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BGH

Gericht: BGH

Dieser verpflichtete sich, als Kaufpreis der Klägerin eine lebenslängliche Rente von 170 DM monatlich zu gewähren (Nr, 2 des Vertrages), Außerdem hatte er nach Nr, 3 des Vertrages für die Dauer seines Untermietverhältnisses die Gesamtmiete ohne Anrechnung auf die Rente an den Hauseigentümer zu bezahlen. Außerdem hatte sie eine Kapitalentschädigung von 36 000 DM erhalteno Der Beklagte, der Mitte Juli 1957 seine Praxis aus der Wohnung der Klägerin in andere Räume verlegte, hat die von ihm übernommenen Leistungen bis einschließlich Juli 1957 erbrachte Er hat für die Zeit von Mai 1954 bis Juli 1957 als Rente sogar monatlich 190 DM an die Klägerin gezahlt. Das Berufungsgericht hat die bis einschließlich April I960 aufgelaufenen Rückstände der Klägerin nur in Höhe von 4 818,15 DM zugesprochen, indem es eine unstreitige Honorarforderung des Beklagten abgesetzt hat. Das Berufungsgericht hat, da keine Tatsachen vorgetragen sind, aus denen eine Sittenwidrigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 1 BGB her-geleitet werden könnte, ohne Rechtsverstoß seine Prüfung darauf beschränkt, ob der Vertrag wucherisch und daher gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig ist«, Das Berufungsgericht war weder verpflichtet noch auch nur befugt, den nach Ansicht der Revision erheblichen Sachverhalt zu ermitteln, wenn es an entsprechendem Vortrag des Beklagten fehlte, Daß es hier zur Schlüssigkeit des Klagevortrages gehörte, das objektive Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung darzulegen, war so naheliegend, daß das Berufungsgericht nicht anzunehmen brauchte, der Beklagte als Rechtsanwalt werde die Rechtslage verkennen. Es ist daher kein Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht die Erwägungen unterlassen hat, der Beklagte habe möglicherweise hierfür wesentliches Vorbringen zurückgehalten und sei zu weiterem Vortrag in der Lage.» b) Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, aus der Angabe des Beklagten, wesentliche Außenstände infolge des Währungsschnitts seien nicht vorhanden gewesen, Schlüsse zu Ungunsten der Klägerin zu ziehen. Aus dem Zusammenhänge der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Berufungsgericht diesem Vorbringen des Beklagten gefolgt ist. Es hat es indes nicht für richtig gehalten, auf diese Tatsache die Feststellung zu gründen, daß die von dem Beklagten übernommene Praxis nur einen geringen Wert gehabt habe, und zwar ersichtlich deshalb, weil es im Gegensatz zu der Meinung der Revision den besonderen Verhältnissen, die in der Zeit kurz nach der Währungsreform herrschten, Rechnung getragen und rechtsirrtumsfrei angenommen hat, der Wert der kurz nach der Wähungs-reform veräußerten Praxis sei nicht deshalb geringer zu veranschlagen, weil damals nur wenig Außenstände übertragen worden seien« d) Zu Unrecht beanstandet die Revision weiter die Überlegung des Berufungsgerichts, daß es sich um eine überdurchschnittliche Kanzlei gehandelt haben müsse, ergebe sich auch daraus, daß der Ehemann der Klägerin den Beklagten schon vor seinem Tode in der Praxis beschäftigt habe. Dieser Schluß ist auch dann nicht unmöglich, wenn berücksichtigt wird, daß der Ehemann der Klägerin - worauf die Revision hinwoist - vor seinem Tode schon längere Zeit sehr krank war. Das Berufungsgericht war trotz des Umstandes, daß der Ehemann der Klägerin damals bereits schwer krank war, nicht gehindert, die Tatsache der Beschäftigung eines Assessors als 33ev;eie-anze-iehen dafür zu werten, daß die Praxis überdurchschnittlich gewesen ist. Einer solchen Praxis kommt aber ohnehin die Bezeichnung "überdurchschnittlich" zu, so daß es sich bei der von der Revision beanstandeten Begründung des Berufungsgerichts ersichtlich nur um eine Hilfserwägung handelt. Maßgebend sind für das Berufungsgericht ersichtlich die Tatsachen gewesen, daß praktisch der Beklagte in die Lage versetzt wurde, die angesehene und einträgliche Praxis des verstorbenen Ehemannes der Klägerin fortzuführen, und die Klägerin ihm die Praxisräume mit Einrichtung nebst Bücherei zur Verfügung stellte, zu demal andernfalls der Kläger nach seinen eigenen Angaben überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, damals in L^flB|eine Anwaltskanzlei zu eröffnen. e) Ep ist entgegen der Revision auch kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob ein auffälliges sMiUBVerhältnis zwischen den Leistungen der Klägerin und denen des Beklagten vorliegt, auf das Verhältnis der zugesagten Rente zu den vom Beklagten erreichten Umsatz abgestellt und ausgeführt hat, die Rente von 170 U?«' monatlich mache nicht einmal 6 $ des Umsatzes aus, der zur Zeit des Vertragaabschlusses in der Praxis von dem Beklagten erzielt worden sei. i)ie vom Berufungsgericht angestellte Betrachtung ist daher von ihm ohne Rechtsverstoß als Beweisanzeichen dafür gewertet worden, daß kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. 2. Fehlt es bereits an einem objektiven Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, so kommt es nicht mehr darauf an, ob sich der Beklagte zur Zeit des Abschlusses des Vertrages in einer Notlage befunden hat, die von der Klägerin ausgebeutet worden sein könnte, Die Rügen der Revision gegen die Darlegungen dee Berufungsgerichts, mit denen es eine Rotlage des Beklagten verneint hat, brauchen daher nicht beschieden zu werden» 3» Auch die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es* dem Beklagten die Berufung auf Wegfall der Geschäftsgrundlage versagt hat, können ihr nicht zu dem Erfolge verhelfen» Für die Kosten des zweiten Rechtszuges sind diese Voraussetzungen gegeben, denn eine Zuvielforderung von 436,50 DM kann bei einem Streitwert von 30 754,65 DM, den das Berufungsgericht mit Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ohne Rechtsverstoß als verhältnismäßig geringfügig bezeichnet werden. Dagegen hat das Landgericht übersehen, daß die Klägerin mit der Klage zunächst Rückstände von 5 573,10 DM verlangt und diese Forderung erst mit Schriftsatz vom 5.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 236 ZPO
KostenWertZeitBerufungsgerichtKlägerinRevisionPraxis

Volltext der Entscheidung

VIII.ZR.182/61
Verkündet am 9» Mai 1962 ^■1 Justisobersekretär
 als Urkunisbeamter der Geschäfter teile
2227 022
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Br. Oswald F
in Li
 Beklagten und Revisionsklagers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
gegen
 die Witwe Helene S| t r a ß e
in LI
\/?i
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. MBH1-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger .und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Borschel und Mormann
 für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Y/ein-straße, dessen Ausspruch den Parteien an Verkündungsstatt am 13. Juli 1961 zugestellt worden ist, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Jedoch wird die Kostenentscheidung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz dahin geändert, daß die Klägerin von ihren außergerichtlichen Kosten 15 BM zu tragen hat.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, die von jüdischen Eltern abstammt und in der Zeit des Nationalsozialismus schweren Verfolgungen ausgesetzt war, ist die Witwe des am 9- Januar 1948 verstorbenen Rechtsanwalts Dr. Alois	c*er
 zu seinem Tode in	in oer PflHi eine Rechtsanwalts-
praxis betrieb. Der Beklagte war als Assessor vor dem Tode des Dr.	in dessen Kanzlei täliig. Nach
 dem Ableben des Dr,	übernahm	er	dessen ange-
sehene und einträgliche Praxis, die er in den bisherigen Räumen, deren Hauptmieterin die Klägerin war, weiter betrieb. Der Beklagte zahlte an die Klägerin eine Büroeinrichtungsmiete in wechselnder Höhe und erstattete ihr den gesamten von ihr an den Vermieter zu entrichtenden Mietzins, der zunächst 83 DM und beim Auszug des Beklagten etwa 118 DM betrug. Ara 19« Dezember 1951 schlossen die Parteien einen Vertrag, durch den die Klägerin, die damals ohne jedes sonstige Einkommen war, die Rechtsanwaltspraxis ihres verstorbenen Ehemannes einschließlich Einrichtung, Bücherei und Außenständen mit Wirkung vom 1. Oktober 1948 an den Beklagten verkaufte. Dieser verpflichtete sich, als Kaufpreis der Klägerin eine lebenslängliche Rente von 170 DM monatlich zu gewähren (Nr, 2 des Vertrages), Außerdem hatte er nach Nr, 3 des Vertrages für die Dauer seines Untermietverhältnisses die Gesamtmiete ohne Anrechnung auf die Rente an den Hauseigentümer zu bezahlen.
Durch einen vorläufigen Rentenbescheid vom 28.Juni 1956 wurden der Klägerin vom Landesamt für Wiedergutmachung Leistungen auf Grund des Entschädigungsgesetzes bewilligt. Zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Be-
rufungsgericht bezog die Klägerin eine monatliche Rente von 414 DM. Außerdem hatte sie eine Kapitalentschädigung von 36 000 DM erhalteno
 Der Beklagte, der Mitte Juli 1957 seine Praxis aus der Wohnung der Klägerin in andere Räume verlegte, hat die von ihm übernommenen Leistungen bis einschließlich Juli 1957 erbrachte Er hat für die Zeit von Mai 1954 bis Juli 1957 als Rente sogar monatlich 190 DM an die Klägerin gezahlt. Zahlungen für die Folgezeit hat er verweigert. Er hat lediglich noch am 2. November 1957 für V/ohnungsmiete zugunsten der Klägerin 355,55 DM an den Hauseigentümer abgeführt.
Mit der Klage hat die Klägerin die rückständigen Rentenbeträge für die Zeit bis einschließlich April I960 verlangt, die sie zunächst auf 5 573,10 DM, sodann auf 5 254,65 DM beziffert hat. Außerdem hat sie Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer lebenslänglichen Rente von 170 DM monatlich ab Mai I960 begehrt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die bis einschließlich April I960 aufgelaufenen Rückstände der Klägerin nur in Höhe von 4 818,15 DM zugesprochen, indem es eine unstreitige Honorarforderung des Beklagten abgesetzt hat. Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Klägerin erstrebt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.,
1. Sie zieht nicht in Zweifel, daß der Verkauf einer Rechtsanwaltspraxis grundsätzlich zulässig ist, meint aber, daß hier der Verkauf an den Beklagten wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei. Das Berufungsgericht hat, da keine Tatsachen vorgetragen sind, aus denen eine Sittenwidrigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 1 BGB her-geleitet werden könnte, ohne Rechtsverstoß seine Prüfung darauf beschränkt, ob der Vertrag wucherisch und daher gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig ist«,
a)	Es hat nicht die Feststellung zu treffen vermocht, daß zwischen der Leistung der Klägerin und der vom Beklagten versprochenen Gegenleistung ein auffälliges Mißverhältnis bestanden habe, und dazu bemerkt, der objektive Wert der dem Beklagten überlassenen Anwaltskanzlei lasse sich angesichts der hierzu gemachten unzulänglichen Angaben des Beklagten auch nicht annähernd ermitteln.
Die Revision erblickt Verfahrensverstöße darin, daß das Berufungsgericht den Beklagten nicht aufgefordert hat, Beweis für den objektiven Wert anzutreten, den der Beklagte anhand der vorhandenen Unterlagen und der Inventarzusammenstellung in das Wissen eines Sachverständigen gestellt hätte, und daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, eine Entscheidungsgrundlage für die hier in Betracht kommende Frage des Mißverhältnisses zu ermitteln.
Diese Rügen sind unbegründet. Das Berufungsgericht war weder verpflichtet noch auch nur befugt, den nach Ansicht der Revision erheblichen Sachverhalt zu ermitteln, wenn es an entsprechendem Vortrag des Beklagten fehlte,
 
was das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat« Ebenso scheidet eine Verletzung des § 139 ZFO aus. Daß es hier zur Schlüssigkeit des Klagevortrages gehörte, das objektive Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung darzulegen, war so naheliegend, daß das Berufungsgericht nicht anzunehmen brauchte, der Beklagte als Rechtsanwalt werde die Rechtslage verkennen. Es ist daher kein Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht die Erwägungen unterlassen hat, der Beklagte habe möglicherweise hierfür wesentliches Vorbringen zurückgehalten und sei zu weiterem Vortrag in der Lage.»
b)	Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, aus der Angabe des Beklagten, wesentliche Außenstände infolge des Währungsschnitts seien nicht vorhanden gewesen, Schlüsse zu Ungunsten
 der Klägerin zu ziehen. Aus dem Zusammenhänge der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Berufungsgericht diesem Vorbringen des Beklagten gefolgt ist. Es hat es indes nicht für richtig gehalten, auf diese Tatsache die Feststellung zu gründen, daß die von dem Beklagten übernommene Praxis nur einen geringen Wert gehabt habe, und zwar ersichtlich deshalb, weil es im Gegensatz zu der Meinung der Revision den besonderen Verhältnissen, die in der Zeit kurz nach der Währungsreform herrschten, Rechnung getragen und rechtsirrtumsfrei angenommen hat, der Wert der kurz nach der Wähungs-reform veräußerten Praxis sei nicht deshalb geringer zu veranschlagen, weil damals nur wenig Außenstände übertragen worden seien«
c)	Wenn das Berufungsgericht aus der Einlassung des Beklagten, die ihm überlassene Bibliothek sei noch einiger-
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maßen brauchbar gewesen, und der Tatsache, daß er die Bibliothek weder als unzureichend noch als dürftig bezeichnet habe, gefolgert hat, die Eibliothek habe einen nicht unbedeutenden Wert dargestellt, so enthält dieser Schluß entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler. Weshalb hierin ein Verstoß gegen § 236 ZPO und die Lebenserfahrung liegen soll, hat die Revision nicht aufgezeigt. Daß sich in der Bücherei eine geschlossene Sammlung höchstrichterlicher Entscheidungen und üroß-korarnentare von Gesetzen befunden haben, ist von dem Berufungsgericht festgestellt worden. Auf Grund welcher Unterlagen diese Feststellung getroffen worden ist, hat das Berufungsgericht allerdings nicht angegeben. Hierzu war es aber auch nicht verpflichtet, zu demal es den Beklagten selbst gehört hat. Im übrigen hat die Revision nicht einmal vorgetragen, daß diese Annahme des Berufungsgerichts unrichtigvseip
d)	Zu Unrecht beanstandet die Revision weiter die Überlegung des Berufungsgerichts, daß es sich um eine überdurchschnittliche Kanzlei gehandelt haben müsse, ergebe sich auch daraus, daß der Ehemann der Klägerin den Beklagten schon vor seinem Tode in der Praxis beschäftigt habe. Dieser Schluß ist auch dann nicht unmöglich, wenn berücksichtigt wird, daß der Ehemann der Klägerin - worauf die Revision hinwoist - vor seinem Tode schon längere Zeit sehr krank war. Das Berufungsgericht war trotz des Umstandes, daß der Ehemann der Klägerin damals bereits schwer krank war, nicht gehindert, die Tatsache der Beschäftigung eines Assessors als 33ev;eie-anze-iehen dafür zu werten, daß die Praxis überdurchschnittlich gewesen ist. Im übrigen ist bereits im unstreitigen
 
Teil des Tatbestandes des Berufungsurteils nr:itgeteilt worden, daß die Praxis angesehen und einträglich war.
Einer solchen Praxis kommt aber ohnehin die Bezeichnung "überdurchschnittlich" zu, so daß es sich bei der von der Revision beanstandeten Begründung des Berufungsgerichts ersichtlich nur um eine Hilfserwägung handelt.
Weshalb der erzielte Umsatz von 36 278,64 UM in der Zeit vom 1. Oktober 1948 bis 31» Dezember 1949 der Annahme entgegenstehen soll, daß es sich um eine überdurchschnittliche Anwsltspraxie gehandelt habe, ist nicht verständlich. Einmal handelt es sich um die Zeit unmittelbar nach der Währungsreform, in der sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erst allmählich zu normalisieren begannen und die Einkommen in Kreisen der freien Berufe allgemein noch verhältnismäßig gering waren. Außerdem war zu dieser Zeit die -Praxis bereits auf den Beklagten übergegangen, denn der Ehemann der Klägerin war geraume Zeit vor der Währungsreform gestorben. Der Übernehmer einer Praxis muß aber damit rechnen, daß er mindestens in den ersten Jahren nach der Praxisübernahme, in denen er sich erst das Vertrauen der Mandanten erwerben muß, weniger verdient als der frühere Inhaber der Praxis. Die Erwägungen der Revision, die diesen Umstand ayßor acht lassen, können ihr daher nicht zu dem Erfolge verhelfen. Maßgebend sind für das Berufungsgericht ersichtlich die Tatsachen gewesen, daß praktisch der Beklagte in die Lage versetzt wurde, die angesehene und einträgliche Praxis des verstorbenen Ehemannes der Klägerin fortzuführen, und die Klägerin ihm die Praxisräume mit Einrichtung nebst Bücherei zur Verfügung stellte, zu demal andernfalls der Kläger nach seinen eigenen Angaben überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, damals in L^flB|eine Anwaltskanzlei zu eröffnen.
e)	Ep ist entgegen der Revision auch kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob ein auffälliges sMiUBVerhältnis zwischen den Leistungen der Klägerin und denen des Beklagten vorliegt, auf das Verhältnis der zugesagten Rente zu den vom Beklagten erreichten Umsatz abgestellt und ausgeführt hat, die Rente von 170 U?«' monatlich mache nicht einmal 6 $ des Umsatzes aus, der zur Zeit des Vertragaabschlusses in der Praxis von dem Beklagten erzielt worden sei. Ersichtlich hat das Berufungsgericht in den Rentenzahlungen an die Klägerin Unkosten der Praxis gesehen, die ebenso wie die übrigen Unkosten von dem Umsatz abgezogen werden müssen, um den Reinerlös zu ermitteln«. Weshalb diese Betrachtungsweise falsch sein soll, hat die Revision nicht aufgezeigt. Wird aber dem Berufungsgericht in seinem Gedankengange gefolgt, so ergibt dieser «augenfällig, daß die Belastung des Beklagten mit den Rentenzahlungen angesichts der sonstigen Praxisunkosten keinesfalls entscheidend ins Gewicht fällt, sondern im Verhältnis zu ihnen nur gering ist. i)ie vom Berufungsgericht angestellte Betrachtung ist daher von ihm ohne Rechtsverstoß als Beweisanzeichen dafür gewertet worden, daß kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Es widerspricht auch keinesfalls den guten Sitten, wenn der Übernehmer einen geringen vom Hunöertsatz des Umsatzes, der im Verhältnis zu den übrigen Unkosten der Praxis verhältnismäßig unbedeutend ist, an die Witwe seines Vorgängers, die die Praxis an ihn veräußert hat, abf(ihren muß.
 f)	Unerörtert gelassen hat das Berufungsgericht den Wert der Gegenleistung des Beklagten. Aus dem Vortrag
 
des Beklagten in den Tatsachenrechtszügen ergibt sich indes, daß er seine Leistungen viel zu hoch veranschlagt hat. Es geht nicht an, wie es der Beklagte getan hat, die von ihm erbrachten Leistungen einfach zu-sammenzusählen, um den Wert seiner Gegenleistungen zu ermitteln. Vielmehr darf nicht außer Betracht bleiben, daß der Beklagte das Entgelt für die ihm überlassene Praxis nicht in Form einer Kapitalzahlung erbracht hat, sondern daß er der Klägerin die Zahlung einer Leibrente versprochen hat, die höchstens mit ihren.. Kapitalwert eingesetzt werden durfte. Es kommt hinzu, daß der Beklagte nach dem Vertrage die Chance hatte, bei einem frühen Ableben der Klägerin nur ein geringes Entgelt für die Überlassung der Praxis zahlen zu müssen.
Die Mietzahlungen für die Wohnung dürfen entgegen der Ansicht der Revision nicht zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden. Bei der Wohnung der Klägerin handelt es sich um eine geräumige Altbauwohnung mit preisgebundener niedriger Miete. Angesichts der damaligen Knappheit an Büroräumen hätte der Beklagte in guter Lage nirgends geeignete Räume gefunden, die er preisgünstiger hätte erhalten können als für das von ihm gezahlte Ent-gelt in Höhe der vollen Miete für die Wohnung der Klägerin. Auch diese Betrachtung zeigt daher, daß von einem Mißverhältnis oder sogar von einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht die Rede sein kann •
2. Fehlt es bereits an einem objektiven Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, so kommt es nicht mehr darauf an, ob sich der Beklagte zur Zeit des Abschlusses des Vertrages in einer Notlage befunden hat, die von der Klägerin ausgebeutet worden sein könnte,
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um den Vertrag zu dem Abschluß zu bringen. Die Rügen der Revision gegen die Darlegungen dee Berufungsgerichts, mit denen es eine Rotlage des Beklagten verneint hat, brauchen daher nicht beschieden zu werden»
3» Auch die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es* dem Beklagten die Berufung auf Wegfall der Geschäftsgrundlage versagt hat, können ihr nicht zu dem Erfolge verhelfen»
Ihnen steht schon die eingehend begründete Erwägung des Berufungsgerichts entgegen, dem Beklagten sei es nicht gelungen, den Beweis für seine Behauptung zu erbringen, der Fortbestand der ungünstigen wirtschaftlichen Lage der Klägerin, die damals ohne sonstiges Einkommen gewesen sei, habe nach dem Willen beider Parteien zur Grundlage des Vertrages vom 19* Dezember 1951 gemacht werden sollen, vielmehr spreche bereits die Tatsache, daß der Beklagte als Rechtsanwalt es unterlassen habe, den erwähnten Umstand zu dem Vertragsinhalt zu machen, als gewichtiges " Beweisanzeichen dafür, daß der erwähnte Umstand nur der Beweggrund des Beklagten für sein Eingehen auf die gestellten Vertragsbedingungen gewesen sei. Die Revision meint allerdings, nach den Aussagen des als Zeugen vernommenen Wirtschaftsprüfers Dr. KflHHP stehe fest, daß die Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Klägerin Vertragsgrundlage gewesen sei. Diese Rüge geht jedoch fehl. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung die Zeugenaussage des Dr.KflHB verwertet. Es hat aus ihr aber ganz andere Schlüsse gezogen, als sie die Revision für richtig hält. Das ist kein Rechtsfehler, denn das Berufungsgericht war in der Wertung der Aussage frei und nicht gehindert,
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aus ihr das zu entnehmen, was es als Sinn und Inhalt der Aussage in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wiedergegeben hat. Von einem Verstoß gegen die Denkgesetze kann entgegen der Ansicht der Revision nicht die Rede sein*
Die Klage ist somit in den Tatsachenrechtszügen mit Recht abgewiesen worden, so daß die Revision keinen Erfolg haben kann*
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 ZPO.
Einer Änderung bedarf jedoch die Kostenentscheidung des Landgerichts. Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht haben dem Beklagten die gesamten Kosten der Tatsachenrechtszüge auferlegt. Das Berufungsgericht hat seine Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 2 ZPO gestützt. Noch dieser Vorschrift kann das Gericht der einen Partei die gesamten Prozeßkosten auferlegen, v/enn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat. Für die Kosten des zweiten Rechtszuges sind diese Voraussetzungen gegeben, denn eine Zuvielforderung von 436,50 DM kann bei einem Streitwert von 30 754,65 DM, den das Berufungsgericht mit Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ohne Rechtsverstoß als verhältnismäßig geringfügig bezeichnet werden. Durch die Zuvielforderung sind bei dem Oberlandesgericht auch keine besonderen Kosten verursacht worden»denn auch nach Absetzung des Betrages von 436,50 DM blieb der Wert der Verurteilung innerhalb der Wertstufe 30 000 bis 30 800 DM.
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Dagegen hat das Landgericht übersehen, daß die Klägerin mit der Klage zunächst Rückstände von 5 573,10 DM verlangt und diese Forderung erst mit Schriftsatz vom 5. Juli I960 auf 5 254,65 DM ermäßigt hatte. Der Streitwert der Klage, einschließlich der mit 25»500 DM zu bewertenden laufenden Rente betrug daher 30 873,10 DM« Er ging also über die Y/ert-stufe 30 800 DM hinaus. Insoweit findet deshalbr§ 92 Abs. 2 ZPO keine Anwendung, vielmehr muß die Klägerin einen Teil der Kosten mit Rücksicht auf ihre unbegründete Zuvielforderung selbst tragen«
Der erkennende Senat hat es für angemessen gehalten, der Klägerin einen Kostenbeitrag von 15 DM zu ihren außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, und hat die Kostenentscheidung dementsprechend geändert.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Artl
 Dr. Dorschei
 Mormann