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BGH · VIII ZR 182/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 182/63

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus dieser Bürgschaft auf 60 329980 DM nebst Zinsen in Anspruch« Der Beklagto hat die Bürgschaft wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil seine Unterschrift durch unrichtige Angaben über die in Wirklichkeit schon damals hoffnungslose wirtschaftliche Lage der Schuldnerin erlangt habe, und ihm auch vorgespiegelt habe, er (Beklagter) werde eine Generalvollmacht der Schuldnerin erhalten, die es ihm ermöglichen werde, auf ihr Unternehmen unmittelbar Einfluß zu nehmen« Der Beklagte vertritt die Ansicht , die Klägerin müsse sich das Verhalten zuroch- nen lassen, weil dieser in ihrem Aufträge wegen der Bürgschaft mit ihm verhandelt habe; jedenfalls habe sie erkennen müssen, daß die Unterschrift des Beklagten nur durch Täuschung erlangt haben könne» Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, das Berufungsgericht hot die Klage abgewic-son« Mit der Revision erstrebt die Klägerin V/iederherStellung dos Urteils dos Landgerichts« Der Beklagto beantragt, die Revision zurückzuwcison« schaft mit der Schuldnerin allein würden ihn bewogen haben, die Bürgschaft zu übernehmeno Das Täuschungsmanöver müsse die Klägerin sich als eigenes zurechnen lassen» Denn W^p|^ sei nicht als Dritter im Sinne des § 123 Abs» 2 Satz 1 anzusehen» Zwar habe der Beklagte nicht beweisen können, daß bei den Bürgschaftsvorhondlungen bevollmächtigter Vertreter der Klägerin gev/esen sei» Es genüge auch nicht, daß Ubi wie sich aus dem mit ge brachten Bürgschaftsentwurf ergeben habe, mit Wissen und Willen der Klägerin beim Beklagten erschienen sei» Ar .derer seit s sei nicht nur Bote der Klägerin gev/esen» Zweck der Reise W^^|^p sei es vielmehr gewesen, c’en Beklagten zur Unterschrift zu bestimmen» An der Erlangung der Unterschrift habe die Klage- Wann sie unter diesen Umständen es dem Zeugen überlassen habe, die Unterschrift des Beklagten zu besorgen, so sei als Verhandlungsgehilfe der Klägerin bei den Bürgschaftsverhand-lungen anzusohon und deshalb nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs» 2 Satz 1 BGBo Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 2o® September 1962 - VIII ZR 113/62 - LM BGB § 123 Nr® 3o3 dem das Berufungsgericht sich ausdrücklich anschließt3 ousgoführt, der Begriff dos “Dritten,f werde zu weit gefaßt3 wenn man außer dom Erklärenden und dom Erklärungsompfänger nur den Vertreter dos Erklärungsompfängers von ihm ausschlicßo; “Dritter“ sei insbesondere auch nicht der Verhandlungsgehilfo dos Erklärung sompfänger s3 für dessen Verschulden bei den Vertrags-vorhandlungon der Erklärungsompfänger gemäß § 278 BGB ein-stchen müsse® Daran wird aus den in dem früheron Urteil angeführten Gründen fostgeholton® Die Feststellungen dos Berufungsgerichts rechtfertigen jedoch, wie die Revision mit Rocht rügt, nicht den Schluß, daß V^pH^bei den Verhandlungen mit dem Beklagten Verhandlungsgehilfe der Klägerin war® Das Berufungsgericht hot insoweit den Begriff des Vorhandlungsgehilfen verkannt® Es legt entscheidendes Gewicht darauf, daß wegen dor sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin Ende November i960 die Klägerin den Verlust ihrer Forderung habe befürchten müssen; sie habe deshalb - ebenso wie ihr Angestellter der für die Kredit ge Währung verantwortlich gewesen sei - ein dringendes eigenes Interesse daran gehabt, eine Bürgschaft des Beklagten zu erhaltene Entgegen dor Meinung des Berufungsgerichts entscheidet nicht dies die Frage, ob (oder durch ihn handelnd) flit dor Führung dor Bürgschaftsverhandlungen beauftragt haben sollte , so hätte er auch diesen Auftrag für die Schuldnerin, und nicht für seine eigene Person erhaltene Es stoht deshalb nicht in Frage, daß die Klägerin sich unmittelbar dos Zeugen als Vorhandlungsgehilfen bedient, sondern nur, daß sie die Schuldnerin, vertreten durch mit den Bürgschaftsverhandlungen beauftragt hätte* Es ist hier also der Fall gegeben, daß der Schuldner, veranlaßt durch den Gläubiger und im Einverständnis mit ihm, von dom in Aussicht genommenen Bürgen die Bürgschaft zu erlangen versucht 0 Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht schon in diosom Sachverhalt einen Vcrhandlungsauftrag der Klägerin an die Schuldnerin» Es berücksichtigt dabei nicht, daß üblicherweise nicht der Gläubiger dem Schuldner, sondern dieser dem Gläubiger einen Eürgen beschafft, wenn auch der Bürgschaftsvortrag zwischen diosom und dem Gläubiger abgeschlossen wird» Deshalb liegt in einer entsprechenden Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner nicht ohne weiteres der Auftrag, für den Gläubiger mit dem in Aussicht genommenen Bürgon zu verhandeln» Eine solche Annahme ist im Regolfall umso weniger gerechtfertigt, als mit einem solchen Verhandlungsauftrag dor Gläubiger dem Dritten (Bürgen) gegenüber den Schuldner als Person seines Vertrauens bezeichnen würde, für dessen Vorhandlungsfübrhrung er dem Bürgen gegenüber einzustehen hätte» Dem Gläubiger, der von seinem notleidend werdenden Schuldner eine Bürgschaft verlangt, liegt in der Pegel nichts ferner als dieses; er will vielmehr lediglich von seinem Schuldner eine Sicherung in Form einer Bürgschaft» Im vorliegenden Fall hat die Klägerin (3U S» 25) das Verlangen, die Schuldnerin solle eine Bürgschaft beschaffen, in die Form oinos kurzfristigen Ultimatums gekleidet» Das gebern, die Schuldnerin, mit ihm verhandelte, die an der Unterzeichnung der Bürgschaft und an einem davon abhängigen Moratorium der Klägerin ein lebenswichtiges Intorcsse hatte, sondern zugleich auch namens der dem Beklagten bis dahin unbekannten Klägerin« Zu Recht sieht das Berufungsgericht selbst einen solchen Umstand nicht darin, daß VJeogmann den von der Klägerin formulierten Urkundonentwurf mitbrachte (vgl« RG HRR 1939 Kr«. die Schuldnerin nicht als Dritte im Sinne des § 123 BGB anzusohen, und sie (für das Recht der Anfechtung) mit der Klägerin zu identifizieren» Wenn das Reichsgericht in Abweichung vom Gesetzeswortlaut in ständiger Rechtsprechung den bevollmächtigten Vertreter des Erklärungsempfängers nicht als "Dritten” im Sinne des Gesetzes angesehen hat, so deshalb nicht, weil "wer einen Anderen bevollmächtigt, damit nach außen kundgibt, daß er dem Vertreter sein volles Vertrauen geschenkt habe, und es sich gefallen lassen wolle, mit ihm identifiziert zu werden" (RGZ lol, 98)= Das Entsprechende gilt schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts für den Fall des "freiwilligen Geschäftsführers", v:onn der Go-schäftsherr sein Auftroten ohne Vollmacht genehmigt hatte (RGZ 76, I07, I08), nichts anderes auch für den mit Verhandlungen Beauftragten, wonn er den Vertrag vollständig ousge-handelt hatte (RGZ 72, 133? 136)» Der Bundesgerichtshof hat in BGKZ 2o, 38, *fl und 339 3°2, 3o9 die Rechtsprechung auf dieser Linie weiter entwickelt, wenn er beim finanzierten Abzahlungskauf den Verkäufor, der den Käufer betrogen hat, im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Käufer dann nicht als Dritten angesehen hat, wenn zwischen Kreditinstitut und Verkäufer eine ständige Geschäftsverbindung bestand, die diesen als Vertrauensporson dos Kreditinstituts erscheinen ließ» Dieselbe Interessenbewertung lag dem erwähnten Urteil dos erkennenden Senats zugrunde, nach dom der Verhandlungsgehilfe des Erklärungsempfängers nicht als Dritter im Sinne dos § 12.3 BGB anzusehen ist» Auch diesen erklärt der Auftraggeber für den Mann seines Vertrauens und nur deshalb hat er - ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden - für die Richtigkeit der Erklärungen des Verhandlungsgehilfon vrie erlangt habe, zu demal der Klägerin die ständige Verschlechterung der Vermögenslage der Schuldnerin bekannt gewesen sei« Aus der Begründung ist nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob das Berufungsgericht damit abschließend die Voraussetzungen des § 123 AbSo 2 Satz 1 BGB feststollen wollte (vgl« BU So 31: r,Das etwaige Anfechtungsrecht dos Beklagten aus § 123 Abs» 2 Satz 1 BGB kann auf sich beruhen oco'1)» Sollte dos Berufungsurteil so zu verstehen sein, so ist es jedenfalls insoweit, wie die Revision mit Recht rügt, nicht ausreichend begründeto Grundsätzlich trifft den Gläubiger nicht die Rechtspflicht, vor Annahme einer Bürgschaft zu prüfen, ob der Bürge auch zutreffend über die Größe seines Risikos informiert isto Das Recht geht nicht von einer solchen Selbstlosigkeit des Gläubigers, sondern davon aus, daß der Bürge in seinem eigenen Interesse sich die erforderlichen Informationen verschafft und durch die Bürgschaft eigenverantwortlich dos Risiko für die Leistungsfähigkeit des Schuldners übernimmto Das schließt allerdings nicht aus, daß ein Gläubiger redlicherweise eine durch den Schuldner beschaffte Bürgschaft nicht annehmen darf, wenn sich ihm der Verdacht aufdrängen muß, der Schuldner habe die Bürgschaft nur durch Täuschung dos Bürgen erlangen können» Der Bericht die Ver- handlungen seien schwierig gewesen und der Sohn des Beklagten dürfe von der Bürgschaft nichts wissen, brauchten aber für sich allein dem Angestellten 2*^^^ der Klägerin nicht den Verdacht nahezulegen, Ueegmann habe die Bürgschaft durch arglistige Täuschung dos Beklagten besorgt» Daß ein Kaufmann die Übernahme einer Gofälligkeitsbürgschaft vor seinem Sohn verheimlicht sehen will, kann auch andere Gründe haben, und die Länge und Schwierigkeit von Vertra "sver'Handlungen läßt sicher keinen Schluß darauf zu, daß von einer Seite mit unredlichen Mitteln verhandelt worden sei» Entscheidend ist vielmehr, ob die Lage der Schuldnerin, so wie sie^ sich der

Zitierte Normen: § 123 BGB
SchuldnerinBürgschaftBerufungsgericht®GläubigerdosKlägerinVerhandlungSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein

CV
2078 036
BGB §§ 123 Abs« 29 765
Zur Frage 9 unter welchen Voraussetzungen ein Schuldner, der auf Veranlassung dos Gläubigers einen anderen zur Übernahme der Bürgschaft bestimmt, Verhandlungsgehilfe des Gläubigers mit der Folge ist, daß eine arglistige Täuschung des Bürgen durch ihn als eine solche durch den Gläubiger gilt®
(Ergänzung zu LM BGB § 123 Nr* 3o)
BGH3 Urtov« 5o April 1965 - VIII ZR 182/63 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
5„ April 1965 Klett, Justizober sekrotür
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 viii zu 182/63	URTEIL
in dom Hechtsstreit
 der Landwirtschaftlichen Viohverkaufsstolle	Gesell-
schaftßit beschrankter Haftung in Liquidation, in
 Schlachthof^vertroten durch die Liquidatoren .Direktor fcr3 Hans ^MBBBifcund Diplo Landwirt Dr, Joachim beide in n^^K7 H^HH^Bstr^
- Prozeßbovollmächtigter:
Klägerin und HeVisionsklägerin.
Rechtsanwalt Dr»
gegen
 den Kaufmann Otto H| Straße
 in
- Prozeßbevollirächtigter:
Beklagten und Hevisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr«
 
#\
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» April 1965 unter Mitwirkung der Bundosrichter Dr» Gelhaar, Artl, Dr» Dorschei, Dr« Mezgcr und Mormann
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des ho Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom. 29» März 1963 aufgehobene
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung3 auch über dio Kosten der Revision3 an das Berufungsgericht zurückveruiesono
 Von Höchts wegen
 Tatbestand:
Dio niederländische Anwalt sehe fr au Maria	(im	fol-
 genden Schuldnerin genannt) betrieb unter dor Firma Franz
 Nachfolger Vielter	offene	Handelsgesellschaft
 in Lovcrkusen-Uiesdorf eine Metzgerei, ferner b Verkaufsstellen für Fleisch und Floischwaren«, Ihr Berater und Bevollmächtigter war der (blinde) Kaufmann Günther V/^HIft» Die - jetzt in Liquidation befindliche - Klägerin vermittelte auf dem Kölner Schlachthof den Verkauf von Schlachtvieh an Metzgero Zu ihren Kunden zählte dio Schuldnerin« Diese goriot i960 in wirtschaftliche Schwierigkeiten» Im November schuldete sie
 
der Klägerin aus Viehlieferungen rd» 60 ooo DM* Am 11, November i960 unterwarf sie sich, vertreten durch	in
 einer notariellen Urkunde wegen dieser Schuld der sofortigen Zwangsvollstreckung« Am 21c November i960 benachrichtigte die Klägerin die Schuldnerin von der bevorstehenden Zwangsvollstreckung« Ln 25« November i960 ließ sie ihr, um die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung zu schaffen, die vollstreckbare Urkunde zustollen»	verhandelte	inzwischen
 namens der Schuldnerin weiter mit der Klägerin, vertreten durch ihren Angcstellten	um eine Stundung zu erreichen. Die
 Klägerin verlangte Sicherheiten» Als Bürge wurde der Beklagte in Aussicht genommen, der in Wuppertal einen Großhandel in Schuhbedarf betreibt und mit dem sowohl die Schuldnerin wie Weegmonn in geschäftlichen Beziehungen standen» Die Klägerin ließ durch den Justitiar der Zentralgcnossenschoft für Vieh-vcrwertwng eGmbK in Hannover, einer Gesellschafterin der Klägerin, eine Bürgschaftsurkundo entwerfen» Diesen Entwurf übergab rio Ende November i960	der	ausdrücklichen	For-
derung, bis zu dem 1» Dezember i960 die Unterschrift des Beklagten beizubringen, wenn die Schuldnerin Vollstreckungsmoßnahmen vermeiden wolle»	erreichte	in	mehrtägigen	Verhandlungen,
 daß der Beklagte am 3o» November 15-o unterschrieb, und überbrachte die Urkunde nobst einem dem letzten Absatz der Urkunde entsprechenden handschriftlichen Begleitschreiben dos Beklagten der Klägerin» Die Urkunde lautet auszugsweise:
:,Bürg schaft»
Zur Sicherung aller Ansprüche und Hechte, die der (Klägerin) gegen die (Schuldnerin) »»» und ihre Hechtsnachfolger aus Geschäftsverbindung, insbesondere aus Kreditgewährung, gegenwärtig zustehen, über nehme ich der Unterzeichnete (Beklagte) hiermit der (Klägerin) gegenüber die selbstschuldnerische ilirg-schaft bis zu dem Küchstbetrage von
DM 59 5^8,91 (fostgestellt p» 7»H«196o)»
000
Der Höchstbotrog erhöht sich insoweit, als bei der Saldierung die aufgelaufenen Zinsen, Wechseldiskonte und Kosten dem Kapital zugcschlogen werden »»»
Dio Bürgschaft ist bis 31° Dezember 1962 befristet, jedoch unter der Voraussetzung der Einhaltung meiner zusätzlichen Verpflichtung, wonach ich der (Klägerin) diskontfähige Akzepte (Dreimonatswechsel) über den jeweiligen Restbetrag der obigen Schuldsumme einzureichen habe, auf die ich bei Fälligkeit vierteljährlich mindestens je TM 7 5oo ooo abzahlen werde, bis die jetzige Schuldsumme o«0 voll getilgt ist „««
Mit Rücksicht auf das körperliche Gebrochen des Herrn bestätige ich meine «»» eigenhändige Unterschrift in einem kurzen Anschreibon an die (Klägerin) unter Verwendung meines üblichen Firmenbogens®
Wuppertal-Barmen, den 3o„ November i960 gezo (Beklagter)!l
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus dieser Bürgschaft auf 60 329980 DM nebst Zinsen in Anspruch« Der Beklagto hat die Bürgschaft wegen arglistiger Täuschung angefochten, weil
 seine Unterschrift durch unrichtige Angaben über die in Wirklichkeit schon damals hoffnungslose wirtschaftliche Lage der Schuldnerin erlangt habe, und ihm auch vorgespiegelt habe, er (Beklagter) werde eine Generalvollmacht der Schuldnerin erhalten, die es ihm ermöglichen werde, auf ihr Unternehmen unmittelbar Einfluß zu nehmen« Der Beklagte vertritt die Ansicht , die Klägerin müsse sich das Verhalten	zuroch-
nen lassen, weil dieser in ihrem Aufträge wegen der Bürgschaft mit ihm verhandelt habe; jedenfalls habe sie erkennen müssen, daß	die	Unterschrift	des	Beklagten	nur durch Täuschung
 erlangt haben könne» Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, das Berufungsgericht hot die Klage abgewic-son« Mit der Revision erstrebt die Klägerin V/iederherStellung dos Urteils dos Landgerichts« Der Beklagto beantragt, die Revision zurückzuwcison«
Entscheidungsgründe s
1» Das Berufungsgericht stellt fest:
habe dem Beklagten bei den Bürgschafts-
Der Zeuse
 Verhandlungen einen Zahlungs- und Tilgungsplan für das Unternehmen der Schuldnerin vorgelegt, nach dem die Schuldnerin bei einem (angenommenen) Gewinn von 5 $ die gesamten Schulden in etwa 2 1/2 Jahren habe abtrogen könneno Dabei habe aber verschwiegen, daß damals die Hauptgläubigern, die Bank für	wegen ihrer Forderung von noch b5 ooo Ul
 und auch andere Gläubiger bereits vollstreckteno Dem Tilgungspion habe deshalb jede reale Grundlage gefehlt, weil or vorausgesetzt habe5 daß die Gläubiger stillhiolten, was oben nicht der Fall gev/esen seio Der Zeuge habe daher den Beklagten grob getäuscht, wenn er ihm erklärt habe, er gehe mit der BUrgschaf: keinerlei Risiko ein«» Der Zeuge habe dem Beklagten ferner vor-gespiegelt, dieser werde zu seiner Sicherung von der Schuldnerin eine "Generalvollmacht" für ihre Betriebe erhalten, woran weder er noch die Schuldnerin je gedacht hätten0 Der Beklagte soi durch diese arglistige Täuschung zur Abgabe der Bürgschaftserklärung bestimmt worden: Weder seine langjährigen guten Beziehungen zu dem Zeugen	noch	die Bekannt-
schaft mit der Schuldnerin allein würden ihn bewogen haben, die Bürgschaft zu übernehmeno
 Das Täuschungsmanöver	müsse	die	Klägerin	sich
 als eigenes zurechnen lassen» Denn W^p|^ sei nicht als Dritter im Sinne des § 123 Abs» 2 Satz 1 anzusehen» Zwar habe der Beklagte nicht beweisen können, daß	bei
 den Bürgschaftsvorhondlungen bevollmächtigter Vertreter der Klägerin gev/esen sei» Es genüge auch nicht, daß Ubi wie sich aus dem mit ge brachten Bürgschaftsentwurf ergeben habe, mit Wissen und Willen der Klägerin beim Beklagten erschienen sei» Ar .derer seit s sei	nicht
 nur Bote der Klägerin gev/esen» Zweck der Reise W^^|^p sei es vielmehr gewesen, c’en Beklagten zur Unterschrift zu bestimmen» An der Erlangung der Unterschrift habe die Klage-
rin bei dor schlechten wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin ein dringendes eigenes Interesse gehabt. Wann sie unter diesen Umständen es dem Zeugen	überlassen	habe,	die
 Unterschrift des Beklagten zu besorgen, so sei	als
 Verhandlungsgehilfe der Klägerin bei den Bürgschaftsverhand-lungen anzusohon und deshalb nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs» 2 Satz 1 BGBo
2o Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Zeugen	als	Verhondlungsgehilfen	der Klägerin an-
gesehen o Es habe dabei übersehen., daß für die Klägerin V/<p^ flJP immer nur der Vertreter der Schuldnerin gewesen sei® Die Klägerin habe nicht	beauftragt,	für	sie mit dom Be-
klagten zu verhandele sondern habe lediglich ihn als Vertreter der Schuldnerin aufgefordort, innerhalb dreier Tage eine Bürgschaft des Beklagten beizubringon®	habe	des-
halb die Verhandlungen mit dom Beklagten nicht für sie3 sondern für die Schuldnerin geführt®
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 2o® September 1962 - VIII ZR 113/62 - LM BGB § 123 Nr® 3o3 dem das Berufungsgericht sich ausdrücklich anschließt3 ousgoführt, der Begriff dos “Dritten,f werde zu weit gefaßt3 wenn man außer dom Erklärenden und dom Erklärungsompfänger nur den Vertreter dos Erklärungsompfängers von ihm ausschlicßo; “Dritter“ sei insbesondere auch nicht der Verhandlungsgehilfo dos Erklärung sompfänger s3 für dessen Verschulden bei den Vertrags-vorhandlungon der Erklärungsompfänger gemäß § 278 BGB ein-stchen müsse® Daran wird aus den in dem früheron Urteil angeführten Gründen fostgeholton® Die Feststellungen dos Berufungsgerichts rechtfertigen jedoch, wie die Revision mit Rocht rügt, nicht den Schluß, daß V^pH^bei den Verhandlungen mit dem Beklagten Verhandlungsgehilfe der Klägerin war® Das Berufungsgericht hot insoweit den Begriff des Vorhandlungsgehilfen verkannt®
 
Es legt entscheidendes Gewicht darauf, daß wegen dor sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin Ende November i960 die Klägerin den Verlust ihrer Forderung habe befürchten müssen; sie habe deshalb - ebenso wie ihr Angestellter	der	für	die	Kredit	ge	Währung
 verantwortlich gewesen sei - ein dringendes eigenes Interesse daran gehabt, eine Bürgschaft des Beklagten zu erhaltene Entgegen dor Meinung des Berufungsgerichts entscheidet nicht dies die Frage, ob	(oder	durch	ihn	handelnd)
die Schuldnerin die Verhandlungen mit dem Beklagten für die Klägerin und als ihr Gehilfe geführt hat» Ein Gläubiger, der von seinem notleidend werdenden Schuldner eine Bürgschaft verlangt, hot immer ein eigenes Interesse daran, die Bürgschaft zu erholten; eben deshalb verlangt er sie* Damit ist aber nichts darüber ausgesagt, ob der Schuldner, dor sich auf Verlangen des Gläubigers um die Bürgschaft bemüht, dies für den Gläubiger tut« Allerdings kommen bei Verhandlungen über eine Bürgschaft als Verhandlungspartner in erster Linie dor Gläubiger und der (künftige) Bürge in Betracht, weil zwischen ihnen der Bürgschaftsvertrag geschlossen wird» In der Regel findet dieser aber sein Gegenstück in einer vertraglichen Regelung des Innenverhältnisses zwischen Schuldner und Bürgen» Der Schuldner hat deshalb auf jeden Fall mit dom Bürgen zu verhandeln» Bemüht nun dor Schuldner auf Veranlassung des Gläubigers sich um die Bürgschaft und verhandelt er doswegon, u»U» durch einen Anderen, mit dem Bürgen, so bedarf es, um die Vor an twortlichkeit für die Verhandlungen fostzustollen, dor Klärung, wer mit wem für wen verhandelt hat» Diese Klärung läßt das Berufungsurteil vermissen»
Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß unstreitig V.'eegmann der Klägerin gegenüber immer nur als bevollmächtigter Vertreter dor Schuldnerin, und nicht etwa im eigenen Namen aufgotreten ist» T./cnn deshalb die Kli’gorir
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flit dor Führung dor Bürgschaftsverhandlungen beauftragt haben sollte , so hätte er auch diesen Auftrag für die Schuldnerin, und nicht für seine eigene Person erhaltene Es stoht deshalb nicht in Frage, daß die Klägerin sich unmittelbar dos Zeugen	als	Vorhandlungsgehilfen	bedient,
 sondern nur, daß sie die Schuldnerin, vertreten durch
 mit den Bürgschaftsverhandlungen beauftragt hätte* Es ist hier also der Fall gegeben, daß der Schuldner, veranlaßt durch den Gläubiger und im Einverständnis mit ihm, von dom in Aussicht genommenen Bürgen die Bürgschaft zu erlangen versucht 0
Zu Unrecht sieht das Berufungsgericht schon in diosom Sachverhalt einen Vcrhandlungsauftrag der Klägerin an die Schuldnerin» Es berücksichtigt dabei nicht, daß üblicherweise nicht der Gläubiger dem Schuldner, sondern dieser dem Gläubiger einen Eürgen beschafft, wenn auch der Bürgschaftsvortrag zwischen diosom und dem Gläubiger abgeschlossen wird» Deshalb liegt in einer entsprechenden Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner nicht ohne weiteres der Auftrag, für den Gläubiger mit dem in Aussicht genommenen Bürgon zu verhandeln» Eine solche Annahme ist im Regolfall umso weniger gerechtfertigt, als mit einem solchen Verhandlungsauftrag dor Gläubiger dem Dritten (Bürgen) gegenüber den Schuldner als Person seines Vertrauens bezeichnen würde, für dessen Vorhandlungsfübrhrung er dem Bürgen gegenüber einzustehen hätte» Dem Gläubiger, der von seinem notleidend werdenden Schuldner eine Bürgschaft verlangt, liegt in der Pegel nichts ferner als dieses; er will vielmehr lediglich von seinem Schuldner eine Sicherung in Form einer Bürgschaft» Im vorliegenden Fall hat die Klägerin (3U S» 25) das Verlangen, die Schuldnerin solle eine Bürgschaft beschaffen, in die Form oinos kurzfristigen Ultimatums gekleidet» Das
 
spricht erst recht dagegen, in diesem Verlangen zugleich einen Verhandlungsauftrag für die Schuldnerin zu erblicken« Cer Gläubiger stellt nicht einem Verhandlungsgehilfen ein Ultimatum3 sondern seinem Schuldner0 Dieses Ultimatum kann deshalb nicht mehr bedeutet haben als die befristete Aufforderung an die Schuldnerin, sie solle die Bürgschaft des Beklagten boibringen« Für Verhandlungen mit dem Beklagten über Umfang und Inhalt der Bürgschaft war ohnehin kein Raum, weil die Klägerin beides durch den formulierten Urkundenentwurf festgelogt hotte * Den Beklagten aber zur Unterschrift zu bestimmen, war notwendige Voraussetzung dafür3 daß die Schuldnerin dom Ultimatum der Klägerin entsprach und ihrerseits die verlangte Sicherheit beibrachte0 Daß die Klägerin dies der Schuldnerin bzv/* deren Bevollmächtigtem überließ, enthielt deshalb nicht einen Auftrag der Klägerin, für sie mit dem Beklagten zu verhandeln« Bin anderer Schluß könnte gerechtfertigt sein, wenn die Klägerin geschäftliche oder persönliche Beziehungen zu dem Beklagten unterhalten hätte, und die Schuldnerin	darauf	die	Verhandlungen
 über die Bürgschaftsübornahme aufbauen sollte« Das Gegenteil war der Fall« Nicht die Klägerin, sondern die Schuldnerin und	verfügten	über	solche Beziehungen zu dem Beklag-
ten und setzten sie bei den Verhandlungen ein« Es ist deshalb nicht ersichtlich, woraus der Beklagte hätte entnehmen sollen, daß	nicht	nur	für	seine	ständige	Auftrag-
gebern, die Schuldnerin, mit ihm verhandelte, die an der Unterzeichnung der Bürgschaft und an einem davon abhängigen Moratorium der Klägerin ein lebenswichtiges Intorcsse hatte, sondern zugleich auch namens der dem Beklagten bis dahin unbekannten Klägerin« Zu Recht sieht das Berufungsgericht selbst einen solchen Umstand nicht darin, daß VJeogmann den von der Klägerin formulierten Urkundonentwurf mitbrachte (vgl« RG HRR 1939 Kr«. 13^6); dieser legte nur fest, welchen Inhalt die Bürgschaft haben sollte, die die Klägerin von der Schuldnerin verlangte« Daß	aber	bei	den Verband-
l
Io
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lungcn erklärt habe, er komme (ouch) im Auftrag der Klägerin, behauptet der Beklagte selbst nicht»
Damit fehlt aber die Möglichkeit, in einer vom Wortlaut des Gesetzes sich immer weiter entfernenden Auslegung Wcog-monn bzw. die Schuldnerin nicht als Dritte im Sinne des § 123 BGB anzusohen, und sie (für das Recht der Anfechtung) mit der Klägerin zu identifizieren» Wenn das Reichsgericht in Abweichung vom Gesetzeswortlaut in ständiger Rechtsprechung den bevollmächtigten Vertreter des Erklärungsempfängers nicht als "Dritten” im Sinne des Gesetzes angesehen hat, so deshalb nicht, weil "wer einen Anderen bevollmächtigt, damit nach außen kundgibt, daß er dem Vertreter sein volles Vertrauen geschenkt habe, und es sich gefallen lassen wolle, mit ihm identifiziert zu werden" (RGZ lol, 98)= Das Entsprechende gilt schon nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts für den Fall des "freiwilligen Geschäftsführers", v:onn der Go-schäftsherr sein Auftroten ohne Vollmacht genehmigt hatte (RGZ 76, I07, I08), nichts anderes auch für den mit Verhandlungen Beauftragten, wonn er den Vertrag vollständig ousge-handelt hatte (RGZ 72, 133? 136)» Der Bundesgerichtshof hat in BGKZ 2o, 38, *fl und 339 3°2, 3o9 die Rechtsprechung auf dieser Linie weiter entwickelt, wenn er beim finanzierten Abzahlungskauf den Verkäufor, der den Käufer betrogen hat, im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Käufer dann nicht als Dritten angesehen hat, wenn zwischen Kreditinstitut und Verkäufer eine ständige Geschäftsverbindung bestand, die diesen als Vertrauensporson dos Kreditinstituts erscheinen ließ» Dieselbe Interessenbewertung lag dem erwähnten Urteil dos erkennenden Senats zugrunde, nach dom der Verhandlungsgehilfe des Erklärungsempfängers nicht als Dritter im Sinne dos § 12.3 BGB anzusehen ist» Auch diesen erklärt der Auftraggeber für den Mann seines Vertrauens und nur deshalb hat er - ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden - für die Richtigkeit der Erklärungen des Verhandlungsgehilfon vrie
 
für die Richtigkeit eigener Erklärungen einzustehen. Wo ober eine solche (eventuell stillschweigende) Vertrauens-erklärung nicht vorliegt3 fehlt es an einem zureichenden Grund, den Verhandlungsführor mit dem Erklärungsempfänger gleichzusotzeno Der Schuldner, der auf Veranlassung des Gläubigers, mit .seinem Bekannten wogen Übernahme einer Bürgschaft verhandelt, ist nicht schon deshalb Verhandlungsbeauftragter des Gläubigers, weil der Gläubiger ihn zu den Verhandlungen veranlaßt hat und ein dem Interesse des Schuldners gleichgerichtetes Interesse daran hat, daß der Bekannte des Schuldners die Bürgschaft übernimmt« Nur eine solche Abgrenzung entspricht auch dem abstrakten Charakter der Bürgschaft, die unabhängig von dom Innenverhältnis zwischen Schuldner und Bürgen isto Dieser abstrakte Charakter der Bürgschaft vrürdo verwischt, wenn es dem Bürgen erlaubt wäre, sich dem Gläubiger gegenüber auf eine arglistige Täuschung durch den Schuldner schon mit der Begründung zu berufen, der Gläubiger habe den Schuldner veranlaßt, die Bürgschaft beizubringen, und habe ein mit dem des Schuldners gleichgerichtetes Interesse hieran gohabto Hat der Bürge bei den Bürgschaftsver-handlungen den Zusicherungen des Schuldners vertraut, so mag er sich billigeruoise an diesen halten, an den Gläubiger aber nur, wenn dioser den Schuldner durch einen Verhandlungsauf-trag dem Bürgen gegenüber zu dem Mann seines Vertrauens erklärt hat, oder aber wenn der Gläubiger die Täuschung durch den Schuldner gekannt oder fahrlässig nicht gekonnt hat (§ 123 AbSo 2 Satz 1 3GB)„
3o Das Berufungsgericht führt zu dem letzteren Punkt aus, die Klägerin hätte aus der langen Dauer der Verhandlungen zwischen	und	dem	Beklagten	und	aus	dem Bericht
 Bei seiner Rückkehr, die Verhandlungen seien schwierig gewesen und der Sohn des Ecklagten dürfe von der Bürgschaft nichts wissen, den Verdacht schöpfen müssen, daß Veeg-rsnn möglicherweise die Bürgschaft auf nicht korrekte ’.eise
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erlangt habe, zu demal der Klägerin die ständige Verschlechterung der Vermögenslage der Schuldnerin bekannt gewesen sei« Aus der Begründung ist nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob das Berufungsgericht damit abschließend die Voraussetzungen des § 123 AbSo 2 Satz 1 BGB feststollen wollte (vgl« BU So 31: r,Das etwaige Anfechtungsrecht dos Beklagten aus § 123 Abs» 2 Satz 1 BGB kann auf sich beruhen oco'1)» Sollte dos Berufungsurteil so zu verstehen sein, so ist es jedenfalls insoweit, wie die Revision mit Recht rügt, nicht ausreichend begründeto Grundsätzlich trifft den Gläubiger nicht die Rechtspflicht, vor Annahme einer Bürgschaft zu prüfen, ob der Bürge auch zutreffend über die Größe seines Risikos informiert isto Das Recht geht nicht von einer solchen Selbstlosigkeit des Gläubigers, sondern davon aus, daß der Bürge in seinem eigenen Interesse sich die erforderlichen Informationen verschafft und durch die Bürgschaft eigenverantwortlich dos Risiko für die Leistungsfähigkeit des Schuldners übernimmto Das schließt allerdings nicht aus, daß ein Gläubiger redlicherweise eine durch den Schuldner beschaffte Bürgschaft nicht annehmen darf, wenn sich ihm der Verdacht aufdrängen muß, der Schuldner habe die Bürgschaft nur durch Täuschung dos Bürgen erlangen können» Der Bericht	die	Ver-
handlungen seien schwierig gewesen und der Sohn des Beklagten dürfe von der Bürgschaft nichts wissen, brauchten aber für sich allein dem Angestellten 2*^^^ der Klägerin nicht den Verdacht nahezulegen, Ueegmann habe die Bürgschaft durch arglistige Täuschung dos Beklagten besorgt» Daß ein Kaufmann die Übernahme einer Gofälligkeitsbürgschaft vor seinem Sohn verheimlicht sehen will, kann auch andere Gründe haben, und die Länge und Schwierigkeit von Vertra "sver'Handlungen läßt sicher keinen Schluß darauf zu, daß von einer Seite mit unredlichen Mitteln verhandelt worden sei» Entscheidend ist vielmehr, ob die Lage der Schuldnerin, so wie sie^ sich der
s0 verzweifelt war, daß die Klägerin
 sich sagen mußte, der Beklagte habe- auch als guter Bekannter
 der Schuldnerin und	“	vernünftigerweise die Bürgschaft nicht übernehmen können, sondern sei von	be-
trogen worden* Um dies zu beurteilen bedarf es in erster Lin der Feststellung, was	als	Vertreter	der Klägerin von
 der damaligen Lago der Schuldnerin konkret wußte* Dies war in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien durchaus strei tig« Ohne genaue Feststellungen in dieser Hinsicht entbehrt die Annahme, die Klägerin habe wissen müssen, daß den Beklagten arglistig getäuscht hatte, einer tragfähigen Grundlage <>
Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 56 b ZPO auf zuheben5 gemäß § %5 ZPO war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der He vision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
Dr«. Gelhaar
 Artl Dr0 Dorschei Dr* Mezger Mormann