Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Skibbe, Dr. Lang und Obenhaus am 11. Das Oberlandesgericht hat mit seinem Urteil, gegen das die Beklagte Revision eingelegt hat, die Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten zurückgewiesen, ein von ihr genutztes Grundstück nebst den darauf befindlichen Gebäuden zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte stützt ihren Einstellungsantrag nach S 719 Abs. 2 ZPO im wesentlichen darauf, daß sie ihre Produktionsstätte aufgeben müßte, für die sie erhebliche Aufwendungen geleistet habe und die sie nicht kurzfristig anderweitig einrichten könnte. Dem Antrag kann jedenfalls deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Antrag nach § 712 ZPO gestellt hat, wie sich aus dem Berufungsurteil und den Sitzungsniederschriften vom 6. daß die Beklagte bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung des Mai 1983 die jetzt vorgetragenen, bei einer Vollstreckung angeblich drohenden Nachteile noch nicht hätte erkennen oder hätte geltend machen können, ist nicht behauptet und nach Sachlage auch nicht anzunehroen.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 180/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma H^BBMHi Fahnenfabrik KG - vormals Franz RHHi -, vertreten durch die Komplementäre Friedrich Freiherr v. SflBHBi und Sigrid Freifrau von S| StHüB Straße ■ in W( Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr • und t gegen die Firma Gfll Sportartikelhandel GmbH & Co. KG, vertreten durch die Sportartikelhandel GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Günter K|^|, FiB^^Hstraße flH in Ki Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Istraße und Partner, 2 Der II. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Skibbe, Dr. Lang und Obenhaus am 11. August 1983 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Mai 1983 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Das Oberlandesgericht hat mit seinem Urteil, gegen das die Beklagte Revision eingelegt hat, die Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten zurückgewiesen, ein von ihr genutztes Grundstück nebst den darauf befindlichen Gebäuden zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die Beklagte stützt ihren Einstellungsantrag nach S 719 Abs. 2 ZPO im wesentlichen darauf, daß sie ihre Produktionsstätte aufgeben müßte, für die sie erhebliche Aufwendungen geleistet habe und die sie nicht kurzfristig anderweitig einrichten könnte. Dies hätte zur unvermeidlichen Folge, daß sie ihren langjährig eingearbeiteten Spezialkräften kündigen müßte und zur Erfüllung ihrer größtenteils termingebundenen Aufträge nicht mehr in der Lage sein würde. Dem Antrag kann jedenfalls deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Antrag nach § 712 ZPO gestellt hat, wie sich aus dem Berufungsurteil und den Sitzungsniederschriften vom 6. Mai 1983 und 17. Dezember 1982 in Verbindung mit der Berufungsbegründung ergibt. Einem Einstellungsantrag gemäß § 719 Abs. 2 ZPO ist nämlich in der Regel der Erfolg zu versagen, wenn der Vollstreckungsschuldner es versäumt hat, in der Berufungsinstanz wegen der ihm aus einer möglichen Vollstreckung drohenden Nachteile einen Antrag nach S 712 ZPO zu stellen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. August 1978 - X ZR 17/78 = LM ZPO S 712 Nr. 1 = MDR 1979, 138? Beschluß vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 = LM ZPO § 719 Nr. 34 = MDR 1980, 553). Ein Ausnahmefall, der darin gesehen werden könnte. daß die Beklagte bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung des <r 4 - Berufungsgerichts am 6. Mai 1983 die jetzt vorgetragenen, bei einer Vollstreckung angeblich drohenden Nachteile noch nicht hätte erkennen oder hätte geltend machen können, ist nicht behauptet und nach Sachlage auch nicht anzunehroen. Dr. Lang Dr. Thumm Dr. Kullmann Obenhaus Dr. Skibbe