Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgoriehtshofa hat auf die mündliche Verhandlung vom 16o Februar 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr, liaidinger sowie der Bundesrichter Dr, Golhaar, Artl, Dr« Mezger und Dr»Messner für Recht erkannt: Mit Schreiben vom 3*September I960 an den Kläger erklärte der Beklagte, er fechte die Erklärung Das Landgericht hat dem Pestotellungsantrag der Klage entsprochen und die Widerklage abgewiesen* Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg* Der Beklagte hat sodann unter Vorlage einer Bescheinigung des Pacharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr«med.MdÜ^^ in vora ü« Dezember 1962 geltend.gemacht, es sei anzunehmen, daß er sich bereits zur Zeit der Erhebung der Klage in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistes-tätigkeit befunden habe und deshalb mangels eines gesetzlichen Vertreters nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen sei« Auf Grund der Revisionsverhandlung am 28.September 1964 beschloß der Senat, ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Beklagte sich am 9* März 1961 und 3* März 1962 in einen die freie Willensbestimmung ousschließenden, nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geiotestätigkeit befunden hat* Per Senat hielt es aus diesem Grunde für notwendig, über die Behauptungen des Beklagten ein schriftliches Gutachten dos Chefarztes der Nervenklinik der Universität einzuholen« Nach dem Bericht der Psychiatrischen Xlinik und Poliklinik in vom 18.1.1966 war der Beklagte entgegen seinem vorher gegebenen Einverständnis nicht gewillt, sich für die ihm angegebene Zeit stationär aufnehmen zu lassen« flach Lago der Sache besteht keine Veranlassung, dem Beklagten, der die Durchführung des Beweisbeschlusses bisher nicht ermöglicht hat, hierzu eine weitere Gelegenheit zu geben« 2«) Die Revision hat ferner hilfsweise geltend gemacht, die mit der Revisionsbegründung überreichte Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.med«MflBBP vom 11, Dezember 1962 spreche dafür, daß der Beklagte schon bei Abschluß des Vertrages zwischen den Parteien vom 5. 3o) Aua diesen Gründen war die Revision des Beklagten mit der Kootenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweison<>
2097 089 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZK 180/62 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16o Februar 1966 Klett, Justiz-oberockrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dos Grundstückseigentümers Hans 0 DiHHP Straße den Justizangestellten Otto R( J^^ctraße ^ als Prozeßpflegex’, m B, vertreten durch in V,-i Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br« gegen den Gastwirt Walter H I, BflHBB1' Straße in S( Kläger, Widerbeklagten und Revisionsbeklagtcn, - Prozoßbevolliaächtigte II» Instanz» Rechtsanwälte 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgoriehtshofa hat auf die mündliche Verhandlung vom 16o Februar 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr, liaidinger sowie der Bundesrichter Dr, Golhaar, Artl, Dr« Mezger und Dr»Messner für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandcsgerichts Braunschweig vom 21» Juni 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger pachtete von der Rechtsvorgängerin des Beklagten eine Gastwirtschaft in Die Verpächterin ist am 19. Mai 1958 verstorben, der Beklagto ist ihr Vorerbeo Nach dem schriftlichen Pachtvertrag vom 21 o Februar 1958 beträgt der monatliche Pachtzins 220 DM«, Br erhöht sich um 25 DM, wenn der Faßbierumsatz des vorausgegangenen Monats 12 hl übersteigt«. Nach § 1 Abs« 5 des Pachtvertrages darf eine Unterverpachtung nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters erfolgen. Am 5o August I960 trafen die Parteien eine Vereinbarung, nach deren Inhalt auf die monatlichen Pachtzinszahlungen ein von dem Beklagten anerkannter Schuldbetrag verrechnet werdon sollte. Außerdem erklärte er seine Zustimmung zur Streichung des § 1 Abs, 5 des Pachtvertrages, wonach eine Verpachtung der Zustimmung der Verpächterin bzw, deo Verpächters bedurfte. Mit Schreiben vom 3*September I960 an den Kläger erklärte der Beklagte, er fechte die Erklärung von 5«. August I960 in allen Punkten an und betrachte ooine Unterschrift als nicht gegebene Sie sei von ihm unter Ausnützung seiner Notlage gefordert worden. Der Kläger erhob im März 1961 Klage mit dem Antrag festzu-otellen, daß dor Nachtragsvertrag vom 5« August I960 zu dem Pachtverträge rechtswirksam sei* Der Beklagte verlangte die Abweisung der Klage und widerklagend die Räumung des Pachtobjekts* Das Landgericht hat dem Pestotellungsantrag der Klage entsprochen und die Widerklage abgewiesen* Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg* Hach Einlegung der Revision hat das Amtsgericht dem Beklagten auf seinen Antrag einen Pfleger zur Vertretung in diesem Rechtsstreit bestellt. Der Beklagte hat sodann unter Vorlage einer Bescheinigung des Pacharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr«med.MdÜ^^ in vora ü« Dezember 1962 geltend.gemacht, es sei anzunehmen, daß er sich bereits zur Zeit der Erhebung der Klage in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistes-tätigkeit befunden habe und deshalb mangels eines gesetzlichen Vertreters nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen sei« Der Beklagte beantragte, die Klage und die Widerklage wegen mangelnder Prozeßfähigkeit des Beklagten abzuweioen* Auf Grund der Revisionsverhandlung am 28.September 1964 beschloß der Senat, ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Beklagte sich am 9* März 1961 und 3* März 1962 in einen die freie Willensbestimmung ousschließenden, nicht nur vorübergehenden Zustand krankhafter Störung der Geiotestätigkeit befunden hat* 4 Per Beklagte stellt den bisherigen Antrag, Per Kläger ist durch keinen beim Revisionsgericht zugelasaonen Rechtsanwalt vertreten« EntScheidungsgründes lo) Pie von dem Beklagten vorgelegte nervenfachärztliche Bescheinigung vom 11. Pezember 1962 reicht nicht aus, daraus zu entnehmern, daß der Beklagte zur Zeit der Klagerhebung oder später prozeßunfähig war. Per Senat hielt es aus diesem Grunde für notwendig, über die Behauptungen des Beklagten ein schriftliches Gutachten dos Chefarztes der Nervenklinik der Universität einzuholen« Nach dem Bericht der Psychiatrischen Xlinik und Poliklinik in vom 18.1.1966 war der Beklagte entgegen seinem vorher gegebenen Einverständnis nicht gewillt, sich für die ihm angegebene Zeit stationär aufnehmen zu lassen« flach Lago der Sache besteht keine Veranlassung, dem Beklagten, der die Durchführung des Beweisbeschlusses bisher nicht ermöglicht hat, hierzu eine weitere Gelegenheit zu geben« Deshalb kann nicht festgestellt werden, daß der Beklagte bei oder nach Erhebung der Klage prozeßunfähig war« Daran scheitert der Angriff der Revision gegen das Berufungsurteil, der Beklagte sei in den Vorinstanzen nicht prozeßfähig gewesen« 2«) Die Revision hat ferner hilfsweise geltend gemacht, die mit der Revisionsbegründung überreichte Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.med«MflBBP vom 11, Dezember 1962 spreche dafür, daß der Beklagte schon bei Abschluß des Vertrages zwischen den Parteien vom 5. August 1960 nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Erklärungen in diesen Vertrage einsusehen und nach dieser Einsicht zu handeln; dor Vertrag sei daher gemäß § 105 Abs« 1 3GB nichtig« Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil das neue tatsächliche Vorbringen, aus dem die Revision die Dichtigkeit des Vertrages herleiten will, im Revisionsverfahren insoweit nicht berücksichtigt werden kann. 3o) Aua diesen Gründen war die Revision des Beklagten mit der Kootenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweison<> Dr» Haidinger Dr» Gelhaar Artl Dr« mezger Dr» Messner