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BGH · VIII ZR 183/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 183/60

Für den gemäß §§ 3, 546 Abs.3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzenden Wert des Beschwerdeg.egenstandes ist entscheidend das Interesse des Klägers an der von ihm angestrt?b-ten Verurteilung der Beklagten in dem vom Berufungsgericht ausgesprochenen Umfang. Vergeblich hält die Revision dem entgegen, daß für die Bestimmung des Wertes einer Grunddienstbarkeit und für die Bestimmung des Wertes der aktienrechtlichen Anfechtungsklage andere Regeln gelten; denn diese Regeln sind in Sondervorschriften niedergelegt (§7 ZPO und § 199 Abs.6 AktG); aus diesen Bestimmungen kann gerade deshalb, weil der Gesetzgeber sie für notwendig gehalten hat, um in Ausnahmefällen zu dem von ihm gewollten Ergebnis zu gelangen, nicht darauf geschlossen werden, daß auch sonst der Streitwert nicht nach dem Interesse des Klägers zu bemessen ist. Anhaltspunkt für die Bewertung des Interesses der Beklagten an der vollständigen Abweisung der Klage ist nämlich der Reingewinn, den sie bis zur Beendigung des Miet- Verhältnisses zu erwarten hätten, falls sie am Feilbieten von Herrenausstattung nicht in der durch das angefochtene Urteil abgegrenzten Weise eingeengt werdenc Es ist indessen als ausgeschlossen zu bezeichnen, daß dem Kläger Reingewinn in auch nur annähernd gleicher Höhe zufließen wurde, wenn die Beklagten diese Herrenaasstattung nicht mehr führen* Denn der Kläger ist Schneidermeister und betreibt in seinem Laden eine Maßschneiderei für Damen- und Herrengarderobe; wenn er darin auch "modische Herrenausstattung" zu dem Verkauf anbietet, so sind das nur nebenher geführte Artikel, die nach der Lebenserfahrung weit überwiegend von Kunden er-v.(orben werden, die den Kläger in seiner Eigenschaft als Schneidermeister aufsuchen, während andere Personen Artikel der Herrenausstattung vom Kläger selbst dann nur verhältnismäßig selten kaufen werden, wenn ihnen im Laden der Beklagten dazu keine Möglichkeit mehr geboten wird» - Allenfalls könnte sich für die erforderliche freie Schätzung des Y/ertes des klägerischen Interesses.: Dabei ist den Oberhemden freilich auch Herrenunterwäsche gegenübergestellt, die nicht im Streit ist, also bei Schätzung des Reingewinnes außer Betracht zu bleiben hat* Ferner ist diese Aufstellung deshalb wertlos, weil sie entgegen der Lebenserfahrung davon ausgeht, daß von den Warenbeständen 1 ZPO für die vorliegende zweite, am 9- Oktober I960, also ein Jahr später eingegangene Revision maßgebend; denn das Interesse des Klägers ist in der Zwischenzeit nicht geringer geworden, obgleich das Mietverhältnis von dem zuletzt genannten Tage an gerechnet nicht mehr rund fünf Jahre, sondern nur noch rund vier Jahre dauert. Die Bedeutung des angefochtenen Urteils braucht sich nämlich nicht darin zu erschöpfen, daß die Beklagten in dem dadurch bestimmten Umfang den Verkauf von Herrenausstattung zu unterlassen haben, bietet vielmehr dem Kläger möglicherweise die Grundlage für. Dem Interesse des Klägers würde deshalb weiterhin ein Betrag von 10 000 DU entsprechen, wenn das Berufungsgericht in vollem Umfang nach Klagantrag erkannt hätte. Die Beschwer der Beklagten ist jedoch geringer, weil der Verkauf von Oberhemden nicht mehr im Streit ist* Mag auch das Interesse des Klägers, dem Beklagten den Verkauf von Oberhemden verbieten zu können, besonders groß sein, so ist es doch im Verhältnis zur sonstigen Herrenausstattung {außer Unterwäsche) auf 5000 DM zu bewerten» Dabei bietet die Angabe der Beklagten vor dem Berufungsgericht, ihr an Oberhemden belaufe sich wertmäßig etwa auf die Hälfte des Gesamtumsatzes der im Klageantrag aufgeführten Artikel einen Anhaltspunkt dafür, daß 5000 DM als Schätzung des klägerischen Interesses im Hinblick auf die Oberhemden nicht zu hoch angesetzt sind. Mit de®*.von den Beklagten dem erkennenden Senat unterbreiteten Zahlenwerk, welches :-die frühere Angabe der Beklagten nicht zu bestätigen scheint, steht diese, übrigens deshalb nicht in unlösbarem Widerspruch, weil die Beklagten ihren Absatz an Oberhemden als besonders gut hervorgehoben haben.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
OberhemdWertHerrenausstattungInteresseBrZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 183/60
Verkündet or id< Januar 1961
2216 038
Hoffmeister, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter äcr Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.	der Kauffr
2.	der Kauffr
 beide in B
straße 0 0
Beklagten, Berufungsbeklagten udd Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
den Schneidermeister Joseph Willi N in	H^^fcstraße	0 0
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 0/^/0) -
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Spieler, Br. Borschel und Br. Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Biisseldorf vom 29» Juli I960 wird als unzulässig verworfen.
Bie Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
gegen
 yon Rechts wegen
 Tatbestand:
Wegen des bisherigen Streitstandes wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 9» Februar I960 -VIII ZR 195/59 - Bezug genommen«.
Nunmehr hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung im übrigen in teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, in ihrem Textil- und Kurzwarengeschäft Herrenausstattung, insbesondere Herrenkrawatten, Herrenhandschuhe, Herrenschals, Herrenmanschettenknöpfe, Herrensocken, Herrenstrickwesten und Herrenpulover zu führen» Das Oberlandesgericht hat es also bei der Abweisung der Klage durch das Landgericht insoweit belassen, als der Kläger auch noch die Unterbindung des Verkaufs von Herrenoberhemden durch due Beklagten angestrebt hat» Die Kosten des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht gegeneinander aufgehoben aus der Erwägung, daß der Verkauf von Herrenoberhemden durch die Beklagten nach deren Angabe wertmäßig etwa die Hälfte des Gesamtwertes der streitigen Artikel ausmache» -Der Kläger verwehrt den Beklagten im Hinblick auf § 7 Satz 5 des Mietvertrages den .Verkauf von Herrenunterwäsche nicht. Das Mietverhältnis der Parteien endet nach dem Vertrag am 31. August 1964.
Die Beklagten haben Revision eingelegt; sie beantragen die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Der Kläger beantragt das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, es zurückzuweisen.
Die Parteien haben nur über die Zulässigkeit der Revision verhandelt.
Entscheidungsgrunde:
Die Revision ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschweraegegenstandes 6000 DM nicht übersteigt, die Revision auch in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen ist (§ 546 Abs. 1 ZPO).
Für den gemäß §§ 3, 546 Abs. 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzenden Wert des Beschwerdeg.egenstandes ist entscheidend das Interesse des Klägers an der von ihm angestrt?b-ten Verurteilung der Beklagten in dem vom Berufungsgericht ausgesprochenen Umfang. Vergeblich hält die Revision dem entgegen, daß für die Bestimmung des Wertes einer Grunddienstbarkeit und für die Bestimmung des Wertes der aktienrechtlichen Anfechtungsklage andere Regeln gelten; denn diese Regeln sind in Sondervorschriften niedergelegt (§7 ZPO und § 199 Abs. 6 AktG); aus diesen Bestimmungen kann gerade deshalb, weil der Gesetzgeber sie für notwendig gehalten hat, um in Ausnahmefällen zu dem von ihm gewollten Ergebnis zu gelangen, nicht darauf geschlossen werden, daß auch sonst der Streitwert nicht nach dem Interesse des Klägers zu bemessen ist. Das Interesse der Beklagten daran, weiterhin Herrenausstattung verkaufen zu können, ohne vom Kläger gehindert zu werden, wurde für die Ermittlung des Beschwerdewertes nur maßgebend sein, wenn dieses Interesse geringer zu bewerten wäre, als das gegenteilige Interesse des Klägers (RG in J\V 1930, 2704^3 mit vielen Nachweisen; RGZ 93, 127; ötein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 546 Anm. Ill; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl.
§ 31 IV 1). Das ist indessen nicht der Fall.
Anhaltspunkt für die Bewertung des Interesses der Beklagten an der vollständigen Abweisung der Klage ist nämlich der Reingewinn, den sie bis zur Beendigung des Miet-
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Verhältnisses zu erwarten hätten, falls sie am Feilbieten von Herrenausstattung nicht in der durch das angefochtene Urteil abgegrenzten Weise eingeengt werdenc Es ist indessen als ausgeschlossen zu bezeichnen, daß dem Kläger Reingewinn in auch nur annähernd gleicher Höhe zufließen wurde, wenn die Beklagten diese Herrenaasstattung nicht mehr führen*
Denn der Kläger ist Schneidermeister und betreibt in seinem Laden eine Maßschneiderei für Damen- und Herrengarderobe; wenn er darin auch "modische Herrenausstattung" zu dem Verkauf anbietet, so sind das nur nebenher geführte Artikel, die nach der Lebenserfahrung weit überwiegend von Kunden er-v.(orben werden, die den Kläger in seiner Eigenschaft als Schneidermeister aufsuchen, während andere Personen Artikel der Herrenausstattung vom Kläger selbst dann nur verhältnismäßig selten kaufen werden, wenn ihnen im Laden der Beklagten dazu keine Möglichkeit mehr geboten wird» - Allenfalls könnte sich für die erforderliche freie Schätzung des Y/ertes des klägerischen Interesses.: ein freilich unsicherer Anhaltspunkt daraus ergeben, welchen Umsatz die Beklagten durch Verkauf von Herrenausstattung (außer Herrenoberhemden und Herrenunterwäsche) wertmäßig in der letzten Zeit gehabt hüben* An Angaben darüber haben die Beklagten es indessen trotz mehrfachen Hinweises des Klägers fehlen lassen. Sie haben sich vielmehr darauf beschränkt, die Einkaufswerte der u.a* bei ihnen zu Beginn der Jahre 1957» 1958, 1959 und I960 vorhandenen Artikel der Herrenausstattung anzuführen, geschätzte Einzelhandelsaufschläge hinzuzurecbnen und von dem sich so ergebenden Betrag einen geschätzten Reingewinn, getrennt nach Herrenoberhemden und allen anderen von ihnen geführten Artikeln der Herrenausstattung, zu errechnen*
Dabei ist den Oberhemden freilich auch Herrenunterwäsche gegenübergestellt, die nicht im Streit ist, also bei Schätzung des Reingewinnes außer Betracht zu bleiben hat* Ferner ist diese Aufstellung deshalb wertlos, weil sie entgegen der Lebenserfahrung davon ausgeht, daß von den Warenbeständen
 
bis sum Verkauf nichts an Wert verliert und daß der gesamte Warenbestand im Laufe eines Jahres verkauft wird.
Las von dem Beklagten dem Senat unterbreitetem Zahlenwerk bietet also keinen auch nur einigermaßen zuverlässigen Ausgangspunkt für die Bewertung des hier allein entscheidenden klägerischen Interesses»
Das Oberlandesgericht hat für die Berufungsinstanz (Berufung eingelegt am 30. April 1959) den Streitwert auf 10 000 DM festgesetzt; dem hat sich der erkennende Senat für die erste Revisionsinstanz (Revision eingelegt am 9» Oktober 1959) angeschlossen. Diesen Betrag als Ausgangspunkt aufzugeben und durch einen höheren Betrag zu ersetzen, besteht keine Veranlassung. Ar ist als solcher aber auch in Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO für die vorliegende zweite, am 9- Oktober I960, also ein Jahr später eingegangene Revision maßgebend; denn das Interesse des Klägers ist in der Zwischenzeit nicht geringer geworden, obgleich das Mietverhältnis von dem zuletzt genannten Tage an gerechnet nicht mehr rund fünf Jahre, sondern nur noch rund vier Jahre dauert. Die Bedeutung des angefochtenen Urteils braucht sich nämlich nicht darin zu erschöpfen, daß die Beklagten in dem dadurch bestimmten Umfang den Verkauf von Herrenausstattung zu unterlassen haben, bietet vielmehr dem Kläger möglicherweise die Grundlage für. weitere Ansprüche gegen die Beklagten mindestens hinsichtlich der Zeit seit Verkündung des ersten Revisionsurteils; denn nach dessen Inhalt mußten von da an die Beklagten mit einer ihnen - wenn auch vielleicht nur teilweise - ungünstigen Entscheidung des Rechtsstreites rechnen. Dem Interesse des Klägers würde deshalb weiterhin ein Betrag von 10 000 DU entsprechen, wenn das Berufungsgericht in vollem Umfang nach Klagantrag erkannt hätte.
Die Beschwer der Beklagten ist jedoch geringer, weil der Verkauf von Oberhemden nicht mehr im Streit ist* Mag auch das Interesse des Klägers, dem Beklagten den Verkauf von Oberhemden verbieten zu können, besonders groß sein, so ist es doch im Verhältnis zur sonstigen Herrenausstattung {außer Unterwäsche) auf 5000 DM zu bewerten» Dabei bietet die Angabe der Beklagten vor dem Berufungsgericht, ihr an Oberhemden belaufe sich wertmäßig etwa auf die Hälfte des Gesamtumsatzes der im Klageantrag aufgeführten Artikel einen Anhaltspunkt dafür, daß 5000 DM als Schätzung des klägerischen Interesses im Hinblick auf die Oberhemden nicht zu hoch angesetzt sind. Mit de®*.von den Beklagten dem erkennenden Senat unterbreiteten Zahlenwerk, welches :-die frühere Angabe der Beklagten nicht zu bestätigen scheint, steht diese, übrigens deshalb nicht in unlösbarem Widerspruch, weil die Beklagten ihren Absatz an Oberhemden als besonders gut hervorgehoben haben. Deshalb kann davon ausgegangen werden, daß sie ihren jeweils bei Jahresbeginn vorhandenen Bestand an Oberhemden im Verlauf des Jahres mehrfach ergänzt und umgesetzt haben. Die Beschwer der Beklagten im Blick auf die noch im Streit befindlichen Artikel der Herrenausstattung ist daher auf 5000 DM zu schätzen»
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt daher den Betrag von 6000 DM nicht. Deshalb ist die
 Revision gemäß § 545 a Abs.1 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen«.
Dr. Pagendarm	Dr=	Gelhaar
 Dr* Spieler
 Dr. Dorschei
 Dr. Messner