Zur Lieferung kan es indes nicht» Am 21o März 1966 begann bei der Firma Chris ein Streik, der bis 21» Juni 1966 dauerte« Der Beklagte berief sich darauf, daß er für die Überschreitung dos vereinbarten Liefertermins nicht einzustehen habOo In den Verkaufsbedingungen des Beklagten, auf die bei dem Kaufvertrag Bezug genommen worden v/ar, heißt es: Der Kläger hatte dem Beklagten bereits in einem Schreiben vom 11» März 1966 vorgeworfen, er habe die Abwicklung des am 22» Januar 1966 erteilten Auftrages verzögert, und ihm gleichzeitig angekündigt, mit einer Überschreitung des vereinbarten Liefertermins werde er, der Kläger, sich nicht einverstanden erklären» Mit Schreiben vom 4» Mai 1966 erklärte der Kläger dann den Rücktritt vom Vertrage mit der Begründung, daß die Verzögerung der Ablieferung des Bootes nicht an dem Streik, sondern an Versäumnissen des Beklagten liege» Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Parteien hielt der Kläger durch Anwaltschreiben vom 20 o Juni 1966 dem Beklagten vor, da*3 er das Boot weder jetzt noch bis zu dem 14« Juli 1966 liefern könne« Unter diesen Umständen sei er jedenfalls zur Rückgewähr der geleisteten Anzahlung von 21 000 DM nebst Zinsen verpflichtet« Am 21o Juni 1966 telegrafierte der Beklagte an den Kläger: Streik bei Chris 'beendet;0 Versand des Bootes wird vorbereitet« In einem Ferngespräch mit dem Vater des Klägers am 13« Juli 1966 erklärte der Beklagte dann aber, er müsse sich nunmehr doch "ergeben", weil es ihm nicht möglich sei, das Boot bis zu dem 14« Juli zu liefern« Bei diesem Gespräch schlug der Beklagte vor, dem Kläger ein anderes Boot zu liefern. Der Beklagte trat diesem Verlangen entgegen« Im Schriftsatz vom 11« November 1966 lieil er vortragen, er halte noch an dem Vertrage fest und sei bereit, für die nächste Saison das vom Kläger bestellte Boot zu liefern« Auf den entgangenen Gewinn von 7 150 DM könne er keinesfalls verzichten« Auf die Auslegung der allgemeinen Verkaufsbedingungen über vereinbarte Liefertermine und Lieferverzögerungen kommt es nicht an» Denn das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts nicht darauf abgestellt, wie die Lieferungsbedingungen zu verstehen seien, sondern hervorgehoben, daß der Kläger sich in seinem Schreiben vom 20 „ Juni 1966 auf den Standpunkt gestellt hat, der Beklagte müsse spätestens bis zu dem 14» Juli 1966 liefern,und daß sich der Beklagte dem gefügt hat« Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden o 2, Die Revision macht ferner geltend, der Beklagte habe die Bemerkung, wonach er am 13p Juli erklärt haben soll, er müsse sich "ergeben”, weil er das Boot nicht in den nächsten Tagen liefern könne, bestritten» Jedenfalls hätte das Berufungsgericht Zweifel haben müssen, wie die Einlassung des Beklagten zu diesem Punkt zu verstehen sei» Bei Ausübung der Fragepflicht nach § 139 ZPO hätte der Beklagte klarstellen lassen oder im Falle einer persönlichen Vernehmung durch das Gericht gern» § 141 ZPO selbst erklärt, daß auch die Behauptung bestritten werden sollte, er habe erklärt, er müsse sich nunmehr dem Kläger "ergeben"» Der von der Revision behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor» Es war, wie sich aus dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts ergibt, bereits im ersten Rechtszuge unstreitig, daß der Beklagte die nunmehr von der Revision in Frage gestellte Erklärung abgegeben hat« Darauf hat der Kläger in der Berufungsbegründung ausdrücklich hingewiesen 0 ijenn der Beklagte dann in der Berufungserv/iderung vom 10«, Mai 1967 die Feststellung des Landgerichts hätte in Zweifel ziehen wollen, so hätte er das klar zu dem Ausdruck bringen müssen» Das ist nicht geschehen■ Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, auf eine weitere Erklärung des Beklagten zu diesem Punkt hinzuwirken» 3» Die Revision meint ferner, selbst wenn man von der Erklärung des Beklagten bei dem Telefongespräch am 13o Juli 1966 ausgehe, die er abgegeben haben soll, seien die Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigte Sie beruhten auf Rechtsirrtum» Das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 20 e Juni 1966s in dem auch die Auffassung vertreten worden sei* das Boot müßte jedenfalls bis zu dem 14» Juli 1966 geliefert werden, enthalte kein klares und eindeutiges An-^ gebot für einen Rücktritt vom Vertrage; denn in dem Schreiben sei auch die Auffassung des Klägers wiederholt worden, der bereits mit Schreiben vom 4» Mai 1966 erklärte -.Rücktritt sei rechtswirksam«, Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht das Schreiben dahin würdigen, daß der Kläger hiermit eine einverständliche Lösung vom Kaufvertrag für den Fall anstrebte, daß die vorhergehenden Rücktrittserklärungen nicht wirksam waren» Wenn dann der Beklagte in dem Telefongespräch vom 13» Juli 1966 erklärt hat, or müsse sich nun doch ergeben, so durfte unter
0 2129 022 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 2* Juli 1969 Klett? Justizhauptsekretär als Urkundsbeajnter der Geschäftsstelle viii_zr_ J82/62 URTEIL in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Dr«, Oskar tHB in HflflHVflR Ost-V/HKStr. H? Beklagten und Revisionsklägers., Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte ProfoDr. und Dr o Hl - gegen der^Caufmann Robert K( MiHlHstr. iff Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Dr o Dor VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2e Juli 1969 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Dr* Gelhaar? Artl? Dr» Mezger und Dr0 Messner für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19o Juli 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger kaufte am 22• Januar 1966 von dem Beklagten ein neues Motorboot "Chris Runabout Modell 21’ Supersport" mit Zubehör zu dem Preise ab Werk USA von $ 7 133950o Auf diesen Kaufpreis wurde der Preis von 21 000 DM für ein Boot des Klägers angerechnet• lii den Auftragsbestätigungen des Beklagten vom 220 Januar 1966 und des Klägers vom 7• Februar 1966 wurde als Liefertermin "April 1966» festgelegt„ Die Lieferung eines Bootes für den Kläger v/urdo im März 1966 vom Lieferwerk vorbereitet. Zur Lieferung kan es indes nicht» Am 21o März 1966 begann bei der Firma Chris ein Streik, der bis 21» Juni 1966 dauerte« Der Beklagte berief sich darauf, daß er für die Überschreitung dos vereinbarten Liefertermins nicht einzustehen habOo In den Verkaufsbedingungen des Beklagten, auf die bei dem Kaufvertrag Bezug genommen worden v/ar, heißt es: u2o Lieferfristen oder Termine sind stets annähernd vereinbarte Lieferverzögerungen, die nicht durch uns selbst verursacht sind, zu dem Beispiel Trans-portschwicrigkeiten, nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferanten oder dergleichen, verlängern vertragliche Lieferfristen entsprechend» Wird eine Lieferfrist um mehr als einen Monat überschritten, dann kann der Besteller eine Nachfrist von sechs Wochen setzen» Nach Ablauf dieser Nachfrist können dor Besteller oder wir vom Vertrag zurücktreteno Irgendwelche sonstigen Ansprüche wegen verzögerter oder nicht erfolgter Lieferung sind ausgeschlossen» ** Der Kläger hatte dem Beklagten bereits in einem Schreiben vom 11» März 1966 vorgeworfen, er habe die Abwicklung des am 22» Januar 1966 erteilten Auftrages verzögert, und ihm gleichzeitig angekündigt, mit einer Überschreitung des vereinbarten Liefertermins werde er, der Kläger, sich nicht einverstanden erklären» Mit Schreiben vom 4» Mai 1966 erklärte der Kläger dann den Rücktritt vom Vertrage mit der Begründung, daß die Verzögerung der Ablieferung des Bootes nicht an dem Streik, sondern an Versäumnissen des Beklagten liege» Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Parteien hielt der Kläger durch Anwaltschreiben vom 20 o Juni 1966 dem Beklagten vor, da*3 er das Boot weder jetzt noch bis zu dem 14« Juli 1966 liefern könne« Unter diesen Umständen sei er jedenfalls zur Rückgewähr der geleisteten Anzahlung von 21 000 DM nebst Zinsen verpflichtet« Am 21o Juni 1966 telegrafierte der Beklagte an den Kläger: Streik bei Chris 'beendet;0 Versand des Bootes wird vorbereitet« In einem Ferngespräch mit dem Vater des Klägers am 13« Juli 1966 erklärte der Beklagte dann aber, er müsse sich nunmehr doch "ergeben", weil es ihm nicht möglich sei, das Boot bis zu dem 14« Juli zu liefern« Bei diesem Gespräch schlug der Beklagte vor, dem Kläger ein anderes Boot zu liefern. Dieser Vorschlag wurde sogleich abgelehnt« Mit Zahlungsbefehl vom 28« Juli 1966 verlangte der Kläger Zahlung des Betrages von 21 000 DM nebst Zinsen« Der Beklagte trat diesem Verlangen entgegen« Im Schriftsatz vom 11« November 1966 lieil er vortragen, er halte noch an dem Vertrage fest und sei bereit, für die nächste Saison das vom Kläger bestellte Boot zu liefern« Auf den entgangenen Gewinn von 7 150 DM könne er keinesfalls verzichten« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat dem Klagebegehren nebst Zinsen entsprochen« Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« EntscheidunesÄründo: Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf abgestellt, daß der Beklagte unstreitig in dem Telefongespräch mit dem Vater des Klägers am 13» Juli 1966 erklärt habe, es sei ihm nicht möglich, das vom Kläger bestellte Boot bis zu dem folgenden Tage zu liefern, nun müsse er sich doch ergeben» Mit dieser Erklärung habe sich der Beklagte, so führt das Berufungsgericht aus, der Auffassung des Klägers gefügt, daß der Vertrag bis zu dem 14» Juli 1966 spätestens hätte erfüllt v/erden müssen und die Anzahlung nunmehr zurückzuerstatten sei» Daß dies der für die Auslegung maßgebende Wille des Beklagten gewesen sei, ergebe sich aus der Formulierung "er müsse sich ergeben" und weiter aus den von dem Beklagten nicht bestrittenen Vereinbarungen, die er mit der Firma Chris cflB, lBBB, getroffen habe» ^iese Firma habe sich damit einverstanden erklärt, den mit ihr geschlossenen Lieferungsvertrag über das Boot zu annullieren, wenn der Beklagte den Kläger aus dem mit ihm geschlossenen Vertrag entlasse und die erhaltene Anzahlung erstatte» Da somit der Beklagte de[pungesichert gewesen sei, von der Firma Chris CflHBnoch in Anspruch genommen zu werden, könne seine Erklärung vom 13«. Juli 1966 nur noch dahin verstanden werden, daß er den Klager ebenfalls aus dem Vertrag entlasse» Deshalb sei er auf Grund der Rücktrittsvereinbarung zur Rückgewähr der Anzahlung verpflichtet» Die von der Revision gegen diese Begründung geltend gemachten Bedenken und Verfahrensrügen greifen nicht durch» 1» Die Revision meint, der Streik bei der Firma Chris C0B habe die vertragliche Lieferfrist um 3 Monate ver- N längert. Frühestens im Juli 1966 hätte der Kläger infolgedessen eine Nachfrist von 1 Monat setzen und dann erst vom Vertrag zurücktreten können. Auf die Auslegung der allgemeinen Verkaufsbedingungen über vereinbarte Liefertermine und Lieferverzögerungen kommt es nicht an» Denn das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts nicht darauf abgestellt, wie die Lieferungsbedingungen zu verstehen seien, sondern hervorgehoben, daß der Kläger sich in seinem Schreiben vom 20 „ Juni 1966 auf den Standpunkt gestellt hat, der Beklagte müsse spätestens bis zu dem 14» Juli 1966 liefern,und daß sich der Beklagte dem gefügt hat« Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden o 2, Die Revision macht ferner geltend, der Beklagte habe die Bemerkung, wonach er am 13p Juli erklärt haben soll, er müsse sich "ergeben”, weil er das Boot nicht in den nächsten Tagen liefern könne, bestritten» Jedenfalls hätte das Berufungsgericht Zweifel haben müssen, wie die Einlassung des Beklagten zu diesem Punkt zu verstehen sei» Bei Ausübung der Fragepflicht nach § 139 ZPO hätte der Beklagte klarstellen lassen oder im Falle einer persönlichen Vernehmung durch das Gericht gern» § 141 ZPO selbst erklärt, daß auch die Behauptung bestritten werden sollte, er habe erklärt, er müsse sich nunmehr dem Kläger "ergeben"» Der von der Revision behauptete Verfahrensfehler liegt nicht vor» Es war, wie sich aus dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts ergibt, bereits im ersten Rechtszuge unstreitig, daß der Beklagte die nunmehr von der Revision in Frage gestellte Erklärung abgegeben hat« Darauf hat der Kläger in der Berufungsbegründung ausdrücklich hingewiesen 0 ijenn der Beklagte dann in der Berufungserv/iderung vom 10«, Mai 1967 die Feststellung des Landgerichts hätte in Zweifel ziehen wollen, so hätte er das klar zu dem Ausdruck bringen müssen» Das ist nicht geschehen■ Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, auf eine weitere Erklärung des Beklagten zu diesem Punkt hinzuwirken» 3» Die Revision meint ferner, selbst wenn man von der Erklärung des Beklagten bei dem Telefongespräch am 13o Juli 1966 ausgehe, die er abgegeben haben soll, seien die Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigte Sie beruhten auf Rechtsirrtum» Das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 20 e Juni 1966s in dem auch die Auffassung vertreten worden sei* das Boot müßte jedenfalls bis zu dem 14» Juli 1966 geliefert werden, enthalte kein klares und eindeutiges An-^ gebot für einen Rücktritt vom Vertrage; denn in dem Schreiben sei auch die Auffassung des Klägers wiederholt worden, der bereits mit Schreiben vom 4» Mai 1966 erklärte -.Rücktritt sei rechtswirksam«, Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht das Schreiben dahin würdigen, daß der Kläger hiermit eine einverständliche Lösung vom Kaufvertrag für den Fall anstrebte, daß die vorhergehenden Rücktrittserklärungen nicht wirksam waren» Wenn dann der Beklagte in dem Telefongespräch vom 13» Juli 1966 erklärt hat, or müsse sich nun doch ergeben, so durfte unter den gegebenen Umständen das Berufungsgericht in dieser Erklärung das Einverständnis des Beklagten mit der Aufhebung des Kaufvertrages sehen0 Hierfür durfte es auch in Betracht ziehen, daß die Firma Chris cBBsich dem Beklagten gegenüber bereiterklärt hatte, ihn aus dem mit dieser Firma abgeschlossenen Lieferungsvertrage zu entlassene 40 Demnach v/ar die Revision des Beklagten auf seine Kosten als unbegründet zurückzuv/eisen* Dr0 Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr0 Mezger Dr0 Messner