Mit Schreiben vom 5« Februar 1959 erklärte die Beklagte der Klägerin, Auftraggeber für die Ziegellief erungen und somit Vertragspartner aus dem Kaufvertrag sei die Baufirma BflHHHIife. Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zu dem Landgericht der Auffassung, nach der gegebenen von ihm festgestellten Sachlage müsse die Annahme ausecheiden, daß die Klägerin einen Lieferungsvertrag mit beiden Beklagten geschlossen habe. Der Beklagte zu 1 hat, wie das Berufungsgericht feststellt, noch vor Abschluß des Bauvertrages vom 14* April 1958 erklärt, mit Rücksicht darauf, daß er im Preise gedrückt werde, sollten die Rechnungen für Materiallieferungen unmittelbar auf die Bauherrin, die Beklagte zu 2, ausgestellt und von ihr bezahlt werden* Ebenso habe der Gesellschafter der Klägerin, Ludwig bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht erklärt, schon bei dem Gespräch über die Eignung der zu liefernden und noch auf ihre Druckfestigkeit zu prüfenden Ziegel, die damals noch nicht bestellt worden seien, habe einer der Herren (gemeint ist einer der Söhne der Inhaberin der Beklagten zu 2) auch ihm persönlich erklärt, zwecks Einsparung der Umsatzsteuer sollten die Ziegelrechnungen an die Beklagte zu 2 gesandt werden. Die Revision wendet sich gegen diese Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht« Sie kann mit ihren Rügen jedoch nicht durchdringen» 1. Die Revision macht geltend, der Beklagten zu 2 habe der Wille gefehlt, mit den Lieferanten von Baumaterial in vertragliche Beziehungen als Käuferin zu treten; sie rügt, das Berufungsgericht habe nicht annehmen dürfen, den Parteien sei daran gelegen gewesen, die Rechtslage so zu gestalten, daß bei der Baufirma Umsatzsteuer nicht anfiele. Die angeführte Bekundung des Zeugen zwingt auch nicht zu dem Schluß, daß die Beklagte nur im Rahmen des Bauvertrages für die Baufirma habe Zahlung leisten wollen und sich nur hierzu der Klägerin gegenüber verpflichtet habe© Die Revision rügt auch zu Unrecht, das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen und nicht allein darauf abstellen dürfen, daß die Rechnungen über Materiallieferungen der Klägerin zur Ersparung von Umsatzsteuer an die Beklagte gesandt und von ihr bezahlt werden sollten. Ihm seien zu dem Teil Angebote über reine Arbeitsleistungen gemacht worden, wobei die Lieferung des Materials Sache der Beklagten zu 2 gewesen wäre, In diesem Zusammenhang habe er auch mit dem Inhaber der Klägerin über die Lieferung und die Preise von Ziegeln gesprochen. bringen der Beklagten in der Berufungsbegründung bekunden, die Klägerin habe in keinem vor diesem Prozeß mit ihr geführten Gespräch behauptet, daß die Beklagte zu 2 die Ziegel bestellt habe. Außerdem sollten dieser Zeuge und sein ferner benannter Bruder Christian bestätigen können, der Mitinhaber der Klägerin.habe einmal nach Einsicht in den Bauvertrag erklärt, er sehe es ein, daß die Zahlung die Beklagte nichts angehe; er könne aber die Klage gegen allein nicht "stellen”, weil sonst dieser ihm keine Ziegel mehr abkaufen würde. Sie stehen deshalb nicht der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, daß die Beklagte durch ihre Erklärung, sie wolle die Materiallieferungen bezahlen, um für den Beklagten zu 1 Umsatzsteuer zu sparen, der Klägerin gegenüber unmitteibar zur Bezahlung der Materiallieferungen sich verpflichtet hat. November 1958 d-en Beklagten zu 1 auch um Mitteilung gebeten hat, ob sie die ihr übersandte Rechnung der Klägerin vom 27« Oktober 1958 bezahlen' und dann bei der Endabrechnung in Anrechnung bringen solle, könne nicht zu einer anderen Beurteilung führeno Die Revision will dagegen diese Anfrage der Beklagten dahin gewertet wissen, daß sie sich nicht schlechthin als Käuferin für verpflichtet gehalten habe, an die Klägerin zu zahlen, sondern, daß sie eine solche Zahlung nur auf Weisung des Beklagten zu 1 mit Rücksicht auf dessen Zusage, die Zahlung in der Endabrechnung zu berücksichtigen, habe vornehmen wollen. Mit diesen Ausführungen versucht die Revision, an die Stelle der Würdigung des Schreibens durch das Berufungsgericht eigene Schlußfolgerungen zu setzen und damit eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen. Die Würdigung des Schreibens durch das Berufungsgericht ist möglich und auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«,
VIII ZR 183/61 Verkündet am 20. Februar 1965 Y-iist, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I der Firma Anton Inhaberin: Frau m Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit Elisabeth K , Kunstmühle, Feldmühle, , in Fi Beklagten und - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Revisionsklägerin, gegen die Firma Ludwig G Dachziegelwerk, offene Handelsgesellschaft, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Frau Amalie und Ludwig jun. , in MQj^HHB/Ndb., Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die rnür.d liehe Verhandlung vom 20. Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschei, Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Juni 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Beklagte ließ 1958 durch die Baufirica BfllHHHH einen Getreide-Silo errichten. Die Baufirina hatte durch Vertrag vorn 14. April 1958 die Erstellung des Gebäudes zu einem Pauschpreis von 213 000 DM übernommen, in den Materiallieferungen mit einem bestimmten Betrage einbezogen waren. Die Klägerin lieferte für diesen Bau aus ihrer in der Nähe der Baustelle betriebenen Ziegelei von Ende Mai bis November 1958 Bausteine. Die Beklagte hatte sich bereits vor Baubeginn damit einverstanden erklärt, daß die Rechnungen für die Materiallieferungen der Klägerin unmittelbar an die Beklagte gesandt werden, um im Interesse der Baufirma Umsatzsteuer zu sparen. Die Klägerin übersandte daher der Beklagten Rechnungen vom 27o Oktober und 21. November 1958 über zusammen 20 334,08 DM. Mit Schreiben vom 5« Februar 1959 erklärte die Beklagte der Klägerin, Auftraggeber für die Ziegellief erungen und somit Vertragspartner aus dem Kaufvertrag sei die Baufirma BflHHHIife. Da auch diese Firma keine Zahlung leistete, verklagte die Klägerin in dem vorliegenden Rechtsstreit beide Firmen auf Bezahlung der Rechnungsbeträge nebst Zinsen. Das Landgericht hat diesem Klagebegehren entsprochen« Das Oberlandesgericht hat dagegen die Klage gegen den Bauunternehmer BflHHHHBl, als den Beklagten zu 1, abgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 2 hat es zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt diese Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zu dem Landgericht der Auffassung, nach der gegebenen von ihm festgestellten Sachlage müsse die Annahme ausecheiden, daß die Klägerin einen Lieferungsvertrag mit beiden Beklagten geschlossen habe. Der Beklagte zu 1 hat, wie das Berufungsgericht feststellt, noch vor Abschluß des Bauvertrages vom 14* April 1958 erklärt, mit Rücksicht darauf, daß er im Preise gedrückt werde, sollten die Rechnungen für Materiallieferungen unmittelbar auf die Bauherrin, die Beklagte zu 2, ausgestellt und von ihr bezahlt werden* Mit einer solchen Regelung habe sich die Beklagte zu 2 einverstanden erklärt, um dem Beklagten zu 1 die Zahlung von Umsatzsteuern zu ersparen. Aus diesem Grunde habe sie auch über 63 000 DM für die Lieferungen anderer Baustof f lief eranten bezahlt. Ebenso habe der Gesellschafter der Klägerin, Ludwig bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht erklärt, schon bei dem Gespräch über die Eignung der zu liefernden und noch auf ihre Druckfestigkeit zu prüfenden Ziegel, die damals noch nicht bestellt worden seien, habe einer der Herren (gemeint ist einer der Söhne der Inhaberin der Beklagten zu 2) auch ihm persönlich erklärt, zwecks Einsparung der Umsatzsteuer sollten die Ziegelrechnungen an die Beklagte zu 2 gesandt werden. Diesen Sachverhalt würdigt das Berufungsgericht dahin, die Beteiligten hätten nur den gesetzlich zulässigen Weg einer Steuerersparung beschreiten wollen. Daraus ergebe sich zwingend, daß der Kaufvertrag Uber die von der Klägerin gelieferten Baumaterialien nur zwischen ihr und der Beklagten zu 2 abgeschlossen worden sein könne. Die Revision wendet sich gegen diese Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht« Sie kann mit ihren Rügen jedoch nicht durchdringen» 1. Die Revision macht geltend, der Beklagten zu 2 habe der Wille gefehlt, mit den Lieferanten von Baumaterial in vertragliche Beziehungen als Käuferin zu treten; sie rügt, das Berufungsgericht habe nicht annehmen dürfen, den Parteien sei daran gelegen gewesen, die Rechtslage so zu gestalten, daß bei der Baufirma Umsatzsteuer nicht anfiele. Der von der Revision behauptete Verstoß gegen die Denkgesetze liegt jedoch nicht vor. Die Wertung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht und die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen liegen vielmehr besonders nahe. Ebenso unbegründet ist der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe einen Teil der Aussage des Zeugen Adolf übergangen, nämlich seine Bekundung, die Rechnungen der Klägerin an die Beklagte seien erst Monate nach Abschluß des Baues gekommen. Es besteht kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht diesen Teil der Aussage des Zeugen übersehen habe. Die angeführte Bekundung des Zeugen zwingt auch nicht zu dem Schluß, daß die Beklagte nur im Rahmen des Bauvertrages für die Baufirma habe Zahlung leisten wollen und sich nur hierzu der Klägerin gegenüber verpflichtet habe© 2. Die Revision rügt auch zu Unrecht, das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen und nicht allein darauf abstellen dürfen, daß die Rechnungen über Materiallieferungen der Klägerin zur Ersparung von Umsatzsteuer an die Beklagte gesandt und von ihr bezahlt werden sollten. Die Revision bezieht sich zur Begründung dieser Rüge auf Vorbringen der Beklagten in der Perufungs- begrtindung und die Benennung der Brüder Adolf und Christian als Zeugen. Adolf hat bei seiner Ver- nehmung vom 24. Juni I960 bekundet, er habe sich schon geraume Zeit vor Abschluß des Bauvertrages, und zwar schon Jahre vorher, um Angebote für den längst geplanten Bau des Silos umgetan. Ihm seien zu dem Teil Angebote über reine Arbeitsleistungen gemacht worden, wobei die Lieferung des Materials Sache der Beklagten zu 2 gewesen wäre, In diesem Zusammenhang habe er auch mit dem Inhaber der Klägerin über die Lieferung und die Preise von Ziegeln gesprochen. Ben Gedanken, selbst das Material zu bezahlen, habe er dann aber fallen gelassen. Lagegen hat der informatorisch gehörte Mitinhaber der Klägerin im ersten Rechtszuge erklärt, er habe etwa im Januar oder Februar 1958 mit Adolf über die Lieferung von Ziegeln, die Preise und die Möglichkeit der Anlieferung gesprochen, ohne daß damals ein Liefervertrag schon zustande gekommen sei. Die Beklagte hat demgegenüber in der Berufungsbegründung vorgetrageh, diese Besprechung über Liefermöglichkeiten und den Ziegelpreis habe schon im Jahre 1956 stattgefunden und stehe mit der Bestellung der Ziegel im Jahre 1958 überhaupt nicht in Zusammenhang. Bas sollte Adolf KdlHk als Zeuge bekunden. Bas Berufungsgericht hat von einer Beweiserhebung über diese Behauptung deshalb abgesehen, weil es sie für unerheblich hält (BU S. 14). Barin liegt kein Rechtsverstoß. Benn daraus, daß solche Verhandlungen im Jahre 1956 nicht aber im Jahre 1958 stattgefunden haben sollen, ergibt sich keineswegs zwingend, daß die Beklagte nicht als Käuferin der dann gelieferten Ziegel anzusehen sei, zu demal die Revision auch nicht geltend macht, die Klägerin habe andere als bei ihr übliche 6 >L Preise in Rechnung gestellt* und zu demal der Beklagten zu 2 auch die Preise der Klägerin, von der sie auch sonst gelegentlich Bausteine aus der nahe gelegenen Ziegelei bezogen hat, unstreitig bekannt waren. Ferner sollte Adolf nac^ dem weiteren Vor- bringen der Beklagten in der Berufungsbegründung bekunden, die Klägerin habe in keinem vor diesem Prozeß mit ihr geführten Gespräch behauptet, daß die Beklagte zu 2 die Ziegel bestellt habe. Der Mitinhaber der Klägerin habe vielmehr erklärt, er sehe ein, daß die Firma bezahlen müsse, weil sie ja auch bestellt habe. Außerdem sollten dieser Zeuge und sein ferner benannter Bruder Christian bestätigen können, der Mitinhaber der Klägerin.habe einmal nach Einsicht in den Bauvertrag erklärt, er sehe es ein, daß die Zahlung die Beklagte nichts angehe; er könne aber die Klage gegen allein nicht "stellen”, weil sonst dieser ihm keine Ziegel mehr abkaufen würde. Auch diese Behauptungen sind für die Entscheidung des Rechtsstreits rechtlich nicht von Bedeutung. Sie beziehen sich nur auf die Äußerung unverbindlicher Rechtsauffassungen der Klägerin, ergeben aber keinen zwingenden Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte nicht zur Bezahlung der Kaufpreisforderung an die Klägerin verpflichtet sei. In den unter Beweis gestellten Erklärungen des Mitgesellschafters der Klägerin liegt insbesondere auch kein Verzicht auf eine Inanspruchnahme der Beklagten. Sie stehen deshalb nicht der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, daß die Beklagte durch ihre Erklärung, sie wolle die Materiallieferungen bezahlen, um für den Beklagten zu 1 Umsatzsteuer zu sparen, der Klägerin gegenüber unmitteibar zur Bezahlung der Materiallieferungen sich verpflichtet hat. 3» Das Berufungsgericht meint, die Tatsache, daß die Beklagte mit Schreiben vom 11. November 1958 d-en Beklagten zu 1 auch um Mitteilung gebeten hat, ob sie die ihr übersandte Rechnung der Klägerin vom 27« Oktober 1958 bezahlen' und dann bei der Endabrechnung in Anrechnung bringen solle, könne nicht zu einer anderen Beurteilung führeno Die Revision will dagegen diese Anfrage der Beklagten dahin gewertet wissen, daß sie sich nicht schlechthin als Käuferin für verpflichtet gehalten habe, an die Klägerin zu zahlen, sondern, daß sie eine solche Zahlung nur auf Weisung des Beklagten zu 1 mit Rücksicht auf dessen Zusage, die Zahlung in der Endabrechnung zu berücksichtigen, habe vornehmen wollen. Dieser Vorgang mache deutlich, daß die Beklagte nicht Käuferin sei, sondern nur im Auftrag und im Einvernehmen mit dem Beklagten zu 1 tätig geworden sei. Das Berufungsgericht habe dies übersehen. Mit diesen Ausführungen versucht die Revision, an die Stelle der Würdigung des Schreibens durch das Berufungsgericht eigene Schlußfolgerungen zu setzen und damit eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen. Das ist im Revisionsverfahren rechtlich unzulässig. Die Würdigung des Schreibens durch das Berufungsgericht ist möglich und auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«, Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe es unterlassen, eine einheitliche züsammenfassende Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen und nur die Einzelheiten ohne Beziehung zueinander gewürdigt, trifft nicht zu.’ Deshalb ist auch diese 3+üge unbegründet7; 8 Erweisen sich somit sämtliche Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil als nicht gerechtfertigt, so muß die Revision der Beklagten zu 2 als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Dr. Haidinger Artl Dr. Dorschei Messner Mormann