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BGH · VIII ZR 180/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 180/65

- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof und Dr. Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12 = Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5c Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27o April 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseno Von Rechts v/egen Tatbestand: Der Beklagte bezog von der Klägerin eine Waschmaschine auf Teilzahlung zu dem Preise von 1 167 DM nebst Teilzahlungszusehlag, die ihm am 7. derspruch einlegtc» Nachdem der Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen worden war, kam die Sache ins Ruhenc Erst am 21» August 1964 beantragte die Klägerin die Bestimmung eines Verhandlungstermins* Als dann der Beklagte gemäß §§ 196 Abs» 1, 211 Abs« 2 13GB die Einrede der Verjährung erhob, verlangte die Klägerin Herausgabe der Maschine und Zahlung von Nutzungsvergütung nach § 2 AbzG sov/ie Ersatz der Transportkosten unter Verrechnung der vom Beklagten geleisteten Zahlungen« Sie klagte auf Zahlung von 1 210,50 DM nebst Zinsen» Ferner begehrte sie die Feststellung, daß der Beklagte zu dem Ersatz der bevorstehenden Kosten des Rücktransportes verpflichtet sei» Sie beantragte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1 210,50 DM nebst Zinsen sowie zur Zahlung von weiteren 23 DM als Ersatz für die durch den Rücktransport entstandenen Kosten» Die Berufung hatte keinen Erfolg» Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte begehrt, verfolgt die Klägerin ihren restlichen Klageanspruch weiter» Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus § 2 AbzG nicht verjährt sind, sondern daß sich die Verjährung auf den Kaufpreisanspruch beschränkte Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen«, Gleichwohl kann die Revision nicht durchdringeno Die §§ 2, 5 AbzG sind SchutzbeStimmungen zugunsten des unter dieses Gesetz fallenden Abzahlungskäufers«, Infolgedessen kann der Abzahlungskäufer nicht schlechter gestellt werden als der sonstige Käufer, auf den das Abzahlungsgesetz keine Anwendung findet«, Bei einem Abzahlungskauf, der nicht unter das Abzahlungsgesetz fällt, kann der Verkäufer nach Verjährung seines Kaufpreisanspruches nichts weiter verlangen als die Rückgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache» Darüber hinaus stehen ihm keine Zahlungsansprüche gegen den Käufer zu?

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
2126 082
AbzG §§ 2, 5
Greift gegenüber dem Kaufpreisanspruch des Abzahlungsverkäufers die vom Käufer erhobene Verjährungseinrede durch., so kann der Verkäufer, der die Kaufsache nach Eintritt der Verjährung zurückgenommen hat, vom Käufer keine Zahlung gemäß § 2 AbzG mehr verlangeno
BGH, Urto Vo 12» Juli 1967 - VIII ZR 180/65 - OLG München
LG München
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YIII_2R_l§0/65
URTEIL
in dom Rechtsstreit
 Verkündet am
12c Juli 1967 Hirthj, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma	Gesellschaft	mit	beschränk-
ter Haftung9 gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Manfred	in	V»	Bflppstraße
 Klägerin und Revisionsklägerin9 - Prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Angestellten Karl Sc] Nfl^^Bstraße
 in m
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Prof und Dr.
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12 = Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5c Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27o April 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseno
 Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der Beklagte bezog von der Klägerin eine Waschmaschine auf Teilzahlung zu dem Preise von 1 167 DM nebst Teilzahlungszusehlag, die ihm am 7. Dezember i960 unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde. Er zahlte eine Nachnahme von 107 DM und die beiden ersten am 15oJanuar und am 15» Pebruar 1961 fälligen Raten von 59?25 und 54 DM. Weitere Ratenzahlungen verweigerte er mit der Begründung, die Maschine habe Mängel. Am 12. Juni 1961 stellte er das Gerät der Klägerin zur Verfügung. Diese erwirkte am 11. Januar 1962 einen Zahlungsbefehl des Amtsgerichts München gegen den Beklagten in Höhe von 1 194 DM nebst Zinsen, gegen den der Beklagte Wi~
derspruch einlegtc» Nachdem der Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen worden war, kam die Sache ins Ruhenc Erst am 21» August 1964 beantragte die Klägerin die Bestimmung eines Verhandlungstermins* Als dann der Beklagte gemäß §§ 196 Abs» 1, 211 Abs« 2 13GB die Einrede der Verjährung erhob, verlangte die Klägerin Herausgabe der Maschine und Zahlung von Nutzungsvergütung nach § 2 AbzG sov/ie Ersatz der Transportkosten unter Verrechnung der vom Beklagten geleisteten Zahlungen« Sie klagte auf Zahlung von 1 210,50 DM nebst Zinsen» Ferner begehrte sie die Feststellung, daß der Beklagte zu dem Ersatz der bevorstehenden Kosten des Rücktransportes verpflichtet sei»
Das Landgericht gab der Herausgabeklage statt und wies die Klage im übrigen ab» Aufgrund dieses Urteils gab der Beklagte der Klägerin die Maschine zurück» Die Klägerin legte Berufung ein. Sie beantragte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1 210,50 DM nebst Zinsen sowie zur Zahlung von weiteren 23 DM als Ersatz für die durch den Rücktransport entstandenen Kosten» Die Berufung hatte keinen Erfolg» Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte begehrt, verfolgt die Klägerin ihren restlichen Klageanspruch weiter»
Entscheidungsgründe:
I» Die Revision hat darin recht, daß die von der
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Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus § 2 AbzG nicht verjährt sind, sondern daß sich die Verjährung auf den Kaufpreisanspruch beschränkte Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen«,
Gleichwohl kann die Revision nicht durchdringeno Die §§ 2, 5 AbzG sind SchutzbeStimmungen zugunsten des unter dieses Gesetz fallenden Abzahlungskäufers«, Infolgedessen kann der Abzahlungskäufer nicht schlechter gestellt werden als der sonstige Käufer, auf den das Abzahlungsgesetz keine Anwendung findet«, Bei einem Abzahlungskauf, der nicht unter das Abzahlungsgesetz fällt, kann der Verkäufer nach Verjährung seines Kaufpreisanspruches nichts weiter verlangen als die Rückgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache» Darüber hinaus stehen ihm keine Zahlungsansprüche gegen den Käufer zu? Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann er dann Zahlungsansprüche auch nicht auf dem Wege des Rücktritts vom Kaufvertrag erheben, weil bei einer Verjährung des Kaufpreisanspruches der Käufer nicht mehr in Verzug kommen kann (vgl» BGHZ 34, 191, 195)o
Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob und inwieweit nach einer Verjährung der Kaufpreisforderung noch eine Abrechnung zwischen den Kaufvertragsparteien gemäß den §§ 2, 5 AbzG stattfinden kann» Auch bei einer solchen Abrechnung könnte der Abzahlungsverkäufer in keinem Falle eine zusätzliche Zahlung verlangen« Vielmehr könnte dann eine Abrechnung nur mit dem Ziele erfolgen, klarzustellen, ob etwa der Käufer noch eine Zah-
lung vom Verkäufer zu verlangen .hat« Das aber steht im vorliegenden Palle nicht in Frageo
IIo Das Berufungsgericht hat somit den rechtlichen Klageanspruch mit Recht abgewiesen« Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Dr« Haidinger Artl Dr« Messner
 Mormann
Braxmaier