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BGH · VIII ZR 181/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 181/57

% ZPO § 97 Abs, 1 Ohne Erfolg ist ein Rechtsmittel auch dann geblieben., wenn die angefochtene Entscheidung in dem für den Rechts-raittelkläger wesentlichen Punkt nicht abgeändert worden ist, der - abgesehen vom Geltungsbereich der §§ 91 a und 99 Abs« 2 ZPO - in besonderen Ausnahmefällen auch die Kostenentscheidung betreffen kann. Der Kläger erhob darauf Klage auf Feststellung seiner Rechuswirksamkeit (Aktenzeichen: 5 0 26/48 des Landgerichts Hänchen I)« In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 4* April 1950 einen Vergleich, in dem die Beklagte* die Rechtswirksamkeit des Mietvertrages in vollem Umfange anerkannte» Diesen Vergleich'focht die Beklagte bereits im Mai 1950 an, später auch noch eine weitere zwischen den Parteien zustande gekommene Vereinbarung vom 15» November 1950« auch eine "Totalfälschung des Vertrages" höchst unwahrscheinlich sei, hat die Beklagte erklärt, daß sie "einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung der Echtheit der Urkunde" anerkenne0 Als der Kläger nunmehr Erlaß eines Anerkenntnisurteils beantragte, hat die Beklagte den Standpunkt vertreten, daß der Klageantrag über das Anerkenntnis hinausgehe und insoweit unzulässig seio Das Landgericht hat durch Endurteil festgesteilt, daß die Urkunde über den Mietvertrag echt ist, und hat der Beklagten die Kosten auferlegt« Mit der Berufung hat die Beklagte folgende Anträge verfolgt: L Durch das von ihr angefochtene Anerkenntnisurteil ist die Beklagte auch dann beschwert; wenn sie den von dem Kläger erhobenen Anspruch tatsächlich anerkannt hat* wie das Berufungsgericht angenommen hat, während die Revision diese Auffassung bekämpft. liegt aber die Sache hier, denn von der Revision der Beklagten wird gerügt, diese habe den Anspruch des Klägers in Wirklichkeit nicht anerkannt, auch hätten Prozeßvoraussetzungen für den Erlaß eines Anerkenntnisurteils gefehlt» der Erwägung verneinen, daß die Revision in Wahrheit allein das Ziel verfolge, die Beklagte von den Kosten frei zu st eil eil, und sich deshalb als Umgehung der Vorschrift des § 99 Absnl ZPO darstelle, die die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt für unzulässig erklärt« Sicherlich geht es der Beklagten vor allem darum, nicht die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen« Sie hat aber gerade aus diesem Grunde auch ein Interesse an der Beseitigung des zu ihren Lasten ergangenen Anerkenntnis-urteils, wenngleich sie insoweit nur verfahrensrechtliche Gesichtspunkte geltend zu machen in der Lage ist« Ihr Interesse ergibt sich nämlich schon daraus, daß im Falle der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Abweisung der Klage auf Feststellung der Echtheit der Urkunde auch die Kostenentscheidung zu ihren Gunsten ergehen müßte. da in diesem Falle der Kläger gemäß § 91 ZPO die gesamten Kosten aller Rechtszüge zu tragen hätte« Es kann der Beklagten mithin nicht verwehrt werden,, mit der Revision den Antrag auf Abweisung der Klage weiter zu verfolgen, obwohl ihr in erster Linie darum zu tun ist, daß die ihr nachteilige Kostenentscheidung des Berufungsurteils zu ihren Gunsten abgeändert wird (vgl« RGZ 102, 290; V'ieezorek aaO § 99« Anm.B I b 5)« 1- Sie hält die Klage für unzulässig, weil § 256 ZPO nur eine Klage auf Anerkennung}- nicht aber auf Feststel lung der Echtheit einer Urkunde vorsehe, und meint, der Klageantrag könne auch nicht in diesem Sinne umgedeutet werd.en«, § 256 3P0 behandelt nach seinem Inhalt jedoch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Feststellungsklagen, und schon hieraus ergibt sich, daß mit der Klage auf Anerkennung einer Urkunde in Wirklichkeit die Klage auf Feststellung ihrer Echtheit gemeint ist«. und Nikisch Lehrbuch 2«Aufl« § 39’ I 3 S»151)» Die von der Revision erwähnte Äußerung von Jonas (JW 1935.2558 - Anm« zu RGZ 148,29') nimmt diese zu Unrech;b für ihre Ansicht in Anspruch* Aus ihr läßt sich nicht entnehmen, daß Jonas nur die Klage auf Anerkennung, nicht dagegen auf Feststellung der Echtheit einer Urkunde für zulässig hält«. 2«, Die Annahme des Berufungsgerichts, durch das von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entsprechend dem Gesetseswcrtlaut abgegebene Anerkenntnis sei der mit der KiUige auf Feststellung der Echtheit der Urkunde geltend gemachte Anspruch des Klägers in einer dem § 307 entsprechenden Weise anerkannt worden., BGH Urteil vom 15» Dezember 1951 - II ZR 158/51 - HW VAG § 21 Nr»2 unter III)» Wäre also tatsächlich der hier geltend gemachte Anspruch bereits rechtshängig gewesen, so hätte die Klage als unzulässig abgewiesen werden müssen und daher ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen dürfen« a)r Das gilt selbst dann, wenn der Vergleich nichtig sein sollte,- wie die Beklagte geltend macht» Haben Parteien vor Gericht einen Vergleich abgeschlossen, so müssen sie darauf vertrauen können» daß hierdurch der Rechtsstreit und damit auch die Rechtshängigkeit der in ihm erhobenen Ansprüche beendet ist» Dieser Annahme steht das zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29» September 1958 - VII 2R 198/57 {bereits abgedruckt ÄIDR 1958,915) nicht entgegen, denn aus ihm geht nicht hervor, daß der VII» Zivilsenat den Standpunkt vertritt, im Ralle der Fortsetzung eines diu'ch gerichtlichen Vergleichs abgeschlossenen Verfahrens auf Grund des Vortrags einer Partei, der Vergleich sei nichtige sei das durch den Vergleich abgeschlossene Streitverfahren auch in der Zeit nach Abschluß des Vergleichs bis zu dem Eingang des Antrags auf Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins rechtshängig geblieben» Zu der Zeit, als die Beklagte hier die Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins in dem Verfahren erwirkte, in dem der Vergleich abgeschlossen war, hatte der Kläger bereits die jetzt anhängige Klage erhoben., b) Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die von dem Kläger erhobene Klage auf Feststellung der Echtheit der Urkundey dessen Fehlen zwar von der Bevision nicht ausdrücklich geltend gemacht wird, das aber von Amts wegen zu prüfen ist und neben dem Feststellungs-interesse vorhanden sein muß (BGHZ 27,190,194), läßt sich hier nicht verneinen« wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend angenommen hat« Solange nicht feststeht, daß der gerichtliche Vergleich vom 4o April 1950 nichtig ist, was der Kläger entschieden in Abrede stellt, hat dieser nicht die Möglichkeit, das frühere Verfahren fortzusetzen und in diesem die Feststellung der Y/irksamkeit des Mietvertrages zu erreichen» Auch der gerichtliche Vergleich nimmt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn die Beklagte hat den Vergleich angefochten und in der Folgezeit in Zweifel gezogen, daß die Schrift der von ihr Unterzeichneten Urkunde, die den Mietvertrag enthält, dessen Wirksamkeit sie in dem Vergleich anerkannt hatte, echt sei« Bei dieser Sachlage ist ein Bedürfnis des Klägers anzuerkennen., die Feststellung der Echtheit der Urkunde zu erreichen» c) Ebenso ist ein Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des § 256 ZPO mit Recht bejaht worden» Die Angriffe der Revision gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts haben die Annahme zu dem Ausgangspunkt, daß der Rechtsstreit 5 0 26/48 nicht durch den Vergleich vom 4. Es läßt sich daher aus Rechtsgründen nicht beanstanden, daß die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß ■verurteilt ist, und die Revision kann somit in der Hauptsache keinen Erfolg haben. da die Beklagte nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben und den Anspruch, nachdem das Gutachten des Schriftsachverständigen eingegangen war, sofort anerkannt habe. Die Vorschrift des § 93 ZPO greift hier schon deshalb nicht ein, weil die Beklagte, was die Revision zu Unrecht leugnet, zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. sert, obwohl sie diese selbst unterzeichnet hatte und der Klager deshalb davon ausgehen konnte, daß ihr der Inhalt der Schrift bekannt und sie sich ihrer Echtheit bewußt wäre Schon aus diesem Grunde verbietet sich die von der Revision gewünschte Heranziehung der Hechtspre-chung, die für die Kostenentscheidung im Palle eines Anerkenntnisses bei Widerspruchsklagen gemäß § 771 ZPO entwickelt worden isto Per Sachverhalt, der dem von der Revision erwähnten Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24* Juni 1954 (SchlHA 1954,| 296) zugrundeliegt, unterscheidet sich von dem hier zu beurteilenden dadurch, daß dort der Vormund, der von der angeblichen Mutter des bei ihm befindlichen Flüchtlingskindes auf dessen Herausgabe in Anspruch genommen war, nicht wissen konnte, ob es sich tatsächlich um ein Kind der Klägerin handelte, während hier die Beklagte die Urkunde, deren Echtheit sie bezweifelt hat, selbst unterschrieben hatte* Hier hatte mithin die Beklagte durch ihr Verhalt eia dem Kläger Anlaß zur Klageerhebung gegeben, und sie kann daher trotz der von der Bevision angeführten besonderen Umstände nicht verlangen, daß sie gemäß § 95 ZPO von den Kosten freigestellt wird* Zu Unrecht vertritt die Bevision ferner den Standpunkt, die Klage sei schon deshalb verfrüht gewesen, weil der Kläger dadurch arglistig gehandelt habe, daß er die Urkunde nicht dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen zur Einsicht und Prüfung .„nabe e Selbst wenn der Kläger, wovon die Bevision ausgeht, gemäß § 810 BGB zur Gestattung der Einsicht in die Urkunde verpflichtet gewesen ist und sie dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen hat vorlegen müssen, folgt hieraus noch nicht,, daß die Beklagte zur Erhebung der Klage auf Feststellung der Echtheit der Urkunde keine Veranlassung gegeben hat, maßgebend ist vielmehr, daß sie Zweifel an der Echtheit der Schrift der Urkunde geäußert hat, obwohl sie diese selbst unterschrieben hatte* weil ihr Rechtsmittel nicht zu einer sachlichen Änderung des Urteils des Landgerichts geführt habe« Demgegenüber beruft sich die Revision darauf, daß das Berufungsgericht nach dem im zweiten Rechtszuge gestellten Anträge der Beklagten erkannt und das Urteil des Landgerichts dementsprechend abgeändert habe« daß der Streit der Parteien im Berufungsrechtszuge praktisch nur noch darum gegangen ist« wer von ihnen die Kosten des Rechtsstreits tragen müsse., wie die Beklagte in IV auf Seite 12'ihrer Berufungsbegründung zutreffend hervorgehoben hat« Der mit der Berufung in erster Reihe verfolgte Antrag, das End-urteil des Landgerichts aufzuheben und Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte zu erlassen, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat ersichtlich nur dem Zweck gedient, die Anwendung des § 93 ZPO zu ermöglichen.» Das Berufungsgericht hat aber die Voraussetzungen des § 93 ZPO mit Recht nicht als gegeben angesehen und hat deshalb die von der Beklagten in dem Berufungerechtszuge in Wahrheit allein erstrebte Änderung des Endurteils des Landgerichts im Kostenpunkt zu ihren Gunsten abgelehnt.

Zitierte Normen: § 99 ZPO
KostenParteiZPOKlägerUrkundeRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk* ja
 Amtliche Sammlung? nein
«21
007
ZPO § 256
Kat der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Echtheit einer Urkunde* so kann er eine Klage mit dem Anträge erheben, die Echtheit der Urkunde festzustellen«
2, ZPO § 263
Durch den Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches enaet die Rechtshängigkeit der Streitsache auch dann, wenn der Vergleich unwirksam ist. Ob die Wirkungen der Rechtshängigkeit wieder eintreten, wenn eine Partei mit der Behauptung* der Vergleich sei nichtig, die Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins erwirkt, bleibt unentschieden,
% ZPO § 97 Abs, 1
Ohne Erfolg ist ein Rechtsmittel auch dann geblieben., wenn die angefochtene Entscheidung in dem für den Rechts-raittelkläger wesentlichen Punkt nicht abgeändert worden ist, der - abgesehen vom Geltungsbereich der §§ 91 a und 99 Abs« 2 ZPO - in besonderen Ausnahmefällen auch die Kostenentscheidung betreffen kann.
BGH- Urto vo 9« Dezember 1958 - VIII ZR 181/57"
OIG München
VIII.ZR 131/57
Verkündet am 9- Dezember 1958 ICleifc. Justizobersekretär als Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem "Rechtsstreit
 der Fremdenheiminhaberin Maria K	in	Mf
 Sfmi^^straße ^ >
Beklagten.. Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Konsul Günther M
^l^petra ße .
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Fvozeß’oevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr„v,
hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Großmann sowie der Bundesrichter Dr» Gelhaar? Dr<> Dorschei, Dr. Mezger und DrP Messner
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 18c. September 1957 wird auf Kosten der Beklagten zuruckge-wiesen0
Von Rechts wegen
 
a
Tatbestand:
Der Kläger mietete durch schriftlichen Vertrag vom Augus* 194-6 von der inzwischen verstorbenen Frau Wally der Erblasserin cler Beklagten, Bäume in dem durch Kriegseinwirkung stark beschädigten Anwesen S^pPPPPPstraße f auf die Bauer von 25 Jahren» Außer den Vertragsparteien Unterzeichnete die Beklagte den Vertrag als "Stellvertreter des Hauseigentümers" . Hach IV des Vertrages sollte der Kläger, der die zu dem Ausbau und zur Instandsetzung der vermieteten Räume notwendigen Aufwendungen zu tragen hatte, für die ersten 10 Jahre vor einer Mietzahlung befreit sein, während für die restliche Kietseit bis zu dem Ablauf der 25 Mietjahro eine monatliche Miete von 100 RM für sämtliche Räume verein-cart; wurde. Die Worte "für sämtliche Räume" stehen an einer Stelle der Vertragsurkunde; an der radiert ist«
Zwischen den Parteien kam es bereits bald nach dem Bezug der Räume durch den Kläger zu Streitigkeiten*. Lie Beklagte machte geltend, daß der Vertrag nichtig sei«
Der Kläger erhob darauf Klage auf Feststellung seiner Rechuswirksamkeit (Aktenzeichen: 5 0 26/48 des Landgerichts Hänchen I)« In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 4* April 1950 einen Vergleich, in dem die Beklagte* die Rechtswirksamkeit des Mietvertrages in vollem Umfange anerkannte» Diesen Vergleich'focht die Beklagte bereits im Mai 1950 an, später auch noch eine weitere zwischen den Parteien zustande gekommene Vereinbarung vom 15» November 1950«
Im Januar 1951 entdeckte der damalige Prozeßbevoll-raächtigte der Beklagten in der ihm auf seinen Y/unsch vom Kläger vorgelegten Urschrift des Vertrages die Rasur«. Darauf verlangte die Beklagte Herausgabe dieser Urkunde an den zuständigen Gerichtsvollzieher zwecks Weiterlei-tung an einen von der Beklagten mit ihrer Prüfung he-
auftragten Sachverständigen und erhob eine entsprechende Klage gegen den jetzigen Kläger (Aktenzeichen: 13 0 144/53 des Landgerichts München I)o Dieser wurde durch Urteil des Landgerichts dazu verurteilt, den Mietvertrag desn von der Beklagten benannten Sachverständigen vorzulegen« Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein« Außerdem verlangte er mit der hier in Präge stehenden, im März 1954 erhobenen weiteren Klage die Feststellung, daß die Urkunde vom 3« August 1946 Uber einen zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag echt sei, nachdem der vom*Landgericht mit der Erstattung eines Gutachtens über die Echtheit der Urkunde beauftragte Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt war, daß.die Rasur während des Schreibens des Textes erfolgt sei und keine nachträgliche Änderung der Urkunde darstelle. auch eine "Totalfälschung des Vertrages" höchst unwahrscheinlich sei, hat die Beklagte erklärt, daß sie "einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung der Echtheit der Urkunde" anerkenne0 Als der Kläger nunmehr Erlaß eines Anerkenntnisurteils beantragte, hat die Beklagte den Standpunkt vertreten, daß der Klageantrag über das Anerkenntnis hinausgehe und insoweit unzulässig seio Das Landgericht hat durch Endurteil festgesteilt, daß die Urkunde über den Mietvertrag echt ist, und hat der Beklagten die Kosten auferlegt« Mit der Berufung hat die Beklagte folgende Anträge verfolgt:
"Ao prinzipaliter^
1)	Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte dahin zu erlassen:
a)	in erster Linie:
die Beklagte“wird verurteilt anzuerkennen, daß die Urkunde vom 3*8*1946 über einen Vertrag zwischen den Parteien, überschrieben "Mietvertrag", echt ist$
b)	hilfsweise:
es wlrT’T’estgestellt, daß die Urkunde vom 3*8„1946 über einen Vertrag zwischen den Parteien, überschrieben "Mietvertrag", echt ist)?
2)	die Kosten beider Instanzen dem Kläger aufzuerle-gen*
die Klage abzuweisen und den Kläger die Kosten beider Rechtszügs aufzuerlegen?
c 0 J? ®.iii^i-§2}-j;r§L^i
die Sache - zugleich unter Aufhebung des landgerichtlichen Verfahrens - an das Landgericht München I zurück z uv e r w e i s eil o"
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts dahin geändert, daß es als Anerkenntnisurteil bezeichnet wird, und die Berufung im übrigen zurückgewiesen»
Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat es der Beklagten
 auferlegt„
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage*
Das Verfahren 5 0 26/48 ist nach Erhebung der Klage auf Feststellung der Echtheit der Urkunde fortgsetzt worden,. nachdem die Beklagte Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins beantragt und geltend gemacht hatte, daß ein wirksamer gerichtlicher Vergleich nicht zustande gekommen sei (die Sache trägt jetzt das Aktenzeichen 5 0 7/58 des Landgerichts München I) *
Ent scheidungsgründe:
Io Die Revision ist zulässig»
L Durch das von ihr angefochtene Anerkenntnisurteil ist die Beklagte auch dann beschwert; wenn sie den von dem Kläger erhobenen Anspruch tatsächlich anerkannt hat* wie das Berufungsgericht angenommen hat, während die Revision diese Auffassung bekämpft. Für die Frage der Beschwer der Beklagten spielt es nämlich keine Rolle, ob sie sich dem Antrag des Klägers unterworfen oder ob sie ihm widersprochen hat (BGH Urteil vom 5» Januar 1955 - IV ZR 258/54 - LM ZPO § 545 Nr.6 - NJW 1955,545? Ascher
 
MDR 1953,584; Steir/Jonas/Schönke ZPO 18»Auflo § 511 Anm„II A 2)„ Es ist deshalb auch allgemein anerkannt, daß gegen Anerkenntnisurteile dieselben Rechtsmittel zulässig sind wie gegen streitige Urteile (Stein/Jonas/ Schenke aaO § 307 AnnulV 5? Wieczorek ZPO § 306 AnnuEj Baumbacb/Lauterbach ZPO 25-Aufl» § 307 Annio3 C)n
Daran ändert nichts, daß § 99 Abs.2 ZPO die Möglichkeit eröffnet, die Kostenentscheidung im Palle der Erledigung der Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung mit der sofortigen Beschwerde anzufechten, denn dies schließt nicht aus. daß sich eine durch Anerkenntnisurteil verurteilte Partei gegen das Urteil selbst und nicht nur gegen die Kostenentscheidung wendet und geltend macht, ein Aner-kenntnisurteil gegen sie habe nicht ergehen dürfen« So
i
liegt aber die Sache hier, denn von der Revision der Beklagten wird gerügt, diese habe den Anspruch des Klägers in Wirklichkeit nicht anerkannt, auch hätten Prozeßvoraussetzungen für den Erlaß eines Anerkenntnisurteils gefehlt»
2» Die in § 546 Absd ZPO vorgesehene Revisionssumme ist überschritten«. Die Urkunde, deren Echtheit der Kläger festgestellt haben will, enthält einen Mietvertrag mit Aufbauverpflichtung» Das angefochtene Urteil, das die Echtheit der Urkunde feststellt, schließt daher eine Entscheidung über das strittige Bestehen des Mietverhältnisses in sich (vgl» BGH Beschluß vom 12»Juli 1952 - V ZR 30/51 - IM ZPO § 8 Nr»1)» in einem solchen Palle ist gemäß § 8 ZPO für die Wertfestsetzung der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Mietzinses entscheidend, wobei nach § 12 GKG im Kosteninteresse für die Wertberechnung lediglich der einjährige Betrag des Zinses maßgebend ist» Als Zins gilt aber nicht nur der eigentliche, in Geld zu zahlende Mietzins,
 scndcr.ii eg sind auch vertragliche Gegenlei st ungen anderer Art.- hier also die Aufbauverpflichtung des Klägers, zu berücksichtigen (BGHZ 18,168). Da der Kläger die von ihm bewirkten Leistungen einschließlich des ihm erwachsenen Zinsverlustes sehr hoch bewertet hat und auoh die Beklagte einen monatlichen Mietzins von über 600 DM ohne den von dem Kläger im ersten Obergeschoß innegehaltenen Raum für angemessen hält, hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 19o September 1958 in Würdigung aller dieser Umstände den Wert des Streitgegenstandes für die Revi-sionsinstanz schon im Kosteninteresse auf 7.500 DM festgesetzt«
5r Die Zulässigkeit der Revision läßt sich auch nicht mix. der Erwägung verneinen, daß die Revision in Wahrheit allein das Ziel verfolge, die Beklagte von den Kosten frei zu st eil eil, und sich deshalb als Umgehung der Vorschrift des § 99 Absnl ZPO darstelle, die die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt für unzulässig erklärt« Sicherlich geht es der Beklagten vor allem darum, nicht die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen« Sie hat aber gerade aus diesem Grunde auch ein Interesse an der Beseitigung des zu ihren Lasten ergangenen Anerkenntnis-urteils, wenngleich sie insoweit nur verfahrensrechtliche Gesichtspunkte geltend zu machen in der Lage ist« Ihr Interesse ergibt sich nämlich schon daraus, daß im Falle der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Abweisung der Klage auf Feststellung der Echtheit der Urkunde auch die Kostenentscheidung zu ihren Gunsten ergehen müßte. da in diesem Falle der Kläger gemäß § 91 ZPO die gesamten Kosten aller Rechtszüge zu tragen hätte« Es kann der Beklagten mithin nicht verwehrt werden,, mit der Revision den Antrag auf Abweisung der Klage weiter zu verfolgen, obwohl ihr in erster Linie darum zu tun ist, daß die ihr nachteilige Kostenentscheidung des Berufungsurteils zu ihren Gunsten abgeändert wird (vgl« RGZ 102,
 290; V'ieezorek aaO § 99« Anm.B I b 5)«
 
IX» Me Revision ist jedoch sachlich nicht begründet«
1- Sie hält die Klage für unzulässig, weil § 256 ZPO nur eine Klage auf Anerkennung}- nicht aber auf Feststel lung der Echtheit einer Urkunde vorsehe, und meint, der Klageantrag könne auch nicht in diesem Sinne umgedeutet werd.en«,
Liese Rüge geht fehl* Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der Wortlaut des ersten Halbsatzes des § 256 ZPO, der die Klage "auf Anerkennung einer Urkunde'1 und "auf Feststellung ihrer Unechtheit" erwähnt, zu der Annahme verleiten könnte, der Gesetzgeber habe Klagen auf Feststellung der Echtheit von Urkunden nicht zulassen wol len, sondern lediglich Klagen, auf ihre Anerkennung«, In Wahrheit ist die Fassung dieser Vorschrift jedoch nur auf eine der früher herrschenden Theorie entsprechende, jetzt jedoch überholte Vorstellung des Gesetzgebers von der Katur der Feststellungsklage zuriickzuftihren» Die Klage auf Anerkennung einer Urkunde würde eine auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtete Leistungsklage darstellen«.
§ 256 3P0 behandelt nach seinem Inhalt jedoch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Feststellungsklagen, und schon hieraus ergibt sich, daß mit der Klage auf Anerkennung einer Urkunde in Wirklichkeit die Klage auf Feststellung ihrer Echtheit gemeint ist«. Es ist zudem kein vernünftiger Grund ersichtlich, die Echtheit einer Urkunde durch eine Leistungsklage, dagegen'die Unechtheit durch eine Feststellungsklage klären zu lassen« Unter diesen Umständen stellen die Worte "auf Anerkennung einer Urkunde" in §>' 256 ZPO, wie Baumbach/Lauterbach (aaO § 256 Anm«l A) zutreffend bemerken, nur ein "Überbleibsel einer überwundenen Anschauung", dar (vgl« dazu auch die von der Revision selbst angeführten Überzeugenden Ausführungen von Rosenberg, Lehrbuch 7oAufl« § 86 I S«288 . und Nikisch Lehrbuch 2«Aufl« § 39’ I 3 S»151)» Die von der
 Revision erwähnte Äußerung von Jonas (JW 1935.2558 - Anm« zu RGZ 148,29') nimmt diese zu Unrech;b für ihre Ansicht in Anspruch* Aus ihr läßt sich nicht entnehmen, daß Jonas nur die Klage auf Anerkennung, nicht dagegen auf Feststellung der Echtheit einer Urkunde für zulässig hält«. Der dort behandelte Meinungsstreit.- ob es sich bei der Urkundenfeststellungsklage um eine reine Tat-sachenfeststellungsklage handelt (RGZ 148.29>-31$ 158,
 164? Baumbacli/Lauterbach aaO § 256 Anm«»6) oder ob die Festlegung einer prozessualen Rechtsbeziehung verlangt wird (vgl6 außer Jonas aaOs Stein/jonas/Schönke aaO § 256 Anmoll 5), berührt nicht die Frage, ob der Klageantrag auf Feststellung der Echtheit der Urkunde oder auf ihre Anerkennung zu lauten hat„ Insoweit herrscht vielmehr im Schrifttum und in der Rechtsprechung Einigkeit.: daß auf Feststellung der Echtheit geklagt werden kann (RGZ 158 ,.164$ Stein/jonas/Schönke aaO § 256 Annuli o$ Baumbach/Lauterbach aaO § 256 Anau6)<. Es ist auch in der Tat nicht einzusehen,, weshalb nicht eine gerichtliche Feststellung der Echtheit einer Urkunde, m,ag es sich um die "chtheit der Unterschrift oder - wie hier - die Echtheit der Schrift handeln (vglo Baumbach/Lauterbach aaO § 440 Aniru2), sollte verlangt werden können.. Gerade ein solcher Antrag entspricht dem Sinn des § 256 ZPO, während eine Klage auf Anerkennung einer Urkunde nur mit dem Wortlaut, nicht aber mit dem wahren Gehalt dieser Vorschrift in Einklang stünde«.
Einer Umdeutung des Klageantrages bedarf es daher nicht, so daß auf die von der Revision aufgeworfene Frage nicht eingegangen zu werden braucht, ob eine solche Umdeutung hier unzulässig sein würde^
2«, Die Annahme des Berufungsgerichts, durch das von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten entsprechend dem Gesetseswcrtlaut abgegebene Anerkenntnis sei der mit der
 KiUige auf Feststellung der Echtheit der Urkunde geltend gemachte Anspruch des Klägers in einer dem § 307 entsprechenden Weise anerkannt worden., wird von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen» Da aber die Revision den § 307 ZPO als verletzt rügt und in diesem Zusammenhang auf den Wortlaut des von der Beklagten erklärten Anerkenntnisses verwiesen hat, welcher mit dem Klageantrag nicht völlig übereinstimmt, ist auch insoweit eine Nach-/ Prüfung erforderlich, denn die Revisionsbegründung genügt in dieser Hinsicht den Anforderungen des § 554 Abs»3 Nr»2 Buchstnb ZPO, Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist indes auch in dieser Präge nicht erkennbar» Zwar ist das Anerkenntnis eine verfahrensrechtliche Willenserklärung, die von dem erkennenden Senat frei nachprüfbar ist» Jedoch entspricht die Auslegung des Berufungsgerichts dem erkennbaren Sinn und Zweck des von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden c
3o Ein Anerkenntnisurbeil hätte allerdings dann nicht ergehen dürfen, wenn eine Prozeßvoraussetzung für die Klage gefehlt hätte»
a)	Die Revision ist der Ansicht, daß die Klage deshalb habe abgewiesen werden müssen, weil zur Zeit der Erhebung der Klage der Rechtsstreit 5 0 26/48 noch rechtshängig gewesen sei, mit dem der Kläger dasselbe Ziel verfolgt habe wie mit der vorliegenden' Klage» Der Revision ist darin zu folgen, daß die- Rechtshängigkeit eines Anspruches von Amts wegen zu beachten ist (RGZ 160,338,344? BGH Urteil vom 15» Dezember 1951 - II ZR 158/51 - HW VAG § 21 Nr»2 unter III)» Wäre also tatsächlich der hier geltend gemachte Anspruch bereits rechtshängig gewesen, so hätte die Klage als unzulässig abgewiesen werden müssen und daher ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen dürfen«
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lias Berufungsgericht hat Rechtshängigkeit deshalb verneint, weil die frühere und die jetzige Klage nicht auf dasselbe Ziel gerichtet gewesen seien* Ob dies zutrifft, was die Revision in Abrede stellt, kann auf sich beruhen» Burch den Abschluß des gerichtlichen Vergleichs vom 4» April 1950 ist nämlich die Rechtshängigkeit des früheren Rechtsstreits erloschen (Stein/Jonas/SchÖnke aaO § 794 Anmdl ? a)r Das gilt selbst dann, wenn der Vergleich nichtig sein sollte,- wie die Beklagte geltend macht» Haben Parteien vor Gericht einen Vergleich abgeschlossen, so müssen sie darauf vertrauen können» daß hierdurch der Rechtsstreit und damit auch die Rechtshängigkeit der in ihm erhobenen Ansprüche beendet ist» Dieser Annahme steht das zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29» September 1958 - VII 2R 198/57 {bereits abgedruckt ÄIDR 1958,915) nicht entgegen, denn aus ihm geht nicht hervor, daß der VII» Zivilsenat den Standpunkt vertritt, im Ralle der Fortsetzung eines diu'ch gerichtlichen Vergleichs abgeschlossenen Verfahrens auf Grund des Vortrags einer Partei, der Vergleich sei nichtige sei das durch den Vergleich abgeschlossene Streitverfahren auch in der Zeit nach Abschluß des Vergleichs bis zu dem Eingang des Antrags auf Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins rechtshängig geblieben» Zu der Zeit, als die Beklagte hier die Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins in dem Verfahren erwirkte, in dem der Vergleich abgeschlossen war, hatte der Kläger bereits die jetzt anhängige Klage erhoben., so daß es keiner Prüfung bedarf, ob im Palle der Fortführung eines durch gerichtlichen Vergleich abgeschlossenen Verfahrens auf Grund der Behauptung einer Partei, der Vergleich sei nichtig, die Rechtshängigkeit des in dem Verfahren ursprünglich geltend gemachten Anspruches wieder eintritt. Bei dem hier gegebenen Sachverhalt steht mithin der frühere Rechtsstreit, in dem seit seiner Wiederaufnahme lediglich die
 
Präge der Nichtigkeit des abgeschlossenen Vergleichs erörtert worden ist, der jetzt von dem Kläger erhobenen Klage nicht entgegen«
b)	Auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die von dem Kläger erhobene Klage auf Feststellung der Echtheit der Urkundey dessen Fehlen zwar von der Bevision nicht ausdrücklich geltend gemacht wird, das aber von Amts wegen zu prüfen ist und neben dem Feststellungs-interesse vorhanden sein muß (BGHZ 27,190,194), läßt sich hier nicht verneinen« wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend angenommen hat« Solange nicht feststeht, daß der gerichtliche Vergleich vom 4o April 1950 nichtig ist, was der Kläger entschieden in Abrede stellt, hat dieser nicht die Möglichkeit, das frühere Verfahren fortzusetzen und in diesem die Feststellung der Y/irksamkeit des Mietvertrages zu erreichen» Auch der gerichtliche Vergleich nimmt dem Kläger nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn die Beklagte hat den Vergleich angefochten und in der Folgezeit in Zweifel gezogen, daß die Schrift der von ihr Unterzeichneten Urkunde, die den Mietvertrag enthält, dessen Wirksamkeit sie in dem Vergleich anerkannt hatte, echt sei« Bei dieser Sachlage
 ist ein Bedürfnis des Klägers anzuerkennen., die Feststellung der Echtheit der Urkunde zu erreichen»
c)	Ebenso ist ein Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des § 256 ZPO mit Recht bejaht worden» Die Angriffe der Revision gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts haben die Annahme zu dem Ausgangspunkt, daß der Rechtsstreit 5 0 26/48 nicht durch den Vergleich vom 4. April 1950 beendet worden sei. Gerade hierüber besteht aber zwischen den Parteien Streit, der bisher noch nicht entschieden worden ist , so daß die. von der Revision angeführten Gründe es d-em Kläger nicht verwehren, die Frage der Echtheit der Urkunde durch eine Feststellungs-
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klage klären lassen«. Sonstige Gründe, die das Pehlen eines Interesses des Klägers an alsbaldiger Feststellung der Echtheit der Urkunde ergeben könnten, sind untv.r den gegebenen Umständen nicht ersichtlich.»
4. Es läßt sich daher aus Rechtsgründen nicht beanstanden, daß die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß ■verurteilt ist, und die Revision kann somit in der Hauptsache keinen Erfolg haben.
3.- Auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts hält entgegen der Auffassung der Revision einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Sie macht geltend, die Kosten des Verfahrens hätten gemäß § 93 ZPO dem Kläger auferlegt werden müssen., da die Beklagte nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben und den Anspruch, nachdem das Gutachten des Schriftsachverständigen eingegangen war, sofort anerkannt habe.
Mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Zwar hat der erkennende Senat, da die Sache auf eine zulässige Revision zu ihm gelangt ist, die Kostenentscheidung in ihrem ganzen Umfange zu überprüfen (vgl. HG WarhRspr 1914 .Nr.342$ Y/ieczbrek aaO § 308 Anm.E 1 mit Nachweisen). Wäre also § 93 ZPO von den Vorinstanzen unrichtig angewendet worden, so müßte der Senat die KostenontScheidung zu Gunsten der Beklagten ändern. Indes ist auch in dieser Hinsicht ein Rechtsfehler nicht erkennbar. Die Vorschrift des § 93 ZPO greift hier schon deshalb nicht ein, weil die Beklagte, was die Revision zu Unrecht leugnet, zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Sie hat nämlich sowohl vor Beginn
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des Rechtsstreits als auch nach Erhebung der Klage Zweifel an der Echtheit der Schrift der Urkunde geäus-
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sert, obwohl sie diese selbst unterzeichnet hatte und der Klager deshalb davon ausgehen konnte, daß ihr der Inhalt der Schrift bekannt und sie sich ihrer Echtheit bewußt wäre Schon aus diesem Grunde verbietet sich die von der Revision gewünschte Heranziehung der Hechtspre-chung, die für die Kostenentscheidung im Palle eines Anerkenntnisses bei Widerspruchsklagen gemäß § 771 ZPO entwickelt worden isto Per Sachverhalt, der dem von der Revision erwähnten Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 24* Juni 1954 (SchlHA 1954,| 296) zugrundeliegt, unterscheidet sich von dem hier zu beurteilenden dadurch, daß dort der Vormund, der von der angeblichen Mutter des bei ihm befindlichen Flüchtlingskindes auf dessen Herausgabe in Anspruch genommen war, nicht wissen konnte, ob es sich tatsächlich um ein Kind der Klägerin handelte, während hier die Beklagte die Urkunde, deren Echtheit sie bezweifelt hat, selbst unterschrieben hatte* Hier hatte mithin die Beklagte durch ihr Verhalt eia dem Kläger Anlaß zur Klageerhebung gegeben, und sie kann daher trotz der von der Bevision angeführten besonderen Umstände nicht verlangen, daß sie gemäß § 95 ZPO von den Kosten freigestellt wird*
Zu Unrecht vertritt die Bevision ferner den Standpunkt, die Klage sei schon deshalb verfrüht gewesen, weil der Kläger dadurch arglistig gehandelt habe, daß er die Urkunde nicht dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen zur Einsicht und Prüfung	.„nabe e
Selbst wenn der Kläger, wovon die Bevision ausgeht, gemäß § 810 BGB zur Gestattung der Einsicht in die Urkunde verpflichtet gewesen ist und sie dem von der Beklagten beauftragten Sachverständigen hat vorlegen müssen, folgt hieraus noch nicht,, daß die Beklagte zur Erhebung der Klage auf Feststellung der Echtheit der Urkunde keine Veranlassung gegeben hat, maßgebend ist vielmehr, daß sie Zweifel an der Echtheit der Schrift der Urkunde geäußert hat, obwohl sie diese selbst unterschrieben hatte*
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b) Auch die Belastung der Beklagten mit den Kosten des Berufungsrechtszuges läßt entgegen den Ausführungen der Revision keinen Rechtsirrtuo erkennen« Das Berufungsgericht hat die Kosten des zweiten Rechtszuges der Beklagten in Anwendung des § 97 Abs.l ZPO deshalb auferlegt. weil ihr Rechtsmittel nicht zu einer sachlichen Änderung des Urteils des Landgerichts geführt habe« Demgegenüber beruft sich die Revision darauf, daß das Berufungsgericht nach dem im zweiten Rechtszuge gestellten Anträge der Beklagten erkannt und das Urteil des Landgerichts dementsprechend abgeändert habe«
Die Revision übersieht 3©äoch? daß der Streit der Parteien im Berufungsrechtszuge praktisch nur noch darum gegangen ist« wer von ihnen die Kosten des Rechtsstreits tragen müsse., wie die Beklagte in IV auf Seite 12'ihrer Berufungsbegründung zutreffend hervorgehoben hat« Der mit der Berufung in erster Reihe verfolgte Antrag, das End-urteil des Landgerichts aufzuheben und Anerkenntnisurteil gegen die Beklagte zu erlassen, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat ersichtlich nur dem Zweck gedient, die Anwendung des § 93 ZPO zu ermöglichen.» Das Berufungsgericht hat aber die Voraussetzungen des § 93 ZPO mit Recht nicht als gegeben angesehen und hat deshalb die von der Beklagten in dem Berufungerechtszuge in Wahrheit allein erstrebte Änderung des Endurteils des Landgerichts im Kostenpunkt zu ihren Gunsten abgelehnt. Die Berufung hat daher in dem für die Beklagte allein wesentlichen Punkt keinen Erfolg gehabt, so daß das Berufungsgericht ihr ohne Rechtsverstoß die Kosten ihres Rechtsmittels auferlegt hat (vgl» RGZ 69,123*124! RG HRR 1933,1047)«
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6« Das angefochtene Urteil erweist sich somit auch im Kostenpunkt als richtig, so daß die Revision im vollen Umfange zurückgewiesen werden muß«. Die Kosten der erfolglosen Revision hat die Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen*
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