S. des § 11 Nr. 12 a AGBG beginnt mit dem Abschluß des Vertrages und nicht erst mit einem etwa vereinbarten spä- b) Eine mit Leerräumen versehene Klausel ist dann einschränkungslos zu verbieten, wenn die denkbaren Ausfüllungsmöglichkeiten nicht vorgegeben sind und nur eine Alternative zur Wirksamkeit führt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 3. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin vom 30. Das Datum des Beginns der Wartung wird jeweils handschriftlich nach Absprache mit dem Kunden eingesetzt. § 11 Nr. 12 a ÄGBG für unwirksam hält, begehrt nach erfolgloser Abmahnung von der Beklagten, es zu unterlassen, diese oder eine ihr inhaltsgleiche Bestimmung im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr zu verwenden sowie sich auf sie bei der Abwicklung bisher abgeschlossener Verträge zu berufen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die beanstandete Klausel nicht gegen § 11 Nr. 12 a AGBG. Dies »gelte ohne weiteres in den Fallen, in denen Vertragsschluß und Beginn der Wartungsverpflichtung der Beklagten zusammenfielen, was bei entsprechender Ausfüllung des Vertragsformulars z.B. dann die Regel sei, wenn der Kunde von der Beklagten ein gebrauchtes Videogerät unter Ausschluß der Gewährleistung erwerbe und somit ein. Die Klausel sei aber auch für die Fallgestaltung wirksam, daß der Kunde ein neu hergestelltes Gerät mit sechsmonatiger Gewährleistung von der Beklagten erwerbe, der Zeitpunkt des Abschlusses des Wartungsvertrages und der vereinbarte Leistungsbeginn folglich sechs Monate oder länger auseinanderlägen. Vor dieser aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgenden Bindung habe der Kunde im Rahmen des § 11 Nr. 12 a AGBG nicht geschützt werden sollen. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die beanstandete Klausel als vorformulierte Vertragsbedingung der Nachprüfung am Maßstab des AGB-Gesetzes unterliegt. Die Festlegung des jeweiligen Wartungsbeginns durch die Parteien stellt nur eine notwendige, aber unselbständige Ergänzung der Klausel dar, die ihr nicht den Charakter einer Allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. Die Vertragsbedingung ist auch nicht deshalb "im einzelnen ausgehandelt" (§ 1 Abs. 2 AGBG), weil es im Belieben des Kunden steht, als Beginn der Wartung auch den.Tag des Vertragsschlusses eintragen zu lassen, so daß die Dauer des Wartungsvertrages zwei Jahre nicht überschreitet. Wählt er aber als Beginn der Wartung einen nach Vertragsschluß liegenden Zeitraum, so steht die Länge des sich anschließenden Zeitraumes nicht zur Disposition. 2. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht die von der Beklagten verwendete Vertragsklausel mit § 11 Nr. 12 a AGBG für vereinbar. einem Vertragsverhältnis, das - wie in den von der Beklagten angebotenen Wartungsverträgen - die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zu dem Gegenstand hat, eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages unwirksam. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob bei der Ermittlung der Laufzeit des Vertrages vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Beginns der.. Demgegenüber Wird von einem anderen Teil der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, daß die Laufzeit mit Ver-tragsschluß beginne (OLG Hamm, Bunte, Entscheidungssammlung zu dem AGB-Gesetz, Bd. V, Nr. 76 zu § 11 Nr. 12; Hensen in Ul-mer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 6. November 1992 - VIII ZR 235/91 = NJW 1993, 326 = MDR 1993, 120 unter II 2 a aa, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dahin, daß die "den anderen Vertragsteil bindende Laufzeit" eines DauerSchuldverhältnisses schon mit dem Abschluß des Vertrages und nicht erst mit einem vereinbarten späteren Zeitpunkt der Leistungserbringung beginnt. Größere Bedeutung kommt dem Umstand zu, daß bereits der Wortlaut des § 11 Nr. 12 a AGBG auf die den Partner des Verwenders "bindende" Laufzeit des Vertrages abstellt. Durch diese Bestimmung soll eine übermäßig lange Bindung des Kunden, die seine Dispositionsfreiheit beeinträchtigt und in der Regel allein den geschäftlichen Interessen des Anbieters dient, verhindert werden. Eine Bindung des Kunden ist aber bereits mit dem wirksamen Vertragsabschluß eingetreten, ohne daß es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die beiderseitigen Leistungspflichten zu erfüllen sind; eine solche Bindung hat der Kunde formularmäßig nur auf einen überschaubaren Zeitraum von höchstens zwei Jahren hinzunehmen. Dies berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, wenn es für die Dauer der »höchstzulässigen vertraglichen Bindung allein auf die Zeit des Leistungsaustausches abstellen will. Das mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Ziel, formularmäßige Einschränkungen der Dispositionsfreiheit auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zu begrenzen, gebietet es daher, die Bezugsbindung des Kunden spätestens zwei Jahre nach Vertragsschluß auch dann entfallen zu lassen, wenn der Beginn der beiderseitigen Leistungen auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt ist. Leistungen erst nach Abschluß von zwei Jahren zu erbringen ' sind, nicht unter §'11 Nr. 12 a AGBG fallen, läßt sich Gegen die von dem erkennenden Senat vertretene Meinung spricht auch nicht, daß für unangemessen lange Fristen zwischen Vertragsschluß und Lieferung bereits die Schutzvorschrift des § 10 Nr. 1 AGBG vorgesehen ist. § 10 Nr. 1 AGBG hat eine andere Zielrichtung als § 11 Nr. 12 a AGBG: Dort geht es tim die Einhaltung einer angemessenen Leistvings zeit, nicht um die Dauer des Vertragsverhältnisses selbst; auch wenn die bindende Vertragslaufzeit zwei Jahre-überschreitet, müssen die für die Erbringung von Leistungsteilen vereinbarten Zeiträume nicht unangemessen lang sein. Käme es entscheidend auf den Leistungsumfang-und seine Überschaubarkeit an, so ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde vereinbarten Unterbrechungen nach dem Zeitpunkt des Leistungsbeginns eine andere Bedeutung zukommen soll als einer leistungsfreien Zeit zwischen Vertragsschluß und Leistungsbeginn. 3. Da die Klauselfassung gestattet, den Beginn der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Wartungsverträg auf einen späteren Zeitpunkt als den des Vertragsschlusses festzulegen, ohne daß die Klausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennbar ist (vgl. Es war schließlich auch keine Ausnahme von dem Unterlassungsgebot für den Fall zu machen, daß die Beklagte in die Formularklausel als Beginn der Wartung den Tag des Vertragsschlusses eintragen läßt. Im abstrakten Kontroll-verfahren nach § 13 AGBG ist die Klausel grundsätzlich in ihrer für die Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Form und unter Außerachtlassung der Merkmale der konkreten Fallgestaltung auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Ihre Verwendung ist auch dann uneingeschränkt zu verbieten, wenn sie Leerräume enthält, die bei dem konkreten Vertragsschluß auszufüllen sind, und.wenn es - wie hier - unter der Vielzahl von Ausfüllungsmöglichkeiten eine gibt, bei deren Wahl die - vervollständigte - Klausel einen nicht gegen die §§ 9 - 11 AGBG verstoßenden Inhalt erhält, joenn es ist nicht Aufgabe der Gerichte im Unterlassungsverfahren, alle denkbaren Vervollständigungskombinationen zu ermitteln. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß eine mit Leerräumen versehene Formularklaüsel einschränkungslos nur dann zu verbieten sei, wenn alle denkbaren Ausfüllungsmöglichkeiten der Inhaltskontrolle nach §§9-11 AGBG nicht standhalten (Urteil vom 3.'Dezember 1991 - XI ZR 77/91 aaO). Zivilsenat zu beurteilende Vertragsformular gab für die Ausfüllung der Freiräume bereits eine begrenzte Zahl von Alternativen vor, und nur bei der Wahl einer der vorgegebenen Ausfüllungsmög-lichkeiten war ein Verstoß gegen die §§ 9 - 11 AGBG anzunehmen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: 1a AGBG § § 11 Nr. 12 a, 13 a) Die "den anderen Vertragsteil bindende Laufzeit" eines Dauerschuldverhältnisses i. S. des § 11 Nr. 12 a AGBG beginnt mit dem Abschluß des Vertrages und nicht erst mit einem etwa vereinbarten spä- » teren Beginn der Leistungserbringung. b) Eine mit Leerräumen versehene Klausel ist dann einschränkungslos zu verbieten, wenn die denkbaren Ausfüllungsmöglichkeiten nicht vorgegeben sind und nur eine Alternative zur Wirksamkeit führt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 77/91 = WM 1992, 50 ff). BGH, Urteil vom 17. März 1993 - VIII ZR 180/92 - KairaWrgericht LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES.. VOLKES VIII ZR 180/92 URTEIL Verkündet am: 17. März 1993 Kühn Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Verbraucherschutzverein. e.V., vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes, Dr. Thea und deren Stellvertreterin Dr. Gabriele EtfHBl, ItfflMpstraße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen Firma Inhaber Wolfgang KÄ-MÄ-StraßeW, Bi Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat desBundesgerichtshofs hat • auf die mündliche Verhandlung vom 17; März 1993 durch die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Juni 1992 geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 1991 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der.Rechtsmittelzüge. Von Rechts wegen Tatbestand: ■Der Kläger nimmt satzungsgemäß Verbraucherinteressen wahr. Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsunternehmen, in dem sie an private Endverbraucher u.a. fabrikneue und gebrauchte Videogeräte verkauft. Sie bietet dabei ihren Kunden den Abschluß eines Wartungsvertrages an, in. welchem 3 sie gegen Zahlung eines festgelegten monatlichen Entgelts die Verpflichtung zu jährlich zwei Wartungen des Gerätes sowie zur Vornahme sämtlicher Reparaturen übernimmt. In dem von der Beklagten verwendeten Formularvertrag heißt es unter A) wie folgt": "Für das oben bezeichnete Gerät übernimmt clie Wartung ab . für einen Zeitraum von 2 Jahren." Das Datum des Beginns der Wartung wird jeweils handschriftlich nach Absprache mit dem Kunden eingesetzt. In der Regel wird der Wartungsbeginn auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Gewährleistungsfrist, somit sechs Monate nach Abschluß des Wartungsvertrages festgelegt. Der Kläger, der diese Klausel wegen Verstoßes.gegen § 11 Nr. 12 a ÄGBG für unwirksam hält, begehrt nach erfolgloser Abmahnung von der Beklagten, es zu unterlassen, diese oder eine ihr inhaltsgleiche Bestimmung im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr zu verwenden sowie sich auf sie bei der Abwicklung bisher abgeschlossener Verträge zu berufen. Das Landgericht hat der Klage stattgeben, das Berufungsgericht hat sie unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen.. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger ■seinen Unterlassungsanspruch weiter. 4 Entscheidunqsqründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die beanstandete Klausel nicht gegen § 11 Nr. 12 a AGBG. Dies »gelte ohne weiteres in den Fallen, in denen Vertragsschluß und Beginn der Wartungsverpflichtung der Beklagten zusammenfielen, was bei entsprechender Ausfüllung des Vertragsformulars z.B. dann die Regel sei, wenn der Kunde von der Beklagten ein gebrauchtes Videogerät unter Ausschluß der Gewährleistung erwerbe und somit ein. Interesse am sofortigen Beginn der Wartung mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe. Die Klausel sei aber auch für die Fallgestaltung wirksam, daß der Kunde ein neu hergestelltes Gerät mit sechsmonatiger Gewährleistung von der Beklagten erwerbe, der Zeitpunkt des Abschlusses des Wartungsvertrages und der vereinbarte Leistungsbeginn folglich sechs Monate oder länger auseinanderlägen. Für den Lauf der Zweijahresfrist des - § 11 Nr. 12 a AGBG sei auf den Anfangszeitpunkt der Leistungspflicht und nicht auf den Tag des Vertragsschlusses abzustellen. Hierfür spreche bereits der Wortlaut des § 11 Nr. 12 a AGBG, da die zweijährige Laufzeit des Vertrages den Zeitraum beschreibe, in dem die dort genannten regelmäßigen Leistungen erbracht würden; die Laufzeit eines Vertrages bezeichne nach dem Sprachgebrauch den Leistungszeitraum. Sinn und Zweck des § 11 Nr. 12 a AGBG legten ebenfalls nahe, die Zeit zwischen Vertragsunterzeichnung und Vertragsbeginn bei der Berechnung der zulässigen Laufzeit unberücksichtigt zu. lassen. -Der Schutzzweck der Norm •könne“ zwar darin gesehen werden, den Vertragspartner des Verwenders vor einer übermäßig langen Bindung zu schützen; doch besage das nicht, daß er in jedem Fall davor bewahrt werden solle, an seiner vertraglichen Zusage über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus festgehalten zu werden. Schutzbedürftig sei der Kunde nur gegenüber der übermäßig langen Festlegung des Zeitraums, während dessen er Leistungen empfangen und ■bezahlen müsse, ohne das Vertragsverhältnis kündigen zu können. Diesen Zeitraum habe der Gesetzgeber mit der Zweijahresfrist begrenzt. Hingegen bestehe kein Anlaß, den Zeitraum der Vertragsbindung schlechthin bei Dauerschuld-verhältnissen zu begrenzen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit . könnten Dienstund Werkverträge wie andere Verträge auch zeitlich unbegrenzt vor ihrer Durchführung mit der Folge abgeschlossen werden, daß die Parteien mit dem Vertragsschluß gebunden■seien, den Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt auch durchzuführen. Vor dieser aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgenden Bindung habe der Kunde im Rahmen des § 11 Nr. 12 a AGBG nicht geschützt werden sollen. II. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die beanstandete Klausel als vorformulierte Vertragsbedingung der Nachprüfung am Maßstab des AGB-Gesetzes unterliegt. Die Festlegung des jeweiligen Wartungsbeginns durch die Parteien stellt nur eine notwendige, aber unselbständige Ergänzung der Klausel dar, die ihr nicht den Charakter einer Allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG nimmt (Senatsurteil vom 19. Juni 1991 6 - VIII ZR 244/90 = WM 1991, 1499 unter II 1; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 77/91 = WM 1992, 50 unter II 3 a, jeweils m.w.Nachw.). Die Vertragsbedingung ist auch nicht deshalb "im einzelnen ausgehandelt" (§ 1 Abs. 2 AGBG), weil es im Belieben des Kunden steht, als Beginn der Wartung auch den.Tag des Vertragsschlusses eintragen zu lassen, so daß die Dauer des Wartungsvertrages zwei Jahre nicht überschreitet. Eine derartige Wahlfreiheit des Kunden ist nur scheinbar gegeben, wenn er ein ohne Gewährleistungsausschluß verkauftes Gerät erwirbt und deshalb an “entgeltlichen Reparaturleistungen während des Gewährleistungszeitraums nicht interessiert sein kann. Wählt er aber als Beginn der Wartung einen nach Vertragsschluß liegenden Zeitraum, so steht die Länge des sich anschließenden Zeitraumes nicht zur Disposition. 2. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht die von der Beklagten verwendete Vertragsklausel mit § 11 Nr. 12 a AGBG für vereinbar. a) Nach dieser Bestimmung ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei. einem Vertragsverhältnis, das - wie in den von der Beklagten angebotenen Wartungsverträgen - die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zu dem Gegenstand hat, eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages unwirksam. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob bei der Ermittlung der Laufzeit des Vertrages vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Beginns der.. wechselseitigen Leistungspflichten auszugehen ist. Das Berufungsgericht hat sich dabei der Auffassung angeschlossen, 7 nach welcher der letztgenannte Zeitpunkt maßgeblich ist (KG-NJW-RR 1989, 1075; OLG München NJW-RR 1990, 1016; Graf von Westphalen in Löwe/Graf von Westphaien/Trinkner> Großkomm. zu dem AGB-Gesetz, 2. Aufl., Rdnr. 20; Wolf in Wolf/Horn/Lin-dacher, AGB-Gesetz, 2. Aufl., Rdnr. 10; Coester-Waltjen in Schlosser/Coester-Waltjen/Graba, AGB-Gesetz, Rdnr. 14; Staudinger/Schlosser, BGB, 12. Aufl. Rdnr. 17, jeweils zu § 11 Nr. 12 AGBG; Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 11 AGBG Rdnr. 78; Söergel/U. Stein, BGB, 12. Aufl., § 11 AGBG Rdnr. 144; Dittmann/Stahl, AGB, Rdnr. 551). Demgegenüber Wird von einem anderen Teil der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, daß die Laufzeit mit Ver-tragsschluß beginne (OLG Hamm, Bunte, Entscheidungssammlung zu dem AGB-Gesetz, Bd. V, Nr. 76 zu § 11 Nr. 12; Hensen in Ul-mer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., Rdnr. 9; Koch/Stübing, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Rdnr. 12; Erman/H. Hefermehl, BGB, 8. Aufl,, Rdnr. 4; Kotz in Münch-Komm, BGB, 2; Aufl., Rdnr. 136, jeweils zu § 11 Nr. 12 AGBG; Stein, AGB-Gesetz, § 11 Rdnr. 111; Nassall NJW 1984, 711, 712). b) Der Senat' entscheidet die Streitfrage, die er bisher offenlassen konnte (Senatsurteil vom 4. November 1992 - VIII ZR 235/91 = NJW 1993, 326 = MDR 1993, 120 unter II 2 a aa, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dahin, daß die "den anderen Vertragsteil bindende Laufzeit" eines DauerSchuldverhältnisses schon mit dem Abschluß des Vertrages und nicht erst mit einem vereinbarten späteren Zeitpunkt der Leistungserbringung beginnt. 8 aa) Diese Auslegung legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der Begriff der "Laufzeit" eines Vertrages keineswegs durchgängig und unbestritten so verstanden, daß damit allein der Zeitraum der Leistungserbringung und nicht derjenige des rechtlichen Bestehens des Vertragsverhältnisses gemeint ist (vgl. etwa zu ähnlichen Wendungen in. § 567 Satz 1 BGB z.B. Palandt/Putzo aaO § 567 Rdnr. 4; in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB z.B. Palandt/Putzo aaO § 622 Rdnr. 7 und Schwerdtner in MünchKomm aaO § 622 Rdnr. 43; in § 89 Abs. 2 HGB z.B. Hopt, Handelsvertreterrecht, 1992, § 89 HGB Rdnr. 11; Schlegelberger/Sehröder, HGB, 5. Auf1., § 89... Rdnr. 18) . Größere Bedeutung kommt dem Umstand zu, daß bereits der Wortlaut des § 11 Nr. 12 a AGBG auf die den Partner des Verwenders "bindende" Laufzeit des Vertrages abstellt. Daß ein Vertrag bereits ab seinem Abschluß und nicht erst ab Beginn des Leistungsaustausches "bindet", kann in rechtsgeschäftlicher Hinsicht nicht zweifelhaft .'sein.' bb) Diese Auslegung wird vor allem durch den Schutzzweck des Klauselverbots bestätigt. Durch diese Bestimmung soll eine übermäßig lange Bindung des Kunden, die seine Dispositionsfreiheit beeinträchtigt und in der Regel allein den geschäftlichen Interessen des Anbieters dient, verhindert werden. Da der Kunde zu demeist nur auf eine begrenzte Zeit überblicken kann, ob und inwieweit sein Bedarf und Interesse an den in Anspruch genommenen Leistungen erhalten ' bleiben oder infolge veränderter Umstände entfallen werden,,, soll ihm eine feste Bindung von längerer Dauer als der in § 11 Nr. 12 a AGBG genannten Zeit bei den bezeichneten Dau- - erschuldverhältnissen formularmäßig nicht auferlegt werden (Begr. Reg. Entw. BT-Drucks. 7/3919 S. 37 sowie Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/5422 S. 9 f). Eine Bindung des Kunden ist aber bereits mit dem wirksamen Vertragsabschluß eingetreten, ohne daß es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die beiderseitigen Leistungspflichten zu erfüllen sind; eine solche Bindung hat der Kunde formularmäßig nur auf einen überschaubaren Zeitraum von höchstens zwei Jahren hinzunehmen. Auf die Überschaubarkeit des Leistungsumfangs, die gerade bei solchen Vertragsverhältnissen, etwa Zeitschriftenabonnements, wie sie der Gesetzgeber bei der Begrenzung der Bindungsdauer vornehmlich vor Augen hatte (vgl. BGHZ 100, 373, 377), häufig gegeben ist, kommt es demgegenüber nicht in erster Linie an. Dies berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, wenn es für die Dauer der »höchstzulässigen vertraglichen Bindung allein auf die Zeit des Leistungsaustausches abstellen will. Das mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Ziel, formularmäßige Einschränkungen der Dispositionsfreiheit auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zu begrenzen, gebietet es daher, die Bezugsbindung des Kunden spätestens zwei Jahre nach Vertragsschluß auch dann entfallen zu lassen, wenn der Beginn der beiderseitigen Leistungen auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt ist. cc) Die für die gegenteilige Auffassung - insbesondere von Wolf (aaO) - genannten Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Daraus, daß Kaufoder Werkverträge, bei denen die... Leistungen erst nach Abschluß von zwei Jahren zu erbringen ' sind, nicht unter §'11 Nr. 12 a AGBG fallen, läßt sich nichts herleiten. Offensichtlich hat der Gesetzgeber Handlungsbedarf nur bei den häufig vorkommenden Dauerschuldverhältnis sen, nicht auch bei den seltenen Geschäften mit zeitlich weit herausgeschobener einmaliger Leistungserbrih-gung gesehen. Gegen die von dem erkennenden Senat vertretene Meinung spricht auch nicht, daß für unangemessen lange Fristen zwischen Vertragsschluß und Lieferung bereits die Schutzvorschrift des § 10 Nr. 1 AGBG vorgesehen ist. § 10 Nr. 1 AGBG hat eine andere Zielrichtung als § 11 Nr. 12 a AGBG: Dort geht es tim die Einhaltung einer angemessenen Leistvings zeit, nicht um die Dauer des Vertragsverhältnisses selbst; auch wenn die bindende Vertragslaufzeit zwei Jahre-überschreitet, müssen die für die Erbringung von Leistungsteilen vereinbarten Zeiträume nicht unangemessen lang sein. Im Ergebnis zutreffend, aber inkonsequent will die Gegenmeinung (so z.B. Wolf aaO) im Vertrag vorgesehene Unterbrechungen der Leistungszeiträume bei der Berechnung der Zwei-*jahres-Frist unberücksichtigt lassen. Käme es entscheidend auf den Leistungsumfang-und seine Überschaubarkeit an, so ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde vereinbarten Unterbrechungen nach dem Zeitpunkt des Leistungsbeginns eine andere Bedeutung zukommen soll als einer leistungsfreien Zeit zwischen Vertragsschluß und Leistungsbeginn. 3. Da die Klauselfassung gestattet, den Beginn der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Wartungsverträg auf einen späteren Zeitpunkt als den des Vertragsschlusses festzulegen, ohne daß die Klausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennbar ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 11 10/92 unter II 6 b m.w.Nachw., zur Veröffentlichung vorgesehen), kann sie auch nicht teilweise aufrechterhalten werden . 4. Es war schließlich auch keine Ausnahme von dem Unterlassungsgebot für den Fall zu machen, daß die Beklagte in die Formularklausel als Beginn der Wartung den Tag des Vertragsschlusses eintragen läßt. Im abstrakten Kontroll-verfahren nach § 13 AGBG ist die Klausel grundsätzlich in ihrer für die Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Form und unter Außerachtlassung der Merkmale der konkreten Fallgestaltung auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Ihre Verwendung ist auch dann uneingeschränkt zu verbieten, wenn sie Leerräume enthält, die bei dem konkreten Vertragsschluß auszufüllen sind, und.wenn es - wie hier - unter der Vielzahl von Ausfüllungsmöglichkeiten eine gibt, bei deren Wahl die - vervollständigte - Klausel einen nicht gegen die §§ 9 - 11 AGBG verstoßenden Inhalt erhält, joenn es ist nicht Aufgabe der Gerichte im Unterlassungsverfahren, alle denkbaren Vervollständigungskombinationen zu ermitteln. Das unbeschränkte Verbot schließt allerdings eine Berücksichtigung der konkreten Verwendungsform in etwaigen Folgeverfahren (§§ 890 ZPO, 21 AGBG) nicht aus (BGHZ ■ 116, 1, 5 f). Zwar hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß eine mit Leerräumen versehene Formularklaüsel einschränkungslos nur dann zu verbieten sei, wenn alle denkbaren Ausfüllungsmöglichkeiten der Inhaltskontrolle nach §§9-11 AGBG nicht standhalten (Urteil vom 3.'Dezember 1991 - XI ZR 77/91 aaO). Dem lag indessen ein anderer 12 Sachverhalt zugrunde, als er zur Entscheidung des erkennenden Senats gestellt ist: Denn das vom XI. Zivilsenat zu beurteilende Vertragsformular gab für die Ausfüllung der Freiräume bereits eine begrenzte Zahl von Alternativen vor, und nur bei der Wahl einer der vorgegebenen Ausfüllungsmög-lichkeiten war ein Verstoß gegen die §§ 9 - 11 AGBG anzunehmen. In Fällen dieser Art ist eine Beschränkung des Ver-. Wendungsverbots eine Ausprägung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur begrenzten Aufrechterhaltüng teilbarer Klauseln. Im vorliegenden Fall fehlt es dagegen an einem solchen durch die Klausel oder das Vertragsformular vorgesehenen "Baumaterial" (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO unter II 2 a). Soweit das Urteil des XI. Zivilsenats im Leitsatz und in den Entscheidungsgründen über den zu beurteilenden Fall (Klausel mit einer vorgegebenen begrenzten Zahl von Ausfüllungsalternativen) hinausgehende Formulierungen enthält, zwingt dies den erkennenden Senat nicht zur Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG, weil es 13 sich dabei nicht um die Entscheidung des XI. Zivilsenats. tragende Ausführungen handelt (vgl. z.B. BGHZ 55, 137, 146 BGHSt 18, 324; 28, 165, 166; Kissel, GVG, § 136 Rdnr. 1 in Verbindung mit § 121 Rdnr. 22). Dr. Paulusch Groß Dr. Hübsch Ball Wiechers