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BGH

Gericht: BGH

Wegen dieses Anspruches hat die Klägerin eine angebliche Forde rung der Firma Sch^BI gegen die Beklagte auf Zahlung von 30 700 DM pfänden und sich überweisen lassen.Die überwiesene Forderung macht sie im vorliegenden Recht streit in Höhe von 25 982,40 DM nebst Zinsen geltend. Januar 1967 die Beklagte mit der Anfertigung von zwei Schrottpressen zu dem Preise von je 68 000 DM, von denen eine für die Firma BeBB^e-stimmt war. Mit Schreiben vom 16.März 1967 erklärte sie aber, sie trete wegen Verzuges bei der Lieferung der Presse von dem Vertrage zurück, verweigerte die Einlösung des zweiten am 1. Später - noch in der ersten Hälfte des Jahres 1967 -kam es, wie das Berufungsgericht feststellt, zu einer Vereinbarung zwischen der Firma SchBB und der Beklagten, die Firma Sch^BV solle ganz aus dem Kaufvertrag mit der Firma BeBB ausscheiden und statt dessen die Beklagte als Verkäuferin der Schrottpresse gelten. Das Berufungsgericht wertet aber die zwischen der Firma Schf|m und der Beklagten getroffene Vereinbarung über die Zahlung der Provision von 30 700 DM rechtlich als Kauf der Kaufpreisforderung, die der Firma Sch^m gegen die Firma Bef^B aus dem Verkauf der Schrottpresse zugestanden habe. fungsgericht habe verkannt, daß der Firma SchfHB eine Kaufpreisforderung aus dem Verkauf der Schrottpresse gegen die Firma Be(Hi nicht mehr zugestanden a) Sinn des Vertrages zwischen der Firma SchfpB und der Beklagten war, wie das Berufungsgericht ausdrücklich würdigt, daß die Beklagte, und zwar unter Ausschluß der Firma Sch^|0, im eigenen Namen eine Presse an die Firma Be^^ verkaufen sollte. Die Beklagte sollte diese Presse nicht etwa für die Firma Schf^^P in Erfüllung des Kaufvertrages liefern, den die Firma SchUP mit der Firma Befliß abgeschlossen hatte. Das Berufungsgericht geht nämlich nicht davon aus, die Beklagte habe an die Firma Be(|V gerade eine Schrottpresse liefern sollen, wie sie die Firma Schan die Firma Be(H| verkauft habe. Es stellt vielmehr fest, der Betrag von 30 000 DM habe unabhängig davon gezahlt werden sollen, was für eine Maschine die Beklagte der Firma Be(BV tatsächlich liefern werde. Dementsprechend sieht das Berufungsgericht als den von der Beklagten bei Abschluß des Vertrages mit der Firma Sch^^^ erstrebten Zweck an, in die Lage versetzt zu werden, der Firma Bef|B eine noch teurere Maschine (als 96 000 DM) zu verkaufen, ohne Gefahr zu laufen, daß die Firma Be^lB sich durch den Vertrag mit der Firma Sch^^ gebunden fühlte und deshalb vom Geschäft überhaupt Abstand nehme. Das Berufungsgericht ist mithin so zu verstehen, daß die Beklagte mit dem Erwerb der Kaufpreisforderung der Firma Sch(|0 die Möglichkeit erlangen sollte, der Firma Befl^ft gegenüber diese Forderung geltend zu machen und sie dadurch zu bewegen, mit ihr, der Beklagten, in unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu treten. Die erworbene Kaufpreisforderung sollte sozusagen den "Aufhänger” bilden für die Anbahnung des erstrebten neuen Vertragsschlusses über eine andere Presse als die, die von der Firma Sch^^^fc an die Firma BeflB verkauft worden war. Daß für die Überlassung einer Forderung und für die dadurch erlangte Aussicht, einen neuen gewinnbringenden Vertrag mit dem Schuldner zu schließen, ein Entgelt vereinbart werden kann, begegnet keinen Bedenken. Das schloß aber rechtlich nicht eine Vereinbarung aus, daß die Beklagte die, wenn auch notleidend gewordenen, vertraglichen Ansprüche der Firma SchBBP gegen die Firma Be(BB übernahm. den A bachluß eines neuen Vertrages in Aussicht gestellt und die Firma Sch^B hatte der Firma BeJBP den ersten eingelösten Wechselbetrag von 3 060 DM nicht zurückgezahlt. Es handelte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Vertrage zwischen der Firma Schfll^P und der Beklagten für die letztere um ein Risikogeschäft. Die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Firma Schf^B die verkaufte Presse an die Firma Be^B wegen deren schlechter wirtschaftlicher Lage nicht mehr habe liefern wollen und daß ihr deshalb auch ein Kaufpreisanspruch nicht mehr zugestanden habe, gehen danach ins Leere.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KaufpreisforderungSchrottpressevertragenFirmaBerufungsgerichtPresseRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VUI ZR
IM NAMEN DES VOLKES
181/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2. Dezember 1970 Mückenhaus en Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der FirmaB^H|BH|^& Co.KG in Dj K^|, Bom^|straßeVBk vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Heinz-Werner Befll ebenda.
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigte:
Rechtsanwälte und
 gegen
die Firma Ewald G	KG	in
 omf|, Auf der Blfllli 4P» vertreten durch den per-sönlich haftenden Gesellschafter Ernst L4PHB, ebenda,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächt igter:
Rechtsanwalt
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Br. Mezger, Dr. Messner und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Haram vom 10.Juli 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Klägerin steht gegen die Firma F.-W.SchfH^^ in UflV ein rechtskräftiger Anspruch auf Zahlung von 24 000 DM und 1 982,40 DM Nebenkosten zu. Wegen dieses Anspruches hat die Klägerin eine angebliche Forde rung der Firma Sch^BI gegen die Beklagte auf Zahlung von 30 700 DM pfänden und sich überweisen lassen.Die überwiesene Forderung macht sie im vorliegenden Recht streit in Höhe von 25 982,40 DM nebst Zinsen geltend. Der gepfändeten Forderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Vertrag vom 3. Oktober 1966 verkaufte die Firma SchfBB der Firma Elfriede BefliB in KöB> die einen Schrotthandel betreibt, eine Schrottpresse für 98 000 DM. Die Firma Sch^H, die nur mit Maschinen handelt, aber selbst keine Fressen herstellt, be-
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auftragte am 1. Januar 1967 die Beklagte mit der Anfertigung von zwei Schrottpressen zu dem Preise von je 68 000 DM, von denen eine für die Firma BeBB^e-stimmt war. Der Firma BeflB» die in Zahlungsschwierigkeiten geraten war, gelang die im Vertrage mit der Firma Sch^BP vorgesehene Finanzierung des Kaufes der Presse nicht. Um es der Firma BeBB zu ermöglichen, die Wechselheträge zu erwirtschaften, stellte die Beklagte der Firma Be(BB eine Leihpresse kostenlos zur Verfügung. Die Firma Be|^B batte zwar den am 1. März 1967 fällig gewordenen ersten Ratenwechsel über 3 060 DM eingelöst. Mit Schreiben vom 16.März 1967 erklärte sie aber, sie trete wegen Verzuges bei der Lieferung der Presse von dem Vertrage zurück, verweigerte die Einlösung des zweiten am 1. April 1967 fällig werdenden Wechsels und verlangte die Rückgabe aller gegebenen Wechsel sowie die Rückzahlung des Betrages von 3 060 DM. Für den Fall, daß die Firma SchBB am Abschluß eines neuen Geschäfts interessiert sei, verwies die Firma BeflBP sie an ihre Anwälte. Im Schreiben vom 18. März 1967 erwiderte die Firma Sch(B daß die Presse nicht hätte geliefert werden können, weil ihre Hausbank nicht bereit sei, die Finanzierung des Kaufes wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma BeBB durchzuführen. Später - noch in der ersten Hälfte des Jahres 1967 -kam es, wie das Berufungsgericht feststellt, zu einer Vereinbarung zwischen der Firma SchBB und der Beklagten, die Firma Sch^BV solle ganz aus dem Kaufvertrag mit der Firma BeBB ausscheiden und statt dessen die Beklagte als Verkäuferin der Schrottpresse gelten. Als Gegenleistung solle die Beklagte an die
 Firma Schw|^A eine Provision von 30 700 DM zahlen, und zwar unabhängig davon, was für eine Maschine die Beklagte der Firma Be^HI tatsächlich liefern werde.
Nachdem die Firma Be^^ die Leihpresse der Beklagten etwa 8 Wochen kostenlos genutzt hatte, verhandelte sie mit der Beklagten über den Ankauf einer anderen Presse. Es kam am 21. Juli 1967 zu dem Abschluß von 2 Kaufverträgen über je eine Schrottpresse zu dem Preise von 120 000 DM und von 186 000 DM. Diese Verträge wurden aber wieder aufgehoben, weil die Firma BedP nicht zahlungsfähig war. Am 26. März 1968 schloß die Beklagte mit der Firma Be^B einen Mietkaufvertrag über eine gebrauchte, jedoch neuwertige Schrottpresse, wobei ein Kaufpreis von 215 000 DM vereinbart wurde. Die Firma BeSH zahlte 6 Monatsmieten und geriet dann mit den Zahlungen in Rückstand. Daraufhin kündigte die Beklagte den Mietvertrag und nahm die Firma BeQ||^ auf Herausgabe der Schrottpresse in Anspruch. Auf Grund eines Vergleichs vom 24. April I960 gab die Firma Be^H die gemietete Schrottpresse an die Beklagte zurück. Dafür kaufte der Inhaber der Firma Be^^k gemeinsam mit einem Kaufmann	und	einer	von	beiden	gegründeten	GmbH
von der Beklagten eine andere Schrottpresse zu dem Preise von 120 000 DM, die Ende Juli 1969 ausgeliefert wurde und die in monatlichen Raten von 4 000 DM bezahlt werden sollte.
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 25 982,40 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Beru-
fungsgericht sie zugesprochen. Mi h der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
I.	Das Berufungsgericht meint, die Klägerin ha-
be ihre Behauptung, die Beklagte schulde den eingeklagten Betrag als Gegenleistung dafür, daß die Firma Sch^H ihr ganz allgemein die zur Firma angebahnte Geschäftsverbindung überlassen habe, nicht beweisen können. Das Berufungsgericht wertet aber die zwischen der Firma Schf|m und der Beklagten getroffene Vereinbarung über die Zahlung der Provision von 30 700 DM rechtlich als Kauf der Kaufpreisforderung, die der Firma Sch^m gegen die Firma Bef^B aus dem Verkauf der Schrottpresse zugestanden habe. Das Entgelt für den Erwerb dieser Kaufpreisforderung sei der als "Provision” versprochene Betrag von 30 700 DM. Der Einwand der Beklagten, sie brauche diesen Betrag nicht zu zahlen, weil im Zeitpunkt von Kauf und Abtretung der Kaufpreisforderung diese nicht mehr bestanden habe, sei nicht begründet.
II.	1.	Die	Revision	macht	geltend,	das	Beru-
fungsgericht habe verkannt, daß der Firma SchfHB eine Kaufpreisforderung aus dem Verkauf der Schrottpresse gegen die Firma Be(Hi nicht mehr zugestanden
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habe und sie deshalb diese Kaufpreisforderung auch nicht an die Beklagte habe abtreten können. Infolgedessen sei die Beklagte zur Zahlung eines Kaufpreises für den Verkauf der Kaufpreisforderung nicht verpflichtet.
2.	Der Revision muß der Erfolg versagt bleiben.
a)	Sinn des Vertrages zwischen der Firma SchfpB und der Beklagten war, wie das Berufungsgericht ausdrücklich würdigt, daß die Beklagte, und zwar unter Ausschluß der Firma Sch^|0, im eigenen Namen eine Presse an die Firma Be^^ verkaufen sollte. Die Beklagte sollte diese Presse nicht etwa für die Firma Schf^^P in Erfüllung des Kaufvertrages liefern, den die Firma SchUP mit der Firma Befliß abgeschlossen hatte. Das Berufungsgericht geht nämlich nicht davon aus, die Beklagte habe an die Firma Be(|V gerade eine Schrottpresse liefern sollen, wie sie die Firma Schan die Firma Be(H| verkauft habe. Es stellt vielmehr fest, der Betrag von 30 000 DM habe unabhängig davon gezahlt werden sollen, was für eine Maschine die Beklagte der Firma Be(BV tatsächlich liefern werde. Dementsprechend sieht das Berufungsgericht als den von der Beklagten bei Abschluß des Vertrages mit der Firma Sch^^^ erstrebten Zweck an, in die Lage versetzt zu werden, der Firma Bef|B eine noch teurere Maschine (als 96 000 DM) zu verkaufen, ohne Gefahr zu laufen, daß die Firma Be^lB sich durch den Vertrag mit der Firma Sch^^ gebunden fühlte und deshalb vom Geschäft überhaupt Abstand nehme.
 
b)Danach trifft die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß die Firma Schff^^ selbst nicht die ihr obliegende Leistung erbracht habe, mindestens im Ergebnis zu. Wenn nämlich, wie das Berufungsgericht feststellt, die Firma Sch^^ und die Beklagte vereinbart hatten, die Firma Scl^HB solle ganz aus dem Kaufvertrag der Firma Be|^H) ausscheiden und die Beklagte solle statt dessen als Verkäuferin der Schrottpresse gelten, so bedeutete das rechtlich, daß die Firma Sch|^H ihre Verkäuferstellung aufgab und die Beklagte in sie einrückte. Das Berufungsgericht ist mithin so zu verstehen, daß die Beklagte mit dem Erwerb der Kaufpreisforderung der Firma Sch(|0 die Möglichkeit erlangen sollte, der Firma Befl^ft gegenüber diese Forderung geltend zu machen und sie dadurch zu bewegen, mit ihr, der Beklagten, in unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu treten. Die erworbene Kaufpreisforderung sollte sozusagen den "Aufhänger” bilden für die Anbahnung des erstrebten neuen Vertragsschlusses über eine andere Presse als die, die von der Firma Sch^^^fc an die Firma BeflB verkauft worden war. Daß für die Überlassung einer Forderung und für die dadurch erlangte Aussicht, einen neuen gewinnbringenden Vertrag mit dem Schuldner zu schließen, ein Entgelt vereinbart werden kann, begegnet keinen Bedenken.
c)	Der vorliegende Fall einer Überlassung von Käuferrechten weist allerdings die Besonderheit auf, daß das Vertragsverhältnis zwischen der Firma SchfHV und der Firma Be^Bfc infolge der Zahlungsschwierigkei-
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ten der Firma BeBV gestört war. Das schloß aber rechtlich nicht eine Vereinbarung aus, daß die Beklagte die, wenn auch notleidend gewordenen, vertraglichen Ansprüche der Firma SchBBP gegen die Firma Be(BB übernahm. Daß das Vertragsverhältnis zwischen der Firma SchfBB 1111(1 der Firma BdBB gestört war, wußte die Beklagte. Sie hatte der Firma Be^BP gerade die Leihpresse gegeben, um ihr zu ermöglichen, ihre Zahlungsschwierigkeiten zu überwinden. Andererseits waren die Vertragsbeziehungen zwischen der Firma SchBBB und der Firma BeBB noch nicht erloschen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die Rücktrittserklärung der Firma Be^^p seien die kauf vertraglichen Ansprüche der Firma SchBB nicht untergegangen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Rücktritt war unzulässig; denn die Firma SchBi durfte mit der Lieferung der Presse zurückhalten, nachdem das Bankhaus LöB wegen der schlechten Vermögenslage der Firma BepHB eine Diskontierung der von der Firma Be(^B gegebenen Wechsel verweigert hatte. Die Firma Be^lP hatte auch der Firma SchBB
den A bachluß eines neuen Vertrages in Aussicht gestellt und die Firma Sch^B hatte der Firma BeJBP den ersten eingelösten Wechselbetrag von 3 060 DM nicht zurückgezahlt. Daß die Firma BepBP möglicherweise nicht mehr bereit war, die ursprünglich von der Firma SchJBB gekaufte Presse abzunehmen, hat die Beklagte bewußt in Kauf genommen. Ihr war der Umstand, daß die Firma SchBB selbst aus dem Kaufverträge vom 3. Oktober 1966 keinen Anspruch gegen die Firma B< auf Abnahme der für 96 000 DM gekauften Presse mehr
 
geltend machte, es ihr vielmehr ermöglichte, die Firma Be(H mit einer Schrottpresse, gleich welcher Art, zu höheren Preisen zu beliefern, den Aufwand von 30 700 DM wert. Es handelte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Vertrage zwischen der Firma Schfll^P und der Beklagten für die letztere um ein Risikogeschäft. Die Möglichkeit, aus einem mit der Firma B&flU zu schließenden Vertrage größeren Gewinn zu erzielen, hat die Beklagte erkauft. Die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Firma Schf^B die verkaufte Presse an die Firma Be^B wegen deren schlechter wirtschaftlicher Lage nicht mehr habe liefern wollen und daß ihr deshalb auch ein Kaufpreisanspruch nicht mehr zugestanden habe, gehen danach ins Leere.
Von der mit dem Vertrage bezweckten Möglichkeit, mit der Firma Be^H einen neuen gewinnversprechenden Kaufvertrag zu schließen, hat die Beklagte auch Gebrauch gemacht. Sie hat der Firma Be(B anstelle der von der Firma Be|^9 für 96 000 DM gekauften Presse zuerst 2 Pressen für 306 000 DM,dann statt dessen eine für 215 000 IM und statt dessen schließlich eine für 120 000 DM verkauft. Sie ist daher verpflichtet, das für diese ausgehandelte Möglichkeit vereinbarte Entgelt an die Firma Schf||^^ zu zahlen, selbst wenn ihre Erwartungen sich nicht voll erfüllt haben sollten.
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III.	Die	Revision	der	Beklagten	ist daher zu
 rückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Dr.	Mezger
 Dr
Messner
 Braxmaier