August 1972 BGBl I 1545) § 10 Werden Textilerzeugnisse gewerbsmäßig als Meterware in den Verkehr gebracht, so muß die Rohstoffgehalts-angabe an Jedem einzelnen in Verkehr gebrachten Stück eingewebt oder sonst angebracht sein. "Dieser Auftrag gilt nur unter der Verpflichtung, daß der Verkäufer diese Ware so kennzeichnet, wie der* Käufer gegenüber dem Endverbraucher gemäß § 10 Abs. 1 TKG (Textilkennzeichnungsgesetz) die Kennzeichnung dieser Ware vornehmen muß.” Während des Rechtsstreits lieferte die Klägerin Stoffballen in der Weise an, daß bei jedem Ballen eine einmalige Rohstoffgehaltsangabe am zuletzt noch übrig bleibenden inneren Stoffende mittels eines Anhänge-Etiketts angebracht war. Auch diese Lieferung lehnte die Beklagte mit dem Hinweis ab, daß § 10 TKG eine Rohstoff-gehaltsangabe an jedem zu dem Verkauf gelangenden Stück der Meterware vorschreibe. Vielmehr ergebe sich aus Wortlaut, Sinnzusammenhang und rechtspolitischem Zweck der §§ 1 und 10 TKG, daß die Rohstoffgehaltsangabe mit jedem zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmten Stück der Meterware verbunden sein müsse. Da bei einer solchen Abgabe von Meterware an den Endverbraucher nicht der Stoffballen als Ganzes, sondern das jeweils verkaufte Stück als Textilerzeugnis in den Verkehr gebracht wird, genügt bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 TKG die Rohstoffgehalts-angabe am inneren Ende des Stoffballens - als sog. In ähnlicher Weise bestätigt die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 TKG, nach der bei mehreren, eine Einheit bildenden Textilerzeugnissen (z. B. Anzügen, Strümpfen, mehrteiligen Kleidungsstücken) nur eines von ihnen die Rohstoffgehaltsangabe enthalten muß, die Richtigkeit der Annahme, daß von derartigen Besonderheiten abgesehen jedes einzelne in den Verkehr gebrachte Textilerzeugnis - und damit auch der einzelne Coupon der Meterware -gekennzeichnet sein müssen. 2. Diese sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ergebende Auslegung des § 10 Abs. 1 TKG deckt sich mit dem rechtspolitischen Ziel der hier umstrittenen Regelung. Zwar besteht dieses Informationsinteresse, wie der Revision einzuräumen ist, vor allem beim Aussuchen der Ware sowie beim KaufentSchluß, - und abgestellt auf diesen Zeitpunkt hätte möglicherweise der Gesetzgeber bei Meterware eine einmalige Rohstoffgehaltsangabe am Wickelbrett oder auf einem Anhänge-Eikett am inneren Ende des aufgewickelten Stoffes für ausreichend ansehen können. Die Revision übersieht jedoch, daß eine bleibende Kennzeichnung am jeweils abzugebenden Stück Meterware den zu informierenden Abnehmer zuverlässiger vor Verwechslungen, Irrtümern und Verfälschungen schützt, - eine Erwägung, von der sich ersichtlich der Gesetzgeber bei der Fassung des § 10 Abs. 1 TKG entscheidend hat leiten lassen. Das gilt sowohl für die vom Weber bzw, Ausrüster vorzunehmende dauerhafte Verbindung mit dem Stoff (Einweben, Kantenaufdruck) als auch von der Beifügung eines mit dem Stoff aufgerollten Papierstreifens, der abschnittsweise an den verkauften Coupon angeheftet wird. Ob auch das Anheften eines jeweils von einem Block abzureißenden Zettels geeignet ist, die Verwechslungsgefahr gering zu halten, und ob diese von der Beklagten vorgeschlagene Art der Kennzeichnung bei Meterware den Anforderungen des § 10 Abs. 1 TKG genügt, mag zweifelhaft sein, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Schließlich verkennt die Revision aber auch, daß das berechtigte Informationsinteresse des Käufers von Meterware keineswegs mit dem Kauf endet. Dabei ist aller dings das allgemeine Interesse jedes Käufers an der Sicherung von Beweismitteln für etwaige spätere Gewährleistungsansprüche - ein Gesichtspunkt, auf den die Beklagte im Revisionsverfahren in erster Linie abgestellt hat - unter dem Blickwinkel der Information des Verbrauchers von nur untergeordneter Bedeutung. Auch die Unterrichtung über eine sachgemäße Pflege und Reinigung der Textilerzeugnisse wird von dem Textilkennzeichnungsgesetz nicht erfaßt; sie bleibt vielmehr zu demindest einstweilen der Initiative der Textilwirtschaft - etwa durch Beifügung international einheitlicher Pflegehinweise -Vorbehalten (vgl. Da die Meterware jedoch auch vom Endabnehmer zu demeist - und zwar häufig erst nach längerer Zeit - weiterverarbeitet wird, hat dieser ein berechtigtes Interesse daran, sich auch nach dem Kauf noch über die Zusammensetzung des Textilerzeugnisses, die sich daraus ergebenden Verwendungsmöglichkeiten und die Verträglichkeit mit anderen gleichzeitig zu verarbeitenden Stoffen informieren zu können. 4. Schließlich scheidet auch eine Aussetzung des Verfahrens mit dem Ziel, gemäß Art. 177 Abs.3 EWGV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen, aus. August 1972 (BGBl I 1373) gewesen ist, schreibt in Art, 8 Abs. 1 vor, daß Textilerzeugnisse etikettiert oder gekennzeichnet werden müssen, wenn sie zu dem Inverkehrbringen auf den Markt gelangen; unter den Erzeugnissen, bei denen eine globale Etikettierung oder Kennzeichnung möglich ist (vgl. Bei dieser Sachund Rechtslage wäre aber für eine Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 1 Buchst, a i. Vbg. mit Abs.3 EWGV überhaupt nur dann Raum, wenn aus einer dem Gerichtshof vorbehaltenen und von ihm zu treffenden Auslegung der Textilkennzeichnungsrichtlinie Rückschlüsse auf die Auslegung des § 10 Abs. 1 TKG gezogen werden könnten (vgl. da stellen, wo die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber - wie etwa bei der Abschaffung von Zöllen und Abgaben (vgl, dazu EuGH Urteile vom 6, Oktober 1970 = Hier würde die Annahme einer Drittwirkung der Richtlinie zu einer nicht hinnehmbaren innerstaatlichen Rechtsunsicherheit führen; vielmehr muß in einem solchen Fall die Prüfung der Frage, ob der nationale Gesetzgeber richtliniengemäß gehandelt hat, dem dazu vorgesehenen Verfahren nach Art. 169 ff EWGV Vorbehalten bleiben, Eines Eingehens auf den Antrag der Klägerin, die Beklagte Zug um Zug gegen Lieferung zu verurteilen, bedurfte es nicht, weil die Klägerin eine der möglichen Kennzeichnungen, mit der sie der Verpflichtung zur Rohstoffgehaltsangabe hätte nach-kommen können, nicht angeboten hat.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein TextilkennzG (TKG, i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. August 1972 BGBl I 1545) § 10 Werden Textilerzeugnisse gewerbsmäßig als Meterware in den Verkehr gebracht, so muß die Rohstoffgehalts-angabe an Jedem einzelnen in Verkehr gebrachten Stück eingewebt oder sonst angebracht sein. BGH, Urt. v. 6. Juli 1977 - VIII ZR 181/75 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 6. Juli 1977 Scheibl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VIII ZR 181/73 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma Gebr, CflHBP KG in gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, HflHM LS 9 in K\ - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen die Firma Rudolf EvflHtKG in KfllH), gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dr. BflHfe Am in - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr, 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Treier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Februar 1975 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte kaufte im Oktober 1973 bei der Klägerin als Meterware je 5 000 m Ja^BHV zu dem Preise von 13 750 DM und NotflHB Flor zu dem Preise von 15 900 DM. Das für den Vertragsinhalt maßgebliche Auftragsschreiben der Beklagten vom 2. Oktober 1973 enthielt folgenden Zusatz: "Dieser Auftrag gilt nur unter der Verpflichtung, daß der Verkäufer diese Ware so kennzeichnet, wie der* Käufer gegenüber dem Endverbraucher gemäß § 10 Abs. 1 TKG (Textilkennzeichnungsgesetz) die Kennzeichnung dieser Ware vornehmen muß.” In der Folgezeit lieferte die Klägerin einen Teil der Ware in Stoffballen an; dabei befand sich die Rohstoffangabe lediglich auf dem jeweiligen Wickelbrett. Die Beklagte lehnte die Lieferungen mit dem Hinweis ab, die Kennzeichnung sei deswegen nicht vertragsgemäß, weil § 10 TKG eine Rohstoffgehaltsangabe auf dem Stoff selbst vorschreibe. Während des Rechtsstreits lieferte die Klägerin Stoffballen in der Weise an, daß bei jedem Ballen eine einmalige Rohstoffgehaltsangabe am zuletzt noch übrig bleibenden inneren Stoffende mittels eines Anhänge-Etiketts angebracht war. Auch diese Lieferung lehnte die Beklagte mit dem Hinweis ab, daß § 10 TKG eine Rohstoff-gehaltsangabe an jedem zu dem Verkauf gelangenden Stück der Meterware vorschreibe. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe vertragsgemäß angeboten. Sie hat daher die Beklagte auf Zahlung von 29 650 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Hilfsweise beantragt sie Aussetzung des Verfahrens, um eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 10 TKG sowie eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes über die Vereinbarkeit des § 10 TKG mit Art. 8 ff der EWG-Textilkenn-zeichnungsrichtlinie herbeizuführen. Entscheidungsgründe I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Kaufpreisanspruch deswegen nicht zu, weil die von ihr angebotene Ware hinsichtlich des Rohstoffgehaltes nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen sei. Weder die Angabe auf dem jeweiligen Wickelbrett der ein- zelnen Stoffballen noch das Anbringen eines Anhänge-Etiketts am inneren Ende jeder Rolle entspreche den Anforderungen des Textilkennzeichnungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. August 1972, BGBl I 1545; TKG). Vielmehr ergebe sich aus Wortlaut, Sinnzusammenhang und rechtspolitischem Zweck der §§ 1 und 10 TKG, daß die Rohstoffgehaltsangabe mit jedem zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmten Stück der Meterware verbunden sein müsse. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. Vbg. mit § 2 Abs. 5 TKG dürfen Textilerzeugnisse gewerbsmäßig nur dann in den Verkehr gebracht, d. h» anderen überlassen werden, wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen sind, die u. a. den in § 10 TKG bezeichneten Anforderungen entspricht. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 muß diese Angabe in deutlich erkennbarer Weise eingewebt oder an dem Textilerzeugnis angebracht sein. Für Meterware, um die es hier geht, enthält das Gesetz keine besondere Regelung. Da bei einer solchen Abgabe von Meterware an den Endverbraucher nicht der Stoffballen als Ganzes, sondern das jeweils verkaufte Stück als Textilerzeugnis in den Verkehr gebracht wird, genügt bereits nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 TKG die Rohstoffgehalts-angabe am inneren Ende des Stoffballens - als sog. "globale Kennzeichnung" - dem Kennzeichnungserfordernis nicht; vielmehr muß jedes abzugebende Stück gesondert mit einer derartigen Angabe versehen sein. Aus dem Wortlaut der vorgenannten Bestimmung folgt überdies, daß eine Rohstoff-gehaltsangabe auf dem jeweiligen Wickelbrett nicht aus- reicht; denn dieses Wickelbrett - mag es auch vor dem Abwickeln verhältnismäßig fest von dem Stoffballen umschlossen sein - ist nicht selbst "Textilerzeugnis”, an dem die Rohstoffgehaltsangabe angebracht sein muß (vgl. dazu Brebeck, TKG § 10 Rdn. 2; Dommasch, TKG 2. Aufl. § 10 Anm. 1). Daß § 10 Abs. 1 Satz 1 TKG nur so ausgelegt werden kann, ergibt sich auch aus Satz 2 dieser Bestimmung. Wenn der Gesetzgeber bei Textilerzeugnissen, die bestimmungsgemäß in sog. Fertigpackungen für letzte Verbraucher feilgehalten und an diese abgegeben werden, die Rohstoffgehaltsangabe auf der Verpackung für ausreichend erachtet, so handelt es sich ersichtlich um eine Ausnahmevorschrift, die die generelle Verpflichtung, die Angabe an jedem in den Verkehr gebrachten Textilerzeugnis anzubringen, im übrigen unberührt läßt. In ähnlicher Weise bestätigt die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 TKG, nach der bei mehreren, eine Einheit bildenden Textilerzeugnissen (z. B. Anzügen, Strümpfen, mehrteiligen Kleidungsstücken) nur eines von ihnen die Rohstoffgehaltsangabe enthalten muß, die Richtigkeit der Annahme, daß von derartigen Besonderheiten abgesehen jedes einzelne in den Verkehr gebrachte Textilerzeugnis - und damit auch der einzelne Coupon der Meterware -gekennzeichnet sein müssen. 2. Diese sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ergebende Auslegung des § 10 Abs. 1 TKG deckt sich mit dem rechtspolitischen Ziel der hier umstrittenen Regelung. Die Textilkennzeichnung dient in erster Linie dem Verbraucherschutz. Vor allem die Rohstoffgehalts-angabe soll den Käufer von Textilerzeugnissen möglichst umfassend und zuverlässig über die Qualität der Ware, von der Verwendungsmöglichkeit, Haltbarkeit, Schutz vor Kälte und Feuchtigkeit sowie gesundheitliche Verträglichkeit abhängen, unterrichten (vgl. dazu die Begründungen der Regierungsentwürfe zu dem Textilkennzeichnungsgesetz - BT-Drucks. V, 2865 - sowie zu dem Dritten Änderungsgesetz - BT-Drucks. VI 3544). Zwar besteht dieses Informationsinteresse, wie der Revision einzuräumen ist, vor allem beim Aussuchen der Ware sowie beim KaufentSchluß, - und abgestellt auf diesen Zeitpunkt hätte möglicherweise der Gesetzgeber bei Meterware eine einmalige Rohstoffgehaltsangabe am Wickelbrett oder auf einem Anhänge-Eikett am inneren Ende des aufgewickelten Stoffes für ausreichend ansehen können. Die Revision übersieht jedoch, daß eine bleibende Kennzeichnung am jeweils abzugebenden Stück Meterware den zu informierenden Abnehmer zuverlässiger vor Verwechslungen, Irrtümern und Verfälschungen schützt, - eine Erwägung, von der sich ersichtlich der Gesetzgeber bei der Fassung des § 10 Abs. 1 TKG entscheidend hat leiten lassen. Das gilt sowohl für die vom Weber bzw, Ausrüster vorzunehmende dauerhafte Verbindung mit dem Stoff (Einweben, Kantenaufdruck) als auch von der Beifügung eines mit dem Stoff aufgerollten Papierstreifens, der abschnittsweise an den verkauften Coupon angeheftet wird. Ob auch das Anheften eines jeweils von einem Block abzureißenden Zettels geeignet ist, die Verwechslungsgefahr gering zu halten, und ob diese von der Beklagten vorgeschlagene Art der Kennzeichnung bei Meterware den Anforderungen des § 10 Abs. 1 TKG genügt, mag zweifelhaft sein, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Schließlich verkennt die Revision aber auch, daß das berechtigte Informationsinteresse des Käufers von Meterware keineswegs mit dem Kauf endet. Dabei ist aller dings das allgemeine Interesse jedes Käufers an der Sicherung von Beweismitteln für etwaige spätere Gewährleistungsansprüche - ein Gesichtspunkt, auf den die Beklagte im Revisionsverfahren in erster Linie abgestellt hat - unter dem Blickwinkel der Information des Verbrauchers von nur untergeordneter Bedeutung. Auch die Unterrichtung über eine sachgemäße Pflege und Reinigung der Textilerzeugnisse wird von dem Textilkennzeichnungsgesetz nicht erfaßt; sie bleibt vielmehr zu demindest einstweilen der Initiative der Textilwirtschaft - etwa durch Beifügung international einheitlicher Pflegehinweise -Vorbehalten (vgl. BT-Drucks. V 2865 unter A II letzter Absatz der Begründung zu dem Regierungsentwurf). Da die Meterware jedoch auch vom Endabnehmer zu demeist - und zwar häufig erst nach längerer Zeit - weiterverarbeitet wird, hat dieser ein berechtigtes Interesse daran, sich auch nach dem Kauf noch über die Zusammensetzung des Textilerzeugnisses, die sich daraus ergebenden Verwendungsmöglichkeiten und die Verträglichkeit mit anderen gleichzeitig zu verarbeitenden Stoffen informieren zu können. Diesem Anliegen aber wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Rohstoffgehaltsangabe an jedem einzelnen Coupon der Meterware angebracht wird. 3* Inwieweit § 10 Abs. 1 TKG in der vorgenannten Auslegung gegen das Grundrecht der freien Berufsaus-übung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen könnte, ist nicht ersichtlich. Dabei mag dahinstehen, ob die - allerdings mit der Kennzeichnungspflicht unstreitig verbundene - Verteuerung der Meterware, die alle Ver- käufer unterschiedslos trifft und im Regelfall über den Kaufpreis auf den Endabnehmer abgewälzt werden kann, überhaupt eine verfassungsrechtlich relevante Beschränkung der Berufsausübung darstellt. Jedenfalls ist die Verteuerung - die Klägerin gibt sie unwidersprochen für den beigefügten Papierstreifen mit 0,15 DM je lfd, m und für den Kantenaufdruck mit 0,30 DM je lfd. m an - nicht so erheblich, daß sie zu dem angestrebten Ziel eines umfassenden VerbraucherSchutzes in einem unzu demutbaren Mißverhältnis stehen würde (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG Art. 12 Anm. 8 ff m. w. Nachw.). 4. Schließlich scheidet auch eine Aussetzung des Verfahrens mit dem Ziel, gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen, aus. Die Richtlinie 71/307 EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 185/16 vom 16. August 1971), die Veranlassung für die Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes durch das Dritte Änderungsgesetz vom 7. August 1972 (BGBl I 1373) gewesen ist, schreibt in Art, 8 Abs. 1 vor, daß Textilerzeugnisse etikettiert oder gekennzeichnet werden müssen, wenn sie zu dem Inverkehrbringen auf den Markt gelangen; unter den Erzeugnissen, bei denen eine globale Etikettierung oder Kennzeichnung möglich ist (vgl. Art, 10 Buchst, b i. Vbg. mit Anhang IV), wird die Meterware nicht aufgeführt. Ob sich aus der vorgenannten Regelung ergeben könnte, daß bei Meterware eine Rohstoffgehaltsangabe am Wickelbrett ausreicht - mit der Folge, daß eine weitergehende innerstaatliche Kennzeichnungspflicht als ein gemäß Art. 14 Abs. 1 aaO unzulässiges Handelshemmnis anzusehen wäre -, erscheint zweifelhaft, kann hier jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn die Textil-kennzeichungs-Richtlinie ist nicht an den einzelnen, sondern lediglich an die Mitgliedsstaaten mit der Aufforderung gerichtet, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dem Inhalt der Richtlinie anzupassen (Art. 17 aaO; vgl. Art. 189 Abs. 3 EWGV). Sie schafft daher kein unmittelbar wirkendes innerstaatliches Recht. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich vielmehr ausschließlich nach dem Textilkennzeichnungsgesetz. Bei dieser Sachund Rechtslage wäre aber für eine Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 1 Buchst, a i. Vbg. mit Abs. 3 EWGV überhaupt nur dann Raum, wenn aus einer dem Gerichtshof vorbehaltenen und von ihm zu treffenden Auslegung der Textilkennzeichnungsrichtlinie Rückschlüsse auf die Auslegung des § 10 Abs. 1 TKG gezogen werden könnten (vgl. dazu Wohlfahrt/Everling/Glaesner/Sprung, EWGV Art. 177 Anm. 1 a. E.; Daig in von der Groeben/Boeckh, EWGV Art. 177 II 2 B). Das ist aber, wie oben ausgeführt, bereits angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 10 Abs. 1 TKG nicht der Fall. Aus den gleichen Erwägungen kann auch die umstrittene Frage dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen besonderen Voraussetzungen einer Richtlinie Drittwirkung zukommen kann, - mit der Folge, daß der einzelne sich gegenüber innerstaatlichem Recht unmittelbar auf dessen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie berufen kann (vgl. dazu Daig, Europarecht 1970 S. 1 ff; Grabitz, Europarecht 1971 S. 1 ff). Diese Frage mag sich 10 - da stellen, wo die Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber - wie etwa bei der Abschaffung von Zöllen und Abgaben (vgl, dazu EuGH Urteile vom 6, Oktober 1970 = NJW 1970, 2182 und vom 17. Dezember 1970 = NJW 1971, 1006) - ein bestimmtes Handeln vorschreibt, dem dieser nicht oder nicht zeitgerecht nachgekommen ist. Darum aber geht es hier nicht. Vielmehr hat der deutsche Gesetzgeber die Textilkennzeichnungsrichtlinie gerade zu dem Anlaß genommen, mit dem Dritten Änderungsgesetz vom 7. August 1972 (BGBl I 1373) die innerstaatlichen Kennzeichnungsvorschriften differenziert umzugestalten. Hier würde die Annahme einer Drittwirkung der Richtlinie zu einer nicht hinnehmbaren innerstaatlichen Rechtsunsicherheit führen; vielmehr muß in einem solchen Fall die Prüfung der Frage, ob der nationale Gesetzgeber richtliniengemäß gehandelt hat, dem dazu vorgesehenen Verfahren nach Art. 169 ff EWGV Vorbehalten bleiben, III. Das Berufungsgericht hat mithin zu Recht die Klage abgewiesen. Eines Eingehens auf den Antrag der Klägerin, die Beklagte Zug um Zug gegen Lieferung zu verurteilen, bedurfte es nicht, weil die Klägerin eine der möglichen Kennzeichnungen, mit der sie der Verpflichtung zur Rohstoffgehaltsangabe hätte nach-kommen können, nicht angeboten hat. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, Braxmaier Claßen Dr. Hiddemann Richter am Bundes- Treier gerichtshof Hoffmann ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben, Braxmaier