Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Haidinger sowie der Eundesrichter Artl, Dr° Mezger, Dr«, Messner und Mormann für Recht erkannt: 4» Jeder Gesellschafter übernimmt die Bürgschaft in Höhe von je 20 000 BM für einen Bankkredit der Gesellschaft von 40 000 DM und gibt dafür grundbuchmäßige Sicherheit in Höhe von 20 000 BM» Die alte Bürgschaft des Herrn Heinrich soll damit erledigtund die Grundschuld auf dem Grundbesitz FiflBHB freigegeben werden» ooon Bas Protokoll wurde vom Vormund der Klägerin und dem Beklagten unterschriebene Beide., unterschrieben ferner eine "Bürgschaftserklärung" vom 110/14<> November 19605 die auszugsweise lautet: hypothek von 10 000 DM - hilfsweise eine andere, ihr genehme dingliche Sicherheit - zu bestellen» Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Hilfsantrag verurteilt» Während des Berufungsrechtszuges fiel die GmbH in Konkurs» Die Klägerin wurde aufgrund der Bürgschaft ihres Vaters - inzwischen steht rechtskräftig fest, daß die Klägerin Alleinerbin ist - auf Zahlung der restlichen Schuld der GmbH, die nach Abzug der von den Parteien geleisteten Zahlungen noch 16 676 DM beträgt, in Anspruch genommen» Sie verlangte nunmehr im Wege der Anschlußberuf ung vom Beklagten in erster Linie Zahlung von 10 000 DM an die Commerzbank, hilfsweise dingliche Sicherung der 3ank in dieser Höhe» Das Berufungsgericht wies die Klage ab» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszuge weiter» Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» I» Das Berufungsgericht hat über die Verhandlungen der Parteien am 10» November I960 den damaligen Geschäftsführer der GmbH, deren Buchprüfer und einen Beauftragten der Bank als Zeugen, ferner gemäß § 448 ZPO den Beklagten Es bestünden Bedenken; ob auf der Gesellschafterversammlung hinsichtlich der Umschuldung überhaupt Verpflichtungen zwischen den Parteien begründet worden seien, oder ob nicht Ziffo-4 des Protokolls nur ein noch unverbindliches Programm enthalte« Auf keinen Pall habe der Beklagte, wie seinem Verhandlungspartner bekannt gewesen sei, sein Hausgrundstück in belasten wollen, son- Da die Bank auf dem Nachlaßgrundstück mit 20 000 DM gesichert gewesen sei und der Kredit auf 40 000 DM habe erhöht werden sollen* hätten die Parteien als Gesellschafter noch eine weitere Sicherheit in Höhe von, zusammen 20 000 DM* also, je Gesellschafter 10 000 DM, beibringen müssen» Nur in dieser Höhe könne bei der durch den Y/egfall der Geschäftsgrundlage notwendig gewordenen Anpassung die Pflicht des Beklagten zur Bestellung einer Sicherheit Bestand haben» Diese Verpflichtung aber habe der Beklagte auf jeden Pall erfüllt» a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß in dem vom Beklagten unterschriebenen Protokoll eine eindeutige und nicht auslegungsfähige Erklärung der Parteien vorliege» Die Rüge ist nicht begründet» Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es auch eindeutige und..deshalb nicht auslegungsfähige Erklärungen gibt» Es hat aber .angenommen, das Protokoll gebe die von den Parteien wirklich gewollte Erklärung nicht zutreffend wieder, und hat aufgrund einer Beweisaufnahme den Inhalt dieser Erklärung festgestellt» Das ist nicht rechtsfehlerhaft» Es trifft zu, daß das Berufungsurteil sich nicht damit auseinandersetzt,, warum die Klägerin entsprechend Ziff* 4 des Protokolls eine Bürgschaft und eine dingliche Sicherheit gestellt habe t sollte, wenn der Beklagte sich ihr gegenüber nur in dem vom Berufungsgericht angenommenen beschränkten Umfang verpflichtet hätte* Baß das Berufungsgericht die Leistungen der Klägerin nicht übersehen haben kann, ergibt sich schon daraus, daß dieser Sachverhalt die wesentliche Grundlage des Rechtsstreits bildet* Aus ihm läßt sich aber ein zwingendes Argument gegen, die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gewinnen* Benn beide Parteien konnten davon ausgehen, daß es auch dem Beklagten möglich sein werde, seinerseits durch Belastung des Grundstücks in Pinkenbach eine der Bank genehme Sicherheit zu stellen, damit die Bürgschaft der Parteien in Kraft zu setzen und die vorgesehene Umschuldung zu verwirklichen* Schon dies erklärt das Verhalten der Klägerin* Sie hatte außerdem, weil sie auf jeden Pall Erbin ihres Vaters war und blieb, immer ein Interesse daran, daß die Umschuldung zustandekam und das Nachlaßgrundstück von der Grundschuld ne Verpflichtung des Beklagten aus der Vereinbarung vom 10® November I960 in Kraft blieb, war für diesen nur schwer zu übersehen; außerdem hatte er schon aufgrund seiner Stellung.als Gesellschafter der GmbH ein Interesse daran, deren Kreditsituation bei der Bank zu erleichtern«, f) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht gemäß § 448 ZPO den Beklagten als Partei vernehmen dürfen, weil bis dahin noch nicht ”einiger Beweis” dafür erbracht gewesen sei, warum die Urkunde von der angeblich getroffenen Vereinbarung abweichen sollte. Entgegen der Meinung der Revision kam es, als das Berufungsgericht die Parteivernehmung des Beklagten beschloß, nicht auf die Gründe für eine Abweichung der Urkunde von der wirklich getroffenen Vereinbarung, sondern darauf an, ob nach der Meinung des Berufungsgerichts einiges dafür sprach, daß Urkunde und wirklich gewollte Erklärung sich nicht deckten= Das aber war weil Rechtsanwalt SflK noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Vormund der Klägerin war« Ber Antrag der Klägerin war demnach nur eine Anregung, ihren gesetzlichen Vertreter als Partei zu vernehmen«, Es lag aber im grundsätzlich nickt nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts?
BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES viii zr 180/63 URTEIL in dom Rechtsstreit der Prau Brigitte gebe Ij(B in am hHF^IIs Verkündet am 13o Oktober 1965 Klette, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Klägerin und Revisionsklägerin«, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Pr« gegen den Professor für Kernchemie an der Technischen Ho c Ilse hu^)I)§HBBHP Pro rer«nat„ Karl Heinrich in SeiBM/Bfl^etraßOp KflBH^traße 0? Beklagten und Revisions beklagten«, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt I)r, - 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Haidinger sowie der Eundesrichter Artl, Dr° Mezger, Dr«, Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 8o Mai 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen O Von Rechts wegen Tatbestand: Der Vater der Parteien, Heinrich war Geschäftsführer der Heinrich Gesellschaft mit be- schränkter Haftung (im folgenden GmbH)«» Er starb im Jahre 1959° Die Parteien sind Gesellschafter der GmbH mit einem Geschäftsanteil von jo 12 500 DM«» Zwischen ihnen war streitig, ob die Kinder des Beklagten mit der Klägerin zur Hälfte-Miterben nach Heinrich waren, oder ob die Klägerin Alleinerbin war«, Zum Nachlaß gehörte ein Grundstück in das mit einer Grund.—-- schuld von 20 000 DM für die Commerzbank, die Hausbank der GmbH, belastet war, und eine Forderung des Heinrich gegen die GmbH in Höhe von rund 26 000 DM«, Während die Parteien noch über die Erbfolge stritten, geriet die GmbH in LiquiditätsSchwierigkeiten, die eine Aufstockung des Bankkredits erforderlich machten«, Auf Einladung des Geschäftsführers hielten am lo0 November I960 der Beklagte und als Vertreter der damals noch minderjäh- 3 rigen Klägerin deren Vormund, Rechtsanwalt eine Gesellochafterversammlung ab, Rechtsanwalt fer- tigte über die Versammlung ein Protokoll an5 das auszugsweise lautet: 0 o o beschlossen die Gesellschafter einstimmig: 1 O 0 0 0 2 O 0 0 0 5 o o o o 4» Jeder Gesellschafter übernimmt die Bürgschaft in Höhe von je 20 000 BM für einen Bankkredit der Gesellschaft von 40 000 DM und gibt dafür grundbuchmäßige Sicherheit in Höhe von 20 000 BM» Die alte Bürgschaft des Herrn Heinrich soll damit erledigtund die Grundschuld auf dem Grundbesitz FiflBHB freigegeben werden» ooon Bas Protokoll wurde vom Vormund der Klägerin und dem Beklagten unterschriebene Beide., unterschrieben ferner eine "Bürgschaftserklärung" vom 110/14<> November 19605 die auszugsweise lautet: "(Bie Parteien) übernehmen die selbstschuldnerische Bürgschaft über einen von der Commerzbank »»» der Firma Ii^BP GmbH gewährten bzw, zu gewährenden Kredit bis zu 40 000 DM »»» Jeder Bürge verpflichtet sich, zur Sicherheit für seine Verbindlichkeit aus dieser Bürgschaft eine der Bank genehme grundbuchliche Sicherheit in Höhe von 20 000 BM beizubringen. Jeder Bärge haftet nur für die Hälfte der jeweiligen Schuld ooo Die Verpflichtung jedes Bürgen wird erst wirksam mit Annahme der Sicherheit des anderen Bürgen durch die Bank» Die Verbindlichkeit des Herrn Heinrich aus dessen selbstschuldnerischer Bürgschaft ,,, erlischt mit in Krafttre.ten der neuen Bürgschaft, Im gleichen Zeitpunkt bewilligt die Bank grundbuchmälSig die Löschung der Grundschuld von 20 000 BM auf dem noch für Herrn Heinrich LflHK eingetragenen Grundbesitz in Fi! ooo 4 Die Klägerin stellte der Bank als Sicherheit eine Grundschuld von 20 000 DM, der Beklagte bot ihr die Belastung seines Grundstücks in an» Die Dank . nu-r- nahin aber eune Belastung des Grundstücks/ in. Höhe von lo ooo DM an» Die Bürgschaft der Parteien wurde deshalb von der Bank nicht angenommen, die Grundschuld auf dein Nachlaßgrundstück nicht gelöscht» Die Klägerin hat im ersten Hechtszuge beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Commerzbank auf seinem Hausgrundstück Se^Hft B eine Sicherungs- hypothek von 10 000 DM - hilfsweise eine andere, ihr genehme dingliche Sicherheit - zu bestellen» Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Hilfsantrag verurteilt» Während des Berufungsrechtszuges fiel die GmbH in Konkurs» Die Klägerin wurde aufgrund der Bürgschaft ihres Vaters - inzwischen steht rechtskräftig fest, daß die Klägerin Alleinerbin ist - auf Zahlung der restlichen Schuld der GmbH, die nach Abzug der von den Parteien geleisteten Zahlungen noch 16 676 DM beträgt, in Anspruch genommen» Sie verlangte nunmehr im Wege der Anschlußberuf ung vom Beklagten in erster Linie Zahlung von 10 000 DM an die Commerzbank, hilfsweise dingliche Sicherung der 3ank in dieser Höhe» Das Berufungsgericht wies die Klage ab» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszuge weiter» Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» Ent sche i dungsgründe: I» Das Berufungsgericht hat über die Verhandlungen der Parteien am 10» November I960 den damaligen Geschäftsführer der GmbH, deren Buchprüfer und einen Beauftragten der Bank als Zeugen, ferner gemäß § 448 ZPO den Beklagten als Partei vernommen« Es würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt: Es bestünden Bedenken; ob auf der Gesellschafterversammlung hinsichtlich der Umschuldung überhaupt Verpflichtungen zwischen den Parteien begründet worden seien, oder ob nicht Ziffo-4 des Protokolls nur ein noch unverbindliches Programm enthalte« Auf keinen Pall habe der Beklagte, wie seinem Verhandlungspartner bekannt gewesen sei, sein Hausgrundstück in belasten wollen, son- dern nur gegebenenfalls ein - mit dem Nachlaßgrundstück nicht identisches - weiteres Grundstück in Insoweit habe aber erst noch geprüft werden sollen, ob die Bank däo Grundstück als genügende Sicherheit gelten lassen würde« Davon sei die Durphführung der Umschuldung abhängig gemacht worden« Der Beklagte habe demnach keine weitere Verpflichtung übernommen, als die Bürgschaft zu unterzeichnen und der Bank eine Belastung seines Grundstücks in Fi^HHHP alö Sicherung anzubieten« Diese Verpflichtungen habe er erfüllte Im übrigen sei auch die Geschäftsgrundlage einer etwaigen Vereinbarung vom 10« November I960 entfallen« Der Eeklagte habe damals noch angenommen, daß seine Kinder Miterben seien und sei - seinem Verhandlungspartner erkennbar - hauptsächlich unter dieser Voraussetzung daran interessiert gewesen, durch die vorgesehene Umschuldung die Bürgschaft des Erblassers zu dem Erlöschen zu bringen und das Nachlaßgrundstück aus der hypothekarischen Haftung für die Bank zu befreien« Nachdem inzwischen im Erbscheinverfahren klargestellt sei, daß die Klägerin Alleinerbin ihres Vaters sei, könne eine Verpflichtung des Beklagten aus der Vereinbarung vom 10« November I960 nur noch insoweit in Präge kommen, als der Beklagte unabhängig von der Erbenstellung seiner Kinder und der Ablösung der Belastung des Nachlaßgrundstücks bereits wegen seiner Ge-sellschaftereigenschaft an der Krediterhöhung interessiert gewesen sei. Da die Bank auf dem Nachlaßgrundstück mit 20 000 DM gesichert gewesen sei und der Kredit auf 40 000 DM habe erhöht werden sollen* hätten die Parteien als Gesellschafter noch eine weitere Sicherheit in Höhe von, zusammen 20 000 DM* also, je Gesellschafter 10 000 DM, beibringen müssen» Nur in dieser Höhe könne bei der durch den Y/egfall der Geschäftsgrundlage notwendig gewordenen Anpassung die Pflicht des Beklagten zur Bestellung einer Sicherheit Bestand haben» Diese Verpflichtung aber habe der Beklagte auf jeden Pall erfüllt» 2» Die Revision greift die Beweiswürdigung und Auslegung des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen an» Sie sind nicht begründet» a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe verkannt, daß in dem vom Beklagten unterschriebenen Protokoll eine eindeutige und nicht auslegungsfähige Erklärung der Parteien vorliege» Die Rüge ist nicht begründet» Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es auch eindeutige und..deshalb nicht auslegungsfähige Erklärungen gibt» Es hat aber .angenommen, das Protokoll gebe die von den Parteien wirklich gewollte Erklärung nicht zutreffend wieder, und hat aufgrund einer Beweisaufnahme den Inhalt dieser Erklärung festgestellt» Das ist nicht rechtsfehlerhaft» b) Ebensowenig hat das Berufungsgericht den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz verkannt, daß urkundlich niedergelegte Erklärungen die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich haben» Es hat aber im vorliegenden Pall.diese Vermutung als widerlegt angesehen» c) Es hat deshalb - entgegen der Meinung der Revision - auch nicht die Beweislast verkannt; es hat vielmehr nicht auf die Beweislast abgestellt, sondern eine inhaltlich beschränkte Verpflichtungserklärung des Beklagten für bewiesen angesehen* d) Einen Rechtssatz, daß an die Widerlegung der Vermutung von der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde "strengste11 Anforderungen zu stellen seien, wie die Revision meint, gibt es nicht* Baß im Vergleich zu dem Urkundenbev/eis der Zeugenbeweis im allgemeinen einen geringeren Beweiswert hat, mag ein Erfahrungssatz sein* Dies ergibt jedoch keinen revisiblen Maßstab für die Beweiswürdigung im Einzelfall * Es trifft zu, daß das Berufungsurteil sich nicht damit auseinandersetzt,, warum die Klägerin entsprechend Ziff* 4 des Protokolls eine Bürgschaft und eine dingliche Sicherheit gestellt habe t sollte, wenn der Beklagte sich ihr gegenüber nur in dem vom Berufungsgericht angenommenen beschränkten Umfang verpflichtet hätte* Baß das Berufungsgericht die Leistungen der Klägerin nicht übersehen haben kann, ergibt sich schon daraus, daß dieser Sachverhalt die wesentliche Grundlage des Rechtsstreits bildet* Aus ihm läßt sich aber ein zwingendes Argument gegen, die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gewinnen* Benn beide Parteien konnten davon ausgehen, daß es auch dem Beklagten möglich sein werde, seinerseits durch Belastung des Grundstücks in Pinkenbach eine der Bank genehme Sicherheit zu stellen, damit die Bürgschaft der Parteien in Kraft zu setzen und die vorgesehene Umschuldung zu verwirklichen* Schon dies erklärt das Verhalten der Klägerin* Sie hatte außerdem, weil sie auf jeden Pall Erbin ihres Vaters war und blieb, immer ein Interesse daran, daß die Umschuldung zustandekam und das Nachlaßgrundstück von der Grundschuld / f frei wurde * § 286 ZPO ist deshalb nicht verletzt® Das gilt auch von den weiteren Bedenken der Revision, es sei bei.den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht verständlich, warum,der Beklagte überhaupt in Höhe von 10 000 DM eine Sicherheit gestellt habe, obgleich nur eine solche in Höhe von 20 000 DM die Bürgschaft in Kraft gesetzt und die weitere Durchführung der Umschuldmg gesichert habe- Dabei wird übersehen, daß auch nach der Annahme des Berufungsgerichts der Beklagte verpflichtet war, sein Grundstück in ü'iflHHHB der Bank als Sicherheit anzubieteno Wenn der Bank die angebotene Sicherheit nur für 10 000 DM gut war und der Beklagte ihr darauf in dieser Höhe eine Sicherheit stellte, so kann auch daraus nichts gegen die Feststellungen des Berufungsurteils hergeleitet werden® Inwieweit bei diesem nicht vorhergesehenen Sachverhalt er. ne Verpflichtung des Beklagten aus der Vereinbarung vom 10® November I960 in Kraft blieb, war für diesen nur schwer zu übersehen; außerdem hatte er schon aufgrund seiner Stellung.als Gesellschafter der GmbH ein Interesse daran, deren Kreditsituation bei der Bank zu erleichtern«, f) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe nicht gemäß § 448 ZPO den Beklagten als Partei vernehmen dürfen, weil bis dahin noch nicht ”einiger Beweis” dafür erbracht gewesen sei, warum die Urkunde von der angeblich getroffenen Vereinbarung abweichen sollte. Auch diese Rüge ist unbegründet. Entgegen der Meinung der Revision kam es, als das Berufungsgericht die Parteivernehmung des Beklagten beschloß, nicht auf die Gründe für eine Abweichung der Urkunde von der wirklich getroffenen Vereinbarung, sondern darauf an, ob nach der Meinung des Berufungsgerichts einiges dafür sprach, daß Urkunde und wirklich gewollte Erklärung sich nicht deckten= Das aber war nach der grundsätzlich nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung des Berufungsgerichts der Fall, Die Revision hat insoweit einen Verfahrensverstoß nicht dargelegt0 Bann ist aber auch ihre Rüge unbegründet? das Berufungsgericht habe den Beklagten als Partei vernommen., ohne daß die Voraussetzungen des § 448 ZPO gegeben gewesen seien» h) Schließlich beanstandet die Revision noch als Verstoß gegen § 286 ZPO? das Berufungsgericht habe den Beweisantrag der Klägerin übergangen? Rechtsanwalt S®~ a^s Zeugen darüber zu hören? daß Nr» 4 des Protokolls die Willenserklärung der Parteien genau wiedergebe„ § 286 ZPO ist schon deshalb nicht verletzt? weil Rechtsanwalt SflK noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Vormund der Klägerin war« Ber Antrag der Klägerin war demnach nur eine Anregung, ihren gesetzlichen Vertreter als Partei zu vernehmen«, Es lag aber im grundsätzlich nickt nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts? ob es diesen oder den Beklagten oder beide gemäß § 448 ';'P0 als Partei vernehmen wollte» - 10 3» Sa mithin die Hauptbegründung das Berufungsur-teil trägt? kam es auf die Hilfsbegründung, durch die Klärung der Erbverhältnisse sei die Grundlage einer etwa weitergehenden Vereinbarung der Parteien entfallen, und auf die Revisionsangriffe gegen diese Annahme des Berufungsgerichts nicht mehr an0 Sie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Sr» Haidinger Artl Sr* Mezger Sr» Messner Mormann