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BGH · VIII ZR 183/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 183/58

Danach sollte ein weiterer Betrag den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung in dem Falle gezahlt werden, daß ein beiden Gesellschaften zustehendes Erbbaurecht an Teilen des sogenannten Industriehofes in BflBB vom Fiskus abgelöst werden und die hierfür gewährte Entschädigung die im Status der beiden .Werke zu dem 31* März 1953 für das Erbbaurecht angegebenen Beträge (200 000 DM) überschreiten würde. April 1953 an die Beklagte* Der Kläger wurde ab Januar 1954 zu dem Prokuristen der Beklagten bestellt* Er und die Beklagte vereinbarten in einer Urkunde vom 7* Dezember 1954» daß der Kläger aus ihren Diensten mit dem Ablauf des Jähes 1954 ausscheiden, die Beklagte an den Kläger sein bisheriges Gehalt in Höhe von monatlich 2 000 DM bis zu dem 30. Hach Abschluß dieses Vertrages stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, der Verzicht auf weitergehende Ansprüche habe sich nur auf sein Anstellungsverhältnis, nämlich seine Ansprüche auf Gehalt, Tantieme und Altersversorgung bezogen, nicht aber auf den damals noch nicht "akuten" Anspruch auf die von einer Ablösung des Erbbaurechts abhängige Erhöhung des Kaufpreises für die beiden Geschäftsanteile* Sie forderten die Beklagte durch Schreiben vom 31< Oktober 1955 auf, mitzuteilen, in welcher Form sie bei den zu erwartenden Verhandlungen mit dem Bundesverteidigungsministerium die vertraglich festgelegten Ansprüche der von ihnen vertretenen Gesellschafter zu wahren und sicherzustellen gedächten. In diesem Schreiben bezeichneten die Rechtsanwälte es als zweckmäßig, daß der Kläger bei den Verhandlungen über die von dem Bundesministerium zu zahlende Entschädigung für das Erbbaurecht mitwirke, da er zu demindest das gleiche Interesse wie die Beklagte habe und infolge seiner Sachkenntnis entscheidend zu einem erfolgreichen Abschluß dieser Verhandlungen beitragen könne. Die entsprechend erfahrene und schon lange Zeit in der Kanzlei tätige Sekretärin, Prau sei angewiesen worden, den Schriftsatz dem Assessor NflHfc als amtlich bestellten Vertreter des beim Oberlandesgericht zugelassenen RA Dr. B^Bzur Unterschrift vorzulegen und dann dafür zu sorgen, daß der unterschriebene Schriftsatz zu dem Gericht gebracht werde. sogen, der darin versichert hat, er habe seine Sekretärin, die schon lange in der Anwaltskanzlei tätig und eine gute und sorgfältige Kraft sei, angewiesen, den Schriftsatz durch Assessor R4IP unterschreiben zu lassen« Er habe sich sodann ausweislich seiner Akten selbst noch am 10. Das Oberlandesgericht hat den Kläger sodann ersucht, darzulegen, daß der Schriftsatz vom 27. März 1958 Rechtsanwalt XiöHHV bei dem Ferngespräch mitgeteilt, daß die Berufungsschrift anscheinend nur mit einem Handzeichen versehen aber wohl nicht ordnungsgemäß unterschrieben sei. käs ten für sämtliche Münchener Justizbehören eingeworfen worden* Ein gleichzeitig eingeworfener Schriftsatz trage den Stempel der allgemeinen Einlaufstelle der Münchener Justizbehörden vom 28« März 1958* Hechtsanwalt hat eidesstattlich versichert, daß die in dem Schriftsatz vom 9- April 1958 vorgetragenen Tatsachen der Wahrheit entsprechen« Bas Berufungsgericht hat in dem die Wiedereinsetzung erteilenden Beschluß zwar festgestellt, daß der Berichterstatter des Senats die Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 13* März 1958 fernmündlich auf den Mangel hingewiesen habe, jedoch mit Bücksicht auf die Angaben in dem Schriftsatz vom 9. Nach der Darstellung des Klägers, die das Berufungsgericht für glaubhaft hält, hatte Hechtsanwalt auf den fernmündlichen Hinweis des Richters, daß die Berufungsschrift nur ein Handzeichen aufweise, Zweifel daraji gehabt, ob sie nicht doch ordnungsgemäß unterschrieben sei. Erst nach Behebung dieser von dem Berufungsgericht mit Recht als nicht unbegründet angesehenen Zweifel oder Ablauf einer angemessenen Frist zur Klärung dieser Frage konnte daher die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags in Lauf gesetzt werden. Wenn Rechtsanwalt I&fHHi dem Berichterstatter bei dem Ferngespräch erklärt hat'** daß die Unterschrift des Rechtsanwalts Dr. Bfl|HB sehr kurz sei, während die Berufungsschrift durch den Assessor NtfHB hätte unterzeichnet werden sollen, so hätte er zwar durch Einsicht in die Handakten alsbald feststellen können und müssen, daß für den Schriftsatz die Unterzeichnung durch Assessor NflB vorgesehen worden war. Deshalb ist es dem Vertreter des Klägers nicht als Verschulden anzurechnen, daß er mit der Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Unterzeichnung des Schrift- Aus der Feststellung ln dem Wiedereinsetzungsbeschluß, daß das Gespräch mit der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers schon am 13, März 1958 geführt worden ist, und dem Umstand, daß Hechtsanwalt LöHl^es erst am 14. Pas Berufungsgericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, wenn es darin ein Verschulden des Vertreters des Klägers, der sich zu vergewissern hatte, ob die Berufung rechtswirksam eingelegt worden war, nicht gefunden hat. Dezember 1954 etwaigen Ansprüchen des Klägers aus der Vereinbarung vom 23.April 1953 in Verbindung mit der behaupteten Ablösung des Erbbaurechts . Es hat dazu erwogen, angesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung könne dem Umstand, daß bei den Verhandlungen über die. der Verzicht des Klägers sich auch auf etwaige AnsprÜe aus dem Erbbaurecht bezogen habe. Der Kläger behaupte nicht, daß ev etwa beim Abschluß des Abfindungsvertrages nicht an die Ansprüche aus dem Erbbaurecht gedacht habe. Er habe nicht bewiesen, daß die Parteien beim Abschluß des Abfindungsvertrages oder später darüber einig geworden seien, sein Verzicht habe sich.nicht auf die Ansprüche aus dem Erbbaurecht erstrecken sollen. sicht seien die Ansprüche des Klägers aus dem Erbbaurecht durch den Vertrag vom 7« Dezember 1954 nicht abgegolten, stelle nur eine unverbindliche persönliche Bemerkung dar» Der Antrag des Klägers, die Zeugen Dr. RqHB und Dr. IflHB darüber zu vernehmen, daß sein Verzicht sich nicht auf die Ansprüche aus dem Erbbaurecht erstreckt habe, könne nicht zugelassen werden, weil diese Beweismittel schon im ersten Rechtszuge hätten bezeichnet werden können (§ 529 ZPO). Der Kläger hatte in der Berufungsbegründung geltend gemacht, eine über die Zusammenhänge unterrichtete Person habe die in der Vereinbarung enthaltenen Willenserklärungen, der Parteien, so verstehen müssen, daß die Präge der Ablösung des Erbbaurechts mit ihr nicht habe berührt werden sollen* Dezember 1954 Ansprüche aus der Ablösung des Erbbaurechts hätten regeln wollen und tatsächlich nicht geregelt hätten» hat sich der Kläger auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Dr. des Rechtsan- Rechtsanwalt Dr. TflHPist nach dem Vertrag des Klägers seinerzeit Generalbevollmächtigter der Erbengemeinschaft Georg Hirsch gewesen und hat den Vertrag vom.7. Die Ansicht des Berufungsgerichts, diese Zeugen hätten deshalb nicht vernommen zu werden brauchen, weil der Kläger sie bereits im ersten Rechtszug hätte benennen Können, läßt außer acht, daß der Kläger in dem im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsatz vom 18. Die Revision hat geltend gemacht, die persönliche Ansicht Rügers sei für den Inhalt seiner vertraglichen Willens erklärung als wesentlich anzusehen und hätte daher für die Auslegung herangezogen werden müssen« Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts liege darin, daß es diesen sehr wesentlichen Umstand nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bei der Auslegung berücksichtigt habe« Der Revision ist zuzugeben, daß die Aussage des Direktors - der die Verhandlungen als Vorsitzer des Vorstandes der Beklagten mit dem Kläger geführt hat - .er habe bei der Vereinbarung vom 7. Dezember 1954 und den ihr vorhergehenden Verhandlungen mit dem Kläger nicht auch an den Anspruch auf Zahlung eines weiteren Abtretungsentgelts gedacht, der durch eine entsprechende Ablösung des Brbau-rechts bedingt war, auch schon unter dem Gesichtspunkt der Auslegung der Ver2ichtsklausel von Bedeutung sein kann. Insoweit hat sich das Berufungsgericht zunächst<auf die Erwägung beschränkt, gegenüber dem klaren Wortlaut der Vereinbarung könne dem Umstand, daß bei den Vorverhandlungen Uber die Ansprüche Mdes Erbbaurechts" nicht ausdrücklich gesprochen worden sei, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden« Es handelte sich jedoch nicht nur darum, daß über diesen Anspruch des Klägers unstreitig nicht gesprochen worden ist, sondern daß nach der Aussage des Zeugen RflU der Wille dieses Verhandlungspartners nicht darauf gerichtet war, dem Kläger diesen Anspruch zu nehmen« Es kommt hinzu, daß in der Passung der Vereinbarung vom 7« Dezember 1954 der von dem Kläger behauptete Zweck des Abkommens zu dem Ausdruck gekommen ist. trag© vom 23- April 1953 verpflichtet hatte, als alleinige Gesellschafterin der beiden Latex-Werke auch mit dem Kläger einen Geschäftsführervertrag auf die Dauer von fünf Jahren mit Wirkung vom 1* April 1953 abzuschließen, der neben einem monatlichen Bruttogehalt von 2000 DM eine Beteiligung am Reingewinn vorßeheh sollte. Dezember 1954 im Anschluß an die sein Ausscheiden aus dem Dienst der Beklagten regelnden Bestimmungen "auf alle weitergehenden Ansprüche" gegenüber der Beklagten, der Central-Geschäfts-stelle Georg Hfl^pund den beiden Latex-Gesellschaften verzichtete, so besteht die Möglichkeit, daß sich diese Bestimmung dem Zusammenhang nach nur auf seine weitergehenden Ansprüche hinsichtlich des bestehenden und zugesagten Anstellungsverhältnisses bezogen hat. Deshalb kann zweifelhaft sein, ob der Zweck des Abfindungsvertrages für einen Verzicht auf etwaige Ansprüche aus dem Erbbaurecht spricht. Dem könnte es widersprechen, wenn die Beklagte den Vertrag so aufgefaßt haben will, wie ihn der Zeuge beurteilt, der an den Verzicht auf etwaige Ansprüche aus der mit der Central-Geschäftssteile getroffenen Vereinbarung über einen evtl. Wie Direktor bekundet bat, hätte er dann, wenn die Präge der Abfindung hinsichtlich des Erbbaurechts Gegenstand des Gesprächs über den Abschluß des Vertrages gewesen wäre, dafür gesorgt, daß diese Präge innerhalb des Vorstands vorher geklärt worden und in dem Vertrag vom 7* Dezember 1954 in irgend einer Form klar zu dem Ausdruck gekommen wäre* Der Zeuge hat damit nur das zu dem Ausdruck gebracht, was sich für einen nach Treu und Glauben handelnden Verhandlungspartner als selbstverständlich ergibt. Die Feststellung im Berufungsurteil, der Kläger habe nicht behauptet, bei Abschluß des an die Ansprüche aus dem Erbbaurecht gedacht zu haben, nötigt noch nicht zu der Folgerung, daß er auf diesen Anspruch verzichtet habe. Denn es ist möglich, daß der Kläger nach dem Gang der Verhandlungen der Auffassung war und vielleicht auch sein durfte, der Verzicht auf weitergehehde Ansprüche berühre nur die seine Anstellung betreffenden Ansprüche. Es könnte aber auch dann, wenn diese zu verneinen ist, als Anzeichen dafür gewertet werden, daß der Verzicht nach den Erörterungen bei den Vergleichsverhandlungen nicht auch die etwaigen Ansprüche des Klägers aus dem Erbbaurecht umfassen sollte.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltBerufungsgerichtMärzAnspruchVereinbarungKlägerSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 183/58
VerkUndet am 21. Mai 1959'
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
m
2337 079
des Karl K
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in	J^^^Hfctraße
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
gegen
 Gummiwerke Aktiengesellschaft in itraße BHH» vertreten durch die Vorstandsmitglieder Direktor Carl BflHI Di^sktor Fritz F|
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Dr,
 hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr<> Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Dr.Dorschei und Dr. Mezger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 16. April 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestand:
Der Kläger war an der Latex-Gummi Werk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in	deren Stammkapital
75 000 DM betrug, mit einem Geschäftsanteil von 25 000 DM und an der Latex-Schaumgummi Werk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in BflNl bei einem Stammkapital von 200 000 DM mit einem Geschäftsanteil von 50 000 DM beteiligt. Die Gesellschafter dieser beiden Gesellschaften boten in notariellen Vertragsangeboten vom 25. April 1955 ihre Geschäftsanteile der Firma Centra1-Geschäftsstelle Georg	MfBB*	der	damals	die	Aktien der Be-
klagten gehörten, zu dem Kauf an. Der Preis wurde in einem schriftlichen Vertrage vom selben Tage vereinbart, in dem sich die Central-Geschäftsstelle Georg	verpflichtete,
 die Kaufangebote für sich und ihren Rechtsnachfolger anzunehmen. Diese Vereinbarung enthält einen Barpreis für die Geschäftsanteile, die Verpflichtung, mit den bisherigen Gesellschaftern der beiden Latex-Gesellschaften Geschäftsführerverträge auf die Dauer von fünf Jahren mit Wirkung vom 1. April 1953 zu näher festgelegten Bezügen abzuschließen, und überdies eine Klausel, aus welcher der Kläger die Klageforderung herleitet. Danach sollte ein weiterer Betrag den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung in dem Falle gezahlt werden, daß ein beiden Gesellschaften zustehendes Erbbaurecht an Teilen des sogenannten Industriehofes in BflBB vom Fiskus abgelöst werden und die hierfür gewährte Entschädigung die im Status der beiden .Werke zu dem 31* März 1953 für das Erbbaurecht angegebenen Beträge (200 000 DM) überschreiten würde. Von diesem Mehrbetrag bis zu 200 000 DM sollte die Hälfte den Gesellschaftern, die andere Hälfte der Central-Geschäftsstelle Georg	zustehen<,
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Der Kläger und die anderen Gesellschafter übertrugen ihre Geschäftsanteile mit Wirkung vom 1. April 1953 an die Beklagte* Der Kläger wurde ab Januar 1954 zu dem Prokuristen der Beklagten bestellt* Er und die Beklagte vereinbarten in einer Urkunde vom 7* Dezember 1954» daß der Kläger aus ihren Diensten mit dem Ablauf des Jähes 1954 ausscheiden, die Beklagte an den Kläger sein bisheriges Gehalt in Höhe von monatlich 2 000 DM bis zu dem 30. September 1957 weiterzahlen und er nach Ablauf dieser Zeit als Abfindung weitere 12 000 DM erhalten sollte* Unter Hr* 8 der Vereinbarung verzichtete er "auf alle weitergehenden Ansprüche” gegenüber der Beklagten, der Oentral-Geschäftsstelle Georg H^|0und den beiden Datex-Gesell-schaften oder einer in oder für diese Gesellschaften tätigen Person. Unter Hr* 9 erklärte der Kläger seinen Rücktritt als Geschäftsführer der beiden Latex-Pirmen, nachdem er aus den auf den beiden Gesellschaften "ruhenden11 Bürgschaften entlassen und als Geschäftsführer der beiden Gesellschaften ordnungsgemäß entlastet worden sei*
Hach Abschluß dieses Vertrages stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, der Verzicht auf weitergehende Ansprüche habe sich nur auf sein Anstellungsverhältnis, nämlich seine Ansprüche auf Gehalt, Tantieme und Altersversorgung bezogen, nicht aber auf den damals noch nicht "akuten" Anspruch auf die von einer Ablösung des Erbbaurechts abhängige Erhöhung des Kaufpreises für die beiden Geschäftsanteile*
Er bat deshalb bereits im Dezember 1954 die Beklagte, ihm zu bestätigen, daß die "Erbbaurechtsansprüche" durch die Vereinbarung unter Nr* 8 des Vertrages vom 7» Dezember 1954 nicht berührt würden. Das Vorstandsmitglied der Beklagten» Direktor pflMHP» bei dem der Kläger vorsprach, konnte oder wollte diese Vertragsauslegung nicht bestätigen. Der
 
Kläger bat sodann die Beklagte in einem Schreiben vom 12o Februar 1955 erneut, ihm zu bestätigen, daß die Ver-zichtserklärung nicht die Entschädigung betreffe, die gemäß Schreiben vom 23. April 1953 zu zahlen wäre, falls der Bund in irgend einer Form das Erbbaurecht ablöse. Direktor	der die Verhandlungen mit dem Kläger ge-
führt hatte, vermerkte auf diesem Schreiben, seiner Ansicht nach müsse das "billigerweise anerkannt werden". Der Kläger erhielt jedoch nicht die gewünschte Bestätigung der Beklagten. Sodann beauftragte er seine späteren Prozeßbevollmächtigten, die bereits mit der Wahrnehmung der Interessen des Mitgesellschafters Dr. ütRbbefaßt waren, auch seine Ansprüche zu verfolgen. Sie forderten die Beklagte durch Schreiben vom 31< Oktober 1955 auf, mitzuteilen, in welcher Form sie bei den zu erwartenden Verhandlungen mit dem Bundesverteidigungsministerium die vertraglich festgelegten Ansprüche der von ihnen vertretenen Gesellschafter zu wahren und sicherzustellen gedächten. In diesem Schreiben bezeichneten die Rechtsanwälte es als zweckmäßig, daß der Kläger bei den Verhandlungen über die von dem Bundesministerium zu zahlende Entschädigung für das Erbbaurecht mitwirke, da er zu demindest das gleiche Interesse wie die Beklagte habe und infolge seiner Sachkenntnis entscheidend zu einem erfolgreichen Abschluß dieser Verhandlungen beitragen könne. Die Beklagte erklärte in Erwiderung hierauf mit Schreiben vom 23. November 1955, sie werde bei den evtl, zu erwartenden Verhandlungen mit dem Bundesverteidigungsministerium wegen der Erbbaurechtsansprüche der Latex-Gesellschaften den Kläger als Verhandlungspartner hinzubitten.
 
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe die Verpflichtungen der Central-Geschäftsstelle Georg HUB aus der Vereinbarung vom 23. April 1953 übernommen. Sie habe als Ablösungssumme für das Erbbaurecht 450 000 DM erhalten. Seinen Anteil an diesem Erlös hat der Kläger zunächst auf 33 333 DM errechnet und diesen Betrag nebst Zinsen aingeklagt -o
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, nachdem er seine Klageforderung auf 27 300 BM nebst Zinsen ermäßigt hatte.
Mit der Revision verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision erstrebt.
Entscheidungsgründe:
I. Bas Berufungsgericht hat dem Kläger gegen die Versäumung der Berufungsfrist durch Beschluß Wiedereinsetzung erteilt. Bieser Beschluß unterliegt der Oberprufung durch das Revisionsgericht (BGHZ 6, 369). Babei handelt es sich um folgenden Sachverhalt:
Bie Berufungsfrist lief bis zu dem 30- Bezember 1957. Bereits am 10. Bezember 1957 ging die Berufungsschrift vom 6, Bezember 1957 ein. Sie schließt an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle mit folgenden Worten*
RechtSBft
G. HA Anwaltsassessor als olg. best, Vertreter,**
Bieser hat Jedoch nicht unterschrieben. Vielmehr befindet sich lediglich neben dem Wort "Vertreter** ein Handzeichen, mit dem, wie sich später herausgestellt hat, Rechtsanwalt
 
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I,
!, der mit den Prozeßbevollmächtigten des Klägers
 den Schriftsatz abgezeichnet hat. Rechtsanwalt .
im zweiten Rechtszuge damals die Praxis gemeinsam ausgeübt hat , aber beim Oberlandesgericht nicht zugelassen war, hatte den Rechtsstreit im ersten Rechtszuge bearbeitet«
Die Berufung wurde frist- und formgerecht begründet. Rach streitiger Verhandlung und Anberaumung eines Verkündungstermins wies der Berichterstatter des Senats des Berufungsgerichts die Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers fernmündlich auf den Mangel hin. Das ist nach einem Aktenvermerk am 13. März 1958 geschehen. Mit Schriftsatz vom 27. März 1958, ausweislich des Eingangsstempels bei Gericht eingegangen am 29* März 1958, hat der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Der Schriftsatz enthält auch die Einlegung und Begründung der Berufung.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Kläger ausgeführts Am 14. März 1958 seien seine Prozeßbe-vollmächtigten fernmündlich unterrichtet worden, daß die Berufungsschrift vom 6. Dezember 1957 nicht unterzeichnet sei. Sie hätten daraufhin die Angelegenheit überprüft und festgestellt, daß Rechtsanwalt	äer	äie	Sache
 auch im zweiten Rechtszuge bearbeitet habe, den Schriftsatz diktiert habe. Die entsprechend erfahrene und schon lange Zeit in der Kanzlei tätige Sekretärin, Prau sei angewiesen worden, den Schriftsatz dem Assessor NflHfc als amtlich bestellten Vertreter des beim Oberlandesgericht zugelassenen RA Dr. B^Bzur Unterschrift vorzulegen und dann dafür zu sorgen, daß der unterschriebene Schriftsatz zu dem Gericht gebracht werde. Die Sekretärin habe aber offensichtlich übersehen, für die Unterzeichnung des Schrift satzes zu sorgen. Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens
 
hat sich der Kläger auf die gleichseitig Überreichte eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts	ly-
sogen, der darin versichert hat, er habe seine Sekretärin, die schon lange in der Anwaltskanzlei tätig und eine gute und sorgfältige Kraft sei, angewiesen, den Schriftsatz durch Assessor R4IP unterschreiben zu lassen« Er habe sich sodann ausweislich seiner Akten selbst noch am 10. Dezember 1957 durch einen Anruf davon Überzeugt, daß der Schriftsatz bei der Geschäftsstelle des 7. Zivilsenats eingegangen sei. Auch sei eine entsprechende Bestätigung dieser Geschäftsstelle vom 12. Dezember 1957 eingegangen, so daß kein Anlaß bestanden habe, daran zu zweifeln, daß die Berufung ordnungsgemäß eingelegt worden sei.
Das Oberlandesgericht hat den Kläger sodann ersucht, darzulegen, daß der Schriftsatz vom 27. März 1958, eingegangen am 29. März 1958, die Frist des § 234 ZPO gewahrt habe. Darauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. April 1958 ergänzend vorgetragen, der Berichterstatter des Berufungsgerichts habe am 14. März 1958 Rechtsanwalt XiöHHV bei dem Ferngespräch mitgeteilt, daß die Berufungsschrift anscheinend nur mit einem Handzeichen versehen aber wohl nicht ordnungsgemäß unterschrieben sei. Darauf habe Rechtsanwalt böHD erwidert, möglicherweise sei der Schriftsatz doch von Rechtsanwalt Dr. unterschrieben worden, dessen Unterschrift sehr kurz sei Er habe seinen Kollegen, Rechtsanwalt	gebeten,
 bei Gericht festzustellen, ob der Schriftsatz unterschrieben sei oder nicht. Diese Feststellung sei dann am 15. März 1958 getroffen worden. Erst hierdurch habe der Kläger Gewißheit davon erlangt, daß der Schriftsatz nicht ordnungsgemäß unterschrieben sei. Im übrigen sei das Wiedereinsetzungsgesuch ausweislich d,es Postbuchs der Anwaltskanzlei am 28. März 1958 in den Hachtbrief-
 
käs ten für sämtliche Münchener Justizbehören eingeworfen worden* Ein gleichzeitig eingeworfener Schriftsatz trage den Stempel der allgemeinen Einlaufstelle der Münchener Justizbehörden vom 28« März 1958* Hechtsanwalt hat eidesstattlich versichert, daß die in dem Schriftsatz vom 9- April 1958 vorgetragenen Tatsachen der Wahrheit entsprechen«
Bas Berufungsgericht hat in dem die Wiedereinsetzung erteilenden Beschluß zwar festgestellt, daß der Berichterstatter des Senats die Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 13* März 1958 fernmündlich auf den Mangel hingewiesen habe, jedoch mit Bücksicht auf die Angaben in dem Schriftsatz vom 9. April 1958 als glaubhaft gemacht angesehen, daß diese frühestens am 15. März 1958 sichere Kenntnis von der Unwirksamkeit der Berufungseinlegung vom 10« Dezember 1957 erlangt hätten, und deshalb nicht geprüft, ob der Wiedereinsetzungsantrag tatsächlich schon am 28.Marz 1958 eingegangen war. Gegen diese Entscheidung bestehen keine durchgreifenden Bedenken»
Der Ansicht der Revisionsbeantwortung, der Wiedereinsetzungsantrag sei in jedem Falle deswegen verspätet, weil der Berichterstatter des Berufungsgerichts bereits am 13. März 1958 auf den Mangel hingewiesen habe, kann nicht zugestimmt werden.
Die Frist des § 234 ZPO beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Unkenntnis von dem die Versäumung der Berufungsfrist begründenden Umstand keine unverschuldete mehr ist (vgl. BGH Beschluß vom 14. Februar 1955 - III ZB 18/54 - NJW 1955, 671). Dies war aber vor dem 15 .März 1958 noch nicht der Fall, wobei dahingestellt bleiben kann, ob ein Verschulden des Hechtsanwalts	^a^rung	der
 Frist des § 234 ZPO, wenngleich dieser nicht Prozeßbevoll-
*
mächtigter des Klägers im Berufungsrechtszug gewesen ist, dem Kläger anzurechnen sein würde; denn ein Verschulden des Hechtsanwalts	scheidet	nach	Lage der Sache
 aus. Nach der Darstellung des Klägers, die das Berufungsgericht für glaubhaft hält, hatte Hechtsanwalt auf den fernmündlichen Hinweis des Richters, daß die Berufungsschrift nur ein Handzeichen aufweise, Zweifel daraji gehabt, ob sie nicht doch ordnungsgemäß unterschrieben sei. Erst nach Behebung dieser von dem Berufungsgericht mit Recht als nicht unbegründet angesehenen Zweifel oder Ablauf einer angemessenen Frist zur Klärung dieser Frage konnte daher die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags in Lauf gesetzt werden. Wenn Rechtsanwalt I&fHHi dem Berichterstatter bei dem Ferngespräch erklärt hat'** daß die Unterschrift des Rechtsanwalts Dr. Bfl|HB sehr kurz sei, während die Berufungsschrift durch den Assessor NtfHB hätte unterzeichnet werden sollen, so hätte er zwar durch Einsicht in die Handakten alsbald feststellen können und müssen, daß für den Schriftsatz die Unterzeichnung durch Assessor NflB vorgesehen worden war. Selbst wenn aber diese Feststellung noch am 13. März 1958 getroffen worden wäre, so könnte dennoch angesichts der bisherigen Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht dem Rechtsanwalt LöflHHV kein Vorwurf daraus .gemacht werden, daß er es für geboten hielt, den fernmündlichen Hinweis auf das Handzeichen zu überprüfen, denn es darf nicht außer Betracht gelassen werden, daß die Berufungsschrift von dem Berufungsgericht trotz Terminsanberaumung und Verhandlung über die Berufung zunächst nicht bemängelt worden war. Deshalb ist es dem Vertreter des Klägers nicht als Verschulden anzurechnen, daß er mit der Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Unterzeichnung des Schrift-
 
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 satzes gerechnet hat. Aus der Feststellung ln dem Wiedereinsetzungsbeschluß, daß das Gespräch mit der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Klägers schon am 13, März 1958 geführt worden ist, und dem Umstand, daß Hechtsanwalt LöHl^es erst am 14. März 1958 geführt haben will, ist noch nicht zu folgern, daß die weitere Versicherung, die Gerichtsakten seien erst am 15. März 1958 von dem hiermit beauftragten Hechtsanwalt NoflU eingesehen worden, keinen Glauben verdient*. Wenn die Feststellung nicht schon am 14. März 1958, sondern erst einen Tag später getroffen worden ist, so liegt diese Handhabung noch im Bahmen einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Anwaltsgeschäfte. Pas Berufungsgericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, wenn es darin ein Verschulden des Vertreters des Klägers, der sich zu vergewissern hatte, ob die Berufung rechtswirksam eingelegt worden war, nicht gefunden hat. Peshalb durfte es dahingestellt lassen, ob der Wiedereinsetzungsantrag in Wirklichkeit schon am 28. März und nicht erst am 29. März 1958 beim Oberlandesgericht eingegangen war.
II« Zum sachlichen Streit der Parteien hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß der Abfindungsvertrag vom 7. Dezember 1954 etwaigen Ansprüchen des Klägers aus der Vereinbarung vom 23.April 1953 in Verbindung mit der behaupteten Ablösung des Erbbaurechts . entgegenstehe. Es hat dazu erwogen, angesichts des klaren Wortlauts der Vereinbarung könne dem Umstand, daß bei den Verhandlungen über die. Ansprüche Hdes Erbbaurechts11 nicht ausdi'ücklich gesprochen worden sei, keine entscheidende Bedeutung beigelegt werden. Dies umso weniger, als gerade diese Ansprüche - neben den besonders geregelten Gehaltsansprüchen gegen die Beklagte und den Gehaltsansprüchen, die der Kläger möglicherweise noch gegen die Latex-Gesell-

schäften erheben konnte, - in erster Linie als Gegenstand des Verzichts in Nr, 8 des Abfindungsvertrages in Frage gekommen seien. Aber auch der Zweck dieses Vertrages spreche dafür, daß. der Verzicht des Klägers sich auch auf etwaige AnsprÜe aus dem Erbbaurecht bezogen habe. Denn aus dem Inhalt des Vertrages, insbesondere aus der weiten Fassung der Hr. 8 und der Anführung der drei möglichen Schuldner sowie aus der glaubhaften Aussage des Direktors	gehe
 deutlich hervor, daß durch die Vereinbarung vom 7. Dezember 1954 zwischen dem Kläger einerseits und.dem Hirsch-Konzern andererseits reiner fisch gemacht und alle gegenseitigen Ansprüche erledigt werden sollten. Der Kläger behaupte nicht, daß ev etwa beim Abschluß des Abfindungsvertrages nicht an die Ansprüche aus dem Erbbaurecht gedacht habe. Er habe nicht bewiesen, daß die Parteien beim Abschluß des Abfindungsvertrages oder später darüber einig geworden seien, sein Verzicht habe sich.nicht auf die Ansprüche aus dem Erbbaurecht erstrecken sollen. Die Äußerung des Direktors	gegenüber	dem Kläger, nach seiner An-
sicht seien die Ansprüche des Klägers aus dem Erbbaurecht durch den Vertrag vom 7« Dezember 1954 nicht abgegolten, stelle nur eine unverbindliche persönliche Bemerkung dar»
Der Antrag des Klägers, die Zeugen Dr. RqHB und Dr. IflHB darüber zu vernehmen, daß sein Verzicht sich nicht auf die Ansprüche aus dem Erbbaurecht erstreckt habe, könne nicht zugelassen werden, weil diese Beweismittel schon im ersten Rechtszuge hätten bezeichnet werden können (§ 529 ZPO).
Die weiteren unter Beweis gestellten Behauptungen über die Veräußerung der Mehrheit der Aktien der Beklagten und über ihr Bemühen, Verpflichtungen abzuschütteln, seien uner-heblich* In dem Schweigen der Beklagten auf das Schreiben vom 12o Februar 1955 liege keine stillschweigende Zustimmung.
 
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In ihrem Schreiben vom 23- November 1955 könne kein Anerkenntnis seiner Ansprüche gefunden werden*
Die Revision greift diese Begründung des Berufungsurteils unter mehreren Gesichtspunkten an. Schon die Rüge» das Berufungsgericht hätte nicht unterlassen dürfen, die Zeugen Dr. RoHB lin^ Dr.	zu	vernehmen, nötigt zur
 Aufhebung des Berufungsurteils.
Der Kläger hatte in der Berufungsbegründung geltend gemacht, eine über die Zusammenhänge unterrichtete Person habe die in der Vereinbarung enthaltenen Willenserklärungen, der Parteien, so verstehen müssen, daß die Präge der Ablösung des Erbbaurechts mit ihr nicht habe berührt werden sollen*
Das Anstellungsverhältnis habe zwar auch einen Teil des Kaufpreises für die Geschäftsanteile dargestellt. Die Parteien hätten aber bei dem Abschluß der Vereinbarung vom 7. Dezember 1954 nur dieses Anstellungsverhältnis und dessen rechtliche Ausflüsse regeln wollen. Dabei sei sich die Centra 1-Geschäftsstelle Georg	a*B damalige Inhaberin
 sämtlicher Aktien der Beklagten darüber im klaren gewesen» daß die Ansprüche aus der Erbbaurechtsablösung selbstverständlich dem Kläger weiterhin zustehen sollten. Die Beklagte habe erst vom Zeitpunkt des Verkaufs der Aktien ab in dieser Beziehung ein ablehnendes Verhalten gegenüber dem Kläger gezeigt* Für die Behauptung, daß weder die.Beklagte noch der Kläger im Vertrag vom 7. Dezember 1954 Ansprüche aus der Ablösung des Erbbaurechts hätten regeln wollen und tatsächlich nicht geregelt hätten» hat sich der Kläger auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Dr.	des	Rechtsan-
walts Dr. Ho(ü und auf einen weiteren Zeugen berufen. Rechtsanwalt Dr. TflHPist nach dem Vertrag des Klägers seinerzeit Generalbevollmächtigter der Erbengemeinschaft Georg Hirsch gewesen und hat den Vertrag vom.7. Dezember 1954
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abgefaßt (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom IS. No-r vember 1957 und die Bezugnahme hierauf in der Berufungsbegründung S. 7 und 9). Die Ansicht des Berufungsgerichts, diese Zeugen hätten deshalb nicht vernommen zu werden brauchen, weil der Kläger sie bereits im ersten Rechtszug hätte benennen Können, läßt außer acht, daß der Kläger in dem im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsatz vom 18. November 1957 einleitend ausgeführt hat, das Landgericht habe ihn im Termin vom 25 . Oktober 1957 mit weiteren Be.veisangeboten zur Stützung des Klageanspruchs nicht gehört. Baß der Kläger die beiden Zeugen nicht schon vor Vernehmung der Vorstandsmitglieder RflHI ****& benannt hat, begründet weder den Vorwurf der groben Nachlässigkeit noch der Prozeßverschleppung, da der Kläger damit rechnen durfte, die Vernehmung der Vorstandsmitglieder, die die Vereinbarung unterzeichnet hatten, werde eine ausreichende Klärung der Angelegenheit bringen. Bie Zurückweisung des Beweisangebots ist deshalb nicht gerechtfertigt. Im übrigen fehlt es auch an einer ausreichenden Feststellung dafür, daß die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögert worden wäre (vgl. BGH ürt. v. 11.11.195J - Ill ZR 100/53 und vom 15« Bezember 1956 IV ZR 1&0/56,
LM ZPO § 272 b zu Nr. 2 und 3)«
Für die Erforschung des wirklichen Vertragswillens könnte die Vernehmung dieser Zeugen von Bedeutung sein. Beshalb bedarf es keiner Prüfung, ob noch andere Bemängelungen der Revision gegen die Begründung des Berufungsurteils* die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht rechtfertigen würden«
III• Für das weitere Verfahren sei jedoch zu der Frage def Auslegung der Verzichtsklausel folgendes bemerkt;

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Die Revision hat geltend gemacht, die persönliche Ansicht Rügers sei für den Inhalt seiner vertraglichen Willens erklärung als wesentlich anzusehen und hätte daher für die Auslegung herangezogen werden müssen« Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts liege darin, daß es diesen sehr wesentlichen Umstand nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bei der Auslegung berücksichtigt habe«
Der Revision ist zuzugeben, daß die Aussage des Direktors	-	der	die Verhandlungen als Vorsitzer des
 Vorstandes der Beklagten mit dem Kläger geführt hat - .er habe bei der Vereinbarung vom 7. Dezember 1954 und den ihr vorhergehenden Verhandlungen mit dem Kläger nicht auch an den Anspruch auf Zahlung eines weiteren Abtretungsentgelts gedacht, der durch eine entsprechende Ablösung des Brbau-rechts bedingt war, auch schon unter dem Gesichtspunkt der Auslegung der Ver2ichtsklausel von Bedeutung sein kann. Insoweit hat sich das Berufungsgericht zunächst<auf die Erwägung beschränkt, gegenüber dem klaren Wortlaut der Vereinbarung könne dem Umstand, daß bei den Vorverhandlungen Uber die Ansprüche Mdes Erbbaurechts" nicht ausdrücklich
 gesprochen worden sei, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden« Es handelte sich jedoch nicht nur darum, daß über diesen Anspruch des Klägers unstreitig nicht gesprochen worden ist, sondern daß nach der Aussage des Zeugen RflU der Wille dieses Verhandlungspartners nicht darauf gerichtet war, dem Kläger diesen Anspruch zu nehmen« Es kommt hinzu, daß in der Passung der Vereinbarung vom 7« Dezember 1954 der von dem Kläger behauptete Zweck des Abkommens zu dem Ausdruck gekommen ist. Wenn darin dem Kläger die Weiterzahlung seines Gehalts bis zu dem 30. September 1957 zugebilligt wurde, so ist dabei zu berücksichtigen, daß die Central-Geschäftssteile Georg I^Msich in dem Ver-
 
trag© vom 23- April 1953 verpflichtet hatte, als alleinige Gesellschafterin der beiden Latex-Werke auch mit dem Kläger einen Geschäftsführervertrag auf die Dauer von fünf Jahren mit Wirkung vom 1* April 1953 abzuschließen, der neben einem monatlichen Bruttogehalt von 2000 DM eine Beteiligung am Reingewinn vorßeheh sollte. Diese Fünf-jahresfrist wäre erst am 1. April 1958 abgelaufen gewesen. Wenn der Kläger nun in dem Vergleich vom 7. Dezember 1954 im Anschluß an die sein Ausscheiden aus dem Dienst der Beklagten regelnden Bestimmungen "auf alle weitergehenden Ansprüche" gegenüber der Beklagten, der Central-Geschäfts-stelle Georg Hfl^pund den beiden Latex-Gesellschaften verzichtete, so besteht die Möglichkeit, daß sich diese Bestimmung dem Zusammenhang nach nur auf seine weitergehenden Ansprüche hinsichtlich des bestehenden und zugesagten Anstellungsverhältnisses bezogen hat. Deshalb kann zweifelhaft sein, ob der Zweck des Abfindungsvertrages für einen Verzicht auf etwaige Ansprüche aus dem Erbbaurecht spricht. Dem Wortlaut des Vertrages ist dies nicht ohne weiteres zu entnehmen. Das Berufungsgericht stützt . so ine Annahme auf die Aussage des* Zeugen	der
 jedoch nach dem Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung an d er Ausarbeitung der Vereinbarung selbst nicht beteiligt war. Der Zeuge hat zudem bekundet, die Einzelheiten der Vorgespräche hätten ihn wenig interessiert, da sein Ressort lediglich den Verkauf umfaßt habe. Dem könnte es widersprechen, wenn die Beklagte den Vertrag so aufgefaßt haben will, wie ihn der Zeuge beurteilt, der an den Verzicht auf etwaige Ansprüche aus der mit der Central-Geschäftssteile	getroffenen Vereinbarung
 über einen evtl. Rachzahlungsansprüch bei entsprechender Ablösung des Erbbaurechts ebenfalls nicht gedacht hat.
 
Wie Direktor	bekundet	bat, hätte er dann, wenn
 die Präge der Abfindung hinsichtlich des Erbbaurechts Gegenstand des Gesprächs über den Abschluß des Vertrages gewesen wäre, dafür gesorgt, daß diese Präge innerhalb des Vorstands vorher geklärt worden und in dem Vertrag vom 7* Dezember 1954 in irgend einer Form klar zu dem Ausdruck gekommen wäre* Der Zeuge hat damit nur das zu dem Ausdruck gebracht, was sich für einen nach Treu und Glauben handelnden Verhandlungspartner als selbstverständlich ergibt. Das Berufungsgericht wird auch diesen Umstand bei der erneuten Auslegung des Vertrages in Betracht zu ziehen haben«
Die Feststellung im Berufungsurteil, der Kläger habe nicht behauptet, bei Abschluß des	an
 die Ansprüche aus dem Erbbaurecht gedacht zu haben, nötigt noch nicht zu der Folgerung, daß er auf diesen Anspruch verzichtet habe. Denn es ist möglich, daß der Kläger nach dem Gang der Verhandlungen der Auffassung war und vielleicht auch sein durfte, der Verzicht auf weitergehehde Ansprüche berühre nur die seine Anstellung betreffenden Ansprüche.
Das Berufungsgericht hat das Schweigen der Beklagten auf das Schreiben vom 12. Februar 1955 nur unter dem Gesichtspunkt einer rechtsgeschäftlichen Zustimmung beurteilt. Es könnte aber auch dann, wenn diese zu verneinen ist, als Anzeichen dafür gewertet werden, daß der Verzicht nach den Erörterungen bei den Vergleichsverhandlungen nicht auch die etwaigen Ansprüche des Klägers aus dem Erbbaurecht umfassen sollte. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch das Schreiben der Beklagten vom 23* Ho-vember 1955 von Bedeutung sein.
IV* Die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von der Endentscheidung des.»Rechtsstreits- ab und ist daher dem Berufungsgericht Übertragen worden«
Dr« Gelhaar Artl Dr. Spieler Dr. Dorschei Dr. tfezger