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BGH

Gericht: BGH

vermietete er in diesem Grundstück an den Beklagten einen Laden mit Nebenräumen für die Zeit bis zu dem 15-November I960, und zwar zu einer monatlichen Miete von 850 DM« Außerdem mußte der Beklagte eine Mietvorauszahlung in Höhe von 61 200 DM leisten. der Kläger den Hilfsantrag als Hauptantrag und begehrte die Feststellung, daß der Beklagte eine höhere Miete schulde, nur noch hilfsweise. Selbst wenn die Parteien keine Einigkeit darüber erzielt haben sollten, daß eine Neufestsetzung der Miete auch bei einem Absinken des Valutakurses der Deutschen Mark einzutreten habe, würde der Zusatzvertrag tnit dem streitigen Inhalt nicht an diesem Punkte gescheitert sein. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen; insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Mehrdeutigkeit des Währungsbegriffes unterstellt und, indem es davon ausgeht, der Kläger habe im Gegensatz zu dem Beklagten nur an einen Kaufkraftschwund gedacht, auch die Frage nach einem versteckten Dissens über die Auswirkungen eines Kurssturzes der Deutschen Mark offenläßt. II» Die Revision greift die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich die Parteien über den allein wesentlichen Punkt, nämlich über die Auswirkungen eines Kaufkraftschwundes der Deutschen Mark geeinigt haben, vergeblich an» Er habe aber in zulässiger V/oise im zweiten Rechtszuge dargelegt, daß diese Überlegung nicht seine einzige gewesen sei, sondern daß er auch die innere Kaufkraft der Deutschen Mark in Betracht gezogen und diese Erwägung zu dem Vertragsinhalt gemacht habe. Das Berufungsgericht ist daher mit Hecht davon ausgegangen, daß die Vorstellungen der Parteien, wenn überhaupt, allenfalls hinsichtlich des weiteren Punktes auseinandergegangen sein könnten, ob nämlich auch eine Veränderung des Außenwertes der Deutschen Merk zur Neufestsetzung der Miete führen müsse. 2. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte auch in anderer Hinsicht der Klausel ''Stabilität der Währung vorausgesetzt" einen von der Erklärung des Klägers abweichenden Sinn beigelegt habe, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Revision weist darauf hin, es fehle auch insoweit an einer Einigung, als der Beklagte nur an einen völligen Währungsverfall gedacht habe, während der Kläger davon ausgegangen sei, daß schon beachtliche Kaufpreisschwanküngen zur Anwendung der Klausel führen müßten. Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht es offen gelassen hat, ob die Vertragsklausel nur in dem Sinne zu verstehen ist, daß das Bestimmungsrecht erst bei einer völligen Zerrüttung der Y/ährungsverhältnisse, wie sie 1923 und 1948 stattgefunden hatte, eintreten sollte. Bas Berufungsgericht hat, wie unter B noch erörtert wird, die Klausel dahin ausgelegt, daß zu demindest eine der Zerstörung des Preisgefüges gleichkornmende Erschütterung der Währung eintreten müsse, damit sich der Kläger auf das Recht zur Neufestsetzung der Miete berufen kann. 3o Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Präge nach der Erheblichkeit der von ihm als möglich angenommenen Abweichung in den beiden Erklärungen rechtsirrig und vor allem ohne die erforderlichen tatsächlichen Unterlagen beurteilt« Sie geht von der falschen Voraussetzung aus, das Berufungsgericht habe darauf abgestellt, dem Kläger sei es nicht darauf angekommen, die Miete der inneren Kaufkraft der Deutschen Mark anzupassen« Dao Berufungsgericht hat, wie bereits erörtert, aber gerade eindeutig festgestellt, daß die Parteien Uber diesen Punkt einig gewesen sind. Wenn wirklich der Erklärung des Beklagten die objektive Deutung zukommen sollte, er wolle beide Elemente des Währungsbegriffes zu dem Vertragsinhalt machen, so konnte das dem Kläger nur recht sein, da er auf diese Weise auch eine Sicherung gegen einen Rückgang des Kurswertes der Deutschen Mark erhielt. Ob an eine völlige Zerrüttung der Währung (wie sie 1923 und 1948 eingetreten war) gedacht gewesen sei, hat es dabei dahingestellt sein lassen. Wie sich aus seinen weiteren Erwägungen ergibt, mit denen es den Eintritt eines erheblichen Kaufkraftschwundes verneint, legt das Berufungsgericht an die Feststellung: "erhebliche Änderungen der Währungsverhältnisse" einen strengen Maßstab an. Seine Ausführungen laufen darauf hinaus, daß von einer solchen erheblichen Einbuße des Morkwertes nur gesprochen werden könne, wenn die Stabilität der deutschen Währung in Frage gestellt und die innere Kaufkraft der Deutschen Mark als erschüttert anzunehmen sei. Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob die Sachlage sich auch so deuten läßt, wie die Revision es für richtig hält, daß nämlich die Parteien die Miete ab I960 auch bei geringerer Kaufkrafteinbuße der Deutschen Mark neu hatten festsetzen wollen, daß sie dann aber für die nächsten b) Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß nur ein solcher Kaufkraftschwund der Deutschen Mark von der Verbindlichkeit der Ilio.te befreien konnte, der einer Erschütterung der Währung gleichkommt, steht auch entgegen der Ansicht der Revision keineswegs in Widerspruch zu seinen Erwägungen, es könne dahiftstehen, ob die Parteien lediglich eine völlige Zerrüttung der Währungsverhält-nisoe gemeint hätten, wie sie 1923 und 1948 geherrscht habe. Das Berufungsgericht bringt mit seinen Ausführungen eindeutig zu dem Ausdruck, daß man, um eine Unstabilität der Währung festzustellenj nicht auf eine völlige Zerrüttung der GeldVerhältnisse, wie sie sich in den angeführten Jahren ereignet hatte, zurückzugreifen brauche, daß aber immerhin eine echte Erschütterung der Stabilität vorliegen, also ein Zustand eingetreten sein müsse, bei dem die Preise aus dem Gefüge geraten sind. c) Seine Erwägungen, daß den gestiegenen Freisen auch gesunkene und konstant gebliebene Preise gegenüberständen, stehen der Annahme nicht entgegen, daß das Berufungsgericht als Maßstab nur den Begriff der Währungs-Stabilität angesehen hat, der solange erfüllt seJn soll, als nicht von einer Erschütterung der Kaufkraft gesprochen werden kenne. d) Unbegründet ist auch die in der mündlichen Verhandlung von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung der Besonderheit des vorliegenden Vertragsverhältnisses als eines langjährigen Mietvertrages nicht Rechnung getragen, indem es nicht ausreichend berücksichtigt habe, daß die Baukosten und damit auch die Mieten in viel größerem Umfange als die übrigen Preise gestiegen seien. IVo Daß das Berufungsgericht schließlich zu dem Ergebnis .gelangt, es liege keine Erschütterung der Kaufkraft des deutschen Geldes im Sinne der streitigen Klausel vor, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 155 BGB
mietenBerufungsgerichtParteiKlägerErwägungerheblichWährungRevision

Volltext der Entscheidung

VIJ[I_ZR_181/61
Verkündet am 27. Februar 1963 Wüst, Ju3tizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem. Rechtsstreit des Rechtsanwalts Cr. Max Sch^Bfc in	Ma^^^platz	IB»
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozefibevollmächtigter: Rechtsanwalt Cr.	-
gegen
 den Kaufmann Theodor T(
in M
Istraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Cr.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Cr. Gelhaar, Artl, Cr. Borschel,
 Cr. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Cie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. April 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand: —— —
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Ma^i^plstz m in	Durch	schriftlichen Vertrag vom 24»August 1954
vermietete er in diesem Grundstück an den Beklagten einen Laden mit Nebenräumen für die Zeit bis zu dem 15-November I960, und zwar zu einer monatlichen Miete von 850 DM« Außerdem mußte der Beklagte eine Mietvorauszahlung in Höhe von 61 200 DM leisten. Auf Verlangen des Beklagten, der eine längere Dauer des Mietverhältnisses wünschte, Unterzeichneten die Parteien Ende August 1954 einen vom Kläger entworfenen Zusatzvertrag, dessen Absatz 2 lautet:
"Die Unterfertigten kommen weiterhin überein, daß der zwischen ihnen am 24- August 1954 geschlossene Mietvertrag in seiner Ziffer II dahin erweitert wird, daß nach Ablauf der dort genannten Vertragsdauer von 6 Jahren das Mietverhältnis auf weitere 9 Jahre fortgesetzt wird, mit der Maßgabe, daß die Miete mit Beginn dieser 9 Jahre fortan, stabile währungsverhältnisse vorausgesetzt, monatlich DM 1 700 (Eintausendsiebenhundert Deutsche Mark) zuzüglich der bereits nach dem Vertrag vom 24- August 1954 geltenden Nebenkosten, betragen soll».
Zwischen den Parteien herrscht Streit über die Höhe des ab 16. November I960 geschuldeten Mietzinses. Der Kläger beantragte im ersten Hechtszuge die Peststellung, daß der Beklagte aus dem Nachtragsvertrage für die ^eit vom 16. November I960 bis 15- November 1969 eine höhere Miete schulde, als seinerzeit beim Vertragsabschluß unter der Bedingung stabiler Währungsverhältnisse vereinbart worden war. Hilfsweise begehrte er die Feststellung, daß Abs. 2 des Nachtragsvertrages unwirksam sei. Das Landgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz stellte
 
der Kläger den Hilfsantrag als Hauptantrag und begehrte die Feststellung, daß der Beklagte eine höhere Miete schulde, nur noch hilfsweise. Seine Berufung wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Der Revisionsbeklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
A. Hauptantrag
I. Die Entscheidung über den Hauptantrag des Klägers hängt allein davon ab, ob der Zusatzvertrag vom August 1958 nichtig ist. Das wäre dann der Fall, wenn ein im Sinne de3 ? 155 BGB erheblicher versteckter Einigungsmangel angenommen werden müßte. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint. Es hat festgestellt, beide Parteien hätten bei ihrer Vereinbarung, der feste Mietpreis von monatlich 1 700 DM solle unter der Voraussetzung gelten, daß die Währungsverhältnisse stabil blieben, einen Kaufkraftschwund der Deutschen Mark im Auge gehabt. Es sei aber unschädlich, so hat es erwogen, daß der Beklagte darüberhinaus noch an die Valutafunktion, d.h. an das Verhältnis der Deutschen Mark zu. anderen Währungen gedacht haben möge. Selbst wenn die Parteien keine Einigkeit darüber erzielt haben sollten, daß eine Neufestsetzung der Miete auch bei einem Absinken des Valutakurses der Deutschen Mark einzutreten habe, würde der Zusatzvertrag tnit dem streitigen Inhalt nicht an diesem Punkte gescheitert sein.
 
Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen; insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Mehrdeutigkeit des Währungsbegriffes unterstellt und, indem es davon ausgeht, der Kläger habe im Gegensatz zu dem Beklagten nur an einen Kaufkraftschwund gedacht, auch die Frage nach einem versteckten Dissens über die Auswirkungen eines Kurssturzes der Deutschen Mark offenläßt. Seine Erwägung, ein etwaiger Einigungsmangel hierüber könne nicht als erheblich im Sinne des § 155 BGB angesehen werden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken»
II» Die Revision greift die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich die Parteien über den allein wesentlichen Punkt, nämlich über die Auswirkungen eines Kaufkraftschwundes der Deutschen Mark geeinigt haben, vergeblich an»
1. Unbegründet ist die auf Verletzung des § 139 ZPO gestützte Rüge»
Die Revision erhebt zu Unrecht den Vorwurf, das- Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft versäumt, den Beklagten darüber zu befragen, ob er auf den Wechselkurs oder die innere Kaufkraft der Deutschen Mark abgestellt habe. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht hierüber eindeutige Feststellungen getroffen hat* Im Berufungsurteil (S. 10) wird ausgeführt, der Beklagte habe zwar im ersten Rechtszuge vorgetragen, er habe bei Abschluß des Zusatzvertrages an das Wertverhältnis der Deutschen Mark, zu anderen Währungen gedacht. Er habe aber in zulässiger V/oise im zweiten Rechtszuge dargelegt, daß diese Überlegung nicht seine einzige gewesen sei, sondern daß
 er auch die innere Kaufkraft der Deutschen Mark in Betracht gezogen und diese Erwägung zu dem Vertragsinhalt gemacht habe. Entgegen der Ansicht der Revision bestand also gerade Einigkeit der Parteien darüber, daß die Kauf-kraftstabilität der Währung Voraussetzung für die Y/eiter-geltung der bisherigen Miete sein sollte. Das Berufungsgericht ist daher mit Hecht davon ausgegangen, daß die Vorstellungen der Parteien, wenn überhaupt, allenfalls hinsichtlich des weiteren Punktes auseinandergegangen sein könnten, ob nämlich auch eine Veränderung des Außenwertes der Deutschen Merk zur Neufestsetzung der Miete führen müsse.
2. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte auch in anderer Hinsicht der Klausel ''Stabilität der Währung vorausgesetzt" einen von der Erklärung des Klägers abweichenden Sinn beigelegt habe, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Revision weist darauf hin, es fehle auch insoweit an einer Einigung, als der Beklagte nur an einen völligen Währungsverfall gedacht habe, während der Kläger davon ausgegangen sei, daß schon beachtliche Kaufpreisschwanküngen zur Anwendung der Klausel führen müßten. Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht es offen gelassen hat, ob die Vertragsklausel nur in dem Sinne zu verstehen ist, daß das Bestimmungsrecht erst bei einer völligen Zerrüttung der Y/ährungsverhältnisse, wie sie 1923 und 1948 stattgefunden hatte, eintreten sollte. Das bedeutet aber nicht, daß die Erklärungen der Parteien in diesem Punkte, der nur den Umfang der als erheblich anzusehenden Währungsschwankungen betrifft, auseinandergingen. Denn, ob die Inhalte der Erklärungen beider Parteien mehrdeutig sind
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und voneinander abweichen, richtet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Ergibt die Auslegung, daß die Erklärungen beider Partner in einem bestimmten Sinn verstanden werden müssen, so liegt ein eindeutiger Sinn und damit eine Einigung vor (vgl« Urto des erkennenden Senats vom 31* Mai 1961 - VIII ZR 28/60 - MS BGB § 155 Nr. 1 = NJW 1961, 1668). Bas Berufungsgericht hat, wie unter B noch erörtert wird, die Klausel dahin ausgelegt, daß zu demindest eine der Zerstörung des Preisgefüges gleichkornmende Erschütterung der Währung eintreten müsse, damit sich der Kläger auf das Recht zur Neufestsetzung der Miete berufen kann. Daß ein solcher Zustand der Y/ährungsverhältnisse eingetreten sei, hat es verneint. Da es bei dieser Sachlage unerheblich ist, ob die Parteien noch nicht einmal eine Erschütterung der Währung, sondern nur eine gänzliche Zerrüttung der Währung«-Verhältnisse haben genügen lassen wollen, brauchte das Berufungsgericht die Erklärungen der Parteien insoweit nicht auszulegen. Seine Ausführungen zeigen aber deutlich, daß auch in diesem Punkte ein objektiver Sinngehalt festzustellen ist; und hierauf kommt es allein an.
3o Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die Präge nach der Erheblichkeit der von ihm als möglich angenommenen Abweichung in den beiden Erklärungen rechtsirrig und vor allem ohne die erforderlichen tatsächlichen Unterlagen beurteilt« Sie geht von der falschen Voraussetzung aus, das Berufungsgericht habe darauf abgestellt, dem Kläger sei es nicht darauf angekommen, die Miete der inneren Kaufkraft der Deutschen Mark anzupassen« Dao Berufungsgericht hat, wie bereits erörtert, aber gerade eindeutig festgestellt, daß die Parteien Uber diesen Punkt einig gewesen sind. Die Erklärungen der Parteien gehen
 
also allenfalls wegen der Bedeutung des Außenwertes der Deutschen Mark auseinander. Eine solche Abweichung konnte das Berufungsgericht aber ohne Rechtsverstoß als unerheblich anoehen. Wenn wirklich der Erklärung des Beklagten die objektive Deutung zukommen sollte, er wolle beide Elemente des Währungsbegriffes zu dem Vertragsinhalt machen, so konnte das dem Kläger nur recht sein, da er auf diese Weise auch eine Sicherung gegen einen Rückgang des Kurswertes der Deutschen Mark erhielt.
Eine Nichtigkeit des Zusatzvertrages aus dem Gesichtspunkte des § 155 BGB kommt daher nicht in Frage.
III. Auch seine Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Nichtigkeit des Zusatzvertrages aus dem Gesichtspunkte des § 3 WährG ablehnt, enthalten keinen Rechtsfehler. Da die Miete beim Eintritt bestimmter mit dem Wert der Deutschen Mark zusammenhängender Verhältnisse nicht etwa automatische Veränderungen erfahren, sondern erst neu festgesetzt werden sollte, liegt eine Gleitklausel, die der Genehmigung der Devisenstelle bedurft hätte, nicht vor (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 1/53 - = BB 1958, 1220 vom 2.Juni 1959
-	VIII ZR 20/59> insoweit in LM MSchG § 3 Nr. 1 und NJW 1959> 2017 nicht abgedrückt; und vom 4. Juni 1962
-	VIII ZR 24/61 - = LM WährG ? 3 Nr. 13; sowie Dürkes in BB 1959, 1121; Roquette NJW 1959, 1612, 1616). Die Revision hat insoweit auch keine Angriffe erhoben.
Bo Hilfsantrag (festzustellen, daß der Beklagte eine höhere Miete als 1 700 DM schulde).
I. Es bleibt daher nur noch zu prüfen, ob der Kläger entsprechend seinem Hilfsantrage die Feststellung verlangen
 kann, daß der Beklagte eine höhere Miete schuldet als die im Zusatzvertrag festgesetzten 1 70G DM«,
Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint. Es hält die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Miete nicht für gegeben, weil eine Unstabilität der Währungsverhältnisse, so wie sie die Parteien verstanden hätten, nicht eingetreten sei. Die Klausel "stabile Währungsverhält-niese vorausgesetzt" hat es dahin ausgelegt, daß die Parteien auf alle Fälle nur einen erheblichen Kaufkraftschwund hätten berücksichtigt haben wollen. Ob an eine völlige Zerrüttung der Währung (wie sie 1923 und 1948 eingetreten war) gedacht gewesen sei, hat es dabei dahingestellt sein lassen. Einen Anhaltspunkt dafür, daß geringfügige Schwankungen unmaßgeblich bleiben sollten, hat es darin gesehen, daß sich schon bis zu dem Jahre 1954 gewisse Schwankungen des Geldwertes gezeigt hatten, ohne daß die Parteien daran Anstoß nahmen, sondern im Gegenteil die Miete für die ersten sechs Jahre unverändert lassen wollten.
Wie sich aus seinen weiteren Erwägungen ergibt, mit denen es den Eintritt eines erheblichen Kaufkraftschwundes verneint, legt das Berufungsgericht an die Feststellung: "erhebliche Änderungen der Währungsverhältnisse" einen strengen Maßstab an. Seine Ausführungen laufen darauf hinaus, daß von einer solchen erheblichen Einbuße des Morkwertes nur gesprochen werden könne, wenn die Stabilität der deutschen Währung in Frage gestellt und die innere Kaufkraft der Deutschen Mark als erschüttert anzunehmen sei. An diese Auslegung eines Individualvertrages ist das Revisionsgericht gebunden, da sie einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt.
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lie Die Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg»
a)	Die Revision wendet sich gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten geringfügige Änderungen der Geld- und Preisverhältnisse in Kauf genommen, weil sie diese für den ersten Abschnitt bis i960 nicht berücksichtigt haben wollten» Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision nicht unlogisch. Sein Gedankengang liegt im tatrichterlichen Ermessensspielraum und ist daher nicht angreifbar. Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob die Sachlage sich auch so deuten läßt, wie die Revision es für richtig hält, daß nämlich die Parteien die Miete ab I960 auch bei geringerer Kaufkrafteinbuße der Deutschen Mark neu hatten festsetzen wollen, daß sie dann aber für die nächsten
9 Jahre an diese neue Miete gebunden sein wollten.
b)	Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß nur ein solcher Kaufkraftschwund der Deutschen Mark von der Verbindlichkeit der Ilio.te befreien konnte, der einer Erschütterung der Währung gleichkommt, steht auch entgegen der Ansicht der Revision keineswegs in Widerspruch
 zu seinen Erwägungen, es könne dahiftstehen, ob die Parteien lediglich eine völlige Zerrüttung der Währungsverhält-nisoe gemeint hätten, wie sie 1923 und 1948 geherrscht habe. Das Berufungsgericht bringt mit seinen Ausführungen eindeutig zu dem Ausdruck, daß man, um eine Unstabilität der Währung festzustellenj nicht auf eine völlige Zerrüttung der GeldVerhältnisse, wie sie sich in den angeführten Jahren ereignet hatte, zurückzugreifen brauche, daß aber immerhin eine echte Erschütterung der Stabilität vorliegen, also ein Zustand eingetreten sein müsse, bei dem die Preise aus dem Gefüge geraten sind.
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c)	Seine Erwägungen, daß den gestiegenen Freisen auch gesunkene und konstant gebliebene Preise gegenüberständen, stehen der Annahme nicht entgegen, daß das Berufungsgericht als Maßstab nur den Begriff der Währungs-Stabilität angesehen hat, der solange erfüllt seJn soll, als nicht von einer Erschütterung der Kaufkraft gesprochen werden kenne. Seine Ausführungen, bedeuten nicht, daß eine Erschütterung der Währungsstabilität anzunehraen sein würde, wenn nicht auch einige Waren von Preiserhöhungen verschont geblieben wären. Darin, daß das Berufungsgericht seine Darlegungen Uber die Preise in tatsächlicher Hinsicht nicht unterbaut hat, was die Revision rügt, kann daher kein Verfahrensverstoß erblickt werdene
d)	Unbegründet ist auch die in der mündlichen Verhandlung von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung der Besonderheit des vorliegenden Vertragsverhältnisses als eines langjährigen Mietvertrages nicht Rechnung getragen, indem es nicht ausreichend berücksichtigt habe, daß die Baukosten und damit auch
 die Mieten in viel größerem Umfange als die übrigen Preise gestiegen seien. Die Revision läßt hier außer Acht, daß die Parteien bei ihrer Vereinbarung gerade nicht auf die für die Höhe der Mieten maßgeblichen Faktoren, sondern allein auf die Stabilität der Währung abgestellt haben«,
Es ist daher kein Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht den bereits erörterten Gesichtspunkt einer allgemeinen Zerstörung des Preisgefüges als entscheidend angesehen hat«,
e)	Ebensowenig stehen die volkswirtschaftlichen Erwägungen de3 Berufungsgerichts, die Anhebung der Renten, Löhne und Gehälter beruhe zu dem größten Teil auf anderen
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Ursachen als auf einem erheblichen Kaufkraftschwund der Deutschen Mark, mit seiner Auffassung von der Maßgefc-lichkeit einer erheblichen Vv'ährungsschwsnkung in »Vider-spruch. Sie werden auch von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen. Der in diesem Zusammenhang von der Revision gegebene Hinweis, es bestehe kein Anlaß, die Miete von der allgemeinen Preissteigerung auszunehmen, geht an der Tatsache vorbei, daß die Parteien eine andere Regelung getroffen haben,,
IVo Daß das Berufungsgericht schließlich zu dem Ergebnis .gelangt, es liege keine Erschütterung der Kaufkraft des deutschen Geldes im Sinne der streitigen Klausel vor, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist kein Verfahrensverstoß, wenn es auf die Preisverhältnisse im einzelnen nicht eingegangen ist und auch die von ihm keineswegs übersehenen Zahlen über das Ansteigen des Lebenshaltungsindexes im einzelnen nicht erörtert hat.
Hundertsätze von 10 bis 15 um die nach den Ausführungen der Revision die Preise in dem streitigen Zeitraum gestiegen sein sollen, konnte es ohne Rechtsverstoß unbeachtet lassen. Daß solche Schwankungen nicht auf eine Erschütterung der Währung schließen lassen, bedarf nach den vorangehenden Erörterungen keiner weiteren Begründung. Ins Leere geht der Hinweis der Revision, es dürften nicht die Preissteigerungen in den einzelnen Jahren für sich betrachtet werden* die möglicherweise geringfügig seien, aber zusammen-gerechnet für die Jahre 1954 bis I960 einen erheblichen Kaufpreisschwund erkennen ließen. Das Berufungsgericht hot entgegen der Ansicht der Revision die Veränderungen der Preise für den ganzen Zeitraum zusammen gewürdigte
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Vo Danach erweisen sich beide Klagebegehren - aus Haupt- und Hilfsantrag - als unbegründet. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zuriiekzuweiseno
 Dr, Gelhaar
 Dr. Messner
 Artl
Mormann
 Dr. Dorschei