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BGH · VIII ZR 181/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 181/85

Zur Frage der Eigenschaftszusicherung (§ 459 Abs. 2 BGB), wenn der Verkäufer eines für den Turniersport bestimmten Pferdes erklärt, das Tier sei sieben Monate zuvor von einem Tierarzt für "röntgenologisch und klinisch in Ordnung" befunden worden. Juli 1984 geändert, soweit zu dem Nachteil der Beklagten und des Streithelfers entschieden worden ist. Februar 1983 besichtigten und untersuchten der Kläger, sein Vater und sein Schwager Fischer bei dem Ehemann der Beklagten (im folgenden: Verkäufer) dessen Pferd "Radau" und verhandelten über den Ankauf des Tieres. - der jetzige Streithelfer der Beklagten - eine derartige Untersuchung vorgenommen und das Tier für klinisch und röntgenologisch in Ordnung befunden; einen schriftlichen Befund Uber die Ankaufsuntersuchung vom 7. Unstreitig ist, dafi der Streithelfer weiterhin telefonisch nicht erreichbar war, daß einer der KaufInteressenten dem Verkäufer 60.000 DM und BfHB als Provision 6.000 DM in bar übergab und daß der Verkäufer folgende, von der Schwester des Klägers oder dessen Vater vorgefertigte Erklärung unterzeichnet hat: (Kläger), daß das Pferd "Radau" im August 1982 von Herrn Dr.......(Streithelfer) untersucht wurde und von ihm röntgenologisch und klinisch für in Ordnung befunden wurde." Das Oberlandesgericht billigt dem Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (S 459 Abs. 2, § 463 BGB) zu und läßt es dahingestellt, ob der Kläger diesen Anspruch aus eigenem Recht als Käufer oder aufgrund der - insoweit unstreitigen - Abtretung durch seinen Schwager F0B geltend machen kann. Dort hat das Landgericht ausgeführt, der Verkäufer habe zwar nicht zugesichert, daß das Pferd zur Zeit des Vertragsabschlusses röntgenologisch und klinisch gesund gewesen sei. Als zugesicherte Eigenschaft sei es aber anzusehen, daß der Verkäufer durch die von ihm Unterzeichnete Erklärung zu dem Ausdruck gebracht habe, der Streithelfer habe das Tier für röntgenologisch und klinisch in Ordnung befunden. Die zugesicherte Eigenschaft fehle dem Tier, weil der Streithelfer eine Erklärung des behaupteten Inhalts nicht abgegeben habe; Die Beklagte und der Streithelfer machen mit Recht geltend, daß in der vom Verkäufer unterschriebenen Erklärung keine Zusicherung einer Eigenschaft (S 459 Abs. 2 BGB) enthalten war. Beide Vorinstanzen haben jedoch ausdrücklich festgestellt, daß der Verkäufer eine derartige Zusicherung nicht abgegeben hat. Das Landgericht, dem das Berufungsgericht mit der Bezugnahme gemäß § 543 ZPO gefolgt ist, hat ferner festgestellt, der Verkäufer habe nicht einmal die Gewähr für einen bestimmten gesundheitlichen Zustand zur Zeit der früheren Ankaufsuntersuchung vom 7. Die Gesundheit des Pferdes oder eine gesundheitliche Eignung für den Springsport hat der Verkäufer also nicht zugesichert. b) Gegenstand der von dem Verkäufer abgegebenen Zusicherung war nach den insoweit nicht ganz eindeutigen Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts entweder die Behauptung, der Streithelfer habe das Pferd im August 1982 untersucht und röntgenologisch und klinisch für in Ordnung befunden oder aber der Streithelfer habe gegenüber dem Verkäufer eine dementsprechende Erklärung abgegeben. In der Vergangenheit liegende tatsächliche Vorgänge kommen - sofern sich die Äußerung des Verkäufers darüber nicht ohnehin in einer bloßen Wissenserklärung ohne Haftungsübernahmewillen erschöpft (MünchKomm aaO Rdn. 52) -allenfalls in Betracht, wenn sie eine dauerhafte, die Vertragsmäßigkeit oder Werteinstufung der Sache auch für den Aus der Tatsache und dem Ergebnis einer längere Zeit zurückliegenden Untersuchung lassen sich deshalb keine für den Zustand zur Zeit des späteren Kaufs brauchbaren Schlußfolgerungen ziehen. Der Kläger hat weder den Vertrag angefochten noch Tatsachen für ein arglistiges Verhalten des Verkäufers vorgetragen. Auch nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger nämlich im weiteren Verlauf der Verhandlungen nicht mehr auf der Ankaufsuntersuchung bestanden, sondern sich mit der schriftlichen Erklärung des Verkäufers über die Untersuchung vom 7. a) Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre, daß der Verkäufer den Kläger durch schuldhaft unrichtige Erklärungen über das Untersuchungsergebnis vom 7. aa) In diesem Zusammenhang konnte es nur darauf ankommen, ob der Verkäufer im Verlauf der mündlichen KaufVerhandlungen und in der schriftlichen "Bescheinigung" den Inhalt der ihm vom Streithelfer gemachten Mitteilung über das Untersuchungsergebnis falsch wiedergegeben hatte. Der Kläger konnte den Inhalt der Bescheinigung nicht anders verstehen, nachdem er erfahren hatte, daß dem Verkäufer ein schriftlicher Befundbericht nicht ausgehändigt worden war. Für jeden Adressaten war vielmehr offensichtlich, daß die Äußerungen des Streithelfers zusammenfassend und sinngemäß, nicht aber wörtlich weitergegeben werden sollten. Daher kommt es auf die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang erörterte Frage, ob der Streithelfer die Worte "röntgenologisch und klinisch in Ordnung" gebraucht hat, nicht an. Der Streithelfer hat in seiner von beiden Vorinstanzen als glaubhaft gewürdigten Aussage vor dem Landgericht bekundet, er habe die Worte "röntgenologisch und klinisch in Ordnung" nicht gebraucht. Nicht geklärt ist, ob der Streithelfer dem Verkäufer die weiteren Einzelheiten des von ihm erhobenen Befundes mitgeteilt hatte. Die "Bescheinigung" sollte und konnte den Befundbericht, der eine Länge von 2 1/2 Schreibmaschinenseiten hat, nicht inhaltlich ersetzen, sondern - wie auch für den Kläger erkennbar war - nur die Gesamtbeurteilung wiedergeben.

Zitierte Normen: § 459 BGB § 543 ZPO § 459 BGB § 563 ZPO § 158 BGB § 91 ZPO
EigenschaftStreithelferRechtBGBErklärungPferdVerkäuferKlägerVorinstanzen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB S 459
Zur Frage der Eigenschaftszusicherung (§ 459 Abs. 2 BGB), wenn der Verkäufer eines für den Turniersport bestimmten Pferdes erklärt, das Tier sei sieben Monate zuvor von einem Tierarzt für "röntgenologisch und klinisch in Ordnung" befunden worden.
BGH, Urt• v. 11. Juni 1986 - VIII ZR 181/85 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
VIII 2R 181/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
11. Juni 1986 Richter
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1986 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Treier, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 1985 und des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 1984 geändert, soweit zu dem Nachteil der Beklagten und des Streithelfers entschieden worden ist.
Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Streithilfe werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger verlangt aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht von der Beklagten als Alleinerbin ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Ehemannes Schadensersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft eines ihm verkauften Springpferdes•
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Am 18. Februar 1983 besichtigten und untersuchten der Kläger, sein Vater und sein Schwager Fischer bei dem Ehemann der Beklagten (im folgenden: Verkäufer) dessen Pferd "Radau" und verhandelten über den Ankauf des Tieres. Die Verhandlungen führte	ohne	zunächst klarzustellen, wer als Käufer
 auftreten wolle. Einer der Interessenten äußerte, es müsse noch eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung stattfinden. Der Verkäufer erwähnte dazu, beim Kauf des Pferdes im Sommer 1982 habe der Tierarzt Dr.	-	der	jetzige	Streithelfer der
 Beklagten - eine derartige Untersuchung vorgenommen und das Tier für klinisch und röntgenologisch in Ordnung befunden; einen schriftlichen Befund Uber die Ankaufsuntersuchung vom 7. Juli 1982 habe er - was unstreitig ist - nicht erhalten. Versuche, den Streithelfer telefonisch zu erreichen, blieben erfolglos. Der Verkäufer erklärte sich schließlich bereit, das Pferd für 60.000 DM zu verkaufen. Gemeinsam mit dem als Vermittler tätig gewordenen Kaufmann B^HHB transportierte er daraufhin das Pferd zu dem Wohnsitz des Klägers, über Einzelheiten des Inhalts und der Reihenfolge der dort weitergeführten Verhandlungen und abgegebenen Erklärungen besteht zwischen den Parteien Streit, so z.B. darüber, ob der Kläger oder Fischer den Kaufvertrag abgeschlossen hat. Unstreitig ist, dafi der Streithelfer weiterhin telefonisch nicht erreichbar war, daß einer der KaufInteressenten dem Verkäufer 60.000 DM und BfHB als Provision 6.000 DM in bar übergab und daß der Verkäufer folgende, von der Schwester des Klägers oder dessen Vater vorgefertigte Erklärung unterzeichnet hat:

"Bescheinigung
 Ich, .... (Verkäufer), bescheinige Herrn .... (Kläger), daß das Pferd "Radau" im August 1982 von
 Herrn Dr.......(Streithelfer)	untersucht	wurde	und
 von ihm röntgenologisch und klinisch für in Ordnung befunden wurde."
Auf Bitten des Klägers übersandte ihm der Streithelfer unter dem 24. Februar 1983 einen Befundbericht über die Ankaufsuntersuchung vom 7. Juli 1982. Darin werden u.a. folgende Feststellungen getroffen:
10. Adspektion und Palpation des Körpers und der
 Gliedmaßen: an allen vier Gliedmaßen Vergrößerungen der Sehnenscheiden im Bereich der Fesselgelenke, hinten beidseitig Vergrößerung der Sprunggelenkkapseln •
Linke Jugularis im Halsbereich als derber Strang zu fühlen.
Stauen der Jugularis nicht möglich.
Im Bereich der Ohrspeicheldrüse und der Aufzweigung der Jugularis deutliche Umfangsvermehrung.
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Oxspring vorne beidseitig:
an den freien Rändern beider Strahlbeine einige kleine kreisabschnittförmige Veränderungen.
Der Kläger hielt daraufhin das Pferd für ungeeignet zur Verwendung im Hochleistungsturniersport und verlangte vom Verkäufer Rückgängigmachung des Kaufvertrages und Schadensersatz für nutzlos erbrachte Aufwendungen.
Das Landgericht hat den Verkäufer antragsgemäß zur Zahlung von 66.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. März 1983 Zug um Zug gegen RückÜbereignung des Pferdes "Radau" verurteilt sowie festgestellt, daß der Verkäufer verpflichtet sei, dem
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Kläger den aus dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaften entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen; den weitergehenden Zinsanspruch hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten und ihres Streithelfers blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagte und der Streithelfer den Klageabweisungsantrag weiter.
Entsche idungsgründe
 Die Revision hat Erfolg.
I.	1. Das Oberlandesgericht billigt dem Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (S 459 Abs. 2, § 463 BGB) zu und läßt es dahingestellt, ob der Kläger diesen Anspruch aus eigenem Recht als Käufer oder aufgrund der - insoweit unstreitigen - Abtretung durch seinen Schwager F0B geltend machen kann. Zur Begründung verweist es gemäß § 543 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil. Dort hat das Landgericht ausgeführt, der Verkäufer habe zwar nicht zugesichert, daß das Pferd zur Zeit des Vertragsabschlusses röntgenologisch und klinisch gesund gewesen sei. Als zugesicherte Eigenschaft sei es aber anzusehen, daß der Verkäufer durch die von ihm Unterzeichnete Erklärung zu dem Ausdruck gebracht habe, der Streithelfer habe das Tier für röntgenologisch und klinisch in Ordnung befunden. Die zugesicherte Eigenschaft fehle dem Tier, weil der Streithelfer eine Erklärung des behaupteten Inhalts nicht abgegeben habe;
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vielmehr habe er dem Verkäufer am 7. Juli 1982 die in seinem späteren Befundbericht beschriebenen Abweichungen von der Norm dargelegt, ihm allerdings auch erklärt, die Leistungsfähigkeit des Pferdes sei in keiner Weise herabgesetzt. Der Verkäufer hafte daher nach SS 462, 463 BGB.
2.	Diese Ausführungen der Vorinstanzen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte und der Streithelfer machen mit Recht geltend, daß in der vom Verkäufer unterschriebenen Erklärung keine Zusicherung einer Eigenschaft (S 459 Abs. 2 BGB) enthalten war.
a) Die Haftung aus § 459 Abs. 2, § 463 BGB setzt eine Eigenschaft voraus, die die KaufSache nach der Zusicherung des Verkäufers z.Zt. des Vertragsabschlusses und des Gefahrüberganges haben soll. Da der Kläger die mangelnde gesundheitliche Eignung des verkauften Pferdes für den Springturniersport beanstandet, käme in erster Linie die Zusicherung der Eignung oder der einwandfreien Gesundheit für den Zeitpunkt des 18. Februar 1983 in Betracht. Beide Vorinstanzen haben jedoch ausdrücklich festgestellt, daß der Verkäufer eine derartige Zusicherung nicht abgegeben hat. Das Landgericht, dem das Berufungsgericht mit der Bezugnahme gemäß § 543 ZPO gefolgt ist, hat ferner festgestellt, der Verkäufer habe nicht einmal die Gewähr für einen bestimmten gesundheitlichen Zustand zur Zeit der früheren Ankaufsuntersuchung vom 7. Juli 1982 übernommen. Die Gesundheit des Pferdes oder eine gesundheitliche Eignung für den Springsport hat der Verkäufer also nicht zugesichert. Davon gehen auch beide Vorinstanzen aus.
b) Gegenstand der von dem Verkäufer abgegebenen Zusicherung war nach den insoweit nicht ganz eindeutigen Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts entweder die Behauptung, der Streithelfer habe das Pferd im August 1982 untersucht und röntgenologisch und klinisch für in Ordnung befunden oder aber der Streithelfer habe gegenüber dem Verkäufer eine dementsprechende Erklärung abgegeben. Es kann dahingestellt bleiben, welche dieser "Zusicherungen" die Vorinstanzen annehmen wollten. Denn beide Erklärungen haben keine Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB zu dem Inhalt.
Die tierärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Verfassung des Pferdes stellt, wie nicht näher begründet zu werden braucht, keinen in der Beschaffenheit der KaufSache selbst begründeten Umstand dar. Erst recht gilt das für eine bloße Erklärung des Streithelfers darüber. Zusicherungsfähige Eigenschaften können allerdings auch Merkmale sein, die die wirtschaftliche oder rechtliche Beziehung der Kaufsache zur Umwelt betreffen und deshalb die Wertbestimmung für den Vertragszweck beeinflussen (insoweit allg. Meinung, vgl. BGB-RGRK/Mezger, 12. Aufl. § 459 Rdn. 5 und 23, MünchKomm/Westermann, § 459 Rdn. 17 und 52, jeweils m.w.N.). Diese Eigenschaften müssen aber nach § 459 Abs. 2, § 463 BGB im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und des Gefahrüberganges von Bedeutung sein. In der Vergangenheit liegende tatsächliche Vorgänge kommen - sofern sich die Äußerung des Verkäufers darüber nicht ohnehin in einer bloßen Wissenserklärung ohne Haftungsübernahmewillen erschöpft (MünchKomm aaO Rdn. 52) -allenfalls in Betracht, wenn sie eine dauerhafte, die Vertragsmäßigkeit oder Werteinstufung der Sache auch für den
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Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und des Gefahrüberganges beeinflussende Wirkung haben (zu der ähnlichen Sachlage für Umsatz- oder Ertragsangaben bei Unternehmenskaufverträgen vgl. BGH NJW 1970* 653 = WM 1970, 132? NJW 1977, 1538 « WM 1977, 712; zur Zusicherung "werkstattgeprüft" vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1983 = BGHZ 87, 302, 305 f). Daran fehlt es bei einer sieben Monate vor dem Verkauf abgegebenen tierärztlichen Beurteilung über ein lebendes Tier. Ihr Inhalt wird durch den Zustand des Tieres nicht dauerhaft, sondern nur auf den Untersuchungszeitpunkt bezogen festgelegt. Denn der Gesundheitsbefund kann sich, wie für jedermann offensichtlich ist, ständig verändern. Aus der Tatsache und dem Ergebnis einer längere Zeit zurückliegenden Untersuchung lassen sich deshalb keine für den Zustand zur Zeit des späteren Kaufs brauchbaren Schlußfolgerungen ziehen.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich in diesem wesentlichen Punkte von dem des Senatsurteils vom 28. Juni 1972 (VIII ZR 60/71 = NJW 1972, 1658 = WM 1972, 1058). Während die Herkunft eines Gemäldes aus der Hand eines berühmten Künstlers und ebenso auch die Beurteilung eines Sachverständigen darüber auf Dauer eine wertbestimmende Tatsache darstellen, trifft das - wie ausgeführt - für die vor Monaten erfolgte tierärztliche Untersuchung nicht zu. Eine Haftung des Verkäufers aus § 459 Abs. 2, § 463 BGB scheidet also aus. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
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II. Das Ergebnis der Vorinstanzen läßt sich auch nicht mit anderer Begründung (§ 563 ZPO) aufrechterhalten. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts war die Klage vielmehr abzuweisen, ohne daß es noch weiterer Aufklärung bedarf (§ 565 Abs. 3 ZPO).
1.	Ein Schadensersatzoder Bereicherungsanspruch aufgrund arglistiger Täuschung scheidet aus. Der Kläger hat weder den Vertrag angefochten noch Tatsachen für ein arglistiges Verhalten des Verkäufers vorgetragen.
2.	In der ersten Instanz hatte der Kläger unter anderem geltend gemacht, er oder sein Schwager habe erklärt, es sei noch eine positiv ausfallende Ankaufsuntersuchung erforderlich. Sofern mit diesem Vortrag ein unter einer Bedingung
(§ 158 BGB) zustande gekommener Vertrag behauptet werden sollte, kann dem angesichts des weiteren Verhaltens der Vertragspartner nicht gefolgt werden. Auch nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger nämlich im weiteren Verlauf der Verhandlungen nicht mehr auf der Ankaufsuntersuchung bestanden, sondern sich mit der schriftlichen Erklärung des Verkäufers über die Untersuchung vom 7. Juli 1982 begnügt.
3.	Eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers läßt sich danach allenfalls noch unter dem von den Vorinstanzen nicht ausdrücklich erörterten Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsabschluß durch unrichtige Wiedergabe des Untersuchungsbefundes vom 7. Juli 1982 begründen. Auch dafür reichen der festgestellte Sachverhalt und der weitere Sachvor-trag des Klägers jedoch nicht aus.
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a)	Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre, daß der Verkäufer den Kläger durch schuldhaft unrichtige Erklärungen über das Untersuchungsergebnis vom 7. Juli 1982 veranlaßt hatte, von einer Ankaufsuntersuchung abzusehen.
aa) In diesem Zusammenhang konnte es nur darauf ankommen, ob der Verkäufer im Verlauf der mündlichen KaufVerhandlungen und in der schriftlichen "Bescheinigung" den Inhalt der ihm vom Streithelfer gemachten Mitteilung über das Untersuchungsergebnis falsch wiedergegeben hatte. Der Kläger konnte den Inhalt der Bescheinigung nicht anders verstehen, nachdem er erfahren hatte, daß dem Verkäufer ein schriftlicher Befundbericht nicht ausgehändigt worden war.
bb) Unerheblich für die Entscheidung ist es, welche Formulierung im einzelnen der Streithelfer bei der Mitteilung des Untersuchungsbefundes gebraucht hat. Die "Bescheinigung” des Verkäufers und seine vorangegangene, inhaltsgleiche mündliche Erklärung geben keinen Anlaß für die Annahme, daß in ihnen Erklärungen des Streithelfers wörtlich wiedergegeben seien. Für jeden Adressaten war vielmehr offensichtlich, daß die Äußerungen des Streithelfers zusammenfassend und sinngemäß, nicht aber wörtlich weitergegeben werden sollten. Daher kommt es auf die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang erörterte Frage, ob der Streithelfer die Worte "röntgenologisch und klinisch in Ordnung" gebraucht hat, nicht an. Entscheidend ist nur, ob der Verkäufer die Äußerungen im Rahmen des ihm Möglichen sinngemäß richtig wiedergegeben hat. Deshalb ist es
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weiterhin auch ohne Bedeutung, ob die Revision mit Recht die unterbliebene Vernehmung des Zeugen Budzisch über die vom Streithelfer gebrauchten Formulierungen als verfahrensfehlerhaft rügt.
cc) Ihrem Sinne nach brauchte der Verkäufer die Mitteilung über die Untersuchung nicht anders zu verstehen, als er sie weitergegeben hat. Der Streithelfer hat in seiner von beiden Vorinstanzen als glaubhaft gewürdigten Aussage vor dem Landgericht bekundet, er habe die Worte "röntgenologisch und klinisch in Ordnung" nicht gebraucht. Gleichzeitig hat er aber ausgesagt, daß er ein Springpferd mit einem Befund wie dem vom 7. Juli 1982 nicht als "röntgenologisch und klinisch gesund", wohl aber als "röntgenologisch und klinisch in Ordnung" bezeichnen würde. Hat er diese Ansicht - wie anzunehmen ist -gegenüber dem Verkäufer auch nur sinngemäß zu dem Ausdruck gebracht, so entsprach die möglicherweise von dem Verkäufer verwendete Formulierung genau dem, was ihm der Streithelfer mitgeteilt hatte. Insoweit fehlt es also bereits an der objektiven Unrichtigkeit der "Bescheinigung".
Nicht geklärt ist, ob der Streithelfer dem Verkäufer die weiteren Einzelheiten des von ihm erhobenen Befundes mitgeteilt hatte. Selbst wenn das unterstellt wird, kann der Verkäufer nicht vorgeworfen werden, er habe diese Einzelangaben verschwiegen. Die "Bescheinigung" sollte und konnte den Befundbericht, der eine Länge von 2 1/2 Schreibmaschinenseiten hat, nicht inhaltlich ersetzen, sondern - wie auch für den Kläger erkennbar war - nur die Gesamtbeurteilung wiedergeben.
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Aus der Sicht des Verkäufers kam es dabei nur auf den mit dem Verkauf eines Springpferdes verfolgten Vertragszweck der Verwendungsfähigkeit für Sportzwecke an, hinsichtlich dessen der Streithelfer keinerlei Einschränkungen konstatiert hatte•
b)	Hat der Verkäufer weder den Inhalt der tierärztlichen Gesamtbeurteilung falsch wiedergegeben noch weitere, vom Kläger erkennbar erwartete Einzelangaben schuldhaft verschwiegen, so beruht der Vertragsabschluß nicht auf einem vertragswidrigen, Treu und Glauben widersprechenden Verhalten. Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten scheidet damit aus.
c)	Auf die weiteren Einwendungen der Revision, der Kläger sei nicht Käufer gewesen und die Bescheinigung sei nur ihm gegenüber abgegeben worden und habe sich nicht an Fischer gerichtet, kommt es nicht mehr an. Die Urteile der Vorinstanzen waren deshalb abzuändern, soweit zu dem Nachteil der Beklagten
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und des Streithelfers entschieden worden ist. Die Klage war in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO.
Braxmaier
 Treier
Dr. Brunotte
 Dr. Paulusch
 Groß