Nach dem Vertrage gewährte die Beklagte ein mit 7 # jährlich zu verzinsendes Überbrückungsdarlehen von 75 ooo DM. Die Beklagte verlangte zunächst Rückzahlung eines Teilbetrages von 12 ooo DM nebst Zinsen aus dem gemäß Nachtrags-vertrag vom 3- November 1959 gewährten Darlehen« Hierzu wurde die Klägerin am 28. April 1959 geschlossene Bierlieferungsvertrag rechtsunwirksam sei, und ferner hilfsweise die Feststellung, daß der Vertrag mit der vollen Rückzahlung des ihm zugrunde liegenden Darlehens ende. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Darlehens- und Bierlieferungsvertrag vom 27o April 1959? Die Klägerin habe nicht nur das durch eine Grundschuld gesicherte Darlehen mit Io ^ verzinsen müssen, sondern sei für die Dauer von Io Jahren ausschließlich auf den Ausschank der Biere der Beklagten beschränkt worden. Die Tatsache, daß der Io-jährigen Bierbezugsverpflichtung der Klägerin ein Darlehen für eine verhältnismäßig kurze Zeit gegenübersteht, begründete nicht die behauptete Sittenwidrigkeit des Vertrages. April 1959 festgelegte Darlehen von 75 000 DM, das nicht mit Io 7$, sondern nur mit 7 °ß> verzinslich war und später noch um 25 000 DM erhöht wurde, für eine Brauerei ungewöhnlich hoch, zu demal der von den Parteien bei Abschluß des Vertrages erwartete Bierumsatz in dem zu eröffnenden Hotel-und Hestaurationsbetrieb nur auf 2o hl pro Monat geschätzt worden war, der im übrigen längst nicht erreicht wurde. Das Hioiko der Darlehensgewährung bestand für die Beklagte vor allem darin, daß sie die Ungewißheit in Kauf nahm, ob sie das Geld rechtzeitig zurückerhielt* Dieses Risiko konnte die Klägerin durch die von ihr nach dem Vertrage zu stellende Sicherheit nicht abwenden, wie bereits das Landgericht rechtlich bedenkenfrei hervorgehoben hat. Auch der von der Revision geltend gemachte Umstand, daß seinerzeit nicht die Klägerin an die Beklagte mit der Bitte um Gewährung eines Darlehens herangetreten sei, sondern die Beklagte es der Klägerin von sich aus angeboten habe, läßt keinen Schluß darauf zu, daß die Beklagte der Klägerin hierfür unzu demutbare Bedingungen angesonnen und dadurch eine gegen das Sittengesetz verstoßende Gesinnung zu dem Ausdruck gebracht habe. IIo Beide Vorinstanzen haben angenommen, daß die Vertragsparteien bei der DarlehensVereinbarung und der Übernahme der Bierbezugsverpflichtung davon ausgegangen waren, der Klägerin würde der beantragte ERP-Kredit zu den erwarteten Bedingungen gewährt werden, wodurch ihr eine entsprechende Finanzierung des Bauvorhabens ermöglicht worden wäre« Diese beiderseitigen Erwartungen bildeten nach Auffassung des Berufungsgerichts die Geschäftsgrundlage der getroffenen Vereinbarungen. Auch wenn das nicht der Fall war, könnte sich bei der gegebenen Sachlage nur die Frage stellen, ob und in welcher Weise der Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung des Darlehens von Bedeutung sei. Das Berufungsgericht hat erwogen, daß die Klägerin die Bier- * bczugsVerpflichtung auch dann hätte erfüllen müssen, wenn ihr der beantragte ERP-Kredit bewilligt worden wäre. Die Ansicht der Revision, Treu und Glauben verlangten, die Biez’bezugs-verpflichtung der Klägerin nur bis zur vollen Tilgung des [Darlehens bestehen zu lassen, findet in dem vorgetragenen Sachverhalt keine Stütze und wird auch nicht durch die Umstände gerechtfertigt, deren Berücksichtigung die Revision in dem angefochtenen Urteil vermißt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES v?U_aLJ§o/M URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 8. Februar 1967 Klett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Elsbeth in Hl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v gegen die Firma H®BB-Brauerei Aktiengesellschaft, vertreten durch das Vorstandsmitglied Karlheinz und den Prokuristen Heinz BfBI^HBBB in Hl Hfl^^B^traße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozef3bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dor VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner, Dr. Weber und Mormann für Hecht erkannt: Die Hevision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, an Verkündungs Statt zugestellt am 28. und 29. Juli 1964, wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesen. Von Hechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die im Jahre 1959 auf ihrem Grundstück in e^n Hotel mit Restaurant errichtete, schloß am 27. April 1959 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag unter Verpflichtung der Klägerin zu dem' ausschließlichen Bierbezug aus der Brauerei der Beklagten auf die Dauer von Io Jahren seit Eröffnung der Gaststätte. Nach dem Vertrage gewährte die Beklagte ein mit 7 # jährlich zu verzinsendes Überbrückungsdarlehen von 75 ooo DM. Das Darlehen sollte bis zu dem 31. Dezember 1959 aus einem ERF-Kredit, den die Klägerin beantragt hatte, zurückgezahlt werden. Der Darlehen betrag v/urde durch Zusatzvertrag vom 3. November 1959 zu denselben Bedingungen um 25 ooo DM erhöht. Die Darlehen wurden durch Abtretung einer Eigentümergrundschuld gesichert. Der erwartete ERF-Kredit sollte nach 2 tilgungs-freien Jahren in Io gleichen Jahresraten zurückgezahlt und mit 4 bis 6 $ verzinst v/erden. Dieser Kredit wurde jedoch au3 nicht näher aufgeklärten Gründen der Klägerin nicht gewährt. Die Beklagte verlangte zunächst Rückzahlung eines Teilbetrages von 12 ooo DM nebst Zinsen aus dem gemäß Nachtrags-vertrag vom 3- November 1959 gewährten Darlehen« Hierzu wurde die Klägerin am 28. Januar 1963 vom Landgericht verurteilt. Mit der von ihr im März 1963 erhobenen Klage beantragte sie in erster Linie, festzustellen, daß der am 27. April 1959 geschlossene Bierlieferungsvertrag rechtsunwirksam sei, und ferner hilfsweise die Feststellung, daß der Vertrag mit der vollen Rückzahlung des ihm zugrunde liegenden Darlehens ende. Die Klägerin machte geltend, die vertragliche Verpflichtung zu dem ausschließlichen Bierbezug bei der Beklagten stehe in einen untragbaren Mißverhältnis zu den ihr gewährten Vorteilen. Der Vertrag verstoße daher gegen die guten Sitten. Auch sei die Vertragsgrundlage des Vertrages entfallen, weil der erwartete ERP-Kredit nicht gewährt worden sei. Die Beklagte ist dem Verlangen der Klägerin entgegengetreten, Die ihr gewährten Darlehen wurden im Laufe des zweiten Rechtszuges zurückgezahlt, Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgoricht die Berufung der Klägerin zurück. Mit der Revision verfolgt sie die genannten Feststellungsanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. I. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Darlehens- und Bierlieferungsvertrag vom 27o April 1959? ergänzt durch Vertrag vom 3. November 1959? nicht gegen die guten Sitten verstoße. Es habe ein starkes Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen bestanden. Die Klägerin habe nicht nur das durch eine Grundschuld gesicherte Darlehen mit Io ^ verzinsen müssen, sondern sei für die Dauer von Io Jahren ausschließlich auf den Ausschank der Biere der Beklagten beschränkt worden. Darin liege eine übermäßige Bindung der Klägerin und Einschränkung ihrer v/irtschaftlichen Freiheit» Dieser rechtlichen Betrachtungsweise kann nicht zuge-stimmt werden* Die Tatsache, daß der Io-jährigen Bierbezugsverpflichtung der Klägerin ein Darlehen für eine verhältnismäßig kurze Zeit gegenübersteht, begründete nicht die behauptete Sittenwidrigkeit des Vertrages. Wie die Vorinstanzen übereinstimmend festge3tellt haben, ist das in dem Vertrag vom 27. April 1959 festgelegte Darlehen von 75 000 DM, das nicht mit Io 7$, sondern nur mit 7 °ß> verzinslich war und später noch um 25 000 DM erhöht wurde, für eine Brauerei ungewöhnlich hoch, zu demal der von den Parteien bei Abschluß des Vertrages erwartete Bierumsatz in dem zu eröffnenden Hotel-und Hestaurationsbetrieb nur auf 2o hl pro Monat geschätzt worden war, der im übrigen längst nicht erreicht wurde. Das Hioiko der Darlehensgewährung bestand für die Beklagte vor allem darin, daß sie die Ungewißheit in Kauf nahm, ob sie das Geld rechtzeitig zurückerhielt* Dieses Risiko konnte die Klägerin durch die von ihr nach dem Vertrage zu stellende Sicherheit nicht abwenden, wie bereits das Landgericht rechtlich bedenkenfrei hervorgehoben hat. Auch der von der Revision geltend gemachte Umstand, daß seinerzeit nicht die Klägerin an die Beklagte mit der Bitte um Gewährung eines Darlehens herangetreten sei, sondern die Beklagte es der Klägerin von sich aus angeboten habe, läßt keinen Schluß darauf zu, daß die Beklagte der Klägerin hierfür unzu demutbare Bedingungen angesonnen und dadurch eine gegen das Sittengesetz verstoßende Gesinnung zu dem Ausdruck gebracht habe. Wie das Berufungsgericht feststellt, hat. die Beklagte der Klägerin durch das Darlehen den Aufbau einer eigenen Existenz ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände ist daher dem 5 Berufungsgericht darin beizutreten, daß hier die Bindung an die ausschließliche Bierbezugsverpflichtung auf 1e Jahre keinen Verstoß gegen die guten Sitten bedeutet» IIo Beide Vorinstanzen haben angenommen, daß die Vertragsparteien bei der DarlehensVereinbarung und der Übernahme der Bierbezugsverpflichtung davon ausgegangen waren, der Klägerin würde der beantragte ERP-Kredit zu den erwarteten Bedingungen gewährt werden, wodurch ihr eine entsprechende Finanzierung des Bauvorhabens ermöglicht worden wäre« Diese beiderseitigen Erwartungen bildeten nach Auffassung des Berufungsgerichts die Geschäftsgrundlage der getroffenen Vereinbarungen. Diese sei wegen der Richtgewährung des Kredites weggefallen. Infolgedessen habe die Beklagte der Klägerin das Darlehen weiterbelassen müssen. Es würde, so meint das Berufungsgericht, Ireu und Glauben widersprechen, den Darlehens- und Bierlioforungsvertrag der veränderten Sachlage derart anzupassen, daß die Bierbezugsverpflichtung der Klägerin zeitlich begrenzt würde. Ein Rechtsfehler ist dem Berufungsgericht bei dieser Beurteilung des Sachverhalts nicht unterlaufen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie die Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt hatte, die Geschäftsgrundlage durch eigene Entschließung zu dem Wegfall gebracht hatte. Auch wenn das nicht der Fall war, könnte sich bei der gegebenen Sachlage nur die Frage stellen, ob und in welcher Weise der Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung des Darlehens von Bedeutung sei. Das Berufungsgericht hat erwogen, daß die Klägerin die Bier- * bczugsVerpflichtung auch dann hätte erfüllen müssen, wenn ihr der beantragte ERP-Kredit bewilligt worden wäre. Wenn ihre wirtschaftliche Kalkulation dadurch beeinflußt wurde, daß sic den ERP-Kredit nicht erhielt, so rechtfertigt dieser Umstand noch nicht eine zeitliche Beschränkung der Bierbezugsverpflichtung. Denn das würde, v/ie das Berufungsgericht weiter ausführt, bedeuten, daß die Gegenleistung geschmälert würde, die sich die Beklagte für die Leistung des kurzfristigen Kredites rechtsv/irksam ausbedungen hatte. Die Ansicht der Revision, Treu und Glauben verlangten, die Biez’bezugs-verpflichtung der Klägerin nur bis zur vollen Tilgung des [Darlehens bestehen zu lassen, findet in dem vorgetragenen Sachverhalt keine Stütze und wird auch nicht durch die Umstände gerechtfertigt, deren Berücksichtigung die Revision in dem angefochtenen Urteil vermißt. Der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt begründet auch kein Recht, den Bierbezugsvertrag nach § 242 BGB aus wichtigem Grunde zu kündigen. Demnach ist auch der Hilfsantrag der Klägerin nicht begründet. III. Aus diesen Gründen war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr.Gelhaar Artl Dr.Messner Dr.Weber Moriftann