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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. 6. 1961 mit der damaligen Ehefrau des Beklagten als Inhaberin einer Gaststätte einen Vertrag über die Aufstellung von Automaten in ihren Lokal für die Dauer von 3 Jahren. Oktober 1961 über 3.000,- DM sicherten der Beklagte und seine Ehefrau den Kläger zu, von der nächstliegenden Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Als Gegenleistung für die Gewährung dos Darlehens sicherten der Beklagte und seine Ehefrau dom Kläger wieder zu, "von dor nächstliegenden Kündi-gungsnöglichkeit" des Aufstell-Vertrages keinen Gebrauch zu machen. Nach Ansicht des Klägers soll durch diese Vereinbarung die Kündigung des Aufsteilvertrages bis zu dem 31. Juni 1962 hin, in dem der Kläger einen Vorschlag des Beklagten und seiner Ehefrau auf vorzeitige Beendigung dos Aufstellvertrages bei käuflicher Übernahme der aufgostellten vier Geräte ablchntc. Januar 1966 kündigte der Beklagte, der sich von seiner Ehefrau getrennt und die Gastwirtschaft nach Verzicht seiner Ehefrau auf die Konzession übernommen hatte, den Aufstcllvertrag zu dem 31. November 1966 forderte der Beklagte den Kläger auf, die vier Geräte bis zun 20. Der Kläger erhob darauf die vorliegende Klage mit dem Antrag, festzustollen, daß der Beklagte an den Aufstellvertrag vom 1. Mai 1967 und wies das weitergehendd Peststellungsbegehren ab« Das Oberl&n-desgerieht wies.die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung zurück» Dagegen richtet sich seine Revision, deren Zurückweisung-'der Beklagte beantragt» ... Seit vom v 1» Juni 1967 biß sum 31, Mai 1970 gebunden ist» Der Kläger beruft sich hierfür; auf.die Klausel des- Vertra^f 7 v geo? Dem Schweigen auf die im Schreiben vom 22. Juni 1962 an den Anwalt des Beklagten zu dem Ausdruck gebrachte gegenteilige Auffassung des Klägers, dex* Aufstellvertrag sei bis 1970 unkündbar, könne kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß der Beklagte und seine damalige Ehefrau dieser Rechtsansicht zuge-stimmt hätten. Es bezeichnet es als ungewöhnlich, daß der Aufstellvertrag wegen eines Darlehens von 2.000,- DM, das aus dem Einspielergebnis in kurzer Zeit zurückgezahlt vrnrde, um weitere 3 Jahre unkündbar sein sollte. ■ '■■■■■ 1, Das Schweigen auf das Schreiben vom 22» Juni 1962 mit dem Hinweis, daß der näehstzulässige Kündigungstermin der 31Mai/,1970 sei, zwingt noch nicht\ .. : ,zu der Annahme, der:Beklagte und seine Ehefrau hätten sich dieser Auffassung des Klägers angeschlosseno Das Schweigen des Beklagten.kann vielmehr schon daraus zu erklären sein, daß der Ä-ufstelivertrag damals jedenfalls bis zu dem 31r Mai 1967 unkündbar war und-eine vorzeitige Beendigung dos Vertrages, die angestrebt wurde, bei dem Kläger nicht erreicht werden konnte. Die Revision bezieht sich ferner auf Vorbringen dos Klägers,in der Berufungsbegründung vom 7. erklärt, er sei bis 1970 an den .Auf st oll vor trag gebundehi ■ habe der Kläger sich auch, auf Parteivernehmimg ; beruf dieses BeweisängebOt habe das Berufungsgericht über-■ gangen» ■ . Abtretungserkllruhg:; vom 26, Hoven'ber ,1963 seien ihr die Gewinnanteile aus " den Automaten abgetreten worden, ln dem Vertrag;, sei .'nichts über Fristen und Termine hinsichtlich des Aufsteiiver:tra4.;>

AufstellvertragEhefrauBerufungsgerichtKreditvertragKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 18J/67	URTEIL	Verkündet	am
23. Juni 196g K 1 e t t ,
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Horst
 itraße1
- Prozeßbevollmächtigtcr:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Gastv/irt Richard V „ Gasthaus "Zum R
in Ui
 Beklagten und Revisionsheklögten;
~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1969 unter Mitwirkung der..Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
 Tatbe st and:
Der Kläger schloß am 1. 6. 1961 mit der damaligen Ehefrau des Beklagten als Inhaberin einer Gaststätte einen Vertrag über die Aufstellung von Automaten in ihren Lokal für die Dauer von 3 Jahren. Die Vereinbarung sollte sich um den gleichen Zeitraum verlängern, falls sie nicht 6 Monate vor den jev/eiligen Ablauf durch Ein-r schreiben gekündigt wurde. In einem Kreditvertrag vom 11. Oktober 1961 über 3.000,- DM sicherten der Beklagte und seine Ehefrau den Kläger zu, von der nächstliegenden Kündigungsmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Am 6. Februar 1962 schlossen sie mit dem Kläger einen als Nachtrag 3 zu dem Aufstellvertrag bezeichneten Kreditvertrag über
3
2.000,- DM. In ihm wurde die Rückzahlung des Darlehens zuzüglich banküblicher Verzinsung durch Einbehaltung der lt. Aufstellvertrag sich ergebenden Gastwirtsan-teile vereinbart. Als Gegenleistung für die Gewährung dos Darlehens sicherten der Beklagte und seine Ehefrau dom Kläger wieder zu, "von dor nächstliegenden Kündi-gungsnöglichkeit" des Aufstell-Vertrages keinen Gebrauch zu machen. Nach Ansicht des Klägers soll durch diese Vereinbarung die Kündigung des Aufsteilvertrages bis zu dem 31. Mai 1970 ausgeschlossen worden sein. Hierauf wies er in einem Schreiben vom 22. Juni 1962 hin, in dem der Kläger einen Vorschlag des Beklagten und seiner Ehefrau auf vorzeitige Beendigung dos Aufstellvertrages bei käuflicher Übernahme der aufgostellten vier Geräte ablchntc.
Mit Schreiben vom 28. Januar 1966 kündigte der Beklagte, der sich von seiner Ehefrau getrennt und die Gastwirtschaft nach Verzicht seiner Ehefrau auf die Konzession übernommen hatte, den Aufstcllvertrag zu dem 31. Mai 1967. Der Kläger wies die Kündigung zurück. Die Geräte blieben auch nach der Übernahme der Gastwirtschaft beim Beklagten in Betrieb. Seine Ehe v/urde am 14. Juni 1966 geschieden. Mit Schreiben vom 3. November 1966 forderte der Beklagte den Kläger auf, die vier Geräte bis zun 20. November 1966 abzuholen, da der Auf-otellvertrag nicht mit ihm abgeschlossen worden sei.
Der Kläger erhob darauf die vorliegende Klage mit dem Antrag, festzustollen, daß der Beklagte an den Aufstellvertrag vom 1. 6. 1961 bis zu dem 31. Mai 1970 gebunden sei. Das Landgericht traf die beantragte Feststellung nur für die Zeit bis zu dem 31. Mai 1967 und wies das
 weitergehendd Peststellungsbegehren ab« Das Oberl&n-desgerieht wies.die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung zurück» Dagegen richtet sich seine Revision, deren Zurückweisung-'der Beklagte beantragt» ...
Ent s ehe i düng sgründ.o.;
I« Die Parteien streiten darüber? ob der Beklagte an den Aufstollyortrag auch noch für die. Seit vom v 1» Juni 1967 biß sum 31, Mai 1970 gebunden ist» Der Kläger beruft sich hierfür; auf. die Klausel des- Vertra^f 7 v geo? in der eich die ..damalige Ehefrau des;: Beklagten ver- ■: pflichtet hatte? im Palle; der ;:ttborgabe des .lokal.« an einen anderen -.diesem .die : Öbernahiuc:-des ;Yer träges auf zu-; erlegen,. und ferner auf die beiden Kreditverträge vom 11 o Oktober 196T und 6V. februar 1962, in denen .sich auch der Beklagte verpflichtet hatte, von der hichst-v;;v liegenden Kündigungsmöglichkeit des Aufstell^rtrage^;.!;^^ keinen- üebraueh zu:;macheho 7
Das Berufungsgericht' läßt es dahingeateiith ob -h . der Beklagte in den Aufstollvertrag eingetreten ist,, Dies wäre, so führt es aus, nur von Bedeutung, wenn der Ter- v trag erst zu dem 31« Mai 1970 hätte gekündigt wer den können.» Das sei jedoch nicht der Pall. Im Kreditvertrag vom 6» ;7fe7 bruar 1962 sei nämlich nur eine Wiederholung des Kündi- e gungsverzichts in dem Kreditvertrag vom 11» Oktober 1961 enthalten. Bine insoweit bestehende Unklarheit des Kre-;7 ditvertrageo vom 6, Februar 1962 müsse der Kläger gegen ;V
sich gölten lassen. Dem Schweigen auf die im Schreiben vom 22. Juni 1962 an den Anwalt des Beklagten zu dem Ausdruck gebrachte gegenteilige Auffassung des Klägers, dex* Aufstellvertrag sei bis 1970 unkündbar, könne kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß der Beklagte und seine damalige Ehefrau dieser Rechtsansicht zuge-stimmt hätten. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe im Jahre 1963 der Genossenschaftsbank	er-
klärt , er sei an den Aufstellvertrag bis 1970 gebunden, sei von dieser Bank in der von ihr eingeholten Auskunft nicht bestätigt worden.
Demgegenüber vertritt die Revision die Ansicht, der Kündigungsverzicht in dem Kreditvertrag vom 6. Februar 1962 könne nur dahin verstanden werden, daß der Aufstollvertrag, dessen Kündigung bereits durch den Kreditvertrag von 11. Oktober 1961 für 3 Jahre ausgeschlossen worden sei, durch den erneuten Kündigungsverzicht sich um weitere 3 Jahre verlängert habe.
II. Die Revision hat darin recht, daß der zweite Kreditvertrag in diesem Sinne verstanden werden kann.
Es ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Auslegung gelangt ist. Das Berufungsgericht durfte bei Prüfung dieser Frage auch die Umstände in Betracht ziehen. Es bezeichnet es als ungewöhnlich, daß der Aufstellvertrag wegen eines Darlehens von 2.000,- DM, das aus dem Einspielergebnis in kurzer Zeit zurückgezahlt vrnrde, um weitere 3 Jahre unkündbar sein sollte. Diese Würdigung liegt auf tatsäch-
- 6
\ lichenr-Gebiet und ist, wennVsie.keinen .Hechtsfehler ent-
Revioionsgerieht^inäendv /Sinen; SOlolien Rechtsfehler hat die Revision nicht aufgezeigt,
■ '■■■■■ 1, Das Schweigen auf das Schreiben vom 22» Juni 1962 mit dem Hinweis, daß der näehstzulässige Kündigungstermin der 31Mai/,1970 sei, zwingt noch nicht\	..
: ,zu der Annahme, der:Beklagte und seine Ehefrau hätten sich dieser Auffassung des Klägers angeschlosseno Das Schweigen des Beklagten.kann vielmehr schon daraus zu erklären sein, daß der Ä-ufstelivertrag damals jedenfalls bis zu dem 31r Mai 1967 unkündbar war und-eine vorzeitige Beendigung dos Vertrages, die angestrebt wurde, bei dem Kläger nicht erreicht werden konnte.
■2. Die Revision bezieht sich ferner auf Vorbringen dos Klägers,in der Berufungsbegründung vom 7. März 1967 $, 4 mit der lüge, für die dort vorgetragene Behauptung, der Beklagte habe 'Ende 1963 der §enosseh0ohiift.sbshk:.':. erklärt, er sei bis 1970 an den .Auf st oll vor trag gebundehi ■ habe der Kläger sich auch, auf Parteivernehmimg ; beruf dieses BeweisängebOt habe das Berufungsgericht über-■ gangen» ■	.	■	■
Die Rüge greift nicht durch. In der vom Berufungsgericht ■ eingeholten Auskunft1 der Genossensohaftsbsnk vom . 28o Juni 196? hat diese erklärt, 1t . Abtretungserkllruhg:; vom 26, Hoven'ber ,1963 seien ihr die Gewinnanteile aus " den Automaten abgetreten worden, ln dem Vertrag;, sei .'nichts über Fristen und Termine hinsichtlich des Aufsteiiver:tra4.;> ges enthalten. Hierüber seien auch sonst koine Erklärungen abgegeben worden. In der Schlußverhandlung vor dem Bern- v
 
fungagericht am 5. Juli 1967 v/ar der Beklagte It. Protokoll an\7esend. Wenn der Kläger noch Yfert darauf gelegt hätte, den Beklagten über die bestrittene Behauptung der Berufungsbegründung als Partei vernehmen zu lassen, so hätte der Kläger die Vernehmung in diesem Termin ausdrücklich beantragen müssen. Da der Kläger in der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht einen solchen Antrag nicht gestellt hat, brauchte das Berufungsgericht dom Bewoisantrag in der Berufungsbegründung nicht zu entsprechen.
3. Die weiteren Rügen, mit denen die Revision das Berufungaurteil angreift, sind offensichtlich unbegründet.
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III, Hiernach erweist sich das Rechtsmittel des Klägers als erfolglos« Me Kosten des ReMsionsverfahren® fallen ihm nach §■ 97 ZPO zur Last»
Dri Q-elhaar	Art! :	Pr,	Sesger	..
i Dr. Messner	.Brixiiiaier: