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BGH · VIII ZR 182/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 182/87

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Paulusch und Groß am 14. Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer aus dem Urteil des 1. Gründe Der Wert der Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert des Streitgegenstandes der abgewiesenen Feststellungsklage. Die Grenzen dieses Ermessens hat das Berufungsgericht eingehalten, indem es von dem Antrag von 50.000 DM, den die Klägerin als ihr zustehend festgestellt wissen will, 20 % abgezogen und demgemäß 40.000 DM als Beschwer festgesetzt hat.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
Vorsitzende14FeststellungsklageZPOKlägerinBeschwerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
A- <7
VIII ZR 182/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
eG, vertreten	den
V^^^and^d^eer vertreten durch den Vorsitzenden Michael
 öflB, mMBI'
Klägerin, Hauptintervenientin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.^HHi -
gegen
 Karin
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Straße
 Beklagte, Hauptinterventionsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr
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2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Paulusch und Groß
 am 14. Oktober 1987
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer aus dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Mai 1987 auf 50.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
 Der Wert der Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert des Streitgegenstandes der abgewiesenen Feststellungsklage. Dieser ist nach § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen. Die Grenzen dieses Ermessens hat das Berufungsgericht eingehalten, indem es von dem Antrag von 50.000 DM, den die Klägerin als ihr zustehend festgestellt wissen will, 20 % abgezogen und demgemäß 40.000 DM als Beschwer festgesetzt hat. Bei der positiven Feststellungsklage ist ein Abschlag von 20 % allgemein üblich.
3
Daß bei einem im Rahmen einer Hauptinterventionsklage verfolgten Feststellungsbegehren etwas anderes zu gelten habe, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Meinung der Revision haben bei der Bemessung der Beschwer die im Feststellungsantrag enthaltenen Zinsen aus dem Hauptbetrag außer Betracht zu bleiben. Diese sind als Nebenforderung geltend gemacht und daher nach § 4 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen (s. zu dem vergleichbaren Fall der Inanspruchnahme eines Bürgen: BGH, Beschluß vom 14. Juli 1958 - VII ZR 188/57 = MDR 1958, 765).
Braxmaier
 Groß