .es. sich auch auf die bei den Akten befindlichen Schreiben des Zeugen Dr.	an	den	Beklagten	vom	30.	..Dezember	1959,
20. Februar I960 und vom 25- Februar I960, in denen die Rückgabe der Unterlagen reklamiert wird, sowie auf das Schreiben des Beklagten an Dr. DiflHHp, in dem sich der Beklagte für die verspätete Rückgabe entschuldigt.
Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind rechtlich einwandfrei, so daß es ohne Rechtsirrtum davon ausgehen konnte, daß der Beklagte es in der Vereinbarung vom 26. Oktober 1959 (Nr. 7) übernommen hat, die Klägerin von den ■' Verpflichtungen gegenüber der GaflPiHBfc freizustellen oder ihr nach Inanspruchnahme ihre Aufwendungen zu ersetzen.
2. Vergeblich greift der Beklagte die Feststellungen des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen an.
a)	Das Berufungsgericht konnte ohne Verfahrensverstoß aus der Bekundung des Dr.	daß der Beklagte die
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Unterlagen eingesehen und gelesen habe, den.Schluß ;ziehen, der Beklagte sei sich auch des übernommenen Risikos, d.h. der drohenden Ansprüche der Gr^^H^^^ aus einem Allein-auftrage bewußt geworden. Es handelt sich hierbei um eine allein auf das tatrichterüche Ermessen gestützte,rechtlich oinv/andfreie Beweiswürdigung, die mit den für den Beweis des ersten Anscheins geltenden Grundsätzen.nichts .zu. tun.hat.
b)	Bas Berufungsgericht folgt der Aussage de_s Br. .B,i((^-.. (H^, er hahe den Beklagten bereits am 21. oder 22, s Okt.qber ^ 1959 eingehend unterrichtet und ihm schon damals die Un- ■ terlagen zur Kenntnisnahme vorgelegt^ .V/cnn das Berufungsgericht weiter ausführt, daß die Unterlageri^.dem Beklagten bei Vertragsschluß am 26- Oktober 1959 sogar über-geben worden seien, so ist das eine zusätzliche Hilfser-wägung. Schon deshalb geht der Angriff der Revision, aus den späteren Schreiben des Br. Bijergebe sich nicht, daß das Material bereits vor Vertragsschluß vom. <26. Oktober 1959 übergeben worden sei, ins Leere.: Aber selbst-wenn man der Revision folgen und den Zeitpunkt der Übergabe nicht für rechtlich einwandfrei festgestellt ansehen wollte, so wäre die Rüge dennoch unbegründet. Benn die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellt, sondern das Schwergewicht darauf legt, daß der Beklagte sich die Unterlagen aushändigen v ließ, weil er die etwaigen Ansprüche der GrflHHBBP..selbst • abwehren wollte. Sind aber die Unterlagen zu diesem Zweck, . übergeben worden, so liegt hierin ein starkes Indiz dafür,. daß sich der Beklagte bei Übernahme der Haftung über die Rechtslage im klaren war. Bie Revision.berücksichtigt ferner nicht, daß das Berufungsgericht feststent,. der Beklagte habe die Möglichkeit einer Inanspruchnahme deshalb * bev/ußt in Kauf genommen, weil er die. Eheleute	als
 Käufer an der Hand hatte,: die weitymehr als ien von ihm ,
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mit der Klägerin vereinbarten Kaufpreis'von 170.0Ö.0DM-zu zahlen bereit waren, so daß er auch unter Berücksichtigung der Ansprüche der Gr^HHH^ftnoch einen ansehnlichen Gewinn erzielen konnte. '
c)	Zu Unrecht meint die Revision, eine Kenntnis des Beklagten vom Alleinauftrage der Grundfinanz sbi mit der Erklärung des Br*	in	Kr. 9 der Vereinbarung vom 26. Oktober 1959 unvereinbar,; in desv &s heißt, Br. Bi®-sei sich keiner Verpflichtung .gegenüber der Grundfinanz bewußt. Bie Revision berücksichtigt nicht;* daß es darauf, wie Br. Bl^MB die Rechtslage beurteilt haben mag, nicht ankommen kann.
d)	Ber Beklagte hatte den Notar Wiltberger als Zeugen für folgende Behauptungen benannt: Ihm, dem Beklagten, seien weder vor der am 26. Oktober 1959 erfolgten Beurkundung des Kaufangebots der Klägerin noch im Anschluß daran irgendwelche Schriftstücke ihrem Inhalt nach mitgeteilt oder ausgehändigt-worden, aus denen er habe entnehmen können, daß die Klägerin oder Br. Bi^^H) öer Firma' Gi|^-einen Alleinauftrag erteilt habe. Anläßlich der Beurkundung des Kaufangebots durch Notar Justizrat V/i®-babe Br. Bim^p erstmals die Birma GrflHIHI^ erwähnt. Seine, des.Beklagten, Frage, ob dieser Firma ein Alleinauftrag erteilt worden sei, habe Br. BiflflHp ausdrücklich verneint und darauf hingewiesen, daß er nur einen einfachen Maklerauftrag erteilt und diesen bereits durch Einschreiben und durch Telefon annulliert habe. Auf ’ die Frage Br. Bif|H|^, ob die Firma GrflMHHito nicht irgendwelche Ansprüche stellen könnte, habe er, der Beklagte, geantwortet, wenn kein Alleinauftrag vorliege und Br. Bi®fc~ zudem den Auftrag in der angegebenen Weise widerrufen habe, könne die Firma GrflBHBBM keine Ansprüche stellen.
Wie in den Urteilsgründen ausgeführt wird,hatte dann in der letzten mündlichen Verhandlung der Beklagte beantragt?-den Notar
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stizrat Wi^^BHi anstelle des angeführten Beweisthbmas nunmehr über die Behauptung zu vernehmen, Br. habe bei der Verhandlung am 26. Oktober 1959 nichts davon erv/ähnt, daß es sich bei dem mit der GrflH^Ü^fe erwähnten Auftrag um einen Alleinauftrag gehandelt habe. Bas Beru- • fungsgericht hat diesen Beweisantrag als unerheblich angesehen, v/eil nach der Bekundung-des Zeugen Br. Bi^B^ erwiesen sei, daß dem Beklagten bereits am 21. oder 22. Oktober 1959 die Unterlagen zur Kenntnisnahme vorgelegt worden seien und er auch tatsächlich von ihnen Kenntnis genommen habe. Ber Beklagte habe daher bei den Verhandlungen am 26. Oktober 1959 bereits gewußt, daß der Birma GrMMiM ein Alleinauftrag erteilt war. Selbst wenn daher der Notar	bestätigen	sollte,	daß in
 seiner Gegenwert Br. Bi^H^ den Maklerauftrag nicht nochmals ausdrücklich als Alleinauftrag bezeichnet hat, könnte das am Ausgang des Rechtsstreits nichts ändern. Biese Erwägungen des Berufungsgerichts sind entgegen einer Rüge der Revision rechtlich einwandfrei.
Entgegen einer weiteren Rüge der Revision brauchte das Berufungsgericht auch nicht auf das ursprüngliche Beweisangebot des Beklagten zurückzugreifen. Es stellt in den Urteilsgründen eindeutig fest, daß das Beweisangebot des Beklagten, wie oben ausgeführt, in der letzten mündlichen Verhandlung eingeschränkt worden ist. Ber Beklagte hat damit das erste Beweisangebot fallen gelassen.
Vergeblich rügt die Revision auch eine Verletzung des § 159 ZPO. Bas Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht verpflichtet, den Beklagten darauf hinzuweisen, daß es der Bekundung des Zeugen Br. Bi^HI^ folgen wolle, wonach der Beklagte bereits am 21. oder 22. Oktober 1959 von Br. Bi^|^ über die Rechtslage im einzelnen unterrichtet worden war. Mit dieser Würdigung des
 
Berufungsgerichts mußte der Beklagte nach dem Stande des Rechtsstreites rechnen.
3- Bie Revision war daher als unbegründet mit der . Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Br. Haidinger	Br. Borsehel	Br. Mezger
 Br. Messner
 Mormann