Volltext der Entscheidung
Nachschlagewerk: Ja
BGHZ: nein
Allg. Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens v, 27. Januar 1942, RAnz Nr. 39
Zur Auslegung einer in einer DemarkationsVereinbarung der kommunalen Energieversorgung enthaltenen sogen. Eingemeindungsklausel.
BGH, Urt. v. 26. September 1979 - VIII ZR 180/78 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 180/78
URTEIL
Verkündet am
26. September 1979
Scheibl,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Landeshauptstadt vertreten durch ihren
Oberbürgermeister, Rathaus in
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
die m Vereinigte Sa0-EHHpH^^t£££i£2£esellscl;ia^'’ Heinrich-BJBHB-Straße vertreten
durch den Vorstand V. ScflBBj und DtThME^daselbst.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1979 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 12. Mai 1978 abgeändert.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 1. Juli 1977 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte - ein regionales Elektrizitätsversorgungsunternehmen , an dem auch die klagende Landeshauptstadt Saarbrücken als Gesellschafterin beteiligt ist - versorgt einen Großteil des Saarlandes mit Strom. Zu ihrem Versorgungsbereich, der das Stadtgebiet der Klägerin umschließt, gehörte bisher auch die am
Stadtrand SiHHHIH gelegene Gemeinde Die
Stadt hat ihr Stadtgebiet früher durch einen
Eigenbetrieb - die Städtischen Werke - mit Strom versorgt; später übernahm diese Versorgung die "Stadtwerke SHBBBB AG", in die der Eigenbetrieb umgewandelt worden ist und deren Aktienbesitz sich zu 100 % in Händen der Klägerin befindet.
Mit Vertrag vom 30. Mai 1949 hatten die Stadt und die Beklagte u.a. eine Regelung über die Abgrenzung der beiderseitigen Versorgungsbezirke getroffen, die - soweit hier von Interesse - folgenden Inhalt hats
"VI. Demarkation
§ 7
1. Die VSE (Beklagte) verpflichtet sich auf die Dauer dieses Vertrages, im jeweiligen Stadtgebiet weder unmittelbar noch mittelbar elektrische Arbeit abzugeben, es sei denn, daß die Stadt ihr in jedem Einzelfalle die Einwilligung dazu erteilt....
§ 8
1. Die Stadt verpflichtet sich, auf die Dauer dieses Vertrages außerhalb des jeweiligen Stadtgebietes weder unmittelbar noch mittelbar elektrische Arbeit abzugeben....
VII. Eingemeindung
§ 10
1. Be^Eingemeindungen zu dem Stadtgebiet SHHHHB hat die Stadt das Recht, in den von der Eingemeindung betroffenen Teilen des Versorgungsgebietes
der VSE die Stromversorgung zu übernehmen. Die Stadt kann im Einzelfall von diesem Recht sofort oder später Gebrauch machen. Vom Zeitpunkt ab, da die Stadt von diesem Recht Gebrauch macht, tritt die Stadt anstelle der VSE (Beklagten) in die bestehenden Lieferungsverträge ein. Solange die Stadt von diesem Recht keinen Gebrauch macht, ist die VSE (Beklagte) zur Weiterbelieferung einschließlich des Betriebes der öffentlichen Leitungsanlagen berechtigt und verpflichtet.
2. Bei Ausgemeindungen aus dem Stadtgebiet Saarbrücken gilt für die VSE (Beklagte) Abs. 1 entsprechend....n
Im Zuge der kommunalen Neugliederung des Saarlandes (vgl. Gesetz Nr. 986 vom 19. Dezember 1973 zur Neugliederung der Gemeinden und Landkreise des Saarlandes - Neugliederungsgesetz - NGG; Amtsblatt des Saarlandes 1973, 852) wurde die bisherige Landeshauptstadt Saarbrücken mit zahlreichen benachbarten Gemeinden - unter ihnen die Gemeinde EsflHIHK zu einer neuen, wesentlich größeren Gemeinde zusammengeschlossen, die - Klägerin des vorliegenden Verfahrens - den Namen Saarbrücken trägt und die Bezeichnung "Landeshauptstadt" führt (§ 1 Abs. 1 aaO). Sie ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden, u.a. also auch der ehemaligen Landeshauptstadt der Gemeinde Ei
(§ 57 aaO).
Aufgrund dieses Sachverhalts will die Klägerin, gestützt auf §§ 7 und 10 des Vertrages vom 30. Mai 1949, künftig die Versorgung der bisherigen Gemeinde EsflHIHH übernehmen und durch die "Stadtwerke AG" aus~
führen lassen. Sie hat daher im Wege der Stufenklage die Beklagte zunächst auf Auskunftserteilung über die
vorhandenen Versorgungseinrichtungen im Gebiet der früheren Gemeinde und die an ihnen be-
stehenden Rechte und Rechtsverhältnisse, über den Zeitwert dieser Anlagen und die derzeit bestehenden Stromlieferungsverträge in Anspruch genommen und - im Rahmen der zweiten Stufe - Übertragung der bestehenden Rechte und Sachen gegen Zahlung des Zeitwertes sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte insoweit zur Schadensersatzleistung verpflichtet ist, als sie ihr - der Klägerin - die Stromversorgung der früheren Gemeinde Eschringen nicht zu dem 1. Januar 1977 ermöglicht hat. Die Beklagte hat eine derartige Verpflichtung verneint. Es liege schon keine Eingemeindung i.S. des Vertrages vom 30. Mai 1949 vor, weil die frühere Stadt SflHHHB im Rahmen der Neugliederung aufgelöst worden sei und es deswegen an der Identität zwischen dieser und der jetzigen Klägerin fehle; überdies hätten die Vertragspartner im Jahre 1949 nicht an eine Gebietsveränderung von derartigem Ausmaß gedacht und, wenn sie eine solche Entwicklung vorausgesehen hätten, eine Anwendung der §§ 7 ff des Vertrages auf einen solchen Fall schon deswegen nicht gewollt, weil der damit verbundene Verlust an Versorgungsgebiet die Beklagte damals in existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht haben würde.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Aus-kunftsbegehren stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich ein Anspruch der Klägerin, die Versorgung der ehemalig selbständigen Gemeinde Eschringen mit Strom zu übernehmen, aus der in §§ 7 f des Vertrages vom 30. Mai 1949 getroffenen Demarkationsvereinbarung schon deswegen nicht herleiten, weil die dort niedergelegte Befugnis, das .jeweilige Stadtgebiet ausschließlich mit Strom zu versorgen, die Identität der früheren Landeshauptstadt Saarbrücken und der jetzigen Klägerin voraussetze und es daran angesichts der im Neugliederungsgesetz getroffenen Regelung - der Auflösung der betroffenen Gemeinden und ihres Zusammenschlusses zu einer neuen Gemeinde (Klägerin) - fehle. Entsprechendes gelte hinsichtlich der in § 10 aaO für den Fall der Eingemeindung niedergelegten Befugnis der früheren Landeshauptstadt Saarbrücken; selbst wenn man den Begriff der Eingemeindung hier in einem sehr weiten, auch den Zusammenschluß mehrerer Gemeinden zu einer neuen Gemeinde erfassenden Sinne verstehen wollte, so scheitere das Begehren der Klägerin doch daran, daß eine solche Eingemeindung 11 zu dem Stadtgebiet Saarbrücken" erfolgen müsse, also das Bestehenbleiben der bisherigen Stadt Saarbrücken als Partnerin des Vertrages vom 30. Mai 1949 voraussetze. Im übrigen ergebe sich gerade aus dieser Formulierung, daß die Vertragspartner die Eingemeindungsklausel auf eine Eingemeindung im engeren Sinn hätten beschränken wollen. - Es liege mithin eine Regelungslücke vor. Diese könne jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung deswegen nicht in dem von der Klägerin gewünschten Sinn ausgefüllt werden, weil
mehrere Möglichkeiten der Vertragsergänzung gegeben seien und Anhaltspunkte für einen bestimmten Parteiwillen, diese Lücke gerade mit der von der Klägerin verlangten Regelung auszufüllen, nicht gegeben seien. Es müsse daher - so meint das Berufungsgericht - den Parteien anheimgestellt bleiben, es bei dem bisherigen Versorgungszustand zu belassen oder im Wege der Vertragsverhandlungen eine interessengerechte Lösung zu finden.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend geht die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung davon aus, daß das Revisionsgericht zur eigenen Auslegung der umstrittenen Bestimmungen des Vertrages vom 30. Mai 1949 (§§ 7 ff) befugt ist. Zwar handelt es sich dabei um einen Individualver-trag, dessen Auslegung grundsätzlich dem Tatrichter Vorbehalten ist. Die in § 10 aaO enthaltene sogen. Eingemeindungsklausel (vgl. dazu.Bettermann, Die Auswirkungen der Gebietsreform auf die Verträge der Kommunen mit Energieversorgungsunternehmen, 1977,
S. 71 ff) wie auch die Demarkationsvereinbarung (§§ 7 f aaO) stellen jedoch typische Vertragsklauseln dar, die in derartigen Demarkationsverträgen - das hat die Klägerin durch Beispiele belegt - mit gleichem oder gleichartigem Inhalt, wenn auch in unterschiedlicher Formulierung, häufig enthalten sind \and über die zu befinden daher verschiedene Oberlandesgerichte berufen sein können. In derartigen Fällen gehört es aber gerade zu den Aufgaben des
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Revisionsgerichts, im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung klarzustellen, wie derartige typische Klauseln - unbeschadet der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles - im Zweifel auszulegen sind (vgl. dazu BGHZ 53, 315, 320).
2. Die Klägerin kann ihren Übemahmeanspruch, dessen gerichtliche Durchsetzung sie durch die Auskunftsklage (§ 260 BGB) vorbereiten will, nur auf die in § 10 Abs. 1 des Vertrages vom 30. Mai 1949 enthaltene Eingemeindungsklausel stützen. Die §§ 7 und 8 aaO, auf die die Klägerin ebenfalls in diesem Zusammenhang abstellen will, stellen demgegenüber lediglich Grundsätze auf, in welchem Umfang und in welcher Form innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes Saarbrücken bei der Stromversorgung eine Konkurrenz zwischen den Parteien ausgeschlossen werden soll. Wenn daher die Regelung in § 7 aaO auf das .jeweilige Stadtgebiet abstellt, so soll damit bei Eingemeindungen nicht eine Stromlieferungsbefugnis der Beklagten in dem betroffenen Gebiet automatisch entfallen; vielmehr macht § 10 aaO - im Interesse einer kontinuierlichen Stromversorgung - die Einstellung der Stromlieferung von einem ausdrücklichen, in das Ermessen der Klägerin gestellten Ubemahmever-langen abhängig.
3. Aus dem Wortlaut des mithin maßgeblichen § 10 Abs. 1 aaO lassen sich zwingende Rückschlüsse auf den Regelungsbereich dieser Vorschrift weder zugunsten der Klägerin noch zugunsten der Beklagten herleiten.
a) Das gilt zunächst für den Begriff der Eingemeindung. Zwar scheint der Wortlaut dafür zu sprechen, daß hier nur diejenigen Fälle der Änderung von Gemeindegebieten erfaßt sind, in denen eine Gemeinde unter Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit in einer anderen, bereits bestehenden Gemeinde aufgeht. Der Begriff der Eingemeindung wird Jedoch von Jeher dahin verstanden, daß sie auch Fälle erfaßt, in denen - wie nach § 1 Abs. 1 des Neugliederungsgesetzes vom 19. Dezember 1973 (aaO) - mehrere bisher selbständige Gemeinden unter Verlust ihrer Selbständigkeit (Auflösung) zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen werden (vgl. bereits RGZ 68, 213, 217). So führt z.B. die Ausführungsanweisung zu § 13 der Deutschen GemeindeOrdnung vom 30. Januar 1935 (DGO), deren Kenntnis bei Vertragsabschluß im Jahre 1949 sowohl bei der klagenden Gebietskörperschaft als auch bei dem beklagten kommunalen Versorgungsunternehmen vorausgesetzt werden konnte, unter Abs. 2 Buchst, e als einen der Fälle der Änderung von Gemeindegrenzen, die nach § 14 Abs. 3 DGO Gegenstand von sogen. Elnge-meindungsVerträgen sein können, den Zusammenschluß mehrerer Gemeinden zu einer neuen Gemeinde ausdrücklich auf (abgedruckt bei Surfcn/Loschelder DGO, 2. Aufl. Bd. 1 S. 215). Und auch die Verwaltungsanweisung zu § 6 der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Saarland geltenden Gemeindeordnung vom 21. Februar 1947 (Amtsblatt des Saarlandes 1947, 91) faßt die Fälle der Auflösung und Neubildung von Gemeinden - neben der Änderung der Gemeindegrenzen - unter dem Begriff "Eingemeindungsverfahren" zusammen (vgl. GA Bd. I Bl. 111). Der Begriff "Eingemeindung" war mithin 1949 zu demindest mehrdeutig, so daß aus ihm zwingende
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Rückschlüsse auf die Vertragsauslegung nicht gezogen werden können. Davon gehen auch beide Vorinstanzen aus.
b) Der Senat vermag aber auch der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu folgen, jedenfalls ergebe sich aus der Formulierung 'Eingemeindung zu dem Stadtgebiet Saarbrücken" in § 10 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages vom 30. Mai 1949, daß die Parteien nur eine Regelung für die Eingemeindung in die bestehenbleibende Stadt Saarbrücken im engeren Sinn getroffen haben, dagegen diejenigen Fälle, in denen die betroffenen Gemeinden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde - der jetzigen Klägerin - zusammengefaßt wurden, nicht geregelt haben. Vielmehr erklärt sich diese Fassung zwanglos daraus, daß die damaligen Vertragspartner - unbeschadet der rechtstechnischen Durchführung der "Eingemeindung” - lediglich an Fälle gedacht haben, in denen Saarbrücken tatsächlich als die an Einwohnerzahl, Wirtschaftskraft und sonstiger Bedeutung überragende Gemeinde Mittelpunkt des neu geregelten Gemeindegebietes bleibt, während die übrigen Gemeinden der Sache nach in ihr aufgehen (vgl. Bettermann aaO S. 71).
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4. Sind mithin durch den Wortlaut des § 10 Abs. 1 aaO beide möglichen Auslegungen dieser Vertragsbestimmung gedeckt, so kommt es entscheidend darauf an, welchen Zweck die Parteien bei Vertragsabschluß mit dieser Bestimmung verfolgten.
a) Typischerweise sollen derartige Eingemeindungsklauseln sicherstellen, daß sich stets Gemeindegebiet
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und Versorgungsgebiet - meist eines Eigenbetriebes der Gemeinde oder eines von ihr beherrschten Versorgungsunternehmens - decken. Ein solcher Zustand ist für die Gemeinde im Regelfall von erheblichem Vorteil. Er erleichtert nicht nur verwaltungsmäßig eine einheitliche Abwicklung aller Stromabnehmerverträge im Gemeindegebiet, sondern verhindert auch einen Wettbewerb mehrerer Stromversorgungsunternehmen innerhalb dieses Gebietes zu Lieferungsbedingungen, die - trotz des zwingenden Charakters der Allgemeinen Versorgungsbedingungen (vgl. dazu Anordnung über die Verbindlicherklärung der AVB vom 27. Januar 1942, RAnz 1942, Nr. 39) -insbesondere gegenüber Sonderabnehmern unterschiedlich sein können. Aber auch sonst kann die Tätigkeit nur eines Versorgungsunternehmens innerhalb des Gebietes einer Gemeinde für diese wesentliche Vorteile bringen, - so etwa bei gemeindlichen Planungs- und Baumaßnahmen, wenn das Eigentum an sämtlichen Anlagen der Stromverteilung bzw. die an ihnen bestehenden Rechte einheitlich der Gemeinde selbst oder einem von ihr beherrschten Versorgungsuntemehmen zustehen. Die mit einer solchen Eingemeindungsregelung für das angrenzende Versorgungsunternehmen typischerweise verbundene Gefahr, bei Änderungen der Gemeindegrenzen Teile des Versorgungsgebietes zu verlieren, hat die Beklagte - verbunden mit einer Entschädigungsregelung (§ 13 des Vertrages vom 30. Mai 1949) - hingenommen.
b) Geht man von diesem mit der Eingemeindungsklausel von der Klägerin verfolgten und von der Beklagten gebilligten Zweck aus, so mußte es für die Vertragspartner bei Vertragsabschluß gleichgültig
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sein, auf welchem rechtstechnischen Weg es bei Änderung der Gemeindegrenzen zu einem Auseinanderfallen von Gemeindegebiet und Versorgungsgebiet kam, - ob durch Eingemeindung bisher von der Beklagten versorgter Gebiete im engeren Sinne oder durch eine Zuordnung desselben Gebietes an die Stadt Saarbrücken dadurch, daß diese aufgelöst und durch Neugründung mit den hinzukommenden Gemeinden zusammengeschlossen wurde, sofern nur die Stadt Saarbrücken hinsichtlich der wirtschaftlichen und kulturellen Bedeutung eindeutig Mittelpunkt der neuen Gemeinde blieb und deren Charakter bestimmte. Das war hier unstreitig der Fall. Sollte der mit der Eingemeindungsklausel verfolgte Zweck erreicht werden, so mußten gerade Eingemeindungen im engeren und im vorgenannten weiteren Sinn gleich behandelt werden. Die von der Beklagten angeschnittene Frage, ob Eingemeindungsklauseln auch auf Fälle Anwendung finden, in denen die begünstigte Gemeinde im Rahmen kommunaler Neuordnung in zwei gleichwertige Gemeinden aufgespalten oder mit einer an Bedeutung etwa gleichen Gemeinde zusammengeschlossen wird, stellt sich hier - als rein theoretische Erwägung - schon deswegen nicht, weil eine solche Regelung bei der Neuordnung des Raumes Saarbrücken von der Sache her von vornherein nicht in Betracht kam.
5. Für die Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 aaO kommt es auf den Umfang der Eingemeindung nicht an.
a) Die damaligen Vertragspartner haben - anders als etwa in dem zwischen den Stadtwerken Bochum und den VEW im Jahre 1976 abgeschlossenen Erdgaslieferungsvertrag (vgl. dazu das von der Klägerin vorgelegte
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Schreiben vom 21. Juni 1978 S. 3) - von der Möglichkeit, die Reichweite der Eingemeindungsklausel auf kleinere Ge-bietskorrekturen zu beschränken, keinen Gebrauch gemacht. Eine solche ausdrückliche Beschränkung hätte aber, selbst wenn im Jahre 1949 größere Gebietskorrekturen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten waren, deswegen nahegelegen, weil in § 14 Nr. 3 des Vertrages vom 30. Mai 1949 ein zwischen denselben Vertragspartnern am 19. Februar 1943 abgeschlossener Vertrag formell aufgehoben wurde, der - mag er auch nicht rechtswirksam geworden sein - Änderungen des Stadtgebietes Saarbrücken und damit auch des Versorgungsgebietes der Beklagten zu dem Inhalt hatte, die den durch § 1 des Neugliederungsgesetzes vom 19. Dezember 1973 (aaO) getroffenen Änderungen an Umfang jedenfalls nicht nachstanden. Eine Gebietsänderung in dem hier erfolgten Umfang - nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin verbunden mit einer Erhöhung der Einwohnerzahl der Landeshauptstadt Saarbrücken von etwa 123 000 auf 209 000 Einwohner - durch Eingemeindung im engeren Sinne wäre mithin durch die Eingemeindungsklausel (§ 10 Abs. 1 aaO) gedeckt gewesen. Dann kann aber nichts anderes gelten, wenn im Ergebnis derselbe Zustand dadurch hergestellt worden ist, daß die betroffenen Gemeinden aufgelöst und mit der bisherigen Stadt SflHHIHI als Mittelpunkt formell eine neue Gemeinde geschaffen wurde.
b) Allerdings findet die Verringerung des Versorgungsgebiets, die die Beklagte über die Eingemeindungsklausel gegen Entschädigung hinnehmen muß, an der Zumutbarkeit für sie ihre Grenze. Dabei mag auch die Erhaltung einer leistungsfähigen Beklagten Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 30. Mai 1949 gewesen sein.
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Insoweit kommt es Jedoch - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht darauf an, wie sich eine Änderung der Gemeindegrenzen in dem zu dem 1. Januar 1974 erfolgten Umfang auf die Ertragslage der Beklagten im Jahre 1949 ausgewirkt hätte. Maßgebend ist vielmehr allein, ob .jetzt der Beklagten ein Festhalten an der Eingemeindungsklausel nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr zuzu demuten ist. Diese Voraussetzungen hat Jedoch die Beklagte nicht substantiiert dargetan und will ersichtlich, wie ihr Vorbringen im Revisionsrechtszug erkennen läßt, eine dahingehende Behauptung auch nicht aufstellen. Sie hat sich vielmehr lediglich auf die Behauptung beschränkt, "Jedenfalls 1949" wäre ein derartiger Verlust des Versorgungsgebietes für sie existenzbedrohend gewesen (vgl. GA Bl. 263 ff, 272,
351); darauf aber kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
III. Die Klägerin ist mithin befugt, gemäß § 10 Abs. 1 des Vertrages vom 30. Mai 1949 die Stromversor gung der Gemeinde EsHIHilzu übernehmen. Darüber, daß die Beklagte insoweit ihrer sich aus § 260 BGB ergebenden Auskunftspflicht nicht in ausreichendem
Maße nachgekommen ist, besteht Im Revisionsrechtszug zwischen den Parteien Einigkeit. Unter Abänderung des Berufungsurteils war daher das Teilurteil des Landgerichts, durch das die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist, wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Merz
Dr. Brunotte
Braxmaier
Claßen
Dr. Hiddemann