BGB § 541 Vermag der Vermieter dem neuen Mieter schon bei Beginn des Mietverhältnisses den Gebrauch der Sache deshalb nicht zu gewähren, weil der alte Mieter die Rückgabe der Sache mit der zutreffenden Begründung verweigert, daß rsein Mietverhältnis noch nicht beendet ist, so kann der neue Mieter vom Vermieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, ohne daß es darauf ankommt, ob es dem Vermieter als Verschulden zuzurechnen ist, daß er meint, der alte Mieter sei zu dem Besitz der Sache nicht mehr berechtigt* oanuar 1955 bereit, durch Vereinbarung mit dem Beklagten das .Mietverhältnis zu dem 28* Februar 1955 auizuheben, indessen nur für den Ball, daß eine Einigung Uber den ihr vom Beklagten sofort zuruckzuzahlenden Betrag zustande komme; die Vertragspartner haben sich darüber nicht geeinigt» -Die am 11, Februar 1955 zv/ischen dem herbeigerufenen Beklagten und der Firma E^^p an Ort und Stelle geführten Verhandlungen blieben deshalb ohne Erfolg» Die be- Außerdem habe die Kommanditgesellschaft 955?50 DM als Maklerlohn an die Firma Heinrich Auf die Klage hat das Landgericht den Beklagten durch das erste Teilurteil vom 17® November 1955 zur Rückzahlung von 10 000 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 286 ZPO Behauptungen des Beklagten unberücksichtigt gelassen, nach denen die Räume ’’frei" gewesen seien, als der Kläger am 11. Februar 1955 noch nicht beendet war, die also noch ein Recht zu dem Besitz an den Räumen hatte und es dem Kläger gegenüber auch geltend machte, scheitert die sach-lichi’echtliche Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 541 BGB rechtsirrtümlich zu Lasten des Beklagten angewandt, Denn nach dieser Bestimmung, durch die der Schutz des Mieters gegenüber der in §§ 525 ff BGB getroffenen Re- a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts (:.vgl; sein Teilurteil auf das auch insoweit im angefochtenen Urteil verwiesen ist) kommt dem Beklagten auch die Bestimmung des § 559 Satz 1 BGB i.Verb. ohne wesentlichesVorbringen des Beklagten zu berücksichtigen, kommt es nicht an, Benn das Berufungsgericht hat nicht nur auf Grund der Zeugenaussagen die Kenntnis des Klägers im Sinne von § 539 Satz 1 BGB für wenig wahrscheinlich gehalten, sondern auch unabhängig davon folgendes ausgeführt s Ber Beklagte habe - wie der Kläger gewußt habe -zunächst überhaupt nicht ins Auge gefaßt gehabt, daß die E^P die Räume nicht vor dem Zeitpunkt auf geben werde, in dem der Kläger sie habe beziehen sollen, Baß sie es schließlich abgelehnt habe, sich mit der vorzeitigen Beendigung ihres Mietverhältnisses einverstanden zu erklären, sei auf die Abrechnung zurückzuführen, die der Beklagte ihr unter dem 8. Februar 1955 über die Höhe der nach seiner Meinung nicht abgewohnten Mietvorauszahlung übermittelt habe» Wie der Beklagte selbst, so habe auch der Kläger bis zu dem 11» Februar 1955 mit keinerlei Schwierigkeiten seitens der E^pp gegen die Burchführung des von den Parteien besprochenen und darin am 7» Februar 1955 begründeten Mietverhältnisses gerechnet. Auch wenn der Kläger über die_ Bindungen zwischen der Beklagten und der schon vorher Kenntnis erhalten haben sollte, würde der Beklagte sich dennoch nicht mit Erfolg auf § 539 Satz 1ß berufen können, weil der Kläger die Ansprüche der Eppk infolge deren ihm bekannter Beurteilung durch den Beklag- 2. Unerheblich ist auch die von der Revision anschließend erhobene Rüge, das Berufungsgericht sei auf das Vorbringen des Beklagten nicht eingegangen, nach dem der Kläger selbst ihm erklärt habe, die E^^ sei "mit seinem Eintritt als Mieter" einverstanden« Denn dieser "Eintritt" betraf nicht das dann am 7° Februar 1957 begründete Mietverhältnis, sondern die - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - vorher vom Kläger zur Erörterung gestellte, vom Beklagten aber abgelehnte Möglichkeit, daß er in das zwischen dem Beklagten und der E( bereits bestehende Mietverhältnis anstelle der El eintrete. a) Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, dem Kläger sei entgegen der Ansicht des Beklagten ein mitwirkendes Verschulden insofern nicht vorzuwerfen, als er die ihm vom Beklagten angebotenen Ersatzräume am H^^weg und in der J^j^-Allee nicht angenommen habe; denn er sei grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, sich auf dieses Anerbieten einzulassen, weil der Beklagte ihm keine etwa nur der Gattung nach bestimmten Räume vermietet habe. (300 qm Laden und 250 qm Keller) sowie ferner Räume in der J^p^-Allee (300 qm) angeboten, der Kläger habe jedoch nichts von sich hören lassen« Kurt ein anderer Sohn des Beklagten, habe abweichend davon bekundet, daß er dem Kläger eine vorübergehende, bis zur Klärung der Meinungsverschiedenheiten mit der wäh- rende Unterbringung in den Räumen am Hf^^veg angeboten habe« Aus dieser Aussage lasse sich zugunsten der Auffassung des Beklagten nichts herleiten; denn sich mit einer nur vorübergehenden anderweiten Unterbringung einverstanden zu erklären, sei der Kläger im Hinblick auf den beträchtlichen Geschäftsumfang und die Störungen des Geschäftsbetriebes der Kommanditgesellschaft durch einen zweimaligen Umzug nicht gehalten gewesen« Übrigens habe der Kläger diese Räume, die ihm der Beklagte bereits im Januar 1955 angeboten habe, schon damals als ungeeignet abgelehnt; wenn er sich dann auf das nochmalige ihm durch wolfgang ©twa gemachte Angebot derselben Räume nicht erklärt habe, so gereiche ihm das nicht zu dem Vorwurf« Der Beklagte würde dann vorgetragen haben, sie sei so gedacht gewesen, daß es dem Kläger freigestanden haben sollte, ob er in den Räumen aoi H^^weg endgültig bleiben wolle oder ob er es vorziehe, später nach Klärung der Beziehungen des Beklagten zur in die bereits gemieteten Räume umzu- Weil der Kläger die Räume am H^^^weg schon lange Zeit vor dem Anerbieten des Beklagten, sie als Ersatzräume zu beziehen, als ungeeignet bezeichnet hatte, durfte das Berufungsgericht - wie es das erkennbar getan hat - davon ausgehen, daß sie für ihn auch ungeeignet waren. Seine angebliche Äußerung, daß es ihm auf die Lage des Geschäfts nicht ankomme, hat der Kläger zudem nach Darstellung des Beklagten nicht im Zusammenhang mit dem Anbieten der Räume am Heussweg als Ersatzräume getan (eine Gelegenheit, bei der sich der Kläger ja überhaupt nicht geäußert hat), sondern "an anderer Stelle"• Daraus durfte das Berufungsgericht entnehmen, daß es sich um eine beiläufige, rechtlich 'belanglose Bemerkung des Klägers gehandelt hat und daß er ihretwegen nicht beim Worte genommen werden kann, wenn er überraschend, vor die schwerwiegende Entscheidung gestellt wurde, ob er in die.Räume am H^^^weg unter dem Druck der Umstände ausweichen solle oder nicht. Im übrigen konnten die Räume am H^pweg, hinsichtlich deren der Beklagte sich auf Größenangaben beschränkt hat, auch aus anderen Gründen als wegen ihrer Lage für den Kläger ungeeignet sein«. 2o Die Revision bemängelt, daß im angefochtenen Urteil das Anerbieten von Ersatzräumen in der JH^-Allee überhaupt nicht erörtert worden sei; sie erblickt darin einen Verstoß gegen § 551 Rr» 7 ZPO» Dieser Angriff scheitert daran, daß nur das übergehen eines ganzen Rechtsbehelfs die Entscheidung als nicht mit Gründen versehen erscheinen läßt, nicht aber die fehlende Stellungnahme zu einer - noch dazu offenbar unerheblichen - Behauptung., - Daß sie unerheblich ist, ergibt der eigene Vortrag des Beklagtem Danach betraf nämlich das Anerbieten nur BUroräume, während geeignete Lagerräume "in der Nähe", also jedenfalls ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Büroräumen zu beschaffen gewesen wären und demnach obendrein Ende Februar 1955 kaum schon zur Verfügung gestanden hätten» Das treffe jedoch nicht zu; denn der Kläger sei in der Kommanditgesellschaft der Komplementär; in diesem Sinne würde zwischen dem Mieter der Räume und deren Benutzer Personengleichheit bestanden haben; das Vorhandensein von Kommanditisten habe die Zugriffsmöglichkeit für den Beklagten wegen seiner Ansprüche aus dem Mietvertrag nur vermehrt. Denn wenn der Beklagte dem Kläger den Gebrauch der Räume gewährt und der Kläger sie der Kommanditgesellschaft zur Benutzung überlassen hätte, würde dadurch,im Verhältnis der Parteien zueinander die Eigenschaft des Klägers als Mieter nicht berührt worden sein. de als der Kläger; denn gegen den Willen des Beklagten konnte die Kommanditgesellschaft seine Vertragspartnerin nicht werden-. Im übrigen hat das alles nichts mit der Präge zu tun, ob der Kläger dem Beklagten gegenüber berechtigt ist, den der Kommanditgesellschaft erwachsenen Schaden als sog« Von rechtlicher Bedeutung könnte das allenfalls unter dem besonderen Gesichtspunkt sein, ob der Kläger sich § 12 des Mietvertrages (üntervermie-tung nur mit Erlaubnis des Vermieters) würde haben entgegen halten lassen müssen, wenn er die Räume der Kommanditgesellschaft überlassen hätte«, Das hat jedoch das Berufungsgericht zutreffend verneint. Denn hätte der Beklagte den Kläger vertragsgemäß den Gebrauch der Räume gewährt, so würde jener nach Treu und Glauben jedenfalls solange nichts aus § 12 des Vertrages gegen diesen haben herleiten können, als der Kläger persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft blieb; er ist es noch heute«. a) Zur Höhe des entstandenen Schadens hat das Berufungsgericht ausgeführt; Es sei bewiesen, daß die Kommanditgesellschaft an D^^ für den Ausbau der durch Vertrag vom 15« März 1955 gemieteten Räume im Y^^-Haus 53 000 DM bezahlt nabe,, Dieser Betrag sei ein Teil des Schadens, der dadurch entstanden sei, daß der Beklagte dem Kläger die iüi Mietvertrag vom Februar 1955 aufgeführten Räume nicht verschafft habe. - Ohne daß die Kommanditgesellschaft sich verpflichtet hätte, die 35 000 DM für den Gezeichneten Zweck zu bezahlen und auch die übrigen Kosten zu übernehmen, würden - so hat das Berufungsgericht weiter festgestellt - die Eigentümer des V^^p-Hauses nicht an die Klägerin vermietet haben. Entgegen der Auffassung des Beklagten, der darauf hingewiesen habe, daß die Räume im V^P^-Haus besser gelegen und besser gebaut seien als die von ihm dem Kläger vermieteten Räume, seien auch keine Vorteile festzustellen, die die Kommanditgesellschaft sich anrechnen lassen müsse; denn sie habe für die Räume im V^^-Haus wesentlich mehr Miete zu zahlen als für die Räume im Hause lo Daß die Räume im V^|^~Haus für die Kommanditgesellschaft unter mehreren Gesichtspunkten vorteilhafter sind» als die Räume der B^JI^^straße hat das Berufungsgericht nicht übersehen, aber deshalb für unei'heb-lieh gehalten, weil der Kläger bei der Marktlage für Geschäftsräume praktisch - auch im Interesse des Beklag-ten - keine andere Wahl ti*effen konnte» Gerade deshalb brauchte das Berufungsgericht sich auch nicht im einzelnen mit den Ausführungen des Beklagten darüber auseinanderzusetzen, daß - auf den Quadratmeter der Mietflä-che umgerechnet - für das V^^^-Haus ein höherer Baukostenzuschuß angemessen sei als für das Haus straße^ und daß bei solchem Vergleich der von der Kom-uianditgesellschaf t aufgewendete Betrag von 31 000 DM zu hoch sei» Die Revision übersieht bei den von ihr hierzu angestellten Erwägungen, daß die Kommanditgesellschaft keinen Baukostenzuschuß zu bezahlen, sondern sich verpflichtet hatte, für die Fertigstellung der von ihr genietet en Räume eine Pauschale von 33 000 DM zu zahlen und daß ihr die Räume nicht vermietet worden sein würden, wenn sie diese Verpflichtung nicht eingegangen wäre, und daß diese Pauschale eine angemessene Abgeltung der für die Fertigstellung der Räume von D^^ in Ansatz gebrachten Kosten war« 2. Auf die Angabe des Beklagten, daß die Kommanditgesellschaft im V^|^-Haus bereits seit dem 1» April 1955 Räume in Größe von mindestens 325 qm, wenn nicht sogar von 400 qm innehabe, kommt es schon deshalb nicht an, weil der Kläger vom Beklagten etwa 300 + 120 qm = 420 qm gemietet hatte, also mehr» Im übrigen hat das Berufungsgericht März 1955 gemieteten Bäume so groß v/ie die Beklagte angegeben hat, so würde der von der Kommanditgesellschaft aufgewendete Betrag darin seine Rechtfertigung finden« Das Berufungsgericht hat daher § 286 ZPO nicht dadurch verletzt, daß es der Behauptung des Beklagten, die Kommanditgesellschaft habe am 15o März 1955 Räume in der von ihm angegebenen Größe gemietet, nicht nachgegangen ist« II« a) Zur Frage der Vorteilsanrechnung hat das Berufungs-- gericht weiter ausgeführt, andere Vorteile als dem bereits erörterten der besseren Lage und besseren Bauweise der Bäume im V^f^-Haus habe die Kommanditgesellschaft infolge der durch die Vertragsverletzung seitens des Beklagten erforderlich gewordene Zahlung von 51 000 DM nicht gehabt« So habe sie nach dem Vertrag vom 15» März 1955 keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die Ausgestaltung und Einrichtung der Räume in Höhe von rund 10 350 DM gegen die Vermieter. Damit entfalle die Möglichkeit des Vergleichs zwischen den im V^^^-Haus für die Inneneinrichtung von der Kommanditgesellschaft gemachten und den in der B^Ü^straße0 vom Kläger für die Instandsetzung ersparten Aufwendungen, Zudem habe auch nicht festgestellt werden können, in welcher Höhe Instandsetzungsarbeiten in der B^m^^straße % unumgänglich geworden wären und ob deren Durchführung 10 000 DM erfordert hätten. Das Berufungsgericht habe insbesondere nicht berücksichtigt, daß die Kommanditgesellschaft infolge der ihr im V^^^-Haus gebotenen Vorteile das dreifache des Umsatzes erziele, den sie in der B^^H^straße hätte, - Indessen ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß das zutreffen könnte; denn die Kommanditgesellschaft betreibt eine Großhandlung, für deren Umsatz es nach der Lebenserfahrung keine entscheidende Rolle spielt, wo i'hre Geschäftsräume liegen und ob sie einen besseren Eindruck machen als solche Bäume im Allgemeinen, Das Berufungsgericht brauchte ferner schon deshalb nicht auf die von dem Beklagten ohne Erklärung mit 10 000 DM angesetzten Instandsetzungskosten einzugehen, weil er es an jeder Darlegung darüber hat fehlen lassen, ob und in welchem Ausmaße solche Kosten notwendig gewesen wären;; wenn der Kläger die Räume in der ® bezogen hätte, IIIo Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des von der Kommanditgesellschaft gezahlten Maklerlohnes festgestellt, daß mit der Vermietung aller Räume im V^^-Haus von dessen Eigentümern ausschließlich die Maklerfirma Heinrich Co« beauftragt worden war und daß diese auch den Mietvertrag vom 15* Marz 1955 entworfen hat. Dem Umstand, daß es zu der Vermietung an die Kommanditgesellschaft deshalb gekommen ist, weil der Kläger schon vorher mit D^p| bekannt war, hat es keine Bedeutung beigemessen• Der vom Berufungsgericht gezogene Schluß, daß der Beklagte verpflichtet sei, auch den als Maklerlohn bezahlten Betrag von 955,50 DM zu ersetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann dagegen im Gegensatz zur Auffassung der Revision daraus nichts hergeleitet werden, daß die Kommanditgesellschaft für die Anmietung der ihr vom Beklagten angebotenen Ersatzräume am HtfMweg und in der J^j^-Allee Die Rüge der Revision, das Berufungsjgericht habe § 551 Rr. 7 ZPO dadurch verletzt, daß es sich im angefochtenen Urteil mit der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten.Gegenforderung in Höhe von 19 380 DM nicht auseinandergesetzt habe, ist gegenstandslose Denn das Berufungsgericht hat diese Gegenforderung bereits in seinem Teilurteil vom 14» Februar 1957 erörtert und für unbegründet erachtet* Da dieses Teilurteil rechtskräftig geworden ist, war im Hinblick auf § 522 Abs. 2 ZPO für eine nochmalige Prüfung der angeblichen Gegenforderung im angefochtenen Urteil kein Raum.
Nachschlagewerk: 3a Amtliche Sammlung: nein 2216 064 BGB § 541 Vermag der Vermieter dem neuen Mieter schon bei Beginn des Mietverhältnisses den Gebrauch der Sache deshalb nicht zu gewähren, weil der alte Mieter die Rückgabe der Sache mit der zutreffenden Begründung verweigert, daß rsein Mietverhältnis noch nicht beendet ist, so kann der neue Mieter vom Vermieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, ohne daß es darauf ankommt, ob es dem Vermieter als Verschulden zuzurechnen ist, daß er meint, der alte Mieter sei zu dem Besitz der Sache nicht mehr berechtigt* BGH, Ürt. v• 15. Februar 1961 - VIII ZR 183/59 - OLG Hamburg LG Hamburg ZJ£L3L 185/52 Verkündet am 15oFebruar 1961 Keil, apoJustizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Grundeigentümers Frj straße I in H( Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Kaufmann Wilhelm K in Z^|^stra- 5e •, , Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm und der Bundesrichter Dr*Gelhaar, Artl, Br.Spieler und Br. Messner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Schlußurteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 30. Juli 1959 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; ! Der Beklagte hat dem Kläger laut schriftlichem Vertrag vom 7« Februar 1955 im ersten und zweiten Stockwerk (zusammen etwa 300 qm) sowie im Kellergeschoß (etwa 120 qm) des Hauses 3^m^straße0 zu gelegene Gebäudeteile '•’zur Benutzung als Gewerbe- und Lagerraum für Elektro-Groß-handlung" gegen einen monatlichen Mietzins von 1320 DM für die Zeit vom 1. März 1955 an vermietet« In § 12 des Vertrages ist u.a. bestimmt, daß der Kläger ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Beklagten Mweder zur ün-tervermietung der überlassenen Räume noch zu ihrer ander-weiten Abgabe oder zur Übernahme von sonstigen Personen berechtigt” ist«Gleichzeitig sind die Parteien übereingekommen, daß der Kläger die Bäume sofort übernehmen solle, damit er sie noch vor dem 1. März 1955 instandsetzen lassen könne* Zu diesem Zweck hat der Kläger vom Beklagten einen Bund Schlüssel erhalten«, - Ferner hat sich der Kläger am 7« Februar 1955 in einer Zusatzvereinbarung verpflichtet, dem Beklagten sofort 15 000 DM zu zahlen, und zwar 7500 Däi als verlorenen Baukostenzuschuß und weitere 7500 DM als zinsloses, in Höhe von 5 # jährlich zu amortisierendes Darlehen, Der Kläger hat dem Beklagten am 8, Februar 1955 10 C00 DM bezahlt. Den Rest hat der Beklagte ihm gestundet, und zwar nach der Behauptung des Beklagten bis zu dem 28«Februar, nach Darstellung des Klägers aber bis zu dem 1. Marz 1955« Als der Kläger am 11. Februar 1955 mit den Instandsetzungsarbeiten beginnen wollte, wurde er von der Firma - Werbedienst GmbH (im folgenden als bezeichnet), welche die Räume vom Beklagten durch Vertrag vom 1.Dezember 1952 für die Zeit vom 1« Januar 1953 bis zu dem 31« Dezember 1957 gemietet hatte, daran gehindert; die hatte nämlich bei Beginn des Mietverhältnisses als Mietzins im voraus 15 000 DM an den Beklagten gezahlt; sie war zwar seit etwa oanuar 1955 bereit, durch Vereinbarung mit dem Beklagten das .Mietverhältnis zu dem 28* Februar 1955 auizuheben, indessen nur für den Ball, daß eine Einigung Uber den ihr vom Beklagten sofort zuruckzuzahlenden Betrag zustande komme; die Vertragspartner haben sich darüber nicht geeinigt» -Die am 11, Februar 1955 zv/ischen dem herbeigerufenen Beklagten und der Firma E^^p an Ort und Stelle geführten Verhandlungen blieben deshalb ohne Erfolg» Die be- rief sich auf das zwischen ihr und dem Beklagten bestehende MietVerhältnis und machte ein Hecht zu dem Besitz an den Räumen geltend» Der Kläger entfernte sich darauf unter Mitnahme von ihm bereits eingebrachter Einrichtungsgegen-stände aus den Räumen« Die E^^ erwirkte gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung von Besitzstörungen» Durch Schreiben vom 1» März 1955 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zu dem 3. März 1955 auf, ihm den ungestörten Besitz an den Räumen zu verschaffeni - Die Frist ist ergebnislos abgelaufen» Alsdann hat die Firma Wilhelm & Co» Kommandit- gesellschaft (im folgenden als Kommanditgesellschaft bezeichnet), deren persönlich haftender Gesellschafter der Kläger ist, von dem Bauunternehmer Paul Dfp, Karl Do^^^ und dem Makler Heinrich laut schriftlichem Ver- trag vom 15» März .1955 iw Erdgeschoß (etwa 220 qm) und im Kellergeschoß (etwa 85 qm)des ihnen gehörenden sog» Vaivo-Hauses zu H^m) gelegene Gebäudeteile "zur Benutzung als Kontor, Ausstellungs- und Lagerräume" für die Zeit vom 1« April 1955 gegen einen monatlichen Mietzins von 1500 LM genietet und bezogen» Die Kommanditgesellschaft war am 7» Februar 1955 noch nicht gegründet. Zur Eintragung ins Handelsregister ist sie erst am 19» Februar 1955 angemeldet worden» - 4 Hach Darstellung des Klägers hat die Kommanditgesellschaft für den Ausbau der Räume im V -Haus pauschal 55 000 DM an bezahlen müssen, um sie mieten zu Können. Außerdem habe die Kommanditgesellschaft 955?50 DM als Maklerlohn an die Firma Heinrich Auf die Klage hat das Landgericht den Beklagten durch das erste Teilurteil vom 17® November 1955 zur Rückzahlung von 10 000 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung hat das Oberlandesgericht durch das rechtskräftig gewordene Teilurteil vom 14. Februar 1957 zu-rückgewiesen. - Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, hilfswei-so an die Kommanditgesellschaft, weitere 52 955?50 DM nebst Zinsen zu zahlen; nämlich 53 000 DM, ferner 955,50 DM und schließlich 6500 DM? die der Kläger als Abfindung bei Einzug in das neue Mietob^ekt gezahlt haben will, abzüglich 7500 DM, die der Kläger als verlorenen Baukostenzuschuß an den Beklagten zu zahlen gehabt haben würde, wenn dieser seiner Verpflichtung aus dem Mietvertrag entsprochen hätte« Hach Angabe des Beklagten ist der Kläger von vornherein über die Rechtsbeziehungen zwischen der und dem Beklagten untez'richtet gewesen, insbesondere darüber, daß im Verhältnis zur die Wirksamkeit der Vermietung an den Kläger von der Zustimmung der abhängig gewesen sei. Übrigens habe die den Be- sitz an den vermieteten Räumen bereits vor dem 7. Februar 1955 endgültig aufgegeben gehabt. - Der Kläger müsse sich auch entgegenhalten lassen, daß er die ihm vom Be- at Co. bezahlen müssen, der allein von D rund : das Recht eingeräumt worden sei, die Vermietung des V -Hauses zu vermitteln« klagten angebotenen angemessenen Ersatzräume nicht angenommen habe. Las Landgericht hat durch das zweite Teilurteil vom 12. Januar 1956 die Klage in Höhe von 2500 LM abgewiesen und den Beklagten verurteilt, an den Kläger weitere 18 955>50 LM nebst Zinsen zu zahlen«, Es hat die Portierungen des Klägers in Höhe von 55 000 DM und 955,50 DM für berechtigt gehalten, über cbessen weitere :Forderung in Höhe von 6500 LM noch nicht entschieden und dem Beklagten im Hinblick auf. die Zusatzvereinbarung vom 7. Februar 1955 der Parteien den Betrag von 2 x 7500 DM = 15 000 LM zugute gehalten. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch das”Schlußnurteil vom 50. Juli 1955 die Klage in Ansehung der Forderung von 53 000 LM in Höhe von weiteren 2000 LM abgewiesen, im übrigen das Rechtsmittel aber zui’ückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage, soweit darüber bisher zu seinen Un-gunsten entschieden ist und diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, also in Höhe von 16 955,50 LM abzuweisen. (Der Kläger will die Revision zurückgewiesen haben. Entscheidungsgründe: A. I. a) Wie in seinem Teilurteil ist das Berufungsgericht auch im angefochtenen Urteil, das wegen seiner Erwägungen im einzelnen auf das Teilurteil verweist, davon ausgegangen, daß der Beklagte gemäß §§ 541, 538 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten habe. Der Beklagte sei nämlich als Vermieter verpflichtet gewesen, dem Kläger den Gebrauch der gemieteten Räume alsbald nach Ab- 1 6 schluß des Vertrages vom 7. Februar 1955? also nicht erst am 1. März 1955? zu gewähren«, Der Beklagte sei im Gegensatz zu seiner Auffassung durch das Verhalten der von dieser Verpflichtung nicht deshalb frei geworden, weil er es etwa nicht zu vertreten habe; denn seine Leistung sei nicht nachträglich unmöglich geworden, vielmehr habe sein Unvermögen zur Leistung schon bei Abschluß des Vertrages bestanden* Das MietVerhältnis der E^J^ sei nämlich •selbst am 28* Februar 1955 nicht beendet gewesen; sie habe ihr auf diesem Mietverhältnis beruhendes Hecht zu dem Besitz der Bäume am 11. Februar 1955 den Parteien gegenüber und anschließend durch die von ihr erwirkte einstweilige Verfügung dem Beklagten gegenüber geltend gemacht. Darauf, ob der Beklagte sein anfängliches Unvermögen verschuldet habe, komme es nicht an. - Er habe seine Verpflichtung zur Gebrauchsgewährung nicht dadurch erfüllt, daß er dem Kläger Schlüssel für die Bäume ausgehändigt habe; denn die habe derartige Schlüssel ebenfalls gehabt. Der Kläger habe also allenfalls Mitbesitz erlangen können. Da die E^^ - wie durch die Bekundung ihres Syndikus, des Rechtsanwalts Hirsch, erwiesen sei - ihren Besitz auch nicht aufgegeben 'gehabt habe, würde sie sich gegen den ihr gegenüber vom Kläger durch verbotene Eigenmacht erlangten Besitz haben wehren dürfen, wenn dieser sich nicht freiwillig wieder zurückgezogen hätte. Die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte gemäß § 541 i,Verb, mit § 538 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch genommen werden könne, seien also gegeben. b) 1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 286 ZPO Behauptungen des Beklagten unberücksichtigt gelassen, nach denen die Räume ’’frei" gewesen seien, als der Kläger am 11. Februar 1955 darin mit . ~ nr .... Instandsetzungsarbeiten habe beginnen wollen., Nach dem Vorbringen des Beklagten habe die E^||^ schon vorher die Stromversorgung der Räume abgemeldet und die Räume von der Zenfcralbehoizung ausgeschlossen, ihm auch erklärt, daß sie ausziehe und er die Räume anderweit vermieten solle; die habe also am 11. Februar 1955 den Besitz an den Bäumen durch verbotene Eigenmacht wieder ergriffen, zu demal sie ihm zuvor erklärt habe, daß sie ausgezogen und mit dem Kläger als ihrem Nachfolger einverstanden sei» Die Rügen sind unbegründet; denn unstreitig hat die Efl»am 11 o Februar 1955 noch Schlüssel für die Räume gehabte Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden,,daß das Berufungsgericht daraus geschlossen hat, die E^|^ sei an dem genannten Tage mindestens noch Mitbesitzerin der Räume gewesen, und daß es sich -■ wie der Zusammenhang seiner Erwägungen erkennen läßt- bei den angeblich von ihr ergriffenen Maßnahmen und angeblich dem Beklagten gegenüber abgegebenen Erklärungen nur um ein Verhalten handelte, durch das sie die Rückgabe der Räume vorbereitet und zur Begründung eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien für die Zeit nach dem 28, Februar 1955 beigetragen hat, daß darin indessen nicht die Aufgabe des Besitzes vor Ablauf ihres eigenen Mietverhältnisses oder gar ihr Einverständnis mit der vorzeitigen Beendigung dieses Verhältnisses zu erblicken ist. 2o Daran, daß das Mietverhältnis der Edeka jedenfalls am 11. Februar 1955 noch nicht beendet war, die also noch ein Recht zu dem Besitz an den Räumen hatte und es dem Kläger gegenüber auch geltend machte, scheitert die sach-lichi’echtliche Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 541 BGB rechtsirrtümlich zu Lasten des Beklagten angewandt, Denn nach dieser Bestimmung, durch die der Schutz des Mieters gegenüber der in §§ 525 ff BGB getroffenen Re- - 6 gelung ausgedehnt und verstärkt ist (BGB RGRK 11. Aufl, § 537 Anm. 1 und § 541 Annul h; Erman BGB 2:. Aufl. v 537 Anm, 2; Palandt BGB 19. Aufl. § 337 Annul; Staudinger BGB 11o Aufl. § 537 Nr. 1; Enneccerus-Lehmann Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearb. § 128 II S. 515; Roquette Mietrecht 4. Aufl. r-S. 256 f; vgl. auch u.a. RG2 149, 88, 92 und BGKZ 9, 320), hat .der Mieter Anspruch auf Schadenersatz wegen Richterfüllung jedenfalls dann, wenn ihm der Gebrauch der Mieträume -durch aus noch bestehende Recht eines Britten entzogen oder - was'dem gleichsteht, (RG in Recht 1905 Nr. 274 und DWohhA . 1954, 35; BGB RGRK aaO § 541 Anm. 1 c; Erman BGB aaO § 541 Anm. 2; Soergel BGB 8. Aufl. § 541 Anm.2; Staudinger aaO § 541 Kr. 3; Roquette aaO S. 239 f) -von vornherein nicht gewährt wird. Diesen Anspruch hat der Mieter ohne Rücksicht darauf, ob der Vermieter die Entziehung oder Sichtgewährung zu vertreten, insbesondere verschuldet hat. Der Vermieter haftet selbst dann, wenn er und der Mieter unverschuldet der Meinung sind, das Recht des Britten (des Vormieters) ende mit Beginn des Mietverhältnisses oder sei bereits früher beendet (RG in BWohnA 1936, 366). Danach kommt es also im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht darauf an, ob der Beklagte sein etwaiges Unvermögen, den Vertrag zu erfüllen, verschuldet hat. Zwar kann die durch § 541 BGB bestimmte Garantiehaftung des Vermieters ausdrücklich oder stillschweigend abbedungen werden. Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß der Mieter sich auf diese Haftung bei besonders gelagertem Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht berufen kann. Hier ist indessen kein Anhalt dafür ersichtlich, daß es zwischen den Parteien zu einer derartigen Vereinbarung gekommen ist oder daß ein solcher Ausnahmefall gegeben ist o i-ü II. a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts (:.vgl; sein Teilurteil auf das auch insoweit im angefochtenen Urteil verwiesen ist) kommt dem Beklagten auch die Bestimmung des § 559 Satz 1 BGB i.Verb. mit § 541 BGB nicht zugute» Bo-nach hat der Mieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung dann nicht zu beanspruchen, wenn er bei Abschluß des Mietvertrages den Rechtsmangel gekannt hat. Bas Berufungsgericht hat diese Kenntnis nicht als erwiesen angesehen, b) 1. Barauf, ob - wie die Revision meint - das Berufungsgericht zu dieser Beweiswürdigung gekommen sei?* . ohne wesentlichesVorbringen des Beklagten zu berücksichtigen, kommt es nicht an, Benn das Berufungsgericht hat nicht nur auf Grund der Zeugenaussagen die Kenntnis des Klägers im Sinne von § 539 Satz 1 BGB für wenig wahrscheinlich gehalten, sondern auch unabhängig davon folgendes ausgeführt s Ber Beklagte habe - wie der Kläger gewußt habe -zunächst überhaupt nicht ins Auge gefaßt gehabt, daß die E^P die Räume nicht vor dem Zeitpunkt auf geben werde, in dem der Kläger sie habe beziehen sollen, Baß sie es schließlich abgelehnt habe, sich mit der vorzeitigen Beendigung ihres Mietverhältnisses einverstanden zu erklären, sei auf die Abrechnung zurückzuführen, die der Beklagte ihr unter dem 8. Februar 1955 über die Höhe der nach seiner Meinung nicht abgewohnten Mietvorauszahlung übermittelt habe» Wie der Beklagte selbst, so habe auch der Kläger bis zu dem 11» Februar 1955 mit keinerlei Schwierigkeiten seitens der E^pp gegen die Burchführung des von den Parteien besprochenen und darin am 7» Februar 1955 begründeten Mietverhältnisses gerechnet. Auch wenn der Kläger über die_ Bindungen zwischen der Beklagten und der schon vorher Kenntnis erhalten haben sollte, würde der Beklagte sich dennoch nicht mit Erfolg auf § 539 Satz 1ß berufen können, weil der Kläger die Ansprüche der Eppk infolge deren ihm bekannter Beurteilung durch den Beklag- i 10 ben für unbegründet gehalten habe , - Diese Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten nicht erkennen; sie entsprechen der auch im angefochtenen Urteil angeführten, in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 50. Juni 1952 - V ZR 12/51 - (LM BGB § 539 Nr.l) entwickelten Rechtsauffassung, der der Senat Beitritt• 2. Unerheblich ist auch die von der Revision anschließend erhobene Rüge, das Berufungsgericht sei auf das Vorbringen des Beklagten nicht eingegangen, nach dem der Kläger selbst ihm erklärt habe, die E^^ sei "mit seinem Eintritt als Mieter" einverstanden« Denn dieser "Eintritt" betraf nicht das dann am 7° Februar 1957 begründete Mietverhältnis, sondern die - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - vorher vom Kläger zur Erörterung gestellte, vom Beklagten aber abgelehnte Möglichkeit, daß er in das zwischen dem Beklagten und der E( bereits bestehende Mietverhältnis anstelle der El eintrete. III. a) Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, dem Kläger sei entgegen der Ansicht des Beklagten ein mitwirkendes Verschulden insofern nicht vorzuwerfen, als er die ihm vom Beklagten angebotenen Ersatzräume am H^^weg und in der J^j^-Allee nicht angenommen habe; denn er sei grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen, sich auf dieses Anerbieten einzulassen, weil der Beklagte ihm keine etwa nur der Gattung nach bestimmten Räume vermietet habe. Allenfalls müsse sich der Kläger freilich die Ablehnung angemessener Ersatzräume gemäß § 254 BGB wegen Verletzung seiner Pflicht zur Schadensminderung entgegenhalten lassen. Die Voraussetzungen dafür seien indessen unbewiesen geblieben. Zwar habe der Makler Wolfgang ein Sohn des Beklagten, als Zeuge ausgesagt, er habe im März 1955 dem Kläger fernmündlich Räume am H^ftweg - 11 (300 qm Laden und 250 qm Keller) sowie ferner Räume in der J^p^-Allee (300 qm) angeboten, der Kläger habe jedoch nichts von sich hören lassen« Kurt ein anderer Sohn des Beklagten, habe abweichend davon bekundet, daß er dem Kläger eine vorübergehende, bis zur Klärung der Meinungsverschiedenheiten mit der wäh- rende Unterbringung in den Räumen am Hf^^veg angeboten habe« Aus dieser Aussage lasse sich zugunsten der Auffassung des Beklagten nichts herleiten; denn sich mit einer nur vorübergehenden anderweiten Unterbringung einverstanden zu erklären, sei der Kläger im Hinblick auf den beträchtlichen Geschäftsumfang und die Störungen des Geschäftsbetriebes der Kommanditgesellschaft durch einen zweimaligen Umzug nicht gehalten gewesen« Übrigens habe der Kläger diese Räume, die ihm der Beklagte bereits im Januar 1955 angeboten habe, schon damals als ungeeignet abgelehnt; wenn er sich dann auf das nochmalige ihm durch wolfgang ©twa gemachte Angebot derselben Räume nicht erklärt habe, so gereiche ihm das nicht zu dem Vorwurf« b) 1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 139 ZPO nicht aufgeklärt, wie die dem Kläger vorgeschlagene vorübergehende Unterbringung am H^^weg gedacht gewesen sei. Der Beklagte würde dann vorgetragen haben, sie sei so gedacht gewesen, daß es dem Kläger freigestanden haben sollte, ob er in den Räumen aoi H^^weg endgültig bleiben wolle oder ob er es vorziehe, später nach Klärung der Beziehungen des Beklagten zur in die bereits gemieteten Räume umzu- ziehen o - Übrigens habe der Kläger die Räume am weg im Januar 1955 zu Unrecht als ungeeignet bezeichnet. -Zudem sei das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 2P0 nicht auf die Behauptung des Beklagten einge- * 2 - gangen, nach der der Kläger ihm bei der Anbietung der Räume erklärt hat, daß er sein Geschäft überall auf machen könne und daß es auf dessen Lage überhaupt nicht ankäme. Lie Rügen sind unbegründet. Weil der Kläger die Räume am H^^^weg schon lange Zeit vor dem Anerbieten des Beklagten, sie als Ersatzräume zu beziehen, als ungeeignet bezeichnet hatte, durfte das Berufungsgericht - wie es das erkennbar getan hat - davon ausgehen, daß sie für ihn auch ungeeignet waren. Seine angebliche Äußerung, daß es ihm auf die Lage des Geschäfts nicht ankomme, hat der Kläger zudem nach Darstellung des Beklagten nicht im Zusammenhang mit dem Anbieten der Räume am Heussweg als Ersatzräume getan (eine Gelegenheit, bei der sich der Kläger ja überhaupt nicht geäußert hat), sondern "an anderer Stelle"• Daraus durfte das Berufungsgericht entnehmen, daß es sich um eine beiläufige, rechtlich 'belanglose Bemerkung des Klägers gehandelt hat und daß er ihretwegen nicht beim Worte genommen werden kann, wenn er überraschend, vor die schwerwiegende Entscheidung gestellt wurde, ob er in die.Räume am H^^^weg unter dem Druck der Umstände ausweichen solle oder nicht. Im übrigen konnten die Räume am H^pweg, hinsichtlich deren der Beklagte sich auf Größenangaben beschränkt hat, auch aus anderen Gründen als wegen ihrer Lage für den Kläger ungeeignet sein«. - § 139 ZPO ist durch die nicht erfolgte Aufklärung darüber, wie die "vorübergehende" Unterbringung am H^^weg "gedacht" gewesen sei, nicht verletzt. Pur den Tatsachenrichter, bestand kein Anlaß, den Sachverhalt durch Befragen der Parteien aufzu-klären. Der Vortrag des Beklagten, der Kläger habe sein Geschäft vorübergehend im H(|^^weg unterbringen können, war klar und rief keine Zweifel darüber hervor, ob der Kläger etwa auch dauernd dort bleiben könne. Der Tatsachen- richter bi'auchte nicht danach zu fragen, ob der Kläger etwa auch dauernd dort bleiben könnte. Er durfte von einer ~ 13 - * durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei;erwarten, daß sie 3ich insoweit klar ausdrückte und die Möglichkeit, diese Räume dauernd zu benutzen, gegebenenfalls vorgotragen hätte. 2o Die Revision bemängelt, daß im angefochtenen Urteil das Anerbieten von Ersatzräumen in der JH^-Allee überhaupt nicht erörtert worden sei; sie erblickt darin einen Verstoß gegen § 551 Rr» 7 ZPO» Dieser Angriff scheitert daran, daß nur das übergehen eines ganzen Rechtsbehelfs die Entscheidung als nicht mit Gründen versehen erscheinen läßt, nicht aber die fehlende Stellungnahme zu einer - noch dazu offenbar unerheblichen - Behauptung., - Daß sie unerheblich ist, ergibt der eigene Vortrag des Beklagtem Danach betraf nämlich das Anerbieten nur BUroräume, während geeignete Lagerräume "in der Nähe", also jedenfalls ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Büroräumen zu beschaffen gewesen wären und demnach obendrein Ende Februar 1955 kaum schon zur Verfügung gestanden hätten» Daß die BUroräume in der J^^-Allee für den Kläger unter diesen Umständen ungeeignet waren, liegt auf der Hand» IVo a) Das Berufungsgericht hat ferner erwogen: Der Kläger beanspi'uche zwar in Höhe von (53 000 DM 2000 DM =) 31 000 DM und von weiteren 955>50 DM Ersatz eines Schadens, der nicht ihm, sondern der Kommanditgesellschaft erwachsen sei, während doch nicht die Kommanditgesellschaft, sondern er vom Beklagten gemietet habe, die Kommanditgesellschaft also nicht in vertraglichen Beziehungen zu dem Beklagten gestanden habe» Dennoch sei es dem Kläger nicht verwehrt, den Schaden der Kommanditgesellschaft als sog» Drittschaden geltend zu machen, denn er habe den Mietvertrag vom 7»Februar 1955 für fremde Rechnung, nämlich für die der damals erst in der Entstehung begriffenen Kommanditgesellschaft abgeschlossen» Der Vertrag ergebe überdies, daß die Miet- - 14 räume zu dem Gebrauch durch eine Elektro-Großhandlung gemietet worden, also für den Betrieb eines Handelsgewerbes bestimmt gewesen seien. Dem Beklagten habe daher nicht zweifelhaft sein können, daß die Räume nicht durch den Kläger als solchen, sondern durch eine Firma hätten benutzt werden sollen. Den der Kommanditgesellschaft erwachsenen Schaden würde der Beklagte freilich dann dem Kläger nicht zu ersetzen brauchen, wenn jener den Gebrauch der Räume durch dis Kommanditgesellschaft auf Grund von § 12 des Mietvertrages hätte verhindern dürfen. Das treffe jedoch nicht zu; denn der Kläger sei in der Kommanditgesellschaft der Komplementär; in diesem Sinne würde zwischen dem Mieter der Räume und deren Benutzer Personengleichheit bestanden haben; das Vorhandensein von Kommanditisten habe die Zugriffsmöglichkeit für den Beklagten wegen seiner Ansprüche aus dem Mietvertrag nur vermehrt. b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO die Darstellung des Beklagten nicht beachtet, nach der er bis zu dem Abschluß des Vertrages vom 7« Februar 1955 nichts davon gewußt habe, daß nicht der Kläger, sondern die Kommanditgesellschaft die Räume habe benutzen sollen, und nach der der Kläger dem Beklagten kurz darauf vergeblich angesonnen habe, auf eine Änderung des Vertrages dahin einzugehen, daß die Kommanditgesellschaft anstelle des Klägers als Mieterin in das Vertragsverhältnis eintrete. - Die Rüge ist unbegründet. Denn wenn der Beklagte dem Kläger den Gebrauch der Räume gewährt und der Kläger sie der Kommanditgesellschaft zur Benutzung überlassen hätte, würde dadurch,im Verhältnis der Parteien zueinander die Eigenschaft des Klägers als Mieter nicht berührt worden sein. - Es kommt also auch entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob die Kommanditgesellschaft in ihrer denkbaren künftigen Entwicklung dem Beklagten als Mieterin weniger Sicherheit geboten haben wür - 15 f de als der Kläger; denn gegen den Willen des Beklagten konnte die Kommanditgesellschaft seine Vertragspartnerin nicht werden-. Im übrigen hat das alles nichts mit der Präge zu tun, ob der Kläger dem Beklagten gegenüber berechtigt ist, den der Kommanditgesellschaft erwachsenen Schaden als sog« Drittschaden geltend zu machen«, Diese Frage hat das Berufungsgerichts im Ergebnis mit Recht bejaht, weil der Kläger zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung der Kommanditgesellschaft gemietet hat (Urt.d.BGH v. 23.November 1954 - I ZR 78/53 - LM BGB § 249 D 1). Ob der Beklagte gewußt hat, daß der Kläger mit ihm für fremde Rechnung in vertragliche Beziehung getreten ist, ist dabei grundsätzlich unerheblich. Von rechtlicher Bedeutung könnte das allenfalls unter dem besonderen Gesichtspunkt sein, ob der Kläger sich § 12 des Mietvertrages (üntervermie-tung nur mit Erlaubnis des Vermieters) würde haben entgegen halten lassen müssen, wenn er die Räume der Kommanditgesellschaft überlassen hätte«, Das hat jedoch das Berufungsgericht zutreffend verneint. Denn hätte der Beklagte den Kläger vertragsgemäß den Gebrauch der Räume gewährt, so würde jener nach Treu und Glauben jedenfalls solange nichts aus § 12 des Vertrages gegen diesen haben herleiten können, als der Kläger persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft blieb; er ist es noch heute«. Bo I. a) Zur Höhe des entstandenen Schadens hat das Berufungsgericht ausgeführt; Es sei bewiesen, daß die Kommanditgesellschaft an D^^ für den Ausbau der durch Vertrag vom 15« März 1955 gemieteten Räume im Y^^-Haus 53 000 DM bezahlt nabe,, Dieser Betrag sei ein Teil des Schadens, der - 16 dadurch entstanden sei, daß der Beklagte dem Kläger die iüi Mietvertrag vom Februar 1955 aufgeführten Räume nicht verschafft habe. Der Betrag stelle - von einer Summe von 2COO DM abgesehen, den die Kommanditgesellschaft zwecks Ausstattung der Räume für ihre besonderen Geschäftszwek-ke aufgewendet habe - die pauschale Abgeltung für die bauliche Fertigstellung der am 15. März 1955 noch im Rohbau befindlichen Mieträume dar, nicht dagegen für deren weiteren Innenausgestaltung und Inneneinrichtung, deren Kosten die Kommanditgesellschaft zwar ebenfalls übernommen, der Kläger aber dem Beklagten gegenüber nicht geltend mache. - Ohne daß die Kommanditgesellschaft sich verpflichtet hätte, die 35 000 DM für den Gezeichneten Zweck zu bezahlen und auch die übrigen Kosten zu übernehmen, würden - so hat das Berufungsgericht weiter festgestellt - die Eigentümer des V^^p-Hauses nicht an die Klägerin vermietet haben. Am 15« März 1955 habe kein erhebliches Angebot an vergleichbaren Geschäftsräumen bestanden. Der Kläger habe daher auf die von den Eigentümern gestellten Bedingungen eingehen müssen, um ihren sonst drohenden erheblichen Verdienstausfall - auch entsprechend ihrer sich aus § 254 BGB ergebenden Pflicht - so klein wie möglich zu halbem Der Betrag von 31 000 DM sei auch als pauschale Abgeltung der Baukosten angemessen, ohne daß es auf den Wert der Bauleistungen im einzelnen ankomme. Entgegen der Auffassung des Beklagten, der darauf hingewiesen habe, daß die Räume im V^P^-Haus besser gelegen und besser gebaut seien als die von ihm dem Kläger vermieteten Räume, seien auch keine Vorteile festzustellen, die die Kommanditgesellschaft sich anrechnen lassen müsse; denn sie habe für die Räume im V^^-Haus wesentlich mehr Miete zu zahlen als für die Räume im Hause 9 vereinbart worden sei. Den Mehraufwand 17 mache der Kläger dem Beklagten gegenüber nicht geltend: b) Die Rügen der Revision greifen nicht durch» lo Daß die Räume im V^|^~Haus für die Kommanditgesellschaft unter mehreren Gesichtspunkten vorteilhafter sind» als die Räume der B^JI^^straße hat das Berufungsgericht nicht übersehen, aber deshalb für unei'heb-lieh gehalten, weil der Kläger bei der Marktlage für Geschäftsräume praktisch - auch im Interesse des Beklag-ten - keine andere Wahl ti*effen konnte» Gerade deshalb brauchte das Berufungsgericht sich auch nicht im einzelnen mit den Ausführungen des Beklagten darüber auseinanderzusetzen, daß - auf den Quadratmeter der Mietflä-che umgerechnet - für das V^^^-Haus ein höherer Baukostenzuschuß angemessen sei als für das Haus straße^ und daß bei solchem Vergleich der von der Kom-uianditgesellschaf t aufgewendete Betrag von 31 000 DM zu hoch sei» Die Revision übersieht bei den von ihr hierzu angestellten Erwägungen, daß die Kommanditgesellschaft keinen Baukostenzuschuß zu bezahlen, sondern sich verpflichtet hatte, für die Fertigstellung der von ihr genietet en Räume eine Pauschale von 33 000 DM zu zahlen und daß ihr die Räume nicht vermietet worden sein würden, wenn sie diese Verpflichtung nicht eingegangen wäre, und daß diese Pauschale eine angemessene Abgeltung der für die Fertigstellung der Räume von D^^ in Ansatz gebrachten Kosten war« 2. Auf die Angabe des Beklagten, daß die Kommanditgesellschaft im V^|^-Haus bereits seit dem 1» April 1955 Räume in Größe von mindestens 325 qm, wenn nicht sogar von 400 qm innehabe, kommt es schon deshalb nicht an, weil der Kläger vom Beklagten etwa 300 + 120 qm = 420 qm gemietet hatte, also mehr» Im übrigen hat das Berufungsgericht 18 auch an Hand der dem Mietvertrag vom 15« März 1955 angefügten maßstabgerechten beiden Baupläne festgestellt, daß die in diesem Vertrag aufgeführten Bäume 220 qm und 85 cm groß sind und daß die Kommanditgesellschaft erst später weitere Bäume im V^|^-Haus hinzugemietet hat. Ferner hat es zu der Behauptung des Beklagten, die damals von der Konimanditgesellschaft gemietete Fläche sei größer als im Vertrag bezeichnet, ausgeführt, damit setze sich der Beklagte in Widerspruch zu seinem in anderem Zusammenhang gegen den Kläger erhobenen Vorwurf, die Kommanditgesellschaft nehme ihn wegen der Beschaffung von zu aufwendigen Brsatzräumen mit einem viel zu hohen Betrag in Anspruch« Denn wären die am 15. März 1955 gemieteten Bäume so groß v/ie die Beklagte angegeben hat, so würde der von der Kommanditgesellschaft aufgewendete Betrag darin seine Rechtfertigung finden« Das Berufungsgericht hat daher § 286 ZPO nicht dadurch verletzt, daß es der Behauptung des Beklagten, die Kommanditgesellschaft habe am 15o März 1955 Räume in der von ihm angegebenen Größe gemietet, nicht nachgegangen ist« II« a) Zur Frage der Vorteilsanrechnung hat das Berufungs-- gericht weiter ausgeführt, andere Vorteile als dem bereits erörterten der besseren Lage und besseren Bauweise der Bäume im V^f^-Haus habe die Kommanditgesellschaft infolge der durch die Vertragsverletzung seitens des Beklagten erforderlich gewordene Zahlung von 51 000 DM nicht gehabt« So habe sie nach dem Vertrag vom 15» März 1955 keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die Ausgestaltung und Einrichtung der Räume in Höhe von rund 10 350 DM gegen die Vermieter. Der Kläger und die Kommanditgesellschaft hätten insbesondere auch sonst keine Kosten dadurch erspart, daß die Kommanditgesellschaft den Vertrag vom 15. März 1955 abgeschlossen habe. Das gelte auch im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten hinsicht- k lieh der von diesem mit 10 000 DM angesetzten Kosten, die für Instandsetzungsarbeiten hätten aufgewandt werden müssen, wenn der Kläger die Räume in der B^||straße # bezogen hätte. Der Kläger mache dem Beklagten gegenüber den Betrag von 10 350 DM nicht geltend. Damit entfalle die Möglichkeit des Vergleichs zwischen den im V^^^-Haus für die Inneneinrichtung von der Kommanditgesellschaft gemachten und den in der B^Ü^straße0 vom Kläger für die Instandsetzung ersparten Aufwendungen, Zudem habe auch nicht festgestellt werden können, in welcher Höhe Instandsetzungsarbeiten in der B^m^^straße % unumgänglich geworden wären und ob deren Durchführung 10 000 DM erfordert hätten. b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Gesamtvorteile nicht den Gesamtnachteilen gegenüber gestellt, wie das notwendig gewesen wäre. Das Berufungsgericht habe insbesondere nicht berücksichtigt, daß die Kommanditgesellschaft infolge der ihr im V^^^-Haus gebotenen Vorteile das dreifache des Umsatzes erziele, den sie in der B^^H^straße hätte, - Indessen ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß das zutreffen könnte; denn die Kommanditgesellschaft betreibt eine Großhandlung, für deren Umsatz es nach der Lebenserfahrung keine entscheidende Rolle spielt, wo i'hre Geschäftsräume liegen und ob sie einen besseren Eindruck machen als solche Bäume im Allgemeinen, Das Berufungsgericht brauchte ferner schon deshalb nicht auf die von dem Beklagten ohne Erklärung mit 10 000 DM angesetzten Instandsetzungskosten einzugehen, weil er es an jeder Darlegung darüber hat fehlen lassen, ob und in welchem Ausmaße solche Kosten notwendig gewesen wären;; wenn der Kläger die Räume in der ® bezogen hätte, 20 Die 7500 DM, die der Kläger nach der Zusatzvereinbarung vom 7* Februar 1955 noch als verlorenen Baukostenzuschuß zu zahlen gehabt hätte, sind vom Kläger im Gegensatz zur Auffassung der Revision bereits zugunsten des Beklagten berücksichtigt (Nr« 5 des Schriftsatzes des Klägers vom 6«, Dezember 1955)» Das zinslose Darlehen von 75CO DM, das der Kläger dem Beklagten zu zahlen sich in der Zusatzvereinbarung verpflichtet hatte, isx zugunsten des Beklagten im zweiten Teilurteil des Landgerichts berücksichtigt • c) Inwiefern die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, daß das Berufungsgericht sich mit der Auswirkung des § 19 l.BMG nicht auseinandergesetzt habe, von 3edeutung sein könnte, ist nicht ersichtlich» IIIo Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des von der Kommanditgesellschaft gezahlten Maklerlohnes festgestellt, daß mit der Vermietung aller Räume im V^^-Haus von dessen Eigentümern ausschließlich die Maklerfirma Heinrich Co« beauftragt worden war und daß diese auch den Mietvertrag vom 15* Marz 1955 entworfen hat. Dem Umstand, daß es zu der Vermietung an die Kommanditgesellschaft deshalb gekommen ist, weil der Kläger schon vorher mit D^p| bekannt war, hat es keine Bedeutung beigemessen• Der vom Berufungsgericht gezogene Schluß, daß der Beklagte verpflichtet sei, auch den als Maklerlohn bezahlten Betrag von 955,50 DM zu ersetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann dagegen im Gegensatz zur Auffassung der Revision daraus nichts hergeleitet werden, daß die Kommanditgesellschaft für die Anmietung der ihr vom Beklagten angebotenen Ersatzräume am HtfMweg und in der J^j^-Allee 21 Keinen Maklerlohn hätte zu bezahlen brauchen; denn - wie in Abscnn» II b ausgeführt - kann daraus nichts zugunsten der Beklagten entnommen/werden, daß die Kommanditgesellschaft von der Anmietung dieser Räume abgesehen hat o C. Die Rüge der Revision, das Berufungsjgericht habe § 551 Rr. 7 ZPO dadurch verletzt, daß es sich im angefochtenen Urteil mit der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten.Gegenforderung in Höhe von 19 380 DM nicht auseinandergesetzt habe, ist gegenstandslose Denn das Berufungsgericht hat diese Gegenforderung bereits in seinem Teilurteil vom 14» Februar 1957 erörtert und für unbegründet erachtet* Da dieses Teilurteil rechtskräftig geworden ist, war im Hinblick auf § 522 Abs. 2 ZPO für eine nochmalige Prüfung der angeblichen Gegenforderung im angefochtenen Urteil kein Raum. Aus diesen Gründen ist die Revision mit der Kosten-folge aus § 97 ZPO zurücBauweisen«, Dr.Pagendarm Pr,Gelhaar Bundesrichter Dr,Spieler DroMessner Artl ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Br„Pagendarm