I^H stand zur Zeit des Abschlusses der Verträge mit den BGS über eine weitergehendo Benutzung des Flugplatzes 3-n Verhandlungen, die sodann von der Beklagten zu 1) fortgesetzt wurden. Diese Verhandlungen wurden nicht mehr weitergeführt, nachdem der BGS und die Beklagte zu 1) von dem Minister für Wirtschaft und Vorkehr des Landes Schleswig-Holstein Abschrift eines Schreibens erhalten hatten, das dieser am 14. Darauf erhob gegen den Beklagten zu 2) Klage auf Zahlung dieser Rate von 100 000 DM nebst Zinsen, der das Landgericht Hamburg durch Urteil vom 9® April 1964 (20 0 43/64) stattgab. Juli 1964 zahlte die Beklagte zu 1) als Pachtzins nur noch monatlich 2 500 DM, weil sie sich zur Hinderung des Pachtzinses für berechtigt hält* Außerdem beruft sie sich auf den Wegfall der Gcschäftsgrund-lage und hat den Pachtvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angcfochten» 5 000 BM für die Monate Juli bis Oktober 1964 im Gesamtbeträge von 12 000 L!«I nebst Zinsen gegen die Beklagte zu 1) als Schuldnerin und den Beklagten zu 2) als Bürgen» Bas Landgericht gab der Klage statt» Biese rechtliche Beurteilung wird von der Revision mit der Begründung bekämpft, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Pachtvertrag der Beklagten zu 1) die Möglichkeit. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß unter den Begriff des Fehlers im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB auch solche tatsächliche und rechtliche Umstände fallen können, die wegen ihrer Beschaffenheit und voraussichtlichen Dauer nach der Verkehr sanschauung wertbildend für die vermietete oder verpachtete Bache sind, und daß deshalb beispielsweise, wie in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt ist, ein bestehendes Bauverbot für ein Grundstück, das bebaut werden soll, einen solchen Fehler darstcllt (vgl. Fine solche Beschränkung, mit der erst in ferner Zukunft zu rechnen ist, kann nicht die für den Begriff des Fehlers maßgebende Umweltsbeziehung schaffen (vgl. Ist aber - wie hier - der verpachtete Flughafen während des ganzen Zeitraums, in dem die Parteien an den Pachtvertrag gebunden sind, nicht mit einem Fehler behaftet, der seine Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen 2e Die Revision meint weiter, daß deswegen, weil die Benutzbarkeit des Flugplatzes für 25 Jahre nicht gewährleistet sei, auch eine zugesicherte Eigenschaft fehle. An einer solchen Erklärung des Ver Pächters fehlt es hier« Sic kann entgegen der Ansicht der Revision nicht schon darin erblickt werden, daß der Mietvertrag für die Beklagte zu 1) Optionomöglichkeiten vorsah, die im Falle der Ausübung der Optionen zu einer Vertragsdauer von insgesamt 25 Jahren führten« Auf § 537 Abs« 2 BGB beruft sich die Revision somit zu Unrecht« 3« Ebenso irrig ist auch ihre Auffassung, daß das Berufungsgericht über den Minderungoanopruch der Beklagten zu 1) nicht entschieden habe, denn auf S« 22 des Berufung« Urteils iot ausdrücklich hervorgehoben, daß kein Fehler der Pachtoache vorliegc, der nach § 537 BGB schon jetzt zur Hinderung dco Pachtzinses führen würde« Es kommt deshalb nicht darauf an, ob den Verlangen der Beklagten zu 1) auf Minderung des Pachtzinses oder ochadcnsersatz auch die Vorschrift des § 539 BGB entgegen-stehen würde, auf die sich die Revisionserwiderung berufen hat» 4» Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beklagten zur Minderung des vereinbarten Pachtzinses auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Pehlens oder dee Fortfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt» Dazu führt es aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Vertragsparteien entwprecJend den Vortrag der Beklagten von der gemeinsamen Vorstellung ausgegangen seien, die Beklagten würden den Flugplatz für 25 Jahre ungestört nutzen können und ob die mit der Inbetriebnahme des Großflughafens Kaltenkirchen verbundene Beschränkung des Flugbetriebs in HfUHH eine so wesentliche Veränderung der Verhältnisse bedeute, daß das Festhalten der Beklagten zu 1) an der vertraglichen Verpflichtung dieser ein unzu demutbares Opfer auferlegen würde; denn die Beklagten könnten sich auf Fehlen oder Wegfall der Geschriftsgrund-1 ago schon deshalb nicht berufen, weil die Entwicklung für sic bei Vertragsabschluß voraussehbar gewesen sei» Pas Ergebnis der Beweisaufnahme lasse nicht den Schluß zu, daß sich der Gcschüftsv/illo des Beklagten zu 2) für IJHfc erkennbar auf der Vorstellung aufgabaut habe, der BGS werde ihm bestimmte Einnahmen bringen und ihn so in die Lage versetzen, eine Pacht von monatlich 5 500 BM aufzubringen. a) Ob die Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Geschüftsgrundlagc dann nicht anwendbar sind, wenn die Änderung von Umstünden für die Partei, die sich auf die erwähnten Grundsätze beruft, voraussehbar v/aren, jedoch von ihr tatsächlich nicht vorausgesohen wurden, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Aus den Feststellungen des Berufungsgoi’ichts ergibt sich, daß beiden Parteien schon vor Abschluß des Pachtvertrages die Bestrebungen, einen Großflughafen in KSHHIIHB zu bauen, bekannt waren und daß sie den Pachtvertrag in Kenntnis des Umstandes geschlossen haben, es v/erde möglicherweise zu der Errichtung eines solchen Großflughafens kommen, der unweigerlich nach dem damaligen Stande der Technik nicht ohne Einfluß auf den Flugbetrieb in bleiben konnte. Kenntnis den Pachtvertrag abgeschlossen, so muß die Berufung auf das Pehlen oder den Wegfall der Goochäftsgrund-lagc schon deshalb scheitern, weil die Parteien die Errichtung des Großflughafens in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen hatten, ohne eine besondere Regelung zu treffen, die dieser Möglichkeit Rechnung trug- Aus diesem Grunde fehlt es an dem Erfordernis eines Wegfalls oder einer Erschütterung der Geschäftsgrundlage (vgl. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die Beklagten sich auch deshalb nicht auf den Wegfall oder die Erschütterung der Geschäftagrundlage berufen könnten, weil nach Lage der Sache die Annahme nahe liegt, die Beklagten hätten jedenfalls das Risiko der Errichtung des Großflughafens mit der Wirkung übernommen, daß sie dem Pachtzinsanspruch des solange keine Einwendungen ent- Wenn der Pächter trotz des ihm bekannten Risikos, das hier in der Errichtung des Großflughafens bestand, sich dazu bereit fand, den Pachtvertrag abzuschließen und den Pachtzins zu bewilligen, den er nunmehr für zu hoch hält, so kann er die Polgen, die sich daraus ergeben, daß sich der Pachtvertrag als für ihn nachteilig erweist, nicht auf den Verpächter abwklzcn, dem der Anspruch auf Vertragserfüllung zustcht. Wie die Revision zutreffend horvorhobt, hat das Berufungsgericht in einen entscheidenden Punkt die Bekundung des Lf|^ seinem Urteil zugrundegelegt und der abweichenden Darstellung des Beklagten zu 2) nicht geglaubt, ohne Lf|^ oder den Beklagten zu 2) zu vereidigen. In den letztgenannten Urteil ist ausgeführt, der Unstand, daß das Berufungsgericht sich in den Gründen seines Urteils nicht darüber aucspricht, warum es von dar Beeidigung der Zeugen Abstand genommen hat, sei selbst dann kein Anhaltspunkt dafür, daß den Gericht Ermesscns-nißbrauch zur Last falle, wenn die durch die Aussage belastete Partei die Beeidigung des Zeugen beantragt habe Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht bei, die auf der Rechtsprechung des Reichsgerichts aufbaut und auch, soweit ersichtlich, im Schrifttum nicht auf Widerspruch gestoßen ist. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, trotz dieses Verzichts auf die Beeidigung der Aussage des Beklagten zu 2) über die Erklärungen, die nach den Bekundungen des Beklagten zu 2) bei einer Zusammenkunft in abgegeben haben soll, nicht zu folgen. Die weiteren Rügen der Revision, mit denen sie sieh gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, dem Beklagten sei cs nicht gelungen, den Beweis dafür zu erbringen, daß die Mitbenutzung des Flugplatzes durch eine Hubschrauberstaffcl des BGB und die sich hieraus ergebenden Einnahmequellen Goschäftsgrundlage des Pachtvertrages geworden seien, stellen sich als in das Gewand von Verfahrensrügen gekleidete Angriffe gegen die Beweisv/ürdigung des Berufungsgerichts clar, die unzulässig sind. Bas ist hier ersichtlich geschehen, so daß cs eines näheren Eingehens auf die einzelnen von der Revision erhobenen Beanstandungen nicht bedarf.Eine Verletzung der Vorschrift des § 286 ZPG läßt sich mit den von der Revision angestellten Erwägungen nicht dartun. künftigen Beschränkung nicht als Eigenschaft im Binnc dos § 119 Abs. 2 BGB angesehen werden könne» Die Revision nacht demgegenüber geltend, es handele sich nicht nur um eine bloße Erwartung, sondern um ein Ereignis, das mit Sicherheit etwa 1973 - für dieses Jahr soll die Inbetriebnahme des Großflughafens vor~ Es kann dahingestellt bleiben, ob entsprechend der herrschenden Meinung (vgl, Goergel/Giebert/Mezger BGB 10, Aufl» § 537 Nr» 4 mit weiteren Nachweisen entgegen Roquctte, das Mictrccht des bürgerlichen Gesetzbuchs vor §§ 537 bis 542 Nr. 16 ff, der beachtliche Gesichtspunkte für die von ihm vertretene Ansicht vorbringt) die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs Uber die Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung bei vollzogenen Hiet- oder Pachtverträgen anwendbar sind; denn die Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtuns muß hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon daran scheitern,, daß cs sich nicht um einen Irrtum über gegenwärtige Eigenschaften der Pachtsachc handelt, die sich innerhalb des Zeitraums, für den beide Parteien an den Pachtvertrag gebunden sind, auswirken. Auch die von den Beklagten mehrfach mit verschiedenen Begründungen erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greift nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch. lage der Nordflug GmbH gegenüber dem richtigen Anfcchtungs-gcgnor vorgenommen worden sei, und vermißt den schlüssigen Vortrag eines Anfechtungsgrundes, denn das Vorbringen der Beklagten ergebe nicht, wann, bei welcher Gelegenheit und in welchem Zusammenhang 1^0 ’’vorgegeben” habe, die Nordflug arbeite mit Gewinn. V/eiterhin hätten die Beklagten auch nicht bewiesen, daß die Ertragslage der Nordflug von irgend-velchem Einfluß auf den Entschluß des Beklagten zu 2) zu dem Abschluß des Pachtvertrages gewesen sei. März 1966 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtzeitig war, die darauf gestützt wurde, daß die mit einem Gewinn von 90 103,35 ELI abschließende provisorische Gewinn-und Vcrlustrcchnung der GmbH für die Zeit vom Außerdem würde, wie das Berufungsgericht weiter dargelegt hat, die Anfechtung auch deshalb nicht durchgreifen, weil die Beklagten nicht bewiesen hätten, daß die angeblich unrichtigen Angaben ursächlich für ihren Entschluß zur Zahlung eines Pachtzinses von 5 500 DH monatlich gewesen seien. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß den Beklagten ein Kocht zur Anfechtung des Pachtvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht zusteht, gegen die von der Revision zahlreiche Rügen erhoben werden, wird jedenfalls von seiner Hilfsbegründung getragen, den Beklagten sei es nicht gelungen, den Beweis dafür zu erbringen, daß die nach ihrer Behauptung bewußt unwahren Erklärungen des lüdt über die Ertragslage der GmbH und Vorlage der unrichtigen Gewinn- und VcrlustaufStellung ursächlich für den Entschluß des Beklagten zu 2) gewesen seien, den Pachtvertrag mit abzuschließen» In diesem Zusammenhang verweist das Berufungsgericht auf die eigenen Angaben der Beklagten in ihren Schriftsatz vom 18«, Mai 1966 So 16, in dem ausgeführt ist, daß nicht die Übergabe der Aufstellung über Gev/inn und Verlust, sondern die Aussicht, laufende hohe Einnahmen durch den BGE zu haben, den Beklagten zu 2) dazu bewogen hätten, den Pachtzins von 5 500 IM monatlich zu bewilligen. Bei seiner rechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht mit Recht davon auegegangen, daß bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung die Beweislast für alle Voraussetzungen der Anfechtung, einschließlich des ursächlichen Zusammenhanges, der Anfcchtendo trägt (Erman/Westermann BGB 4. Der Vorv.urf der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Beklagten zu einer ?Iündigung des Pachtvertrages au3 wichtigem Grunde berechtigt gewesen seien, ist ebenfalls unbegründet. 8. Weiter beanstandet die Revision, daß sich das berufungsgericht nicht mit der Frage der Sittenwidrig-koit des Pachtvertrages unter Beachtung des gesamten Tatbestandes befaßt habe, und beruft sich darauf, daß der Pachtzins angesichts der von ihr angeführten Umstände viel zu hoch liege. Solche Umstände sind hier den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen und von der Revision auch nicht aufgezcigt worden.
BUNDESGERICHTSHOF 2110 033 IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 180/66 URTEIL in den Rechtsstreit Verkündet am 10o Juli 1968 Klett, Justin-h a u p t s o kr e t fir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle lo der Gesellschaft mit beschrankter Haftung3 Luftfahrtunternehmen in Krs. ver- treten durch den Geschäftsführer, den BekjuJ^ei^zu 2)s 2o des Hausnaklcrs Karl-Heinrich in U Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbcvollnüchtigtur Rechtsanwalt Dr<, gegen die Sparkasse des Kreises treten durch den Vorstand, und Günther ZI m ver- lie Direktoren Hans-Joachim Klägerin und Reviaionsbeklagte, - Prozoßbevollnächtigter: Rechtsanwalt e 2 Dor VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1968 unter Mit-Wirkung des Henatspräsidenten Dr. llaidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Bio Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des ochlcswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in ochlecv/ig vorn 27- Mai 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iescn. Von Rechts v/egen . Tatbestand: Bor Baumschulenbositzer Ernst L|^P hatte auf im woi3cntlichen ihn selbst gehörigen, zu dem geringen Teil von ihm gepachteten Grundstücken in einen Flugplatz geschaffen. Er und seine Ehefrau waren Gesellschafter der Beklagten zu 1), eines Luftfahrtuntornehmens mit Pilotenochulc, das auf diesem Flugplatz betrieben wurde. I^B und der Beklagte zu 2), ein begeisterter Flieger und Fluglehrer für Hubschrauber, verhandelten im Jahre 1962 Uber eine Veräußerung des Luftfahrtunter-nehmens und die Verpachtung dos Flugplatzes an den Beklagten zu 2). Der von beauftragte Rechtsanwalt und Notar Johann August von HSP in 0^ fertigte damals den Entwurf eines Pachtvertrages, der einen monatlichen Pachtzins von 2 400 DM und eine Pachtzcit von 25 Jahren vorsah. Die Verhandlungen wurden schließlich von Lf|B abgebrochen, nachdem er einen zusätzlichen Pachtzins von 500 DI.! monatlich für das Restaurant gefordert hatte, den der Beklagte zu 2) nicht bewilligen wollte o Nach einer Pause von mehreren Monaten wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen und führten zu einer Einigung. Es kam am 15» Pebruar 1963 zu dem Abschluß von 3 Vertrügen, die von dem Notar von R^)| beurkundet wurden, furch den Vertrag Urkundenrolle Nr. 1^^1963 veräußerten und dessen Ehefrau ihre Geschäftsan- teile an der Beklagten zu 1) gegen Zahlung von 60 000 DM an den Beklagten zu 2). Durch den Kaufvertrag Urkundenrollo Nr. 1®/1963 verkaufte äcn Duftfuhrzeugpark nebst Zubehör und Inventar in den Plugplatzgebäude an den Beklagten zu 2) für insgesamt 490 600 DM. Eehließlich verpachtete durch den Vertrag Urkundenrolle Nr. 1®/1963 mit Wirkung vom 1. März 1963 auf die Dauer von 10 Jahren mit dreimaligem Optioncrecht auf weitere je 5 Jahre für die Pächtorin das Plugplatzgclände nebst den aufstehenden Gebäuden an die Beklagte zu 1). Als Pachtzins wurde ein Betrag von 5 500 DM monatlich vereinbart. Der Beklagte zu 2) übernahm für alle Pachtzahlungen die selbstschuldnerische Bürgschaft. Außerdem hatte die Beklagte zu 1) die Instandhaltung des Pachtobjekts einschließlich der Gebäude und die laufenden öffentlichen lasten und Abgaben zu tragen. Von der Beklagten zu 1) errichtete Erweiterung«- und Anbauten sollten "ohne Erstattung von Beroichcrungsansprüchen und ohne V/cgnahmerceht*' lastenfrei in daa JSigentun dec Verpächters übergehen» Nur dann.., wenn der Pachtvertrag mindestens 20 Jahre durchgehalten wurde, sollte die Pächtcrin für ihre Investitionen nach dem Zeitwert entschädigt werden. Nicht unter den Pachtvertrag fiel eine Flugzeughalle nebst Vorplatz, die durch einen ebenfalls am 15- Februar 1963 abgeschlossenen Vertrag an den Bundesgrenzschutz (ira folgenden abgekürzt: BGS) zu dem Abstellen von Hubschraubern verpachtet hatte. I^H stand zur Zeit des Abschlusses der Verträge mit den BGS über eine weitergehendo Benutzung des Flugplatzes 3-n Verhandlungen, die sodann von der Beklagten zu 1) fortgesetzt wurden. Diese Verhandlungen wurden nicht mehr weitergeführt, nachdem der BGS und die Beklagte zu 1) von dem Minister für Wirtschaft und Vorkehr des Landes Schleswig-Holstein Abschrift eines Schreibens erhalten hatten, das dieser am 14. Oktober 1963 an die Landesplanungsbehördc gerichtet hatte. In diesem Schreiben wurde auf einen Beschluß der Küstonländer-Kommission verwiesen, nach dem der Flugbetrieb in HfU^^ nach der Inbetriebnahme des geplanten Großflughafens KfpHB eingestellt werden müsse, so daß der BGS nur bis etwa 1970 in bleiben könne. Der Beklagte leistete die am 1. Januar 1964 fällige Kaufpreisrate für luftfahrzeugpark und Inventar nicht mehr. Darauf erhob gegen den Beklagten zu 2) Klage auf Zahlung dieser Rate von 100 000 DM nebst Zinsen, der das Landgericht Hamburg durch Urteil vom 9® April 1964 (20 0 43/64) stattgab. Dieses Urteil ist rechtskräftig„ äeit dem 1. Juli 1964 zahlte die Beklagte zu 1) als Pachtzins nur noch monatlich 2 500 DM, weil sie sich zur Hinderung des Pachtzinses für berechtigt hält* Außerdem beruft sie sich auf den Wegfall der Gcschäftsgrund-lage und hat den Pachtvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angcfochten» Nachdem die hier infrage stehenden Pachtzins- ansprüche einschließlich aller Schadensersatz- und Zins-onsprüche an die Klägerin abgetreten hatte, erhob diese Klage auf Zahlung der Pachtzinsrückstünde von monatlich 5 000 BM für die Monate Juli bis Oktober 1964 im Gesamtbeträge von 12 000 L!«I nebst Zinsen gegen die Beklagte zu 1) als Schuldnerin und den Beklagten zu 2) als Bürgen» Bas Landgericht gab der Klage statt» Im Berufungsrechtszuge legte die Klägerin Anschluß-berufung ein und erweitere die Klage um die Pachtzins-rückständc für die Monate April und Mai 1965 in Höhe von 6 000 BIT nebst Zinsen. Bas Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und verurteilte sie entsprechend dem Anträge der Anschlußberufung„ Mit ihrer Hovision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage o Entscheidungsgründo: Die Revision ist nicht begründet. I. Bas Berufungsgericht stellt fest, daß die Benutzbarkeit des Flugplatzes ^gegenwärtig keinen Be- schränkungen unterliegt und die Stillegung des Flugplatzes 6 frühestens für don Anfang des kommenden Jahrzehnts zu erwarten ist. Es zieht hieraus den Schluß, daß die Pacht-sache nicht mit einem Fehler im Sinne der §§ 581 Abs. 2, 557 BGB behaftet sei. Biese rechtliche Beurteilung wird von der Revision mit der Begründung bekämpft, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Pachtvertrag der Beklagten zu 1) die Möglichkeit. habe geben sollen, den Flugplatz auszubauen und für insgesamt 25 Jahre zu nutzen» Um den Flugplatz "attraktiv" zu gestalten, seien umfangreiche Investitionen zur Modernisierung des Betriebs und des Flugzeugparks sowie zur Schaffung von Unterhaltungseinrichtungen für die Begleiter der Sportflieger erforderlich gewesen, die nur sinnvoll seien, wenn der Flugplatz für 25 Jahre genutzt werden könnte. Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben» Entgegen ihrer Ansicht lassen die Darlegungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennen. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß unter den Begriff des Fehlers im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB auch solche tatsächliche und rechtliche Umstände fallen können, die wegen ihrer Beschaffenheit und voraussichtlichen Dauer nach der Verkehr sanschauung wertbildend für die vermietete oder verpachtete Bache sind, und daß deshalb beispielsweise, wie in Schrifttum und Rechtsprechung anerkannt ist, ein bestehendes Bauverbot für ein Grundstück, das bebaut werden soll, einen solchen Fehler darstcllt (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 11. Februar 1958 - VIII ZR 12/57 -NJY/ 1958, 785 und vom 7. November 1962 - VIII ZR 190/61 - BB 1962, 1392; Roquette, das Miotreeht dot: bürgerlichen Gesetzbuchs, 1966, § 537 Nr. 5)« 2s geht indes nicht an, den Begriff des Fehlers in Ginne des § 537 BGB ins Uferlose auszuweiten. Nach der oben wiedergegebenen Feststellung des Berufungsgerichts bestand hier zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht kein behördliches Verbot, das die uneingeschränkte Benutzbarkeit des Flugplatzes hinderte. Nach den eigenen Vorbringen der Beklagten sind Behinderungen nicht vor 1973, also bis zun Ablauf der Zeit, in der beide Parteien an den Pachtvertrag gebunden sind, zu erwarten. Fine solche Beschränkung, mit der erst in ferner Zukunft zu rechnen ist, kann nicht die für den Begriff des Fehlers maßgebende Umweltsbeziehung schaffen (vgl. RGZ 161, 193, 195; LG Hamburg MBR 1957, 421; Hoergel/Siebert/?<Tezger BGB 10. Aufl. § 537 Nr.10). Ben von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung herangezogenon Entscheidungen des Reichsgerichts RGZ 81, 200; LZ 1916, 1425 und JV.' 1921, 334 lag insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als der Fehler, der den Schaden des Mieters oder Pächters verursachte, bereits vorhanden, wenn auch noch nicht hervorgotreten und bekannt war, so daß die Mietsache nur in der Befürchtung einer vermöge ihres Zustandes drohenden Gefahr oder in der Befürchtung, daß durch die Verwirklichung der Gefahr der Erfolg der Bewirtschaftung vereitelt und verringert werden würde, benutzt werden konnte. Ist aber - wie hier - der verpachtete Flughafen während des ganzen Zeitraums, in dem die Parteien an den Pachtvertrag gebunden sind, nicht mit einem Fehler behaftet, der seine Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen 8 Gebrauch mindert, sondern höchstens in der Optionszeit, so ist die Beklagte zu 1) nicht berechtigt, den Pachtzins zu mindern. 2e Die Revision meint weiter, daß deswegen, weil die Benutzbarkeit des Flugplatzes für 25 Jahre nicht gewährleistet sei, auch eine zugesicherte Eigenschaft fehle. Diese Rüge muß schon daran scheitern, daß eine Zusicherung im Sinne des § 537 Abs. 2 BGB in den Tatsachen-rochtszügcn nicht einmal behauptet war. Unter einer Zusicherung iot, wie die Revisionserv/iderung unter Hinweis auf L'rraan/Echopp BGB 4. Aufl. § 537 Anm. 3 mit Recht hervorhebt, eine vertraglich bindende Erklärung zu verstehen, die über die bloßen Angaben des Verwendung«zwecks im Vertrage hinausgeht. An einer solchen Erklärung des Ver Pächters fehlt es hier« Sic kann entgegen der Ansicht der Revision nicht schon darin erblickt werden, daß der Mietvertrag für die Beklagte zu 1) Optionomöglichkeiten vorsah, die im Falle der Ausübung der Optionen zu einer Vertragsdauer von insgesamt 25 Jahren führten« Auf § 537 Abs« 2 BGB beruft sich die Revision somit zu Unrecht« 3« Ebenso irrig ist auch ihre Auffassung, daß das Berufungsgericht über den Minderungoanopruch der Beklagten zu 1) nicht entschieden habe, denn auf S« 22 des Berufung« Urteils iot ausdrücklich hervorgehoben, daß kein Fehler der Pachtoache vorliegc, der nach § 537 BGB schon jetzt zur Hinderung dco Pachtzinses führen würde« Ist aber die Pachtoache v/eder bei dem Abschluß des Pachtvertrags noch auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit einem Fehler behaftet gewesen, der die Tauglichkeit zu dem vor- 9 tragsmüßigen Gebrauch aufhob odor minderte, so stand der Beklagten zu l) auch ein Gchadensersatzanspruch aus § 538 BGB nicht zu, so daß sich die Frage, ob die Beklagte zu 1) der Klage unter Hinweis auf einen solchen Schadens-ersatzanopruch entgegentreten könnte, gar nicht stellt» Es kommt deshalb nicht darauf an, ob den Verlangen der Beklagten zu 1) auf Minderung des Pachtzinses oder ochadcnsersatz auch die Vorschrift des § 539 BGB entgegen-stehen würde, auf die sich die Revisionserwiderung berufen hat» 4» Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beklagten zur Minderung des vereinbarten Pachtzinses auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Pehlens oder dee Fortfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt» Dazu führt es aus: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Vertragsparteien entwprecJend den Vortrag der Beklagten von der gemeinsamen Vorstellung ausgegangen seien, die Beklagten würden den Flugplatz für 25 Jahre ungestört nutzen können und ob die mit der Inbetriebnahme des Großflughafens Kaltenkirchen verbundene Beschränkung des Flugbetriebs in HfUHH eine so wesentliche Veränderung der Verhältnisse bedeute, daß das Festhalten der Beklagten zu 1) an der vertraglichen Verpflichtung dieser ein unzu demutbares Opfer auferlegen würde; denn die Beklagten könnten sich auf Fehlen oder Wegfall der Geschriftsgrund-1 ago schon deshalb nicht berufen, weil die Entwicklung für sic bei Vertragsabschluß voraussehbar gewesen sei» In diesen Zusammenhang stellt das Berufungsgericht festv daß das Projekt schon seit Jahren Gegenstand von Erörterungen in der Öffentlichkeit sei und überdies 10 in der ersten Phase der Vertragovorhandlungen die Parteien darüber gesprochen und es in ihre Überlegungen einbezogen hätten. Pen Beweis dafür, daß die Mitbenutzung des Flugplatzes durch eine Hubschrauberstaffcl des BGS und die sich hieraus ergebenden Einnahmequellen Geschäfts-grundlage des Pachtvertrags geworden seien, sieht das Berufungsgericht nicht als erbracht an. Pas Ergebnis der Beweisaufnahme lasse nicht den Schluß zu, daß sich der Gcschüftsv/illo des Beklagten zu 2) für IJHfc erkennbar auf der Vorstellung aufgabaut habe, der BGS werde ihm bestimmte Einnahmen bringen und ihn so in die Lage versetzen, eine Pacht von monatlich 5 500 BM aufzubringen. a) Ob die Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Geschüftsgrundlagc dann nicht anwendbar sind, wenn die Änderung von Umstünden für die Partei, die sich auf die erwähnten Grundsätze beruft, voraussehbar v/aren, jedoch von ihr tatsächlich nicht vorausgesohen wurden, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Eines Eingehens auf diese Rechtsfrage bedarf cs jedoch nicht. Aus den Feststellungen des Berufungsgoi’ichts ergibt sich, daß beiden Parteien schon vor Abschluß des Pachtvertrages die Bestrebungen, einen Großflughafen in KSHHIIHB zu bauen, bekannt waren und daß sie den Pachtvertrag in Kenntnis des Umstandes geschlossen haben, es v/erde möglicherweise zu der Errichtung eines solchen Großflughafens kommen, der unweigerlich nach dem damaligen Stande der Technik nicht ohne Einfluß auf den Flugbetrieb in bleiben konnte. Hat aber der Beklagte zu 2), der die Beklagte zu 1) vertrat, für diese trotz der erwähnten 11 Kenntnis den Pachtvertrag abgeschlossen, so muß die Berufung auf das Pehlen oder den Wegfall der Goochäftsgrund-lagc schon deshalb scheitern, weil die Parteien die Errichtung des Großflughafens in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen hatten, ohne eine besondere Regelung zu treffen, die dieser Möglichkeit Rechnung trug- Aus diesem Grunde fehlt es an dem Erfordernis eines Wegfalls oder einer Erschütterung der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH Urt. von 11o Oktober 1961 - V ZR 20/60 - WM 1962, 51, 53 und vom 20. Oktober 1961 - V ZR 68/60 - V/M 1962, 150, 151). Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die Beklagten sich auch deshalb nicht auf den Wegfall oder die Erschütterung der Geschäftagrundlage berufen könnten, weil nach Lage der Sache die Annahme nahe liegt, die Beklagten hätten jedenfalls das Risiko der Errichtung des Großflughafens mit der Wirkung übernommen, daß sie dem Pachtzinsanspruch des solange keine Einwendungen ent- gegensetzen können, als sich die Befürchtung, daß der Plugbctricb auf !I|m||Bfct>ccinträchtigt werden würde, tatsächlich nicht verwirklicht. Der Ansicht der Revision, daß in einem solchen Palle das Risiko bei dom Verpächter liege, kann nicht gefolgt werden. Wenn der Pächter trotz des ihm bekannten Risikos, das hier in der Errichtung des Großflughafens bestand, sich dazu bereit fand, den Pachtvertrag abzuschließen und den Pachtzins zu bewilligen, den er nunmehr für zu hoch hält, so kann er die Polgen, die sich daraus ergeben, daß sich der Pachtvertrag als für ihn nachteilig erweist, nicht auf den Verpächter abwklzcn, dem der Anspruch auf Vertragserfüllung zustcht. 12 b) Gegen die Ausführungen dos Berufungsgerichts, mit denen es verneint, daß die Stationierung einer llubsehrauber-staffel des BG3 in Geschäftsgrundlage des Pacht- vertrages geworden sei, wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen« Gie erblickt einen Rcchtsfehler darin, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, Erwägungen darüber anzustellen, ob der Beklagte zu 2) oder der als Zeuge vernommene Zedent vereidigt werden sollten, und meint, daß dadurch §§ 390, 352 ZPO vorletzt seien«. Indes befaßt sich die Vorschrift des § 390 ZPO nicht mit der Frage der Beeidigung eines Zeugen, sondern mit dem Zeug-niszv/ang, und die Vorschrift des § 352 ZPO ist bereits seit 1924 fortgofallcn. Dennoch ist die Revision insoweit nicht unzulässig, denn die falsche Anführung von Gosetzcs-paragraphen ist unschädlich (vgl» Wieczorok ZPO und GVG (Handausgabe) 2« Aufl. § 554 G III b). Nach dem Inhalt der Revisionsbegründung hält die Revision anscheinend §5 391, 452 ZPO für verletzt. Dieser Ansicht der Revision vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschlioßen. Wie die Revision zutreffend horvorhobt, hat das Berufungsgericht in einen entscheidenden Punkt die Bekundung des Lf|^ seinem Urteil zugrundegelegt und der abweichenden Darstellung des Beklagten zu 2) nicht geglaubt, ohne Lf|^ oder den Beklagten zu 2) zu vereidigen. Hierzu war indes das Berufungsgericht berechtigt. Das Gericht hat einen Zeugen nach § 391 ZPO nur dann zu beeidigen, wenn es dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsmäßigen Aüssago für geboten erachtet. Es handelt sich also um eine Ermesr-enaentccheidung des Berufungsgerichts, die durch den erkennenden Senat nur daraufhin nachsuprüfcn ist, ob das Gericht die Grenzen dos Ermessens verkannt oder mißbräuchlich außer acht gelassen hat (BGH2 43» 368, 370), und die das Berufungogericht nicht zu begründen bruueht (BGH Urt. vom 24. November 1951 - II ZR 65/51 - MJW 1952... 384). In den letztgenannten Urteil ist ausgeführt, der Unstand, daß das Berufungsgericht sich in den Gründen seines Urteils nicht darüber aucspricht, warum es von dar Beeidigung der Zeugen Abstand genommen hat, sei selbst dann kein Anhaltspunkt dafür, daß den Gericht Ermesscns-nißbrauch zur Last falle, wenn die durch die Aussage belastete Partei die Beeidigung des Zeugen beantragt habe Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht bei, die auf der Rechtsprechung des Reichsgerichts aufbaut und auch, soweit ersichtlich, im Schrifttum nicht auf Widerspruch gestoßen ist. Das bereits angeführte Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs BGIIZ 43» 368 betrifft einen anderen Sachverhalt und steht der hier vertretenen Auffas.sung nicht entgegen. Die Beeidigung des Beklagten zu 2) mußte schon deshalb unterbleiben, weil ausweislich dos Protokolls vom 20. Mai 1966 die Parteien hierauf verzichtet hatten (vgl. § 452 Aba. 3 ZPO). Das Berufungsgericht war nicht gehindert, trotz dieses Verzichts auf die Beeidigung der Aussage des Beklagten zu 2) über die Erklärungen, die nach den Bekundungen des Beklagten zu 2) bei einer Zusammenkunft in abgegeben haben soll, nicht zu folgen. i 14 Die weiteren Rügen der Revision, mit denen sie sieh gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, dem Beklagten sei cs nicht gelungen, den Beweis dafür zu erbringen, daß die Mitbenutzung des Flugplatzes durch eine Hubschrauberstaffcl des BGB und die sich hieraus ergebenden Einnahmequellen Goschäftsgrundlage des Pachtvertrages geworden seien, stellen sich als in das Gewand von Verfahrensrügen gekleidete Angriffe gegen die Beweisv/ürdigung des Berufungsgerichts clar, die unzulässig sind. In der Würdigung der von ihm erhobenen Beweise ist das Berufungsgericht frei» Ein Rechtsfchlor ist von der Revision nicht aufgezeigt worden. Er ist insbesondere nicht darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf jedes einzelne Vorbringen der Beklagten, jede einzelne Zeugenaussage und jedes einzelne Beweismittel eingegoiigen ist und sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat. Vielmehr genügt es, daß überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung von ihm vorgenommen wurde (BGHZ 3> 162, 175). Bas ist hier ersichtlich geschehen, so daß cs eines näheren Eingehens auf die einzelnen von der Revision erhobenen Beanstandungen nicht bedarf. Eine Verletzung der Vorschrift des § 286 ZPG läßt sich mit den von der Revision angestellten Erwägungen nicht dartun. 5- Eine Anfechtung wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften dos Pachtobjekts hält das Berufungsgericht, das offenlüßt, ob eine solche Anfechtung unverzüglich erfolgt wäre, deswegen nicht für begründet, weil der Flugbetrieb auf gegenwärtig noch keinerlei Beschränkungen unterliegt und die bloße Erwartung einer künftigen Beschränkung nicht als Eigenschaft im Binnc dos § 119 Abs. 2 BGB angesehen werden könne» Die Revision nacht demgegenüber geltend, es handele sich nicht nur um eine bloße Erwartung, sondern um ein Ereignis, das mit Sicherheit etwa 1973 - für dieses Jahr soll die Inbetriebnahme des Großflughafens vor~ gesehen sein - eintroten werde, Biese Rüge kann keinen Erfolg haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob entsprechend der herrschenden Meinung (vgl, Goergel/Giebert/Mezger BGB 10, Aufl» § 537 Nr» 4 mit weiteren Nachweisen entgegen Roquctte, das Mictrccht des bürgerlichen Gesetzbuchs vor §§ 537 bis 542 Nr. 16 ff, der beachtliche Gesichtspunkte für die von ihm vertretene Ansicht vorbringt) die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs Uber die Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung bei vollzogenen Hiet- oder Pachtverträgen anwendbar sind; denn die Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtuns muß hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon daran scheitern,, daß cs sich nicht um einen Irrtum über gegenwärtige Eigenschaften der Pachtsachc handelt, die sich innerhalb des Zeitraums, für den beide Parteien an den Pachtvertrag gebunden sind, auswirken. Ebensowenig wie der Umstand, daß 1973 oder später, und zv/ar, sobald der Flughafen Kaltenkirchen seinen Betrieb aufnimmt, mit der Einstellung des Plugbetriebs in oder jedenfalls mit erheb- lichen Einschrä2ikungen zu rechnen ist, einen Pehler der Pachtsache darstellt (vgl. die Ausführungen oben unter 1), kann d£irin eine verkehrsv/csentliehe Eigenschaft des Flugplatzes erblickt werden (vgl. Gtaudinger BGB 11. Aufl- 16 § 119 Nr. 31; Soergel/Siebert/lIefermehl BGB 10* Aufl. § 119 Nr. 32) Ben Berufungsgericht ist daher in seiner rechtlichen Beurteilung zu folgen. 6. Auch die von den Beklagten mehrfach mit verschiedenen Begründungen erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greift nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch. Es bezweifelt, daß die im ersten Eechtszuge durch Schriftsatz vom 7o Juli 1965 S. 11 erklärte Anfechtung wegen angeblich unrichtiger Angaben des über die Ertrags- lage der Nordflug GmbH gegenüber dem richtigen Anfcchtungs-gcgnor vorgenommen worden sei, und vermißt den schlüssigen Vortrag eines Anfechtungsgrundes, denn das Vorbringen der Beklagten ergebe nicht, wann, bei welcher Gelegenheit und in welchem Zusammenhang 1^0 ’’vorgegeben” habe, die Nordflug arbeite mit Gewinn. V/eiterhin hätten die Beklagten auch nicht bewiesen, daß die Ertragslage der Nordflug von irgend-velchem Einfluß auf den Entschluß des Beklagten zu 2) zu dem Abschluß des Pachtvertrages gewesen sei. Ob die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 16. März 1966 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rechtzeitig war, die darauf gestützt wurde, daß die mit einem Gewinn von 90 103,35 ELI abschließende provisorische Gewinn-und Vcrlustrcchnung der GmbH für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1962, die dem Beklagten zu 2) bei den Vcrtragsverhandlungen übergab, grob unrichtig gewesen sei, weil die GmbH in dieser Zeit in Wirk- lichkeit mit erheblichem Verlust gearbeitet habe, läßt das Berufungsgericht dahingestellt, denn jedenfalls, so fährt es fort, seien die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung nicht schlüssig vorgetragen worden«. Außerdem würde, wie das Berufungsgericht weiter dargelegt hat, die Anfechtung auch deshalb nicht durchgreifen, weil die Beklagten nicht bewiesen hätten, daß die angeblich unrichtigen Angaben ursächlich für ihren Entschluß zur Zahlung eines Pachtzinses von 5 500 DH monatlich gewesen seien. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß den Beklagten ein Kocht zur Anfechtung des Pachtvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht zusteht, gegen die von der Revision zahlreiche Rügen erhoben werden, wird jedenfalls von seiner Hilfsbegründung getragen, den Beklagten sei es nicht gelungen, den Beweis dafür zu erbringen, daß die nach ihrer Behauptung bewußt unwahren Erklärungen des lüdt über die Ertragslage der GmbH und Vorlage der unrichtigen Gewinn- und VcrlustaufStellung ursächlich für den Entschluß des Beklagten zu 2) gewesen seien, den Pachtvertrag mit abzuschließen» In diesem Zusammenhang verweist das Berufungsgericht auf die eigenen Angaben der Beklagten in ihren Schriftsatz vom 18«, Mai 1966 So 16, in dem ausgeführt ist, daß nicht die Übergabe der Aufstellung über Gev/inn und Verlust, sondern die Aussicht, laufende hohe Einnahmen durch den BGE zu haben, den Beklagten zu 2) dazu bewogen hätten, den Pachtzins von 5 500 IM monatlich zu bewilligen. Außerdem hebt das Berufungsgcricht rechtlich einwandfrei hervor, gegen die Ursächlichkeit von Angaben über die Ertragslage der N(|^^ GmbH spreche auch der Umstand, daß der Beklagte zu 2) nach seinen eigenen Angaben vor oder bei Vertragsschluß niemals eine ordnungsmäßige Bilanz der GmbH von verlangt und auch nach der Übernahme der Nordflug anhand der Buchungsunterlagen sich keine Klarheit über die Ertragslage beschafft habe. 18 Bei seiner rechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht mit Recht davon auegegangen, daß bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung die Beweislast für alle Voraussetzungen der Anfechtung, einschließlich des ursächlichen Zusammenhanges, der Anfcchtendo trägt (Erman/Westermann BGB 4. Auflo § 123 Ann. 12). Allerdings werden für die Ursächlichkeit der arglistigen Täuschung häufig Erfahrungssätze sprechen (vgl. Soergol/Siebert/Hcfermehl aaO § 123 Nr. 15). Diese Rechtslage hat aber das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat vielmehr im einzelnen dargelegt, welche besonderen Umstände hier eine andere Beurteilung rechtfertigen, und hat deshalb zutreffend die Beklagte in vollem Umfange mit den Beweis für den ursächlichen Zusammenhang belastet. laß cs diesen Beweis als nicht geführt ansiclit, ist eine im Rahmen der allein dem Berufungsgericht obliegenden Beweiswürdigung getroffene Entscheidung,die entgegen der Ansicht der Revision einen Rochtefchlor nicht erkennen läßt. Ihre Angriffe bewegen sich ausschließlich auf dem Gebiet der Tatsachenwürdi-gung, sic will an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts die von ihr für richtig gehaltene Beurteilung treten lassen. Das ist keine zulässige Revisionsrüge. 7. Der Vorv.urf der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Beklagten zu einer ?Iündigung des Pachtvertrages au3 wichtigem Grunde berechtigt gewesen seien, ist ebenfalls unbegründet. In den Tatsachenrechtszligen haben sich die Beklagten auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht berufen. Im übrigen führt auch die Revision nicht an, welche von dom Berufungsgericht festgestelltcn Umstände den Beklagten 19 - das Kocht gehen sollen, sich von dem Pachtverträge durch fristlose Kündigung zu losen. Paß sie zu der Erkennt-nis gekommen sind, der vereinbarte Pachtzins sei für sie nicht tragbar und der Pachtvertrag deshalb für sie ungünstig, berechtigt sie nicht zur fristlosen Kündigung des Vertrages. 8. Weiter beanstandet die Revision, daß sich das berufungsgericht nicht mit der Frage der Sittenwidrig-koit des Pachtvertrages unter Beachtung des gesamten Tatbestandes befaßt habe, und beruft sich darauf, daß der Pachtzins angesichts der von ihr angeführten Umstände viel zu hoch liege. Es ist indes anerkannt, daß ein Rechtsgeschäft nicht schon wegen eines auffälligen Mißverhältnisses zv/ischcn Leistung und Gegenleistung nichtig ist. Es müssen vielmehr, da der Tatbestand des Wuchers gemäß § 130 Abc. 2,BGB ersichtlich ausscheidet, noch andere Umstünde l.insukommen, um die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Solche Umstände sind hier den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen und von der Revision auch nicht aufgezcigt worden. 9. Die von der Revision in Zweifel gezogene rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, daß Hauptschuldner und selbstschuldnerischer'Bürge nicht Gesamtschuldner seien, entspricht der herrschenden Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung (RGZ 134, 126, 128; Staudinger aaO Vorbem. vor § 765 Nr. 9 mit weiteren Nachweisen), von der abeugehen der erkennende Senat keine Veranlassung sieht. Baß der Betrog nur einmal bezahlt zu werden braucht, ergibt sich mit Beutlichkeit 20 aus der Formel und den Entscheidungsgründon dos Berufung Urteils» Dine Verdoppelung des Streitwertes tritt entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls nicht ein» Die Revision erweist sich daher in vollem Umfange «als nicht gerechtfertigt, so daß sic mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgev/iesen werden muß» Dr» Jlaidinger Dr. Gelhaar Dr» Meager ist ortoabv/esend und kann deshalb nicht unterschreiben »■ Dr. Haidinger Mormann Braxmaier